VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 111 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuarin ad hoc Küng URTEIL vom 5. März 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
6 - relevanten Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Nachdem bereits im Einspracheverfahren der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin die relevanten Unterlagen per Post zugestellt worden seien, habe der aktuelle Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. September 2012 erneut die Zustellung der Akten verlangt. Sämtliche im Zusammenhang mit der strittigen Verfügung als relevant erscheinenden Akten seien ihm daraufhin am 27. September 2012 übermittelt worden. Im selben Schreiben sei zudem die uneingeschränkte Einsicht sämtlicher Akten beim Beschwerdegegner angeboten worden. Von diesem Angebot sei indessen kein Gebrauch gemacht worden. c)Der sowohl durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) als auch durch die Art. 16 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Graubünden (VRG; BR 370.100) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher auch in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verankert ist, dient der Sachaufklärung und garantiert dem von einem Entscheid Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf seine Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich 2010, Rz. 1673 f.). Der Betroffene soll sich vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen und an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 I 53 E.4a mit Hinweisen). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen
7 - Gehörs, namentlich des Rechts auf Akteneinsicht, ergangen sind, sind nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel aufzuheben. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E.5.1 m.w.H.). d)Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen dem Gericht, zwecks Feststellung des Sachverhaltes und um die Beweise frei würdigen zu können, sämtliche Akten vorliegen, damit es entscheiden kann, welche Unterlagen für die Beurteilung des streitigen Falles wesentlich und welche nicht wesentlich sind. Demnach liegt es nicht im Belieben des Versicherungsträgers, im Beschwerdeverfahren nur jene Akten einzureichen, welche er als notwendig und für die Beurteilung des Falles entscheidend erachtet. Andernfalls würden die in Art. 61 lit. c ATSG statuierten Verfahrensvorschriften ihres Gehaltes entleert (Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E.5.4 m.w.H.). Sodann kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E.5.4.2 m.w.H.). In vorliegender Angelegenheit ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin wegen faktischer Ablehnung einer zugewiesenen Stelle auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Für die Beurteilung dieser Frage liegen dem Gericht die entscheidrelevanten Akten vor. Welche weiteren Aktenstücke des vollständigen Dossiers der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre
8 - Anmeldung zum Bezug auf Arbeitslosenentschädigung überdies entscheidrelevant sein könnten ist nicht ersichtlich und wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt. Gestützt auf die Beschwerdeschrift sowie die Replik der Beschwerdeführerin bleibt festzuhalten, dass sie sich zu sämtlichen entscheidrelevanten Punkten ausführlich geäussert hat, so dass auch vor diesem Hintergrund von der von der Beschwerdeführerin beantragten Edition sämtlicher Akten vorliegend abzusehen ist. Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführerin während der laufenden Beschwerdefrist vom Beschwerdegegner die Möglichkeit eingeräumt wurde, neben den ihr zugesandten (relevanten) Akten, sämtliche Akten bei der Amtsstelle einzusehen, wovon sie respektive ihr Rechtsvertreter indessen kein Gebrauch gemacht hatte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht nämlich kein Anspruch auf Zusendung der Akten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N.1691 m.w.H.). Das Vorgehen des Beschwerdegegners ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter eine umfassende Akteneinsichtnahme bei der Amtsstelle in N._____ zumutbar gewesen wäre. Somit ist die sinngemässe Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet und die Beschwerdeführerin damit nicht zu hören. 3.Vorliegend unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2012 schriftlich angewiesen wurde, sich innert zwei Arbeitstagen auf die offene Stelle als kaufmännische Angestellte bei der E._____ AG zu bewerben. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin – entgegen der Weisung des RAV – am 30. Juni 2012 nicht als kaufmännische Angestellte, sondern als Management Assistentin und Projektbetreuerin bei der E._____ AG beworben hat. Zu prüfen bleibt somit in vorliegender Angelegenheit, ob
9 - allenfalls Rechtfertigungsgründe vorliegen, die das Verhalten der Beschwerdeführerin zu entschuldigen vermögen, und ob es sich bei der ihr zugewiesenen Stelle um eine unzumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) gehandelt hat.
10 - Arbeit ist grundsätzlich jedes Verhalten erfasst, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR-XIV], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, S. 2431 Rz. 844). Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000 E.2a, mit weiteren Hinweisen). Zwecks Schadenminderung hat eine Versicherte grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar qualifiziert und daher von der Annahmepflicht ausgenommen. c)Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wiederum dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
11 - Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom
14 - am 30. Juni 2012 – und damit verspätet – bei der möglichen Arbeitgeberin, jedoch auf eine andere als die zugewiesene Stelle. An dem Erfordernis, dass die Bewerbung innert zwei Arbeitstagen zu erfolgen hat, ändert der Umstand, dass die Stellenausschreibung für die zugewiesene Stelle bis 13. Juli 2012 offen war, nichts. Ein Arbeitgeber ist schliesslich nicht zwingend verpflichtet, mit der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber bis zum Ende der von ihm angesetzten Bewerbungsfrist zuzuwarten. c)Sodann ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich entgegen der Weisung des RAV bei der E._____ AG nicht für die zugewiesene Stelle als kaufmännische Angestellte, sondern für die Stelle als Management- Assistentin und Projektleiterin beworben hat. Wohl hält die Beschwerdeführerin korrekt fest, sie habe im Zeitpunkt der Bewerbung den Lehrgang „Management Jahreskurs NbW“ absolviert (Bf-act. 9), jedoch verfügte sie – wie in der Stellenausschreibung gefordert – zu diesem Zeitpunkt noch über keinen entsprechenden Abschluss. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Stelle als Management- Assistentin und Projektleiterin qualifiziert gewesen wäre oder nicht, kann offen bleiben, denn die Bewerbung erfolgte – wie unter Erwägung 5b dargelegt – in jedem Fall verspätet. Schliesslich war die Bewerbung für die nicht zugewiesene Stelle geeignet, bei der möglichen neuen Arbeitgeberin den Eindruck zu hinterlassen, die Beschwerdeführerin interessiere sich nur für die Stelle als Management-Assistentin und Projektleiterin, nicht aber für die ihr zugewiesene Stelle als kaufmännische Angestellte. d)Von der beantragten Zeugenbefragung von B._____ sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte
15 - Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E.3.6). e)Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht weisungsgemäss auf die ihr am 13. Juni 2012 zugewiesene Stelle beworben und es damit unterlassen hat, der möglichen Arbeitgeberin gegenüber ihre Bereitschaft bezüglich eines Stellenantritts klar und eindeutig zu bekunden. Eine weisungswidrige Nichtbewerbung auf eine zugewiesene Stelle kommt der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit gleich, die mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist. Selbst wenn – trotz Bewerbung der Beschwerdeführerin auf eine andere als die ihr zugewiesene Stelle, nämlich die einer Management-Assistentin und Projektleiterin anstelle derjenigen als kaufmännische Angestellte – von einer erfolgten Bewerbung auf die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle ausgegangen würde, so wäre diese dennoch als verspätet zu qualifizieren, was einer faktischen Ablehnung einer Stelle gleichkommt und mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist (Urteil des Bundesgerichts C 30/06 vom 8. Januar 2007 E.5). Verspätet ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Bewerbung, die zehn respektive 14 Tage nachdem eine Stelle zugewiesen wird, erfolgt (Urteil des Bundesgerichts C 30/06 vom 8. Januar 2007 E.4.2).
16 - keine Folge nach sich gezogen hätte, weil es ohnehin (kaum) zu einer Anstellung gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, der Beschwerdegegner habe es im angefochtenen Entscheid unterlassen, diesen Aspekt abzuklären. b)Diese Argumentation der Beschwerdeführerin erscheint dem Gericht als nicht stichhaltig und geht fehl. Einerseits verfügte die Beschwerdeführerin als gelernte kaufmännische Angestellte bereits über Berufserfahrung, zumal sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei D._____ ebenfalls als kaufmännische Angestellte tätig war. Damit konnte sie sich durchaus gewisse Chancen für eine Anstellung bei der ihr vom RAV am 13. Juni 2012 zugewiesenen Stelle ausrechnen. Andererseits kann nicht aufgrund der Mobbingsituation beim vormaligen Arbeitgeber, die denn auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird, darauf geschlossen werden, dass die Bewerbung der Beschwerdeführerin bei der E._____ AG keinen Erfolg gehabt hätte. Dafür gibt es sodann keine konkreten Hinweise. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin stellen reine Mutmassungen dar, die weder belegt sind, noch belegt werden können. Letztlich kann die Frage in vorliegender Angelegenheit aber ohnehin offen bleiben, denn erwiesenermassen erfolgte durch die Beschwerdeführerin keine respektive eine verspätete Bewerbung (vgl. vorne Erwägung 5). Ein solches Fehlverhalten im Bewerbungsverfahren rechtfertigt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich alleine schon eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Urteil des Bundesgerichts C 30/06 vom 8. Januar 2007 E.5). Vor diesem Hintergrund sind denn auch keine weiteren Abklärungen des Beschwerdegegners notwendig gewesen und es bleibt festzuhalten, dass er diesbezüglich seiner Abklärungspflicht genügend nachgekommen ist.
17 - c)Schliesslich kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Edition der Stellenbeschreibungen der ausgeschriebenen Stellen als kaufmännische Angestellte sowie Management-Assistentin und Projektleiterin verzichtet werden, da davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter E.5d).
19 - vormaligem Arbeitgeber und potenziell neuer Arbeitgeberin dadurch, dass sie sich dennoch – wenn auch verspätet am 30. Juni 2012 – bei der gleichen potenziell neuen Arbeitgeberin auf eine andere als die ihr zugewiesene Stelle beworben hat, gleich selbst entkräftet. Des Weiteren kann aufgrund gewisser personeller Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen zwischen dem vormaligen Arbeitgeber und der potenziell neuen Arbeitgeberin, die vorliegend nicht ausgeschlossen werden können und vom Beschwerdegegner auch nicht in Zweifel gezogen werden, nicht auf Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle geschlossen werden. Einerseits steht der ehemalige Vorgesetzte der Beschwerdeführerin bei der potenziell neuen Arbeitgeberin nicht in einem Anstellungsverhältnis. Andererseits ist die Mobbingsituation mit Auflösung des Arbeitsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und dem vormaligen Arbeitgeber D._____ weggefallen. Ferner hätte sich die Beschwerdeführerin – wie der Beschwerdegegner denn auch richtig festgehalten hat – auf die Fürsorgepflicht ihrer potenziell neuen Arbeitgeberin verlassen können. Durch die in Art. 328 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) statuierte Fürsorgepflicht wird eine Arbeitgeberin verpflichtet, den Arbeitnehmern Schutz und Fürsorge zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass keine Situation eintritt, die den Gesundheitszustand und die Persönlichkeit der Arbeitnehmer gefährdet (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362, 7. Auflage 2012, Art. 328 N. 3f.). Somit bleibt festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle insgesamt als zumutbar zu qualifizieren ist. c)Schliesslich sind von der beantragten Zeugenbefragung von B._____ keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter E.5.d).
20 - 8.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin auf die ihr am 13. Juni 2012 vom RAV zugewiesene Stelle als kaufmännische Angestellte nicht respektive - für den Fall, dass man ihre Bewerbung vom 30. Juni 2012 auf die Stelle als Management- Assistentin und Projektleiterin berücksichtigt - verspätet beworben hat. Die weisungswidrige Nichtbewerbung auf eine zugewiesene Stelle kommt der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit gleich und auch eine verspätete Bewerbung ist als faktische Ablehnung einer Stelle zu qualifizieren, wobei beide Tatbestände mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu sanktionieren sind. Das Gericht ist sodann zur Überzeugung gelangt, dass - entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin - ihr ablehnendes Verhalten im Bewerbungsverfahren auf die ihr zugewiesene Stelle als kausal für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses mit der E._____ AG zu qualifizieren ist. Schliesslich ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unzumutbarkeitstatbestand im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG nicht erfüllt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner ist somit zu Recht erfolgt und ist nicht zu beanstanden.
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