S 11 66 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (IV-Taggeld) 1...., geboren 1967, war seit November 2002 als Metzger für die Metzgerei ... und in der Filiale in ... tätig. Am 13. Dezember 2007 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine Kontusion der linken Schulter und des Schlüsselbeins sowie eine Halswirbeldistorsion zuzog. Trotz medizinischer Behandlungen seitens der Klinik ... in ... und einer Operation am 23. September 2008 blieben ursächlich nicht erklärbare Einschränkungen der Beweglichkeit der linken Schulter mit deutlicher Kraftminderung und Schmerzen bestehen. Als Folge davon konnte ... in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metzger nicht mehr arbeiten. 2.Am 4. Februar 2009 meldete sich ... bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) für Massnahmen der beruflichen Integration respektive für die Ausrichtung einer Rente an. Im Juni 2009 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ... per 31. August 2009. Der Unfallversicherer, die Branchen Versicherung Schweiz, bezahlte Unfalltaggelder bis Ende Januar 2010. Danach meldete sich ... zum Bezug von Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung an. 3.Am 7. Oktober 2009 stellte der SAM, Bellinzona, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten aus. Die begutachtenden Ärzte kamen zum Schluss, dass ... ab dem 1. April 2009 in seiner bisherigen Tätigkeit
als Metzger zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 4.Im September 2010 wurde die Knecht BSN AG, Kompetenz-Zentrum für berufliche Wiedereingliederung, von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, der ... Versicherung, als Stellenvermittlerin eingesetzt. Diese vermittelte im Laufe der Jahre 2010 und 2011 Arbeitsversuche und - trainings bei verschiedenen Arbeitgebern. 5. a)Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2011 teilte die IV-Stelle ... mit, die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen. Auf Einwand von ... vom 25. Juli 2011 hin bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. August 2011 betreffend berufliche Massnahmen den Vorbescheid vom 23. Juni 2011. Gegen diese Verfügung liess ... am 10. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben (S 11 106). b)Auch einen Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. August 2011. Dagegen erhob ... mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 Einwand und stellte gleichzeitig den Antrag, das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Verwaltungsgerichts betreffend Anspruch auf berufliche Massnahmen zu sistieren. 6.Mit Verfügung vom 1. April 2011 bejahte die IV-Stelle für das beim ... in ... durchgeführte Arbeitstraining einen Anspruch auf IV-Taggelder und bestimmte, dass ... für den Monat Februar 2011 ein Taggeld von CHF 162.40 (100 %: CHF 203.00) zustehe. Diese Verfügung ersetzte diejenige vom 18. März 2011, mit der die IV-Stelle für den entsprechenden Zeitraum ein Taggeld von CHF 151.20 (100 %: CHF 189.00) festgelegt hatte. Gleichzeitig mit Zustellung der Verfügung vom 1. April 2011 erläuterte die Ausgleichskasse in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter von ... die Berechnungsgrundlagen und die Gründe, die zu dieser Korrektur geführt hatten. Ursprünglich sei man, gestützt auf das Einkommen gemäss IK-Auszug des Jahres 2006 von CHF 66'300.00,
aufindexiert auf das Jahr 2011 (Basis Dezember 2010), von einem Einkommen von CHF 68'929.85 ausgegangen, was durch 365 Tage geteilt einen Tagesansatz von CHF 189.00 (aufgerundet) ergeben habe. Nach Eingang der Angaben der Metzgerei ..., wonach der Bruttolohn im Jahr 2008 CHF 72'800.00 betragen habe, was aufindexiert auf das Jahr 2011 einen Lohn von CHF 73'837.90 ergebe, hätten sie einen Tagesansatz von CHF 203.00 errechnet. Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 legte die IV-Stelle das Taggeld für den Monat März 2011 auf CHF 190.40 (inklusive Kindergeld von CHF 28.00) (100 %: CHF 203.00) fest. Diese Verfügung ersetzte diejenige vom 18. März 2011 [recte: 14. April 2011], in der das Kindergeld unberücksichtigt geblieben war. 7.Am 16. Mai 2011 liess ... beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 1. April 2011 und vom 10. Mai 2011 einreichen. Er beantragte die kostenfällige Aufhebung der beiden Verfügungen und die Festsetzung des Taggeldes für die Monate Februar und März 2011 auf der Basis eines Erwerbseinkommens von CHF 90'000.00 und eines Taggeldansatzes von mindestens CHF 247.00. Mithin sei ihm ein Taggeld von CHF 198.00 zuzüglich CHF 28.00 Kindergeld, total CHF 226.00 pro Tag auszurichten. Zudem sei gerichtlich anzuordnen, dass vom Kindergeld keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden dürften. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung des Taggeldes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, er habe in der Metzgerei ... verschiedene Aufgaben erfüllt, seine Funktion dürfte jener eines Metzgers mit besonderer Verantwortung respektive eines Arbeitnehmers mit betriebsleiterähnlichen Funktionen (gemäss Beilage zum allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Metzgereigewerbe) entsprochen haben. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag und monatliche Lohnabrechnungen habe er nicht erhalten. Kurz vor dem Unfall sei ihm eine
massive Lohnerhöhung von ursprünglich CHF 5'100.00 (x 13 Monate) auf CHF 6'800.00 pro Monat zugesichert worden, weshalb sein ehemaliger Arbeitgeber sowohl der IV-Stelle wie auch dem Unfallversicherer einen Lohn ab Dezember 2007 von brutto CHF 6'800.00 (x 13 Monate) ohne respektive mit unzutreffenden Beträgen für Kinderzulagen und ohne Spesen angegeben habe. Der Unfallversicherer habe dann auch vorbehaltlos und trotz Kenntnis der Lohnzahlen vor dem Unfall die Taggeldleistungen bis Ende Januar 2010 auf dieser Lohnbasis entrichtet. Gegenüber der Arbeitslosenversicherung sei sogar ein monatlicher Bruttolohn von CHF 7'230.00 deklariert worden. Erst nachträglich habe der ehemalige Arbeitgeber die Zahlen korrigiert und gegenüber Unfallversicherung und Ausgleichskasse einen monatlichen Bruttolohn per 2007 von CHF 5'600.00 (x 13 Monate) angegeben. Aufgrund der Lohnzusage des ehemaligen Arbeitgebers und der gegenüber den Versicherungen erfolgten Lohndeklarationen müsse der relevante Taggeldansatz vorliegend auf der Basis eines Monatslohnes von CHF 6'800.00 (x 13 Monate), mithin, unter Berücksichtigung der Teuerung, auf der Basis eines Jahreslohnes von rund CHF 90'000.00 berechnet werden. Dies entspreche dem arbeitsrechtlichen Lohnanspruch des Beschwerdeführers, weshalb dieser auch einen entsprechenden Zivilprozess gegen den ehemaligen Arbeitgeber eingeleitet habe. Zusätzlich seien Kindergelder von je CHF 7.00 pro Kind, nicht nur für den Monat März 2011, sondern auch für den Monat Februar 2011 geschuldet, da der Lohn der Ehefrau für den Monat Februar 2011 das gesetzliche Minimum für den Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen zwar überstiegen habe, jedoch nicht im Jahresdurchschnitt. Nicht statthaft sei im Übrigen, dass auf dem Kindergeld Sozialversicherungsabzüge getätigt worden seien. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2011 beantragte die IV-Stelle den Beizug der Ausgleichskasse, da AHV-spezifische Fragen zu beantworten seien, und verzichtete auf die Stellung eines eigenen Rechtsbegehrens. Zur Sache fügte sie an, bei der Übernahme der Kosten des Arbeitstrainings habe man zwecks Berechnung des Taggeldes auf den Arbeitgeberbericht vom 15. Februar 2009
abgestellt und sei von einem Erwerbseinkommen für das Jahr 2009 von CHF 88'400.00 ausgegangen, nämlich von CHF 6'800.00 x 13. Im Übrigen sei das Kindergeld Bestandteil des IV-Taggeldes und stelle beitragspflichtiges Einkommen dar. Die Ausgleichskasse nahm mit Eingabe vom 8. Juli 2011 zur Beschwerde Stellung, beantragte deren Abweisung und wies darauf hin, dass sie für die Berechnung des Taggeldes auf die beim Arbeitgeber schriftlich und mündlich eingeholten Lohnangaben für das Jahr 2011 respektive 2008 abgestellt, diese aufgewertet und das Taggeld auf dieser Basis neu verfügt habe. Die Lohnangaben der IV-Stelle seien mangels entsprechender Unterlagen nicht nachvollziehbar. Zudem bestehe kein Besitzstand auf das Unfalltaggeld, da der Beschwerdeführer nicht bis unmittelbar vor Beginn des Invalidentaggeldes UVG-Taggelder erhalten habe. Für den Monat Februar 2011 stehe dem Beschwerdeführer kein Kindergeld zu, sei doch das Einkommen seiner Ehefrau genügend hoch gewesen, um beim Arbeitgeber selbst Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen. Für den Monat März 2011 sei das Kindergeld nachträglich zugesprochen worden. 9.In seiner Replik vom 30. Januar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Ergänzend beantragte er den Beizug der Akten aus dem pendenten verwaltungsgerichtlichen Verfahren S 11 106 bezüglich beruflicher Massnahmen. Er liess ausführen, die Ausgleichskasse habe bei der Berechnung des Taggeldes für das Jahr 2008 auf die Lohndeklaration der Metzgerei von 13 x CHF 5'600.00 abgestellt, was ein Jahreseinkommen von CHF 72'800.00 ergebe. Die entsprechenden Ausführungen im Verfahren S 11 106 hätten auch für das vorliegende Verfahren Gültigkeit. Die Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers für das Jahr 2007 seien irrelevant und unrichtig, zumal dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2007 eine massive Lohnerhöhung zugesichert worden sei. Abzustellen sei weder auf die abweichende Lohndeklaration gemäss IK-Auszug 2007, noch auf die nachträglichen Korrekturen seitens des ehemaligen Arbeitgebers gegenüber IV-
Stelle und Ausgleichskasse, noch auf die nicht näher erklärbaren Zahlungseingänge auf dem Bankkonto des Arbeitnehmers und unzutreffenden Lohnausweise, sondern auf die ursprünglichen und daher unverfälschten Angaben des Arbeitgebers vom 25. Dezember 2007 gegenüber dem Unfallversicherer (Lohn von 13 x CHF 6'800.00 und Ferien- und Feiertagsentschädigung von CHF 10'200.00), auf deren Basis die Unfalltaggelder errechnet und vom ehemaligen Arbeitgeber bezogen worden seien. Diese Angaben stimmten auch mit denjenigen im Fragebogen für Arbeitgebende für die Jahre 2007 und 2008 überein, der am 15. Februar 2009 der IV-Stelle eingereicht worden sei. Der massgebliche Lohn müsse im Übrigen anhand der Nominallohnentwicklung und nicht des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Am Begehren auf Ausrichtung von Kindergeld für den Monat Februar 2011 werde nicht festgehalten, da die Ehefrau des Beschwerdeführers entsprechende Kinderzulagen habe beziehen können. 10.Duplizierend hielt die Ausgleichskasse in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2012 fest, sie habe den Fragebogen für Arbeitgeber, ausgefüllt am 15. Februar 2009, nicht erhalten, weshalb sie eine eigene Lohnanfrage durchgeführt habe. Auf diese hätten sie abgestellt, zumal eine Lohnerhöhung von CHF 500.00 pro Monat plausibel erschienen sei. Die Angaben in den nachträglich eingeholten Lohnbescheinigungen für die Jahre 2007 und 2008, in denen ein Jahreslohn von jeweils CHF 66'300.00 aufgeführt sei, und in der im März 2009 zugestellten Lohnaufstellung für die Monate Januar bis Mai 2008, die erstmals korrigierte Löhne von CHF 6'800.00 pro Monat enthielt, hätten sich widersprochen, weshalb unklar gewesen sei, ob der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr 2011 die Lohnsumme von CHF 92'798.00 erhalten hätte. Die Ausgleichskasse sicherte zu, das Taggeld neu zu berechnen, wenn im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung festgestellt würde, dass dem Versicherten ein höheres Einkommen zustehe.
Die IV-Stelle verzichtete in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2012 auf die Einreichung einer Duplik unter Verweis auf die Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 8. Juli 2011, auf ihr Schreiben vom 13. Juli 2011, die Duplik der Ausgleichskasse vom 2. Februar 2012 und ihre Ausführungen zum Valideneinkommen im Verfahren S 11 106. 11.Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 überliess der Beschwerdeführer dem Gericht auch im vorliegenden Verfahren (wie auch im Verfahren S 11 106) den Bericht von Dr. med. ... vom 15. Februar 2012 und dessen Mail vom 23. Februar 2012. Gemäss Beschwerdeführer geht daraus hervor, dass auch dieser Arzt eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung als indiziert erachte. In diesem Zusammenhang beantragte er die Edition der Resultate des Kontroll- Arthro-MRI aus Händen der Klinik ..., das im ebenfalls eingereichten Bericht der Klinik vom 2. Februar 2012 erwähnt werde. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 19. März 2012 auf eine Stellungnahme zu diesem Schreiben. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV- Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Daraus und gestützt auf Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 1. April 2011 und vom 10. Mai 2011 betreffend
Taggeld. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a)Der Beschwerdeführer stellte im Laufe des Verfahrens verschiedene Beweisanträge. Sofern es um den Beizug der Akten IV-Stelle in Sachen des Beschwerdeführers und den Beizug der Akten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens S 11 106 betreffend berufliche Massnahmen in Sachen des Beschwerdeführers geht, sind diese Begehren obsolet, befinden sich doch die entsprechenden Dokumente bei den Akten respektive sind diese dem Gericht bekannt. b)Abgewiesen werden die Begehren um Beizug der AHV-Abrechnungen der Mitarbeiter der Filiale aus Händen der Metzgerei ..., um Beizug der Akten in Sachen des Beschwerdeführers aus Händen der Branchenversicherung (Unfallversicherer) und aus Händen der Arbeitslosenkasse sowie um Befragung von ... und ... (Mitarbeiter). Gemäss dem Beschwerdeführer sollten der ehemalige Arbeitgeber und ein Mitarbeiter der Metzgerei, als Zeugen Aussagen machen zu den konkreten Aufgaben des Beschwerdeführers im Hauptbetrieb in ... und in der Filiale. Das Gericht erachtet die Befragung dieser Personen als nicht nötig, lassen sich doch einerseits den Akten genügend Angaben zum Aufgabenbereich des Beschwerdeführers entnehmen (IV-act. 26-2/5). Andererseits bedarf es dieser Befragung nicht, da sich die Frage nach dem massgeblichen Lohn des Beschwerdeführers anhand der sich im Recht befindlichen Unterlagen rechtsgenüglich beantworten lässt. Dasselbe gilt für das Begehren, die AHV- Abrechnungen sämtlicher Mitarbeiter der Filiale für die Jahre 2005 bis 2007 aus Händen der Metzgerei zu edieren. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, was daraus zusätzlich zu den dem Gericht bekannten Akten bezüglich des massgeblichen Lohns entnommen werden könnte. Im Übrigen steht vorliegend das Erwerbseinkommen bis zum Jahr 2007 auch nicht in Frage.
Ebensowenig erachtet das Gericht den Beizug der Akten des Unfallversicherers, nämlich der Branchenversicherung, und der Arbeitslosenkasse als erforderlich. Einerseits befinden sich die relevanten Unfallakten bereits bei den sich im Recht befindlichen Akten der IV-Stelle nämlich M1-M12 (IV-act. 13), M13 (IV-act. 18), M14-M15 (IV-act. 29-4/8 und 29- 5/8), M16 (IV-act. 34), M17 (IV-act. 35), M18 (IV-act. 41) und M20 (IV-act. 86), die Leistungsabrechnungen der Branchen Versicherung (IV-act. 12-1/11-11/11) sowie weitere Dokumente wie die Schadenmeldung, Standortgesprächsberichte der Axa Winterthur Versicherungen und verschiedene Schreiben, unter anderen auch der SIZ Care AG, (IV-act. 14, 15, 25, 26, 38, 58, 60, 65, 85, 92). Andererseits geht aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gereichten Dokumenten (Beschwerdeführer [Bf]-act. 10 und Bf-act. 12) klar hervor, welche Deklarationen der ehemalige Arbeitgeber gegenüber dem Unfallversicherer und der Arbeitslosenkasse hinsichtlich des Lohns des Beschwerdeführers gemacht hatte. Dem Umstand, dass auf dem Formular „Schadenmeldung UVG“ handschriftlich „falsche Angaben“ angemerkt ist, muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Es ist ausreichend belegt, dass der ehemalige Arbeitgeber die ursprünglich deklarierten Zahlen im Nachhinein als falsch zurücknahm (IV-act. 90 und 92, AK Metzger act. 3). Das Begehren um Edition der Resultate des Kontroll-Arthro-MRI aus Händen der Klinik wird ebenfalls abgewiesen. Die damit zusammenhängenden medizinischen Fragen sind im vorliegenden Verfahren nicht relevant. 3. a)Strittig und zu prüfen ist vorliegend der für die Berechnung der IV-Taggelder für die Monate Februar und März 2011 massgebende Lohn sowie die Frage, ob auf dem Kindergeld Sozialversicherungsabzüge zu tätigen sind oder nicht. Zurückgezogen wurde das Begehren um Ausrichtung von Kindergeld für den Monat Februar 2011. Von der Beschwerdegegnerin anerkannt wurde das Begehren um Ausrichtung von Kindergeld für den Monat März 2011.
Art. 22 Abs. 2 IVG bestimmt, dass das Taggeld aus einer Grundentschädigung besteht, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen) (Art. 23 Abs. 3 IVG). Als massgebender Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG; SR 831.10) gilt unter anderem jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Einkommensbestandteile, die nicht zum AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen gehören, wie beispielsweise Kinderzulagen, dürfen nicht als Bemessungsgrundlage beigezogen werden (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, Art. 23, S. 256). Gemäss Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) dürfen bei der Bestimmung des massgebenden Erwerbseinkommens nur die für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltenden Lohnerhöhungen berücksichtigt werden, beispielsweise ordentliche Lohnerhöhungen im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung; sie müssen durch Angaben des/r früheren Arbeitgebers/Arbeitgeberin ausgewiesen sein (Rz 3049 KSTI). Nicht zu berücksichtigen sind theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden hätten (Rz 3050 KSTI).
b)Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). c)Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, für die Berechnung des massgebenden Einkommens sei von einem monatlichen Bruttolohn von CHF 6'800.00 (x 13) zuzüglich Kinderzulagen auszugehen. Eine entsprechende Lohnerhöhung bis zu diesem Betrag sei ihm noch vor dem Unfall vom 13. Dezember 2007 zugesichert und auch gegenüber Unfallversicherer und IV- Stelle deklariert worden. Der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Angaben im Anmeldeformular für die Invalidenversicherung (datiert Februar 2009) seit 2002 als Metzger bei der Metzgerei ... angestellt gewesen (IV-act. 3). Einen schriftlichen Arbeitsvertrag hatten die Vertragsparteien nicht aufgesetzt, auch waren offenbar keine Lohnabrechnungen ausgestellt worden. Unbestritten ist allerdings, wie auch der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften ausführte, dass sein Validenlohn bis zum Tag des Unfalls CHF 5'100.00 (x 13 Monate) betragen hatte. Strittig blieb, ob dem Beschwerdeführer für die Zeit ab Dezember 2007 eine Lohnerhöhung in Aussicht gestellt worden war, und wenn ja, wie hoch diese hätte ausfallen sollen. Bezüglich einer solchen Zusicherung oder Vereinbarung fehlen eindeutige schriftliche Belege. In der am 25. Dezember 2007, also kurz nach dem Unfall, für den Unfallversicherer ausgestellten Schadenmeldung UVG (IV-act. 14-5/5 und Bf- act. 10) hatte der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers einen „vertraglichen Grundlohn inkl. Teuerungszulage (brutto)“ von CHF 6'800.00, „Kinder- / Familienzulagen“ von CHF 420.00, „Ferien- / Feiertagsentschädigung“ von CHF 10'200.00 und „Gratifikation / 13.
Monatslohn (und weitere)“ von CHF 6'800.00 angegeben. Auf dieser Basis hatte der Unfallversicherer die Unfalltaggelder an den ehemaligen Arbeitgeber (vgl. Bf-act. 11, Ziff. 15) ausgerichtet, diese jedoch im Dezember 2010 nach unten korrigiert, nachdem die Metzgerei ... die Lohnangaben auch gegenüber dem Unfallversicherer korrigiert hatte (IV-act. 92). Auch gegenüber der IV-Stelle nämlich im Fragebogen für Arbeitgebende vom Februar 2009 (IV-act. 22-3/9), hatte der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers für die Zeit ab Dezember 2007 einen künftigen Monatslohn von CHF 6'800.00 aufgeführt. Im IK-Auszug der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden hingegen, ausgestellt im Februar 2009, sind für die Monate November/Dezember 2002 ein Lohn von insgesamt CHF 7'200.00, für das Jahr 2003 ein Jahreslohn von CHF 60'000.00 und für die darauf folgenden Jahre (bis und mit 2007) jeweils ein Jahreslohn von CHF 66'300.00 aufgeführt (IV-act. 16- 4/4). Diese Zahlen ergeben, unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns, ein monatliches Salär zwischen CHF 4'600.00 und CHF 5'100.00 und entsprechen somit den Angaben des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum. Die Aufgaben, die der Beschwerdeführer dabei für seinen Arbeitgeber übernommen hatte, werden im Fragebogen für Arbeitgebende mit „ausbeinen, schneiden, portionieren, auszeichnen“ beschrieben (IV-act. 22-8/9). Gegenüber der SIZ Care AG gab Frau ... auf telefonische Anfrage vom März 2009 an, der Versicherte habe hauptsächlich in der Filiale gearbeitet, welche die Metzgerei bis kurz vor dem Unfall geführt habe (IV-act. 26-5/5). Persönlich gab der Beschwerdeführer gegenüber der ... AG an, Hauptbestandteil seiner Arbeit sei das Ausfahren der Ware zu den Kunden gewesen (IV-act. 26-2/5). Zusätzlich habe er regelmässig Arbeitswege von fünf Stunden zurückgelegt, von ... nach ... und retour, respektive zwei Stunden, von ... nach ... und retour. Aufmerksam geworden auf die Diskrepanz zwischen den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers und den gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden im IK-Auszug deklarierten Löhnen der letzten Jahre, kontaktierte die IV-Stelle den ehemaligen Arbeitgeber im Dezember 2010
telefonisch (IV-act. 90). Im Rahmen des Telefongesprächs mit Frau ... vom Dezember 2010 erklärte diese, die Lohnangaben im Fragebogen vom 15. Februar 2009 seien nicht korrekt, es sei ihnen ein Fehler unterlaufen. Ohne Gesundheitsschaden hätte die versicherte Person einen Tätigkeitswechsel vorgenommen, sie wäre nämlich ab Dezember 2007 im Aussendienst beschäftigt worden (Kundenbetreuung / Vertrieb / Lieferung der Fleischwaren etc.). Eine Lohnerhöhung sei vorgesehen gewesen. Der ehemalige Arbeitgeber reichte in diesem Zusammenhang einen lediglich von ihm unterzeichneten, undatierten Beleg mit dem Titel „Lohn-Änderung ab Dezember 2007“ ein, wonach der Lohn für den Beschwerdeführer ab der darauf folgenden Winter- Saison, somit ab 1. Dezember 2007, CHF 5'600.00 hätte betragen sollen, zuzüglich Kinderzulagen und CHF 600.00 Spesen (für Hotelbesuche, Auto und Benzin). Diese korrigierten Angaben bestätigte der ehemalige Arbeitgeber im März 2011 auf entsprechende Lohnanfrage hin auch gegenüber der AK Metzger (AK-Metzger act. 3). Bemerkenswert ist, dass das Total der Lohnsumme von CHF 5'600.00 zuzüglich Kinderzulagen (CHF 610.00 gemäss Lohnausweis 2008, Bf-act. 18) und Spesen von CHF 600.00 (auch gemäss Lohnausweis 2008, Bf-act. 18, und „Lohn-Änderung ab Dezember 2007“ des ehemaligen Arbeitgebers, IV-act. 91-2/2) einen Gesamtbruttolohn von CHF 6'810.00 ergibt. Die Höhe dieser Summe ist praktisch identisch mit derjenigen, die ursprünglich gegenüber der Unfallversicherung und der IV-Stelle angegeben worden war. Dass also bei der Lohndeklaration ein Fehler unterlaufen sein könnte oder ein Missverständnis bestanden haben könnte, ist nahe liegend. Immerhin beanstandete auch der Beschwerdeführer (Bf-act. 8 und 9), dass beim ehemaligen Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Ausstellung der Lohnausweise und den Lohnauszahlungen Ungenauigkeiten respektive Ungereimtheiten vorgekommen seien. Jedenfalls erscheinen die Korrekturen, die Frau ... respektive der ehemalige Arbeitgeber nachträglich gegenüber den verschiedenen Sozialversicherungen anbrachte, als glaubhaft, zumal sie mehrfach persönlich und daraufhin auch schriftlich bestätigt wurden. Zudem zeigt ein Vergleich mit den bis zum Unfall
ausbezahlten Löhnen, dass zwar eine Erhöhung des Grundlohnes bevorgestanden haben mochte, jedoch eine solche von CHF 5'100.00 auf CHF 6'800.00 (ohne Kinderzulagen und Spesen) in keiner Art und Weise plausibel erscheint. Für eine Lohnerhöhung von monatlich CHF 1'700.00 respektive 33.33 % fehlen überzeugende Anhaltspunkte, nachdem die ursprünglichen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers nachträglich und ausdrücklich als falsch zurückgenommen worden sind. Immerhin ist auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer ab Dezember 2007 hätte übernehmen sollen, besonders neu oder anspruchsvoller gewesen wäre als die bisherige. Frau ... beschrieb die künftige Tätigkeit als Beschäftigung im Aussendienst, wozu die Kundenbetreuung, der Vertrieb und die Lieferung von Fleischwaren gehörten, währenddem der Beschwerdeführer angegeben hatte, seine - namentlich bisherigen - Aufgaben hätten in der Hauptsache im Liefern von Ware zu den Kunden bestanden. Diese Aussage passt zum Umstand, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich des Unfalls mit dem Firmenauto unterwegs gewesen war. Dass also zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ein relevanter Aufgabenwechsel bevor gestanden hatte, ist nicht erwiesen. Umso weniger ist nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer ab jenem Zeitpunkt CHF 1'700.00 (immerhin zuzüglich Kinderzulagen und Spesen) mehr Lohn pro Monat hätte bezahlt werden sollen. Ein Blick auf den allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag der Metzger, Beilage zum GAV zu den Löhnen (Ausgabe 2007, Bf-act. 7), zeigt, dass ein angestellter Metzger einen Mindestlohn von brutto CHF 3'850.00 und ein Metzger mit besonderer Verantwortung CHF 4'550.00 brutto pro Monat erhalten sollte. Bei einem Betriebsleiter oder einem Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen unterliegt die Höhe des Lohns der freien Vereinbarung. Der Beschwerdeführer, der seine Metzgerlehre von 1983 bis 1986 in ... absolviert hatte (IV-act. 3-5/10), dürfte beim ehemaligen Arbeitgeber durchaus eine verantwortungsvolle Position eingenommen haben, die einen Lohn von CHF 5'100.00 erklärt und auch eine Lohnerhöhung um CHF 500.00. Jedoch besteht
auch unter diesem Gesichtspunkt keinerlei einleuchtender Grund für eine Lohnerhöhung auf CHF 6'800.00, war er doch weder als Betriebsleiter angestellt, noch war eine solche Position ab Dezember 2007 vorgesehen. Nichts an dieser Beurteilung ändert der Lohnausweis 2008, der im Juni 2009 ausgestellt wurde (Bf-act. 18). Zwar ist handschriftlich angegeben, der Bruttolohn von CHF 72'000.00 setze sich zusammen aus 12 x CHF 6'000.00. Tatsächlich setzte sich der Lohn in dieser Zeit allein aus Unfalltaggeldern zusammen, hatte der Beschwerdeführer die Arbeit ja nicht wieder aufgenommen und waren der Metzgerei ... entsprechende Leistungen vom Unfallversicherer ausgerichtet worden. Dass eine Lohnerhöhung vorgesehen war, erscheint nachvollziehbar. Diese dürfte angesichts der zwischen 2002 und 2007 tatsächlich ausbezahlten Löhne und aufgrund der mündlichen und schriftlichen Bestätigungen des ehemaligen Arbeitgebers eher CHF 500.00, mithin rund 10 %, denn CHF 1'700.00, mithin 33 %, ausgemacht haben. Eine ähnliche Lohnerhöhung, nämlich ebenfalls von CHF 500.00, war dem Beschwerdeführer im Jahr 2004 zugute gekommen (IV- act. 16-4/4). Schliesslich besteht auch kein Besitzstand auf das Unfalltaggeld (Art. 24 Abs. 4 IVG), leistete doch der Unfallversicherer nur bis Januar 2010 Unfalltaggelder (IV-act. 92) und somit nicht bis unmittelbar an die von der IV-Stelle gewährte Eingliederungsmassnahme für die Monate Februar und März 2011 (Rz 3052 KSTI). In Bezug auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hinweis auf den hängigen Zivilprozess gegen den ehemaligen Arbeitgeber, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse eine Neuberechnung des Taggeldes zusicherte, sollte aus der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung ein Anspruch auf ein höheres Einkommen resultieren. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Berechnung des Taggeldes auf der Basis eines Jahreslohnes von CHF 72'800.00 (13 x CHF
5'600.00) nicht zu beanstanden ist und dieser Betrag nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen entspricht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 4. a)Gemäss ihrem Schreiben vom 1. April 2011 wertete die Ausgleichskasse den für das Jahr 2008 deklarierten Bruttolohn von CHF 72'800.00 mittels des Landesindexes der Konsumentenpreise auf CHF 73'837.00 auf (AK Metzger- act. 3). Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, die Anpassung an die Teuerung habe nicht nach dem Landesindex der Konsumentenpreise, sondern anhand der Nominallohnentwicklung zu erfolgen. Die Ausgleichskasse äusserte sich nicht zu diesem Punkt. b)Tatsächlich ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb das Erwerbseinkommen nach dem Landesindex der Konsumentenpreise aufindexiert werden sollte, wo es um die Entwicklung der Löhne im Zeitraum 2008 bis 2011 geht. Im Sozialversicherungsrecht, insbesondere bei Rentenfestsetzungen, werden Löhne üblicherweise nach der Nominallohnentwicklung aufgerechnet (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2009 betreffend Invalidenversicherung, 8C_576/2008, Erw. 6.3, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2007 betreffend Invalidenversicherung, I 457/06, Erw. 4.2). Art. 6 Abs. 3 des allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metzgereigewerbe (Ausgabe 2007) (Bf-act. 7) sieht entsprechend vor, dass bei Verhandlungen über die Teuerungsanpassung nebst dem Landesindex der Konsumentenpreise auch die allgemeine Wirtschaftslage und die Ertragsverhältnisse im Metzgereigewerbe miteinzubeziehen sind. Das Abstellen allein auf den Landesindex der Konsumentenpreise erscheint vorliegend somit als nicht sachgerecht. So zeigt auch ein Blick auf die Statistik (vgl. www.bfs.admin.ch / Arbeit und Erwerb / Löhne, Erwerbseinkommen), dass die Entwicklung der Konsumentenpreise und der Nominallöhne nicht regelmässig miteinander korreliert (Entwicklung Konsumentenpreise gegenüber dem
Vorjahr: 2008: 2.4 %, 2009: -0.5 %, 2010: 0.7 %, 2011: 0,2 % / Entwicklung der Nominallöhne: 2008: 2.0 %, 2009: 2.1 %, 2010: 0.8 %, 2011: 1.0 %). c)Korrekt ist somit, den für das Jahr 2008 festgesetzten Bruttolohn von CHF 72'800.00 für das Jahr 2009 mit 2.1 %, für das Jahr 2010 mit 0.8 % und für das Jahr 2011 mit 1.0 % aufzuwerten. Dies ergibt einen massgebenden Lohn von CHF 74'328.80 für das Jahr 2009, einen solchen von CHF 74'923.43 für das Jahr 2010 und einen solchen von CHF 75'672.66 für das Jahr 2011. Daraus resultiert eine Grundentschädigung für die Monate Februar und März 2011 von CHF 166.40 pro Tag (CHF 75'672.66 : 365 = CHF 207.32, gemäss Art. 21 bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], aufgerundet CHF 208.00, davon 80 % gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG). Hinzu kommt das Kindergeld von je 2 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 bis IVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), nämlich CHF 346.00 pro Tag (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Dies ergibt ein Kindergeld von CHF 7.00 pro Kind, somit bei den vier anspruchsberechtigten Kindern des Beschwerdeführers CHF 28.00 (IV-act. 3-2/10 und 3/10). Dabei besteht für den Monat Februar 2011 kein Anspruch auf Kindergeld, weshalb der Beschwerdeführer das entsprechende Rechtsbegehren in der Replik (S. 5 Ziff. 6) zurückgezogen hat, unter Hinweis darauf, dass seine Ehefrau für den Monat Februar 2011 entsprechende Kinderzulagen bezogen habe. Was den Monat März 2011 betrifft, hat die IV-Stelle respektive die Ausgleichskasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kindergeld anerkannt. d)Strittig ist, ob auf dem Kindergeld Sozialversicherungsabzüge zu tätigen sind oder nicht. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dies sei nicht statthaft, da eine gesetzliche Grundlage dafür fehle.
Das Kindergeld ist Bestandteil des Taggeldes (Art. 22 Abs. 2 IVG) und gemäss Art. 25 Abs. 1 IVG müssen vom Taggeld AHV/IV/EO/ALV-Beiträge abgezogen werden. Die entsprechende gesetzliche Grundlage ist eindeutig. Die Sozialversicherungsbeiträge sind damit zu Recht auch vom Kindergeld abzuziehen. 5. a)Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass gestützt auf das leicht korrigierte Bruttoeinkommen (vorne Erw. 4c) der Taggeld-Anspruch des Beschwerdeführers für die Monate Februar und März 2011 je CHF 208.00 respektive CHF 166.40 (80 %) beträgt, dass er für den Monat März 2011 - wie von der Ausgleichskasse anerkannt - Anspruch auf ein Kindergeld von CHF 28.00 hat, von dem ebenfalls die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind. Die Begehren des Beschwerdeführers werden somit teilweise gutgeheissen. Das Eventualbegehren auf Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neufestsetzung des Taggeldes ist hingegen hinfällig. b)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren, abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt. Vorliegend werden die Kosten auf CHF 700.00 festgesetzt. Sie werden aufgrund des Ausgangs des Verfahrens zu 3/4 dem Beschwerdeführer sowie zu 1/4 der IV-Stelle und der Ausgleichskasse, die sich ihren Anteil je hälftig zu teilen haben, auferlegt. c)Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Rahmen, in dem er obsiegt hat. Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote über CHF 3'440.00 eingereicht und 12.25 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Sozialversicherungsanstalt Graubünden, IV-Stelle, nahm dazu mit Schreiben vom 5. April 2012 Stellung, beanstandete einen Rechenfehler, erachtete die Barauslagen als nicht nachvollziehbar und das Honorar als insgesamt zu hoch, zumal sich der Aufwand auch mit demjenigen im Verfahren S 11 106 (betreffend berufliche Massnahmen) überschneide. Die Korrektur das Rechenfehlers - CHF 3'185.00 + CHF 254.80 - ergibt ein Total von CHF 3'439.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die übrigen Positionen sind entgegen den Ausführungen der IV-Stelle nachvollziehbar. Die Höhe der nicht im Einzelnen ausgewiesenen Barauslagen entspricht der gemäss Anwaltsvollmacht (Bf-act. 1) getroffenen Abmachung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter (4 % des Honorars). Die Abmachung ist rechtmässig und die Höhe der Barauslagen erscheint angemessen (Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Angesichts eines Aufwands von insgesamt 6 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde und eines solchen von 3.5 Stunden für die Ausarbeitung der Replik sowie zusätzlich einzelner Telefonate und Schreiben ist im geltend gemachten Honorar, nach Ansicht des Gerichts, kein Aufwand enthalten, der das Verfahren S 11 106 mit einem teilweise identischen Sachverhalt betrifft. Das Gericht erachtet die Höhe des gesamten Honorars als angemessen und für die Prozessführung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als erforderlich (Art. 2 HV). Angesichts des Verfahrensausgangs (teilweises Obsiegen) wird die Parteientschädigung auf 1/4 des Honorars (Fr. 3‘439.80), nämlich auf Fr. 859.95 festgelegt. In diesem Umfang haben die IV-Stelle und die
Ausgleichskasse den Beschwerdeführer ausseramtlich zu entschädigen, wobei sie den Betrag von Fr. 859.95 je zur Hälfte zu übernehmen haben. Demnach erkennt das Gericht: