Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2011 57
Entscheidungsdatum
23.08.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 11 57 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familienzulagen

  1. a)..., wohnhaft in ..., ist bei der ... angestellt. Ihr Ehemann ... ist selbständig im Kanton Graubünden erwerbstätig. Für den gemeinsamen Sohn ..., geb. am
  2. Mai 1990, der seit August 2009 ein Vollzeitstudium an der ... in der Nähe von ... (..., USA) absolviert, bezog ... bis anhin die Ausbildungszulagen. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2010 orientierte die ... ... dahingehend, dass ihr Anspruch auf Ausbildungszulagen mit der Beendigung des 1. Studienjahres ihres Sohnes an der ... University auf Ende September 2010 ende. Das begründe sich damit, dass bei Studien im Ausland nur für maximal ein Jahr ein Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehe und ein solcher Anspruch im zweiten Studienjahr nicht mehr geltend gemacht werden könne. Aus diesem Grund müsse die Auszahlung der Ausbildungszulagen auf Ende September beendet werden. Da die Familienzulagen an die Ausbildungszulagen gekoppelt seien, erlösche auch der Anspruch auf Familienzulagen. Nachdem die Zulagen bereits ausbezahlt worden seien, müssten diese mit dem Dezember-Lohn verrechnet werden. b)Dagegen intervenierte die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse ... mit Schreiben vom 23. Januar 2011, woraufhin ihr mit Verfügung vom 26. Januar 2011 eröffnet wurde, dass die Familienzulagen für ihren Sohn ... auf den 30. September 2010 eingestellt werden. Ihre Ablehnung begründete die Ausgleichkasse ... mit dem Verweis auf die auf den 1. Januar 2010 angepasste Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL). Nach deren Rz. 301 bestehe für Kinder, die eine Ausbildung im Ausland absolvierten,

welche länger als ein Jahr dauere, in der Regel ab Beginn des zweiten Jahres im Ausland kein Anspruch auf Familienzulagen mehr. Eine dagegen gerichtete Einsprache vom 7. Februar 2011 wies die Ausgleichkasse ... mit Entscheid vom 10. März 2011 ab. 2. Hiergegen erhob ... am 11. April 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Es sei festzustellen, dass ... Anspruch auf eine Ausbildungszulage habe: • ... sei in ... aufgewachsen und habe dort auch die Primarschule besucht, bevor er die Matura am ... in ... bestanden habe. Danach habe er sich an der ... University in ... eingeschrieben und absolviere damit seine Ausbildung. Wohnsitz habe er indessen nach wie vor in ..., wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befinde. Er halte sich regelmässig mindestens drei Wochen über Weihnachten, ein bis zwei Wochen im Februar und von Mai bis August in ... auf, werde im Jahr 2012 ein Austauschjahr in ... absolvieren und nach seinem Studium eine Berufstätigkeit in der Schweiz aufnehmen. • Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) würden Ausbildungszulagen ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet habe, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet habe. Entsprechend stehe ... eine Ausbildungszulage zu. Zum FamZG habe das BSV eine Wegleitung erlassen, gemäss deren Randziffer 301 - in der Fassung vom 1. Januar 2009 - für die Ausrichtung der Familienzulagen der Wohnsitz nach Art. 13 ATSG massgebend gewesen sei, welcher auf die Art. 23 - 26 ZGB verwiesen habe. Nun habe das BSV die Randziffer 301 mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 neu gefasst. Es sei eine neue Bestimmung erlassen worden, wonach Kinder, die eine Ausbildung im Ausland absolvierten, welche länger als ein Jahr dauere, ab Beginn des zweiten Jahres keinen Anspruch auf Familienzulagen mehr hätten. Die Wegleitung widerspreche nunmehr dem FamZG, da die dort gesetzlich vorgesehenen Leistungen durch das BSV eingeschränkt würden. Bezeichnend sei ebenfalls, dass die dem Gesetz widersprechende Regelung nicht für EU/EFTA-Länder gelte, was wiederum als Ungleichbehandlung zu qualifizieren sei. Der Wohnsitzbegriff sei gestützt auf Art. 13 ATSG klar formuliert und bestimme sich nach den Art. 23-26 ZGB. Er befinde sich an dem Ort, wo sich jemand mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte. Zudem bestimme Art. 26 ZGB, dass der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt keinen Wohnsitz begründe. Die Wegleitung verstosse damit auch gegen Art. 23 ff. ZGB. • ... habe seinen Lebensmittelpunkt mit der Absicht dauernden Verbleibens in ... Diesen Wohnsitz habe er nie aufgegeben. Gestützt darauf soll er

auch Militärdienst leisten. Trotzdem soll er nach Auffassung der Ausgleichskasse und des BSV keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr haben. Begründet werde der angefochtene Einspracheentscheid auch damit, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass ein Jugendlicher, der eine Vollzeitausbildung von über einem Jahr Dauer im Ausland absolviere, keinen Wohnsitz im Sinne des Lebensmittelpunktes in der Schweiz mehr begründe. Das stehe eindeutig im Widerspruch zu den Bestimmungen des ZGB. Wenn jemand beinahe ein halbes Jahr an seinem Wohnsitz in ... verbringe und nur etwa sechs bis sieben Monate für die Ausbildung im Ausland sei, begründe er dadurch sicher keinen Wohnsitz im Ausland. • Die Ausgleichkasse ... sei sich ihrer Sache auch nicht sicher, zumal sie mit E-Mail vom 4. April 2011 der Beschwerdeführerin nochmals mitgeteilt habe, die Einsprache sei mit Verweis auf Randziffer 301 der FamZWL abgewiesen worden. Gleichzeitig habe sie darauf hingewiesen, die besagte Randziffer finde gemäss aktueller Beurteilung des BSV Anwendung, wobei der Begriff des Lebensmittelpunktes auch nach Ansicht von Rechtsexperten nur unzureichend definiert sei. Mit einem Gerichtsentscheid könne die Gesetzeslage geklärt werden. 3. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 beantragte die Ausgleichkasse ... die Abweisung der Beschwerde: • Mit Schreiben vom 23. Januar 2011 habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Familienzulagen ab September 2010 für ihren Sohn ... erhoben, der im September 2009 ein Vollzeitstudium an der ... University in den USA begonnen habe. Die Beschwerdeführerin sei im Kanton Graubünden erwerbstätig, wobei ihr Bruttolohn mehr als Fr. 6‘840.-- pro Jahr betrage. Ihr Ehemann sei im Kanton Graubünden als Selbständigerwerbender tätig. Nach der Anspruchskonkurrenzregelung gemäss FamZG sei die Beschwerdeführerin zum Bezug der Familienzulagen erstanspruchsberechtigt, sofern sich das anspruchsbegründende Kind in der Schweiz oder einem EU/EFTA-Staat aufhalte. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 habe sie der Beschwerdeführerin die Ablehnungsverfügung in Bezug auf die geforderten Familienzulagen eröffnet. Die hiergegen gerichtete Einsprache habe sie mit Entscheid vom 10. März 2011 abgewiesen. Entsprechend werde weitestgehend darauf verwiesen. • Mit der ab dem 1. Januar 2011 gültigen Neufassung von Randziffer 301 der FamZWL sei festgelegt worden, dass Kinder im Falle von Studienaufhalten im Nicht-EU/EFTA-Ausland, die länger als ein Jahr dauerten, ab dem zweiten Jahr des Studienaufenthalts Wohnsitz im Ausland einnähmen. Die Anspruchsberechtigung auf Familienzulagen entfalle demnach in der Regel nach einem Jahr Studienaufenthalt im Ausland, selbst wenn das Studium länger dauere. Die FamZWL vermeide absichtlich eine ausschliessliche Anbindung an die Definition des Wohnsitzes gemäss ZGB. Alleiniges Kriterium gemäss FamZWL sei die Dauer des Studiums im Ausland, welches ein Jahr übersteige. Nicht massgebend für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sei folglich ein

„Aufrechterhalten“ des Einwohnerstatus in einer schweizerischen Gemeinde. Damit seien auch daraus resultierende Tatbestände für die Beurteilung des Anspruchs auf Familienzulagen nicht relevant (z.B. Steuerpflicht, Militärpflicht, Krankenversicherungspflicht). Auch ein zeitweiser Aufenthalt in der Schweiz (Semesterferien, Weihnachtsferien) genüge nicht, um einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen zu können. Diese Auslegung entspreche der Ansicht des BSV, welches für die Redaktion der FamZWL verantwortlich sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse ... vom 10. März 2011, wonach der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn ... mit Verweis auf dessen Wohnsitz im Ausland abgelehnt wurde. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz den beschwerdeführerischen Anspruch auf Ausbildungszulagen für den im Ausland studierenden Sohn - Vollzeitstudium in den USA ab Ende August bzw. anfangs September 2009 - zu Recht abgelehnt hat. b)Vorab drängen sich indes noch einige erläuternde Bestimmungen zum Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auf, nachdem in den Akten diesbezüglich Widersprüche bestehen: • Währenddem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2011 von einer Einstellung der Familienzulagen per 30. September 2010 spricht, ergibt sich aus der Begründung gemäss Einspracheentscheid vom
  2. März 2011 eine Einstellung der Familienzulagen bereits auf den 31. August 2010. Nachdem der Einspracheentscheid im Dispositiv lediglich die Abweisung der beschwerdeführerischen Einsprache festlegt, damit zugleich aber die zugrunde liegende Verfügung bestätigt, müsste insofern in rechtlicher Hinsicht von einer Einstellung der Familienzulagen auf den
  3. September 2010 auszugehen sein. • Der beschwerdeführerischen Eingabe ans Verwaltungsgericht ist auch nicht explizit zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt hin die Ausrichtung der Familienzulagen tatsächlich eingestellt worden ist. Die Beschwerdegegnerin wiederum erwähnt in ihrer Beschwerdeantwort eine

Begrenzung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf Familienzulagen auf den 31. August 2010. Den Akten lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, in welchem Zeitpunkt die Ausrichtung der Familienzulagen tatsächlich eingestellt wurde, wenn auch das E-Mail der GKB vom 29. Dezember 2010 vom Erlöschen des Anspruchs auf Ausbildungszulagen per Ende September 2010 spricht und eine Verrechnung der zu viel bezogenen Zulagen mit dem Dezember-Lohn des Jahres 2010 ankündigt. Nach dem Gesagten geht aus den Akten nicht klar hervor, ob die Einstellung der Familienzulagen auf Ende August 2010 oder auf Ende September 2010 unter den Parteien streitig ist. Im Rahmen des hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens ist indes auf die Verfügung der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2011 abzustellen, wonach die Familienzulagen für ... per 30. September 2010 eingestellt worden sind. Im gleichen Sinne spricht auch die E-Mail der GKB vom Erlöschen des Anspruchs auf Ausbildungszulagen per Ende September 2010 bzw. der Beendigung der Auszahlung der Ausbildungszulagen per September 2010. Es ist jedoch zugleich darauf hinzuweisen, dass dieser Widerspruch in Bezug auf den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht nicht ausschlaggebend für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist, da - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - die Vorinstanz die Ausrichtung der Familienzulagen weder auf Ende August 2010 noch auf Ende September 2010 hätte einstellen dürfen. 2. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) umfassen die Familienzulagen nach diesem Gesetz die Kinderzulage (lit. a) und die Ausbildungszulage (lit. b). Eine Ausbildungszulage wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet. Einen Anspruch auf Familienzulagen vermitteln nach Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht. Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Gesetzesdelegation hat der Bundesrat in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) unter dem Titel „Kinder mit Wohnsitz im Ausland; Anspruchsvoraussetzungen“ die folgende Regelung vorgesehen:

1

Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur

ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben

und sofern:

  1. nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht;
  2. der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht;
  3. die Familienzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindesverhältnis

im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a FamZG); und

d. das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat.“

3. a)Der am 12. Mai 1990 geborene Sohn der Beschwerdeführerin absolviert seit

Ende August 2009 ein Vollzeitstudium an der ... University in ... in der Nähe

von ... (..., USA). Da zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von

Amerika keine zwischenstaatliche Vereinbarung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 FamZV

geschlossen wurde, besteht für den Sohn der Beschwerdeführerin dann kein

Anspruch auf Familienzulagen, wenn er ab dem Zeitpunkt der

vorinstanzlichen Anspruchseinstellung Wohnsitz in den Vereinigten Staaten

von Amerika gehabt hat, was es nachfolgend zu prüfen gilt.

b)In diesem Zusammenhang ist zunächst das anwendbare Recht zu

bestimmen, das für die Ermittlung des Wohnsitzes von ... i.S.v. Art. 4 Abs. 3

FamZG und Art. 7 Abs. 1 FamZV massgebend ist. Zu beachten gilt es dabei,

dass weder erstere Bestimmung des FamZG, die von im Ausland wohnhaften

Kindern spricht, noch letztere Bestimmung der FamZV, die für Kinder mit

Wohnsitz im Ausland gilt, eine zwingende Anknüpfung an den Wohnsitzbegriff

nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) bzw. Art. 23 ff. ZGB vorsehen. Aus diesem

Grund vertreten Kieser/Reichmuth die Auffassung, dass die Frage, wann ein

Kind im Ausland wohnhaft ist, wie auch in anderen Fällen mit internationalem

Bezug, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale

Privatrecht (IPRG) zu beantworten ist, sofern von einem internationalen

Verhältnis nach Art. 1 IPRG auszugehen ist (Kieser/Reichmuth,

Praxiskommentar FamZG, 1. Aufl. 2010, Art. 4 N 56 f.). Nachdem der an den

Lebensmittelpunkt anknüpfende Wohnsitzbegriff aber in beiden Erlassen im

Wesentlichen identisch ist und sich der Wohnsitz von ... in der vorliegend zu

beurteilenden Konstellation, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, im Ergebnis

sowohl nach dem ATSG und dem ZGB als auch nach dem IPRG nach wie vor

in der Schweiz befindet, kann die Frage des anwendbaren Rechts hier offen gelassen werden (vgl. Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 4 N 59 und 69 ff.). c)Nach Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 - 26 ZGB. Vorliegend einschlägig und zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält: • Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122, 126 E. 3.6, mit Hinweisen). Für die subjektiv vorausgesetzte, äusserlich erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens ist damit entscheidend, wo sich - unter Würdigung aller Umstände - der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Insbesondere schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitzbegründung nicht aus. Nur - aber immerhin - Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und die Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4; BGE 137 II 122, 126 f. E. 3.6). Indessen begründet der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt nach Art. 26 ZGB keinen Wohnsitz: • Obwohl der Wortlaut nicht ohne Weiteres darauf schliessen lässt, wird in Art. 26 ZGB lediglich eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist; Art. 26 ZGB umschreibt somit im Ergebnis negativ, was Art. 23 Abs. 1 ZGB zum Wohnsitz in grundsätzlicher Hinsicht positiv festhält. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn eine Person freiwillig in eine Anstalt eintritt und sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Unter dieser Voraussetzung kann die Begründung eines Wohnsitzes am Anstaltsort bejaht werden. In Anlehnung daran soll im Rahmen der Revision des Vormundschaftsrechts der heutige Art. 26 ZGB aufgehoben und inhaltlich als Ergänzung in Art. 23 Abs. 1 ZGB aufgenommen und präzisiert werden. Gemäss dem neuen zweiten Halbsatz zu Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet der Aufenthalt in einer Anstalt "für sich allein" keinen Wohnsitz. Damit wird einerseits verdeutlicht, dass die betroffene Person in gewissen Fällen an

diesem Ort trotzdem ihren Lebensmittelpunkt und damit Wohnsitz haben kann, gleichzeitig aber auch bestätigt, dass ein Aufenthalt zu Sonderzwecken in der Regel keine Verschiebung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen bedeutet (BGE 137 II 122, 126 f. E. 3.6, mit Hinweisen; vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7096 Ziff. 2.4.1 und BGE 135 III 49, 56 f. E. 6.2 mit Hinweisen). d)Keine andere Rechtslage ergibt sich, wenn auf den Wohnsitzbegriff nach Art. 20 Abs. 1 lit. a des IPRG abgestellt wird. Denn auch im Anwendungsbereich des IPRG ist für die Wohnsitzbegründung in erster Linie die Intensität der Beziehungen zu einem bestimmten Ort bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und nicht etwa die Dauer des Aufenthalts an einem Ort massgebend: • Die Begründung des Wohnsitzes gemäss IPRG setzt nicht notwendigerweise eine regelmässige Präsenz der betreffenden Person voraus, vielmehr genügt eine gewisse Dauer der Anwesenheit, sodass eine gewisse Integration dieser Person angenommen werden kann. Die Verweilensabsicht manifestiert sich darin, dass jemand durch sein Verhalten zeigt, an einem bestimmten Ort bzw. in einem bestimmten Land den Mittelpunkt der persönlichen, sozialen und beruflichen Beziehungen zu haben. Hält sich eine Person in mehr als einem Staat auf, ist für die Wohnsitzbestimmung festzustellen (vgl. Art. 20 Abs. 2 erster Satz IPRG), zu welchem Ort in welchem Staat die engste Beziehung besteht und in welchem Land eine Person mit Rücksicht auf die Gesamtheit ihrer Lebensbeziehungen am stärksten integriert ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.56/2002 vom 18. Februar 2003 E. 4.2.1, mit Nachweisen; vgl. auch BGE 119 II 167, 169 f. E. 2b; Schramm, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 1. Auflage 2007, Art. 20 IPRG N 5 ff.). Für die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland ist daher auch nach dem IPRG eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Ausland erforderlich, zumal sich der Wohnsitzbegriff nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG mit demjenigen von Art. 23 Abs. 1 ZGB deckt. Dem Umstand, dass das IPRG keine mit Art. 26 ZGB vergleichbare Regelung kennt, kommt keine Relevanz zu, da es sich bei Art. 26 ZGB in Bezug auf Aufenthalte zwecks Besuchs einer Lehranstalt lediglich um eine Vermutung handelt, die im Rahmen von Art. 23 Abs. 1 ZGB umgestossen werden kann (vgl. auch Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 4 N 70).

e)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Gesetz (ZGB, IPRG) und höchstrichterlicher Rechtsprechung in aller Regel keine Wohnsitzverlegung erfolgt, wenn sich Personen zu Ausbildungszwecken an einen anderen Ort begeben; diese Vermutung kann indessen umgestossen werden. Im gleichen Sinne äussert sich auch die Lehre dazu: Kieser/Reichmuth halten unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG sowie Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB zum Wohnsitz im Ausland Studierender unter anderem fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit einer Ausbildung im Ausland keine Verlegung des Wohnsitzes beabsichtigt werde. Anders zu entscheiden sei, wenn klare Indizien dafür sprächen, dass der Lebensmittelpunkt an den Ort der Ausbildung verlegt worden sei. Hiervon sei beispielsweise dann auszugehen, wenn der Student nur noch selten, namentlich auch nicht mehr in den Semesterferien, zu seinen Eltern zurückkehre, oder wenn eine Rückkehr in die Schweiz nach erfolgter Ausbildung unwahrscheinlich sei, namentlich wenn hier eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit faktisch gar nicht ausgeübt werden könne. Für die Annahme, trotz mehrjähriger Ausbildung im Ausland bleibe ein Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich erhalten, spreche sodann auch der Zweck der Familienzulagen, die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG; Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 4 N 49 ff., insbesondere N 68 ff.; vgl. auch BSK ZGB I-Staehelin, 4. Aufl. 2010, Art. 26 N 1 ff. sowie Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl. 2002, S. 107). Bei der hier für die Frage der Wohnsitzverlegung ausschlaggebenden Ermittlung des Lebensmittelpunktes zu berücksichtigen sind damit alle objektiven Umstände, die Anhaltspunkte für die familiären, freundschaftlichen, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen des anspruchsbegründenden Kindes liefern können (z.B. Beziehung zum Studienort, Erwerbstätigkeit am Studienort, Rückkehr an bisherigen Wohnort, Ferien/Freizeit etc.). Nicht alleine massgeblich sein kann hingegen die Dauer des Studienaufenthalts, da sich ein solcher Aufenthalt der Natur der Sache nach häufig auf mehrere Jahre erstreckt (BGE 82 III 12, 13 f.; Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 4 N 69). 4. a)Im Laufe des Beschwerdeverfahrens unbestritten geblieben und damit als nach Lage der Akten erstellt zu gelten hat, dass ... sich - auch nach seinem

Studienbeginn Ende August 2009 an der Bentley University in den USA - regelmässig an seinem bisherigen Wohnort in ... aufgehalten hat: Mindestens drei Wochen über Weihnachten, jeweils ein bis zwei Wochen im Februar und auch jeweils von Mai bis August (wohl während den Semesterferien). Sein Aufenthalt in den USA zu Studienzwecken beschränkte sich damit jeweils auf eine Dauer von etwa sieben Monaten. Hingegen liegen keine aktenmässige Belege vor, dass sich die Beziehungen von ... zum elterlichen Wohnort in ... in irgendeiner Form gelockert hätten bzw. der Schwerpunkt seiner familiären, freundschaftlichen, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen - und somit auch sein Lebensmittelpunkt - in die USA verlegt worden wäre. Gegen eine Verlegung des Lebensmittelpunktes in die USA sprechen sodann auch die unbestritten gebliebenen und nach Lage der Akten glaubwürdigen beschwerdeführerischen Behauptungen, ... werde im Jahr 2012 in Mailand ein Austauschjahr absolvieren und nach Abschluss seines Studiums eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen. Im Weiteren sind auch in beruflicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die USA ersichtlich, zumal keine aktenmässigen Hinweise für eine gegenwärtige oder künftige Erwerbstätigkeit in den USA vorliegen. Hinzu kommt schliesslich, dass ... nach wie vor an seinem bisherigen Wohnort ... angemeldet ist und gestützt darauf für den Militärdienst aufgeboten wurde. b)Die Gesamtheit der zu berücksichtigten objektiven Umstände lässt somit nicht darauf schliessen, dass eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes vom elterlichen Wohnort in die USA erfolgt wäre. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich ... ausschliesslich zu Studienzwecken in den USA aufhält und gemäss der Vermutung von Art. 26 ZGB keine Verlegung des Wohnsitzes an den Studienort stattgefunden hat. ... hat vielmehr seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, weshalb ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen nach Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG auch nach dem 30. September 2010 ausgewiesen ist. 5. a)Keine Auswirkungen auf dieses Ergebnis hat der Umstand, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Einsprache vom 10. März 2011 auf

Ziff. 301 der Wegleitung zum FamZG (FamZWL) in der Fassung vom 1. Januar 2010 (Version 3) gestützt hat. Diese bestimmt zu Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 7 Abs. 1 FamZV das Folgende: Die einschränkenden Bestimmungen zum Export der Familienzulagen gelten auch für Schweizer Staatsangehörige. Die Staatsangehörigkeit der Kinder ist irrelevant. Sie betreffen nur Kinder mit Wohnsitz im Ausland. Kinder und Jugendliche, die sich für eine beschränkte Zeit im Ausland aufhalten, zum Beispiel im Rahmen eines Studienjahres, behalten ihren Wohnsitz in der Schweiz meistens bei, weil davon ausgegangen wird, dass diese Jugendlichen nach dem Studienaufenthalt in die Schweiz zurückkehren und dort die Ausbildung fortsetzen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werden. Es besteht während dieser Zeit weiterhin Anspruch auf Familienzulagen. Für Kinder hingegen, die eine Ausbildung im Ausland absolvieren (z.B. Schulbesuch oder Studium), welche länger als ein Jahr im Ausland dauert, z.B. ein ganzes Studium, besteht ab Beginn des zweiten Jahres im Ausland kein Anspruch auf Familienzulagen mehr. Seit der zitierten Version 3 ist die FamZWL noch drei weitere Male aktualisiert worden. In der neuesten Fassung liest sich die vorliegend zu beurteilende Ziff. 301 der Wegleitung wie folgt (Version 6 in der Fassung vom 12. Mai 2011): Für Kinder, die in EU/EFTA-Staaten wohnen oder dort ihre Ausbildung absolvieren, gelten besondere Regeln, S. Rz. 317 ff. Die einschränkenden Bestimmungen zum Export der Familienzulagen gelten auch für Schweizer Staatsangehörige. Die Staatsangehörigkeit der Kinder ist irrelevant. Sie betreffen nur Kinder mit Wohnsitz im Ausland. Kinder und Jugendliche, die sich für eine beschränkte Zeit im Ausland aufhalten, zum Beispiel im Rahmen eines Studienjahres, behalten ihren Wohnsitz in der Schweiz meistens bei, weil davon ausgegangen wird, dass diese Jugendlichen nach dem Studienaufenthalt in die Schweiz zurückkehren und dort die Ausbildung fortsetzen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werden. Es besteht während dieser Zeit weiterhin Anspruch auf Familienzulagen. Für Kinder hingegen, die eine Ausbildung im Ausland absolvieren (z.B. Schulbesuch oder Studium), welche länger als ein Jahr im Ausland dauert, z.B. ein ganzes Studium, besteht in der Regel ab Beginn des zweiten Jahres im Ausland kein Anspruch auf Familienzulagen mehr. Die beiden angeführten Versionen unterscheiden sich in Bezug auf Kinder mit Wohnsitz im Ausland von über einem Jahr Dauer nur marginal: In der neuesten Version besagt die FamZWL, dass „in der Regel“ ab Beginn des zweiten Jahres im Ausland kein Anspruch auf Familienzulagen mehr besteht. Ansonsten sind die beiden Versionen deckungsgleich, soweit es sich nicht um

Kinder handelt, die in EU/EFTA-Staaten wohnen bzw. dort ihre Ausbildung absolvieren. Insgesamt geht die Wegleitung somit davon aus, dass im Falle eines Auslandsstudiums im Nicht-EU/EFTA-Ausland von über einem Jahr Dauer ein Wohnsitz des betreffenden Auszubildenden in der Schweiz nicht mehr gegeben ist, so dass ein Anspruch auf Ausbildungszulagen entfällt; auch wenn diese Vermutung in der neuesten Version mit dem Zusatz „in der Regel“ zumindest relativiert wird. b)Die FamZWL wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegeben und ist entsprechend als Verwaltungsweisung und nicht als Rechtsnorm zu qualifizieren. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt die Weisungen bei seiner Entscheidung aber, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht entsprechend auch nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, SVR 2011 FZ Nr. 2, mit Hinweisen, auszugsweise publiziert in BGE 137 V 121; vgl. BGE 133 V 587, 591 E. 6.1 und BGE 133 V 257, 258 E. 3.2). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 5.4; BGE 132 V 121, 125 E. 4.4). c)Die der betreffenden Ziffer der FamZWL zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen sind Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 7 Abs. 1 FamZV: Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzulagen im Falle im Ausland wohnhafter Kinder. In Wahrnehmung der Delegation hat der Bundesrat Art. 7 Abs. 1 FamZV erlassen, wo im Wesentlichen festgelegt wird, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland

Familienzulagen nur dann ausgerichtet werden, wenn dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. bereits hiervor E. 2). Der Bundesrat hat indessen nicht ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen von einem Wohnsitz im Ausland auszugehen ist. Da er die Regelung dieser Voraussetzungen zudem auch nicht dem BSV übertragen hat, basiert die hier umstrittene Ziff. 301 der FamZWL weder auf einer gesetzlichen Grundlage noch auf einer Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen an das BSV. Aus dem FamZG und der FamZV ergeben sich im Weiteren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz- oder der Verordnungsgeber im Falle einer mehrjährigen Ausbildung im Ausland von der Wohnsitzverlegung ab dem zweiten Studienjahr an den Studienort ausgegangen ist, wie dies die Ziff. 301 der FamZWL in der Version 3 (Stand

  1. Januar 2010) noch imperativ festlegt. Eine solche Annahme kann zwar manchmal zutreffend sein, muss aber widerlegt werden können, da sie ansonsten mit der rechtlichen Ordnung nicht vereinbare Ergebnisse zur Folge haben kann. Infolgedessen lässt die Ziff. 301 der FamZWL in der Fassung vom 1. Januar 2010 (Version 3) eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht zu, so dass sie keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellt. Zu diesem Ergebnis ist in einer ähnlich gelagerten Konstellation vor kurzem auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gekommen (Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Urteil Nr. 200 10 993 FZ vom 7. Juli 2011 E. 3.5.3). Das scheint mittlerweile auch das BSV eingesehen zu haben, zumal die hier kritisierte Ziff. 301 der FamZWL in der neuesten Fassung vom 12. Mai 2011 nunmehr selbst die umstrittene Annahme mit der Wendung „in der Regel“ relativiert. Damit stehen auch die Verwaltungsweisungen dem hier zu prüfenden Anspruch auf Ausbildungszulagen für ... nicht mehr entgegen, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt offensichtlich eine Abweichung von der Vermutung gemäss Ziff. 301 der FamZWL gebietet. d)Darüber hinaus würde ein im Gesetz nicht vorgesehenes zusätzliches, negatives Anspruchserfordernis aufgestellt, wenn ein Anspruch auf Familienzulagen im Falle eines mehrjährigen Studienaufenthalts im Nicht- EU/EFTA-Ausland generell verneint würde. Denn dann könnte im Einzelfall

nicht geprüft werden, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Wohnsitz des Kindes tatsächlich an den ausländischen Studienort verlegt worden ist. Für eine derartige Beschränkung des Leistungsanspruchs stellte die FamZWL keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, da auf dem Wege von Verwaltungsweisungen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden dürfen (BGE 132 V 121, 125 E. 4.4; vgl. Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Urteil Nr. 200 10 993 FZ vom 7. Juli 2011 E. 3.5.3, mit Hinweisen). Im Übrigen wäre mit Kieser/Reichmuth sodann ohnehin davon auszugehen, dass konsequenterweise die Wohnsitzverlegung und der allfällige Wegfall des Zulagenanspruchs bei einem mehrjährigen Studium im Ausland direkt mit Studienbeginn und nicht erst nach einem Jahr angenommen werden müsste (Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 4 N 68). 6. a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ... seinen bisherigen Wohnsitz in ... beibehalten hat und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG weiterhin Anspruch auf Familienzulagen in Form einer Ausbildungszulage auch nach dem 30. September 2010, mithin ab 1. Oktober 2010 hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Oktober 2010 weiterhin eine Ausbildungszulage für deren Sohn ... auszurichten, solange dieser seinen Wohnsitz in ... beibehält und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss FamZG bzw. FamZV gegeben sind. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Verfahren nach Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), wobei die von ihrem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote vom 16. Mai 2011 mit einem Aufwand von 7.5 Stunden à Fr. 270.--, zzgl. Barauslagen von 3% (Fr. 60.75) und MWST von 8% (Fr. 166.85), übernommen werden kann. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Fr. 2‘252.60 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

Demnach erkennt das Gericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. März 2011 wird aufgehoben. Die Ausgleichskasse ... wird verpflichtet, ... für die Zeit ab dem 1. Oktober 2010 eine Ausbildungszulage für deren Sohn ... auszurichten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Ausgleichskasse ... hat ... aussergerichtlich mit Fr. 2‘252.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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