S 11 54 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. September 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG und Rückforderung
Januar 1995 abgeschlossen. Dieser Vergleich enthielt unter anderem folgenden Wortlaut: „1. Herr ... bzw. sein Rechtsvertreter akzeptieren die Praxisänderung der SUVA gemäss Verfügung der Rentensektion vom 6. September 1994. 2. Die SUVA garantiert Herr ... bzw. seinem Rechtsvertreter solange die Deckung der vollen Pflegeheimkosten abzüglich der ihm zustehenden IV-Ergänzungsleistungen, als er über keine durch UVG-Leistungen der SUVA geäufnete Vermögenswerte aller Art verfügt.“ c)Mit Schreiben vom 26. Januar 1998 und Verfügung vom 16. November 1999 teilte die SUVA dem Versicherten sodann mit, dass die Invalidenrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG als Komplementärrente (zur 100%-igen IV-Rente) ausgerichtet werde. 2.Am 14. August 2007 verstarb die Ehegattin des Versicherten, ..., worauf am 6. November 2007 ... zum Vormund des Beschwerdeführers ernannt wurde. 3.Am 7. Januar 2010 ersuchte die SUVA den Vormund des Versicherten um die Zustellung der Steuerunterlagen des Versicherten, um dessen Vermögensverhältnisse prüfen zu können. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 stellte der Vormund der SUVA die Steuerunterlagen der Jahre 2006 bis 2008 zu. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 forderte die SUVA den Vormund erneut auf, zusätzlich zu den bereits zugestellten Dokumenten die Steuerunterlagen des Jahres 2009 einzureichen. 4. a)Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, ihre Leistungspflicht aufgrund der veränderten finanziellen Situation mit Blick auf die in der Verfügung vom 6. September 1994 eröffneten Praxisänderung neu zu beurteilen und die zu Unrecht ausgerichteten Betreffnisse zurückzufordern. Sie beabsichtige, dem Versicherten ab dem 1. Januar 2008 Leistungen unter dem Titel Rente, Hilflosenentschädigung und Pflegeleistungen nach Art. 18 UVV auszurichten. Die Übernahme der
Klinikkosten werde jedoch entfallen, diese seien vom Versicherten selber zu tragen. Mit selbigem Schreiben stellte die SUVA, falls sich der Versicherte innert Frist nicht dazu äussern sollte, den Erlass einer Verfügung in Aussicht. b)Am 24. September 2010 erliess die SUVA sodann eine anfechtbare Verfügung, in der sie ihren Leistungsentscheid vom 28. Juni 2010 bestätigte und den Betrag von Fr. 181'854.-- zurückforderte. c)Dagegen reichte der Versicherte am 27. Oktober 2010 Einsprache ein und beantragte die Deckung der vollen Pflegeheimkosten auch nach dem 1. Januar 2008 abzüglich der ihm zustehenden IV-Ergänzungsleistungen gemäss Vergleich vom 13. beziehungsweise 26. Januar 1995. Eventualiter sei der pflegerische und fachärztliche Betreuungsmehraufwand nach Art. 18 Abs. 1 UVV konkret festzulegen. Darüber hinaus sei von einer Rückforderung infolge Verjährung des Rückforderungsanspruchs abzusehen. Gleichzeitig mit der Einsprache stellte der Versicherte das Erlassgesuch. d)Mit Einspracheentscheid vom 9. März 2011 wies die SUVA die Einsprache unter Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. 5.Dagegen erhob der Versicherte am 8. April 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. März 2011. Es sei der pflegerische und fachärztliche Betreuungsmehraufwand nach Art. 18 Abs. 1 UVV konkret zu bestimmen bzw. die entsprechenden Pflegeleistungen neu zu berechnen. Des Weiteren sei von einer Rückforderung von UVG-Leistungen der Vorinstanz seit dem 1. Januar 2008 infolge Verjährung des Rückforderungsanspruchs abzusehen. In formeller Hinsicht wurde die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Pflegeleistung nach Art. 18 Abs. 1 UVV betreffend brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den im Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik ..., vom 3. Dezember 2009 begründeten medizinisch indizierten zeitlichen Mehraufwand bei der Pflege und Betreuung auf pauschal 1.5 Stunden pro Tag festgelegt, ohne diesen
Mehraufwand konkret zu erheben. Die Vorinstanz habe in keiner Weise dargelegt, wie sie die 1.5 Stunden Mehraufwand ermittelt habe, womit sie der Begründungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG nicht nachgekommen sei und demnach das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Die Bestimmung des Mehraufwandes von durchschnittlich 1.5 Stunden einzig gestützt Erfahrungswerte beziehungsweise auf eine Schätzung sei willkürlich. Gemäss aktuellem Arztbericht vom 8. April 2011 des Dr. med. ..., Co-Chefarzt Gerontopsychiatrie der Psychiatrischen Dienste Graubünden, und des Assistenzarztes ..., beanspruche der Beschwerdeführer einen täglichen, pflegerischen Mehraufwand von durchschnittlich 2.5 Stunden zuzüglich ärztlichem Aufwand von durchschnittlich 10 Minuten pro Tag. Basierend auf diesen aktuellen Angaben habe die Berechnung der Pflegeleistungen nach Art. 18 Abs. 1 UVV neu zu erfolgen. Betreffend der Rückforderung im Umfang von Fr. 181'854.-- brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seit dem Jahr 2007 Kenntnis über den Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers gehabt. Es sei nicht zutreffend, dass sie erst nach Eingang der Steuerunterlagen im Januar 2010 Kenntnis vom Vermögen des Beschwerdeführers gehabt habe. Die Steuerunterlagen hätten weit früher vorgelegen und eingefordert werden können. Die Vorinstanz sei spätestens seit dem 28. September 2007 aufgrund eines Telefonats mit der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden darüber informiert gewesen, dass die IV-Rente aufgrund des Todes der Ehegattin des Beschwerdeführers neu einen Verwitwetenzuschlag enthalte und nun die Maximalrente nach Skala 44 ausgerichtet werde. Daraufhin habe die Vorinstanz die Komplementärrente neu berechnet und dem Vormund des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. September 2007 die Erhöhung der Rente von Fr. 1'817.-- auf Fr. 2'192.-- ab 1. September 2007 mitgeteilt. Bereits in jenem Zeitpunkt und aufgrund des Telefonats mit der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hätte der Vorinstanz bewusst sein müssen, dass sich mit dem Tod der Ehegattin die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und seiner Familie verringern würden und dass dies Einfluss auf die Vermögensentwicklung des Beschwerdeführers haben würde. Die Vorinstanz hätte im Laufe der darauffolgenden Monate, spätestens aber nach Fristablauf für die Einreichung der Steuererklärung des Jahres 2007 vom 31. März 2008
weitere Abklärungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers tätigen können und müssen. Die definitive Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2007 sei bereits am 9. April 2008 vorgelegen. Beim Vergleich derselben mit der definitiven Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2006 wäre ersichtlich gewesen, dass sich das Einkommen von Fr. 51'000.-- auf Fr. 55'800.-- und das Vermögen von Fr. 83'900.-- auf Fr. 96’700.-- erhöht habe. Selbst wenn man der Vorinstanz nach Eingang der definitiven Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2007 Anfangs April 2008 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend noch eine Prüfdauer von zumindest zwei Monaten zugestanden hätte, wäre die einjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Schreibens der Vorinstanz vom 28. Juni 2010, mit dem der Rückforderungsanspruch geltend gemacht worden sei, bei weitem abgelaufen gewesen. Die definitive Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2008 sei sodann bereits am 10. März 2009 vorgelegen. Spätestens im März 2009 hätte die Vorinstanz demnach in Bestätigung der bereits im Vorjahr feststellbaren Vermögensveränderung weitere Einkommens- und Vermögenssteigerungen (Einkommen von Fr. 55'800.-- auf Fr. 60'300.--, Vermögen von Fr. 96'700.-- auf Fr. 121'900.--) feststellen können. Hätte die Vorinstanz im Jahre 2008 die nötigen Abklärungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers nach dem Hinschied seiner Ehefrau getätigt und nach Ende des Steuerjahres 2008 die aktuellen Daten eingefordert, hätte sie spätestens im März 2009 gesicherte Kenntnis von der eingetretenen Vermögenssteigerung gehabt. Die Vorinstanz sei aber nach dem Tod der Ehegattin im August 2007 bis am 7. Januar 2010 und somit mehr als 2 Jahre und 4 Monate untätig geblieben, bevor sie den Vormund des Beschwerdeführers ersucht habe, ihr die Steuerunterlagen der Jahre 2006 bis 2008 zukommen zu lassen. Damit sei der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. September 2010 aber längst verjährt gewesen. 6.Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zum Vollzug der Praxisänderung brachte sie vor, es sei offensichtlich, dass, auch wenn ein Teil des Vermögenszuwachses des Beschwerdeführers auf durch den Tod der Ehefrau ausgelöste Leistungen
zurück zu führen sei, darüber hinaus ein beträchtlicher Anstieg des Vermögens stattgefunden habe. Damit sei klar, dass die vergleichsweise festgelegte Bedingung der Äufnung von Vermögenswerten durch UVG- Leistungen erfüllt gewesen sei (Ziff. 2 des Vergleichs vom 13. respektive 26. Januar 1994), weshalb sie die Praxisänderung zu Recht vollzogen habe. Dies habe mittlerweile auch der Beschwerdeführer eingesehen, weshalb er in der Beschwerde auf diese Thematik nicht mehr eingegangen sei und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Die Berechnung der Kosten gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV betreffend führte die Vorinstanz aus, der Begriff der Pflege werde im Arztbericht vom 8. April 2011 nicht genauer definiert. Es sei wahrscheinlich, dass darin auch Verrichtungen enthalten seien, welche durch die Hilflosenentschädigung bereits abgegolten seien. Die Hilfestellung in den sechs Lebensverrichtungen, welche durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt seien, umfasse bereits einen bedeutenden Anteil der allgemeinen Pflege des Beschwerdeführers. Daher sei sie zu Recht und grosszügigerweise von 1.5 Stunden zusätzlichem Aufwand pro Tag ausgegangen. Überdies habe sie sich bei der Bemessung des Pflegebeitrages zu Gunsten des Beschwerdeführers verrechnet, indem irrtümlich von 60 anstatt von 36 Taxpunkten pro Stunde ausgegangen worden sei (Basis: 6 Taxpunkte pro 10 Minuten; entspreche 36 Taxpunkten pro 60 Minuten). Würde diese Berechnung des Pflegebeitrags unter Berücksichtigung von 36 Taxpunkten pro Stunde, jedoch aufgrund eines Aufwandes von 2.5 Stunden pro Tag durchgeführt werden, ergäbe dies Fr. 2'737.50 und damit exakt denselben Betrag, wie die erfolgte, nicht korrekte Berechnung unter Berücksichtigung von 1.5 Stunden Pflegeaufwand. Demzufolge wäre aufgrund der Verrechnung zu Gunsten des Beschwerdeführers die Vornahme einer reformatio in peius zu prüfen. Zumindest sei jedoch erwiesen, dass selbst bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten 2.5 Stunden pro Tag eine Erhöhung des Betrages für die Pflege im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV nicht gerechtfertigt sei. Betreffend der Rückforderung brachte die Vorinstanz vor, sie habe erst mit Zugang zu den Steuerunterlagen des Beschwerdeführers Kenntnis von der Zunahme seines Vermögens erhalten. Die Zunahme habe ab dem Jahre 2008 stattgefunden, weshalb die tieferen Leistungen korrekterweise rückwirkend ab
diesem Datum verfügt worden seien. In der Zwischenzeit habe sie jedoch weiterhin die Leistungen gemäss Vergleich vom Januar 1994 ausgerichtet, weshalb die Differenz von Fr. 181'854.-- zurückgefordert werden müsse. Dies werde vom Beschwerdeführer dem Grundsatze nach nicht mehr bestritten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im August 2007 gestorben. Der Vermögensanstieg von 2006 und 2007 sei daher nicht ungewöhnlich hoch gewesen. Erst der Anstieg von 2007 auf 2008 von Fr. 25'000.-- und insbesondere der Anstieg von 2008 auf 2009 von rund Fr. 98'000.-- können als auffällig und ungewöhnlich angesehen werden. Entsprechend habe die Vorinstanz die tieferen Leistungen denn auch erst ab dem 1. Januar 2008 verfügt. Schwankungen im Vermögen seien zudem nicht ungewöhnlich. Um von einer Äufnung von Vermögenswerten aufgrund von UVG-Leistungen sprechen zu können, sei eine gewisse Kontinuität nötig. Deshalb habe sie aufgrund einer Beurteilung über mehrere Steuerperioden hinweg den Entscheid gefällt, dass eine Vermögensäufnung eingetreten sei. Entsprechend sei der Zeitpunkt anfangs 2010 der frühest mögliche gewesen, um die Situation seriös beurteilen zu können. Die Vorinstanz habe daher auch erst im Jahre 2010 Kenntnis von den der Rückforderung zu Grunde liegenden Verhältnissen haben können, womit der im Juni 2010 erstmals geltend gemachte Rückforderungsanspruch klarerweise nicht verjährt sei. 7.Der vom Beschwerdeführer beantragten Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gab die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. Mai 2011 in Bezug auf die Rückforderung im Betrag von Fr. 181'854.-- für die Periode vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2010 statt. Bezüglich der herabgesetzten Leistungen ab dem 1. August 2010 lehnte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren der zeitliche Umfang der ärztlich angeordneten Hauspflege im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) sowie die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt war, den Betrag von Fr. 181'854.-- für zuviel ausgerichtete Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2010 vom Beschwerdeführer zurückzufordern. Zu Recht nicht mehr streitig ist dagegen die Frage, ob die Praxisänderung gemäss Verfügung vom 6. Juni 1994 und Vergleich vom 13. respektive 26. Januar 1995 zu Recht vollzogen wurde, ist doch die vergleichsweise festgelegte Bedingung der Äufnung von Vermögenswerten durch UVG-Leistungen vorliegend unstreitig erfüllt. Die Vorinstanz war demnach berechtigt, die vom Beschwerdeführer mit Vergleich vom 13. respektive 26. Januar 1995 akzeptierte Praxisänderung zu vollziehen. 2. a)Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden auch nach Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn er erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann. Die Parteien sind sich zu Recht einig, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt und die entsprechenden Kosten dem Grundsatz nach übernommen werden müssen. Gemäss Art. 10 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVV hat eine versicherte Person Anspruch auf ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Art. 49 und 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102) zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird. Die ärztlich angeordnete Hauspflege umfasst dabei die Heilbehandlung und die medizinische Pflege, nicht jedoch die nicht-medizinische Pflege wie etwa die Hilfeleistungen an den Betroffenen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 116 V 47 f. E. 5). Die Vergütung für die Hauspflege besteht dabei nicht in einer vollen Übernahme der Pflege, sondern lediglich in einer Beitragsgewährung daran (Bundesgerichtsurteil U 595/06 vom 19. Juni 2007 E. 3.3.2, BGE 124 V 58 E. 4).
b)Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegeleistungen nach Art. 18 Abs. 1 UVV nebst Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit unbestritten. Strittig ist hingegen der Umfang des Mehraufwandes. Während die Vorinstanz gestützt auf Erfahrungswerte davon ausgeht, dass dieser durchschnittlich 1.5 Stunden pro Tag betrage, ist dem Beschwerdeführer zufolge basierend auf dem Arztbericht von Dr. med. ... und Dr. ... vom 8. April 2011 von 2.5 Stunden pro Tag auszugehen. In erwähntem Arztbericht wird jedoch der Begriff der Pflege nicht genauer definiert, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass darin auch Verrichtungen enthalten sind, welche durch die Hilflosenentschädigung bereits abgegolten sind. Daran vermag auch der Hinweis von Dr. med. ... und Dr. ..., dass die durchschnittlichen 2.5 Stunden gelegentliche intensivere Betreuungen (wie zum Beispiel Spaziergänge) noch nicht berücksichtigen, nichts zu ändern. Die Vorinstanz weist in der Verfügung vom 24. September 2010 denn auch zu Recht darauf hin, dass die Grundpflege sowie die Betreuung des Beschwerdeführers bereits durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt seien. Im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 UVV könnten lediglich noch die Kosten des pflegerischen Mehraufwandes übernommen werden. Die Vorinstanz habe, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter vorbrachte, den medizinisch indizierten zeitlichen Mehraufwand bei der Pflege und Betreuung auf pauschal 1.5 Stunden pro Tag festgelegt, ohne diesen Mehraufwand konkret zu erheben. Sie habe in keiner Weise dargelegt, wie sie die 1.5 Stunden Mehraufwand ermittelt hätte, was einer willkürlichen Bestimmung des Mehraufwandes gleichkomme. In der Tat erscheint es vorliegend äusserst fraglich, ob sich die Vorinstanz zur Bestimmung des Umfangs des Mehraufwandes lediglich auf Erfahrungswerte abstützen darf, zumal weder im Einspracheentscheid vom 9. März 2011 noch in der Verfügung vom 24. September 2010 eine nachvollziehbare Begründung für die 1.5 Stunden Mehraufwand pro Tag enthalten ist. Vorliegend kann jedoch die Frage, ob sich die Vorinstanz zur Bestimmung des Mehraufwandes auf Erfahrungswerte abstützen darf, aus folgenden Gründen offen bleiben: Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2010 die Kosten des pflegerischen Mehraufwandes basierend auf der Tarifvereinbarung des
Schweizer Berufsverbandes der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) vom 25. Oktober 1999, Tarifziffer 003 („Überwachung, ohne Pflege und Behandlung“, Taxpunktwert 6 pro 10 Min., Fr. 1.-- pro Taxpunkt), auf Fr. 2'737.50.-- pro Monat (60 x 1.5 x 365 : 12 = Fr. 2'737.50) festgesetzt. Um auch die fachärztliche Betreuung des Beschwerdeführers ausreichend finanziell zu entschädigen, wurde dieser Betrag noch auf Fr. 3'000.-- pro Monat erhöht. Diese Vergütung des Mehraufwandes wurde jedoch aufgrund eines rechnerischen Fehlers der Vorinstanz zu hoch bemessen. 6 Taxpunkte pro 10 Minuten ergeben nämlich nur 36 Taxpunkte pro Stunde und nicht, wie fälschlicherweise angenommen, 60 Taxpunkte. Bei einem Taxpunktwert von Fr. 1.-- ergibt dies demnach lediglich Fr. 36.-- pro Stunde anstatt der angenommenen Fr. 60.--. Bei korrekter Berechnung würde der Beitrag an den pflegerischen Mehraufwand demzufolge lediglich Fr. 1'642.50 (36 x 1.5 x 365 : 12 = Fr. 1'642.50) betragen. Die Vorinstanz hat jedoch im Einspracheverfahren, nachdem sie den Rechenfehler bemerkt hat, auf eine nachträgliche Reduktion des zugesprochenen Beitrages an die Hauspflege von Fr. 3'000.-- verzichtet. Stellt man nun aber mit dem Beschwerdeführer auf den Arztbericht von Dr. med. ... und Dr. ... vom 8. April 2011 ab und geht demzufolge von 2.5 Stunden Mehraufwand pro Tag aus, ergibt dies, wiederum basierend auf der Tarifvereinbarung SBK vom 25. Oktober 1999, Tarifziffer 003 („Überwachung, ohne Pflege und Behandlung“, Taxpunktwert 6 pro 10 Min., Fr. 1.-- pro Taxpunkt), exakt denselben Betrag, wie er aus der erfolgten, nicht korrekten Berechnung unter Berücksichtigung von 1.5 Stunden Pflegeaufwand, nämlich Fr. 2'737.50 (6 Taxpunkte pro 10 Minuten = 36 Taxpunkte pro Stunde x Fr. 1.-- = Fr. 36.-- pro Stunde; 36 x 2.5 x 365 : 12 = Fr. 2'737.50) resultierte. Selbst wenn also von den vom Beschwerdeführer geltend gemachten 2.5 Stunden Mehraufwand pro Tag ausgegangen würde, ergäbe sich angesichts des erwähnten Rechnungsfehlers somit keine Erhöhung des Beitrages für die Pflege im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV. Zusammenfassend erweist sich demzufolge - unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte - der Beitrag an die zusätzlichen Pflegeleistungen und die fachärztliche Betreuung im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 UVV im Umfang von Fr. 3'000.-- pro Monat als angemessen und korrekt. Von einer Rückweisung
zur genaueren Abklärung und Ermittlung des Mehraufwandes, wie dies der Beschwerdeführer beantragte, kann vorliegend demnach abgesehen werden. c)Die Vorinstanz hat sodann sowohl im Einspracheentscheid als auch in der Beschwerdeantwort die Möglichkeit einer reformatio in peius erwähnt, ohne indessen einen entsprechenden Antrag zu stellen. Angesichts des unstreitbar schwerwiegenden Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat sie dies wohl aus gutem Grund getan. Auch für das Gericht besteht kein Anlass für eine reformatio in peius, zumal von einer solchen nur zurückhaltend Gebraucht zu machen ist (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 93 zu Art. 61). 3. a)Nachfolgend ist weiter die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigt war, den Betrag im Umfang von Fr. 181'854.-- vom Beschwerdeführer zurückzufordern. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den an den Klinikaufenthalt vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2010 von der Vorinstanz ausgerichteten Leistungen von Fr. 339'210.-- und der Neuberechnung des rückwirkenden Leistungsanspruchs in der Höhe von Fr. 157'356.-- (31 x Fr. 5'076.--). b)Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn aus Verfahrensgründen entweder die für eine Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision (Art. 53 ATSG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 467 f.; U. Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 2 ff. zu Art. 25; BGE 129 V 110 E. 1.1). Die Wiedererwägung setzt kumulativ eine zweifellose Unrichtigkeit und eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung voraus (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls massgebend, zu denen, neben der Höhe des Rückforderungsbetrages, auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Bezüglich der
Höhe des Rückforderungsbetrages liegt die Grenze der Erheblichkeit der Rechtsprechung zufolge bei einigen hundert Franken (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Oktober 2002 C 205/00 E. 5 mit Hinweisen, BGE 132 V 416 E. 3). c)Vorliegend sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung zweifelsfrei gegeben. Die Vorinstanz wäre einerseits aufgrund der Vergrösserung der Vermögenswerte durch UVG-Leistungen des Beschwerdeführers unstreitig berechtigt gewesen, die Praxisänderung zu vollziehen und demzufolge die Hilflosenentschädigung sowie die Leistungen im Rahmen von Art. 18 UVV zu erbringen. Die weiterhin aufgrund des Vergleichs vom 13. beziehungsweise 26. Januar 1995 erbrachten Leistungen erfolgten demnach augenscheinlich zu Unrecht. Andererseits war die Berichtigung vorliegend aufgrund des erheblichen Betrages der unrechtmässig erbrachten Leistungen vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung offenkundig von erheblicher Bedeutung. Die Rückforderung als solche wurde denn auch weder bezüglich ihres Bestandes noch bezüglich ihrer Höhe grundsätzlich in Frage gestellt. Strittig ist jedoch die Einbringlichkeit der Rückforderung infolge Verjährung geblieben. d)Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres (relative Verwirkungsfrist), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren (absolute Verwirkungsfrist) nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Unter dem für den Fristbeginn massgebenden Datum der „Kenntnisnahme“ ist dabei jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung bestehen. Der Verwaltung müssen alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass ergibt. Es genügt nicht, dass Umstände, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, aus den Akten ersichtlich sind, der Amtsstelle sonst wie bekannt werden oder dass dieser Anspruch nur dem Grundsatze nach,
nicht aber in quantifizierbarer Hinsicht feststeht. Nach herrschender Rechtsprechung ist zudem nicht das erstmalige unrichtige Handeln fristauslösend, sondern es ist jeweils auf jenen Tag abzustellen, an dem sich die Amtsstelle später unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft ablegen müssen (Bundesgerichtsurteil 9C_737/2009 vom 1. April 2010 E. 2.1, BGE 122 V 274 f. E. 5a und 5b/aa). e)Im konkreten Fall stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, sie hätte erst mit Zugang zu den Steuerunterlagen des Beschwerdeführers Kenntnis von der Zunahme seines Vermögens erhalten. Dieser Darstellung vermag sich das Gericht anzuschliessen. Seitens der Vorinstanz bestand frühestens anlässlich der ihr am 19. Januar 2010 zugestellten Steuerunterlagen der Steuerjahre 2006 bis 2008 des Beschwerdeführers Anlass, das Gesamtdossier bezüglich einer allfälligen Erhöhung der Vermögenswerte durch UVG-Leistungen der SUVA beziehungsweise einem allfälligen Rückforderungsanspruch genauer zu untersuchen. Weder mit der Erhöhung der UVG-Komplementärrente von Fr. 1'817.-- auf Fr. 2'192.-- infolge Wegfalls der IV-Zusatzrente der verstorbenen Ehegattin des Beschwerdeführers per 1. September 2007, noch aufgrund des Telefonats vom 28. September 2007 mit der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, anlässlich dessen die Vorinstanz über den Tod der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die Tatsache, dass die IV-Rente neu einen Verwitwetenzuschlag enthalte und nun die Maximalrente nach Skala 44 ausgerichtet werde, informiert wurde, bestanden für die Vorinstanz Anhaltspunkte, die auf eine Vermögenszunahme des Beschwerdeführers aufgrund UVG-Leistungen hinweisen würden. Die Ausrichtung einer höheren Rente sowie die Verringerung der Lebenshaltungskosten wegen des Todes der Ehefrau des Beschwerdeführers bedeuten nämlich nicht automatisch eine Vermögenszunahme, werden doch Renten in der Regel nur bei nachgewiesenem Bedarf erhöht, weshalb sich das Vermögen dadurch nicht zwangsläufig vergrössern muss. Um eine allfällige Vermögenszunahme durch UVG-Leistungen seriös beurteilen zu können, ist sodann das Vermögen über eine längere Zeitspanne zu betrachten. Allein aus einer Vermögenszunahme während eines Steuerjahres lassen sich noch keine sicheren Rückschlüsse
auf eine kontinuierliche respektive für eine allfällige Leistungskürzung massgebliche Zunahme des Vermögens ziehen, zumal Vermögensschwankungen grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches sind. Vorliegend hat die Vorinstanz, um eine allfällige Vermögenszunahme des Beschwerdeführers feststellen zu können, dessen Steuerunterlagen der Jahre 2006 bis 2008 beziehungsweise des Jahres 2009 im Januar respektive Mai 2010 eingefordert. Aus den daraufhin zugestellten Steuerunterlagen ergibt sich folgendes Bild: Vermögens- und Einkommensentwicklung des Beschwerdeführers: (abzüglich der Schulden und ohne Berücksichtigung des Steuerfreibetrages) Vermögen per:Vermögen (in Fr.): Einkommen (in Fr.): 31.12.2006167'989.--61'683.-- 31.12.2007159'795.--62'023.-- 31.12.2008184'959.--65'860.-- 31.12.2009282'760.--69'731.-- Vermögensveränderung (in Fr.): 01.01.2007 - 31.12.2007- 8'194.-- 01.01.2008 - 31.12.2008+ 25'164.-- 01.01.2009 - 31.12.2009+ 97'801.-- Vom Jahre 2006 auf das Jahr 2007 hat sich das Vermögen, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, demnach nicht vergrössert. Vielmehr hat das Vermögen während dieser Zeitspanne, abzüglich der Schulden und ohne Berücksichtigung des Steuerfreibetrages (da dieser im Jahre 2006 für Ehegatten [Fr. 84'000.--] höher war als im Jahre 2007 für alleinstehende Steuerpflichtige [Fr. 63'000.--]) von Fr. 167'989.-- im Jahre 2006 auf Fr. 159'795.-- im Jahre 2007 abgenommen. Eine Vermögenszunahme im Umfang von Fr. 25'164.-- ist erst vom Jahre 2007 (Fr. 159'795) auf das Jahr 2008 (Fr. 184'959.--), beziehungsweise eine solche über Fr. 97'801.-- vom Jahre 2008 (Fr. 184'959.--) auf das Jahr 2009 (282'760.--) ausgewiesen. Hätte die Vorinstanz nun, wie dies der Beschwerdeführer für angebracht erachtet, schon nach Eingang der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2007 im
April 2008 die Steuerunterlagen des Beschwerdeführers eingefordert, hätte sie daraus, wie soeben dargestellt, keine Vermögenszunahme feststellen können. Vielmehr hat sich das Vermögen im Jahr 2007 im Vergleich zum Vorjahr sogar verkleinert. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung von zuviel ausgerichteten Leistungen bestanden zu jenem Zeitpunkt mangels eingetretener Vermögenssteigerung jedenfalls keineswegs. Hätte die Vorinstanz Anfang des Jahres 2009 die aktuellen Steuerdaten des Jahres 2008 eingefordert, hätte sie zwar im März 2009 Kenntnis von der vom Jahre 2007 auf das Jahr 2008 eingetretenen Vermögenssteigerung im Umfang von Fr. 25'164.-- erhalten. Allein aus einer Vermögenszunahme während eines Steuerjahres lassen sich jedoch noch keine sicheren Rückschlüsse auf eine kontinuierliche Vermögenssteigerung ziehen, zumal sich das Vermögen im Jahr zuvor noch um Fr. 8'194.-- verkleinert hat. Demnach wäre es im Sinne einer seriösen Gesamtbetrachtung sowie vor dem Hintergrund, dass gewisse Vermögensschwankungen nichts Aussergewöhnliches sind, verfrüht gewesen, die Steuerunterlagen schon im Jahre 2009 einzufordern. Entsprechend war der Zeitpunkt im Januar beziehungsweise Mai 2010 der frühest mögliche, um die Vermögenssituation des Beschwerdeführers seriös beurteilen zu können. Die Vorinstanz hat daher auch erst im Januar beziehungsweise im Mai 2010, als sie in Besitz der Steuererklärung des Jahres 2009 des Beschwerdeführers kam, gesicherte Kenntnis von den der Rückforderung zu Grunde liegenden Verhältnissen haben können. Die einjährige Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG hat demnach frühestens im Januar 2010 zu laufen begonnen, womit das Schreiben der Vorinstanz vom 28. Juni 2010, mit welcher sie den Rückforderungsanspruch erstmals geltend machte, beziehungsweise die Verfügung vom 24. September 2010, mit welcher sie den Rückforderungsanspruch bestätigte, insgesamt als rechtzeitig bezeichnet werden können und die Einrede der Verjährung folglich unbegründet ist. f)Die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren seit der Ausrichtung der zuviel bezahlten Leistungen steht der strittigen Rückforderung ebenfalls nicht im Wege, weshalb die Rückforderung auch unter diesem Titel nicht zu beanstanden ist.
g)Die Vorinstanz hat aufgrund der Vermögenszunahme im Jahr 2008 im Umfang von Fr. 25’164.-- die Praxisänderung entsprechend der Verfügung vom 6. September 1994 ab dem 1. Januar 2008 vollzogen. Die diesbezügliche Betrachtungsweise der Vorinstanz greift jedoch zu kurz. Allein aus einer Vermögenszunahme während eines Steuerjahres lassen sich noch keine sicheren Rückschlüsse auf eine kontinuierliche respektive für eine allfällige Rückforderung massgebliche Zunahme des Vermögens ziehen, zumal Vermögensschwankungen grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches sind und sich das Vermögen des Beschwerdeführers im 2007 noch um Fr. 8'194.-- reduzierte. Zudem wäre es durchaus möglich gewesen, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers im Folgejahr wiederum verringert hätte. Erst mit Zustellung der Steuerunterlagen des Jahres 2009 im Mai 2010 an die Vorinstanz bestätigte sich dieser die sich schon im Vorjahr abzeichnende Vermögenszunahme des Beschwerdeführers, vergrösserte sich doch das Vermögen während des Jahres 2009 erneut, diesmal um Fr. 97'801.--. Demnach rechtfertigt es sich vorliegend, die Praxisänderung entsprechend der Verfügung vom 6. September 1994 erst ab dem 1. Januar 2009 zu vollziehen, konnte doch erst dann mit Sicherheit von einer Vermögenssteigerung ausgegangen werden. Diese Betrachtungsweise wird zudem durch die Tatsache gestützt, dass aus den Akten nicht hervorgeht, in welchen Monaten des Jahres 2008 sich das Vermögen des Beschwerdeführers effektiv um Fr. 25'164.-- vergrössert hat. Dies könnte Anfangs, Mitte, aber auch erst gegen Ende des Jahres geschehen sein. Den Steuerunterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass das Vermögen des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2008 beziehungsweise am 1. Januar 2009 um Fr. 25’164.-- grösser war als noch im Jahr zuvor. Auch aus diesem Grund rechtfertigt es sich demzufolge, die Änderung der Praxis der Verfügung vom 6. September 1994 entsprechend erst ab dem 1. Januar 2009 zu vollziehen, da erst ab diesem Datum eine gesicherte Vermögensvergrösserung im Umfang von Fr. 25'164.-- vorlag. Dementsprechend ergibt sich der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz aus der Differenz zwischen den an den Klinikaufenthalt vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2010 von der Vorinstanz ausgerichteten Leistungen und der Neuberechnung des rückwirkenden Leistungsanspruchs. Die Vorinstanz hat
gemäss dem Schreiben vom 28. Juni 2010 beziehungsweise der Verfügung vom 24. September 2010 an den Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom
Der anwaltlich vertretene und teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote beziffert sich auf total Fr. 3'996.95 (14.20 Std. à Fr. 260.--, zuzüglich Barauslagen und MWST), was sich als angemessen erweist. Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von einem Drittel des Gesamtbetrages der Honorarnote, das heisst von Fr. 1’332.30, als angemessen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer damit aussergerichtlich noch insgesamt mit Fr. 1'332.30 zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid mit Bezug auf den Umfang der Rückforderung aufgehoben. Der Rückforderungsanspruch wird betragsmässig auf Fr. 115'398.-- festgelegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'332.20 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.