S 11 29 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 21. Juni 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1.... (Jg. 1965) ist 1989 in die Schweiz eingereist und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung C. Er wohnt in ..., ist verheiratet und hat drei Kinder. Seit Jahren leidet er an chronischen Schmerzen und Beschwerden im Rücken- und Beinbereich. Im Jahr 2005 wurde eine erste Operation aufgrund von Bandscheibenproblemen im lumbalen Bereich (LWS) durchgeführt. Im Jahr 2006 folgte eine Operation im Halswirbelbereich (HWS; Bandscheibenvorfall). Aufgrund zunehmender Schmerzen wurden im Jahr 2007 mehrfach Facetteninfiltrationen L5/S1 ebenfalls im Kantonsspital Chur vorgenommen. Der Versicherte leidet seither unter einem lumboradikulären, zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndrom links betont und an einem metabolischen Syndrom bei/mit Adipositas, arterieller Hypertonie und Hyperlipidämie. Seit dem Jahr 2000 arbeitete der Versicherte beim Bauamt der Gemeinde ... als Werkarbeiter. Am 7. Februar 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an und musste am 7. März 2006 seine Arbeit krankheitsbedingt aussetzen. Ab diesem Zeitpunkt bestand in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. April 2009 plante die IV-Stelle Graubünden und die Gemeindeverwaltung ... einen betriebsinternen Umschulungsversuch des Versicherten, welcher jedoch aus gesundheitlichen Gründen per 10. April 2008 vorzeitig abgebrochen werden musste. Daraufhin prüfte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.Am 24. September 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung nötig sei, damit der Anspruch auf Leistungen der IV
geprüft werden könne. Die Abklärung wurde am 16. Juni 2009 von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) in Basel durchgeführt. Das Gutachten (nachfolgend: ABI-Gutachten) kam zum Schluss, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Gemeindewerkarbeiter) bestehe, jedoch in einer adaptierten Tätigkeit eine 80%ige Erwerbs- und Leistungsfähigkeit zumutbar sei. 3.Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da ihm eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 80% zumutbar sei. Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2009 (mündlich) Einwand und brachte vor, dass sich die medizinische Situation geändert habe und aufgrund dessen eine nochmalige Überprüfung des Rentenentscheides erfolgen müsse. Daraufhin prüfte die IV-Stelle den Anspruch erneut und kam mit Vorbescheid vom 19. August 2010 wiederum zum Schluss, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da der Invaliditätsgrad des Gesuchstellers bei 19.4%, also deutlich unter dem geforderten Grad von 40%, liege. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Gesuchsteller Einwand und brachte vor, er habe alles ihm Zumutbare versucht, um im Erwerbsleben zu bleiben, was aber aufgrund massiver Rückenschmerzen und der komplexen gesundheitlichen Situation nicht möglich gewesen sei. Die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Hinblick auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei zudem nicht genügend (berufsberaterisch) abgeklärt worden. 4.Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente. Die umfangreichen medizinischen Unterlagen ergäben, dass in der bisher ausgeübten Tätigkeit wohl eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestünde. Eine leidenadaptierte Tätigkeit (körperlich leicht bis mittelschwer, Belastungslimite von 15 kg) sei dem Versicherten jedoch seit Oktober 2006 zu 80% zumutbar. Der Invaliditätsgrad des Versicherten belaufe sich auf 19.4%. Der Versicherte verlange, dass berufliche Massnahmen zuzusprechen seien. Vorliegend bilde aber einzig der Rentenanspruch Gegenstand des Vorbescheides, während berufliche
Eingliederungsmassnahmen demgegenüber aktuell nicht konkret geprüft worden seien. Der Antrag des Versicherten in seinem Einwandschreiben sei jedoch als entsprechendes Gesuch entgegengenommen worden. 5.Am 23. Februar 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie das Gesuch für berufliche Massnahmen gutheisse und Abklärungen betreffend die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vornehme. 6.Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2011 erhob der Versicherte am 25. Februar 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei eine erneute ganzheitliche medizinische Begutachtung durchzuführen und es seien weitere Arbeitsversuche zu unternehmen. Die Ablehnung eines Rentenanspruches hätte nicht ohne weitere berufliche Massnahmen erfolgen dürfen. Im Lichte der langjährigen Rückenprobleme und der dadurch bedingten chronischen Schmerzen sei es nicht verständlich, dass im Gutachten des ABI vom 16. Juni 2009 trotzdem von einer (in somatischer Hinsicht) vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leichtere und wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen werde. Überdies hätte berücksichtigt werden müssen, dass die zahlreichen Medikamente auch nicht zur Schmerzlinderung beigetragen hätten. Dafür hätten sie die Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, was ein weiteres Hindernis für eine Arbeitstätigkeit bedeute. Dazu komme, dass die Begutachtung nur an einem einzigen Tag stattgefunden habe und offensichtlich in einem Zeitpunkt erfolgt sei, wo der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig gewesen sei und sich dementsprechend in einigermassen erholtem Zustand befunden habe. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt müsse vor dem Hintergrund der massiven und chronischen Schmerzen als notorisch betrachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit aus heutiger Sicht, zwei Jahre später, werde daher bestritten und sei im Übrigen auch nicht belegt. Aus all den genannten Gründen bedürfe es einer erneuten Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Bei der Berechnung des
Valideneinkommens seien sowohl die Kinderzulagen als auch die monatlichen Sozialzulagen von Fr. 220.-- zu berücksichtigen. Beim Invalideneinkommen gehe die Beschwerdegegnerin von der Tabelle TA 1 der vom Bundesamt für Statistik erhobenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 aus und nehme den Durchschnittswert aller Wirtschaftszweige von Fr. 4’732.--, obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich eingeschränkt sei und nur noch leichtere Arbeiten verrichten könne. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über eine geringe Ausbildung und könne auch unter diesem Aspekt nicht überall eingesetzt werden. Es sei höchstens von der Rubrik „Dienstleistungen“ mit einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 4’384.-- auszugehen. Dazu müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf den sogenannten Leidensabzug von mindestens 20% habe, da er in einer kleinen, abgelegenen Gemeinde wohne. 7.In ihrer Vernehmlassung hielt die IV-Stelle an ihrer Begründung fest und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Betreffend die beruflichen Massnahmen könne auf die Verfügung vom 25. Januar 2011 verwiesen werden. Demnach würden berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit von der IV-Stelle geprüft werden. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens des Versicherten sei die IV-Stelle geltender Rechtsprechung gefolgt, wonach weder Kinder- noch Sozialzulagen bei der Berechnung zu berücksichtigen seien. Über die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten sich vorliegend zwei Institute ausführlich geäussert. Es bestehe kein Grund, an deren Schlussfolgerungen zu zweifeln. Zu Recht würden die ABI-Gutachter feststellen, dass zwischen ihrer orthopädischen Beurteilung und den früheren fachärztlichen Beurteilungen eine gute Übereinstimmung bestehe. Es sei auch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise zu erkennen, weshalb vorliegend nicht auf das schlüssige und nachvollziehbare ABI-Gutachten, in welchem auch der Medikamentenkonsum und der Medikamentenspiegel berücksichtigt worden seien, abgestellt werden könne. Die Behauptung, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im ABI Basel am 28. April 2009 verschlechtert haben soll, bleibe unbewiesen. In Kenntnis des ABI-Gutachtens bestätige der Hausarzt des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 15. Dezember 2010, dass er keine Möglichkeit sehe, auf somatischer Ebene Einwände zu bringen. Damit sei erwiesen, dass seit der Begutachtung des ABI Basel keine (erhebliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer eingetreten sei. Was das Invalideneinkommen betreffe, sei für dessen Berechnung von der IV-Stelle rechtsprechungsgemäss der Durchschnitt aller Wirtschaftszweige für Männer auf Anforderungsniveau 4 der Tabelle TA 1 der LSE 2006 angewandt worden. Es gebe für den Beschwerdeführer auf dem massgebenden Arbeitsmarkt genügend Einsatzmöglichkeiten, wie insbesondere Kurierfahrten, leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung. Dem Versicherten sei es zudem zumutbar, mit dem öffentlichen Verkehr zu pendeln, um zu seiner Arbeitsstätte zu gelangen, denn gemäss Gesetz und Rechtsprechung sei ein Arbeitsweg von gesamthaft vier Stunden noch tragbar. Aus diesen Gründen sei ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung der IV- Stelle vom 25. Januar 2011, wobei streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Zusprechung einer Invalidenrente hat oder nicht. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte nicht über die Rentenfrage entscheiden dürfen, da noch nicht über den Eingliederungsanspruch verfügt worden sei, ist unbegründet. Die geforderte Berufsberatung war nicht Gegenstand der Verfügung der IV-Stelle vom 25. Januar 2011. Auf eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausweitung des Verfahrens auf ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Fragen (BGE 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen) gegeben wären, kann verzichtet werden, da erstens die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung klar zum Ausdruck gebracht hat, dass der im Einwand erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend die nicht vorgenommene Prüfung von
beruflichen Massnahmen als neues Gesuch entgegengenommen und geprüft werde. Zweitens hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2011 mitgeteilt, dass sie die Berufsberatung gewähre und Abklärungen betreffend die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vornehme. Somit sind die beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern werden von der IV-Stelle zur Zeit noch geprüft. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen nur dann zwingend die vorgängige Prüfung beruflicher Massnahmen verlangt, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig ist und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Invalidität besteht (EVG-Urteil I 151/2005 vom 9. August 2005 E. 1.1), was vorliegend nicht der Fall ist, wie noch zu zeigen sein wird. 2.Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den Invaliditätsgrad (IV-Grad) ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es in erster Linie auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (BGE 132 V 395 E. 2.1; PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80). 3. a)Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) jedoch zum Voraus gar nicht
möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). Massgebender Ausgangspunkt für die Beurteilung der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im konkreten Fall im Wesentlichen die Beurteilungen drei verschiedener Ärzte bzw. Institute: Der Bericht des Hausarztes, Dr. med. ..., vom 26. April 2006, sowie jener vom 5. September 2008, das Gutachten der Klinik ... vom 22. August 2007 und das Gutachten des ABI vom 16. Juni 2009. Dr. med. ... bescheinigte dem Beschwerdeführer 2006 eine um 50% verminderte Leistungsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit, mutete dem Beschwerdeführer aber eine adaptierte Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten ganztags zu, wenn auch mit reduzierter Leistungsfähigkeit. Im Jahr 2008 attestierte er seinem Patienten sodann eine 100%ige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. Als zumutbar erachtete er lediglich noch das Hantieren mit Werkzeug auf leichte und feinmotorische Art bis maximal drei Stunden pro Tag ohne Heben von Gewichten. Darüber hinaus stellte er schmerzbedingte psychische Probleme fest. Die durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte (Rätisches Kantons- und Regionalspital, Abteilung für Neurochirurgie, Dr. med. ..., vom 16. Oktober 2006 und vom 29. Juni 2007), bescheinigen dem Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit (leichte und wechselbelastende körperliche Arbeit) eine 100%ige Erwerbsfähigkeit, hielten aber die bisher ausgeübte Arbeit für nicht mehr zumutbar. Das Gutachten der Klinik ... vom 22. August 2007 kam ebenfalls zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige Erwerbsfähigkeit für mittelschwere (Gewichte bis zu 25 kg) und wechselbelastende Tätigkeiten zugemutet werden kann, dies selbst in seiner bisherigen Tätigkeit bei der Gemeinde, sofern die Belastungslimiten eingehalten werden. Das ABI-Gutachten vom 16. Juni 2009 stellte aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 20% fest, bedingt durch eine leichte depressive Episode. Aus orthopädischer Hinsicht besteht gemäss diesem Gutachten für die bisher ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch keine Einschränkung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung, solange das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg vermieden wird. Zusammenfassend kam das ABI-Gutachten zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 80% erwerbsfähig ist. b)Für das gesamte Sozialversicherungs- und Sozialversicherungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Dies bedeutet, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, vom wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als noch vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b, 118 V 290 E 1b, 112 V 32 f. mit Hinweisen). So weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, sondern erst dann, wenn z. B. abweichende Meinungsäusserungen verschiedener Gutachten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen. Ähnlich verhält es sich mit den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (Art. 44 ATSG) durch die Schweizerische Sozialversicherungsanstalt oder die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SVA bzw. SUVA) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten. Zwar hat das Bundesgericht in seiner neuesten Praxis (Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011) festgehalten, dass die wirtschaftliche Beziehung zwischen der Invalidenversicherung und den MEDAS die Verfahrensgarantien für ein faires Verfahren latent gefährdet und deswegen die Notwendigkeit gewisser Korrektiven bejaht (zusammenfassend Urteil 9C_120/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten ihren Beweiswert
verlieren, sondern ihnen ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen und nach der gesamten Prüfung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ein Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (Urteil 9C_120/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.3.2, 4.4 u. 4.5, 125 V 351 E. 3a u. 3b). Weder aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) noch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich sodann ein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Waldmann/Bickel in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 33 Rz. 22; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweisen). c)Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das ABI-Gutachten weder aktuell, noch repräsentativ oder umfassend sei und zudem den Berichten seines Hausarztes zuwiderlaufe. Betrachtet man das ABI-Gutachten, so ist leicht zu erkennen, dass die betroffenen Gutachter alle relevanten Daten und Ihnen zur Verfügung stehenden Akten berücksichtigt haben. Das ABI-Gutachten erscheint umfassend und wurde in Kenntnis aller Vorakten und unter der Berücksichtigung der Anamnese sowie der Auswirkungen der vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente abgefasst. Es berücksichtigte dabei einerseits sowohl die somatischen Beschwerden des Patienten, was die Gutachter zur Einschätzung bewog, dass der Beschwerdeführer in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zu 100%
arbeitsfähig ist. Andererseits wurde auch der psychischen Situation des Beschwerdeführers mit einer Leistungseinbusse von 20% Rechnung getragen. Dies führte die Gutachter des ABI dann auch zum Schluss, dass noch eine 80%ige Erwerbsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit besteht. Dieser Auffassung stehen die früheren Arztberichte des Kantonsspitals Chur oder das Gutachten der Klinik ... nicht entgegen, sondern diese kommen zu einer ähnlichen Einschätzung, nämlich dass dem Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit eine sogar 100%ige Erwerbsfähigkeit zumutbar sei (vgl. E. 3a S. 9). Auch die Berichte des Hausarztes widersprechen dem ABI- Gutachten oder jenem der Klinik ... zumindest nicht in so gravierender Weise, dass sich neue Abklärungen aufdrängten. Dass der Hausarzt eine davon abweichende Beurteilung abgibt, rechtfertigt aber noch nicht, die Schlussfolgerungen zweier anderslautender, sich nicht grundsätzlich widersprechender und nachvollziehbarer Gutachten umzustossen. Der Beschwerdeführer ist schliesslich auch den Beweis schuldig geblieben, dass sein Gesundheitszustand sich seit dem ABI-Gutachten so verschlechtert hat, dass ein Obergutachten nötig wäre. Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine erneute Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers angeordnet werden müsste. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine 80%ige Erwerbsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zumutbar ist. 4. a)Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, jedoch nicht, was sie als Gesunde bestenfalls verdienen könnte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. In der Regel wird dabei beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Dies beruht auf der empirischen Feststellung, wonach die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
Fr. 48’193.90 (auf das Jahr 2008 aufindexiert). Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch seine gesundheitlichen Einschränkungen nur noch zu leichteren Arbeiten in der Lage. Der von der Beschwerdegegnerin verwendetet Tabellenlohn trage dem nicht Rechnung. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nur über eine geringe Ausbildung. Daher sei höchstens von der Rubrik „Dienstleistungen“ auszugehen. Dieser Ansatz ist jedoch nicht nachvollziehbar. Gerade der Dienstleistungssektor erfordert verschiedentlich spezifische fachliche Qualifikationen, die nicht ohne eine entsprechende Ausbildung erreicht werden können und erscheint demnach für den Beschwerdeführer eher als ungeeignet. Zudem wird die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine geringe Ausbildung verfügt, eben dadurch berücksichtigt, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens „nur“ von einer Erwerbstätigkeit im Anforderungsniveau 4 (leichte und repetitive Tätigkeiten) ausgegangen wird. Das von der Beschwerdegegnerin so ermittelte Invalideneinkommen ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Inzwischen ist jedoch die LSE 2008 erschienen, weshalb sich eine Anpassung des Invalideneinkommens an die neuesten Verhältnisse aufdrängt. Gemäss der LSE 2008, TA 1, Total aller Wirtschaftszweige im Anforderungsniveau 4 der Männer ergibt sich vorliegend ein Invalideneinkommen von Fr. 47'983.10 (4’806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 0.8). c)Der Beschwerdeführer vertritt des Weiteren die Ansicht, dass ihm ein Leidensabzug von 20 % deswegen zu gewähren sei, weil er gegenüber gesunden Mitbewerbern nicht konkurrenzfähig sei. Er wohne in einer kleineren Gemeinde und dementsprechend böten sich in der ganzen Umgebung wenige Arbeitsplätze an. Die Tabellenlöhne der LSE sind gegebenenfalls zu kürzen, wenn gesundheitlich beeinträchtigte Personen selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind. Solche Personen sind im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt und müssen deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb S. 323). Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist. Er sollte aber auch nicht unter 10 % zu liegen kommen, da er dann nicht mehr materialisier- und überprüfbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.3; BGE 126 V 75; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., 2010, Art. 28a S. 314). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.3, 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, was hier zu einem anderen Schluss führen sollte. Insbesondere das Argument des Beschwerdeführers, wonach ihm ein Leidensabzug wegen des seiner Meinung nach beschränkten Arbeitsmarkts gewährt werden soll, geht ins Leere, da es bei dem gemäss Art. 7 und Art. 16 ATSG massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt um die Annahme geht, es gäbe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie der Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag, mithin ist also festzustellen, welcher Arbeitsmarkt der versicherten Person im konkreten Fall offen steht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 7 Rz. 25). Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Region ein solcher Markt offen steht bzw. dort Stellen vorhanden sind, die sich für den Beschwerdeführer eignen, wie z. B. Kurierfahrten, leichtere Arbeiten in der Produktion oder Kontrollfunktionen sowie Sortier-, Prüf- oder Verpackungsarbeiten. Somit ist ihm kein Leidensabzug zu gewähren. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'796.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 47'983.10 ergibt sich folglich ein Invaliditätsgrad von rund 19.76%. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente ist zu daher verneinen.
5.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Jene Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend setzt das Gericht die vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragenden Kosten auf Fr. 700.-- fest. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.