Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2011 118
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 11 118 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 15. Mai 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente und Rückforderung

  1. a)Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 setzte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine halbe IV-Rente für ... (Beschwerdeführer), geboren am 22. August 1973, fest. Im Juni 2010 fand eine Revision der IV-Rente von Amtes wegen statt. Am 20. Januar 2011 erliess die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) einen Vorbescheid und verfügte am 13. Juli 2011 die Rückforderung der vom 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2010 zu viel bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 7'007.--. Die zu viel erhaltenen Leistungen vom 1. Juli 2010 bis 31. Juli 2011 würden gemäss IV-Beschluss nicht zurückgefordert. b)Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 wurde die halbe Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Dezember 2006 auf eine Viertelsrente herabgesetzt, da die Beschwerdegegnerin einen neuen Invaliditätsgrad ermittelt habe. Der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht für die Zeit zwischen dem
  2. Dezember 2006 und dem 30. Juni 2010 verletzt. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien gemäss Art. 25 ATSG zurückzuerstatten. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen (unter Verweis auf Art. 66 IVG und Art. 97 AHVG). In ihrer Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, die im Rahmen der am 3. Juni 2010 eingeleiteten Rentenrevision durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden in seiner Tätigkeit als Etagenportier unter Berücksichtigung der

Einkommensentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 47'473.-- erzielen könnte. Die Ermittlung des Einkommens ohne Behinderung (Valideneinkommen) habe sich relativ schwierig gestaltet, zumal die in den letzten Jahren erzielten Einkommen keine verlässliche Grundlage geliefert hätten. Aus diesem Grund habe sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestützt. Auf Basis der LSE 2008 (Wirtschaftszweig 55, Gastgewerbe, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], männlich, Arbeitspensum 100 % und Anpassung Nominallohnentwicklung) belaufe sich das Valideneinkommen demnach auf die genannten Fr. 47'473.--. Unter Berücksichtigung des Invalideneinkommens von Fr. 37'080.-- lasse sich ein IV-Grad von 21.89 % ermitteln. Nach dem Einwand des Beschwerdeführers vom 21. Februar resp. vom 24. März 2011 gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 20. Januar 2011, es müsse auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, habe die Beschwerdegegnerin einen neuen Invaliditätsgrad ermittelt. Der neu ermittelte Invaliditätsgrad betrage 40.07 %, da für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA 1 der LSE des Jahres 2008 abgestellt werden könne, jedoch nicht, wie im Vorbescheid, auf den Wirtschaftszweig des Gastgewerbes. Allerdings könne nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, von einem Jahreslohn zwischen Fr. 78'000.-- und Fr. 90'000.--, wie ihn ein erfahrener und ausgebildeter Berufschauffeur erziele, ausgegangen werden. Vielmehr müsse das vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen berücksichtigt werden, in concreto der LSE-Lohn im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4. Im Jahr 2010 ergebe dies ein Valideneinkommen von Fr. 61'876.73 (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.021 x 1.008). Auf diese Weise resultiere ein IV-Grad von 40 % (40.07 %), welcher Anspruch auf eine Viertelsrente gebe. Somit sei verfügt worden, dass die Ausrichtung der IV-Rente rückwirkend per 1. Dezember 2006 herabgesetzt werde.

2.Am 14. September 2011 erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen die Verfügung vom 15. Juli 2011 als auch gegen die Rückforderungsverfügung vom 13. Juli 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer per 1. Dezember 2006 weiterhin eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten. Die Rückforderungsverfügung vom 13. Juli 2011 sei vollumfänglich aufzuheben. Hinsichtlich der Rückforderungsverfügung vom 13. Juli 2011 stellte der Beschwerdeführer überdies den Antrag, es sei dieser Beschwerde in (teilweiser) Aufhebung von Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 15. Juli 2011 die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Bevor nämlich über die Rentenhöhe rechtskräftig entschieden sei, könne dem Beschwerdeführer eine Zahlung der von der Beschwerdegegnerin geforderten Summe von Fr. 7'007.-- nicht zugemutet werden. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. In seiner Begründung hielt der Beschwerdeführer fest, die Verfügung vom 15. Juli 2011 sei nur schon aus formellen Gründen unzutreffend. Eine Revision gemäss Art. 17 ATSG sei nur dann zulässig, wenn eine Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen eingetreten sei. Eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts genüge nicht und sei revisionsrechtlich unbeachtlich. Vorliegend sei nicht von einem Revisionsgrund auszugehen, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – wie aus der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. ... vom 12. Mai 2011 hervorgehe (50 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit) – seit der Verfügung vom 12. Oktober 2005 nicht geändert habe. Aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne deshalb kein Revisionsgrund abgeleitet werden, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgehe. Wie die Akten weiter zeigten, habe die IV-Stelle für Versicherte im Ausland vor Erlass ihrer Rentenverfügung vom 12. Oktober 2005 davon Kenntnis gehabt, dass der Versicherte seit 1. November 2004 zu 50 % bei ... in ... als Chauffeur erwerbstätig sei und hierbei Fr. 2'500.-- monatlich

beziehungsweise Fr. 30'000.-- im Jahr verdiene. Wenn die Beschwerdegegnerin nun mit Verfügung vom 15. Juli 2011 den bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Oktober 2005 bekannten Sachverhalt – Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur zu 50 % – als rentenherabsetzend qualifiziere, liege keine revisionsrechtlich erforderliche Änderung anspruchsbegründender Tatsachen vor, sondern eben eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung längst bekannter Tatsachen. Auch in materieller Hinsicht sei die verfügte revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente ungerechtfertigt. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei nicht auf die LSE-Tabelle Gastgewerbe abzustellen und auch nicht auf den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige, da der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz einige Jahre als Baggerführer, mithin als Baumaschinist gearbeitet habe. Ein erfahrender und ausgebildeter Berufschauffeur erziele aktuell einen Jahreslohn zwischen Fr. 78'000.-- und Fr. 90'000.--. Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente sei somit nach wie vor ausgewiesen. Damit entfalle auch die am 13. Juli 2011 verfügte Rückforderung im Betrag von Fr. 7'007.--. 3.In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei eine reformatio in peius in dem Sinne anzudrohen, dass die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2011 in der Höhe von Fr. 7'007.-- aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine Rückerstattung für zu viel erhaltene Leistungen in der Höhe von Fr. 9'866.-- auferlegt werde. Es sei ihm zudem Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zurückzuziehen und die Rückforderungsverfügung vom 13. Juli 2011 in Kraft treten zu lassen. Eventualiter sei die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 13. Juli 2011 abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2011 sei abzuweisen. In ihrer Begründung hielt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Verfügungen vom 13. und 15. Juli 2011 fest, dass der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vor Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 12. Oktober 2005

durchaus bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2004 bei ..., in einem Pensum von 50 % als Chauffeur tätig gewesen sei und dabei Fr. 2'500.-- im Monat bzw. Fr. 30'000.-- im Jahr verdient habe, was von der Beschwerdegegnerin weder bestritten noch als rentenherabsetzend qualifiziert worden sei. Hingegen habe die Beschwerdegegnerin erst anlässlich der Revision von Amtes wegen erfahren, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2006 bei ... Transports, ..., in einem Pensum von 50 % als Chauffeur tätig sei und dabei Fr. 3'090.-- im Monat bzw. Fr. 37'080.-- im Jahr verdiene, was als rentenherabsetzender Tatbestand bzw. als valabler Revisionsgrund zu qualifizieren sei. Der mit dem neuen Invalideneinkommen von Fr. 37'080.-- ermittelte IV-Grad der Anpassungsverfügung vom 15. Juli 2011 betrage denn auch 40.07 %, und nicht mehr 50 %, und berechtige somit lediglich zu einer Viertelsrente und nicht mehr zu einer halben Rente. Aus den Akten ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2010 Kenntnis darüber gehabt habe, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2009 bei ... Transports, ..., in einem Pensum von 50 % als Chauffeur tätig sei und dabei Fr. 3'090.-- im Monat verdiene. Nicht aktenkundig sei dagegen eine Meldung des Beschwerdeführers in Bezug auf die wesentliche Änderung seiner Erwerbslage ab 1. Dezember 2006. Der Beschwerdeführer habe somit die ihm auferlegte Meldepflicht für die Zeit vom 1. Dezember 2006 (Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses bei ...Transports, ...) bis 28. Februar 2010 (Monat in welchem der Arbeitsvertrag vom 23. November 2009 der IV eingereicht worden sei) verletzt. Der Entwurf der korrekten Rückforderungsverfügung vom 20. Oktober 2011 zeige auf, dass für die Dauer vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2010 eine Meldepflichtverletzung vorliege, sowie, dass für zu viel erhaltene Leistungen Fr. 9'866.-- zurückzuerstatten seien. Bei der Berechnung seien die neu festgestellte Dauer der Meldepflichtverletzung, die Zusatzrente für die Ehepartnerin und der Vergleich der zusammenhängenden Verrechnungsperioden berücksichtigt worden. Vorliegend habe der Beschwerdeführer wie soeben dargelegt entgegen der Rückforderungsverfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2011 für zu viel erhaltene

Leistungen Fr. 9'866.-- zurückzuerstatten. Sollte das Urteil des Verwaltungsgerichts lauten, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2011 aufgehoben und dem Beschwerdeführer auferlegt werde, dass er für zu viel erhaltene Leistungen Fr. 9'866.-- zurückzuerstatten habe und daher für den Beschwerdeführer schlechter ausfalle als die angefochtene Verfügung, habe das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zurückzuziehen und die Verfügung vom 13. Juli 2011 in Kraft treten zu lassen. 4.Mit Replik vom 14. Dezember 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Es treffe nicht zu, dass er die Meldepflicht verletzt habe. Er habe am 4. Juli 2005 um 12:08 Uhr der IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf telefonisch mitgeteilt, dass er in der Schweiz erwerbstätig sei. Am 12. Oktober 2005 habe die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Rentenverfügung erlassen. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar sei an seine Adresse in Portugal gesandt worden. Nach Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 2005 habe der Beschwerdeführer wiederholt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland telefonisch mitgeteilt, dass er in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig sei, hierbei habe er auch die Höhe des ab November 2006 erzielten Erwerbseinkommens erwähnt. Offenbar habe die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sowohl den Telefonanruf vom 4. Juli 2005 als auch die nach der Verfügung vom 12. Oktober 2005 erfolgten telefonischen Mitteilungen des Beschwerdeführers – wenn überhaupt – nicht dauerhaft aktenkundig gemacht. Die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland seien daher unvollständig und nicht beweistauglich. Die desolate Aktenführung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland sei ohnehin notorisch. Obschon der Beschwerdeführer der IV-Stelle für Versicherte im Ausland telefonisch seinen Wohnsitz in der Schweiz und seine Erwerbssituation mitgeteilt habe, habe diese die ihn betreffenden Akten der Beschwerdegegnerin erst im Jahre 2010 überwiesen. Eine Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer liege demnach nicht vor, vielmehr sei er seiner Meldepflicht umfassend nachgekommen. Im Übrigen werde an der Beschwerde festgehalten,

insbesondere sei das Valideneinkommen wesentlich höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen. 5.Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Replik- Ergänzung ein und machte im Sinne eines Eventualantrags die Verwirkung der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Rückforderung geltend. Sowohl die Rückforderungsverfügung vom 13. Juli 2011 als auch der „Entwurf“ vom 20. Oktober 2011 seien verspätet im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG, seien sie doch mehr als ein Jahr später ergangen, nachdem die Beschwerdegegnerin vom – vermeintlichen – Rückforderungsanspruch Kenntnis erlangt habe. Dem Vorbescheid vom 20. Januar 2011 könne keine fristwahrende Wirkung zukommen im Sinne von BGE 119 V 431, denn damit sei lediglich eine Rentenaufhebung per 1. Dezember 2006 bei einem angeblichen Invaliditätsgrad von 21.89 % in Aussicht gestellt worden, nicht aber die nach Meinung der Beschwerdegegnerin resultierende Rückforderung im Quantitativ bekannt gegeben. Der Vorbescheid sei lediglich ein Informationsschreiben, dem keine fristwahrende Wirkung zukomme (unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2007 I 1023/06). Die Rückforderungsverfügung vom 13. Juli 2011 sei dem Beschwerdeführer nicht vorgängig in Form eines Vorbescheids zugestellt worden. Erst recht gelte dies für den „Entwurf“ vom 20. Oktober 2011, der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstmals am 16. Dezember 2011 mittels Zustellung der Gerichtsakten zugekommen, aber erst am 12. Januar 2012 bei der fristwahrenden Bearbeitung zur Kenntnis genommen worden sei. 6.Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, wies allerdings nochmals darauf hin, dass eine Meldung des Beschwerdeführers in Bezug auf die wesentliche Änderung seiner Erwerbslage ab 1. Dezember 2006 nicht aktenkundig sei. Sofern der Beschwerdeführer – wie er angebe – diesen Umstand der IV-Stelle für Versicherte im Ausland tatsächlich wiederholt telefonisch mitgeteilt hätte, hätte die IV-Stelle für

Versicherte im Ausland diese telefonischen Angaben mit Sicherheit aktenkundig gemacht. 7.Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtenen Verfügungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV- Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2011 betreffend die Rückforderung zu viel bezogener Leistungen bzw. die Verfügung vom 15. Juli 2011 betreffend die Herabsetzung der IV-Rente stellen demnach taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich überdies aus Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die zudem fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Da sich die Beschwerde vom 14. September 2011 sowohl gegen die Verfügung vom 13. Juli 2011 als auch gegen jene vom 15. Juli 2011 richtet, drängt sich eine Vereinigung der beiden Verfahren geradezu auf. Streitig und zu prüfen ist einerseits die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die IV- Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Dezember 2006 herabgesetzt und andererseits, ob sie zu Recht zu viel bezogene Leistungen vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat. 2. a)Zunächst stellt sich in Bezug auf den Rückforderungsanspruch die Frage der Verwirkung gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), wonach der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres erlischt, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die Verwirkung ist von Amtes wegen zu prüfen, weshalb der Eventualantrag in der Replik-Ergänzung vom 12. Januar 2012 zulässig ist (zur Verwirkung siehe HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 795; KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 2 ff. zu Art. 24 sowie das Urteil des Bundesgerichts I 1023/06 vom 12. Februar 2007 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). b)Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2010 Kenntnis davon gehabt hat, dass der Beschwerdeführer bei ... Transports, ..., in einem Pensum von 50 % als Chauffeur angestellt war und dabei Fr. 3'090.-- im Monat bzw. Fr. 37'080.-- im Jahr verdiente (vgl. act. 71 - 67/68 der Beschwerdegegnerin). Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sein, dass der Beschwerdeführer seit 1. November 2004 bei ... Transport, ..., in einem Pensum von 50 % als Chauffeur tätig war und dabei Fr. 2'500.-- im Monat bzw. Fr. 30'000.-- im Jahr verdiente. Ein früherer Beleg dafür, dass die Beschwerdegegnerin von der Anstellung des Beschwerdeführers bei ... Transports Kenntnis hatte, ist in den Akten nicht ersichtlich. Die einjährige Verwirkungsfrist hat somit am 22. Februar 2010 zu laufen begonnen. c)Grundsätzlich gilt, dass die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt sind, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird. Nicht ausreichend ist der Zugang eines nicht in Verfügungsform abgefassten allgemeinen Schreibens, denn aufgrund von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) muss eine Rückforderung verfügt werden (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 43 zu Art. 25). Ein Vorbescheid genügt grundsätzlich für die Fristwahrung, zumal er die Voraussetzungen einer Verfügung erfüllt (vgl. BGE 119 V 431 E. 3a - c sowie das Urteil des Bundesgerichts I 1023/06 vom 12. Februar 2007 E. 3.3).

Mit Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2011 – und somit innert Jahresfrist seit Kenntnis des Rückforderungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin – ist der Beschwerdeführer über die in Aussicht stehende Rückforderung informiert worden (Dispositiv Ziffer 2) und es wurde ihm eine separate Verfügung in Aussicht gestellt. Der Vorbescheid enthielt zwar die den Rückforderungsanspruch betreffende Periode vom 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2010, nicht aber eine genaue Bezifferung der Rückforderung. Fraglich ist folglich, ob der Vorbescheid vom 20. Januar 2011 (inhaltlich) genügend bestimmt war für die Fristwahrung. d)Für die Annahme, dass der Vorbescheid genügend bestimmt war, spricht, dass die den Rückforderungsanspruch betreffende Periode angegeben worden ist und der ausstehende Betrag somit hätte errechnet werden können. Der Beschwerdeführer wurde somit in rechtsgenüglicher Form in Kenntnis gesetzt, dass er die zu viel bezogenen Leistungen zurückzahlen muss. Gegen die Annahme, dass der Vorbescheid genügend bestimmt war, spricht, dass das Quantum bzw. die Höhe des Rückforderungsanspruchs nicht klar war. Da allerdings – wie bereits erwähnt – im Vorbescheid vom 20. Januar 2011 die den Rückforderungsanspruch betreffende Periode angegeben worden ist und der ausstehende Betrag somit hätte errechnet werden können, hat das Gericht keinen Anlass, die Verwirkung des Anspruchs zu bejahen. Der Beschwerdeführer war mit Vorbescheid vom 20. Januar 2011 in der Sache grundsätzlich informiert und konnte somit die ungefähre Höhe des Rückforderungsanspruchs abschätzen. Die primäre Funktion eines Vorbescheids ist denn auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs und lässt im Rahmen des Einwandverfahrens Raum für eine umfassende Abwägung der von einer Verfügung berührten Interessen. Die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs ist somit zu verneinen. 3.Weiter stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Arbeitsstelle bzw. auf sein höheres Einkommen seine Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin verletzt hat. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist der

Beschwerdeführer als Leistungsbezüger bei wesentlich veränderten Verhältnissen grundsätzlich melde- und beweispflichtig. Bei Veränderung der Erwerbstätigkeit bzw. der wirtschaftlichen Gegebenheiten ist die genannte Meldepflicht unbestritten (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 2 ff. zu Art. 31), was auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Allerdings stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe am 4. Juli 2005 um 12:08 Uhr der IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf telefonisch mitgeteilt, dass er in der Schweiz erwerbstätig sei. Die vom Beschwerdeführer zum Beweis den Akten beigelegte Telefonnotiz ist hier allerdings nicht relevant, da sie nur belegt, dass der Beschwerdeführer damals in der Schweiz zu 50 % arbeitstätig war. Die vorliegend in Frage stehende Änderung und damit der Revisionsgrund betrifft die Situation im Dezember 2006, als der Beschwerdeführer eine neue Stelle bei ... Transports in ... angetreten hatte und ca. Fr. 500.-- mehr im Monat verdiente als bei seiner vorangehenden Stelle. Da der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Meldung behauptet, hat er auch die Beweislast dafür zu tragen. Aufgrund der vorliegenden Akten gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht zu beweisen, dass er die genannten Änderungen der Beschwerdegegnerin gemeldet hat. Es fehlen diesbezügliche Aktennotizen sowohl bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland als auch bei der Beschwerdegegnerin, obwohl der Beschwerdeführer behauptet, mehrmals telefonisch über seine Erwerbstätigkeit informiert zu haben. Folglich ist mangels Beweisen von einer Verletzung der Meldepflicht seitens des Beschwerdeführers auszugehen. 4. a)Fraglich ist sodann, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers insofern geändert hat, dass ein Revisionsgrund vorgelegen hat und die IV- Rente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Dezember 2006 herabgesetzt worden ist. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Art. 31 Abs. 1 IVG bestimmt sodann, dass, sofern eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder

ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann, die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert wird, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt, was vorliegend der Fall ist (vgl. vorstehend E. 3). Die Voraussetzung der Änderung des Invaliditätsgrads bringt sodann mit sich, dass eine bestimmte Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen eingetreten sein muss. Zu diesen Tatsachen gehören der Gesundheitszustand, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, das massgebende Vergleichseinkommen, d.h. das Validen- und das Invalideneinkommen, sowie die Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. KIESER, a.a.O., Rz. 16 ff. zu Art. 17). b)Vorliegend steht das massgebende Vergleichseinkommen, d.h. die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens, zur Diskussion, da sich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen) erhöht hat. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich darauf abzustellen, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände – im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – als Gesunder tatsächlich verdienen würde, nicht was er als voll Erwerbstätiger bestenfalls verdienen könnte. In der Regel wird dabei von demjenigen Einkommen ausgegangen, welches bei Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt worden ist (LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, S. 250; RKUV 1993 Nr. U 168 E. 3b; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2005 S 05 4 E. 4a). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung ist daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre, blosse Absichtserklärungen genügen nicht (vgl. BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 E. 5a sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2005 E. 4a).

Vorliegend sind aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich der Beschwerdeführer beruflich hätte weiterentwickeln können. Auch sind die Zahlen, wonach ein erfahrener und ausgebildeter Berufschauffeur – wie es der Beschwerdeführer behauptet – einen Jahreslohn zwischen Fr. 78‘000.-- und Fr. 90‘000.-- erzielte, nicht ausgewiesen. Demnach ist die Vorinstanz bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens zu Recht – in Berücksichtigung der vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen – vom LSE-Lohn im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige, Anforderungsniveau 4, ausgegangen (Fr. 4‘806.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.021 x 1.008 = Fr. 61‘876.73). Zum jetzigen Zeitpunkt verdient der Beschwerdeführer bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % Fr. 37‘080.-- im Jahr. Somit resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 24‘796.73 ein IV-Grad von 40.07 %, welcher Anspruch auf eine Viertelsrente gibt (Fr. 61‘876.73 – Fr. 37‘080.-- = 24‘796.73). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich im vorliegenden Fall das massgebende Vergleichseinkommen geändert hat und die IV-Stelle somit zu Recht von einem Revisionsgrund ausging und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht herabgesetzt hat. 5. a)Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ab

  1. Dezember 2006 zu Recht nur eine Viertelsrente zustand. Die in der Zeit vom
  2. Dezember 2006 bis 28. Februar 2010 bezogenen Leistungen, die über eine Viertelsrente hinausgehen, sind somit zu Unrecht ausgerichtet worden. Streitig und zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund der Verletzung der Meldepflicht (vgl. vorstehend Ziff. 3) die Rückerstattung der zu viel bezogenen Leistungen verfügt hat. b)Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Liegt eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vor, ist gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverletzung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versicherungsleistungen) ein Kausalzusammenhang erforderlich.

Die bis zum Eintreffen einer verspäteten Meldung bezüglich Arbeitsaufnahme bzw. Erwerbseinkommen unrechtmässig bezogene Rente unterliegt grundsätzlich der Rückerstattungspflicht. Nicht mehr rückerstattungspflichtig ist hingegen die nach Eingang der verspäteten Meldung bezogene Rente (vgl. BGE 119 V 431 E. 4 S. 434 f.; 118 V 214 E. 3 S. 219 ff. sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2010 vom 4. Mai 2010 E. 5). c)Der Beschwerdeführer erzielte vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2010 (Monat, in welchem der Arbeitsvertrag vom 23. November 2009 der Beschwerdegegnerin eingereicht worden ist) in Verletzung seiner Meldepflicht (vgl. vorstehend Ziff. 3) ein höheres Erwerbseinkommen. Ausweislich der Akten erfuhr die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2010 vom Beschwerdeführer von seinem Stellenwechsel bzw. von seinem höheren Einkommen. Die Meldepflichtverletzung erweist sich somit als kausal für den unrechtmässigen Leistungsbezug für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2010. Hingegen entfällt die Rückerstattungspflicht ab 1. März 2010, d.h. ab dem der verspäteten Meldung bzw. der Kenntnisnahme durch die Beschwerdegegnerin folgenden Monat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2010 vom 4. Mai 2010 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 hat die Beschwerdegegnerin während dem vorliegenden Verfahren ihrerseits die Periode des Rückerstattungsanspruchs auf die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2010 korrigiert, obschon sie in den Verfügungen vom 13. bzw. 15. Juli 2011 noch von einer Periode vom 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2010 ausgegangen ist. Die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2010 hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2011, welche die Rückforderungsverfügung vom 13. Juli 2011 ersetzt hat, allerdings zu seinen Gunsten verfügt. 6. a)Schliesslich stellt sich die Frage einer eventuellen reformatio in peius, welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2011 aufgeworfen und beantragt hat, die Rückforderungsverfügung 13. Juli 2011 in

der Höhe von Fr. 7'007.-- solle aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine Rückerstattung für zu viel erhaltene Leistungen in der Höhe von Fr. 9'866.-- auferlegt werden. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 nicht nur die Periode des Rückerstattungsanspruchs sondern auch die Höhe des Betrags korrigiert, da die Ehegattenzusatzrente ab 2008 weggefallen ist (5. IV-Revision). Wie vorstehend unter Ziff. 4 gezeigt, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich rückerstattungspflichtig, da ein Revisionsgrund gegeben war und eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt (vgl. vorstehend Ziff. 3). Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin im Sinne einer reformatio in peius den höheren Betrag von Fr. 9‘866.-- statt der erstmals verfügten Fr. 7‘007.-- zurückfordern darf. b)Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich eine volle Überprüfungsbefugnis (Art. 61 lit. c ATSG) und ist gemäss Art. 61 lit. d ATSG an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Satz 1). Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Satz 2). c)Nach der Rechtsprechung ist von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu beschränken, wo der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2007 H 161/06 E. 5.6 sowie BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 f.). Vorliegend stellt sich also die Frage, ob der angefochtene Entscheid bzw. die angefochtene Verfügung offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Letzteres ist in der Regel bei Rentenleistungen der Fall. Im vorliegenden Fall geht es zwar auch um Rentenleistungen, allerdings stehen nur ein beschränkter Zeitraum und ein beschränkter Betrag zur Diskussion. Es handelt sich um den Betrag von Fr. 2‘859.--, nämlich die Differenz zwischen dem Rückforderungsbetrag von Fr. 7‘007.-- (Verfügung vom 13. Juli 2011) bzw. von

Fr. 9‘866.-- (Verfügung vom 20. Oktober 2011). Würde die von der Beschwerdegegnerin beantragte reformatio in peius gutgeheissen, hätte der Beschwerdeführer die genannten Fr. 2‘859.-- mehr zurückzuerstatten. Bei einer solchen Differenz ist allerdings nicht von einer erheblichen Bedeutung der Korrektur auszugehen, zumal von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Folglich ist eine Abänderung des Entscheids bzw. der Verfügung vom 13. Juli 2011 zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht angezeigt. 7.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht verwirkt ist und zu Recht für die Zeit zwischen dem 1. Dezember 2006 und dem 28. Februar 2010 aufgrund der Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu viel bezogenen Leistungen verfügt worden ist, da seine Rente zu Recht rückwirkend per 1. Dezember 2006 herabgesetzt worden ist. Dem Antrag auf reformatio in peius wird nicht stattgegeben und der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer beläuft sich gemäss Verfügung vom 13. Juli 2011 auf Fr. 7‘007.--. Folglich ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 8. a)Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer zu überbinden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). b)Schliesslich stellt sich die Frage, ob dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung stattgegeben werden kann.

Hierfür müsste die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen sein. Vorliegend hat der Beschwerdeführer das diesbezügliche Formular trotz Fristerstreckung bis zum 4. November 2011 allerdings nicht eingereicht hat. Der Beschwerdeführer ist somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Diese ist insbesondere da von Bedeutung, wo das Gericht Informationen benötigt, die nur der Gesuchsteller liefern kann und die sich nicht ohnehin aus den Akten ergeben. Somit ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vorliegend nicht ausgewiesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung wird abgewiesen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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