Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2011 106
Entscheidungsdatum
28.08.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 11 106 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (berufliche Massnahmen) 1...., geboren 1967, war seit November 2002 als Metzger für die Metzgerei ...im ... und in der Filiale in ... tätig. Am 13. Dezember 2007 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine Kontusion der linken Schulter und des Schlüsselbeins sowie eine Halswirbeldistorsion zuzog. Trotz medizinischer Behandlungen seitens der Klinik ... in und einer Operation am 23. September 2008 blieben ursächlich nicht erklärbare Einschränkungen der Beweglichkeit der linken Schulter mit deutlicher Kraftminderung und Schmerzen bestehen. Als Folge davon konnte ... in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metzger nicht mehr arbeiten. 2.Am 4. Februar 2009 meldete sich ... bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) für Massnahmen der beruflichen Integration respektive für die Ausrichtung einer Rente an. Im Juni 2009 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. August 2009. Der Unfallversicherer, die Branchen Versicherung Schweiz, bezahlte Unfalltaggelder bis Ende Januar 2010. Danach meldete sich ... zum Bezug von Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung an. Am 7. Oktober 2009 stellte der SAM, Bellinzona, das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten aus. Die begutachtenden Ärzte kamen zum Schluss, dass ... ab dem 1. April 2009 in seiner bisherigen Tätigkeit

als Metzger zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 3.Im September 2010 wurde die ... AG, Kompetenz-Zentrum für berufliche Wiedereingliederung, von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, der ... Versicherung, als Stellenvermittlerin eingesetzt. Diese vermittelte im Laufe der Jahre 2010 und 2011 Arbeitsversuche und -trainings bei verschiedenen Arbeitgebern. 4.Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2011 teilte die IV-Stelle ... mit, die Abklärungen der ... AG und die Arbeitsversuche hätten ergeben, dass ihm die Ausübung der Tätigkeit als Bankmetzger in Vollzeit möglich sei. Die beruflichen Massnahmen seien daher abgeschlossen. Mit Einwand vom 25. Juli 2011 liess ... der IV-Stelle beantragen, die gesetzlich vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen und Taggelder seien weiterhin zu erbringen. Die Eingliederungsmassnahmen hätten sich bis dahin auf die Kostengutsprache für ein Arbeitstraining beschränkt. Zudem seien berufliche Massnahmen von der ... AG in die Wege geleitet worden, von der vom Haftpflichtversicherer beigezogenen und daher seiner Ansicht nach nicht unabhängigen Stellenvermittlerin. Die Frage der beruflichen Massnahmen sei nicht abgeschlossen, allenfalls sei eine Umschulung in Betracht zu ziehen, falls die berufliche Wiedereingliederung scheitern sollte. 5. a)Mit Verfügung vom 9. August 2011 betreffend berufliche Massnahmen bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 23. Juni 2011 und hielt daran fest, dass ... keinen Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art, mithin keinen Anspruch auf eine Umschulung und/oder Arbeitsvermittlung habe. Sie stellte insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des SAM Bellinzona fest, dass ... in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig sei und dass er diese Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch verwerten könne.

Berechnet wurden ein Invalideneinkommen von CHF 60'724.30 und ein Valideneinkommen von CHF 73'528.00, woraus eine Erwerbseinbusse von 17.4 % resultierte. Damit sei, so die IV-Stelle, der für einen Umschulungsanspruch notwendige Invaliditätsgrad von 20 % nicht erreicht, und auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei bei voller Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit nicht gegeben. b)Einen Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. August 2011. Dagegen erhob ... mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 Einwand und stellte gleichzeitig den Antrag, das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Verwaltungsgerichts betreffend Anspruch auf berufliche Massnahmen zu sistieren. Mit Verfügung vom 1. April 2011 legte die IV-Stelle das Taggeld für ... für den Monat Februar 2011 auf CHF 162.40, mit Verfügung vom 10. Mai 2011 ein solches für den Monat März 2011 auf CHF 190.40 (inklusive Kindergeld von CHF 28.00) fest. Am 16. Mai 2011 liess ... beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen diese beiden Verfügungen einreichen (Verfahren S 11 66). 6.Gegen die Verfügung vom 9. August 2011 betreffend berufliche Massnahmen liess ... am 10. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Er beantragte die vollumfängliche, kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bejahung des Anspruchs auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG sowie, soweit nach der Umschulung erforderlich, die Prüfung und Gewährung beruflicher Massnahmen wie Arbeitstrainings, Arbeitsvermittlung etc. Eventualiter sei die Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Arbeitstrainings, etc.) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte ... vor, ihm sei vom ehemaligen Arbeitgeber eine massive Lohnerhöhung versprochen worden, weshalb von einem

Valideneinkommen von CHF 90'176.00 ausgegangen werden müsse. Im Zusammenhang mit der Frage des Invalideneinkommens führte er aus, es bestehe entgegen den Feststellungen des SAM Bellinzona keine Arbeitsfähigkeit von 100 % ohne Leistungseinschränkung. Das entsprechende Gutachten sei in vielerlei Hinsicht nicht schlüssig und vermöge nicht zu überzeugen, weshalb eine Neubegutachtung notwendig sei. Er erfülle weder das Anforderungsprofil eines Bankmetzgers noch dasjenige für die von der Vorinstanz genannten Tätigkeiten. Er werde nur noch schlecht bezahlte Aushilfstätigkeiten ausüben können, für welche die Löhne deutlich unter dem von der Vorinstanz angenommenen Invalidenlohn lägen. Selbst wenn man jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit ausgehe, müsse ein Leidensabzug von mindestens 20 % vorgenommen werden. Die Vorinstanz habe es versäumt, seine berufliche Wiedereingliederung frühzeitig anzugehen, obwohl der behandelnde Arzt, Dr. med. ..., und der SAM Bellinzona dies empfohlen hätten. Sollte der Anspruch auf Umschulung verneint werden, müsse die Vorinstanz angehalten werden, weitere berufliche Massnahmen zu prüfen und zu gewähren. 7.Am 17. Oktober 2011 erging die Vernehmlassung der IV-Stelle, welche die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte. Sie bestritt die Behauptung von ..., es sei eine Lohnerhöhung von CHF 5'100.00 auf CHF 6'800.00 vorgesehen gewesen, und bestätigte die Berechnung des Valideneinkommens. Sie erachtete das polydisziplinäre Gutachten des SAM Bellinzona als überzeugend, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % (ohne Leistungseinbusse) in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit auszugehen sei. Schliesslich bestätigte sie das angenommene Invalideneinkommen von CHF 60'724.30 und die aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von CHF 73'528.00 resultierende Erwerbseinbusse von 17.4 %. Diese erreiche den für die Gewährung von Umschulungsmassnahmen notwendigen Invaliditätsgrad von 20 %, an dem die Rechtsprechung konstant

festgehalten habe, nicht. Ferner seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen wie Arbeitstrainings, Arbeitsvermittlung und Berufsberatung nicht gegeben. 8.Mit Replik vom 30. Januar 2012 hielt ... an seinen Rechtsbegehren unverändert fest. Zur Frage der Erwerbseinbusse hielt er fest, dass er nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Metzger tätig sein könne, weshalb eine Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG offenkundig sei. Selbst wenn jedoch von einem Invaliditätsgrad von 17.4 % ausgegangen werde, dürfe der Anspruch auf eine Umschulung nicht mit der Begründung verneint werden, dass die als Richtgrösse dienende Grenze von 20 % nicht erreicht sei. Angesichts der gescheiterten Wiedereingliederungsbemühungen dränge sich eine sachgerechte Umschulung nämlich auf. Was das Valideneinkommen betreffe, müsse berücksichtigt werden, dass ihm ab Dezember 2007 aus verschiedenen Gründen eine massive Lohnerhöhung zugesichert worden sei. Auf das Gutachten des SAM Bellinzona könne nicht abgestellt werden, da es sowohl verfahrensrechtliche wie inhaltliche Mängel aufweise. Faktisch stelle es ein Aktengutachten dar, es fehlten insbesondere neurologische Abklärungen, aktualisierte bildgebende Verfahren und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Da sein Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Begutachtung noch labil gewesen sei, hätte eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohne Durchführung der empfohlenen Therapiemassnahmen und des empfohlenen Rehabilitationsaufenthalts gar nicht abgegeben werden können. Zudem weiche die Beurteilung der begutachtenden Ärzte diametral von den Feststellungen der behandelnden Ärzte ab. Angesichts der gerügten Mängel sowie der Tatsache, dass die Begutachtung rund zwei Jahre vor Erlass der Verfügung stattgefunden habe, erweise sich eine Neubegutachtung als zwingend. Bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens brachte der Beschwerdeführer vor, es sei medizinisch unklar, ob und mit welchen

Einschränkungen er seine linke Schulter und den linken Arm einsetzen könne. Jedenfalls erfülle er weder das Anforderungsprofil eines Bankmetzgers noch eines Mitarbeiters Metzgerei/Getränke und auch eine Tätigkeit in den übrigen, von der Vorinstanz angegebenen Berufsfeldern sei unrealistisch. Er könne das von der Vorinstanz angenommene Invalideneinkommen nicht erreichen. Zudem müsse ein Leidensabzug von mindestens 20 % vorgenommen werden, da er wegen der funktionellen Einschränkungen der linken Schulter sowie des Verlusts der Feinmotorik nur eingeschränkt und verlangsamt arbeiten könne. Schliesslich machte er geltend, dass ihm, bei einer allfälligen Ablehnung des Umschulungsanspruchs, gestützt auf Art. 18a IVG Arbeitsversuche ermöglicht werden müssten, zumal er sich vergeblich um eine Anstellung bemüht habe und nun ausgesteuert werde. Zudem solle ihm bei der Stellensuche geholfen werden, weshalb der Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu bejahen sei. 9.Mit Duplik vom 15. Februar 2012 hielt auch die IV-Stelle unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führte aus, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nicht beruflich wieder eingegliedert sei, könne nicht geschlossen werden, dass er in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei. Mit dem ermittelten IV-Grad von 17.4 % sei das Erfordernis der dauernden Erwerbseinbusse von 20 % nicht erfüllt, die diesbezügliche Rechtsprechung sei unmissverständlich. Bezüglich des Valideneinkommens bringe der Beschwerdeführer keine neuen rechtlich relevanten Tatsachen vor. Zu betonen sei deshalb lediglich, dass eine Lohnerhöhung von CHF 5'100.00 auf CHF 6'800.00, nämlich um 33.33 %, in keiner Art und Weise nachvollziehbar sei. Beim Gutachten des SAM Bellinzona handle es sich nicht um ein Aktengutachten, hätten doch mehrere persönliche (allgemeinmedizinische, rheumatologische, psychiatrische und insbesondere auch neurologische) Untersuchungen stattgefunden. Die Beurteilung sei überzeugend, auch wenn

keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen worden sei, und sie stehe nicht im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Abgesehen von der Selbsteinschätzung von ... seien keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aktenkundig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anordnung der Begutachtung sei zu verneinen. Das Gutachten des SAM Bellinzona könne ohne weiteres als Entscheidgrundlage beigezogen werden. Es bedürfe keiner nochmaligen polydisziplinären Begutachtung. Dies habe auch die Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 29. Oktober 2009 ergeben. Die Behauptungen von ..., er sei in der angestammten Tätigkeit als Metzger nicht mehr arbeitsfähig, seien irrelevant, da er auf jeden Fall in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft werde. Er könne trotz seiner Schulterbeschwerden Auto fahren. Seine Arbeitsfähigkeit könne er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne weiteres verwerten. Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt, da das Leistungsvermögen in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Das aufgrund der LSE-Tabellenlöhne und nicht der DAP-Profile ermittelte Invalideneinkommen von CHF 60'724.30 sei auch im Vergleich zum durchschnittlichen Jahreslohn eines Bankmetzgers von CHF 61'750.00 plausibel. 10.Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 überliess ... dem Gericht den Bericht von Dr. med. ... vom 15. Februar 2012 und dessen Mail vom 23. Februar 2012. Daraus gehe hervor, dass auch dieser Arzt eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung als indiziert erachte. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer die Edition der Resultate des Kontroll-Arthro-MRI aus Händen der Klinik, das im ebenfalls eingereichten Bericht vom 2. Februar 2012 erwähnt werde. Die IV-Stelle hielt mit Stellungnahme vom 16. März 2012 fest, dass allein massgebend der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2011 sei. Daher seien die danach ergangenen ärztlichen

Berichte nicht zu berücksichtigen. Dies gelte umso mehr, als aus den nachgereichten Dokumenten nicht hervorgehe, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit August 2009 verschlechtert hätte. 11.Nach der Urteilsberatung reichte die IV-Stelle dem Gericht mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 weitere Unterlagen (Ermittlungsbericht der ... vom 9. Juli samt dreier DVDs, Stellungnahme Dr. med. ... vom 23. August 2012, Einspracheentscheid der Branchen Versicherung Schweiz vom 2. Oktober 2012) zur Vervollständigung der Akten ein. Die Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 zugestellt, worauf sich dieser mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 kurz dazu äusserte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV- Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Daraus und gestützt auf Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ergibt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 9. August 2011 betreffend berufliche Massnahmen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. a)Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art, insbesondere auf Umschulung, zusteht

respektive ob die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen auf den 9. August 2011 zu Recht abgeschlossen hat. Dabei ist nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen, die bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, hier bis zum 9. August 2011, eingetreten sind. Allfällige nach diesem Zeitpunkt eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen sind vom Gericht nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2012, 8C_692/2011 Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). b)Gestützt auf diese Rechtsprechung erweisen sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, welche den Sachverhalt nach dem 9. August 2011 betreffen, als unbeachtlich. Dabei geht es um den Bericht von Dr. med. ... vom 10. August 2011 (Beschwerdeführer [Bf]-act. 17), das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an Dr. med. ... vom 9. September 2011 (Bf-act. 2), die Zeugnisse von Dr. med. ... vom 22. September 2011 (Bf- act. 19; einfaches ärztliches Zeugnis betreffend Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. September 2011) und vom 7. November 2011 (Bf-act. 20; ärztlicher Zwischenbericht für die Branchen Versicherung), das Schreiben der Klinik ... vom 10. Oktober 2011 (Bf-act. 28) sowie um den Bericht von Dr. med. ... vom 15. Februar 2012, dessen E-Mail vom 23. Februar 2012 und den Bericht der Klinik ... vom 2. Februar 2012, die der Beschwerdeführer dem Gericht zusätzlich mit Schreiben vom 29. Februar 2012 überliess. Im Übrigen ergeben sich aus diesen Berichten keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. c)Auf die Ausführungen der Parteien im Zusammenhang mit dem seitens des Beschwerdeführers ebenfalls gestellten Antrag auf Ausrichtung einer vollen IV- Rente muss vorliegend nicht näher eingegangen werden. Allein aus der im Rentenverfahren vorgebrachten Argumentation des Beschwerdeführers, er sei zu 100 % arbeitsunfähig, kann vorliegend nicht auf mangelnde

Eingliederungsfähigkeit geschlossen und das Eingliederungs- /Umschulungsbegehren einzig mit dieser Begründung abgelehnt werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Massnahmen sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. 3. a)Gemäss Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stellt das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. b)Der Beschwerdeführer stellte im Laufe des Verfahrens verschiedene Beweisanträge. Sofern es um den Beizug der Akten der IV-Stelle in Sachen des Beschwerdeführers und den Beizug der Akten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens S 11 66 betreffend IV-Taggelder geht, sind die Begehren obsolet, befinden sich doch die entsprechenden Dokumente bei den Akten respektive sind diese dem Gericht bekannt. Der Beschwerdeführer beantragte ferner die Einholung sämtlicher ihn betreffenden Unfallakten aus Händen der Branchen Versicherung und begründete dies damit, dass sich darunter ein wesentlicher Teil der relevanten medizinischen Unterlagen befände. Dieser Antrag ist abzuweisen, befinden sich doch die wichtigsten Akten der Branchen Versicherung als Dokumente M1-M12 (IV-act. 13), M13 (IV-act. 18), M14-M15 (IV-act. 29-4/8 und 29-5/8), M16 (IV- act. 34), M17 (IV-act. 35), M18 (IV-act. 41) und M20 (IV-act. 86), die Leistungsabrechnungen der Branchen Versicherung (IV-act. 12-1/11-11/11) sowie weitere Dokumente wie die Schadenmeldung, Standortgesprächsberichte der ... Versicherungen und verschiedene Schreiben, unter anderen auch der ... AG, (IV-act. 14, 15, 25, 26, 38, 58, 60, 65, 85, 92) bei den im Recht liegenden IV-Akten. Aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten, von ihm angefochtenen Verfügung vom 29. November 2011 der Branchen Versicherung (Bf-act. 11) geht hervor, dass dieser bei ihrem Entscheid keine anderen als die vorerwähnten Dokumente (insbesondere M2, M4, M5, M7, M10, M12, M13,

M14, M15, M17, M20) sowie ebenfalls das Gutachten des SAM Bellinzona vom 7. Oktober 2009 zur Verfügung gestanden hatten. Ferner verlangte der Beschwerdeführer sämtliche ihn betreffenden Arztberichte inklusive denjenigen des beigezogenen Neurologen Dr. med. ... vom 2. Dezember 2008 zur Edition aus Händen der Klinik ... Auch dieser Antrag ist abzuweisen. Einerseits befinden sich die Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. ..., bereits bei den Akten der Sozialversicherungsanstalt Graubünden, IV-Stelle. Der Beschwerdeführer gibt nicht einen spezifischen Bericht an, der seiner Ansicht nach noch fehlen würde. Andererseits geht aus den Schreiben von Dr. med. ... vom 14. März 2009 an Dr. med. ... (IV-act. 29-4/8), vom 10. Februar 2009 an die Branchen Versicherung (IV-act. 18-1/2, auch M13; IV-act. 29-6/8) und vom 9. Dezember 2008 an Dr. med. ... (IV-act. 29-7/8) hervor, dass die neurologischen Abklärungen bei Dr. med. ... keine auffälligen Befunde ergeben hätten. Auf die Einholung des Berichts von Dr. med. ... vom 2. Dezember 2008 kann somit verzichtet werden. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, bei Dr. med. ... eine schriftliche Auskunft über die neuropsychologische Behandlung des Beschwerdeführers einzuholen. Auch diesbezüglich geht aus dem Schreiben von Dr. med. ... vom 26. Januar 2009 (IV-act. 29-8/8), von Dr. med. ... an Dr. med. ... vom 14. März 2009 (IV-act. 29- 4/8) und in der Zweitmeinung von Dr. med. ... vom 9. April 2009 (IV-act. 35-2/4) hervor, dass in neuropsychologischer Hinsicht keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden konnten. Im Rahmen seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er ab dem 12. September 2011 von Dr. med. ... behandelt werde und dass dieser ab diesem Zeitpunkt eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe. Er verlangte die Einholung eines aktualisierten ärztlichen Berichts respektive die Befragung des behandelnden Arztes als Zeugen. Dieser Antrag wird abgelehnt. Die Bestätigungen des Arztes können sich angesichts des Behandlungsbeginns im September 2011 nur auf den Sachverhalt beziehen, der sich nach Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 9. August 2011 ergeben hat. Sie sind folglich vorliegend nicht massgebend. Der Beschwerdeführer stellte auch den Antrag, aus Händen der ... Versicherungen AG seien sämtliche Akten im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 13. Dezember 2007, MFH 16.689.844/8, insbesondere Fahrzeuganalysen, Fotos, Tatbestandsschilderungen, Expertisen, etc. einzuholen. Er rügte in diesem Zusammenhang vor allem, dass die begutachtenden Ärzte des SAM Bellinzona die Akten des Haftpflichtversicherers des unfallverursachenden Fahrzeuglenkers zum eigentlichen Verkehrsunfall nicht beigezogen und sich nicht mit dem genauen Unfallhergang auseinandergesetzt hätten. Der Beschwerdeführer unterliess es, aufzuzeigen, inwiefern der Beizug der Unfallakten - sowohl seitens des Gerichts wie auch seitens des SAM Bellinzona - an der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit etwas hätte ändern sollen respektive für die gerichtliche Beurteilung wesentlich sein sollte. Dies ist vorliegend auch nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Dasselbe gilt für den vorsorglich gestellten Antrag auf Einholung eines unfallanalytischen/biomechanischen Gutachtens. c)Im Zusammenhang mit der Frage der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verlangte der Beschwerdeführer die Edition sämtlicher den Beschwerdeführer betreffenden Akten aus Händen der ... Arbeitslosenkasse und aus Händen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV). Der Beschwerdeführer will damit offenbar beweisen, dass er von der Arbeitslosenversicherung Leistungen erhalten hat, und den Vorwurf widerlegen, er habe die Bemühungen des RAV hintertrieben. Diese Fragen sind für die vorliegend zu beurteilenden Streitpunkte nicht relevant und es ist daher nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten, insbesondere im Zusammenhang mit den zu beurteilenden Fragen der Arbeitsfähigkeit und des hypothetischen Invalideneinkommens, Entscheidendes ableiten wollte. Die entsprechenden Editionsbegehren sind daher abzuweisen.

Aus Händen des ... respektive von ... und aus Händen des ..., verlangte der Beschwerdeführer je einen genauen Verlaufsbericht über den Arbeitsversuch, genaue Angaben zu den ausgeführten Arbeiten während des Arbeitsversuchs und zu den festgestellten Einschränkungen sowie Angaben zur Feinmotorik des Versicherten im Zusammenhang mit den ausgeübten Tätigkeiten. Auch diese Anträge sind abzulehnen, geben doch, wie aufzuzeigen sein wird, insbesondere das eingeholte Gutachten des SAM Bellinzona und die Berichte der ... AG ein genügend klares Bild der Arbeitsfähigkeit ab, die dem Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit verbleibt. Im Übrigen erweist sich der Bericht der ... AG entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers als ausführlich, seriös und plausibel abgefasst (vgl. auch IV-act. 143-1/1). d)Mit der beantragten Befragung der Zeugen ... (ehemalige Arbeitgeber), von ... (alles ehemalige Mitarbeiter) möchte der Beschwerdeführer aufzeigen, welche Tätigkeiten er im Betrieb des ehemaligen Arbeitgebers ausgeführt, dass seine Funktion jener eines Metzgers mit besonderer Verantwortung entsprochen und dass er Vorgesetztenfunktionen eingenommen hatte. Abgesehen davon, dass Zeugenbefragungen im verwaltungsrechtlichen Verfahren ein subsidiäres Beweismittel darstellen (Art. 12 Abs. 2 VRG), ergibt sich die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers vor dem Unfall in ausreichendem Mass aus den IV-Akten, so insbesondere aus dem Fragebogen für Arbeitgebende (IV-act. 22-2 ff./9), weshalb die Zeugenbefragungen nicht notwendig sind. Auch die beantragte Befragung von ..., ..., und ..., ist abzulehnen. Angaben zu den durchgeführten Arbeitsversuchen ergeben sich aus den IV-Akten, insbesondere dem Bericht der ... AG (IV-act. 146-17/27). Als im vorliegenden Verfahren nicht notwendig, weil nicht entscheidrelevant, erweist sich schliesslich die beantragte Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers, die bestätigen solle, dass der Beschwerdeführer seit

Jahren nicht mehr auf die Jagd gegangen sei respektive dass ihre angebliche Aussage nicht zutreffe, ihr Ehemann setze den linken Arm im Alltag ohne grosse Einschränkungen ein. e)Auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Durchführung einer polydisziplinären Neubegutachtung wird in den nachfolgenden Erwägungen, im Zusammenhang mit der Prüfung des Gutachtens des SAM Bellinzona vom 7. Oktober 2009, eingegangen (Erw. 4). 4. a)Einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte. Vorausgesetzt wird, dass die Eingliederungsmassnahme notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a) und dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG und somit umschulungsberechtigt gilt eine versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. Bei dieser Grösse handelt es sich um einen Richtwert (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 108 mit Hinweis auf AHI 1997 S. 80 Erw. 1b und ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3). Die Erwerbseinbusse bemisst sich an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in: Murer/Stauffer [Hrsg.]: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, Art. 17, S. 191). b)Um die durchschnittliche prozentuale Arbeitsfähigkeit in den für die versicherte Person ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten ermitteln zu können, ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 256 Erw. 4 [zur Hilflosenentschädigung]). Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit zahlreichen Hinweisen). Einem Arztbericht kommt dann voller Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit seit dem 1. April 2009 über eine auf dem Arbeitsmarkt zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (ohne Leistungseinschränkung) verfüge. Sie stellte dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des SAM Bellinzona vom 7. Oktober 2009, die Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 29. Oktober 2009, die Stellungnahme des SAM Bellinzona vom 24. November 2009 und den Bericht der ... AG über die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers beim ... ab. Der Beschwerdeführer kritisierte das polydisziplinäre Gutachten des SAM Bellinzona vom 7. Oktober 2009 sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch inhaltlicher Hinsicht und stellte Antrag auf Durchführung einer polydisziplinären Neubegutachtung. c)Der SAM Bellinzona stellte sein polydisziplinäres Gutachten der IV-Stelle am 7. Oktober 2009 zu (IV-act. 47). Aufgrund der diagnostizierten Leiden wurde dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Metzger eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit und in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit eine solche von 100 % ohne Leistungseinbusse attestiert. Der Beschwerdeführer bemängelte einerseits, dass die behandelnden Ärzte keinen Bezug auf die vom Beschwerdeführer vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Metzger genommen (Schlachtarbeiten, Ausbeinen, Wursten und Verkauf) und diesbezüglich rückwirkend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hätten, und andererseits, dass die begutachtenden Ärzte sich nicht mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten, wonach er in der bisherigen Tätigkeit als Metzger nicht mehr arbeitsfähig sei. Diese Einwände sind vorliegend nicht zu hören. Dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Metzger seit dem Unfall ununterbrochen, zum Teil vollumfänglich, zum Teil teilweise arbeitsunfähig war, ist nicht bestritten. Entscheidrelevant ist vielmehr, welches Erwerbseinkommen der Be- schwerdeführer in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses erzielen konnte. Auf die mit den entsprechenden Einwänden in Zusammenhang stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht näher einzugehen. Der Beschwerdeführer rügte die lange Dauer zwischen der Begutachtung im Oktober 2009 und dem Erlass der Verfügung im August 2011 und beanstandete, dass den begutachtenden Ärzten der Bericht von Dr. med. ... vom 2. Dezember 2008, von Dr. med. ... vom 9. April 2009 und von Dr. med. ... vom 9. April 2009 nicht zur Verfügung gestanden hätten. Zudem hätten sie die sachbezogenen Akten des Haftpflichtversicherers zum eigentlichen Verkehrsunfall nicht beigezogen und sich auch nicht mit dem Unfallereignis auseinandergesetzt. d)Wie aus dem Gutachtensauftrag vom 14. April 2009 (IV-act. 31) hervorgeht und gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin wurden dem SAM Bellinzona sämtliche IV-Akten zur Verfügung gestellt. Dazu gehörten auch die Akten der Unfallversicherung, die diese der Beschwerdegegnerin bis zu jenem Zeitpunkt

(14. April 2009) zugestellt hatte (IV-act. 1-30, davon M1-M15 der Branchen Versicherung, vgl. dazu auch IV-act. 15-1/1 und 28-1/1). Zutreffend ist damit, dass sich die der Beschwerdegegnerin nach dem 14. April 2009 oder gar nicht zugegangenen Berichte, insbesondere jene von Dr. med. ... vom 9. April 2009 (IV-act. 34), von Dr. med. ... vom 9. April 2009 (IV-act. 35) und von Dr. med. ... vom 2. Dezember 2008 (vgl. IV-act. 29-7/8) nicht bei den Akten der begutachtenden Ärzte befanden. Den Schreiben von Dr. med. ... vom 9. Dezember 2008 an Dr. med. ... (IV-act. 29-7/8) und vom 10. Februar 2009 an die Branchen Versicherung (IV-act. 29- 6/8), die den begutachtenden Ärzten auch zur Verfügung standen (IV-act. 47- 8/27), ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Untersuchung bei Dr. med. ... vom 2. Dezember 2008 keine neurologischen Ausfälle festgestellt werden konnten. Angesichts dieses negativen Befundes und mangels gegenteiliger Hinweise im Rahmen der persönlichen Konsultation konnten die begutachtenden Ärzte ohne weiteres darauf verzichten, einen entsprechenden Bericht von Dr. med. ... einzufordern. Die begutachtenden Ärzte sprachen mit dem Beschwerdeführer über die bei Dr. med. ... im März 2009 durchgeführte Untersuchung (IV-act. 47-8/27), die zur Abgabe der Zweitmeinung vom 9. April 2009 (IV-act. 35) geführt hatte. In diesem Zusammenhang berichtete der Beschwerdeführer, er habe mit Dr. med. ... angesichts der nicht erklärbaren Beschwerden und Einschränkungen der linken Schulter die Frage des weiteren Vorgehens besprochen. Dr. med. ... habe von einer erneuten Operation mit Revision und Reinsertion der Supraspinatussehne („intervento invasivo di revisione“ und „reinserimento del tendine sovraspinato“) abgeraten. Der Beschwerdeführer habe sich erinnern können, dass dieser Arzt von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der Notwendigkeit einer Umschulung gesprochen habe. Auf diese Angaben durften die begutachtenden Ärzte abstellen, sodass sie zumindest insoweit informiert waren, dass die Zweitmeinung von Dr. med. ... keine neuen Erkenntnisse ergeben hatte. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass der behandelnde Arzt die Gutachterstelle informiert hätte, wenn die Konsultation bei Dr. med. ... relevante

neue Erkenntnisse hervorgebracht hätte. Unter diesen Umständen durften die begutachtenden Ärzte davon absehen, die Zweitmeinung von Dr. med. ... nachträglich einzufordern und es ist nicht zu beanstanden, dass sie nicht in deren Besitz waren. Dies und der Umstand, dass dem Gutachter einzig der Bericht von Dr. med. ... vom 9. April 2009 (IV-act. 34), den die IV-Stelle am 22. April 2009 von der Branchen Versicherung zugestellt erhielt, nicht zur Verfügung stand, führen nicht dazu, dass das Gutachten des SAM Bellinzona nicht verwertbar wäre, wie der Beschwerdeführer geltend machte. Dies gilt umso mehr, als dass auch aus dieser ärztlichen Abklärung (IV-act. 34) mit Ausnahme des Hinweises, man solle vermehrt auf die traumatisierte AC- Arthrose schauen, keine neuen Erkenntnisse hervorgingen, und der Vorschlag, mittels Infiltrationen in diesem Bereich eine eventuelle Schmerzkomponente auszuschalten, mit den Vorschlägen des begutachtenden Rheumatologen übereinstimmt (IV-act. 47-26/27 und 27/27). Dasselbe gilt bezüglich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, der SAM Bellinzona habe keine sachbezogenen Akten das Haftpflichtversicherers zum eigentlichen Verkehrsunfall beigezogen und sich nicht mit dem genauen Unfallhergang auseinandergesetzt. Tatsächlich befand sich das Arztzeugnis vom 25. Dezember 2007 mit dem stichwortartigen Beschrieb des Unfallhergangs bei den Akten der Branchen Versicherung und damit auch bei den Akten der Vorinstanz (IV-act. 13-12/12 / M1). Der ungefähre Unfallablauf war den begutachtenden Ärzten somit bekannt. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, ist die Invalidenversicherung final ausgerichtet und die begutachtenden Ärzte hatten den gesamten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die noch genauere Kenntnis des Unfallhergangs die Beurteilung der Ärzte hätte beeinflussen können. Der Beschwerdeführer macht denn dazu auch keine weiteren Angaben. e)Der Beschwerdeführer brachte gegen das polydisziplinäre Gutachten des SAM Bellinzona vor, dieses stelle faktisch ein Aktengutachten dar. Es fehlten

neurologischen Abklärungen, aktualisierte bildgebende Verfahren sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Der Einwand des Beschwerdeführers, der SAM Bellinzona habe lediglich eine psychiatrische und eine rheumatologische Untersuchung durchgeführt, ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer wurde am 10., 11. und 12. August 2009 persönlich abgeklärt, wobei eine allgemeinmedizinische Untersuchung erfolgte, sowohl eine psychiatrische (IV-act. 47-19/27) als auch eine rheumatologische (IV-act. 47-/27) Konsultation stattfanden und im Rahmen der letzteren auch eine neurologische, nämlich die allgemeine Prüfung des Nervensystems (IV- act. 47-25/27 „sistema nervoso cursorio“), die unauffällig verlief. Nichts anderes hatten die neurologische Untersuchung bei Dr. med. ... (vgl. IV-act. 29-4/8, 6/8 und 7/8) im Dezember 2008 und die viermalige psychiatrische Konsultation bei Dr. med. ... (IV-act. 29-8/8), worüber der Beschwerdeführer den begutachtenden Ärzten berichtete (IV-act. 47-8/27), ergeben. Damit bestand aber für den SAM Bellinzona keinerlei Anlass, weitergehende neurologische Untersuchungen vorzunehmen. Und der Vorwurf des Beschwerdeführers, es liege faktisch ein Aktengutachten vor, erscheint angesichts der stattgefundenen Untersuchungen als verfehlt. Für die medizinische Beurteilung zogen die begutachtenden Ärzte auch die Ergebnisse der labormedizinischen und der bildgebenden, mithin radiologischen Untersuchungen (MRI) (IV-act. 47-12/27) bei. Dabei führten sie kein eigenes MRI durch, sondern stellten auf das Arthro-MRI der linken Schulter vom 3. März 2009 (IV-act. 29-5/8) ab. Der Beschwerdeführer machte geltend, seit dem vorangegangenen MRI vom November 2008 sei eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten, weshalb im Rahmen der Begutachtung die Durchführung eines aktualisierten MRI indiziert gewesen wäre. In seinem Bericht vom 5. März 2009 (IV-act. 29-5/8) erläuterte der Radiologe, die „Befunde scheinen ähnlich [recte: wie] in der Voruntersuchung am

28.11.08“. Er bemerkte „eher zunehmende subacromiale Bursitis mit zunehmender Flüssigkeitskollektion“ und „zunehmende reaktive Veränderungen“ im Bereich des AC-Gelenks. Gleichzeitig hielt er fest, dass die übrigen Befunde stationär seien. Dr. med. ... sprach im April 2009 in diesem Zusammenhang lediglich von einer „Nicht-Verbesserung“ des Zustandes (IV- act. 34-2/2). Bemerkenswert ist, dass das MRI vom 3. März 2009 insbesondere keine Totalruptur der Sehne zeigte. Bei der seit November 2008 eingetretenen Verschlechterung handelte es sich folglich, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht um eine „deutliche“, sondern um eine partielle. Ferner sind, wie auch die Beschwerdegegnerin erwähnte, in den übrigen Akten keine Hinweise auf eine seit dem MRI vom März 2009 eingetretene weitere Verschlechterung ersichtlich. Dem entspricht, dass der Beschwerdeführer gegenüber den begutachtenden Ärzten angab, die Schmerzen in der linken Schulter hätten sich nach der Operation vom September 2008 eher verstärkt (IV-act. 47-9/27, „disturbi soggettivi attuali”: “a suo dire quasi peggiorati dopo l’intervento ortopedico del 23.09.2008“), jedoch ansonsten nicht über eine - allenfalls kontinuierliche - Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation klagte. Bestehen somit keine Hinweise darauf, dass die ursprüngliche Verschlechterung seit dem Arthro-MRI vom 3. März 2009 fortgeschritten wäre, ist der Verzicht auf die Durchführung eines aktualisierten MRI nicht zu beanstanden. f)Der Beschwerdeführer brachte vor, die begutachtenden Ärzte hätten einen stationären Rehabilitationsaufenthalt und Therapiemassnahmen (Infiltration von Kortisonsteroiden in die Gelenkschulter) empfohlen, um die effektiven funktionalen Defizite der versicherten Person beurteilen zu können. Folglich sei der medizinische Sachverhalt noch gar nicht abschliessend beurteilbar gewesen. In ihrem Bericht vom 24. November 2009 hätten die begutachtenden Ärzte hervorgehoben, dass sie angesichts der weiterhin behandlungsbedürftigen Schulter weder zur Invalidität noch zum Integritätsschaden Stellung nehmen könnten. Dass der Gesundheitszustand labil sei, habe auch die im Sommer 2011 begonnene Infiltrationsbehandlung

gezeigt, die eine gewisse Verbesserung der Funktionalität der Schulter und des linken Arms gebracht habe. Sei aber eine Behandlungsbedürftigkeit ausgewiesen, sei fraglich, auf welcher Grundlage die Gutachterstelle die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt habe einschätzen können und deren Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, sei nicht erklärbar. Im Übrigen vertrete auch der Unfallversicherer, mit einer anderen Begründung allerdings, die Auffassung, dass das Gutachten des SAM Bellinzona nicht verwertbar sei. Die begutachtenden Ärzte gingen davon aus, dass die Prognose, ohne Durchführung weiterer therapeutischer Massnahmen, mittel- bis langfristig unverändert bleiben würde („la prognosi valetudinaria a medio-lungo termine risulta stazionaria“) (IV-act. 47-17/27). Der begutachtende Rheumatologe empfahl in seinem Bericht vom 16. August 2009 (IV-act. 47-22 ff./27) die Fortführung der durchgeführten Wassergymnastik, am besten im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthalts, weil der Beschwerdeführer im funktionellen Bereich gut darauf angesprochen hatte. Dabei könne man versuchen, mit Kortisoninfiltrationen, welche die entzündlichen Ursachen der Schmerzen lindern könnten, die Beweglichkeit der linken Schulter zu verbessern. Möglicherweise, so der Rheumatologe, könne der Beschwerdeführer nach durchgeführter Rehabilitation die Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Metzger noch steigern. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist damit nicht von einem labilen, sondern von einem allenfalls besserungsfähigen Gesundheitszustand auszugehen. Unter diesen Umständen kann, wie auch die Beschwerdegegnerin ausführte, nicht beanstandet werden, dass die Ärzte des SAM Bellinzona ihre Einschätzung auf der Basis des damaligen Ist-Zustandes vornahmen. Wenn sie bereits zum damaligen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit bejahten, musste eine solche nach allfällig erfolgreicher Durchführung von Therapie- und Rehabilitationsmassnahmen erst recht gegeben sein. Folglich konnte davon abgesehen werden, das Ergebnis solcher Massnahmen abzuwarten.

Dasselbe gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, die begutachtenden Ärzte hätten im Bericht des SAM Bellinzona vom 24. November 2009 (IV-act. 86-2/3) weder den UV-rechtlich massgeblichen Integritätsschaden noch den medizinisch-theoretischen Schaden bestimmen können. Zur Begründung führten die begutachtenden Ärzte an, aufgrund der Behandlungsvorschläge des Rheumatologen sei nicht mit einer lebenslänglich gleich bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen respektive eine Verbesserung der Funktionalität der Schulter sei möglich (IV-act. 86-2/3 und 3/3). Diese Angaben stellen die Schlussfolgerung der begutachtenden Ärzte, dass im Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer adaptierten Tätigkeit gegeben war, gerade nicht in Frage. Unerheblich ist der Hinweis des Beschwerdeführers, dass auch die Branchen Versicherung das Gutachten des SAM Bellinzona als unzureichend bewertet habe. Tatsächlich kritisierte die Unfallversicherung in ihrer Verfügung vom 29. November 2011, dass die begutachtenden Ärzte nicht im Besitz der Zweitmeinung von Dr. med. ... waren, und dass der Beschwerdeführer bezüglich der Konsultation bei diesem falsche Angaben gemacht habe (Bf-act. 11). Wie bereits ausgeführt, konnten die begutachtenden Ärzte davon absehen, die Zeitmeinung von Dr. med. ... beizuziehen (vgl. vorstehend Erw. 4d). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer gegenüber den begutachtenden Ärzten angegeben, Dr. med. ... habe von einem erneuten operativen Eingriff abgeraten („sconsigliato“) (IV-act. 47-8/27). Dies stimmt, entgegen den Ausführungen der Branchen Versicherung, insofern mit dem Bericht von Dr. med. ... überein, als dieser einen solchen gerade nicht empfohlen hatte (IV-act. 35-4/4). g)Der Beschwerdeführer bemängelte, dass sich die begutachtenden Ärzte nicht mit der abweichenden Beurteilung der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten. Gemäss Einschätzung des Beschwerdeführers stehen die gutachterlichen Schlussfolgerungen in diametralem Widerspruch zu den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. ... Insbesondere die Angaben des

Rheumatologen würden in praktisch allen wesentlichen Bereichen von den Zumutbarkeitsbeurteilungen für behinderungsgeeignete Arbeiten von Dr. med. ... abweichen und seien somit nicht nachvollziehbar. Der Rheumatologe stellte aufgrund der Akten, der Anamnese und der klinischen Untersuchung fest, dass der Beschwerdeführer Gewichte bis zu den Hüften heben und tragen könne, nämlich sehr häufig Gewichte bis 5 kg, häufig Gewichte zwischen 5-10 kg, selten Gewichte zwischen 10-45 kg und nie Gewichte über 45 kg. Bis über die Brust könne er häufig Gewichte bis zu 5 kg heben, selten solche über 5 kg. Er könne sehr häufig Präzisionswerkzeuge handhaben, sehr häufig Gegenstände mittlerer Grösse, manchmal schwere Gegenstände und selten sehr schwere Gegenstände. Die Handbewegung sei normal. Arbeiten über Kopf könne er selten durchführen, die Rotation des Rumpfes sei sehr häufig möglich, sehr häufig auch das Sitzen und Stehen, auch nach vorne geneigt und auch über längere Zeit, das Knien und in die Knie gehen, das Gehen, auch über längere Strecken und über unebenen Boden (IV- act. 47-27/27). Aufgrund dieser Resultate erkannten die begutachtenden Ärzte, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Metzger zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Tätigkeiten wie Schlachten, Ausbeinen, Wursten und Verkauf, die er bei der Metzgerei ausgeübt hatte respektive in der bisherigen Tätigkeit ausüben müsste, ist nicht weiter einzugehen. Diese sind vorliegend, wie bereits erwähnt, und entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht massgebend. Relevant ist vielmehr die verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit. Dass die Einschätzung der begutachtenden Ärzte derjenigen von Dr. med. ... diametral widerspreche, ist unzutreffend. Dem SAM Bellinzona standen der Bericht von Dr. med. ... vom 6. März 2009 (IV-act. 21-3/10-5/10) und dessen Schreiben an Dr. med. ... vom 14. März 2009 (IV-act. 29-4/8), an die Branchenversicherung vom 10. Februar 2009 (IV-act. 29-6/8) und an Dr. med.

... vom 9. Dezember 2008 (IV-act. 29-7/8) zur Verfügung. In seinem Bericht vom 6. März 2009 (IV-act. 21-3/10-5/10) beurteilte Dr. med. ... den Zustand und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum seit dem Unfall bis zum Frühjahr 2009. Dabei schätzte er die Chancen, dass der Beschwerdeführer wieder eine körperlich stark beanspruchende Arbeit als Metzger aufnehmen könne, als gering ein und empfahl als einzige gewinnbringende Massnahme eine Umschulung auf einen körperlich weniger anspruchsvollen Beruf. Auf die Fragen nach den unter Berücksichtigung der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch ausführbaren Arbeiten stufte Dr. med. ... das Sitzen, Stehen, wechselbelastende Tätigkeiten, das Bücken, Kauern, Knien, die Rotation im Stehen/Sitzen, und das Treppen- Steigen als zumutbar, hingegen das Heben/Tragen von Gewichten, das Über- Kopf-Arbeiten und das Steigen auf Leitern/Gerüste als unzumutbar ein. Davon weicht die Einschätzung des begutachtenden Rheumatologen, der das Über- Kopf-Arbeiten als selten möglich bezeichnete (vgl. IV-act 47-27/27) und nicht problemlos, wie der Beschwerdeführer geltend machte, nur geringfügig ab. Für das Heben von Gewichten gab Dr. med. ... keine Gewichtslimiten an, währenddem die begutachtenden Ärzte beim Heben bis zu den Hüften zwischen leichteren, mittelschweren und sehr schweren Gewichten differenzierten und nur das Heben von sehr schweren Gewichten (über 45 kg) ganz verneinten und das Heben über die Brust bei Gewichten bis zu 5 kg, selten bei schwereren Gewichten als möglich erachteten. Wie die Beschwerdegegnerin ausführte, ist es nicht ungewöhnlich, dass Einschätzungen verschiedener Ärzte, insbesondere des behandelnden und des begutachtenden Arztes teilweise voneinander abweichen. Vorliegend beruhte die Einschätzung des behandelnden Arztes im Wesentlichen auf den Selbstangaben des Beschwerdeführers, erwähnte Dr. med. ... doch mehrfach, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen seien für ihn aufgrund der objektiven Befunde nicht erklärbar (Schreiben von Dr. med. ... vom 14. März 2009, IV-act. 29-4/8, und vom 27. April 2009, IV-act. 35-1/4). Die Angaben des SAM Bellinzona hingegen, der darauf spezialisiert ist, die IV-rechtliche Arbeitsfähigkeit objektiv zu beurteilen, erweisen sich vorliegend als wesentlich

differenzierter, in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar und überzeugend. Der Umstand also, dass die Angaben des behandelnden Arztes, Dr. med. ..., nicht vollumfänglich damit übereinstimmen, vermag die Einschätzungen der begutachtenden Ärzte nicht zu erschüttern. Im Übrigen werden die gegenteiligen Ausführungen des Rheumatologen auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer behauptete, er habe sein Feinmotorikgefühl in der linken Hand verloren, weshalb er eben gerade keine Präzisionswerkzeuge bedienen könne. Entsprechende Beeinträchtigungen sind in keinem der Arztberichte belegt, vielmehr führte Dr. med. ... in seiner Zweitmeinung vom 9. April 2009 (IV-act. 35-3/4) ausdrücklich aus, die Feinmotorik sei nicht eingeschränkt. Auch dem Bericht der ... AG (IV-act. 146- 24/27) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Einsatz im Spital ... grosse Fleischstücke gut schneiden konnte und ihm lediglich das Festhalten kleinerer Gegenstände mehr Schmerzen bereitete. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. ... vom 3. Juli 2009 an die Branchen Versicherung (IV-act. 41-1/1) und auch Dr. med. ... vom RAD Ostschweiz stellte am 29. Oktober 2009 in seiner Abschlussbeurteilung (Case Report, IV-act. 160-9/15) „unter Verweis auf die ausführliche Darlegung von Biographie und klinischem Verlauf“ ohne Vorbehalte auf das Gutachten des SAM Bellinzona ab. Unerheblich ist, dass Dr. med. ... von einer gegebenen „Invalidität“ sprach, ist doch diese, mithin der Grad der Erwerbseinbusse, anhand des Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen zu berechnen, was nicht Aufgabe des Arztes ist. Damit erweist sich das Gutachten des SAM Bellinzona vom 7. Oktober 2009 insgesamt und auch ohne Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als schlüssig und nachvollziehbar. Auch der vom Beschwerdeführer kritisierte Umstand, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit rückwirkend abgegeben worden ist, ändert daran nichts, zumal vorliegend ohnehin der Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend ist.

Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung des SAM Bellinzona im August 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im August 2011. Immerhin arbeitete der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitseinsatzes im ... von Mitte Dezember 2010 bis Ende März 2011 in einem Pensum von anfangs 50 %, das bis auf 100 % gesteigert wurde. Der Filialleiter gab dazu an, der Beschwerdeführer habe „gute Arbeit geleistet“, habe „sich in einer aufgestellten Form“ gezeigt, „12 kg abgenommen“ und gesundheitlich gehe „es ihm sehr gut“ (146-19f./27). Der Betrieb beurteilte den Einsatz als Bankmetzger (Mitarbeiter Verkauf) als zumutbar und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers angepasst (IV-act. 66-2/2, 94-1/2, 100-1/1, 134-1/1, 148). Dass dies nicht zutreffe, weil sich ... im Nachgang zum Arbeitsversuch geweigert hätte, dem Beschwerdeführer eine Festanstellung anzubieten, wie der Beschwerdeführer behauptete, ist aktenwidrig. Wie aus dem Schreiben von ... vom 17. Januar 2011 (IV-act. 93-2/2, vgl. auch IV-act. 95-1/1) hervorgeht, war bereits im Vorfeld ausdrücklich kommuniziert worden, dass der Arbeitgeber keine Arbeitsstelle in Aussicht stelle. Von fehlender Aktualität des Gutachtens kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Damit gereicht die zweijährige Dauer zwischen Begutachtung und Erlass der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil, dies umso weniger, als für ihn in dieser Periode verschiedene Arbeitstrainings tatsächlich organisiert und durchgeführt worden sind. h)Die Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen von Dr. med. ... in seiner Zweitmeinung vom 9. April 2009 (IV-act. 35-2/4-4/4) ändert an der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nichts. Dessen Einschätzung, dass „ein grosser Teil der angegebenen Beschwerden und Ausfälle [...] nicht objektiviert oder erklärt werden“ könne, stimmt mit derjenigen der übrigen behandelnden und begutachtenden Ärzte überein. Dr. med. ... hatte festgestellt, dass Schulter-Oberarm-Muskulatur des Beschwerdeführers praktisch symmetrisch und die Hand- und Vorderarmmuskulatur nicht atroph sei, was darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer die linke Hand respektive

den linken Arm im Alltag ohne erhebliche Einschränkungen einsetze. Daraus folgerte er, beim Beschwerdeführer herrsche eine Aggravationstendenz, allenfalls auch eine gewisse Simulation vor. Diese vom Beschwerdeführer mit verschiedenen Argumenten kritisierten Feststellungen ändern letztlich an der Beurteilung, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, nichts. i)In seiner Replik beanstandete der Beschwerdeführer schliesslich, dass die IV- Stelle die Gutachterstelle im Vorfeld der Auftragserteilung nicht anhand der Kriterien, die das Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellt hatte, evaluiert, die Begutachtung sowie die zuständigen Gutachter nicht mittels verfahrensrechtlicher Verfügung bestimmt und dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, mittels eigener Fragestellungen auf die gutachterliche Tätigkeit einzuwirken. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertige sich eine Neubegutachtung unter Wahrung der vom Bundesgericht definierten Verfahrensgrundsätze. Zutreffend ist, dass das Bundesgericht in dem am 28. Juni 2011 ergangenen Urteil (BGE 137 V 210) seine Praxis änderte und festhielt, dass den latent vorhandenen Gefährdungen der Verfahrensfairness mittels administrativer Korrektive und einer Stärkung der Partizipationsrechte entgegenzutreten sei. So müsse die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Zwischenverfügung gekleidet werden, wenn darüber kein Konsens bestehe (Erw. 3.4.2.6). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer am 14. April 2009 mitgeteilt, dass eine Begutachtung durchgeführt und dass damit der SAM Bellinzona beauftragt werde (IV-act. 30-1/1). Dazu und auch zur Einladung des SAM Bellinzona vom 26. Juni 2009 mit Nennung des begutachtenden Arztes und der beratenden Ärzte (IV-act. 39) äusserte sich der Beschwerdeführer nicht, sondern präsentierte sich zum fraglichen Zeitpunkt ordnungsgemäss beim SAM Bellinzona zur Begutachtung. Damit manifestierte er sein Einverständnis mit dem Vorgehen der IV-Stelle und mit der beauftragten Gutachterstelle, weshalb seine diesbezüglichen erst in der Replik, unter

Hinweis auf eine zwei Jahre nach dem fraglichen Vorgang ergangene Rechtsprechung vorgebrachten Einwände nicht zu hören sind. Des Weitern hielt das Bundesgericht fest, dass der versicherten Person die Möglichkeit einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Es hielt aber explizit fest, dass die IV-Stellen der versicherten Person den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung erst künftig zur Stellungnahme unterbreiten müssten (Erw. 3.4.2.9). Nach der bisherigen Rechtsprechung hatte die versicherte Person namentlich keinen Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen der Verwaltung zu äussern (BGE 133 V 446 Erw. 7). Aus der im Juni 2011 ergangenen Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das im April 2009 von der IV-Stelle beobachtete Verfahren ist nicht zu beanstanden. j)Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass das Gutachten des SAM Bellinzona umfassend und ausreichend klar und schlüssig ist. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und begründet. Somit kann vollumfänglich darauf abgestellt werden und der seitens des Beschwerdeführers erhobene Antrag auf Einholung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens ist abzuweisen. 5. a)Gestützt auf die medizinischen Einschätzungen des SAM Bellinzona kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es für den Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt neben den Tätigkeiten als Bankmetzger und Mitarbeiter Metzgerei/Getränke genügend behinderungsgeeignete Einsatzmöglichkeiten gebe (beispielsweise Kurierfahrten, Überführen von Autos, Lenken von Reinigungsfahrzeugen, leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der zum Teil maschinell, mit Hubstapler usw.

unterstützten Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung). Bei der Berechnung des Invalidenlohns für das Jahr 2009 stellte sie auf die Tabelle TA 1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2008 (Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, Anforderungsniveau 4, im privaten Sektor bei Männern) ab und errechnete, ohne Leidensabzug, bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und einer Lohnentwicklung im Jahr 2009 von 1 % einen Invalidenlohn von CHF 60'724.30. Der Beschwerdeführer brachte vor, der von der Vorinstanz angenommene Invalidenlohn liege deutlich über dem, was er Beschwerdeführer mit schlecht bezahlten Aushilfstätigkeiten respektive als Bankmetzger erzielen könne. Im Übrigen sei ihm die Tätigkeit eines Bankmetzgers oder eines Mitarbeiters Metzgerei/Getränke nicht zumutbar und die Tätigkeit in den übrigen angegebenen Berufsfeldern sei angesichts seiner gesundheitlichen Situation unrealistisch. b)Gemäss den Feststellungen der begutachtenden Ärzte unterliegt der linke Arm des Beschwerdeführers Einschränkungen beim Heben von Gewichten, bei der Handhabung von schweren und sehr schweren Gegenständen und beim Über- Kopf-Arbeiten. Demgegenüber ist die Bedienung von Präzisionswerkzeugen sehr häufig möglich und die Rotation mit der linken Hand ist normal. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Feinmotorik nicht mehr gegeben sei, ist angesichts der Feststellungen von Dr. med. ... im Bericht vom 9. April 2009 (IV-act. 35-3/4) und der ... AG (IV-act. 146-24/27) nicht glaubhaft. Die Vorinstanz evaluierte verschiedene berufliche Tätigkeiten, deren Ausübung dem Beschwerdeführer trotz der beschriebenen Einschränkungen zumutbar ist. Der Beschwerdeführer verneinte dies mit Hinweis auf die sich bei den Akten befindlichen DAP-Profile für die Arbeit eines Bankmetzgers und eines Mitarbeiters Metzgerei/Getränke (IV-act. 146-2/27 und 146-10/27). Dieser Einwand ist unbehelflich, zeigen doch gerade die DAP-Profile, dass in diesen beiden beruflichen Tätigkeiten nie schwere und sehr schwere Gewichte bis

Lendenhöhe (über 25 kg) gehoben werden müssen, selten mittelschwere Gewichte (10-25 kg) bis Lendenhöhe, selten (Bankmetzger) respektive manchmal (Mitarbeiter Metzgerei/Getränke) Gewichte von weniger als 5 kg über die Brusthöhe, selten (Bankmetzger) respektive nie (Mitarbeiter Metzgerei/Getränke) Gewichte von mehr als 5 kg über die Brusthöhe sowie selten Arbeiten über Kopfhöhe erforderlich sind. Der Vergleich mit den Feststellungen des begutachtenden Rheumatologen (IV-act. 47-27/27) und auch mit den Angaben des früheren Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer maximal Gewichte zwischen 10-25 kg habe heben müssen (IV-act. 22-8/9), zeigt, dass der Beschwerdeführer das Anforderungsprofil für die genannten beruflichen Tätigkeiten bestens erfüllt. Darüber hinaus ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen in der Lage ist, mit dem Auto längere Strecken zu fahren, keine Kurierfahrten soll vornehmen, keine Autos soll überführen und keine Reinigungsfahrzeuge soll lenken können. Inwiefern zudem die Bedienung von leichten Maschinen, die Ausübung von Kontrollfunktionen, leichten Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten und leichteren Arbeiten im Bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung unrealistisch sein soll, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeigte gerade der Arbeitseinsatz beim ..., dass der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage ist, einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit nachzugehen und dabei die volle Leistung zu erbringen (vgl. IV-act. 66-2/2, 94-1/2, 100-1/1, 134-1/1, 146-19f./27: „gesundheitlich geht es ihm sehr gut“, 148). c)Der Beschwerdeführer erachtete das von der Vorinstanz errechnete Invalideneinkommen von CHF 60'724.30 angesichts der Verdienstmöglichkeiten in den angegebenen Berufen als unrealistisch. Dieser Einwand überzeugt nicht. In dem vom ... Ostschweiz, Filiale ..., ausgefüllten DAP-Profil für den Bankmetzger ist ein möglicher Jahreslohn von CHF 55'900.00 bis CHF 67'600.00 (13 x CHF 4’300.00 respektive CHF 5'200.00; IV-act. 146-3/27) aufgeführt, was einem Durchschnitt von CHF 61'750.00 entspricht und im Bereich des von der Vorinstanz

angenommenen Invalideneinkommens liegt. Im Übrigen sind für die Bestimmung des Invalidenlohns gemäss Rechtsprechung Tabellenlöhne beizuziehen, wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 75 Erw. 3a/bb mit Hinweisen). Die entsprechende Berechnung des Invalideneinkommens seitens der Vorinstanz anhand der Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2008 erfolgte rechtsprechungsgemäss. Vorliegend ist daher von einem Invalideneinkommen für das Jahr 2009 von CHF 60'724.30 auszugehen. d)Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen Leidensabzug vorgenommen. Dieser müsse mindestens 20 % betragen, zumal er auch in einer adaptierten Tätigkeit die linke Schulter nicht uneingeschränkt gebrauchen und aufgrund des Verlustes der Feinmotorik nur langsam arbeiten könne. Dies habe insbesondere Dr. med. ... in seinem Bericht vom 6. März 2009 (IV-act. 21-5/10) detailliert begründet. Eine korrekte Auswertung der Arbeitsversuche habe trotz entsprechender Aufforderungen seitens des Beschwerdeführers nicht stattgefunden. Bereits ein Abzug von 5 % würde vorliegend genügen, um aufgrund des von der Beschwerdegegnerin angegebenen Validen- und Invalideneinkommens auf eine Erwerbseinbusse von über 20 % zu kommen. Immerhin habe das Bundesgericht bei faktischer Einhändigkeit Leidensabzüge von 20 % bis 25 % zugelassen. Die Wiedereingliederungsbemühungen seien trotz professioneller Hilfe gescheitert. Beim Beschwerdeführer seien auch das fortgeschrittene Alter und das tiefere Lohnniveau im Raume Puschlav/Unterengadin/Münstertal zu beachten. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25 %, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 75). Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75). Bezüglich der Frage der gesundheitlichen Einschränkungen ist vorliegend vollumfänglich auf die Einschätzung des SAM Bellinzona abzustellen. Demnach hat der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Leistungseinschränkungen zu gewärtigen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. ... vom 6. März 2009 (IV-act. 21-5/10), und dasselbe zeigt auch der bereits erwähnte Vergleich der DAP-Anforderungsprofile für einen Bankmetzger und einen Mitarbeiter Metzgerei/Getränke mit den Feststellungen des begutachtenden Rheumatologen (IV-act. 47). Dass eine faktische Einhändigkeit vorliege, ist vor dem Hintergrund der Ergebnisse der medizinischen Abklärungen gänzlich unzutreffend. Der Beschwerdeführer kann sowohl den linken Arm wie die linke Hand gebrauchen, Einschränkungen hat er insbesondere beim Heben von Gewichten, beim Über-Kopf-Arbeiten und beim Steigen auf Leitern/Gerüste zu gewärtigen. Der Sachverhalt in dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2008 (9C_418/2008 Erw. 3.3.2) ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, bestanden doch in jenem Fall eine erhebliche Koordinationsstörung zwischen Daumen und Langfingern der rechten Hand, eine massiv gestörte Feinmotorik und eine hohe Schmerzempfindlichkeit in der Hohlhand, die verhinderte, dass die rechte Hand als einfache Zudienhand eingesetzt werden konnte (Erw. 3.3.1). Das Schieben von nicht allzu schweren Gegenständen war lediglich mit dem Handrücken seitlich möglich, die distale Vorderarmhälfte war aufgrund der hohen Schmerzhaftigkeit ebenfalls nicht brauchbar (Erw. 3.3.1). Zudem litt der Versicherte bedingt durch ein zusätzliches Rückenleiden an funktionellen

Einschränkungen (u.a. keine Arbeiten in Zwangshaltung und über Kopf, keine Kälte-/Nässeeinwirkungen, auf Unebenheiten und Leitern mit Sturz- oder Stolpergefahr; Erw. 3.3.1). Beim Beschwerdeführer kann keine Rede davon sein, dass die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass erschwert wäre. Sodann ergab die Konsultation bei Dr. med. ... vom 9. April 2009 (IV-act. 35- 2/4-3/4), dass die Muskulatur von Schulter und Oberarm links des rechtshändigen Patienten praktisch identisch mit derjenigen der rechten Seite und minim hypotroph links gegenüber rechts sei, und dass die Hand- und Vorderarmmuskulatur nicht atroph sei. Gemäss Einschätzung von Dr. med. ... zeige dies, dass der Beschwerdeführer den linken Arm im Alltag benutze, was auch seine Ehefrau gegenüber Herrn ... von der ... AG anlässlich eines Telefonats im Oktober 2010 (IV-act. 146-24/27) bestätigte. Selbst der Beschwerdeführer hatte gegenüber Herrn ... erklärt, dass er, zwar mit Schmerzen, jedoch in der Lage war, grosse Fleischstücke zu schneiden und kleinere Gegenstände festzuhalten (IV-act. 146-24/27). Keinerlei Anhaltspunkt für einen Leidensabzug, nämlich für die Annahme, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte, ergibt sich aus dem Alter (Jahrgang 1967), der (schweizerischen) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, dem angeblich tieferen Lohnniveau im Raum Puschlav/Unterengadin/Münstertal und dessen Schulbildung, den Berufs- und weiteren Kenntnissen (IV-act. 3-5/10, IV-act. 147-2/4 und 3/4). Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Kenntnisse und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers, die er immerhin im Zusammenhang mit der Festlegung des Validenlohns besonders hervorhob, im Anforderungsniveau 4 zumindest ein Wettbewerbsvorteil sind respektive diese sogar eine Einordnung im Anforderungsniveau 3 rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht keinen Leidensabzug vorgenommen.

  1. a)Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 Erw. 3.1, 131 V 51 Erw. 5.1.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 Erw. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 Erw. 4.1, 129 V 222, Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellte sowohl auf das gegenüber der AHV deklarierte Einkommen des Beschwerdeführers bis zum Unfall im Dezember 2007 von CHF 66'300.00 (CHF 5'100.00 x 13) (IV-act. 16) als auch auf die nachträglich korrigierten Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 21. März 2011 (IV- act. 140-4/11) ab und ging von einem auf das Jahr 2009 hochgerechneten Valideneinkommen von CHF 73'528.00 (CHF 5'600.00 x 13 x 1.01) aus. Sie erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnerhöhung per Dezember 2007 um 33.33 % auf CHF 6'800.00 als unrealistisch, nahm jedoch unter Berücksichtigung des scheinbar ab der Wintersaison 2007/2008 bevor gestandenen Tätigkeitswechsels eine solche um fast 10 %, nämlich auf CHF 5'600.00 (x 13) an. Der Beschwerdeführer machte geltend, es müsse von einem Valideneinkommen von CHF 90'176.00 ausgegangen werden. Ihm sei nämlich ab 1. Dezember 2007 eine massive Erhöhung des Lohnes zugesichert worden, weil er einerseits verstärkt im Aussendienst hätte tätig sein sollen, andererseits hervorragende Qualifikationen und Betriebstreue vorweisen könne und weil schliesslich jahrelang auch keine Lohnerhöhungen gewährt worden seien. Abzustellen sei auf die vom ehemaligen Arbeitgeber kurz nach dem Unfall

zuhanden des Unfallversicherers ausgestellte Schadenmeldung und die etwas mehr als ein Jahr später gemachten Angaben der Metzgerei im Fragebogen für Arbeitgebende der IV-Stelle. Dort sei für die Jahre 2007 und 2008 ein Monatslohn von CHF 6'800.00 zuzüglich 13. Monatslohn deklariert worden. Dabei handle es sich nicht um ein Missverständnis, immerhin habe der ehemalige Arbeitgeber während mehr als eineinhalb Jahren auch auf dieser Basis berechnete UVG-Taggelder bezogen. Die nachträglich vorgenommene Lohnkorrektur sei auf den Beizug eines Rechtsvertreters hin erfolgt und müsse im Zusammenhang mit dem gegen den ehemaligen Arbeitgeber instanzierten Zivilprozess gesehen werden. Im Übrigen habe der ehemalige Arbeitgeber keine korrekten Lohnabrechnungen und Lohnausweise erstellt, nicht die vollen Taggelder überwiesen und nicht näher erklärbare Zahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers vorgenommen, sodass der Beschwerdeführer jeglichen Überblick verloren habe. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer zur weiteren Begründung auf die Beschwerde vom 16. Mai 2011 im Verfahren S 11 66 betreffend IV-Taggelder. b)Das Gericht erachtet es aufgrund der Aktenlage als nicht plausibel, dass der Lohn des Beschwerdeführers ab Dezember 2007 um einen Drittel, nämlich von CHF 5'100.00 auf CHF 6'800.00, hätte erhöht werden sollen. Der ehemalige Arbeitgeber korrigierte seine ursprünglich in der Unfallmeldung vom 25. Dezember 2007 (IV-act. 14-5/5 und Bf-act. 8) und im Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Februar 2009 (IV-act. 22) gemachten Angaben denn auch nachträglich und stellte auf konkrete Nachfrage seitens der Branchen Versicherung (IV-act. 92-1/4) und der IV-Stelle vom 13. Dezember 2010 klar (IV-act. 90), dass kurz vor dem Unfall die Filiale in ... geschlossen worden und beim Beschwerdeführer ab Dezember 2007 ein Tätigkeitswechsel vorgesehen war, dass dieser nämlich neu im Aussendienst hätte tätig sein sollen und dafür einen höheren Lohn von CHF 5'600.00 zuzüglich Kinderzulagen und Spesen (was total circa CHF 6'800.00 ergibt) hätte beziehen sollen (IV-act. 91-2/2, 92- 1/4). Entsprechend fiel auch die Deklaration gegenüber der AHV- Ausgleichskasse Metzger vom 21. März 2011 aus (IV-act. 140-4/11). Andere

Hinweise als die im November/Dezember 2010 und somit nachträglich ausdrücklich als falsch zurückgenommenen Angaben des ehemaligen Arbeitgebers für eine Lohnerhöhung auf CHF 6'800.00 - zu dem gemäss Ansicht des Beschwerdeführers noch die Kinderzulagen hinzukommen sollten - sind nicht vorhanden. Daran vermag auch der Umstand, dass im Case Report der IV-Stelle (IV-act. 160-5/15) die ursprünglichen, nicht korrekten Angaben übernommen respektive nach Richtigstellung der Lohnhöhe nicht geändert worden sind, nichts zu ändern. Auch scheint die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer ab Dezember 2007 hätte ausüben sollen (Kundenbetreuung / Vertrieb / Lieferung der Fleischwaren etc.) (IV-act. 90-1/1), nicht wesentlich anspruchsvoller als die ursprüngliche, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil im Liefern von Ware zu den Kunden bestanden hatte (IV-act. 26-2/5). Der vom ehemaligen Arbeitgeber angegebene Lohn von CHF 5'600.00 entspricht zudem auch eher den in der Beilage zum allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag der Metzger (Beilage zu den Löhnen, Ausgabe 2007, Verfahren S 11 66: Bf-act. 7) aufgeführten Löhnen, wonach ein angestellter Metzger einen Mindestlohn von brutto CHF 3'850.00, ein Metzger mit besonderer Verantwortung CHF 4'550.00 brutto pro Monat verdienen sollte, und die Höhe des Lohnes bei einem Betriebsleiter oder einem Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen der freien Vereinbarung unterliegt. c)Im Verfahren S 11 66 betreffend IV-Taggelder beanstandete der Beschwerdeführer zu Recht, dass das Valideneinkommen aufgrund der Teuerung anstatt aufgrund der Nominallohnentwicklung aufgerechnet worden sei, was zu einer Korrektur des Valideneinkommens seitens des Gerichts führte. Vorliegend erweist sich eine solche Korrektur als obsolet, müsste doch gleichzeitig auch das Invalideneinkommen entsprechend hochgerechnet werden, womit die Erwerbseinbusse gleich bleiben würde. Der IV-Grad bleibt unverändert. Korrekterweise sind Kinderzulagen und Spesen bei der Festlegung des Valideneinkommens nicht mitzuberücksichtigen, zumal sie gemäss Art. 28a IVG

nicht Bestandteil des Erwerbseinkommens darstellen (Ulrich Meyer, a.a.O., Art. 28a S. 291). 7. a)Angesichts des errechneten Invalideneinkommens von CHF 60'724.30 und des ermittelten Valideneinkommens von CHF 73'528.00 beträgt der Invaliditätsgrad 17.4 %. Erreicht die Erwerbseinbusse für eine ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbare Erwerbstätigkeit die Grenze von 20 % nicht, gilt der Beschwerdeführer IV-rechtlich als in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert (Art. 8 IVG). Ein Anspruch auf Umschulung besteht somit nicht. b)Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Oktober 2000 (I 665/99) nichts. In jenem Fall war einer zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (Autounfall) 27-jährigen Französin, welche im Gastgewerbe tätig gewesen war, trotz eines IV-Grades von 18.52 % eine Umschulung gewährt worden. Das Gericht hatte auf den Umstand verwiesen, dass die versicherte Person aufgrund der Verletzungen am rechten Bein künftig nur noch, und lediglich zu 80 %, leichte und sitzende Tätigkeiten, die keine besondere Ausbildung erforderten, würde ausüben können, und hatte es als gerechtfertigt und verhältnismässig erachtet, der noch jungen und umschulungsfähigen („dotée de capacités de reclassement“) Versicherten eine solche Massnahme zu gewähren, um zu vermeiden, dass ihr Einkommen aufgrund ihrer Behinderung dauerhaft um 18.5 % tiefer ausfallen würde (Erw. 4b). Der Sachverhalt in jenem Urteil ist mit dem vorliegenden, bei dem mehrere Möglichkeiten zum beruflichen Wiedereinstieg gegeben waren und immer noch sind, die unter anderem auch an Motivationsproblemen des Beschwerdeführers (vgl. Bericht Knecht BSN AG, IV-act. 146-17 ff./27; insbesondere auch Angaben von ..., Filialleiter ..., S. 22) scheiterten, nicht zu vergleichen. c)Der Beschwerdeführer wandte ein, die behandelnden Ärzte hätten mehrfach und frühzeitig auf die Notwendigkeit der Umschulung hingewiesen. Es bestehe auf jeden Fall Handlungsbedarf, da jegliche Bemühungen für einen beruflichen

Wiedereinstieg erfolglos verlaufen seien. Er werde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber finden, der das Risiko einer Anstellung unter den gegebenen Umständen übernehmen würde. Bezüglich der Arbeitsversuche fehlten im Übrigen qualifizierte Auswertungsberichte, zahlreiche Protokolleinträge der ... AG würden den Sachverhalt nicht richtig wiedergeben, weshalb mangels Abklärung des relevanten Sachverhalts der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint der Bericht der ... AG als ausführlich und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkret anzugeben, welche Protokolleinträge nicht zutreffend seien, weshalb für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Der Argumentation des Beschwerdeführers, eine Umschulung sei offensichtlich erforderlich, weil eine Wiedereingliederung bis anhin gescheitert sei, kann nicht gefolgt werden. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die es als gerechtfertigt und verhältnismässig erscheinen liessen, von der von der Rechtsprechung konstant geforderten Erwerbseinbusse von 20 % abzuweichen. 8. a)Nebst dem Anspruch auf Umschulung machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Empfehlungen des behandelnden Arztes Dr. med. ... und der begutachtenden Ärzte des SAM Bellinzona weitere berufliche Massnahmen wie Arbeitstraining, Arbeitsversuche (gestützt auf Art. 18a IVG) und Arbeitsvermittlung geltend. Er erläuterte, dass er von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sei, weshalb er die Möglichkeit eines Arbeitsversuchs und Unterstützung bei der Stellensuche erhalten müsse. Wie die IV-Stelle zu Recht ausführte, trat Art. 18a IVG erst am 1. Januar 2012 in Kraft. Auf diese Bestimmung kann somit im Zusammenhang mit der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf ein Arbeitstraining/einen

Arbeitsversuch nicht abgestellt werden. Setzte ein solcher Anspruch aber gemäss den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Bestimmungen einen Anspruch auf Umschulung voraus, besteht für den Beschwerdeführer vorliegend auch kein Anspruch auf ein Arbeitstraining. b)Gemäss Art. 18 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Dieser Anspruch besteht in einer Naturalleistung, welche die IV-Stelle oder eine von ihr dafür beigezogene spezialisierte Institution erbringt (Ulrich Meyer, a.a.O., Art. 18, S. 204) und setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähigkeit auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist (Ulrich Meyer, a.a.O., Art. 18, S. 205, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2010, 9C_416/2009 Erw. 5.2; Ulrich Meyer, a.a.O., Art. 18, S. 205). Ein solcher Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist vorliegend zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit zu 100 % und ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig ist. Es bestehen keine zusätzlichen spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art, welche die Stellensuche erschweren würden. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer, insbesondere auch im Rahmen der Stellenvermittlung durch die ... AG, genügend aufgezeigt, welche behinderungsgeeigneten Tätigkeiten für ihn passend wären. Immerhin hatte die für den Beschwerdeführer zuständige Person der ... AG in den Bereichen Küche (Hotel, Restaurant, Spitäler, Kliniken), Beratung/Verkauf/Ein- kauf in der Metzgerbranche, Post, Bahn, Gemeinde, Flughafen, etc., zahlreiche

Möglichkeiten aufgezeigt respektive mit geeigneten Betrieben auch selbst Kontakt aufgenommen (IV-act. 146-17 ff./27) und diese mit dem Beschwerdeführer besprochen. 9. a)Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde aus den genannten Gründen abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom 9. August 2011 bestätigt wird. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 700.00 zu überbinden. b)Eine ausseramtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von CHF 700.00 gehen zulasten des Beschwerdeführers und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. September 2013 (9C_150/2013).

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