Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2010 82
Entscheidungsdatum
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 10 82 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Nachforderung paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge 1.Am 22.- 23. Mai sowie am 21. Juni 2007 führte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (GS UVEK) eine Arbeitgeberkontrolle nach Art. 68 AHVG durch. Dabei stellte die Revisionsstelle fest, dass auf den an ... – wohnhaft in ... – ausbezahlten Honoraren keine paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) abgerechnet wurden, obwohl die Tätigkeit des Versicherten als unselbständige Erwerbstätigkeit nach den Rz. 1013 ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (WML) zu qualifizieren sei. Stattdessen sei der Versicherte seit dem 1. Januar 2002 als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (AK 105) registriert und abrechnungspflichtig. 2.Am 17. September 2009 erliess die EAK auf Begehren des GS UVEK eine Verfügung, wonach der Versicherte für das Jahr 2009 für seine Tätigkeiten beim UVEK als unselbständig erwerbstätig qualifiziert wurde. Zugleich teilte ihm die EAK mit, dass das UVEK verpflichtet worden sei, für das Jahr 2009 auf der AHV-pflichtigen Lohnsumme von Fr. 47'740.-- insgesamt Fr. 5'740.25 an Beiträgen abzurechnen (10.1% AHV/IV/EO-Beiträge und 2% ALV- Beiträge). Gegenüber dem UVEK wurde die Verfügung noch um 1.94% FAK- Beiträge ergänzt, so dass sich die Beitragsforderung insgesamt auf Fr. 6'660.60 belief. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung der EAK. Mit Entscheid vom 6. bzw. vom

  1. April 2010 wurde die Einsprache abgewiesen und die Verfügung der EAK bestätigt. 3.Dagegen erhob ... am 27. Mai 2010 form- und fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, den Einspracheentscheid vom 28. April 2010 und die Verfügung vom 17. September 2009 aufzuheben sowie die bisher erfolgte Abrechnung der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge als Selbständigerwerbender zu schützen. Wesentlich sei die Frage, ob seine Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Er sei in betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht unabhängig, da er im Rahmen der verzugsbegründenden Termine frei sei, wann und auf welche Weise er seine Leistungen erbringen wolle, und da kein Weisungsrecht bestehe. Zudem trage er ein Unternehmerrisiko, da er auf eigene Kosten eine Firmenpräsentation habe erstellen lassen, für die Führung der Buchhaltung eine Treuhandfirma beauftragt, für Versicherungen aufzukommen, als Mitglied eines Berufsverbandes Mitgliederbeiträge zu entrichten, sich selbst um Aufträge zu kümmern und eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Es sei auch ein Verlustrisiko gegeben, da er im Falle eines Entzugs des Auftrags der Schweizerischen Eidgenossenschaft die laufenden Betriebskosten als Verlust zu tragen habe. Im Übrigen verstiessen der Einspracheentscheid und die Verfügung der EAK gegen das Gebot von Treu und Glauben, da er seit dem Jahr 2003 für Ämter der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätig gewesen sei und die Abrechnungen bisher nie über die EAK habe vornehmen müssen. Sodann sei sein rechtliches Gehör verletzt, weil die EAK auf seine Argumente nicht eingegangen sei. Zusammenfassend sei der Entscheid der EAK willkürlich und rechtswidrig und daher aufzuheben. 4.In ihrer Vernehmlassung beantragte die EAK die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen verwies die EAK auf ihren Einspracheentscheid vom 28. April 2010, wonach für die vorliegende Streitsache die sozialversicherungsrechtliche Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit massgebend sei. Das Gebot von Treu und

Glauben bzw. der Vertrauensschutz sei nicht verletzt, weil die EAK erst infolge des Revisionsberichts tätig geworden sei und sich früher zur Abrechnung des Beschwerdeführers nicht geäussert habe. Der Beschwerdeführer sei in die Arbeitsorganisation des GS UVEK eingegliedert und habe kein Verlustrisiko zu tragen. Wohl habe er gewisse Investitionen getätigt, jedoch nicht im Hinblick auf die Tätigkeit beim GS UVEK. 5.In der Replik bekräftigte der Beschwerdeführer die Ausführungen seiner Beschwerde vom 27. Mai 2010. Er könne sich auf das Gebot von Treu und Glauben berufen, da er die Abrechnungen seit dem Jahr 2003 über seine Einzelfirma vorgenommen habe. Das bestrittene Nichtwissen der EAK über die Abrechnungen sei unbeachtlich, da diese verpflichtet gewesen wäre, die Abrechnungen im Zeitpunkt der Beauftragung zu überprüfen. Der Entscheid der EAK sei willkürlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, weil das UVEK – wie auch das Bundesamt für Verkehr – gemäss Ziff. 11 des Vertrags mit dem Beschwerdeführer selbst immer von einem Auftragsverhältnis und einer AHV-rechtlichen selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen sei. Ein Verlustrisiko sei gegeben, weil der Beschwerdeführer die Kosten der beauftragten Treuhandfirma, die monatlichen Bürokosten, die Investitionen, die Kosten für Versicherungen inklusive Berufshaftpflichtversicherung und die Mitgliederbeiträge für den Berufsverband zu tragen habe. Periodische Sitzungen mit dem Auftraggeber seien durchaus üblich und könnten per se nicht als Indiz für eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit dienen. 6.In der Duplik hielt die EAK an ihrer Rechtsauffassung fest. Sie habe mangels Kenntnis der Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt dessen Beauftragung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft keine Prüfung vornehmen können. Die Ausgleichskassen seien bei ihrer Qualifikation der AHV-rechtlichen Erwerbstätigkeit nicht an die Beurteilungen der Vertragsparteien gebunden. Was das Verlustrisiko angehe, würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten diesem ohnehin anfallen, so dass sie mit der Tätigkeit für die Eidgenossenschaft nichts zu tun hätten.

Auf die weiteren Ausführungen der Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 28. April 2010 resp. die diesem zugrunde liegende Feststellungs- und Abrechnungsverfügung vom 17. September 2009. Zu beantworten ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das UVEK zu Recht AHV-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert und entsprechend eine Abrechnung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'740.25 an AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen für das Jahr 2009 verlangt hat. 2. a)Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (BGE 126 V 222 E. 4a, 124 V 101 E. 2, je mit Hinweisen). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. b)Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-

rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BG- Urteil 2A.461/2006 vom 2. März 2007 E. 4.2; BGE 123 V 163 E. 1, 122 V 171 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 f. E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch T. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., § 22 Rz. 16). c)Die Definition der unselbständigen Erwerbstätigkeit der WML, der keine normative Kraft zukommt, die aber die Gewährleistung einer einheitlichen Praxis zum Zwecke hat, entspricht der vorstehenden Rechtsprechung: In unselbständiger Stellung ist im Allgemeinen tätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Als Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos werden in Rz. 1014 WML „Tätigen erheblicher Investitionen, Verlusttragung, Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, Unkostentragung, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, Beschaffen von Aufträgen, Beschäftigung von Personal, eigene Geschäftsräumlichkeiten“ genannt. Ein wirtschaftliches beziehungsweise arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis des Unselbständigerwerbenden kommt beim Vorhandensein „eines Weisungsrechtes, eines Unterordnungsverhältnisses, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, eines Konkurrenzverbotes und einer Präsenzpflicht“ zum Ausdruck (Rz. 1015 WML). d)Bei der Qualifikation nicht relevant sind die folgenden Gesichtspunkte (vgl. Rz. 1022 ff. WML): Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses, Abreden der

Vertragsparteien über ihre AHV-rechtliche Stellung, ob die Tätigkeit im Haupt- oder im Nebenberuf ausgeübt wird, die Zugehörigkeit eines Versicherten zu einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender, der Umstand, dass ein Versicherter für mehrere Arbeitgeber tätig ist, sowie die Wertung eines Entgeltes durch die Steuerbehörde. 3. a)Nach konstanter Praxis sind vorliegend weder die Rechtsnatur der Verträge des Beschwerdeführers mit dem UVEK noch die Abreden unter den Vertragsparteien AHV-rechtlich für die Differenzierung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit massgebend. Die Ausgleichskassen sind berechtigt und verpflichtet, unabhängig von den konkreten Verträgen und unabhängig vom Willen der Vertragsparteien die Qualifikation selbständige Erwerbstätigkeit/unselbständige Erwerbstätigkeit vorzunehmen, wobei für die gleiche Person oder Einzelfirma in verschiedenen Teilbereichen verschiedene Schlüsse gezogen werden können. Nicht relevant ist zudem die Wertung des Entgelts durch die Steuerbehörde (Rz. 1030 WML, AHI-Praxis 2001, S. 66). Wenn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit und im Jahr 2009 für die von ihm erbrachten Dienstleistungen die Mehrwertssteuer entrichtet hat, so ist dies nicht mehr als die logische Konsequenz der bisherigen beitragsrechtlichen Abrechnung der Tätigkeiten beim UVEK als Selbständigerwerbender und vermag nicht als Indiz für eine AHV-rechtliche selbständige Erwerbstätigkeit zu dienen. Die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher unbegründet. b)Für die Differenzierung wesentlich sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten und damit das vorhandene Unternehmerrisiko sowie die arbeitsorganisatorische Tätigkeit. Im Falle von EDV-Spezialisten im Besonderen liegt eine unselbständige Erwerbstätigkeit gemäss Rz. 4108 WML vor, wenn diese arbeitsorganisatorisch weisungsgebunden sind, die Einrichtungen der Auftraggebenden benutzen und persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Selbständige Erwerbstätigkeit dagegen ist anzunehmen, wenn ein EDV-Spezialist ein Unternehmerrisiko trägt und arbeitsorganisatorisch unabhängig ist. In Bezug auf die vorliegenden Verträge

mit den Abteilungen des UVEK sind die Voraussetzungen der unselbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt. c)Der Beschwerdeführer ist in arbeitsorganisatorischer Hinsicht vom Auftraggeber abhängig, denn er arbeitet im Stundenlohn mit den Einrichtungen des Bundes am Ort des beauftragenden Amtes mit periodischen Arbeitssitzungen, die praxisgemäss der Auftraggeber festlegt, und Rapporten innert 10 Tagen seit Monatsende. Dass der Beschwerdeführer für die Tätigkeiten beim UVEK oder dessen Abteilungen Investitionen tätigen musste und auf längere Vorbereitungen in den eigenen Büroräumlichkeiten angewiesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er bestreitet lediglich allgemein, in arbeitsorganisatorischer Hinsicht vom Auftraggeber abhängig zu sein, indem er im Rahmen der vertraglich festgelegten Termine für Arbeitsbeginn und -vollendung frei sei, den genauen Zeitpunkt seiner Tätigkeit zu bestimmen. Der Aspekt der selbständigen Gestaltung der Arbeitszeit vermag aufgrund seiner nebensächlichen Bedeutung die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers vom Auftraggeber aber nicht zu entkräften (vgl. BGE 122 V 172 E. 3c; AHI-Praxis 2001, S. 62 f. e contrario; vgl. ebenso P. Forster, AHV-Beitragsrecht, S. 317). Nach den Ziff. 5 der beiden eingereichten Verträge ist der Beschwerdeführer persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Zwar ist eine Substitution mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, die nur aus wichtigen Gründen verweigert werden darf, zulässig. Die Gesamtverantwortung auferlegten die Vertragsparteien jedenfalls aber vertraglich ausdrücklich dem Beschwerdeführer, so dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, insgesamt von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen. Zudem trägt der Beschwerdeführer unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Er hat im Hinblick auf die Tätigkeit beim UVEK weder eigene erhebliche Investitionen getätigt noch erbringt er die betreffenden vertraglichen Leistungen in eigenen Geschäftsräumlichkeiten, so dass er kein Verlustrisiko zu gewärtigen hat. Was die vom Beschwerdeführer getätigten Investitionen für die Buchhaltung, das Büromaterial und die Infrastruktur, die Kranken- und Unfallversicherung, die Berufshaftpflicht und die Mitgliederbeiträge für den Berufsverband betrifft,

wurden diese zwar im Kontext der grundsätzlichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers getätigt. Die Investitionen stehen aber – weitestgehend, wenn nicht gar ausschliesslich – nicht im direkten Zusammenhang mit den Tätigkeiten beim UVEK oder bei den beauftragenden Ämtern. Schliesslich erbringt der Beschwerdeführer die vertraglich geschuldeten Leistungen mit den Einrichtungen des Bundes in den Räumlichkeiten des beauftragenden Amtes. Die Beschwerdegegnerin hält daher zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer diese Investitionen nicht im Hinblick auf die Tätigkeit beim UVEK vorgenommen hat. Damit sind die Investitionen im Rahmen der vorliegenden Qualifikation nicht relevant. Der Beschwerdeführer hat sodann kein Inkasso- und Delkredererisiko zu tragen. Ein solches Risiko nimmt die Rechtsprechung jeweils nur an, wenn ein Beauftragter die Folgen der Zahlungsfähigkeit oder -unwilligkeit von Kunden des Auftraggebers zu tragen hat. Dafür gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Das einzige Risiko des Beschwerdeführers besteht darin, dass der Auftraggeber die Leistungen nicht bezahlt. Dieses Risiko besteht allerdings in einer ähnlichen Form auch für Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht mehr willig oder in der Lage ist, den Lohn für die geleistete Arbeit zu bezahlen. Ein typisches und ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko, wie es von der Rechtsprechung gefordert wird, liegt daher nicht vor (vgl. AHI-Praxis 2001, S. 61 f.). d)Damit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – den kein nennenswertes Unternehmerrisiko trifft – , in arbeitsorganisatorischer Hinsicht vom Auftraggeber abhängig ist, indem er in dessen Räumlichkeiten mit dessen Einrichtungen seine persönlichen Leistungen erbringt (vgl. AHI-Praxis 2001, S. 64 f. mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerdegegnerin ist vorliegend infolgedessen zu Recht von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei den Tätigkeiten für das UVEK oder dessen Abteilungen ausgegangen. 4. a)Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Er sei bereits seit dem Jahr 2003 als Auftragnehmer

für Ämter der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätig und habe nie über die EAK, sondern jeweils über die Ausgleichkasse des Schweizerischen Gewerbes seine persönlichen Beiträge entrichtet. Dieses Vorbringen ist ebenfalls unbegründet. Nach der Praxis des Bundesgerichts verleiht der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 129 I 170 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine falsche Anordnung bindend, (1.) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person vorbehaltlos gehandelt hat; (2.) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Anordnung zuständig war oder wenn die rechtssuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte; (3.) wenn die Person die Unrichtigkeit der Anordnung nicht ohne weiteres erkennen konnte; (4.) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Anordnung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; (5.) wenn die gesetzliche Ordnung seit dem Erlass der Anordnung keine Änderung erfahren hat; und (6) wenn dem Interesse am Vertrauensschutz keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 127 I 36 E. 3a; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., S. 140 ff.). b)Im vorliegenden Fall wurde keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren für die Tätigkeiten beim UVEK die Abrechnungen als Selbständigerwerbender vorgenommen hat, schafft noch keine genügende Grundlage für den Vertrauensschutz; zumal die Beschwerdegegnerin in dieser Zeit keine Kenntnis von den betreffenden Verträgen hatte. Selbst wenn man aber die vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien über die AHV-rechtliche Behandlung der Leistungen als Vertrauensgrundlage qualifizieren wollte, dann wäre diese Grundlage von einer unzuständigen Behörde geschaffen worden. Es musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass nur die EAK als zuständige Ausgleichskasse – und nicht das UVEK oder eine Abteilung des UVEK als Vertragspartner – verbindlich über die AHV-rechtliche Beurteilung der vertraglich geschuldeten Leistungen befinden hätte können.

c)Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin erst durch die Ende des Jahres 2007 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle beim UVEK auf die Situation des Beschwerdeführers aufmerksam wurde und in der Folge eine Abrechnungspflicht für das laufende Jahr 2009 verfügte. Von einer unter Umständen unzulässigen rückwirkenden Abrechnungspflicht kann nicht die Rede sein, da die erfolgten Abrechnungen der Jahre 2003 bis 2008 von der Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht betroffen sind. Zudem hat das UVEK dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2009 mitgeteilt, dass die Qualifikation der unselbständigen Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2009 für alle bestehenden Verträge mit Einzelpersonen und Einzelfirmen übernommen werde. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist damit auszuschliessen. 5. a)Was das vom Beschwerdeführer schliesslich gerügte rechtliche Gehör betrifft, vermag dieses Argument ebenfalls nicht durchzudringen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2). b)Die Beschwerdegegnerin hat die paritätische Feststellungs- und Abrechnungsverfügung über die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge am 17. September 2009 sowohl dem GS UVEK als Arbeitgeber als auch dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer eröffnet und damit insofern dem Anspruch auf rechtliches

Gehör Genüge getan (vgl. BGE 113 V 3 E. 2). Denn in der Folge konnte der Beschwerdeführer am weiteren Verfahren teilnehmen und am 16. Oktober 2009 gegen die Verfügung Einsprache erheben, die die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 28. April 2010 behandelte und abwies. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im betreffenden Entscheid nicht sämtliche vorgebrachten Argumente explizit thematisiert und die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers geteilt hat, ändert daran nichts. Wie dem angeführten Einspracheentscheid klar zu entnehmen ist, hat die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand bestimmt, die Rechtslage korrekt dargestellt und ihren Entscheid begründet. Damit steht fest, dass eine Verletzung des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör auszuschliessen ist. 6. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 26. April 2011 abgewiesen (9C_132/2011).

Zitate

Gesetze

7

AHVG

  • Art. 5 AHVG
  • Art. 9 AHVG
  • Art. 14 AHVG
  • Art. 68 AHVG

ATSG

  • Art. 61 ATSG

BV

  • Art. 9 BV

der

  • Art. 6 der

Gerichtsentscheide

9
  • BGE 129 I 170
  • BGE 127 I 36
  • BGE 126 V 222
  • BGE 124 I 242
  • BGE 123 V 163
  • BGE 122 V 172
  • BGE 113 V 3
  • 2A.461/200602.03.2007 · 28 Zitate
  • 9C_132/201126.04.2011 · 34 Zitate