S 10 71 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 31. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1...., geboren am ... 1964, ist geschieden und hat eine erwachsene Tochter. Sie erlitt am 22. Oktober 2004 auf der A1 bei ... einen Autounfall. Dabei konnte sie ihren Peugeot 307 XT vor einem Aufprall auf die Vorderfahrzeuge zum Stehen bringen, wurde jedoch links hinten von einem auffahrenden VW Golf touchiert. Gemäss dem unfallanalytischen Gutachten vom 7. Juli 2005 wurde der Peugeot durch den VW Golf um einen Geschwindigkeitsbetrag zwischen 2 und 6 km/h beschleunigt. Auf den Peugeot habe bei der Kollision mit dem VW Golf eine mittlere Beschleunigung zwischen 0.7 g und 3.4 g eingewirkt. Dies sei vergleichbar mit dem ein- bis vierfachen Wert, der bei einer Vollbremsung aus einer langsamen Rückwärtsfahrt erzielt werde. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin vor Ort wurde sie dabei nicht verletzt. Am 23. Oktober 2004 begab sie sich in ärztliche Behandlung und Dr. med. ... diagnostizierte ein Schleudertrauma und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Am 5. November 2004 ergab ein MRI des medizinischen Zentrums ..., ein massives Decelerationstrauma und eine im Verlauf progrediente Schwäche der Arme und Hypästhesie C7 rechts, eine ausgeprägte Streckhaltung der HWS sowie im Segment C5/6 eine flache Diskusprotrusion. Bei der schalenförmigen Formation hinter dem Dornfortsatz des ersten Brustwirbels handle es sich nicht um eine frische Abrissfraktur. Möglicherweise liege hier eine ältere Läsion mit kleinem knöchernen Ausriss des Ligamentum nuchae vor. In der Folge kam die ... für die Heilbehandlungen und Therapien auf und leistete Taggelder aufgrund der seit dem Unfalltag bestehenden hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit.
2.In der Zeit zwischen 2005 und 2008 fanden zahlreiche Untersuchungen und Abklärungen über den medizinischen Gesundheitszustand sowie die wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit der Versicherten statt. 3.Mit Verfügung vom 27. November 2008 stellte die ... die Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 30. November 2008 ein. In ihrer Begründung liess sie die Frage, ob in vorliegender Angelegenheit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden gegeben sei offen. Hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs hielt die heutige Beschwerdegegnerin fest, dass das Unfallereignis vom 22. Oktober 2004 bei den mittelschweren an der Grenze zu den leichten Unfällen einzustufen sei, womit im vorliegenden Fall gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Schleudertrauma-Praxis ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden müssten, damit der adäquate Kausalzusammenhang gegeben wäre. Da weder die eine noch die andere der genannten Voraussetzungen erfüllt sei, müsse der adäquate Kausalzusammenhang verneint werden. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Dezember 2008 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung ab dem 30. November 2008. Zur Begründung führte sie aus, der adäquate Kausalzusammenhang sei vorliegend sowohl nach der allgemeinen Adäquanzpraxis wie auch nach der Schleudertrauma- Praxis gegeben. 4.Am 7. Juli 2009 teilte die ... als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeughalters der ... mit, sie habe die Versicherte während längerer Zeit (2006, 2007 und 2009) und wiederholt durch Mitarbeiter eines Detektivbüros observieren lassen und legte die entsprechenden Observationsunterlagen bei. Diese würden, so die Zürich Versicherung, die Versicherte als agile Person, die auch ohne Hilfe ihrer Familie den Ladenbetrieb aufrechterhalten könne zeigen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 informierte die ... die Versicherte über den Erhalt der Observationsunterlagen von der Zürich Versicherung. Sie hielt fest, dass die Überwachungsunterlagen
sie als agile Person zeigten und keine gesundheitliche Einschränkung vorliege. Als Unfallversicherung habe sie jedoch ungeachtet der Erkenntnisse durch die Überwachung aufgrund der fehlenden organischen Befunde die Frage der adäquaten Kausalität zu prüfen. Die Behauptung der Versicherten, es habe sich beim Unfall um einen mittelschweren an der Grenze zu den schweren Unfällen gehandelt, sei nicht haltbar. Die Aussage, das nachfolgende Fahrzeug sei mit 100 km/h auf das Auto der Versicherten aufgefahren, werde bereits durch die Schadenfotos entkräftet. Die Adäquanzfrage sei klar zu verneinen. Folglich räumte die ... ihr die Möglichkeit ein, die Einsprache zurückzuziehen, womit das Verfahren abgeschlossen und auf Weiterungen verzichtet würde. Andernfalls werde die Verfügung vom 27. November 2008 aufgehoben. Hernach würde aufgrund der Kenntnis der neuen Tatsachen eine Rückforderung sämtlicher zu viel erbrachten Versicherungsleistungen (Taggelder, Heilungskosten, Aufwendungen für freiwillige Wiedereingliederungsleistungen) geprüft und durchgesetzt. Eine Frist zur Stellungnahme wurde ihr bis zum 31. August 2009 eingeräumt. 5.Nachdem die heutige Beschwerdegegnerin die Observationsunterlagen med. pract. ... vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz sowie dem versicherungsinternen Vertrauensarzt Dr. med. ... zur Beurteilung vorgelegt hatte, stellte sie der Versicherten mit Schreiben vom 11. Februar 2010 eine reformatio in peius in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe ihre Beschwerden nicht wahrheitsgetreu geschildert. Die Observationsunterlagen und die ärztlichen Beurteilungen würden das Fehlen körperlicher Einschränkungen bestätigen. Gestützt darauf sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Observationen 2007 (Ende: 21. Februar 2007), also ab 22. Februar 2007, der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen, womit die ausgerichteten Leistungen ab diesem Datum von der Versicherten zurückzufordern seien (Taggeldleistungen ab 22. Februar 2007: Fr. 54’952.40, Behandlungskosten: Fr. 17’027.75, total Fr. 71’980.15). Ferner wurde ihr eine separate Eröffnung über die Rückforderung der UVG- Zusatzleistungen angezeigt. Die heutige Beschwerdegegnerin machte die Versicherte darauf aufmerksam, dass sie im Falle eines Festhaltens an der
Einsprache, die Versicherungsleistungen per 22. Februar 2007 aufheben und die über dieses Datum hinaus erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 71'980.15 zurückfordern werde. Aufgrund dieser drohenden reformatio in peius werde ihr Gelegenheit gegeben, bis zum 1. März 2010 die Einsprache zurückzuziehen und das Einspracheverfahren abzuschliessen. 6.Am 29. März 2010 wies die ... die Einsprache wie angezeigt ab und hob die Versicherungsleistungen per 22. Februar 2007 auf. Eine Reaktion auf den Brief vom 11. Februar 2010 sei nicht erfolgt, weswegen die Rückforderung von Fr. 71’980.15 vollzogen werde. Zur Begründung führte sie im Entscheid weiter aus, der Unfall sei als mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren, zumal keine nachgewiesenen organischen Verletzungen vorlägen und auch keine Hospitalisierung erfolgt sei. Weiter führte sie aus, es lägen keine besonders dramatischen Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vor. Ebenso wenig sei das Kriterium der Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen erfüllt. Die Versicherte habe denn auch nur das Behandlungsangebot angenommen, welches ihr persönlich zusagte. Auf aktive Massnahmen habe sie sich nicht einlassen wollen. Auch einen Reha- Aufenthalt habe sie mehrfach abgewiesen. Zudem liege keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung vor. Zwar erhalte man beim Aktenstudium den Eindruck einer leidenden Versicherten. Nach den Überwachungsunterlagen verändere sich dieser Eindruck jedoch. Die Versicherte leide nicht unter wesentlichen Beeinträchtigungen und gehe ihrem Alltag unbehindert nach. Es lägen keine erheblichen Beschwerden vor. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen seien nicht gegeben. Im Vergleich mit anderen Fällen von HWS-Distorsionstraumata und äquivalenten Verletzungen könne hier nicht von erheblichen Komplikationen ausgegangen werden. Ebenso wenig liege eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen vor. Man habe sie bei der Eröffnung eines eigenen Ladens unterstützt. Mit ihrer Ausbildung hätten die besten Chancen in einer Anstellung bei einer Krankenversicherung gelegen. Neben der finanziellen Absicherung ihrer selbstständigen Tätigkeit durch die Versicherung seien aber keine Anstrengungen ersichtlich, um ihre
Erwerbsfähigkeit zu erhöhen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und geklagten Beschwerden sei folglich zu verneinen. 7.Am 10. Mai 2010 erhob die Versicherte dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Leistungen gemäss UVG bis 30. November 2008 weiterhin auszurichten. Die verfügte Rückforderung von Leistungen über Fr. 71’950.15 (recte: Fr. 71’980.15) sei aufzuheben. Die Leistungseinstellung per 30. November 2008 werde nicht mehr angefochten, zumal das Bundesgericht in der letzten Zeit die Unfalladäquanz von Beschwerden in Fällen von mittelschweren Unfällen, wie er hier vorliege, ausnahmslos verneint habe. Angefochten werde aber die reformatio in peius. Zwar seien deren formelle Voraussetzungen erfüllt, unrichtig sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Stellungnahme ungenutzt habe verstreichen lassen. Sie habe mit Schreiben vom 20. August 2009 auf die am 15. Juli 2009 angedrohte reformatio in peius reagiert und den Einspracherückzug abgelehnt. Diese Stellungnahme habe die Beschwerdegegnerin offenbar übersehen. Aufgrund des von Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Case Managements sei diese stets über die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Beschwerdeführerin im Bilde gewesen sei. Ab Oktober 2006 sei sie zu 50 % arbeitsfähig gewesen, was die Schulleistung betreffe. Ferner sei sie in der Lage gewesen, den Laden einzurichten, dessen Eröffnung auf den 20. Oktober 2006 geplant war. Im Gutachten des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) vom 4. Januar 2007 sei ihr eine 100%ige ganztägige Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen bezüglich Hebens attestiert worden. Somit sei die Beschwerdegegnerin spätestens anfangs 2007 über ihre über 50% liegende Leistungsfähigkeit informiert gewesen. Die beruflichen Zukunftspläne habe sie offen dargelegt und auch die Tatsache, dass allein aus dem Ladengeschäft kein ausreichendes Einkommen erzielt werden könne, und dass vor allem auf die Naturheilpraktikerbehandlung abzustellen wäre, sei bekannt gewesen. In Kenntnis dieser Fakten sei ab 1. Oktober 2006 andauernd ein Taggeld auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet worden. Als sie bei der Zulassung als Naturheilpraktikerin scheiterte, sei sie auf Sozialhilfeleistungen der Gemeinde ... angewiesen
gewesen. Von einer Täuschung über die tatsächliche Leistungsfähigkeit könne keine Rede sein. Aus den Observationsunterlagen lasse sich nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit schliessen. Auch würden die medizinischen Beurteilungen dadurch nicht widerlegt. Die Zusicherung der Kostenübernahme für die Ausbildung zur diplomierten Naturheilpraktikerin durch die IV zeige, dass der RAD Ostschweiz überzeugt sei, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen Beschwerden und Schmerzen leide und umgeschult werden könne. Auch die Gemeinde ... werde die Beschwerdeführerin während dieser einjährigen Schulung mit monatlichen Leistungen von Fr. 2'000.-- finanzieren. Soweit aus den Observationsergebnissen relevante medizinische Aussagen abgeleitet würden, vermöchten diese eine schlüssige fachärztliche Beurteilung nicht zu ersetzen. Schliesslich macht sie geltend, dass Dr. med. ... nicht objektiv sei. Weiter legt sie dar, dass ein Einspracherückzug unzumutbar gewesen wäre, da sie damit die Ergebnisse sämtlicher medizinischer Berichte selber negiert und dadurch sämtliche Forderungen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verloren hätte. 8.Am 16. Juni 2010 beantragte die ... die Abweisung der Beschwerde. Streitig sei noch, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht rückwirkend per 22. Februar 2007 eingestellt und die Rückforderung erhoben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Einsprache nicht zurückgezogen habe, da sie nun nur noch das verlange, was ihr mit Verfügung vom 27. November 2008 zugestanden worden sei. Am 11. Februar 2010 sei ihr nochmals Gelegenheit zum Einspracherückzug gegeben worden. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, dass ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. August 2009 bei ihr nicht eingegangen sei. Die Voraussetzungen der reformatio in peius seien erfüllt. Gemäss AEH- Gutachten sei die Beschwerdeführerin ab 4. Januar 2007 in adaptierter Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen. Dies sei durch die Observation bestätigt worden. Auch das Gutachten des Orthopädischen Forschungsinstituts (OFI) Münster habe ausgeführt, dass Beschwerden wegen HWS-Distorsionen (sofern eine solche überhaupt vorliege) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens ein Jahr nach dem Unfall ausheilten. Dr. med.
... gehe gestützt darauf davon aus, dass wahrscheinlich schon ein Jahr nach dem Unfallereignis von einem Status quo sine oder quo ante auszugehen sei. Eine Einstellung der Versicherungsleistungen per 22. Februar 2007 sei somit grosszügig. Spätestens zu Beginn des Jahrs 2007 sei auch keine ärztliche Behandlung mehr im Gange respektive indiziert gewesen, von welcher eine namhafte Besserung des Zustandes respektive der Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre. Somit handle es sich bei den nach dem 22. Februar 2007 bezogenen Leistungen um unrechtmässige Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Höhe der Rückforderung sei nicht bestritten und auch Vertrauensschutzüberlegungen im Zusammenhang mit der durch die reformatio in peius abgeänderten Verfügung und den dadurch nachträglich unrechtmässig gewordenen Rentenleistungen bzw. der gestützt darauf geltend gemachten Rückforderung stünden nicht entgegen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit gehabt habe, die Rückforderung durch Einspracherückzug zu vermeiden. 9.Am 23. Juli 2010 führte die Beschwerdeführerin replicando aus, es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin an ihrer Rückforderung festhalte, obwohl sie um die Schulden der Beschwerdeführerin bei der Gemeinde wisse und die IV die Angelegenheit anders beurteile. Aufgrund der Aktenlage am 30. November 2008 lasse sich die reformatio in peius nicht begründen; dafür müsste auf die Ergebnisse der Observationen abgestützt werden. Dies sei untauglich und es wäre wohl der erste Fall, in dem eine reformatio in peius nur aufgrund der Ergebnisse einer Observation und ohne medizinisch-gutachterliche Beurteilung geschützt würde. Dr. med. ... Stellungnahme könne denn auch nicht als ernsthafte medizinische Einschätzung berücksichtigt werden. Weiter macht sie geltend, dass der Verzicht auf weitergehende Leistungen nicht aus Überzeugung, sondern aus Resignation angesichts der neueren bundesgerichtlichen Praxis erfolge. Verunfallte seien so gezwungen, Schadensverhandlungen direkt mit der Haftpflichtversicherung zu führen und auf Leistungen der Unfallversicherung zu verzichten. Weiter räumt die Beschwerdeführerin ein, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Behauptung durchkomme, das Schreiben vom
(Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss., Bern 2000, S. 139). Im Einzelnen umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem den Anspruch auf Akteneinsicht, auf Mitwirkung bei den Beweiserhebungen sowie das Recht auf Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenpartei und zum Ergebnis des Beweisverfahrens (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008, § 26 N 838). Ein unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommener Entscheid ist grundsätzlich zur Behebung des Mangels an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung des Mangels im Rechtsmittelverfahren darf nur dann angenommen werden, wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt (PVG 1996 Nr. 107; BGE 116 V 185). b)Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der ... vom 15. Juli 2009 sowie 11. Februar 2010 darüber informiert, dass die Verfügung vom 27. November 2008 allenfalls zu ihren Ungunsten angepasst würde, falls sie an ihrer Einsprache festhalte. Durch die Mitteilung insbesondere im genannten Schreiben vom 11. Februar 2010 ging die ... vollkommen korrekt vor und verletzte daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin keineswegs, als sie die Taggeldleistungen rückwirkend im Sinne einer „reformatio in peius“ per 22. Februar 2007 terminierte. 3.Was die Berücksichtigung und Verwertbarkeit der fremd erstellten Observationsbelege betrifft, so ist gemäss wiederholter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verwertung von Ergebnissen einer von einer Privatversicherung veranlassten Observation durch einen Unfallversicherer zulässig und als Beweismittel im Sozialversicherungsrecht verwertbar, wenn die Überwachung rechtmässig war (Art. 28 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) und die Voraussetzungen von Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) und von Art. 36 BV – Einschränkung der Grundrechte nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage wie Art. 43 ATSG; Einschränkung Privatsphäre nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse; Wahrung der Verhältnismässigkeit bei Eingriff; keine Aushöhlung des unantastbaren Kerngehalts der Grundrechte – erfüllt sind (BGE 129 V 323, Erw. 3.3.3; BG-
Urteil 8C_806/2007, Erw. 4.2 vom 7. August 2007; vgl. zudem BGE 135 I 169; Kritisch zum Ganzen: PD Dr. ..., Überwachung - Eine Auslegung von Art. 44a ATSG [Entwurf], in: Hill 2009, Fachartikel Nr. 1). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der Überwachung nach geltender Rechtsprechung in Frage stellen könnten. Dies bringt die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht vor. Hingegen rügt sie, die Observationsunterlagen seien medizinisch-gutachterlich nicht geprüft worden. 4. a)Nach dem oben Ausgeführten bleibt zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene reformatio in peius und die daraus folgende Rückforderung von zuviel ausgerichteten Versicherungsleistungen ab dem 22. Februar 2007 in der Höhe von Fr. 71'980.15 gestützt auf die vorliegende Aktenlage zu Recht erfolgte. Richtig an der Darstellung der Beschwerdeführerin ist, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2007 im Wissen um die schon damals gemäss Gutachten des AEH vom 4. Januar 2007 vorhandene 100%ige Arbeitsfähigkeit der Versicherten weiterhin Versicherungsleistungen ausrichtete. Gestützt auf die damalige Aktenlage waren denn auch die Voraussetzungen für eine reformatio in peius nicht erfüllt. Die vorliegend zu prüfende reformatio in peius erfolgte jedoch gestützt auf die Observationsunterlagen der Zürich Versicherung und der darauf Bezug nehmenden ärztlichen Beurteilung durch med. pract. ... vom RAD Ostschweiz. b)Im konkreten Fall sind neben den Observationsunterlagen folgende ärztlichen Befunde, Stellungnahmen und Gutachten aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung: •Das OFI ... erstattete am 12. September 2006 ein Gutachten nach Aktenlage. Darin führt es aus, eine Verletzung der Halswirbelsäule beim Verkehrsunfall sei eher unwahrscheinlich. Die im unfallanalytischen Gutachten ermittelte Kräfteeinwirkung sei sehr wahrscheinlich nicht geeignet, bei einer gesunden Person unter normaler Unfallsituation ohne verletzungsfördernde Gesichtspunkte einen erheblichen Körperschaden oder die geklagten Beschwerden zu verursachen. Selbst wenn es anders wäre, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Ausheilung spätestens ein Jahr nach dem Unfall auszugehen. Es sei nicht auszuschliessen, dass unfallfremde Faktoren (unfallunabhängiges HWS-
Leiden) eine gewisse Rolle spielten. Es sei möglich, dass es durch den Unfall zu einer Auslösung von Beschwerden aufgrund des in der Bildgebung nachweisbaren Verschleisses gekommen sei. Von einer Verschlimmerung oder richtungweisenden Beeinflussung sei aber nicht auszugehen. •Am 4. Januar 2007 erstattete auch das AEH ein Gutachten. Darin wird festgehalten, dass die Belastbarkeit allgemein im Bereich einer leichten Arbeit liege. Als Phytotherapeutin und Naturheilpraktikerin könne sie ganztags arbeiten, das Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe sei bis maximal 10 kg möglich, Heben von Taillenhöhe zur Kopfhöhe sei bis maximal 7.5 kg möglich, Heben horizontal sei bis maximal 12.5 kg möglich. Als Aussendienstmitarbeiterin könne sie theoretisch ganztags mit vermehrten Pausen arbeiten. Die Anforderungen beim Autofahren könnten nicht abschliessend beurteilt werden. Als medizinische Masseurin könne sie nicht mehr arbeiten. Medizinisch-theoretisch bestehe für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Heben von Gewichten bis maximal 10 kg, ohne gehäuftes vornüber geneigtes Sitzen und Stehen, eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Zum Beispiel könnte sie Verkaufs- und Beratungstätigkeiten ausüben. Klimatische Einflüsse wie Kälte oder Hitze seien ungünstig. •Weiter liegt eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. ..., Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals und Gesichtschirurgie vom 16. Oktober 2007 vor. Er diagnostizierte einen Status nach cervico-cephalem Akzelerations-/Dezelerationstrauma vom "head no contact"-Typ mit milder traumatischer Hirnverletzung und HWS-Distorsion sowie ein posttraumatisches cervico-enzephales und czervico-brachiales Syndrom mit Funktionsstörungen und dringendem Verdacht auf multisegmentale Läsionen der cervicalen Facettengelenke. Da die Versicherte an solchen Beschwerden, wie sie heute habe, vor dem Unfall nie gelitten habe, keine interkurrenten Erkrankungen vorlägen und sich die Beschwerden anhand der neuro-otometrischen Testverfahren objektivieren liessen, könne man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Beschwerden im direkten natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünden. •Am 26. Juni 2008 erstellte auch Dr. med. ... von der Reha-Klinik ... aufgrund einer Untersuchung einen Bericht. Er diagnostizierte den Status nach Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion und möglicher Commotio cerebri, ein persistierendes, therapieresistentes zervikozephales Syndrom und eine ängstlich-depressive Symptomatik. Er fand keine Anhaltspunkte für eine neurologische Ursache der geschilderten Beschwerden. Bis auf degenerativer HWS-Veränderungen hätten keine pathologischen Befunde erhoben werden können. •Am 16. Oktober 2009 erstattete med. pract. ... des RAD Ostschweiz einen Bericht zu den ihm vorliegenden Observationsunterlagen. Er kam zum Schluss, dass während der Durchschau der vier Observations-DVDs und während des gesamten dokumentierten Zeitraums kein Hinweis auf irgendeine höhergradige körperliche funktionelle Beeinträchtigung
gesehen werden könne. Bei einem 1:1-Vergleich mit einer gleichaltrigen gesunden Person gehe er davon aus, dass sich diese in vergleichbaren Situationen nicht anders bewege. Insgesamt erscheine ihm das Bewegungsverhalten der Versicherten eher sportlich. Das beobachtete körperliche Leistungsvermögen während der Observation im Geschäftsbereich dürfte geschätzt mindestens im leichten bis eher mittelschweren Bereich sein (problemloses Hantieren des Holzblocks sowie des Holzschildes). Hinweise für ein gutes Leistungsvermögen (mittelschwerer Bereich) seien das problemlose Tragen der leeren Gasflasche und das problemlose Entgegennehmen der vollen Gasflasche mit schwungvollem Verstauen im PW und die Szenen mit der Hundeschulung. Gehen sei zumindest bis 30 min problemlos möglich, PW-Fahren aufgrund der Vielzahl der beobachteten selbstständigen Fahrten ebenfalls. Auch Bücken/Kauern etc., Arme heben, ausstrecken, Hebefunktion etc. sei ebenfalls ohne erkennbare Limite problemlos möglich. Man dürfe davon ausgehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein ernsthafter körperlicher Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. In angestammter Tätigkeit sei die Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsfähig, in adaptierter Tätigkeit ebenfalls. c)In Würdigung der soeben aufgezählten ärztlichen Beurteilungen und Gutachten, ist das Gericht zur klaren Überzeugung gelangt, dass sich die von der Vorinstanz gestützt auf die Observationsunterlagen und insbesondere der darauf Bezug nehmenden ärztlichen Beurteilung des RAD Ostschweiz vom 16. Oktober 2009 vorgenommene reformatio in peius als rechtens erweist. Weshalb die Beschwerdeführerin bei dieser Aktenlage rügt, eine medizinische Überprüfung der Observationsunterlagen habe nicht stattgefunden, ist unerklärlich, zumal med. pract. ... sich in seiner ärztlichen Beurteilung sorgfältig und umfassend mit dem Bildmaterial auseinander, indem er die verschiedenen Videosequenzen einzeln analysiert und basierend darauf sowie aufgrund der ermittelten Befunde Schlussfolgerungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit zieht. Sowohl das Gutachten des AEH als auch das Gutachten des OFI Münster attestierten bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100% in adaptierter Tätigkeit spätestens ab Januar 2007. Weiter lassen sich auch aus den Observationsunterlagen zusammen mit deren Beurteilung durch den RAD Ostschweiz für die ganze Periode, somit schon vor dem Jahr 2007, keine Hinweise finden, die auf einen ernsthaften körperlichen Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hindeuten würde. Gestützt auf diese umfassende medizinische Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin wohl in ihrer angestammten Tätigkeit als
Aussendienstmitarbeiterin, mindestens aber in adaptierter Tätigkeit eigentlich schon vor 2007 zu 100% arbeitsfähig war. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die IV im Rahmen des Vergleiches vom 30. März 2010 rechtskräftig festgestellt hat, die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Oktober 2005 in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, wovon diese jedoch am 30. November 2008 noch keine Kenntnis hatte. Die späteren Berichte von Dr. med. ..., der sich nur zum natürlichen Kausalzusammenhang äussert und keine Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit vornimmt, sowie von Dr. med. ... vermögen ebenfalls keine Zweifel an dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. d)Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die IV beurteile die Frage der Arbeitsfähigkeit aufgrund eigener Erhebungen völlig anders und finanziere ihr daher eine Umschulung. Dem zwischen der Beschwerdeführerin und der IV- Stelle am 30. März 2010 geschlossenen Vergleich ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle der Ansicht ist, dass der Beschwerdeführerin kein Rentenanspruch zustehe und ihr seit dem 22. Oktober 2005 eine 100%ige behinderungsgeeignete Tätigkeit, welche die IV-Stelle als körperlich leichte bis mittelschwere einstuft, zumutbar sei. Die IV-Stelle erklärt sich denn auch anlässlich des oben genannten Vergleiches betreffend Rente und berufliche Massnahmen lediglich dazu bereit, sich an den Kosten zu der jetzt geplanten Ausbildung zur Naturheilpraktikerin mit Spezialisierung Phytotherapie teilweise zu beteiligen. In diesem Sinne hat sie der Beschwerdeführerin eine Übernahme der Schulkosten mit einem Kostendach von Fr. 28'705.-- zugesprochen. Explizit ausgeschlossen wurde hingegen die Übernahme der Reisespesen, Verpflegungs-, EMR-Registrierungs-, Lehrmittel- sowie andere Kosten. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle auch in ihrem Vorbescheid vom 2. November 2009 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat und in ihrer Begründung auf die in den Jahren 2006, 2007 und 2009 vorgenommenen Observationen und der diesbezüglichen Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 16. Oktober 2009 abstellt. Sie führte dabei aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 22. Oktober 2005 in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Somit
erweist sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als absolut unbegründet, womit sie damit nicht zu hören ist. 5.Aufgrund des oben Ausgeführten kann festgehalten werden, dass die Unfallversicherung gestützt auf die durch den Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuglenkers beigebrachten Observationsergebnisse die Taggeldleistungen im Rahmen einer reformatio in peius zu Recht rückwirkend auf den 22. Februar 2007 eingestellt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 24. August 2011 gutgeheissen (8C_987/2010).