Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2010 70
Entscheidungsdatum
28.09.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 10 70 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1...., geboren 1953, meldete sich am 30. November 2007 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf seit Jahren zunehmende Beschwerden zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) holte daraufhin den Arbeitgeberbericht vom 10. Dezember 2007 sowie in den Folgemonaten bei verschiedenen Ärzten Berichte ein. Im Weiteren liess sie die Versicherte durch die Klinik ... polydisziplinär begutachten. Ausgehend von den erhobenen Diagnosen (u.a. Periarthopathia genu links [ICD-10 M24.8]; Belastungsabhängige Handgelenkschmerzen links [ICD-10 M19.9]; chronisches lumbospondylogenes Syndrom [ICD-10 M54.4]; Morbide Adipositas mt metabolischem Syndrom [ICD-10 E66.8]; Dysthymie [ICD-10 F34.1]; Stuhlintoninenz [ICD-10 R15]; Belastungsabhängige Sprunggelenkschmerzen [ICD-10 M79.0]) attestierten die Ärzte in ihrem Gutachten vom 22. Juli 2009, dass der Versicherten die bisherige Arbeitstätigkeit (Service, Verkäuferin im ...) nicht mehr zugemutet werden könne. Hingegen bestehe für eine behinderungsangepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (vorwiegend sitzend mit selten maximalen Gewichtsbelastungen bis 10 kg, keine Tätigkeiten im Knien oder in Hockstellung, keine Zwangshaltungen) eine medizinisch-theoretisch 100%- ige Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten stellte sich die Versicherte auf den Standpunkt, dass sie zwar an der Unterstützung durch die IV interessiert sei, sich aber aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande fühle, eine Arbeitsstelle zu suchen oder anzutreten. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 stellte die IV-Stelle fest,

dass keine weiteren beruflichen Massnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit angezeigt seien, und schloss das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen ab. Gestützt auf die diversen ärztlichen Berichte und das polydisziplinäre Gutachten wies sie mit Vorbescheid vom 15. Februar 2010 das Rentenbegehren ab, weil ein Invaliditätsgrad von lediglich 10% ausgewiesen sei. Auf entsprechenden Einwand der Versicherten hin bestätigte sie ihren ablehnenden Bescheid mit Verfügung vom 6. April 2010 und korrekter Rechtsmittelbelehrung. 2.Dagegen reichte ... am 1. Mai 2010 bei der IV-Stelle Einsprache (recte: Beschwerde) ein, welche diese an das zur Beschwerdebehandlung zuständige Verwaltungsgericht Graubünden weiterleitete. Mit ihrer Eingabe verlangte sie sinngemäss die Aufhebung des abschlägigen Rentenbescheides sowie die Ausrichtung einer (Teil-)Rente ab dem 1. September 2006. Pauschal stellte sie die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Beurteilung (Anforderungsniveau 4, Leistungsfähigkeit 100%, Leidensabzug 10%, Invaliditätsgrad <40%) in Frage, da sie nicht vermittelbar sei. Die Beurteilung sei nur aufgrund der Akten, ohne Befragung oder Untersuchung, erfolgt, was ungenügend sei. Entsprechend verlange sie auch eine Reevaluation inklusive klinischer Beurteilung. 3. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Von weiteren medizinischen Abklärungen wie auch der beantragten Reevaluation könne angesichts des sehr umfangreichen, objektiven, neutralen, schlüssigen und nachvollziehbaren polydiszipliären Gutachtens der Klinik ... abgesehen werden. Die geklagte fehlende Vermittelbarkeit beinhalte auch invalitidätsfremde Faktoren (Alter, Ausbildung o.ä.), für welche die IV nicht einzustehen habe; die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit sei invaliditätsfremd. Auszugehen sei gemäss Gutachten von einer theoretisch- medizinischen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 100%, deren zumutbare Verwertbarkeit bejaht werden müsse. Unbestritten sei, dass die Versicherte im Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 52'498.-

  • hätte erzielen können. Die Gegenüberstellung mit dem gemäss den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und unter

Einbezug der in den Jahren 2007 - 2009 erfolgten Lohnentwicklung ermittelten Invalidenlohn von Fr. 47'248.75 zeige unschwer auf, dass eine Erwerbseinbusse von 10% resultiere, mit der Folge, dass kein Rentenanspruch bestehe. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte zu vertiefen und zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin verlangte neu, dass das polydisziplinäre Gutachten der Klinik ... zufolge Vorbefasstheit aus dem Recht zu weisen sei. Allenfalls sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Anspruch neu verfüge. Sie bemängelte die der Berechnung des Invalideneinkommens zugrunde liegenden Tabellenlöhne gemäss LSE und den gewähren Leidensabzug von 10%, welchen sie, da ihr keine einkommensrelevante berufliche Tätigkeit mehr möglich sei, als zu niedrig erachtete. Aufgrund ihrer gesundheitsbedingten, körperlichen Einschränkungen wie auch weiterer Faktoren (Alter; eingeschränkte Leistung) müsse der Leidensabzug vielmehr auf 25% erhöht werden. Die Beschwerdegegnerin bekräftigte demgegenüber ihre Auffassung, dass trotz langjähriger Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf kein Rentenanspruch bestehe, da der Versicherten leichte Arbeiten in einer adaptierten Tätigkeit zugemutet werden dürften. Den gesundheitlichen Einschränkungen werde mit dem gewährten 10%-igen Leidensabzug hinreichend Rechnung getragen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. April 2010, mit welcher das Rentenbegehren (Rente ab 1. November 2006) der 1953 geborenen Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. 2.Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit jedoch eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert. 3. a)Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). b)Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG

(bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). c)Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten (LSE) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest- )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale

auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2). d)Das Versicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

  1. a)Vorab ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte, ausführliche polydisziplinäre Gutachten vom 22. Juli 2009 den von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise formulierten Anforderungen offensichtlich genügt. Es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Experten der Klinik ... berücksichtigten die geklagten Beschwerden, erstellten das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und begründeten ihre Schlüsse und Beurteilungen in nachvollziehbarer Weise. Den beigezogenen Experten stand für die Beurteilung des Rentenanspruches (ab 1. November 2006) auch ein früherer Austrittsbericht der Klinik ... (datiert vom 6. Juni 2005) zur Verfügung. Darin ist im Übrigen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch kein Ausstandsgrund zu erblicken. Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesst dessen späteren Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermöchten, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 92 E. 7.2.2. mit weiteren Hinweisen). Solches wird vorliegend aber nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass einer oder mehrere der beigezogenen Experten die Versicherte bereits im Frühjahr 2005 untersucht haben, schliesst eine spätere erneute Verlaufskontrolle nicht aus. Ganz im Gegenteil erscheint es sinnvoll, einen oder mehrere bereits mit der Versicherten befassten Mediziner zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähigkeit zu befragen. Mithin kann zur Entscheidfindung auf das bei der Klinik ... eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 22. Juli 2009 abgestellt werden. b)Ausgehend von den im Gutachten erhobenen Diagnosen (u.a. Periarthopathia genu links [ICD-10 M24.8]; Belastungsabhängige Handgelenkschmerzen links [ICD-10 M19.9]; chronisches lumbospondylogenes Syndrom [ICD-10 M54.4]; Morbide Adipositas mt metabolischem Syndrom [ICD-10 E66.8]; Dysthymie [ICD-10 F34.1];

Stuhlintoninenz [ICD-10 R15]; Belastungsabhängige Sprunggelenkschmerzen [ICD-10 M79.0]) steht fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit (Service, Verkäuferin im ...) nicht mehr zugemutet werden kann, diesbezüglich mithin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Ärzte haben ihr aber für eine behinderungsangepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (vorwiegend sitzend mit selten maximalen Gewichtsbelastungen bis 10 kg, keine Tätigkeiten im Knien oder in Hockstellung, keine Zwangshaltungen) eine medizinisch-theoretisch 100%-ige, mithin volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Aufgrund der klaren Aktenlage und der Vorbringen ist keinerlei Grund ersichtlich, von der schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung der Experten abzuweichen. Soweit damit Differenzen zur hausärztlichen Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen, lassen sich diese im Übrigen ohne weiteres durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zwanglos erklären, entspricht es doch einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), einer Tatsache, welcher das Gericht Rechnung tragen darf und soll. Festzuhalten bleibt, dass für die verlangte Reevaluation keinerlei Grund oder Anlass besteht. Ebenso wenig braucht angesichts des von den Gutachtern formulierten Anforderungsprofils die Frage, welche berufliche Tätigkeit, die zudem marktgerecht bezahlt werde, der Beschwerdeführerin noch zumutbar sein soll, einer Beantwortung zugeführt zu werden. Wenn sie in Verletzung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht - welche ihr eigentlich gebieten würde, selbst alles Zumutbare zu ergreifen, um den geklagten Verlust der Erwerbsmöglichkeit möglichst gering zu halten - von einer Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit absehen möchte, so steht ihr dies frei. Doch muss sie sich solches entgegen halten lassen, weil ihr trotz der diagnostizierten, vielfältigen Leiden eine leidensangepasste (körperlich leichte, wechselbelastende) Tätigkeit im Umfang von 100% zugemutet werden könnte. Davon ist entsprechend auszugehen.

  1. a)Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf eine leidensangepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungs- und Verwertungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades hat
  • wie oben ausgeführt - grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu erfolgen. Diesbezüglich ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit im 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 52'498.-- hätte erzielen können. Dieses ist der Invaliditätsbemessung denn auch zugrunde zu legen. b)Was das mutmassliche Invalideneinkommen betrifft, so ist auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2006 (Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor bei Frauen abzustellen. Darin ist ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'016.-
  • angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden, einer Lohnentwicklung von 1,6%, 2% und 1% in den Jahren 2007 bis 2009 sowie der umschriebenen Arbeitsfähigkeit von 100% ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 4'375.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 52'499.-- (4'019.-- x 12 : 40 x 41,6 x 1.016 x 1.02 x 1.01). c)Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung aller Umstände und ohne ihr

Ermessen zu missbrauchen einen 10%-igen Leidensabzug zur Anwendung gebracht. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47'248.75 (BGE 125 V 150 Erw. 2), was einem Invaliditätsgrad von 10 % entspricht (BGE 130 V 121) und einen Rentenanspruch ausschliesst. d)Selbst wenn man den anwendbaren Leidensabzug im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin auf 25 % anheben würde, was allerdings einen viel zu hohen Abzug bedeuten würde und wofür auch kein Anlass besteht, resultierte daraus kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. Das hypothetische Invalideneinkommen betrüge diesfalls Fr. 39'374.-- (4'019.-- x 12 : 40 x 41,6 x 0,75 x 1.016 x 1.02 x 1.01), was einer Erwerbseinsbusse (= Invaliditätsgrad) von 25 % entspräche und ebenfalls zu keiner Rente berechtigen würde. - Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6.Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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Gesetze

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ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG

Gerichtsentscheide

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