Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2010 59
Entscheidungsdatum
11.01.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 10 59 und S 10 120 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Januar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  1. a)..., geb. am ... 1970, ist gelernter Metallbauschlosser. Am 30. September 1996 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV-Stelle) wegen Rückenschmerzen zum Bezug von IV-Leistungen an. In der Folge wurde der Versicherte bei der Umschulung zum Sozialpädagogen unterstützt und es wurden ihm bis Oktober 2002 zahlreiche berufliche Massnahmen samt Taggeldern im Sozialwesen zugesprochen. Letztmals bewilligte ihm die IV- Stelle am 26. April 2001 eine Umschulung zum Soziokulturellen Animator an der Hochschule für soziale Arbeit in ..., die der Versicherte jedoch nicht erfolgreich abschliessen konnte. Nachdem die IV-Berufsberatung im Oktober 2002 festgestellt hatte, dass die beruflichen Massnahmen infolge einer psychischen Problematik, die die Rückenprobleme überlagerten, nicht erfolgreich verliefen, gab die IV-Stelle beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH in Basel (ABI) eine medizinische Abklärung in Auftrag. Im Bericht vom
  2. Oktober 2003 kam das ABI zum Schluss, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser seit dem 1. Oktober 1996 nicht mehr zumutbar sei. Demgegenüber könne er körperlich leichte bis mittelschwere, mässig adaptierte Tätigkeiten seit jeher ganztägig ohne Leistungseinschränkung erbringen. Insbesondere sei dem Versicherten der von ihm gewählte Tätigkeitsbereich im Sozialwesen zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei er für eine seinen körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig.

b)Mit Verfügung vom 7. bzw. 8. Juli 2004 wurde dem Versicherten ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bzw. auf eine Invalidenrente abgesprochen. Seine Leistungsbegehren seien unbegründet, da der IV-Grad lediglich 16% betrage. Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. März 2005 ab. Daraufhin erhob der Versicherte am 29. April 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ..., welches darauf nicht eintrat und diese zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht Graubünden überwies (Verfahren S 05 83). Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Am 14. September 2005 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass er ohne gesundheitliche Probleme heute mit einem Fachhochschulabschluss im Sozialwesen tätig wäre. Indessen sei unklar, wie sich der Versicherte beruflich weiter entwickelt hätte. Die IV-Stelle habe deshalb - ohne dabei in Willkür zu verfallen - für die Berechnung des Valideneinkommens auf die LSE 2002, TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, abstellen können und zu Recht auf den Validenlohn des Jahres 2002 in der Höhe von Fr. 57'008.07 abgestellt. Für die Festlegung des Invalideneinkommens stützte sich das Gericht auf das polydisziplinäre Gutachten des ABI vom 30. Oktober 2003 ab. Danach verfügte der Beschwerdeführer für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten seit jeher über eine Arbeitsfähigkeit von 100% (ohne Leistungseinschränkung). Er sei daher - nicht wie behauptet - trotz behinderungsgerechter Tätigkeit lediglich zu 30% arbeitsfähig. Sein Zustand habe sich seit Oktober 2004 entgegen seinen Behauptungen nicht verschlechtert. Die Berechnung des Invalideneinkommens könne aufgrund der LSE 2002, TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4 erfolgen. Die Vorinstanz gehe folglich zu Recht von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 57'008.07 aus. c)Am 21. August 2006 hiess das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, nunmehr das Bundesgericht) die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise insofern gut, als der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2005 und der

Einspracheentscheid vom 23. März 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der nachstehenden Erwägung 3.2 verfahre (BG-Urteil I 931/05): „Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im ABI-Gutachten vom 30. Oktober 2003, worauf das kantonale Gericht beim Invalideneinkommen abgestellt hat, ist zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der Untersuchung im August 2003 unbestritten. Danach waren Arbeiten unter mässiger Wechselbelastung und Vermeidung von Zwangshaltung, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von repetitiv 10 und vereinzelt 20 kg ganztägig ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestand keine Einschränkung. Wie es sich für die Zeit seit November 2003, insbesondere ab September 2004 verhält, kann aufgrund der Akten nicht gesagt werden. Im September und Oktober 2004 wurde der Versicherte von Frau Dr. med. K. psychiatrisch abgeklärt. Die Fachärztin stellte eine depressive Symptomatik u.a. mit Konzentrationsstörungen, erhöhter Ermüdbarkeit, vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen bei deutlichem sozialem Rückzug fest (Bericht vom 17. Mai 2005). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Gutachten des ABI der Verdacht auf eine sich abzeichnende psychosomatische Entwicklung geäussert worden war. Im Arztzeugnis vom 5. Oktober 2004 attestierte Frau Dr. med. C. eine Arbeitsfähigkeit von 50% bei Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung in wechselnden Positionen. Im Bericht vom 1. März 2005 wies sie darauf hin, die ab Oktober bis Dezember 2004 durchgeführte physiotherapeutische Behandlung habe zu keiner Verbesserung der Situation geführt. [...] Bei dieser Aktenlage kann entgegen dem kantonalen Gericht eine wesentliche und dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes spätestens seit Mitte 2004 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden. Die IV-Stelle wird Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach dem ABI-Gutachten vom 30. Oktober 2003 vorzunehmen haben und danach über den Anspruch auf eine Invalidenrente, allenfalls auf Umschulung neu verfügen. Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch aufgrund des vorinstanzlichen Einkommensvergleichs ein Rentenanspruch zu verneinen. Daran änderte auch der maximal zulässige Abzug vom Tabellenlohn von 25% nach BGE 126 V 75 nichts.“ Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. a)Daraufhin beauftragte die IV-Stelle am 26. September 2007 das Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtungen (IIMB) mit einer Untersuchung des Versicherten. Mit Gutachten vom 20. Januar 2008 diagnostizierte das IIMB eine mittelschwere depressive Störung in Remission, aktuell leichtgradig, ein lumbovertebrales Syndrom und sensibles radikuläres Reizsyndrom L4 (weniger auch L3) rechts bei Osteochondrose / nicht

kompressiven Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 und eine Adipositas per magna (BMI 32). Daraus zog das IIMB die folgenden Schlüsse: •Der Versicherte könne in seiner bisherigen Tätigkeit als Metallbauschlosser aufgrund chronischer Rückenschmerzen nicht mehr arbeiten. In angepasster Tätigkeit sei er entgegen dem ABI-Gutachten nicht zu 100% arbeitsfähig. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit wäre nur gegeben, wenn optimale gesundheitliche Verhältnisse vorlägen, was vorliegend nicht der Fall sei. Denn die Veränderungen der Wirbelsäule mit Diskushernie seien organisch nachweisbar und die ausgeprägte Adipositas sei als verschlimmernder Faktor zu qualifizieren. Auch in einer nicht schweren Tätigkeit liege daher eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor. Im Zeitpunkt der Beurteilung durch das ABI habe aufgrund der somatischen Aspekte eine Arbeitsunfähigkeit von etwa 20% bestanden. Aus somatischer Sicht wäre der Versicherte aufgrund der Rückenschmerzen in leichter Tätigkeit mit Wechselbelastung und Heben von Lasten von weniger als 10 kg daher noch arbeitsfähig gewesen und auch jetzt noch arbeitsfähig. Eine solche Arbeitsfähigkeit werde aber durch die Adipositas beeinträchtigt. Solange er derartig übergewichtig sei, werde er weiterhin chronische Rückenschmerzen aufweisen. Da diese Rückenschmerzen auch anstrengende geistige Arbeiten verunmöglichten, sei aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70% zu postulieren. Somit habe sich die Arbeitsfähigkeit gegenüber der zur Zeit der ABI-Begutachtung postulierten Arbeitsfähigkeit von 80% - infolge Zunahme des Schmerzsyndroms mit nunmehr auch radikulären Defiziten bei stetiger Zunahme des Gewichts - leicht reduziert. •Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit zu postulieren (unter Annahme einer 6-8 stündigen Präsenzzeit bei reduzierter Leistung; bedingt durch die nötigen Anpassungen, die an einem realen Arbeitsplatz mit Leistungseinbusse einhergehen würden und durch die schmerzbedingten Ausfälle bzw. die Leistungsminderung). Für die Realisation der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei der Versicherte auf berufliche Massnahmen angewiesen. b)Am 12. Dezember 2008 fragte die IV-Stelle beim IIMB in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nach, da einzelne Aspekte im Gutachten ungeklärt geblieben waren. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 nahm das IIMB dazu wie folgt Stellung: •Die aus psychiatrischer Sicht attestierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit basiere auf der diagnostizierten Depression. Heute würde diese Diagnose nicht mehr gleich gestellt, sondern man würde aus psychiatrischer Sicht die Diagnose "chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren" diagnostizieren. Die vom IIMB bemessene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht basiere darauf, dass die diagnostizierte depressive Störung die Widerstandsfähigkeit und die Ressourcen einer Person einschränkten. Somit hätten sie aufgrund dieser Einschränkung eine Arbeitsunfähigkeit

von 50% bemessen und würden dies auch retrospektiv aus heutiger Sicht zum Zeitpunkt der Begutachtung auch bei neu bezeichneter Diagnose attestieren. •Betreffend den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit 2004 könnten sie retrospektiv praktisch nichts sagen, dass sie den Versicherten 2004 und in den darauf folgenden 2-3 Jahren weder behandelt noch begutachtet hätten. Sie könnten nur die früheren Arztberichte aus psychiatrischer Sicht hinzuziehen. Danach habe beim Versicherten in regelmässigen Abständen eine depressive Episode von leichten bis mittelgradigem Ausmass bestanden, womit die Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit) aufgrund der üblicherweise benutzten Messungen zwischen 0% bei leichter depressiver Episode und 50% bei mittelschwerer depressiver Episode schwankte. c)Am 16. Juni 2009 erfolgte die Abschlussbeurteilung durch den RAD Ostschweiz. Die Arbeitsfähigkeit betrage in der bisherigen Tätigkeit seit 1996 0%, in adaptierter Tätigkeit seit Dezember 2007 50%: •Die Begutachtung des IIMB sei umfassend und abschliessend. Aufgrund jetzt dokumentierter klinischer Zeichen einer Irritation, wenn nicht gar Schädigung von Nervenwurzeln auf Höhe der LWS sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Zusätzlich bestünden seit 2004 psychische Beschwerden, die von den Gutachtern als psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft würden. Diese psychischen Beschwerden seien führend in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine differenzierte Würdigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Verlauf seit 2004 sei aufgrund fehlender medizinischer Dokumentation nicht möglich. Hier werde auf die Einschätzung der damals behandelnden Ärzte verwiesen. Somit gelte ab Zeitpunkt der Begutachtung durch das IIMB vom Dezember 2007 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. •Für den Zeitraum zuvor solle auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Nachdem das einzige fachärztliche psychiatrische Zeugnis von Dr. K. aus dem Jahr 2005 datiere, das eine 30%-ige Zumutbarkeit in angepasster Tätigkeit deklariere, müsse für den Zeitraum von September 2004 (erstmalige psychiatrische Behandlung) bis 30. November 2007 eine 30%-ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit angenommen werden. Auf dieser Basis müsse der Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen überprüft werden. d)In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 2. Juli 2009 den Vorbescheid betreffend IV-Rente zu. Sie stellte fest, dass er seit dem 1. Oktober 1996 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. In der angestammten Tätigkeit als Metallbauschlosser sei er zu 100% arbeitsunfähig. Am 7. Juli (berufliche

Massnahmen) und am 8. Juli (Rente) 2004 habe man IV-Leistungen abgelehnt, bei einem IV-Grad von 16%. Das EVG habe die IV-Stelle angewiesen, die Arbeitsfähigkeit respektive den IV-Grad ab ABI-Gutachten vom 30. Oktober 2003 abzuklären. Dazu habe man dem Versicherten interdisziplinär beim IIMB begutachten lassen. Dessen Gutachten habe ergeben, dass der Versicherte vom 1. November 2003 bis zum 31. August 2004 in adaptierter Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Vom 1. September 2004 bis zum 30. November 2007 sei er dagegen zu 70% arbeitsunfähig gewesen. Dies ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 60'242.35 und ein Invalideneinkommen von Fr. 18'172.70, folglich einen IV- Grad von 70%. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (1. Dezember 2007) bestehe in angepasster Tätigkeit eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. Daraus ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 60'242.35, ein Invalideneinkommen von Fr. 25'603.-- (inkl. Abzug vom Tabellenlohn 15%) und damit ein IV-Grad von 57.5%. Der Versicherte habe daher ab dem 1. September 2004 bis zum 29. Februar 2008 Anspruch auf eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 70%. Ab dem 1. März 2008 bestehe ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 58%. e)Dagegen erhob der Versicherte am 3. September 2009 Einwand mit dem Antrag, es sei ihm ab Januar 1996 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Zwar hätten das Verwaltungsgericht und das EVG bezüglich des Valideneinkommens entschieden, indessen seien seither neue Tatsachen bekannt geworden. Es müsse von einem Valideneinkommen für einen ausgebildeten soziokulturellen Animator in der Höhe von Fr. 103'473.10 ausgegangen werden, da er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen die betreffende Umschulung schon vor Jahren abgeschlossen hätte. Eventualiter sei vom Einkommen eines in Vollzeit tätigen Metallbauschlossers auszugehen. Das von der IV-Stelle errechnete Valideneinkommen erweise sich jedenfalls als zu tief angesetzt. In Bezug auf die Berechnung des Invalideneinkommens sei der Versicherte auch nach dem November 2007 aufgrund der somatischen und psychischen Befunde zu mindestens 70% arbeitsunfähig gewesen. Werde von einem entsprechend nach dem LSE- Tabellenlohn berechneten Invalideneinkommen noch der Leidensabzug von

15% abgezogen, sei die Restarbeitsfähigkeit praktisch nicht mehr verwertbar. Demzufolge sei von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 10'000.-- auszugehen. Vom 30. September 1996 bis August 2004 betrage der IV-Grad damit über 90%. Vom September 2004 bis Februar 2008 bestehe ohnehin Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Ab März 2008 betrage der IV-Grad ebenfalls über 90%. 3. a)Nach einer internen Prüfung des vorstehenden Einwands sandte die IV-Stelle den vorgesehenen Beschluss am 3. März 2010 der Ausgleichskasse ... zur Berechnung der Geldleistung sowie Zustellung der Rentenverfügung zu; in Kopie ging das Schreiben an den Rechtsvertreter des Versicherten. Am 13. April 2010 verfügte die IV-Stelle schliesslich, dass der Versicherte ab dem 1. April 2010 Anspruch auf eine halbe IV-Rente in der Höhe von Fr. 733.-- habe. Für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 31. März 2010 werde zu einem späteren Zeitpunkt separat verfügt, sobald die Verrechnungsverfahren abgeschlossen seien. (Am 6. August 2010 erfolgten zwei Verfügungen [für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 29. Februar 2008 wurde ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 70% festgestellt, währenddem für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. März 2010 eine halbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 58% verfügt wurde], wobei diese Verfügungen nur in Bezug auf die effektiven Auszahlungen bzw. Rentenfestlegungen und damit nur in Bezug auf den AHV-rechtlichen Teil der IV-Rentenverfügung voneinander abwichen. Der jeweilige Verfügungsteil Nr. 2, welcher die grundsätzliche Verfügung [IV-rechtlicher Teil] enthält, ist bei allen Verfügungen derselbe. Insofern erklärt sich auch die zeitlich umfassende Auseinandersetzung mit dem Rentenanspruch des Versicherten ab dem Jahr 1996 und die Stellungnahme zum Einwand des Versicherten vom 3. September 2009): •Da die Frage des Rentenanspruchs des Versicherten bis zum 30. Oktober 2003 (ABI-Gutachten) bereits in den Jahren 2005 und 2006 vom Verwaltungsgericht und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) beurteilt worden sei, müsse der entsprechende Antrag des Versicherten auf Zusprechung einer ganzen Rente abgelehnt werden. Berücksichtige man im Weiteren, dass die IV-Stelle vorsehe, vom 1. September 2004 bis zum 29. Februar 2008 eine ganze IV-Rente

zuzusprechen, sei lediglich noch der Rentenanspruch vom 1. November 2003 bis zum 31. August 2004 sowie jener ab dem 1. März 2008 streitig. •Das von der IV-Stelle errechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 57'008.07 sei vom Verwaltungsgericht und vom EVG geschützt worden. Der Versicherte behaupte nun aber, seither seien neue Tatsachen zu seinem Gesundheitszustand bekannt geworden, die es zu berücksichtigen gelte. So habe das Kantonsspital Luzern am 30. März 2005 den Verdacht auf einen engen Spinalkanal geäussert und das IIMB habe am 20. Januar 2008 die neue Diagnose "lumbovertebrales Syndrom und sensibles radikuläres Reizsyndrom L4 (weniger auch L3) rechts bei Osteochondrose / nicht kompressive Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1" erwähnt. Mithin müsse davon ausgegangen werden, dass die Gutachter des ABI das Reizsyndrom übersehen hätten. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte schon vor dem Zeitpunkt der Begutachtung durch das ABI während Jahren unter einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit sensiblem radikulärem Reizsyndrom gelitten habe, welches ihm nach Ansicht der Gutachter IIMB anstrengende geistige Arbeiten verunmöglichte. Somit sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte sein Studium 2002 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe. In diesem Zusammenhang sei zu entgegnen, dass ein Verdacht auf einen engen Spinalkanal nicht mit einer radikulären Beteiligung gleichgesetzt werden könne. Obwohl der Versicherte in der Vergangenheit unzählige Male untersucht worden sei, sei die Diagnose des IIMB auf ein sensibles radikuläres Reizsyndrom erst im Jahr 2008 gestellt worden. Daher sei seine Schlussfolgerung, dass das Syndrom schon im Jahr 2002 bestanden habe, mehr als spekulativ. Somit gebe es keinen Grund, vom Valideneinkommen von Fr. 57'008.07 (entspricht nach den LSE 2008 einem Einkommen von Fr. 59'978.88 [Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6 x 12]) abzuweichen. •Betreffend Invalideneinkommen äussere sich das IIMB-Gutachten nicht zur Arbeitsfähigkeit im relevanten Zeitraum vom 1. November 2003 bis zum 31. August 2004. Dass das erst anlässlich der Begutachtung durch das IIMB diagnostizierte Reizsyndrom bereits damals vorlag und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei frühestens im September 2004 eingetreten. Damit sei der Versicherte bis 31. August 2004 in adaptierter Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen. Für diese Zeit gebe es daher keinen Anspruch auf Rente. •Für den Zeitraum ab 1. März 2008 werde auf die Feststellung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz vom 16. Juni 2009 abgestellt, wonach der Versicherte trotz Beschwerden in adaptierter Tätigkeit spätestens seit Dezember 2007 zu 50% arbeitsfähig sei. Zwar behaupte der Versicherte, er sei auch nach dem November 2007 höchstens zu 30% arbeitsfähig gewesen. Dies decke sich mit der Einschätzung von Dr. med. K. vom 17. Mai 2005 und mit dem Bericht von Dr. med. C. vom 2. Februar 2005. Im Übrigen weise der Versicherte darauf hin, dass neben der körperlichen Einschränkung von 30% auch eine aus

psychischen Gründen zu 50% eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege, die es mindestens teilweise zu kumulieren gelte. Indessen könne nicht auf die längst überholten Einschätzungen der Dres. med. K. und C. aus dem Jahr 2005 abgestellt werden. Gemäss dem RAD seien die psychischen Beschwerden in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führend und die somatischen Beschwerden schränkten die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in adaptierter Tätigkeit nicht noch zusätzlich ein. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig. Aufgrund der Tabelle TA1 der LSE 2008, Anforderungsniveau 4, ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 25'491.02 (Arbeitsfähigkeit 50%, Leidensabzug 15%). Dies ergebe einen IV-Grad von 57.5 %. b)Am 15. April 2010 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde (Verfahren S 10 59) und beantragte die Aufhebung der Verfügungen vom 3. März bzw. 13. April 2010. Ihm sei rückwirkend ab dem 1. Oktober 1997 mindestens eine halbe und ab 1. September 2004 eine unbefristete, ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ihm eine geeignete Umschulung zu finanzieren und/oder eine Kapitalhilfe auszurichten: •Es sei mit Art. 16 ATSG nicht vereinbar, wenn dem Versicherten als Valideneinkommen lediglich das Einkommen eines männlichen Erwerbstätigen in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit (Kategorie 4 der LSE) angerechnet werde. Schliesslich habe der Versicherte eine Lehre als Metallbauschlosser absolviert und auch im Beruf gearbeitet. Weder das Verwaltungsgericht noch das EVG hätten in den Jahren 2005 und 2006 das Valideneinkommen derart festgesetzt. Das Verwaltungsgericht habe damals lediglich festgestellt, dass es nicht erwiesen sei, dass er das Studium an der Hochschule für soziale Arbeit aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe. Das EVG habe sodann zur Höhe des Valideneinkommens nicht Stellung bezogen. Daher sei die Festsetzung des Valideneinkommens aufgrund der LSE gerichtlich nicht bestätigt worden. •Bei dieser Ausgangslage müsse mit uneingeschränkter Kognition geprüft werden, ob die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer würde ohne gesundheitliche Probleme ein wenig konstantes Berufsleben führen und dabei nur ein Einkommen erzielen, welches im Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten bezahlt würde. Dies sei aus folgenden Gründen zu verneinen: ▪ Er habe zwischen Lehrabschluss und Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht nur während etwa 13 Monaten auf den Beruf gearbeitet. Nach dem Lehrabschluss habe er auch während rund anderthalb Jahren als Schlosser und Schweisser in Hannover gearbeitet. Zudem sei er auf seinen Reisen für mehrere NGO tätig gewesen. Zwischen 1990 und 1996 habe er regelmässig als Metallbauschlosser gearbeitet und damit sowie durch Tätigkeiten im sozialen Bereich im Ausland seine Reisen finanziert.

▪ Beim Lehrabschluss sei er 20-jährig gewesen und beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Metallbauschlosser 26 Jahre alt. In diesen Lebensabschnitt fielen die sogenannten Wanderjahre. Aus seinem Verhalten in dieser Zeit könne nicht der Schluss gezogen werden, er werde sich in aller Zukunft gleich verhalten. ▪ Er habe auch schon früh Interesse an geisteswissenschaftlichen Fragen gezeigt. Die unternommenen Reisen und seine Interessen zeugten von Neugierde, Wagemut und geistiger Beweglichkeit. Dies lasse sich nicht mit der Anwendung von Niveau 4 für einfache und repetitive Arbeiten vereinbaren. Dass er heute auf solche Tätigkeiten zurückgeworfen sei, sei einzig und allein gesundheitlich bedingt. ▪ Der Studienabbruch im Jahr 2002 sei gesundheitlich bedingt gewesen. Das IIMB habe im Jahr 2008 festgestellt, er habe schon seit ca. 1994 unter einem sensiblen radikulären Reizsyndrom gelitten und dadurch seien ihm anstrengende geistige Arbeiten verunmöglicht gewesen. Das ABI habe im Jahr 2003 dieses radikuläre Reizsyndrom übersehen, obwohl es nachweislich schon damals existiert habe. Das IIMB habe folgerichtig die Einschätzung des ABI korrigiert und sei zum Schluss gekommen, schon im Zeitpunkt der Begutachtung durch das ABI sei er auch in adaptierter Tätigkeit aufgrund somatischer Aspekte zu ca. 20% arbeitsunfähig gewesen (aktuell 30%). Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse des IIMB sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, der Abbruch des Studiums sei gesundheitlich bedingt gewesen. Dies habe mit Spekulation nichts zu tun. Es könne letztlich offen bleiben, ob das Studium gesundheitsbedingt abgebrochen worden sei. Aus dem Studienabbruch könnten jedoch keine negativen Rückschlüsse auf die spätere Entwicklung des Valideneinkommens gezogen werden. Zusammenfassend ergebe sich damit, dass er heute ohne die eingetretenen gesundheitlichen Probleme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine qualifizierte berufliche Tätigkeit ausüben würde (als Sozialarbeiter mit handwerklichem Hintergrund). Denn es sei notorisch, dass er auch ohne Studienabschluss im sozialen Bereich tätig sein könne. Insofern müsste das Valideneinkommen mindestens anhand der Kategorie 3 der LSE-Tabellenlöhne des Wirtschaftszweigs Gesundheits- und Sozialwesen (jährlich Fr. 77'750.-- gemäss LSE 2008) festgelegt werden. •Betreffend Invalidenlohn sei er aufgrund der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen nur in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50% einsetzbar; er selber gehe von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30% aus. Damit sei hier vom Tabellenlohn der Kategorie 4 auszugehen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass ihm infolge der ausgeprägten Rückenproblematik eine repetitive Tätigkeit in der Produktion oder im verarbeitenden Gewerbe/Industrie nicht zugemutet werden könne. Zumutbar seien einzig einfache berufliche Tätigkeiten im Dienstleistungssektor, so dass vom entsprechenden Tabellenlohn der Kategorie 4 auszugehen sei. Das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 55’461.12 (Fr. 4'444.-- / 40 x 41.6 x 12). Unter Berücksichtigung der 50%- igen Arbeitsunfähigkeit sowie eines Leidensabzugs von 15% ergebe sich

ein Invalideneinkommen von Fr. 23'570.98 und damit ein IV-Grad von 69.68%. Somit habe er auch ab dem 1. März 2008 weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente. •Der Beginn des Rentenanspruchs sei aufgrund des vom ABI fälschlicherweise nicht diagnostizierten Wurzelreizsyndrom und der entsprechend nicht erkannten Arbeitsunfähigkeit weiter zurück zu datieren als der von der IV-Stelle angenommene Rentenbeginn per 1. September 2004. Der rentenbegründende IV-Grad sei bereits dann entstanden, als die Arbeitsunfähigkeit als Metallbauschlosser eingetreten sei, also im September 1996 (Anmeldung bei der IV). Somit sei ein Anspruch auf eine Viertels- oder eine halbe Rente bereits nach Ablauf des Wartejahres per

  1. Oktober 1997 entstanden. Abschliessend sei zu beanstanden, dass sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung nicht zur Möglichkeit einer Umschulung und/oder einer Kapitalhilfe äussere. Zugleich hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerdegegnerin angekündigt habe, nach Abschluss der Verrechnungsverfahren noch eine weitere Verfügung für die Zeitperiode vom 1. September 2004 bis 31. März 2010 zu erlassen. Es werde daher schon jetzt beantragt, die Beschwerden gegen alle drei Verfügungen (Verfügung vom 3. März 2010 betreffend Invaliditätsgrad der ganzen Periode, Verfügung vom 13. April 2010 betreffend Rentenanspruch ab 1. April 2010 sowie die noch nicht vorliegende Verfügung betreffend Rentenanspruch bis 31. März 2010) in einem vereinigten Verfahren zu behandeln. c)In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei: •Insoweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend mache, fehle es an einer anfechtbaren Verfügung. Auf den betreffenden Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Umschulung zu finanzieren und/oder eine Kapitalhilfe auszurichten, sei daher nicht einzutreten. In Bezug auf den Rentenanspruch habe das EVG mit Urteil vom 21. August 2006 festgestellt, dass für die Zeit bis Ende Oktober 2003 auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten des ABI abzustellen und insofern ein Rentenanspruch bis zu diesem Zeitpunkt zu verneinen sei. Nur für die Zeit nach dem ABI- Gutachten habe sie Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Damit könne für das vorliegende Verfahren auch nur die Rentenfrage ab November 2003 Streitgegenstand sein. Auf den beschwerdeführerischen Antrag, bis zum 31. Oktober 2003 eine Rente zuzusprechen, könne daher ebenfalls nicht eingetreten werden. Da die IV-Stelle dem Beschwerdeführer sodann vom 1. September 2004 bis
  2. Februar 2008 eine ganze IV-Rente zuspreche, bleibe lediglich der Rentenanspruch vom 1. November 2003 bis 31. August 2004 sowie der

Rentenanspruch ab dem 1. März 2008 streitig. Zwar betreffe die angefochtene Verfügung vom 13. April 2010 lediglich die Rentenansprüche vom 1. November 2003 bis 31. August 2004 und ab 1. April 2010, doch sei hier aus prozessökonomischen Gründen auch der Rentenanspruch vom 1. März 2008 bis 31. März 2010 zu prüfen. •Das Valideneinkommen habe das Verwaltungsgericht für das Jahr 2002 auf Fr. 57’008.07 festgesetzt und das EVG habe dies bestätigt. Eine Anpassung des Valideneinkommens rechtfertige sich daher nur, wenn in der Zwischenzeit neue Tatsachen bekannt geworden wären. Das sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Versicherte sei in der Vergangenheit unzählige Male untersucht worden und trotzdem sei erstmals im Gutachten IIMB vom 20. Januar 2008 das radikuläre Reizsyndrom diagnostiziert worden. Die Folgerung, das ABI habe das Syndrom im Jahr 2003 übersehen, sei daher mehr als spekulativ. Das IIMB habe zudem nicht bestätigt, dass das Reizsyndrom schon seit ca. 1994 bestehe, da die Jahreszahl 1994 sich nicht darauf, sondern ausschliesslich auf das lumbovertebrale Syndrom beziehe. Es bleibe folglich unklar, wie sich der Versicherte ohne Gesundheitsschaden beruflich weiter entwickelt hätte. Somit gebe es keinen Anlass, vom gerichtlich festgesetzten Valideneinkommen, das teuerungsbedingt Fr. 59'978.88 betrage, abzuweichen. •Betreffend Invalideneinkommen sei fraglich, ob die vom ABI festgestellte 100%-ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch Gültigkeit habe, oder ob von einer geringeren Arbeitsfähigkeit infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. Zu dieser Frage äussere sich das Gutachten des IIMB nicht. Es sei folglich frühestens im September 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Bis dahin sei der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen. Dies bestätige auch der RAD Ostschweiz in der Abschlussbeurteilung vom 16. Juni 2009. Für diese Zeit bestehe daher kein Rentenanspruch. Für die Zeit ab 1. März 2008 sei der BF trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden zu 50% arbeitsfähig. Bei der Anwendung der LSE 2008, Anforderungsniveau 4, ergebe sich bei 50%-iger Arbeitsfähigkeit und einem Leidensabzug von 15% ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 25’491.02. Es sei sodann unzulässig, auf den Dienstleistungssektor abzustellen, anstatt vom Zentralwert auszugehen. Der IV-Grad betrage somit 57.5%, was eine halbe IV-Rente ergebe. d)Am 18. Juni 2010 hielt der Versicherte replizierend im Wesentlichen an seinen Anträgen fest. Den Antrag auf Finanzierung einer Umschuldung und/oder einer Kapitalhilfe zog er jedoch zurück: •Das IIMB habe im Gutachten klar festgehalten, dass das sensible radikuläre Reizsyndrom seit ca. 1994 bestehe. Entsprechend müsse dieses vom ABI im Jahr 2003 übersehen worden sein. Damit sei aufgrund der neuen Erkenntnisse überwiegend wahrscheinlich, dass der damalige Studienabbruch auf gesundheitliche Beschwerden zurückzuführen

gewesen sei. Die neuen Tatsachen hätten die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsentscheides des EVG in erheblichem Ausmass erschüttert, so dass die Bindung an das betreffende Urteil entfalle. In Anbetracht der neuen Gegebenheiten sei die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers folglich ohne Bindung an die dem Rückweisungsentscheid zu Grunde liegenden Prämissen neu zu bestimmen; das gelte auch für die Zeit vor dem 30. Oktober 2003. •Das Valideneinkommen sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da sich im Rückweisungsurteil des EVG an keiner Stelle die Aussage finden lasse, das von der Beschwerdegegnerin postulierte Valideneinkommen sei nicht zu beanstanden. Betreffend Invalideneinkommen werde in Ziff. 5.3 des Gutachtens des IIMB ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auch in adaptierter Tätigkeit schon im Zeitpunkt der ABI-Begutachtung im Jahr 2003 aus rein somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit zu 20% eingeschränkt gewesen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass dies auch schon vorher und auch nachher der Fall gewesen sei. Damit könne nicht stimmen, dass der Beschwerdeführer bis 31. August 2004 zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Im Weiteren rechtfertige sich ein Leidensabzug von 20-25%. e)Mit Duplik vom 14. Juli 2010 hielt die IV-Stelle an ihren Anträgen unverändert fest: •Der vom Beschwerdeführer vertretenen Interpretation des IIMB- Gutachtens, wonach das erstmals Ende 2007 festgestellte radikuläre Reizsyndrom seit 1994 bestehe, könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil aus medizinischer Sicht nicht verlässlich feststellbar sei, seit wann ein erstmals Ende 2007 festgestelltes radikuläres Reizsyndrom bestehe (Problematik der retrospektiven Beurteilung). Ganz in diesem Sinne unterlasse es das IIMB zu Recht, die auf Seite 12 des Gutachtens gestellten Diagnosen zeitlich einzuordnen. •Dass das IIMB ausführe, der Versicherte sei schon im Zeitpunkt der ABI- Begutachtung in seiner Arbeitsfähigkeit zu 20% eingeschränkt gewesen, stimme zwar, indessen handle es sich dabei lediglich um eine retrospektive Beurteilung des bereits dem ABI bekannten Gesundheitszustands. Dadurch werde das ABI-Gutachten nicht so erschüttert, dass die dort festgestellte 100%-ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. August 2004 nicht mehr Gültigkeit hätte. •Bezüglich Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens sei vom Zentralwert der LSE auszugehen, da in allen Sektoren genügend behinderungsgeeignete Tätigkeiten existierten. Im Weiteren gebe es angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der Berücksichtigung der Kategorie 4 der LSE keinen Grund, vom Leidensabzug von 15% abzuweichen.

  1. a)Am 6. August 2010 verfügte die IV-Stelle in Ergänzung ihrer Verfügung vom

  2. April 2010 einerseits eine volle IV-Rente vom 1. September 2004 bis 29. Februar 2008 und andererseits eine halbe IV-Rente vom 1. März 2008 bis 31. März 2010; zugleich wurden zwei eigene Verfügungen vom 3. August 2010 aufgehoben. b)Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügungen vom 3. und 6. August 2010 (Verfahren S 10 120). Es sei ihm rückwirkend ab 1. Oktober 1997 mindestens eine halbe und ab 1. September 2004 eine unbefristete, ganze IV-Rente zuzusprechen. Das Verfahren sei mit dem Verfahren S 10 59 zu vereinigen. Er fechte vorsichtshalber auch die Verfügungen vom 3. August 2010 an, um zu verhindern, dass es bei einer allfälligen Aufhebung der beiden Verfügungen vom 6. August 2010 die früheren wieder auflebten. Die IV-Stelle erlasse ihre Rentenverfügungen gestaffelt, so dass das bereits hängige Verfahren S 10 59 die Rentenzeiträume bis 31. August 2004 sowie ab 1. April 2010 betreffe, währenddem die aktuell angefochtenen Verfügungen für den Rentenzeitraum vom 1. September 2004 bis 31. März 2010 gelte. Der den beiden Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt sei aber derselbe, weswegen die Verfahren zu vereinigen seien und ein einziger Entscheid zu fällen sei. Sicherheitshalber werde die Begründung gemäss Beschwerde vom 15. April 2010 und der Replik vom 18. Juni 2010 im Verfahren S 10 59 wiedergegeben. c)Am 23. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und die Zusammenlegung der beiden Verfahren. Beiden Beschwerden liege derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellten sich die gleichen Rechtsfragen bezüglich der Restarbeits- und Eingliederungsfähigkeit. Sie verzichte auf die Wiederholung der Begründungen und verweise auf ihre Rechtsschriften. Das Gericht zieht in Erwägung:

  3. a)Auf Antrag beider Parteien und angesichts des engen Sachzusammenhangs zwischen den Verfahren S 10 59 und S 10 120 mit identischen Parteien und identischem Streitgegenstand rechtfertigt sich vorliegend gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) im Interesse einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung eine Vereinigung der beiden Verfahren. Anfechtungsobjekte dieses vereinigten Beschwerdeverfahrens sind die Verfügung der IV-Stelle vom 13. April 2010 (betrifft Verweigerung einer IV-Rente für den Zeitraum vom 1. November 2003 bis 31. August 2004 und die Zusprechung einer halben IV-Rente für die Zeit ab dem 1. April 2010) sowie die zwei Verfügungen vom 6. August 2010 (betrifft die Zusprechung einer vollen IV-Rente für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 29. Februar 2008 sowie die Zusprechung einer halben IV-Rente vom

  4. März 2008 bis 31. März 2010). Streitig und damit zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 1997. b)Bei der vom Beschwerdeführer ebenfalls angefochtenen „Verfügung“ vom 3. März 2010 handelt es sich dagegen nicht um eine Verfügung im Rechtssinne, sondern lediglich um die (verwaltungsinterne) Aufforderung an die Ausgleichskasse, die Rentenleistungen zu berechnen. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden (vgl. BGE 119 Ib 36, E. 1b). Den ursprünglich gestellten Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zur Finanzierung einer geeigneten Umschulung und/oder Ausrichtung einer Kapitalhilfe zu verpflichten, hat der Beschwerdeführer in der Replik vom 18. Juni 2010 zurückgezogen. Diesbezüglich ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.

  5. a)Mit dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers haben sich bereits das Verwaltungsgericht (VGU S 05 83 vom 14. September 2005) und das EVG (I 931/05 vom 21. August 2006) in vorangegangenen Gerichtsverfahren befasst. Dabei hat das EVG die vorgebrachte Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern teilweise gutgeheissen, als das vorinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts und der Einspracheentscheid der IV-Stelle aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne seiner Erwägung 3.2 verfahre. In der betreffenden Erwägung stellte das EVG

zunächst verbindlich fest, dass mindestens bis zum Zeitpunkt des ABI- Gutachtens vom 30. Oktober 2003 aufgrund des vorinstanzlichen Einkommensvergleichs ein beschwerdeführerischer Rentenanspruch zu verneinen sei. Daran ändere auch der maximal zulässige Abzug vom Tabellenlohn von 25% nach BGE 126 V 75 nichts. Die IV-Stelle werde aber Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach dem ABI-Gutachten vom 30. Oktober 2003 vorzunehmen haben und danach neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente, allenfalls auf Umschulung verfügen. Im Übrigen wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. b)Die Behörde, an die zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden; ebenso wie das Bundesgericht selbst, wenn die Sache ihm erneut unterbreitet wird. Dabei beschlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die somit definitiv entschieden wurden), wie auch für diejenigen Erwägungen, die den Rückweisungsauftrag umschreiben (BSK BGG-Meyer, Art. 107 N 18 mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass die IV-Stelle vorliegend einerseits an die Rückweisung hinsichtlich den Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach dem ABI-Gutachten vom 30. Oktober 2003 und andererseits an die weiteren, definitiv entschiedenen Punkte der vorangegangenen Gerichtsverfahren gebunden ist. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, das Valideneinkommen sei in keinem der beiden vorangegangenen Verfahren rechtskräftig festgelegt worden. Die Gerichte hätten sich lediglich mit der Frage befasst, ob er sein Studium aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe. Der Beschwerdeführer übersieht dabei zunächst, dass die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 23. März 2005 die Feststellung getroffen hatte, es sei nicht davon auszugehen, dass der Versicherte heute als Metallbauschlosser arbeiten würde. Daher stellte sie zur Festlegung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne ab. Das Verwaltungsgericht führte dazu in VGU S 05 83 aus, beide Parteien seien sich einig, dass aufgrund der Umstände anzunehmen sei, der Beschwerdeführer würde heute nicht mehr als Metallbauschlosser tätig sein (E. 3b). Infolgedessen hatten

sowohl das Verwaltungsgericht als auch anschliessend das EVG keinen Anlass mehr, sich mit diesem Thema nochmals zu befassen. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute mit einem Fachhochschulabschluss im Sozialwesen tätig, pflichtete das Verwaltungsgericht der IV-Stelle bei: Es sei unklar, wie sich der Versicherte beruflich weiter entwickelt hätte, so dass sie - ohne in Willkür zu verfallen - für die Berechnung des Valideneinkommens auf die LSE 2002, TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, habe abstellen dürfen. Gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung brachte der Beschwerdeführer vor dem EVG erneut vor, er hätte ohne Rückenschmerzen das Studium zum soziokulturellen Animator abgeschlossen und wäre heute mit einem Fachhochschulabschluss im Bereich Sozialwesen tätig. Es sei daher von einem wesentlich höheren Valideneinkommen für 2002 von mindestens Fr. 85'000.- auszugehen. Das EVG erwog dazu im Urteil I 931/05, soweit mit diesen Vorbringen einem höheren Valideneinkommen das Wort geredet werde, sei die Argumentation unbehelflich: Ein nach invaliditätsbedingter Umschulung (Art. 17 IVG) erzieltes oder erzielbares Einkommen sei begriffsnotwendig nicht der Karriere im Gesundheitsfall zuzurechnen (E. 3). Auch sei nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die vorzeitige Beendigung des Studiums zum soziokulturellen Animator nicht als invaliditätsbedingt betrachtet habe (E. 3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben daher sowohl das Verwaltungsgericht als auch das EVG über die Methode der Festlegung des Valideneinkommens (anhand der LSE) und dessen effektiven Betrag (ohne Teuerung) entschieden. Dasselbe gilt mutatis mutandis auch für die Methode der Festlegung des Invalideneinkommens (vgl. VGU S 05 83, Rz. 3 sowie E. 4c und 5; EVG-Urteil I 931/05, E. 3.2). Daran ist die IV-Stelle infolge der Rechtskraftwirkung grundsätzlich gebunden. c)Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, diese Rechtskraftwirkung stehe immer unter dem Vorbehalt der prozessualen Revision infolge neuer, sich aus dem Rückweisungsverfahren ergebender, Tatsachen oder Beweismittel, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils erschütterten (BSK BGG-Meyer, Art. 107 N 18). Die Voraussetzungen der

prozessualen Revision seien vorliegend gegeben: Aus dem IIMB-Gutachten ergebe sich klar, dass das lumbovertebrale Syndrom und das sensible radikuläre Reizsyndrom seit ca. 1994 bestünden; im Ausmass zunehmend. Also müsse das radikuläre Reitsyndrom bei der Begutachtung durch das ABI im Jahr 2003 übersehen worden sein. Entsprechend habe das IIMB auch die vom ABI statuierte volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit insofern revidiert, als bereits im Jahr 2003 aufgrund rein somatischer Aspekte eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen gewesen sei. Zudem habe das IIMB festgehalten, dass die Rückenschmerzen dem Beschwerdeführer nicht nur Arbeiten mit längerem Sitzen / Stehen am Tisch, sondern insbesondere auch anstrengendere geistige Arbeiten verunmöglichten (Gutachten IIMB, Ziff. 5.3). Somit werde auch die Prämisse erschüttert, die vorzeitige Beendigung des Studiums zum soziokulturellen Animator sei nicht invaliditätsbedingt gewesen. Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Das Bundesgericht hat dazu im Urteil 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 das Folgende festgehalten (E. 5.1 und E. 5.2): „Als ‚neu’ gelten [...] Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteil U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Das revisionsweise vorgebrachte Element, welches lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache beinhaltet, rechtfertigt keine prozessuale Revision (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 14 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b S. 358). Die neuen Tatsachen müssen zudem ‚entscheidend’ (gemäss Art. 137 lit. b OG) bzw. nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG ‚erheblich’ (‚important’, ‚rilevante’) sein. Eine neue Tatsache ist jedenfalls nur dann im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erheblich, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspracheentscheids so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert [...]. Im Rahmen der prozessualen Revision muss die erhebliche neue Tatsache selber bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Entscheid führen; der Gesuchsteller hat den Revisionsgrund allein gestützt auf die Parteivorbringen oder andere, sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 4 hievor) nachzuweisen, da andernfalls das Revisionsgesuch abzuweisen ist (RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, U 52/93 E. 3a i.f. mit Hinweisen).“ „Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar bekannt gewesen, zum Nachteil des Gesuchstellers aber unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es genügt daher nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1). Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Urteil U 68/06 vom 4. Januar 2007 E. 2.2 i.f. und BGE 110 V 138 E. 2 S. 141, je mit Hinweisen). Das Beweismittel muss sich auf eine Tatsache beziehen, welche Grundlage des gegebenenfalls zu revidierenden Entscheides bildete (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N. 16 zu Art. 53 ATSG).“ Um neue Tatsachen im Sinne der prozessualen Revision handelt es sich vorliegend folglich dann, wenn im neuen Gutachten aufgezeigt würde, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erhebliche Faktoren im Zeitpunkt der früheren Berichte bereits vorhanden, aber noch nicht erkannt worden waren. Es bedarf damit einer Richtigstellung des für diesen Zeitpunkts massgeblichen Sachverhalts; nicht ausreichend wäre eine blosse neue Würdigung von schon bekannten Tatsachen (BG-Urteil 8C_1069/2009 vom 26. August 2010, E. 2.3.1 und 2.3.2). Obwohl der Beschwerdeführer in der Vergangenheit diverse Male untersucht wurde, wurde erstmals im IIMB- Gutachten vom 20. Januar 2008 - und damit nach den vorangegangenen Gerichtsverfahren - ein sensibles radikuläres Reizsyndrom L4 (weniger auch L3) diagnostiziert. Zur zeitlichen Einordnung seiner Diagnose hielt das IIMB im Gutachten fest (S. 16): „Das lumbovertebrale Syndrom und das radikuläre Reizsyndrom besteht seit ca. 1994; im Verlauf jedoch im Ausmass zunehmend.“ Daraus folgert der Beschwerdeführer, das radikuläre Reizsyndrom habe ab dieser Zeit bestanden und müsse folglich im ABI- Gutachten vom 30. Oktober 2010 übersehen worden sein. Die

Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, aus dem Gesamtkontext des Gutachtens gehe offensichtlich hervor, dass sich die Jahreszahl 1994 nicht auf das Reizsyndrom, sondern ausschliesslich auf das lumbovertebrale Syndrom beziehe. Dafür verweist sie auf die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das IIMB (Gutachten, S. 15): „Grund hierfür ist die Zunahme des Schmerzsyndroms mit nunmehr auch radikulären Defiziten bei stetiger Zunahme des Gewichts.“ Sodann sei es medizinisch schlichtweg nicht möglich, ein erstmals Ende 2007 festgestelltes radikuläres Reizsyndrom zeitlich einzuordnen (Problem der retrospektiven Beurteilungen), so dass das IIMB die im Gutachten gestellten Diagnosen nicht eingeordnet habe (S. 12). In der Tat erweist sich eine zeitliche Einordnung des vom IIMB festgestellten radikulären Reizsyndroms schwierig, da das Gutachten insofern keine eindeutigen Angaben enthält. Eine zeitliche Einordnung erübrigt sich vorliegend aber ohnehin. Die vom IIMB im Zeitpunkt der ABI-Begutachtung statuierte 20%-ige Arbeitsunfähigkeit - im Vergleich zu der seinerzeit vom ABI angegebenen vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit - ist nicht auf das neu festgestellte radikuläre Reizsyndrom, sondern auf die ausgeprägte Adipositas zurückzuführen. Das ergibt sich zweifelsohne aus den Ausführungen des IIMB in Ziff. 5.3 des Gutachtens. Diese Adipositas hat auch das ABI in seiner Begutachtung festgestellt (Gutachten vom 30. Oktober 2003, Ziff. 3.3). Im Unterschied zum IIMB hat das ABI das seinerzeitige progrediente Übergewicht aber noch als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (Ziff. 5.2, Ziff. 6.1.6). Es liegt mithin bloss eine neue Würdigung von schon bekannten Tatsachen vor, welche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BG-Urteil 8C_1069/2009 vom 26. August 2010) für eine prozessuale Revision nicht ausreichend ist. Im Gegensatz dazu hat das neu vom IIMB Ende 2007 festgestellte radikuläre Reizsyndrom zu keiner anderen Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit zur Zeit der Begutachtung durch das ABI geführt (vgl. Gutachten IIMB). Damit handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht um eine neue Tatsache im Sinne der prozessualen Revision. Im Übrigen wäre aber auch nicht ersichtlich, inwiefern das IIMB-Gutachten zu einem anderen Entscheid des Verwaltungsgerichts bzw. des EVG geführt hätte:

•Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des vorzeitigen Abbruchs des Studiums aufgrund des radikulären Reizsyndroms zu 20% arbeitsunfähig gewesen wäre und gemäss beschwerdeführerischer Behauptung infolge seiner Rückenproblematik (bei ausgeprägter Adipositas) das Studium hätte abbrechen müssen, hätte sich am festgestellten Valideneinkommen nichts geändert. Schliesslich waren beide Parteien einig, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt nicht mehr als Metallbauschlosser tätig gewesen wäre, so dass eine entsprechende Bemessung des Valideneinkommens nicht in Frage gekommen wäre. Sodann hat das EVG klar festgestellt, dass ein nach invaliditätsbedingter Umschulung (Art. 17 IVG) erzieltes oder erzielbares Einkommen begriffsnotwendig nicht der Karriere im Gesundheitsfall zugerechnet werden könne. Damit wäre auch eine Bemessung des Valideneinkommens nach den Ansätzen eines soziokulturellen Animators klarerweise nicht in Frage gekommen. Somit wäre nach wie vor an der Feststellung des Valideneinkommens anhand der LSE 2002, Zentralwert, Anforderungsniveau 4 festgehalten worden. •Ebenso hätte sich an der Methode der Festlegung des Invalideneinkommens anhand der LSE 2002, TA 1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4, nichts geändert. Eine Änderung hätte sich lediglich bei der effektiven Berechnung des massgebenden Invalideneinkommens ergeben, indem von einer Arbeitsfähigkeit von 80% auszugehen gewesen wäre. •Zudem wäre ein Leidensabzug vorzunehmen gewesen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges wäre der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen gewesen (vgl. VGU S 10 103, E. 2c; BGE 126 V 75). In Anbetracht der Umstände der zu beurteilenden Konstellation (Medizinische Diagnosen [noch ohne psychische Störungen], verbleibender Beschäftigungsgrad 80%, Nationalität, Alter) wäre ein Leidensabzug von maximal 15% angemessen gewesen. Das zeigt sich unter anderem auch daran, dass der Beschwerdeführer selbst mit Einwand vom 3. September 2009 bei der Bemessung des Invalideneinkommens für die Zeit ab dem Jahr 2008 einen Leidensabzug von 15% bei einer (nach eigenen Angaben) verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 30% für angemessen befunden hat. •Daraus folgt im Weiteren, dass sich in Bezug auf den Entscheid über eine Verweigerung einer IV-Rente bis Ende Oktober 2003 nichts geändert hätte. Bei einer leichten 20%-igen Arbeitsfähigkeit, einem massgebenden Validen- und Invalideneinkommen von je Fr. 57'008.07 und Berücksichtigung eines angemessenen Leidensabzugs von 15% hätte ein IV-Grad von etwa 32% resultiert, der nach Art. 28 IVG keinen Rentenanspruch begründet hätte. Selbst wenn es sich beim festgestellten radikulären Reizsyndrom also um eine neue Tatsache im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

handeln würde, wären die Voraussetzungen der prozessualen Revision infolge mangelnder Erheblichkeit nicht gegeben. d)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen der prozessualen Revision nach Art. 53 ATSG nicht gegeben sind. Damit ist die IV-Stelle bezüglich festgestelltem Validen- und Invalideneinkommen weiterhin an den Rückweisungsentscheid des EVG gebunden. Dasselbe gilt für die Frage des Renteanspruchs vom 1. Oktober 1997 bis 31. Oktober 2003. Diesbezüglich hat das EVG ebenfalls verbindlich festgestellt, dass aufgrund des vorinstanzlichen Einkommensvergleichs ein Rentenanspruch zu verneinen sei, woran auch der maximal zulässige Abzug vom Tabellenlohn von 25% nichts ändere. Nachdem die Gerichte das Valideneinkommen und auch das Invalideneinkommen (zumindest bis 30. Oktober 2003) aufgrund der LSE 2002, Anforderungsniveau 4, unter Berücksichtigung sämtlicher Argumente des Beschwerdeführers rechtskräftig festgelegt haben, kann auf das beschwerdeführerische Begehren, ihm sei rückwirkend ab 1. Oktober 1997 (bis 30. Oktober 2003) mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen, nicht eingetreten werden. 3. a)Da die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. September 2004 bis 29. Februar 2008 eine volle IV-Rente aufgrund eines IV-Grades von 70% zugesprochen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Nachfolgend gilt es daher einzig noch den Zeitraum vom 1. November 2003 bis 31. August 2004, für welchen die IV-Stelle einen Rentenanspruch verweigert hat, sowie die Zeit ab dem 1. März 2008, für welche die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Rente verfügt hat, zu prüfen. b)Für den Zeitraum vom 1. November 2003 bis 31. August 2004 stützte sich die IV-Stelle auf das ABI-Gutachten vom 30. Oktober 2003, wonach der Beschwerdeführer in adaptierter Tätigkeit voll arbeitsfähig ist: •Der Beurteilung liegen ein CT der LWS vom 20. Januar 1998 und ein MRI der LWS vom 3. Februar 1998 zugrunde, woraus sich mediane Diskushernien ohne Hinweise für eine Tangierung neutraler Strukturen sowie beginnende Spondylarthrosen ergaben. Aufgrund des sehr diskreten klinischen Befundes verzichteten die Gutachter auf die Anfertigung neuer Röntgenbilder. Orthopädisch sei ein chronisches

Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Beteiligung zu diagnostizieren. In adaptierter Tätigkeit sei der Explorand zu 100% arbeitsfähig (Gutachten S. 9 f.). •Beim Versicherten liege keine psychiatrische Erkrankung oder eine andere psychische Störung vor. Aus psychiatrischer Sicht sei damit lediglich ein Verdacht auf eine psychosomatische Entwicklung respektive somatoforme Schmerzstörung zu stellen. Er sei aus psychiatrischer Sicht in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (Gutachten S. 14 f.) Der Beschwerdeführer geht dagegen von den Feststellungen des IIMB- Gutachtens vom 20. Januar 2008 aus: •Das IIMB-Gutachten diagnostiziert mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Störung (in Remmission, aktuell leichtgradig), ein lumbovertebrales Syndrom und sensibles radikuläres Reizsyndrom L4 (weniger auch L3) rechts bei Osteochondrose / nicht kompressiven Diskusprotrusionen sowie eine Adipositas per magna (Gutachten, S. 12). Die Arbeitsfähigkeit wäre in adaptierter Tätigkeit ebenfalls mit 100% zu bemessen, wenn optimale gesundheitliche Verhältnisse vorliegen würden. Weil seit Jahren mit der ausgeprägten Adipositas ein verschlimmernder Faktor vorhanden sei, sei dies jedoch nicht der Fall, so dass für den Zeitpunkt der ABI-Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 80% in adaptierter Tätigkeit festzustellen sei (wobei die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könnte, wenn der Explorand sein Gewicht reduziert hätte). •Aus somatischer Sicht wäre der Explorand aufgrund der Rückenschmerzen in einer leichten, adaptierten Tätigkeit also noch arbeitsfähig gewesen und auch aktuell noch arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit werde aber durch die zusätzliche Diagnose der Adipositas beeinträchtigt. Solange der Versicherte derart übergewichtig sei, werde er weiterhin seine chronischen Rückenschmerzen aufweisen. Aktuell sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in adaptierter Tätigkeit auszugehen. Die Reduktion von 10% im Vergleich zur Einschätzung im Zeitpunkt der ABI- Begutachtung im Jahr 2003 sei auf eine Zunahme des Schmerzsyndroms mit nunmehr auch radikulären Defiziten bei stetiger Zunahme des Gewichts zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in angepasster Tätigkeit zu postulieren (Gutachten S. 14 f.). •Das lumbovertebrale Syndrom und das sensible radikuläre Reizsyndrom bestünden seit ca. 1994, im Verlauf jedoch im Ausmass zunehmend. Die psychische Störung bestehe nach Angaben des Exploranden seit ca. 2004, was mit den Angaben im Vorgutachten übereinstimme, worin keine solchen psychischen Störungen beschrieben worden seien (Gutachten S. 16).

Wie bereits erwähnt, ist die neu festgestellte Diagnose des sensiblen radikulären Reizsyndroms für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht massgebend (hiervor E. 2c). Wesentlich ist vielmehr, dass das IIMB die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit im Zeitpunkt der ABI-Begutachtung ebenfalls auf 100% bemessen hätte, wenn nicht die zusätzliche Diagnose der ausgeprägten Adipositas vorgelegen hätte. So könne aus somatisch-neurologischer Sicht keine günstige Prognose gestellt werden, solange der Versicherte nicht sein Körpergewicht reduziere. Dies sei ihm schon mehrfach empfohlen worden, doch sei es bisher nicht gelungen, dieses Ziel zu erreichen. Das Nichterreichen dieses notwendigen Ziels könne dem Versicherten jedoch nicht als Nachteil gereichen, da die neu hinzugekommene Depression ihm wahrscheinlich auch nicht die Kraft gebe, sich an diese körperliche "Aufgabe" zu machen (Gutachten S. 17). Zudem zu berücksichtigen ist, dass das ABI im Gutachten vom 30. Oktober 2003 keine psychische Erkrankung bzw. Störung feststellen konnte, wenn auch ein Verdacht auf eine psychosomatische Entwicklung respektive somatoforme Schmerzstörung gegeben sei. Übereinstimmend hat das IIMB dazu festgehalten, dass die psychische Störung in Form einer depressiven Störung seit ca. 2004 bestehe. Diese Einschätzung deckt sich wiederum mit Arztbericht von Dr. med. K. vom 17. Mai 2005, wonach erstmals im September und Oktober 2004 eine Abklärung

  • nicht aber eine Behandlung - des Beschwerdeführers infolge psychischer Probleme stattgefunden hat. Anschliessend meldete sich der Beschwerdeführer erst im März 2005 wieder, um die Ergebnisse der Abklärung zu besprechen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers frühestens ab dem 1. September 2004 bestanden haben (vgl. Abschlussbeurteilung RAD Ostschweiz). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Eintritt der psychischen Beschwerden - damit bis Ende August 2004 - durchaus in der Lage gewesen wäre, sein Gewicht zu reduzieren und eine volle 100%-ige Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dass er dies nicht tat, gereicht ihm zum Nachteil. Damit ist - auch im Einklang mit der Abschlussbeurteilung des RAD vom 16. Juni 2009 - für den Zeitraum vom 1. November 2003 bis 31.

August 2004 von einer Arbeitsfähigkeit des Versicherten von 100% in adaptierter Tätigkeit auszugehen. Somit ist ihm zu Recht für diese Zeit keine Rente zugesprochen worden. c)Für die Zeit ab dem 1. März 2008 ist auf das IIMB-Gutachten abzustellen, das von einer somatisch bedingten Arbeitsfähigkeit von 70% und einer psychisch bedingten Arbeitsfähigkeit von 50% in adaptierter Tätigkeit ausgeht. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 präzisierte das IIMB, heute würde aus psychiatrischer Sicht nicht mehr eine Depression, sondern eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren diagnostiziert. An der festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50% werde aber festgehalten. Daraus resultiert - wie auch der RAD Ostschweiz mit Abschlussbeurteilung vom 16. Juni 2009 festgehalten hat - insgesamt eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50%, da die psychischen Beschwerden in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führend sind. Die Bemessung des entsprechenden Invalideneinkommens durch die Vorinstanz (LSE- Tabellenlohn, Niveau 4, Zentralwert, TA 1, Leidensabzug 15%) ist nicht zu beanstanden. Der IV-Grad von 58%, der nach Art. 28 IVG einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente begründet, wurde somit korrekt berechnet. 4.Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich damit als rechtmässig und die dagegen erhobenen Beschwerden (Verfahren S 10 59 und S 10 120) sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 21. April 2011 abgewiesen (9C_210/2011).

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 16 ATSG
  • Art. 53 ATSG

IVG

  • Art. 17 IVG
  • Art. 28 IVG

OG

  • Art. 137 OG

VRG

  • Art. 6 VRG

Gerichtsentscheide

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