Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2010 27
Entscheidungsdatum
09.11.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 10 27 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 9. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen aus gebundener Vorsorgepolice 3a

  1. a)Der heute 52-jährige ... (geb. 1958) zog sich bei einem Skiunfall im Februar 1996 eine Kompressionsfraktur der Brustwirbelkörper (BWK) 6/7 und eine leichte Eindellung der BWK 4/5 zu. In der Folge stritt sich der Versicherte über Jahre hinweg mit den Sozialversicherungen über die zu erbringenden Leistungen aus dem Unfall von 1996 (vgl. zum Ganzen: Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden vom 02.09.2010 [S 10 35] und 06.05.2008 [S 08 28] betreffend Leistungen nach IVG sowie die Urteile vom 23.02.2010 [S 09 138], vom 28.10.2005 [S 05 107] und 22.04.2004 [S 04 7] betreffend Leistungen nach UVG). Noch vor diesem Unfall hatte der Versicherte mit der damaligen ... (heute: ... AG) die Lebensversicherungspolice Nr. 1210.0.75066624 mit Beginn der Versicherung per 01.10.1998 und Versicherungsende per 30.09. bzw. 01.01.2013 abgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine gebundene Vorsorgeeinrichtung der Säule 3a nach Art. 82 BVG. Als versicherte Leistungen enthält diese Versicherungspolice ein Kapital im Erlebensfall und im Todesfall sowie eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit von jährlich Fr. 6'000.-
  • nach einer Wartefrist von 24 Monaten sowie eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit nach einer Wartefrist von 3 Monaten. b)Anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 31.08.2007 teilte der Lebensversicherer dem Versicherten mündlich den Rücktritt vom Versicherungsvertrag Nr. 1210.0.75066624 – unter Aushändigung einer Kopie des Gesprächsprotokolls – mit. Mit Schreiben vom 17.01.2008 bestätigte der Versicherer den ausgesprochenen Rücktritt noch schriftlich. Zur

Begründung wurde geltend gemacht, dass der Versicherer zur Ansicht angelangt sei, dass der Versicherte zu Unrecht Vorsorgeleistungen aus der erwähnten Lebensversicherung erhalten habe. Als Beleg dafür wurde auf Überwachungsunterlagen, auf das Besprechungsprotokoll vom 31.08.2007 und auf das MEDAS-Gutachten vom 04.12.2007 Bezug genommen. Dem Versicherten wurde vorgeworfen, er habe sowohl gegenüber den Ärzten, der Invalidenversicherung (IV) als auch gegenüber der ... Versicherungen (hier Lebensversicherung) ein falsches Bild seiner Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vermittelt, was zum (rückwirkenden) Vertragsrücktritt gemäss Art. 40 VVG berechtige und zur Ablehnung sämtlicher Schadensleistungen aus der Vorsorgepolice führe. Vielmehr würden noch die schon erbrachten Leistungen zurückgefordert. Mit diesem Rücktritt konnte sich der Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb er sich (hiernach Kläger genannt) entschloss, gegen diesen Rücktritt der bezeichneten Lebensversicherungsgesellschaft (hiernach Beklagte) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage zu erheben. 2.Mit Klage vom 10.02.2010 wurde dem Verwaltungsgericht beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Lebensversicherungsvertrag die vereinbarte jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente auf der Basis einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit, mithin Fr. 6'000.-- jährlich bis auf Weiteres zu bezahlen sowie ihm ab 08.04.2008 bis auf Weiteres eine 100%-ige Prämienbefreiung zu gewähren. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, den Lebensversicherungsvertrag per 17.01.2008 wieder in Kraft zu setzen mit dem Rückkaufswert, den dieser am 17.01.2008 hatte und ihn ab dann uneingeschränkt mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten weiterzuführen sowie dem Kläger weiterhin die vereinbarte Versicherungsdeckung ab 17.01.2008 zu gewähren; überdies sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 08.01.2010 eine jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 6'000.-- auf der Basis einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit bis auf Weiteres zu bezahlen und ihm mit Wirkung ab 08.04.2008 bis auf Weiteres eine 100%-ige Prämienbefreiung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Begründet wurden diese Anträge hauptsächlich

damit, dass die Beklagte – im Handelsregister Basel-Stadt als „...“ registriert – nichts mit der im Handelsregister St. Gallen eingetragenen „...“ zu tun habe, da sowohl der Firmenname, der Geschäftssitz als auch die Registriernummer nicht identisch seien. Das Rücktrittsschreiben vom 17.01.2008 habe keine Rechtswirkungen entfaltet, da der Absender des Schreibens nicht die Beklagte, sondern die „... Versicherungen“ gewesen sei; eine Firma, mit der weder der Kläger noch die Beklagte etwas zu tun habe. Der Rücktritt sei zudem nicht von unterschriftsberechtigten Personen (Frau .../Herr ...) unterzeichnet worden, weshalb der Vertrag auch nicht aufgehoben worden sei. Selbst wenn der Rücktritt aber rechtswirksam wäre, wären die Voraussetzungen laut Art. 40 VVG nicht erfüllt worden. Die Beklagte bringe nicht vor, inwiefern der Kläger gegenüber Ärzten, der IV und der Beklagten unwahre Angaben über seine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit gemacht haben soll. Im Zeitpunkt der Observation (Überwachung) sei er bloss zu 25% arbeitsfähig gewesen; es sei auch nicht bekannt, in welchem Verhalten die Beklagte ein subjektives Element der Täuschungsabsicht erblickte. Ferner sei fraglich, ob sich die Beklagte gestützt auf ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) auf Art. 40 VVG berufen könne oder sie darauf verzichtet habe. Der Kläger sei seit Jahren in psychiatrischer Behandlung bei Frau Dr. ... Gemäss ihrem Abklärungsbericht vom 10.02.2009 bestehe eine psychische Erkrankung, weswegen er auch seit dem 08.01.2008 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig sei. Daher seien der Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem 08.01.2010 und eine Prämienbefreiung ab dem 08.04.2008 auf der Basis einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit gerechtfertigt. Zum Eventualbegehren wurde noch ergänzt, dass im Falle der Wirksamkeit des Vertragsrücktritts immer noch zu prüfen wäre, ob ein solcher zulässig gewesen sei. Falls dies verneint würde, müsste der Versicherungsvertrag mittels Gestaltungsurteils wieder in Kraft gesetzt und die Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen bejaht werden. 3.In ihrer Klageantwort beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Bei der ... AG, ..., und der ..., ... (= Beklagte), handle es sich um Tochtergesellschaften der ... Holding AG, die als Dachgesellschaft nach schweizerischem Recht organisiert sei. Beide beteiligten Firmen seien bei der

Gründung der ... Holding AG im Jahre 1996 als Sacheinlage eingebracht worden, womit beide Gesellschaften 100%-ige Tochtergesellschaften der gleichen Muttergesellschaft (... Holding AG) seien. Die erwähnten Personen (Herr .../Frau ...) seien bei der Beklagten angestellt und gemäss Firmenreglement unterschriftsberechtigt gewesen. Auch die Bezeichnung des Absenders „... Versicherungen“ sei gemäss den Corporate Design Richtlinien korrekt gewesen. Zum Verlauf des Invaliditätsfalls wurde auf den Skiunfall vom 26.02.1996 verwiesen. Am 01.07.1998 habe der Kläger bei der Beklagten die Stelle als Kundenberater angetreten, wobei er damals zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Schon am 01.10.1998 sei es zum Abschluss eines Einzellebensvertrags mit Personalrabatt gekommen. Am 18.02.2000 sei ein Rückfall eingetreten, worauf der Kläger zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Laut Mitteilung von Dr. ... an die Beklagte vom 30.06.2000 habe der Kläger damals wegen Rückenschmerzen weder Computer herumtragen noch Auto fahren können. Aber am 26.09.2004 habe der Kläger als Beifahrer einen Freund auf einer 12-stündigen Autofahrt nach Italien zu einem Fussballspiel begleitet. Laut Dr. ... sei der Kläger ab dem 01.02.2001 noch zu 70% arbeitsunfähig gewesen. Die Invalidenversicherung habe den Kläger seit 18.12.2000 zu 100% und seit 01.02.2001 noch zu 70% arbeitsunfähig erklärt. Am 31.12.2004 sei der Kläger entlassen worden. Im April 2006 sei er von Kontaktpersonen beobachtet worden, wie er im Restaurant ... in ... gearbeitet, insbesondere stundenlang Schnee und Eis gepickelt habe. Daraufhin sei eine Überwachung des Beklagten erfolgt. In der Zeit vom 10.06. bis 29.06.2006 sei er an vier Tagen observiert worden. Er habe dabei aktiv und dynamisch gewirkt. Es seien keine körperlichen Einschränkungen oder Schonhaltungen zu beobachten gewesen. Der Observierte (Kläger) habe mit Kindern gespielt und einen Knaben mehrmals hochgehoben und herumgeschwungen. In der Erklärung über die praktische Arbeitsunfähigkeit vom 09.05.2006 zuhanden der Beklagten habe er eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Im Abklärungsbericht von Dr. ... vom 15.06.2006 werde ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bescheinigt. Im Mai 2006 habe der Kläger gegenüber der Beklagten beteuert, dass er nur noch 25% arbeiten könne. Der Überwachungsbericht im Juni 2006 habe dann aber ein anderes Bild gezeigt. Die MEDAS und die IV hätten die Bilder in der Folge in gleicher Weise

interpretiert. Der Kläger habe betreffend Schwere seiner körperlichen Einschränkungen und Restarbeitsfähigkeit gelogen. Er könne grössere Belastungen ertragen als er dies gegenüber dem Hausarzt und den Versicherungen angegeben habe. Es stünden ihm deshalb keine Leistungen aus der Lebensversicherungspolice zu. Der Rücktritt sei rechtsgültig. Im Gespräch vom 31.08.2007 sei der Rücktritt dem Kläger bzw. seinem Rechtsanwalt mündlich und schriftlich eröffnet worden, weshalb der Vertrag seither aufgehoben sei. Zudem sei der Rücktritt noch am 17.01.2008 schriftlich bestätigt worden. Eine seit Januar 2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei hier nicht mehr relevant. Die Berufung auf Art. 40 VVG sei zu Recht erfolgt, nachdem die Überwachung klar gezeigt habe, dass die gegenüber den Ärzten und Versicherungen angegebenen Leiden nicht korrekt gewesen seien. Es könne nicht zutreffen, dass er nicht in der Lage sein soll, einen Laptop zu tragen und für Kundenbesuche ein Auto zu fahren. In diesem Sinne sei auch der Verweis im MEDAS-Gutachten (S. 40) zu verstehen. Laut den Observationsergebnissen sei er zu einer viel grösseren körperlichen Belastung fähig als wiederholt gegenüber den Ärzten und Versicherungen angegeben. Es sei davon auszugehen, dass er die Beklagte bewusst habe täuschen wollen, um so die Leistungen aus der Lebensversicherung zu erhalten. Am Rücktritt gebe es nichts auszusetzen. 4.In der Replik hielt der Kläger noch fest, dass nur die Unterschriften der berechtigten Personen zu einem gültigen Vertragsrücktritt führen könnten. Eine interne Unterschriftenreglung (laut Firmenreglement) sei für ihn als Versicherungsnehmer belanglos. Nur die ihm Handelsregister eingetragenen Personen seien zeichnungs- und unterschriftsberechtigt. Der Rücktritt falle weder in den Aufgabenbereich von Frau ... noch von Herr ... Die Genannten seien nur im Rahmen ihrer Funktionen laut Arbeitsvertrag zeichnungsberechtigt und zwar kollektiv zu zweien. Frau ... sei als Sachbearbeiterin für Fahrzeug- und Privathaftpflichtschäden und Herr ... für die Bekämpfung von Versicherungsmissbräuchen zuständig. Es fehle der erwähnten Sachbearbeiterin daher eindeutig an der erforderlichen Zeichnungsberechtigung. Der Versicherungsvertrag müsse am Hauptsitz der Lebensversicherungsgesellschaft in Basel eingereicht werden und die gleiche

Instanz müsse dann auch über den Rücktritt entscheiden. Diese Kompetenz liege hier nicht bei der „... Versicherungen“, sondern nur beim Hauptsitz in Basel. Der Vertragsrücktritt stelle ein Rechtsakt dar, der weder berechtige noch verpflichte. Er stelle ein Gestaltungsrecht für die Rechtsgeschäfte e contrario Ziff. 2 Abs. 2 des Reglementes über die Unterschriftenberechtigung dar, für die bloss die im Handelsregister eingetragenen Personen rechtsgültig zeichnen könnten. Der Rücktritt sei daher nicht rechtsgültig. Bestätigt werde dies dadurch, dass der Kläger sowohl im Januar 2009 als auch im Januar 2010 von der Geschäftsleitung noch Vertragsinformationen für seine Lebensversicherungspolice erhalten habe. Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund objektiver somatischer Befunde und nicht gestützt auf die Aussagen des Klägers erfolgt. Einer teilarbeitsunfähigen Person seien Fahrten nach Italien nicht verboten. Als Beifahrer habe er während den Fahrpausen Bewegungs- und Lockerungsübungen gemacht. Die heimlich gedrehten Filmaufnahmen zur Tätigkeit beim Restaurant ... seien nicht aussagekräftig. Sie zeigten nur belanglose und zeitlich kurze Sequenzen. Der Kläger habe bezüglich seiner körperlichen Einschränkungen und Arbeitsunfähigkeit nicht gelogen. Er habe stets gesagt, dass die Schmerzen stärker auftreten würden, wenn er bei der Arbeit übertreibe, was längere Erholungszeiten nach sich zöge. Auch eine teilarbeitsunfähige Person könne aktiv und dynamisch sein. Das Observationsresultat sei zum Beweis nicht geeignet, dass der Kläger gelogen habe. Was während vier Tagen der Observation (10.06./11.06./23.06. sowie 29.06.2006) festgestellt worden sei, sprenge noch nicht das Mass, das eine Person mit einer 30%- igen Arbeitsfähigkeit körperlich zu leisten imstande sei, bei entsprechenden Schontagen dazwischen. Die Beklagte habe in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen (Ziff. 5.1, 5.2 AVB) auf die Anwendung von Art. 40 VVG verzichtet. Ein Rücktritt gestützt auf Art. 40 VVG sei deshalb nicht möglich. Die Feststellung, wonach der Kläger nicht Auto fahren und auch kein Laptop herumtragen könne, basiere nicht auf dessen Eigenaussagen, sondern sei ärztlicherseits objektiv so festgehalten worden. Im Mai 2006 habe der Kläger angegeben, teilweise (25%) arbeitsfähig zu sein. In jenem Zeitpunkt sei ihm eine volle Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grads von 75% ausgerichtet worden. Der Abklärungsbericht des Hausarztes Dr. ... vom 15.06.2006, worin

ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 70% attestiert worden sei, sei nicht widersprüchlich, da das MEDAS-Gutachten vom Dezember 2007 weder im Mai 2006 noch im Juni 2006 bereits vorgelegen habe. Die Selbstangaben des Klägers betreffend 25%-iger Arbeitsunfähigkeit seien deshalb zutreffend. Rechtlich seien weder objektive noch subjektive Elemente für einen Versicherungsbetrug (Art. 40 VVG) gegeben. Selbst die MEDAS habe gestützt auf die Videoaufnahmen und die medizinischen Befunde festgestellt, dass keine objektiv bewusstseinsnahen Tendenzen zur Beschwerdeverdeutlichung oder zur Beschwerdevortäuschung vorlägen (Gutachten S. 36; Ziff. 4.1.3, 4.1.4). Ein Versicherungsbetrug, wie von der Beklagten behauptet, sei deswegen klar zu verneinen. 5.In ihrer Duplik hielt die Beklagte dem entgegen, dass zirka 2000 Angestellte im Handelsregister eingetragen sein müssten, falls nur solche Personen für sie rechtsgültig handeln könnten. Nebst dem internen Unterschriftenreglement sei hier Art. 32 OR ff. (Vorschriften über Stellvertretung) massgebend. Frau ... sei im Betrieb Herrn ... unterstellt und als Schadensinspektorin für ihn tätig gewesen. Der Vertragsrücktritt von der strittigen Lebensversicherungspolice sei deshalb auch in ihren Zuständigkeitsbereich gefallen. Die Aufhebung des Vertrags wegen Betrugs sei in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) nicht geregelt, weshalb aus ihnen auch nicht hergeleitet werden könne, wer zum Rücktritt befugt gewesen sei. Die Beklagte sei zwar Vertragspartnerin, sie habe aber die zwei bezeichneten Mitarbeiter ermächtigt, in ihrem Namen Rücktritte auszusprechen. Sie könne frei bestimmen, wer welche Mitteilungen in ihrem Namen machen könne. Die Zustellung der Vertragsinformationen im Januar 2009 und im Januar 2010 sei irrtümlich erfolgt. Sie würden hiermit ausdrücklich widerrufen. Würde der Vertrag weiterbestehen, hätte der Kläger die Leistungen erhalten. Im Übrigen sei es so, dass nicht nur die Beklagte, sondern auch die andern in die Observation involvierten Privat- und Sozialversicherer die erstellten Überwachungsbilder gleich interpretiert hätten; nämlich dass diese nicht mit vom Kläger gegenüber den Ärzten und Versicherungen geklagten Schmerzbildern übereinstimmten. Bei Art. 40 VVG handle es sich (anders Art. 97 und 98 VVG) ferner um dispositives Recht.

Dieses sei anwendbar, wenn im Versicherungsvertrag keine abweichende Regelung enthalten sei. Ein ausdrücklicher Verweis auf Art. 40 VVG in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sei rechtlich nicht notwendig, damit sich die Beklagte auf Art. 40 VVG (Vorgehen bei Versicherungsbetrug) berufen könne. 6. a)Auf Geheiss der zuständigen Instruktionsrichterin wurden noch die IV-Akten zum vorliegenden BVG-Verfahren beigezogen und den Parteien dazu ebenfalls noch die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. b)Aus der darauf eingereichten Stellungnahme des Klägers geht hervor, dass er angesichts der klaren objektiven IV-Befunde das Vorliegen einer psychischen Krankheit als bestätigt ansieht und daher auch an der 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ab 08.01.2008 (laut Dr. ...) festhält. Die anderslautende Einschätzung im Gutachten von Dr. ... vom 18.05.2009 sei nicht überzeugend. Vielmehr sei die Beklagte für die psychischen Leiden des Klägers nach Ablauf der Wartefrist leistungspflichtig (vgl. dazu VGU S 10 35, worin die Berechtigung auf den Bezug einer IV-Rente aufgrund psychischer Beschwerden verneint wurde). c)In ihrer Stellungnahme äusserte sich die Beklagte dahingehend, dass klar auf das Gutachten von Dr. ... abzustellen sei. Wenn das Gericht den Vertragsrücktritt aber als ungültig taxieren sollte, kämen für die psychischen Leiden wegen der Wartefrist stets noch keine Leistungen infolge Erwerbsunfähigkeit zur Auszahlung. Für die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aufgrund körperlicher Leiden würde sodann die Einstellung durch die Invalidenversicherung ab Ende Februar 2008 gelten, so wie dies in VGU S 08 28 bereits bestätigt und für richtig befunden worden sei. 7. a)Im Weiteren wurde die Beklagte noch zur Einreichung der Observationsunterlagen vom 09.03.-04.04.2007 aufgefordert, welche (DVD mit 2 Filmen) beim Gericht am 22.09.2010 eingingen. Im fraglichen Zeitraum wurde der Kläger abermals an sechs verschiedenen Tagen observiert.

b)Der Kläger äusserte sich zu diesen Unterlagen wie folgt: Im jetzigen Verfahren gehe es um seine psychischen Leiden, die erst 8 Monate nach der Observation zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Alle beobachteten Tätigkeiten hätten nur leichte Verrichtungen betroffen. Wo Gewichte im Spiel gewesen seien, sei entweder ein Sackkarren oder ein Hubstapler eingesetzt worden. Es sei kein Grund erkennbar, wieso er diese Verrichtungen wegen psychischer Leiden nicht hätte ausführen können. Im massgebenden Überwachungszeitraum (33 Tage) sei er zudem in mehr oder weniger grossen Abständen lediglich während total 5 Tagen observiert worden. c)Die Beklagte hielt zum Beweiswert der Observationsunterlagen ihrerseits fest, dass der Kläger bei verschiedenen Tätigkeiten beobachtet worden sei. Ein Versicherungsmissbrauch sei nicht erst ab Januar 2008, sondern bereits im Jahr 2007 nachgewiesen. Eine ununterbrochene, längere Observierung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zulässig, ebenfalls widerspreche eine 24 Stunden rund um die Uhr Observation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 28 OR Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Nach Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen (Abs. 1). Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge fest (Abs. 2). Zu diesen anerkannten Vorsorgeformen gehört auch das Sparmodell der Säule 3a (gebundene, freiwillige Berufsvorsorgebeiträge). Vorliegend geht es um eine Streitigkeit aus der Lebensversicherungspolice Nr. 1210.0.75066624 der gebundenen Vorsorge der 3. Säule. Streitigkeiten mit Einrichtungen, die sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben, fallen laut Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG in die Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte. Gemäss Art. 63 Abs. 2

lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht im Klageverfahren auch die Streitigkeiten im Sinne von Art. 73 BVG. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Streitentscheidung ist damit gegeben und wurde daher zu Recht auch von keiner Partei angezweifelt (vgl. BG-Urteil B 163/06 vom 11.02.2008). b)Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 3 BVG, wonach der Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes ist, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Bei Streitigkeiten aus der (freiwilligen) gebundenen Vorsorge der 3. Säule wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne einer „Ausnahme“ aber auch schon der Gerichtsstand am Wohnort des Klägers als zulässig erachtet (vgl. BG-Urteil 9C_944/2008 vom 30.03.2009 E. 5.3 und 5.4). Im Übrigen gilt auch nach den „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ (AVB), Ausgabe 1997, der Beklagten gemäss Ziff. 5.3, dass als Gerichtsstand auch der schweizerische Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person (hier: des Klägers) in Frage kommt. In den AVB, Ausgabe 2009, befindet sich eine gleichlautende Gerichtsstandsvorschrift in Ziff. 9.3. Damit ist hinreichend erstellt, dass auch die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts bejaht werden kann. 2. a)Der Kläger hat die Rechtsgültigkeit des Vertragsrücktritts zuerst mit verschiedenen, rein formellen Einwänden angefochten. So bringt er vor, dass die Beklagte gar nichts mit der ... Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen, zu tun habe, da ja Absender des Rücktrittsschreiben vom 17.01.2008 die „... Versicherungen“ und nicht die Beklagte sei. Zudem sei der Rücktritt von zwei nicht zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet worden, womit er ungültig sei. Diese Einwände erweisen sich bei näherer Betrachtung aber allesamt als unbegründet. Im Übrigen sei nur noch erwähnt, dass es sich vorliegend nicht – wie von den Parteien in den Rechtsschriften immer wieder irrtümlich angeführt - um eine „Kündigung“, sondern rechtstechnisch um einen „Rücktritt“ von der Lebensversicherungspolice gehandelt hat. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Schreiben der

Beklagten vom 17.01.2008 und der gesamten Korrespondenz in dieser Angelegenheit. b)Was die bestrittene Identität der besagten Vertragspartner und somit der involvierten Versicherungsanbieter betrifft, kann vorweg auf die einleuchtenden Erklärungen der Beklagten in der Klageantwort vom 12.04.2010 (Ziff. 1, S. 3) verwiesen werden, wonach beide beteiligten Firmen – also sowohl die ... Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (mit Geschäftssitz St. Gallen) als auch die ... Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG (mit Sitz in Basel) - bei der Gründung der ... Holding AG im Jahr 1996 als Sacheinlage eingebracht worden waren und demzufolge ab diesem Zeitpunkt zu 100% Tochtergesellschaften der gleichen Muttergesellschaft (Holding) wurden. Ein Blick auf die Chronologie der Firmengeschichte (Titel: Über 150 Jahre Kompetenz und Erfahrung – ...) bestätigt diese Angaben (vgl. http://www.....com sowie Gruppenstruktur gemäss Beilage 3 der Beklagten). Danach begann 1992 die Partnerschaft zwischen der ...; 1994 wurde eine gemeinsame Geschäftsleitung beschlossen und ab 2006 trat die ... Gruppe neu unter dem Namen „...“ auf. Von einer fehlenden Identität des Vertragspartners oder falschen Adressangabe auf dem Rücktrittsschreiben vom 17.01.2008 kann deshalb keine Rede sein. Die Bezeichnung des Absenders „... Versicherung“ war gemäss den Corporate Design Richtlinien korrekt erfolgt (vgl. nachfolgend E. 2c). Was die weiter bemängelte Unterzeichnung des Rücktrittschreibens durch die Versicherungsangestellten ... der Beklagten angeht, so kann dazu auf das firmeninterne Reglement (gültig ab 18.09.2006) bezüglich „Unterschriftsberechtigung“ verwiesen werden, worin unter Ziff. 2 sowohl für die ... Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG als auch die ... Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG was folgt geregelt wurde: „Alle Mitarbeitenden beider Gesellschaften in der Schweiz inkl. deren Aussenstellen und Geschäftsstellen sind im Rahmen ihres Arbeitsgebietes nach Ablauf der Probezeit für die Gesellschaften zeichnungsberechtigt. Sie zeichnen kollektiv zu Zweien unter Beifügung ihrer Funktionsbezeichnung. Die Geschäftsleitung kann die Wartefrist bis zum Ablauf der Probezeit in besonderen Fällen abkürzen oder ganz aufheben. In diesem Rahmen werden

die Gesellschaften berechtigt und verpflichtet, unabhängig davon, ob die Unterschriften im Handelregister eingetragen sind.“ Damit ist hinreichend erstellt, dass die erwähnten Angestellten laut der internen Unterschriftenregelung ermächtigt waren, die Beklagte rechtsgültig und verbindlich mit ihrer Unterschrift zu verpflichten. Ein Handelsregistereintrag bezüglich der zwei Versicherungsangestellten war somit nicht erforderlich, um („kollektiv zu Zweien“) den strittigen Rücktritt unterzeichnen zu können. Die interne Ermächtigung durch die Beklagte als Vertragspartnerin war genügend und vorhanden. Die Unterschriftenberechtigung im internen Unterschriftenreglement war ausreichend. Anderseits erging auch noch die Ermächtigung durch die Beklagte selbst. Eine schriftliche Vollmacht war nicht nötig, die mündliche Bevollmächtigung hat bereits ausgereicht. Diese Vollmachtserteilung war seitens der Beklagten sogar im Nachhinein möglich. c)Auch die Bezeichnung des Absenders „... Versicherungen“ im Rücktrittsschreiben ist korrekt. Wie aus den firmeninternen Richtlinien für die Verwendung der Namensgebung hervorgeht, sollte neu als Abkürzung in der Schweiz der Name „... Versicherungen“ im Geschäftsverkehr verwendet werden (vgl. Muster Namensgebung Ziff. 1.1; Briefbogen A4 Ziff. 3.1 und 3.2). Diese Vereinfachung im „Corporate design“ war als Bestandteil der „Corporate Identity“, welche das Erscheinungsbild eines Unternehmens bezeichnet, sicherlich kundenfreundlich und vernünftig. Der Kläger kann somit aus dieser Tatsache nichts zu seinen Gunsten herleiten; namentlich keine Ungültigkeit des Rücktrittsschreibens konstruieren. d)Selbst der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger – nach dem Rücktritt im Januar 2008 – auch im Januar 2009 und im Januar 2010 (irrtümlich) weiterhin die neuesten Vertragsinformationen zustellte, bedeutet natürlich noch nicht, dass der Rücktritt keine Rechtswirkungen entfaltet hat. Ein solches Versehen kann bei Massensendungen passieren und hat sicherlich keinen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit eines zuvor ausgesprochenen Rücktritts. Auch mit diesem Einwand stösst der Kläger daher ins Leere. e)Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist damit rechtsgültig erfolgt.

  1. a)Nach Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1), mit dem Titel „Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches“, gilt was folgt: Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder überhaupt nicht gemacht, so ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden. b)Aufgrund des geschilderten Sachverhalts stellt sie hier die Frage, ob die Voraussetzung im Sinne von Art. 40 VVG als erfüllt anzusehen ist und die Beklagte somit berechtigt war, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Die Bejahung dieser Frage würde unweigerlich zur Auflösung der Versicherungspolice führen. Nach der herrschenden Lehre tritt die sog. versicherungsrechtliche Unverbindlichkeit des Vertrages nach dem VVG dabei in der Regel mit Rückwirkung bis zum jenem Zeitpunkt ein, in welchem der genaue Rücktrittsgrund entstanden ist, wobei die Beweislast für den Eintritt des Rücktrittsgrundes beim Versicherer liegt (vgl. Jürg Nef, Basler- Kommentar zum VVG, Basel 2001, Rz. 53 und Rz. 56 S. 694; und Roelli/Keller, Kommentar zum VVG, Band I, Bern 1968, S. 578 ff.; interessant auch: BGE 131 III 314 E. 2.3, 2.3.1 [Unterschied zwischen Kündigung mit Wirkung ex nunc und pro futuro sowie Rücktritt mit Wirkung im Grundsatz ex tunc], 2.3.3 [Rechtsnatur Art. 40 VVG dispositive Norm]; vgl. auch BG-Urteil 5C.252/2006 vom 01.05.2007 E. 2 und 2.3). c)Der Kläger führte unter anderem aus, dass die Beklagte in ihren Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) auf die Anwendung von Art. 40 VVG verzichtet habe, weshalb sie nun nicht ausgerechnet gestützt auf diese Bestimmung vom Vertrag zurücktreten könne. Diese Auffassung ist nach Ansicht des Gerichts nicht zutreffend. Nach Ziff. 5.2 der AVB zur Lebensversicherung Gebundene Vorsorge Säule 3a, Ausgabe 1997, gilt nämlich für alle vertraglich nicht geregelten Fragen das VVG (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches

Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, § 8, S. 143 ff. zu Art. 101 VVG sowie § 38, S. 385 f. zu Art. 40 VVG). In den AVB ist der „Versicherungsbetrug“ nicht geregelt, weshalb hier das VVG, konkret eben Art. 40 VVG zur Anwendung kommt. Im Übrigen betrifft Ziff. 2.5 letzter Absatz der AVB nicht Art. 40 VVG, sondern Art. 39 VVG. Ein ausdrücklicher Verweis auf Art. 40 VVG in den AVB war demnach in rechtlicher Hinsicht nicht nötig, um sich seitens der Beklagten auf die einschlägige Missbrauchsvorschrift gemäss Art. 40 VVG berufen zu können. d)Art. 40 VVG umschreibt einen zivilrechtlichen Tatbestand. Seine Merkmale sind objektiv die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten, die für den Versicherungsanspruch Bedeutung haben (so z.B. Verfälschen oder Verschweigen von Fakten durch Anspruchsteller). Subjektiv wird sodann eine Täuschungsabsicht verlangt (z.B. mit Wissen und Willen unwahre Angaben machen, um Vermögensvorteil zu erlangen; also vorsätzliche Irreführung des Versicherers; vgl. zum Ganzen auch: Nef, a.a.O., Rz. 12-25, S. 685-688, sowie Rz. 57 ff., S. 695 ff.). Aufgrund des dem Gericht bekannten Sachverhalts gilt es bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 40 VVG vorliegend klar zwischen zwei Zeiträumen zu unterscheiden; nämlich der Zeit bis Ende Mai 2006 und jener ab Juni 2006. e)Aus den vorliegenden Akten und den bisherigen Verwaltungsgerichtsurteilen (S 04 7, S 05 107, S 08 28, S 09 138 und S 10 35) ergibt sich, dass der Kläger nach dem im Februar 1996 erlittenen Unfall vorerst vollständig arbeitsunfähig, später aber (ab Juni 2006) sogar wieder zu 100% arbeitsfähig war (vgl. speziell dazu S 09 138 E. 1d, S. 3). Chronologisch lässt sich dazu im Einzelnen festhalten: Zu Beginn des Jahres 2000 trat eine Schmerzexerbation im Rücken auf, welche weitere Abklärungen und Behandlungen erforderlich machte. Ab 18.02.2000 wurde dem Versicherten eine 100%-ige und ab 01.02.2001 eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei die Arbeitsfähigkeit in der Zeit von 2000 bis 2005 von den Ärzten unterschiedlich beurteilt wurde (so Dr. ... im Jahr 2000: 50%; Dr. ... im 2001: 30% für körperlich leichte Tätigkeiten und 50% in Administration; MEDAS im 2001: 70% als Versicherungsberater und 100% in adaptierter Tätigkeit; Klinik Schützen

Rheinfelden im 2002: 30%; Dr. ... im 2002 weniger als 50% und Dr. ... im 2005: 25% arbeitsfähig). Kommt dazu, dass die Invalidenversicherung (IV) dem Kläger am 06.12.2002 eine ganze IV-Rente auf der Basis eines IV-Grads von 75% bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 70% zusprach und diese Rente am 06.07.2006 noch einmal – wenn auch irrtümlich, wie im Urteil VGU S 08 28 erwogen - bestätigt wurde. Die Invalidenversicherung hob diese Rente mit Verfügung vom 29.01.2008 per Ende Februar 2008 wieder auf. Die Beklagte ihrerseits erbrachte gestützt darauf ebenfalls Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherungspolice an den Kläger. Weder den Akten noch der Klageantwort kann etwas entnommen werden, was auf falsche oder tatsachenwidrige Aussagen des Klägers gegenüber der Beklagten, den anderen Sozialversicherungen (IV/UV) oder den Ärzten bis Ende Mai 2006 hinweisen würde. Vielmehr steht fest, dass selbst die IV – gestützt auf den Arztbericht von Dr. ... vom 15.06.2006 - im fraglichen Zeitraum von einer 70%- igen Arbeitsunfähigkeit des Kläger ausging und auch der Kläger am 09.05.2006 zuhanden der Beklagten ausdrücklich eine Arbeitsfähigkeit von 25% angab. Diese Äusserungen stimmen untereinander sowie auch mit den damals bekannten ärztlichen Einschätzungen überein. Im Übrigen ist das MEDAS-Gutachten vom 04.12.2007 zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorgelegen. Ein Widerspruch zu den im Mai 2006 und im Juni 2006 bekannten Fakten lag somit nicht vor. Die Observation des Klägers im Auftrag der Beklagten beschlägt zudem erst die Zeit ab dem 10.06.2006 und liefert daher keine überprüfbaren und verwertbaren Beweisergebnisse für die Zeit davor. Bis dahin konnte somit folgerichtig aber auch noch kein Rücktrittsgrund entstehen. f)Ganz anders verhält es sich für den Zeitraum ab Juni 2006, da hierfür die stichhaltigen Auswertungsergebnisse der periodischen Überwachung des Klägers im Sommer 2006 (Observationsdaten 10./11./23./29.06.2006; 4 Tage) und im Frühling 2007 (Überwachungsdaten: 26.02.; 03./09./20.03. und 03./04.04.2007; 6 Tage) vorliegen, welche eine unmissverständliche Deutung des damaligen Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit zulassen. Die entsprechenden Überwachungsberichte vom 13.06.2006 (mit Fotodossier) und 19.04.2007 (mit Fotodossier 2) lassen keine Zweifel darüber offen, dass

beim Kläger keine Anzeichen von körperlichen Einschränkungen oder schmerzbedingten Schonhaltungen festgestellt worden konnten. Er habe sich vielmehr normal bewegen, bücken und Körperdrehungen vornehmen können (vgl. dazu auch Beantwortung der Fragen anhand der Überwachungsziele am Schluss der Observationsberichte, S. 6 [Erstbericht]; S. 7f. [Zweitbericht]). Gleiches geht auch aus dem MEDAS-Gutachten vom 04.12.2007 hervor, worin der Kläger ab Juni 2006 wiederum zu 100% arbeitsfähig eingestuft wurde (in den früheren Urteilen VGU S 09 138 und S 08 28 wurde diesem Gutachten voller Beweiswert zuerkannt). In diesem Gutachten wurde auf Seite 35 festgehalten, es sei dem Kläger zuzumuten, die Wirbelsäule gelegentlich mehr zu belasten, was er (unter Verweis auf die Überwachung) ja auch tue. Daran vermögen selbst die anderslautenden Abklärungsberichte des Hausarztes Dr. ... vom 09.03.2006 (Schätzung: 20%-30% arbeitsfähig in adaptierter Tätigkeit) sowie des Dr. ... vom 12.06.2006 (25% arbeitsfähig auf Versicherungsbranche in adaptierter Tätigkeit 2-3 Std. pro Tag; im Vergleich zur Abklärung im Mai 2001 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands) nichts zu ändern, da deren Schätzungen lediglich auf den Eigenangaben des Klägers beruhten und die Ärzte offenkundig keine Kenntnis von der Observation und deren Ergebnissen hatten. Als die Invalidenversicherung am 06.07.2006 eine ganze IV-Rente auf der Basis eines IV-Grads von 75% bestätigte, war sie offensichtlich ebenfalls noch nicht über die Observationsergebnisse informiert worden. Anlässlich der späteren Befragung durch die Invalidenversicherung am 08.06.2007 machte der Kläger abermals Angaben zu seinen Arbeitseinschränkungen, die indes eindeutig im Widerspruch zu den Erkenntnissen und Resultaten der Observation standen. Er bekräftige erneut, dass er keine Drehbewegung mit einem Gegenstand machen könnte und ergonomisch korrekt in die Knie gehen müsste, wenn er etwas heben möchte; auch müsste er sich wieder strecken um Brustkorb und Rücken zu entlasten, falls er nach vorne einfalle; nach 1 Stunde Autofahrt müsste er Pausen einlegen usw. Durch die besagten Observationsberichte (samt Foto- und Videomaterial; worin keine Einschränkungen des Klägers erkennbar sind, was aber erst durch das MEDAS-Gutachten vom 04.12.2007 arbeitsmedizinisch belegt wurde) konnten diese Beteuerungen aussagekräftig widerlegt werden, weshalb der objektive und der subjektive Tatbestand

gemäss Art. 40 VVG ab 01.06.2006 als erfüllt zu qualifizieren ist und somit der Kläger ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Beklagten hat.

g)Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass eine periodische Überwachung an vier bzw. sechs Tagen über einen Zeitraum von ein paar Wochen (Erstobservation 10.-29.06.2006; Zweitüberwachung periodisch 26.02.-04.04.2007) durchaus aussagekräftig und verhältnismässig ist, um sich ein zuverlässiges Bild über die Aktivitäten einer angeblich gesundheitlich angeschlagenen Person zu machen. Eine permanente Observation durch die Beklagte wäre demgegenüber weder sachlich, zeitlich noch kostenmässig gerechtfertigt gewesen, weshalb der Kläger unter diesem Gesichtspunkt nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermag (vgl. auch: BG-Urteile 8C_920/2009 vom 22.07.2010 E. 4.2, 4.3, 4.4; 8C_807/2008 vom 15.06.2009 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen). h)Zusammengefasst ergibt sich, dass die Klage teilweise gutzuheissen ist, da der Rücktrittsgrund für die Beklagte betreffend Vertragsdeckung aus der Lebensversicherungspolice Nr. 1210.0.75066624 erst per Ende Mai 2006 eingetreten ist und daher die bis dahin erbrachten Leistungen nicht zu Unrecht erfolgt sind. Für die Zeit ab Juni 2006 besteht demgegenüber kein Anspruch mehr auf diese Leistungen, weshalb die Klage insofern abzuweisen ist. Bei diesem Resultat erübrigen sich weitere Erörterungen über die psychischen Beschwerden und die dafür vom Kläger geforderten Leistungen (vgl. dazu: VGU S 10 35 vom 02.09.2010 und vorne im Sachverhalt Ziff. 6 b am Ende). 4. a)Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Gerichtsverfahren kostenlos. b)Gemäss Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) steht dem teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Kläger indessen noch eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu. Die vom Anwalt des Klägers in dieser Sache eingereichten Honorarnoten vom 23.06.2010 (Fr. 7'110.--; 23.7 Arbeitsstunden à Fr. 300.-- pro Std.) und vom 20.10.2010 (Fr. 1'500.--; 5 Arbeitsstunden à Fr. 300.--; zusammen Fr. 8'610.-

  • für total 28.7 Arbeitsstunden à Fr. 300.--) können vom Gericht in dieser Höhe aber nicht akzeptiert werden, da im Kanton Graubünden der Stundenansatz für Anwälte laut Art. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) maximal Fr. 270.-- pro Stunde beträgt und der Arbeitsaufwand von 28.7 Std. als zu hoch erscheint, zumal der betreffende Anwalt den Kläger schon in den Gerichtsverfahren VGU S 09 138 (UVG-Fall) und S 10 35 (IVG- Fall) vor demselben Gericht vertreten hatte und somit schon erhebliche Vorkenntnisse über den Sachverhalt und die einschlägigen Beweismittel hatte. Das Gericht erachtet daher für das teilweise Obsiegen eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'600.-- (inkl. MWST) zugunsten des Klägers als angemessen und gerechtfertigt. In diesem Umfang hat die Beklagte also noch eine aussergerichtliche Entschädigung an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte ihrerseits hat indessen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG; sowie: Isabelle Vetter- Schreiber, Kommentar zum BVG, Zürich 2009, Art. 73 Rz. 40 und Rz. 49-51, S. 232; ferner VGU 08 46 E. 4b und BGE 126 V 150 E. 4b/c). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass die Versicherungsleistungen von der ... Lebensversicherungsgesellschaft AG (Beklagte) an ... (Kläger) bis Ende Mai 2006 zu Recht erbracht wurden. Im Übrigen (ab Juni 2006) wird die Klage abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Beklagte hat den Kläger aussergerichtlich pauschal mit Fr. 2'600.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

Zitate

Gesetze

10

BVG

  • Art. 73 BVG
  • Art. 82 BVG

VRG

  • Art. 63 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

VVG

  • Art. 39 VVG
  • Art. 40 VVG
  • Art. 97 VVG
  • Art. 98 VVG
  • Art. 101 VVG

Gerichtsentscheide

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