Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2010 177
Entscheidungsdatum
05.04.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 10 177 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. April 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1...., geboren 1963, ist gelernter Sprengmeister und Schmied. Seit 1990 lebt er in der Schweiz, wo er als Schlosser und Hilfsarbeiter, letztmals im Kies- und Betonwerk ... AG (April 2004 bis Oktober 2004) arbeitete. Seitdem war er stellenlos. Am 27. September 2004 und am 28. Oktober 2004 erlitt er am damaligen Arbeitsplatz jeweils einen Unfall. Seither leidet er an den Folgen einer Steissbeinverletzung, einer Kontusion der linken Schulter sowie einer chronischen Lumbalgie, einem persistierenden chronifizierenden Schmerzsyndrom, einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Am 21. Oktober 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Nach umfangreichen medizinischen (u.a. rheumatologische, neurologische und psychiatrische) Abklärungen richtete ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Oktober 2008, ausgehend von einem IV-Grad von 82%, mit Wirkung ab dem 1. September 2005 bis 30. April 2008 eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine per 30. Juni 2008 befristete halbe Rente (IV-Grad von 55%) aus. In erwerblicher Hinsicht wurde die bisherige Tätigkeit dem Versicherten als nicht mehr zumutbar erachtet; in einer adaptierten Tätigkeit wurde ihm ab 2. Februar 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50% zu attestiert. Mit separaten Verfügungen wurden ihm die Kostengutsprachen für ein Aufbautraining beim IIZ Mittelbünden (Zeitraum 2. Juni 2008 bis 1. Dezember 2008) sowie für die Umschulung im IIZ Mittelbünden (Zeitraum Dezember 2008 bis Februar 2009) gewährt. Mit Verfügung vom 25. März 2009 wurde

zum einen der Erlass einer weiteren Verfügung betreffend Rente in Aussicht gestellt und zum andern der Abschluss der beruflichen Massnahmen zufolge Scheiterns der Integration in den Arbeitsmarkt per 28. Februar 2009 verfügt. Aufgrund der körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sei eine maximale Leistung von 30% (max. 2 h/Tag) bei leichter handwerklicher Tätigkeit verwertbar. Eine Integration auf dem 1. Arbeitsmarkt sei zurzeit unrealistisch. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle bei der den Versicherten seit 2007 behandelnden Psychiaterin, Dr. med. ..., einen weiteren Bericht, datiert vom 9. Juni 2009, ein. Diese hielt u.a. fest, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit seit Dezember 2004 und bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig sei. Er sei auf allen drei Ebenen massiv beeinträchtigt: auf der psychisch-geistigen Ebene durch seine depressive Symptomatik, auf der körperlichen Ebene u.a. durch die ausgeprägte Schmerzsymptomatik, und sozial aufgrund seines zurückgezogenen, auf das familiäre Leben ausgerichteten Lebensstils. Durch diese Einschränkungen sei er auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittlungsfähig. Eine Beschäftigung im geschützten Rahmen sei nur in einer angepassten Tätigkeit und dort auch nur begrenzt, max. 2h/Tag bei unverändertem Zustand möglich. Bei Verschlechterung des Zustandes und bei erhöhter Stresssituation sowie Leistungserwartungen müsse von einer 100% -igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Am 1. Juli 2009 gab die IV-Stelle dem ABI Basel den Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung. Im Gutachten vom 2. Februar 2010 wurden aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) diagnostiziert und die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Komorbidität mit 20% angegeben. Alle therapeutischen Bemühungen seien gescheitert, weil der Explorand aufgrund ausgeprägter subjektiver Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt auszusetzen. Die rheumatologische Untersuchung ergab ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), eine Coccygodonie

(ICD-10 M53.3), ein chronisch rezidivierendes Cervicalsyndrom (ICD-10 M53.1) sowie eine Epikondylitis humeri ulnaris beidseits rechts betont (ICD- 10 M77.8). Für die geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates finde sich aber nur zu einem geringen Teil ein entsprechendes morphologisches Korrelat. Inwieweit diese Diskrepanz psychische Ursachen habe, müsste psychiatrischerseits geklärt werden. Aus rheumatologischer Sicht sei der Explorand für mindestens mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, einschliesslich der angestammten Tätigkeit eines Schlossers/Schmieds zu 100% arbeitsfähig. Polydisziplinär gelangten die Gutachter des ABI zum Schluss, dass der 46-jährige Explorand für eine körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit wie die angestammte zu 80% arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisierbar, sei. Berufliche Massnahmen könnten erst durchgeführt werden, wenn der Explorand die Motivation für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aufbringen könne. Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2010 stellte die IV-Stelle ... die Verneinung des Rentenanspruchs nach Abschluss der beruflichen Massnahmen per 28. Februar 2009 in Aussicht. Dagegen erhob dieser Einwand. Er reichte einen Arztbericht (datiert vom 23. April 2010) der ihn behandelnden Psychiaterin, Dr. med. ..., ein, welche in ihrer Beurteilung den Bericht des ABI Basel vom Februar 2010 aus psychiatrischer Sicht als nicht zutreffend erachtete und aufgrund der grossen Differenzen in der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit die Erstellung eines neutralen Gutachtens empfahl. In Bestätigung ihres Vorbescheides verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. November 2010 einen Rentenanspruch ab dem 1. März 2009. Abzustellen sei auf das Gutachten des ABI Basel vom 2. Februar 2010, welches gemäss Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 10. Februar 2010 in sich widerspruchsfrei und schlüssig sei. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stelle das ABI fest, dass der Versicherte in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit trotz der diagnostizierten Leiden seit Mai 2005 zu 80% arbeitsfähig (ganztags verwertbar mit reduzierter Leistungsfähigkeit) sei. Der Umstand, dass sich die Dres. med. ... und ... lediglich auf eine einmalige Untersuchungssitzung stützten, spreche nicht gegen den vollen Beweiswert des Gutachtens. Dr. med. ... lege einleuchtend dar, dass die psychopathischen Befunde keine

Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20% rechtfertigen könnten. Die darüber hinausgehende, subjektive Arbeitsunfähigkeit sei zum einen auf eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung und zum andern auf fehlende Motivation für eine berufliche Wiedereingliederung zurückzuführen. Letztere Faktoren vermöchten aber weder eine psychiatrische Diagnose noch eine IV- relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch der Abschlussbericht des IIZ Mittelbünden vom 16. Februar 2009 vermöge am medizinisch-theoretischen Ergebnis (80% arbeitsfähig) nichts zu ändern, zumal dieses auch keine konkrete Abklärung hinsichtlich der objektiv zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Restarbeitsfähigkeit) durchgeführt habe. Entsprechend sei auf die Einschätzung des ABI, wonach dem Versicherten die Ausübung einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit trotz gesundheitlicher Beschwerden zu 80% (ganztags mit reduzierter Leistungsfähigkeit) zumutbar sei, abzustellen, wobei deren Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres zu bejahen sei. Ausgehend vom unbestritten gebliebenen Valideneinkommen 2010 von Fr. 61'126.30 (indexiert) und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48'947.56 (LSE 2008 Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, indexiert) resultiere ein IV-Grad von 19,92%, weshalb ab dem 1. März 2009 kein Rentenanspruch mehr vorliege. 2.Dagegen reichte ... am 16. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2010 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei eine erneute fachmedizinische Begutachtung, insbesondere mit Abklärung des psychischen Zustands, in Auftrag zu geben. 3. Es seien die berufspraktischen Fähigkeiten sowie der Grad der Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers mittels eines Gutachtens durch die Berufliche Abklärungsstelle BEFAS zu eruieren. 4. Nach Vorliegen der Gutachten gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 und Nr. 3 sei unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Gutachten ein neuer Vorbescheid zu erlassen. 5. Eventualiter sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein angemessener Leidensabzug miteinzubeziehen.“

Die vorhandenen Arztberichte wiesen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit grosse Diskrepanzen auf. Währenddem Dr. ... und der IIZ-Einsatzleiter Mäder eine Leistungsfähigkeit von max. 2 - 3 Std./Tag konstatierten und deshalb die Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt verneinten, gehe das ABI Gutachten von einer lediglich 20%-igen Arbeitsunfähigkeit aus, ohne auf die abweichenden Einschätzungen einzugehen. Dem Beschwerdeführer sei die Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag grosses Anliegen, was Dr. ... und der Einsatzleiter ... bestätigt hätten. Die vom ABI beigezogene Rheumatologin habe die Ursache für das Schmerzsyndrom nicht feststellen können und deshalb eine genauere psychiatrische Untersuchung für nötig erachtet. Laut IIZ-Bericht habe der Beschwerdeführer während des Arbeitsversuchs unter Nervenproblemen sowie Rücken- und Gliederschmerzen gelitten, welche seine Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt hätten. Die Arbeitsunfähigkeit sei zudem auch mit körperlichen Symptomen (Kopfschmerzen, Konzentrationsunfähigkeit und Lärmempfindlichkeit) begründet. Das ABI-Gutachten gehe darauf nicht ein. Auch auf die Beschwerdebeschreibungen von Dr. ... vom 15. September 2009 und vom 23. April 2010 werde kein Bezug genommen. Die Schlussfolgerung im ABI-Gutachten, dass der Beschwerdeführer vernehmlich einer subjektiven Krankheitsüberzeugung unterliege und ihm lediglich die Arbeitsmotivation fehle, werde nicht begründet und treffe auch nicht zu. Bemängelt werde, dass keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und auch keine BEFAS-Abklärung erfolgt sei, obwohl aufgrund der Abweichungen zwischen dem ABI-Bericht und den ärztlichen Einschätzungen solche Abklärungen durchgeführt hätten werden müssen Die Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit der den Versicherten seit langen Jahren behandelnden Ärzte und Betreuer basierten auf einer aufwändigen und zeitintensiven Beobachtung, wohingegen sich die ABI-Gutachter Dr. med. ... und Dr. med. ... auf eine einmalige Untersuchungssitzung von 30 resp. 40 Minuten abstützen würden. Falls seitens des Gerichts keine weiteren Abklärungen für notwendig erachtet würden, sei die Berechnung des IV-Grades insofern zu korrigieren, als dem Versicherten ein Leidensabzug zu gewähren sei.

3.Die IV-Stelle schloss unter Verweis auf ihre Darlegungen in der angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie aus, dass die der Berechnung zugrunde gelegte, ganztätige Arbeitsfähigkeit (mit reduzierter Leistungsfähigkeit) keinen Leidensabzug mehr rechtfertige. Ein potentieller Arbeitgeber habe keine - nicht bereits in der berücksichtigten 20%-igen Arbeitsunfähigkeit enthaltenen - gesundheitlich bedingten Einschränkungen des Leistungsvermögens hinzunehmen. Entsprechend dürfte praxisgemäss auch kein Teilzeitabzug bei Vollzeittätigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit gewährt werden. Selbst wenn aber ein Leidensabzug vorgenommen werden dürfte, hätte dies einen IV-Grad von lediglich 35.94% zur Folge, was wiederum einen Rentenanspruch ausschliesse. 4.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ergänzten und vertieften die Parteien die von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2008. 2.Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des

angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 15. November 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem

  1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert. 3.Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), der Berechnung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben ist, dass es zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidsgrundlagen bedarf (BGE 134 V 232 E. 5.1). Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht prüfen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und würdigen sie pflichtgemäss. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis). 4. a)In rheumatologischer Hinsicht erweist sich die in dem von der Vorinstanz als massgebend erachteten ABI-Gutachten vom 2. Februar 2010 enthaltene, auf übereinstimmenden medizinischen Berichten beruhende Beurteilung als nachvollziehbar und schlüssig. Ebenso lässt sich die dort gemachte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (100% für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit einschliesslich der bisherigen Tätigkeit eines Schlossers) angesichts der umfangreichen medizinischen Vorakten nicht beanstanden. Entsprechend kann es demnach mit dem angefochtenen Entscheid in somatischer Hinsicht sein Bewenden haben. b)Anders verhält es sich hingegen mit der vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Problematik. Diesbezüglich erweisen sich die verschiedenen Berichte und Unterlagen als widersprüchlich und nicht schlüssig. Zwar wurde der Aussage der Rheumatologin Dr. med. ... - wonach sich für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates nur zu einem kleinen Teil ein

entsprechendes morphologisches Korrelat finden lasse, und daher psychiatrisch geklärt werden müsse, inwieweit diese Diskrepanz psychische Ursachen habe - im Rahmen der durch Dr. med. ... getätigten psychiatrischen Beurteilung nachgegangen. Dieser schloss unter Berücksichtigung der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte Episode, auf eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit zufolge psychischer Komorbität. Basierend auf seiner Einschätzung wurde polydisziplinär denn eine 80%-igen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit wie die angestammte, vollschichtig realisierbar, als zumutbar erachtet. Dieser Einschätzung steht jene der den Beschwerdeführer seit 2007 behandelnden Psychiaterin, Dr. med. ..., gegenüber, welche in ihrer Beurteilung vom 9. Juni 2009 davon ausging, dass dem Patienten max. 2h/Tag in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden können. Ihre damalige Diagnose wich lediglich in Bezug auf die Einstufung der diagnostizierten depressiven Episode (mittelgradig) von jener im ABI-Gutachten vorgebrachten (gegenwärtig leicht) ab. Auch im Abklärungsbericht des IIZ Mittelbünden, datiert vom 16. Februar 2009, wird - basierend auf den Erkenntnissen des mehrmonatigen Arbeitsversuchs (Aufbautraining: 2. Juni 2008 bis 1. Dezember 2008; Umschulung: Dezember 2008 bis Februar 2009) - eine max. Leistung von 30% (2 - 3 h/Tag) als verwertbar erachtet. Auch wenn dieser Bericht keine objektive Abklärung der gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers enthält, so darf die darin vorgenommene Einschätzung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit aufgrund der erwähnten langen Beobachtungsperiode und der übereinstimmenden Beurteilung der Psychiaterin nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Dies umso mehr dann, wenn wie vorliegend im ABI- Gutachten zwar die abweichenden Einschätzungen aufgeführt werden, auf die dort gemachten Beurteilungen und die dort aufgeführten Beschwerden bzw. auf die dort aufgeführten Gründe, welche zur massiven Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten führten, nicht oder zumindest nur ungenügend eingegangen wird. Die im ABI-Gutachten angeführte Argumentation, beim Beschwerdeführer liege eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung vor, welche wesentlich zum Scheitern des

Beschäftigungsprogramms beigetragen habe, findet in den Akten, ebenso wie die ihm vorgehaltene fehlende Motivation zur Wiedereingliederung, keine hinreichende Stütze. Jedenfalls ergibt sich nichts Entsprechendes aus dem erwähnten Bericht des IIZ Mittelbünden. Vielmehr weisen Dr. med. ... und Dr. med. ... noch im Februar 2008 auf die Motivation des Beschwerdeführers für Integrationsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen hin, und Dr. med. ... bestätigt letztmals in ihrem Bericht vom 23. April 2010 die bisher grosse Motivation des Beschwerdeführers. c)Bereits aufgrund der geschilderten Aktenlage bestehen in psychiatrischer Hinsicht grössere Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der der angefochtenen Verfügung gestützt auf das ABI-Gutachten vom 2. Februar 2010 zugrunde liegenden ärztlichen Festlegungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch die übrigen vorhandenen Arztberichte früheren oder aktuelleren Datums sind weder gesamthaft noch im Einzelnen genügend überzeugend, um eine verlässliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf eine IV-Rente beurteilen zu können. Praxisgemäss (BGE 135 V 465; Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.1.4) kann diesen Zweifeln nur mittels weitergehenden versicherungsexternen Abklärungen, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht sowie hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit, begegnet werden. Ob dabei eine BEFAS-Abklärung - wie vom Beschwerdeführer beantragt - notwendig sein wird, wird die IV-Stelle zu beurteilen haben. Die Sache wird daher zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückgewiesen. In diesem Sinne ist die Beschwerde denn auch gutzuheissen. 5.Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert der Sache im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 235 E.

6.1. mit Hinweisen) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, der unterliegenden Beschwerdegegnerin Kosten von Fr. 700.-zu überbinden und sie überdies zur Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Honorar- und Kostennote vom 15. Februar 2011 geltend gemachte Betrag von total Fr. 7'006.05 (inkl. MWST) muss jedoch reduziert werden. Dies deshalb, weil darin zahlreiche Positionen (11. September 2009 bis 26. Oktober 2010) enthalten sind, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen. Geltend gemacht werden kann und zu entschädigen ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren denn auch einzig der Aufwand ab 18. November 2010. Ausgehend von einem anrechenbaren Zeitaufwand im 2010 von 8 Std. 15 Minuten (à Fr. 240.--/h: Fr. 1’980.--), einer 3%-Kostenpauschale (Fr. 59.40) und der MWST von 7,6% (Fr. 155.--) resultiert für das 2010 ein Subtotal von Fr. 2'194.40. Ergänzt um den unbestritten gebliebenen Entschädigungsanspruch für den Aufwand vom 1. Januar 2011 bis 15. Februar 2011 von Fr. 467.20 (inkl. MWST.) ergibt sich eine dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zustehende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'661.60 (inkl. MWST). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zurückgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) hat ... eine Parteientschädigung von Fr. 2'661.60 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 16 ATSG
  • Art. 61 ATSG

IVG

  • Art. 28 IVG

Gerichtsentscheide

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