Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2010 163
Entscheidungsdatum
12.07.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 10 163 3. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. Juli 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1...., geboren 1960, arbeitete zu 50% im Alters- und Pflegeheim ... in ..., als sie am 12. August 2004 bei einer Wanderung auf nassem Gras ausrutschte und rückwärts zu Boden stürzte. Beim Versuch, den Sturz mit den Armen abzubremsen, zog sie sich Verletzungen an der rechten Schulter zu. Am 28. August 2004 wurde im Krankenhaus ... eine Arthroskopie und vordere Stabilisierungsoperation mit Mitek-Ankern gemacht. Als die Beschwerden trotz verschiedener Therapien nicht besserten, wurde ... am 11. August 2005 in der ... Klinik ... erneut operiert. An ihre Arbeitsstelle konnte sie nach dem Unfall nicht mehr zurückkehren, so dass ihr per Ende September 2006 gekündigt wurde. 2.Der zuständige Unfallversicherer übernahm zunächst die Kosten für die Heilbehandlungen und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 13. September 2005 wurden die Leistungen per 31. Mai 2005 eingestellt. Hiergegen erhob die Versicherte Einsprache. Darauf veranlasste der Unfallversicherer eine Begutachtung der Versicherten bei PD Dr. med. ... Dieser kam in seinem Gutachten vom 8. März 2007 gestützt auf eine klinische Untersuchung am 11. September 2006 zum Schluss, die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalles vom 12. August 2004. Als Alterspflegerin sei die Patientin höchstens zu 15% arbeitsfähig, in einer angepassten Tätigkeit zu 80 bis 100%. Im Auftrag des Unfallversicherers erstellte PD Dr. med. ... am 22. Januar 2008 ein Aktengutachten, in welchem die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden verneint wurde. Darauf wies der Unfallversicherer die Einsprache mit

Entscheid vom 28. März 2008 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 9. September 2008 gutgeheissen, und die Angelegenheit wurde zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen (S 08 53). In der Folge veranlasste der Unfallversicherer am 4. März 2009 eine Untersuchung bei Dr. med. ... Mit Gutachten vom 23. Juni 2009 bejahte dieser die Unfallkausalität. Die Arbeitsfähigkeit als Hauspflegerin beurteilte er mit 15%, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, den Einsatz des rechten Armes nicht erfordernden Tätigkeit mit 80%. Gestützt auf dieses Gutachten sprach der Unfallversicherer mit Verfügung vom 3. September 2009 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 36% ab Juni 2007 und eine Integritätsentschädigung gründend auf einem Integritätsschaden von 25% zu. 3.Mit Gesuch vom 21. September 2005 meldete sich ... bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle stützte sich bei den medizinischen Abklärungen auf die Unterlagen des Unfallversicherers und wartete zunächst den Eingang des Gutachtens von PD Dr. med. ... ab. Am 12. Juni 2007 liess die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung machen. Im Abklärungsbericht ist festgehalten, die Versicherte leide infolge der anhaltenden Schmerzen an psychischen Problemen und sei deswegen in psychiatrischer Behandlung. Sie mache geltend, ohne Behinderung wäre sie zu 100% in der Pflege tätig. Auf Anfrage der IV-Stelle hielt Dr. med. ... mit Bericht vom 3. Dezember 2007 fest, die Versicherte sei seit Februar 2007 bei ihr in psychiatrischer Behandlung. Sie diagnostizierte eine psychische Störung bei einer andernorts klassifizierten Erkrankung (F 54) seit 2004 und schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 2 bis 4 Stunden pro Tag. Vom 30. November bis zum 28. Dezember 2008 befand sich die Versicherte in stationärer Behandlung in der Klinik Waldhaus. Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 7. Januar 2009 werden Störungen durch Cannabinoide/Abhängigkeitssyndrom (F 12.2), Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2) sowie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner oder Partner (Z 63.0) diagnostiziert. Nachdem das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten von Dr. med. ... bei der IV-Stelle eingetroffen war, führte diese das Vorbescheidverfahren durch.

4.Mit Verfügung vom 22. September 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 30. April 2006 zu. Für die Zeit ab Mai 2006 bestehe kein Rentenanspruch, da sowohl mit der gemischten Methode (50%- oder 80%-Pensum) als auch mit der Methode des reinen Einkommensvergleichs ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere. 5.Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. November 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr ab dem 1. August 2005 bis 30. April 2006 eine ganze IV-Rente und ab dem 1. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventuell nach Ermessen des Gerichts. Eventualiter sei ein gerichtliches interdisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben. Zur Begründung machte sie geltend, die IV-Stelle halte nur die Schulterbeschwerden für relevant, dies sei falsch. Sie habe seit der Anmeldung vor 5 Jahren wiederholt darauf hingewiesen, dass auch ihre sonstigen gesundheitlichen Probleme, insbesondere die Rückenbeschwerden und die psychischen Probleme abzuklären und zu berücksichtigen seien. Der Invaliditätsgrad sei nicht mit der gemischten Methode festzulegen, sondern mit der Methode des Einkommensvergleichs, da sie im Gesundheitsfalle zu 100% erwerbstätig wäre. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestützt auf die Gutachten von Dr. med. ... und Dr. med. ... festgelegt werden, da diese beiden Gutachten nur die unfallkausalen nicht aber die krankheitsbedingten Einschränkungen berücksichtigten. 6.Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung. Weiter machte sie geltend, die Gutachten von Dr. med. ... und ... berücksichtigten den gesamten Bewegungsapparat. Gestützt auf diese Gutachten und auf die Beurteilung des RAD sei anzunehmen, dass keine Rückenbeschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die psychischen Probleme führten IV-rechtlich ebenfalls nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit.

7.In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, sich nochmals zu äussern. Auf diese Ausführungen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Oktober 2010. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob ab dem 1. Mai 2006 zu Recht keine Rente zugesprochen beziehungsweise ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. Nicht Beschwerdegegenstand ist die ganze Rente, welche für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 30. April 2006 gewährt wurde. 2.Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG / SR 830.1) und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG / SR 831.20) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Ist eine Versicherte mindestens zu 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.Art. 28a IVG sieht für die Ermittlung des Invaliditätsgrades drei verschiedene Methoden vor, die Methode des Einkommensvergleichs für Erwerbstätige (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG), die Methode des Betätigungsvergleichs für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG, Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV / SR 831.201) und die gemischte Methode für Teilerwerbstätige (Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27 bis IVV). Für die Wahl der

Methode ist entscheidend, welchen Status die Versicherte bei sonst gleichen Verhältnissen im Gesundheitsfall hypothetisch hätte (BGE 133 V 477 E 6.3). Entscheidend ist dabei jene Tätigkeit, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre, und zu berücksichtigen sind nebst der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen (VGU S 09 164). Beurteilt wird die Statusfrage nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 146 E 2.c). Die Beschwerdeführerin hat drei Kinder, welche 1979, 1981 und 1986 geboren wurden. 1989, als das jüngste Kind drei Jahre alt war, nahm die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von rund 20% in einem Altersheim auf. 1995 steigerte sie ihr Arbeitspensum als Spitex Angestellte auf 60% und 1999 begann sie zudem die berufsbegleitende Ausbildung zur Hauspflegerin, welche sie 2001 erfolgreich abschloss. In dieser Phase zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin grossen Wert auf ihre berufliche Weiterentwicklung legte, und dass sie bereit und in der Lage war, den Haushalt nebenher zu erledigen. Von Frühling bis Herbst 2003 baute die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Lebenspartner ein Haus. Zur Finanzierung ihres hälftigen Anteils nahm sie eine Hypothek in der Höhe von rund Fr. 340'000.-- auf. Dabei ging sie mit grosser Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sie bald voll erwerbstätig sein würde, um die anfallenden Zins- und Amortisationslasten bezahlen zu können. Am 1. Dezember 2003 trat die Beschwerdeführerin eine 50%-Stelle im Alters- und Pflegeheim ... an. Aus dem Bericht des Alters- und Pflegeheims ... über das Interview geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Arbeitgeber den Wunsch auf eine 80%-Stelle geäussert hatte. Schliesslich zog im August 2004 das letzte der drei Kinder im Alter von 18 Jahren von zuhause aus. Die Beschwerdeführerin war damit frei von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber ihren Kindern und konnte sich voll auf den Beruf konzentrieren. Dementsprechend sagte sie denn auch anlässlich der Haushaltabklärung vom 12. Juni 2007 aus, ohne Gesundheitsschaden wäre sie zu 100% in der Pflege tätig. Dies erscheint angesichts der dargelegten Umstände durchaus

glaubwürdig. Der Invaliditätsgrad ist somit unter Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs für Erwerbstätige festzulegen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der massgebliche Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist nach bundesgerichtlicher Praxis der Beginn eines allfälligen Rentenanspruches (Bundesgerichtsurteil I 233/06 E. 4. vom 27. Februar 2007), vorliegend also der 1. Mai 2006. 4.Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen der Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Diese Frage kann nur gestützt auf medizinische Experten beantwortet werden. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 157 E. 1.c.). 5.Im vorliegenden Fall leidet die Beschwerdeführerin unter somatischen und psychischen Beschwerden. In Bezug auf die somatischen Beschwerden und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stehen die folgenden ärztlichen Einschätzungen zur Verfügung: • PD Dr. med. ..., FMH Orthopädische Chirurgie, 11. September 2006 / 8. März 2007: Sämtliche Tätigkeiten, welche den Einsatz des rechten dominanten Armes nicht erforderten, sollten mindestens teilweise noch möglich sein. So könnte die Patientin zum Beispiel am Empfang eines Altersheims oder in

einer überwachenden Funktion tätig sein. Dies sollte zu 80 bis 100% möglich sein. • Dr. med. ..., FMH Orthopädie, 4. März 2009 / 23. Juni 2009: Tätigkeiten, welche den rechten dominanten Arm nicht forderten, seien zu mindestens 80% möglich. Administrative Arbeiten wie Schreibarbeiten, Computerarbeiten etc. seien zu 50% möglich. Diese beiden Gutachten wurden im Auftrag des Unfallversicherers erstellt und sind dementsprechend auf die Beschwerden an der rechten Schulter und auf die Frage der Kausalität fokussiert. Beide Gutachten berücksichtigen aber dennoch in genügender Weise den gesamten Bewegungsapparat. Dr. med. ... erhebt nebst der "Anamnese bezüglich der rechten Schulter" eine "Übrige Anamnese bezüglich des Bewegungsapparates". Er erwähnt die Operation am linken Knie und gibt an, die übrige Anamnese bezüglich des Bewegungsapparates sei unauffällig. Unter dem Titel "Systemanamnese" führt er aus, die Patientin sei gesund und nehme keine Medikamente. Dr. med. ... führt unter dem Titel "Unfallfremde Faktoren" aus, das heutige Beschwerdebild sei nicht durch weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen mitbestimmt. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht zu Recht gestützt auf die Gutachten von Dr. med. ... und Dr. med. ... beurteilt. 6.Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es lägen invalidisierende Rückenbeschwerden vor, welche nicht gebührend berücksichtigt worden seien. Sie stützt sich dabei auf den Bericht von Dr. med. ..., FMH Allgemeinmedizin, vom 19. November 2010. In diesem Bericht wird ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Dazu wird ausgeführt, rezidivierende lumbale Schmerzen würden die Patientin schon seit vielen Jahren begleiten. Ein MRI habe 2003 eine Diskopathie mit kleiner medianer Hernie im Segment L4/5 mit nur geringgradigen degenerativen Veränderungen der LWS gezeigt. Im Verlauf habe die Patientin Physiotherapie und ein gymnastisches Heimprogramm gemacht und sei gelegentlich schmerztherapeutisch in der Praxis betreut worden. Über die Auswirkungen der Rückenprobleme auf die Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr.

med. ... nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin drängt sich aufgrund dieses Berichtes keine Korrektur der Arbeitsfähigkeit auf. Relevant ist wie gesagt die Arbeitsfähigkeit anfangs Mai 2006. Bei der Untersuchung vom 11. September 2006 stellte Dr. med. ... zeitnah keine Rückenbeschwerden fest, obwohl seine Fragestellung den gesamten Bewegungsapparat betraf. Im Antrag vom 21. September 2005 erwähnte die Beschwerdeführerin ihrerseits als Behinderung nur die Schulterprobleme, Rückenschmerzen erwähnte sie nicht. Allem Anschein nach waren die Rückenprobleme im relevanten Zeitraum nicht akut. Hinzu kommt, dass das geltend gemachte lumbovertebrale Schmerzsyndrom die Beschwerdeführerin ohnehin nicht daran hindern würde, die von den Gutachtern genannten, als rückenschonend einzustufenden Verweisungstätigkeiten auszuführen (Empfang, überwachende Funktion). Dies bestätigt auch Dr. med. ... vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2008, wonach sich aus dem Zumutbarkeitsprofil angepasster Tätigkeiten aus der Kombination von Knie- mit Schulterbeschwerden ohnehin eine Definition angepasster Tätigkeiten ergebe, die durch die eventuellen Rückenbeschwerden nicht verändert würde. 7.Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% aus somatischer Sicht angenommen hat. Zu prüfen bleibt, ob zudem eine Einschränkung aus psy- chiatrischer Sicht vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein IV-rechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden nach der Rechtsprechung gegeben ist, wenn eine bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der mentalen, kognitiven oder emotionalen Funktionen besteht, welche durch therapeutische Massnahmen nicht ausreichend behoben werden kann und welche die Erwerbsfähigkeit langdauernd vermindert (Art. 4 Abs. 1 IVG; Bundesgerichtsurteil I 633/01 E. 2.a vom 12. September 2002). Voraussetzung für die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens ist das Vorliegen eines fachärztlich diagnostizierten psychischen Leidens mit Krankheitswert. Zudem müssen die psychiatrischen Befunde eine derartige Schwere aufweisen, dass der Versicherten die Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei

objektiver Betrachtung nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft untragbar ist (BGE 131 V 49 E. 1.2). 8.In Zusammenhang mit der psychischen Problematik liegen folgende ärztliche Einschätzungen vor: • Dr. med. ..., FMH Psychiatrie/Psychotherapie: 3. Dezember 2007: Diagnose: F 54 - psychische Störung bei andernorts klassifizierter Erkrankung (Schulterproblematik), bestehend seit 2004. Die Patientin sei seit Februar 2007 bei ihr in psychiatrischer Behandlung. Der lange und unbefriedigende Verlauf nach der Schulteroperation habe sie psychisch stark belastet. Die schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen habe gut auf die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung angesprochen. Die Arbeitsfähigkeit als Hauspflegerin liege wegen der chronischen Schmerzen und der Schulterinstabilität bei 0%, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 2 bis 4 Stunden pro Tag. 25. November 2010: Bei einer so langdauernden Geschichte mit schwieriger Rehabilitation sei die psychische Belastung enorm. Ein psychiatrisches Gutachten mit genauer Fragestellung wäre wichtig. Sie habe die Patientin bis Oktober 2008 engmaschig betreut. Die depressiv- ängstliche Stimmung mit paranoiden Zügen habe sich unter medikamentöser Therapie gebessert. Nach dem Klinikaufenthalt habe die Patientin 2009 regelmässig die Tagesklinik in Chur besucht und bei ihr nur mehr selten Termine wahrgenommen. • Psychiatrische Dienste Graubünden, 7. Januar 2009: Austrittsbericht zum stationären Klinikaufenthalt vom 30. November bis zum 28. Dezember 2008. Hauptdiagnose: Störungen durch Cannabinoide/Abhängigkeitssyndrom (F 12.2), Angst und depressive Störung, gemischt (F 41.2); Nebendiagnose: Probleme in der Beziehung zum Partner (Z 63.0). Die Patientin habe angegeben, sie leide an massiven Schlafstörungen und seit 23 Jahren an Bulimie. Die Arbeitsunfähigkeit wird mit 100% vom 30. November bis zum 28. Dezember 2008 angegeben. • Dr. med. ..., 19. November 2010:

Psychiatrische Diagnosen: Angststörung, Depression mit paranoiden Zügen, Abhängigkeitssyndrom, psychosoziale Problemkonstellation. Zur Erklärung verweist Dr. med. ... auf den Bericht von Dr. med. .... Die Einschätzung von Dr. med. ... vom 3. Dezember 2007 ist nicht nachvollziehbar. Ihre Diagnose (F 54; psychische Störung bei andernorts klassifizierter Erkrankung) spricht für eine wenig schwerwiegende Erkrankung. Gemäss Definition in der ICD-10 soll die Kategorie F 54 verwendet werden, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die eine wesentliche Rolle in der Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen, die in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Die sich hierbei ergebenden psychischen Störungen sind definitionsgemäss meist leicht, oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, ängstliche Erwartung) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V (Psychische und Verhaltensstörungen). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind solche leichten psychischen Störungen nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2; Bundesgerichtsurteil 9C_6/2007 E. 4.1.2 vom 22. Juni 2007). Im Widerspruch zur wenig schwerwiegenden Diagnose spricht Dr. med. ... im Kapitel Anamnese von einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, allerdings ohne Angabe entsprechender Beschwerden und Befunde. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gibt sie angesichts der Diagnose mit zirka 25 bis 50% unverständlich tief an. Irritierend ist dabei zudem, dass sie die durch die Schulterproblematik bedingten Einschränkungen erwähnt und trotz entsprechender Fragen keine Angaben dazu liefert, wie eine angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgestaltet sein müsste. Der Bericht von Dr. med. ... vom 25. November 2010 ist ebenfalls wenig beweiskräftig. In diesem Bericht nennt Dr. med. ... trotz entsprechender Aufforderung keine ICD-10 Diagnose, sondern spricht vage von "depressiv-ängstlicher Stimmung mit paranoiden Zügen". Dem Bericht von Dr. med. ... kommt in Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen

keine eigenständige Bedeutung zu. Dr. med. ... ist Allgemeinmediziner und nicht Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie. Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden kommt hingegen uneingeschränkte Beweiskraft zu. Dieser Bericht beruht auf allseitigen Untersuchungen während eines rund einmonatigen stationären Aufenthalts. Er erscheint umfassend, stellt klare und einleuchtende Diagnosen und nimmt zur Frage der Arbeitsfähigkeit klar und nachvollziehbar in dem Sinne Stellung, dass vor dem Eintritt in die Klinik und nach dem Austritt aus der Klinik keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Insgesamt bestätigt der Bericht, dass zwar beträchtliche psychische Probleme vorliegen, dass diese aber IV- rechtlich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder anfangs Mai 2006, zu dem für die Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (Bundesgerichtsurteil 8C_74/2008 E. 4.1 vom 22. August 2008), noch später aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt war. 9.Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide gemäss Bericht von Dr. med. ... vom 2. November 2011 seit dem Sommer 2010 unter einer Dysaesthesie als neurogene Irritationseffekte beider Armaussenseiten, rechts stärker als links ausgeprägt. Diese Krankheit hat indessen keine IV-rechtlich relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. ... führt aus, eine graduelle Einstufung der Arbeitsfähigkeit sei für ihn bei der Inkonstanz der Symptome nicht möglich. Die Befunde liessen sich nicht objektivieren, es könne ausschliesslich auf das subjektive Befinden der Patientin abgestellt werden. 10.Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden. Dies trifft nicht zu. Wie gezeigt, erlauben die vorliegenden Arztberichte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl was die Schulter- und Rückenbeschwerden als auch was die psychischen Beschwerden anbelangt. Auf weitere Beweisvorkehren kann verzichtet werden, weil von ihnen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erwartet werden können (BGE 122 V 157 E. 1.d). Zu Handen der Beschwerdegegnerin

ist allerdings zu kritisieren, dass die Abklärung des medizinischen Sachverhalts sehr lange gedauert hat. Die Beschwerdegegnerin hatte sich entschieden, auf die vom Unfallversicherer eingeholten Gutachten abzustellen. Ein solches Nutzen von Synergien zwischen den verschiedenen Versicherungszweigen ist zwar grundsätzlich sinnvoll, im vorliegenden Fall verzögerte es indessen das Verfahren enorm. 11.Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Zu prüfen ist nun, ob sie die erwerblichen Auswirkungen dieser eingeschränkten Arbeitsfähigkeit korrekt bemessen hat. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit aus, bei der sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sind entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP- Zahlen heranzuziehen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf statistische Werte abgestellt, schöpft doch die Beschwerdeführerin in ihrer rund 30%igen Tätigkeit in der Pflege und Haushaltführung für eine ältere Frau die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 80% nicht vollständig aus. Korrekt ist auch, dass die Beschwerdegegnerin gestützt die LSE 2006 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40'222.15 ermittelt hat (Tabelle TA 1, privater Sektor, Frauen, Anforderungsniveau 4, Umrechnung auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, Arbeitspensum 80%). 12.Nach der Rechtsprechung ist der gestützt auf die LSE ermittelte Lohn allenfalls zu kürzen. Mit dem Leidensabzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil 9C_399/2011 E. 2.2 vom 11. Juli 2011). Gemäss Gutachten von Dr. med. ... kann die Beschwerdeführerin den rechten Arm nur bis auf Bauchhöhe ordentlich gut einsetzten und auch wenig belastende Tätigkeiten wie Schreibarbeiten sind nur sehr eingeschränkt zumutbar. Gemäss Dr. med. ... kann der rechte Arm nicht mehr "aktiv, erheblich" bewegt werden; unmöglich sind Kraft erfordernde Bewegungen und Bewegungen über die 40 Grad Abduktions-/Flexionsgrenze hinaus. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist deshalb auch Auto fahren und schalten nicht ohne Probleme möglich. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Auto eine Stütze angebracht hat, wo sie den rechten Arm ablegen kann, und dass längere Fahrten durch die belastenden Schaltbewegungen und die Erschütterung starke Schmerzen auslösen. Damit liegt weitgehend eine funktionelle Einarmigkeit vor. Dazu hat das Bundesgericht in konstanter Praxis festgehalten, die funktionelle Einarmigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand stellten Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar (Bundesgerichtsurteil 8C_819/2010 E. 6.4.1 vom 7. April 2011), so dass bei funktioneller Einarmigkeit ein Leidensabzug grundsätzlich immer angebracht ist. Dabei hat die Praxis seit BGE 126 V 75 bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25% als angemessen bezeichnet (Bundesgerichtsurteile 8C_1050/2009 E. 4.2 vom 28. April 2010 und 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2 mit Hinweisen). Vorliegend wurde somit zu Unrecht kein Leidensabzug gemacht. Die Beschwerdegegnerin wird einen solchen unter Würdigung der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festlegen müssen. Dabei darf sie berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin für das Anforderungsniveau 4 durch ihre Ausbildung und Berufserfahrung eigentlich überqualifiziert ist, was als geringfügiger Wettbewerbsvorteil zu betrachten ist.

13.Während das Invalideneinkommen wie gezeigt mangels Leidensabzug nicht korrekt festgelegt wurde, ist das Valideneinkommen unbestritten und nicht zu beanstanden. 14.Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als nicht rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt. Vorliegend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin Kosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu übernehmen. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarnote über Fr. 2'813.35 (10.57 Std. à Fr. 240.--, zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Dieser Betrag ist angemessen und die Beschwerdegegnerin hat deshalb eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'813.35 zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2010 wird aufgehoben, und die Angelegenheit wird an die IV-Stelle zurückgewiesen zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid.

2.Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle entschädigt ... aussergerichtlich mit Fr. 2'813.35 (inkl. MWST).

Zitate

Gesetze

6

ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 61 ATSG

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG

Gerichtsentscheide

15