S 09 58 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 7. Juli 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familienzulagen 1.... und ihr Ehemann sind beide Schweizer Bürger und leben in ... CH, wo sie auch arbeiten. Ihre beiden Kinder, ... (geboren ...1993) und ... (geboren ...1995), leben in ... Bis Ende 2008 richtete die Ausgleichskasse der Uhrenindustrie (nachfolgend: Ausgleichskasse) für die beiden, im Ausland lebenden Kinder Kinderzulagen aus. 2.Mit Verfügung vom 17. Januar 2009 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass sie gestützt auf das am 1. Januar 2009 neu in Kraft getretene Bundesgesetz über die Familienzulagen kein Anrecht mehr auf Familienzulagen habe, da zwischen ... und der Schweiz keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe. 3.Dagegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2009 Einsprache, welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2009 abwies, mit der Begründung, dass die Zahlung der Kinderzulagen aufgrund der neuen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen per 01. Januar 2009 eingestellt worden sei. Nach dem Inkrafttreten des neuen Familienzulagengesetzes und erfolgter Notifizierung der Abkommen würden Familienzulagen noch in die EU/EFTA-Staaten sowie nach Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina exportiert. 4.Dagegen erhob die Einsprecherin am 15. März 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Weiterausrichtung von Familienzulagen für die beiden im Ausland
lebenden Kinder. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderzulagen erfülle und nicht einsehbar sei, weshalb die Bürger von EU- und EFTA-Staaten mehr Anrecht auf Familienzulagen haben sollen als Schweizer Bürger. Sie verstehe nicht, weshalb sie ihr Recht auf Familienzulagen verliere. 5.Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung entsprach im Wesentlichen derjenigen des angefochtenen Entscheides. Zudem wurde festgehalten, dass wohlerworbene Rechte weder im Gesetz noch in der Verordnung erwähnt seien. 6.Mit Schreiben von 17. Juni 2009 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht auf entsprechender Aufforderung hin mit, dass ihre beiden Kinder seit 1998 in ... lebten und bis zu ihrem Schulabschluss, voraussichtlich bis 2012 dort bleiben würden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2009, mit welchem die Einsprache gegen Verfügung vom 17. Januar 2009 abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einstellung der Kinderzulagen per 1. Januar 2009 verfügt hat. 2. a)Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) und die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Das kantonale Gesetz über die Familienzulagen (KFZG; BR 548.100) ist am 1. Januar 2009 angepasst worden. Das System der Familienzulagen vor dem 1. Januar 2009 war kantonal und von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Im Kanton Graubünden war bis am 31.12.2008 das Gesetz über die Familienzulagen (aKFZG; BR 548.100), das am 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt worden war und das alte
Gesetz über die Familienzulagen vom 26. Oktober 1958 aufgehoben hatte, anwendbar. Mit dem neuen FamZG sind nun auf Bundesebene seit dem 1. Januar 2009 einheitliche Mindestansätze festgeschrieben und die materiellen Anspruchsvoraussetzungen geregelt. Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 FamZG hatten die Kantone ihre Familienzulagenordnungen bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzupassen und die Ausführungsbestimmungen nach Art. 17 FamZG zu erlassen (Thomas Gächter/Eva Siki, Sozialversicherungsrecht, Allgemeiner Teil, Bern 2008, S. 13 ff.). Entsprechend ist das kantonale Gesetz über die Familienzulagen (KFZG) per
Vereinbarungen dies vorschreiben und sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht (lit. a), der Anspruch auf einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz beruht (lit. b), die Familienzulage für ein Kind bestimmt ist, zu dem ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. c) und das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. d). Gemäss Art. 7 Abs. 2 FamZV besteht der Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Art. 1a Abs. 1 lit. c oder Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind, sofern die Bedingungen nach Art. 7 Abs. 1 lit a und c FamZG erfüllt sind. Damit werden Leistungen an Erwerbstätige für deren im Ausland lebenden Kinder nur ausgerichtet, wenn die Schweiz durch Staatsverträge dazu verpflichtet ist (Art. 7 Abs. 1 FamZG). Eine solche Verpflichtung ist lediglich im Freizügigkeitsabkommen, im EFTA-Übereinkommen und im Abkommen mit Ex-Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien) vorgesehen. Ein Sozialversicherungsabkommen besteht ausserdem mit Kroatien, der Türkei, Mazedonien und San Marino, das aber den Export von Familienzulagen nicht erfasst (vgl. FamZWL Rz. 325, sowie Anhang 1 zur FamZWL). Personen, die von diesen Abkommen nicht erfasst werden, haben mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 2 FamZV keinen Anspruch auf Zulagen für ihre im Ausland lebenden Kinder. Die weiteren Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 FamZV müssen nicht geprüft werden, da die Staatsverträge, welche zur Zahlung der Leistungen ins Ausland verpflichten, anders lautenden innerstaatlichen Regeln vorgehen. Deshalb dürfen die in Art. 7 Abs. 1 lit a-d FamZV aufgeführten zusätzlichen Beschränkungen nur bedingt oder gar nicht angewendet werden (vgl. René Schaffhauser/Ueli Kieser, Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], St. Gallen 2009, S. 66; FamZWL Rz 305 ff.). Da die Kinder der Beschwerdeführerin in ... leben und kein Abkommen über das Export von Familienzulagen zwischen der Schweiz und ... besteht, hat die Beschwerdeführerin für ihre in ... lebenden Kinder gestützt auf Art. 7 Abs. 1 FamZV seit 1. Januar 2009 kein Anrecht mehr auf Familienzulagen.
b)Nach Art. 7 Abs. 2 FamZV besteht eine Sonderregelung für Erwerbstätige, die für einen schweizerischen Arbeitgeber im Ausland arbeiten und obligatorisch in der AHV versichert sind. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit c AHVG sind obligatorisch Versicherte Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind: im Dienste der Eidgenossenschaft (Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten (Ziff. 2), im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Ziff. 3). Nach Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG können die Versicherung weiterführen: Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt. Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Schweiz arbeiten und leben, kann vorliegend diese Sonderregelung von vornherein nicht angewendet werden. c)Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Staatsangehörige der EU und der EFTA mehr Anrecht auf Familienzulagen haben als Schweizer Bürger. Dieser Einwand ist nicht zutreffend. Gemäss Rz. 301 FamZWL gelten die einschränkenden Bestimmungen zum Export der Familienzulagen sowohl für Schweizer Staatsangehörige als auch für Staatsangehörige der EU/EFTA-Länder. Die Staatsangehörigkeit der Kinder ist irrelevant und die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht auf die Schweizerische Staatsangehörigkeit ihrer Kinder berufen. Massgebend ist der Wohnsitz der Kinder. In ihrem Schreiben vom 17. Juni 2009 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihre beiden Kinder seit 1998 in ... wohnen und bis zum Schulabschluss, voraussichtlich bis 2012 dort bleiben werden. Insofern haben die beiden Kinder Wohnsitz in ... und nicht in der Schweiz. Nur bei einem vorübergehenden und kurzen Aufenthalt (z.B. im Rahmen eines Sprachaufenthaltes oder Studienjahres) wird der schweizerische Wohnsitz beibehalten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2009, Art. 13 N 8f.; SVR 12/1997 KZ Nr. 20).
Im Übrigen ist die Gleichbehandlung zwischen Schweizerbürgern und Staatsangehörigen der EU- und EFTA-Länder gewahrt (vgl. Botschaft des Bundesrates 91.411, BBl 2004 6887, 6917 ff., Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 [SR 0.831.104], Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]). d)Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass sie bis Ende 2008 gestützt auf das kantonale Gesetz Kinderzulagen erhalten und daher auch weiterhin aufgrund des neuen FamZG einen Anspruch habe. Damit beruft sie sich auf den Vertrauensschutz. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zwischen dem Prinzip des Vertrauensschutzes und dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit besteht ein Spannungsverhältnis; Kollisionen zwischen den beiden Prinzipien sind nicht ausgeschlossen. Fehlt eine ausdrückliche Zusicherung oder Auskunft einer Behörde, geht in der Regel das Legalitätsprinzip dem Vertrauensschutz vor. Die Rechtssetzungsakte stellen in der Regel keine Vertrauensgrundlage dar. Die Privaten können nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssen aufgrund des Demokratieprinzips mit dessen Revision rechnen (BGE 114 Ib 24 f.; 120 Ia 7 E. 3 i; 122 II 123 E. 3b/cc; 123 II 400 E. 10; ZBl 98/1997, S. 67 E. 3a; 102/2001, S. 321 E. 3a). Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann aber dann angerufen werden, wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwer wiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Hier ergibt sich aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes unter Umständen ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung (BGE 122 V 405, 409; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 626 ff. mit weiteren Hinweisen; B. Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, in: ZBl 6/2002 S. 288 ff. mit
weiteren Hinweisen). Der Vertrauensschutz setzt den Rechtsänderungen jedoch gewisse Schranken. Fest steht, dass der Gesetzgeber nicht in wohlerworbene Rechte eingreifen darf, welche den Privaten zu nicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen veranlasst haben (BGE 112 Ib 255 E. 4; 118 Ib 379 E. 9a). Wohlerworbene Rechte sind vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen. Dazu gehören einerseits die aus historischen Rechtstiteln abgeleiteten oder seit unvordenklicher Zeit bestehenden Rechte und anderseits die auf gegenseitiger Willensübereinstimmung zwischen Staat und Privaten beruhenden Rechte (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1008 ff.). Die Beschwerdeführerin besitzt im vorliegenden Fall keine wohlerworbenen Rechte, da hier keine gegenseitige Willensübereinstimmung zwischen ihr und der Behörde vorliegt. Es besteht auch kein ehehaftes Recht zugunsten der Beschwerdeführerin, da sie bloss einen Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer früheren kantonalen Regelung hatte. Die Beschwerdeführerin hat auch keine im Vertrauen auf die Weitergeltung der bisherigen Regelung nachteiligen Dispositionen getroffen. Das FamZG ist am 26. November 2006 in einer Volksabstimmung angenommen worden und es entspricht daher dem klaren politischen Willen, unter welchen Voraussetzungen und in welche Staaten seit dem 1. Januar 2009 Familienzulagen ausgerichtet und exportiert werden. Die Kantone haben ihre Familienzulagenordnungen gestützt auf Art. 26 FamZG per 1. Januar 2009 angepasst. Die Beschwerdeführerin hat bis Ende 2008 Familienzulagen nach der alten kantonalen Regelung erhalten und der neue Sachverhalt hat sich ab dem 1. Januar 2009 abgespielt und somit nach dem neuen Recht. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin somit auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf die Weiterausrichtung von Familienzulagen. e)Zusammenfassend ergibt sich somit, dass ein Export der Familienzulagen nach ... ausgeschlossen ist, weil keine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen ... und der Schweiz besteht (Art. 7 Abs. 1 FamZV). Die Beschwerdeführerin fällt auch nicht unter die Sonderbestimmung von Art. 7 Abs. 2 FamZV und sie kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
Sie hat daher seit dem 1. Januar 2009 keinen Anspruch mehr auf Kinderzulagen für ihre beiden in ... wohnhaften Kinder. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 4.Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.