Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2009 48
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 09 48 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. Mai 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vermittlungsfähigkeit 1...., geboren am ... 1957, ist geschieden und gelernter Landwirt. Zuletzt war er als Chauffeur tätig. Am 11. Oktober 2007 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2.Mit Verfügung vom 25. März 2008 wurde der Versicherte für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er ein Beschäftigungsprogramm nicht angetreten hatte. Seit dem 4. Juni 2008 nahm er dann am Einsatzprogramm IIZ Mittelbünden in ... teil, wo er ab dem 3. Oktober 2008 nicht mehr erschien. Aus diesem Grund wurde er von der zuständigen Programmleitung per 10. Oktober 2008 fristlos aus dem Programm entlassen. 3.Auf die Aufforderung zur Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 teilte der Versicherte am 2. November 2008 mit, sein Personenwagen sei beschlagnahmt worden, weshalb es ihm nicht möglich sei, seine Tiere zu versorgen und auch noch am Einsatzprogramm teilzunehmen. Er habe dies der Programmleitung mitgeteilt. Der Stellungnahme beigelegt war eine Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrichteramts Chur, wonach das Fahrzeug der Versicherten beschlagnahmt worden war, weil er trotz Führerausweisentzugs sein Fahrzeug gelenkt hatte. 4.Mit Verfügung vom 14. November 2008 lehnte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab dem 3. Oktober 2008 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab.

5.Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Dezember 2008 wurde vom KIGA mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2009 abgewiesen. Ganz offensichtlich sei der Versicherte zum momentanen Zeitpunkt nicht in der Lage, seine selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt so zu organisieren, dass er sich dem Arbeitsmarkt so zur Verfügung stellen könne, wie dies normalerweise von einem Arbeitgeber in Anspruch genommen werde. Damit sei er nicht vermittlungsfähig, womit eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld fehle. 6.Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Arbeitslosenversicherungstaggeld zu entrichten. Der Einspracheentscheid sei ihm persönlich von Frau ... am 27. Februar 2009 überreicht worden, womit die Beschwerdefrist eingehalten sei. Er machte geltend, dass nach der Beschlagnahmung seines Personenwagens weder er noch sein Chauffeurgehilfe zu den Tieren fahren könnten. Diese müssten über die Kantonsstrasse getrieben werden, was aus Sicherheitsgründen bei Tageslicht geschehen müsse. Sodann sei er mangels Personenwagen auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen, was mehr Zeit in Anspruch nehme. Er könne aber nicht gleichzeitig seine Tiere tierschutzgerecht versorgen und noch am Einsatzprogramm teilnehmen. 7.Mit Stellungnahme vom 24. März 2009 beantragte das KIGA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid sei am Montag, 19. Januar 2009, der Post übergeben und gemäss Zustellinformationen der Post am 28. Januar 2009 wieder an das KIGA zurückgesandt worden. Die vom Beschwerdeführer am 13. März 2009 der Post übergebene Beschwerde halte die 30-tägige Beschwerdefrist nicht ein, weshalb sie sich als offensichtlich verspätet erweise. 8.Mit Replik vom 3. April 2009 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe erst seit dem 27. Februar 2009 Kenntnis, dass über seine Einsprache

entschieden worden sei und ein Einspracheentscheid vorliege. An diesem Tag sei er persönlich beim KIGA vorstellig geworden, wo ihm der Einspracheentscheid von Frau ... ausgehändigt worden sei. Die Einsprachefrist habe somit erst ab diesem Datum zu laufen begonnen. Im Übrigen sei bei ihm die Postzustellung nicht gewährleistet, da er im Viehstall wohne. 9.Dem hielt das KIGA mit Duplik vom 15. April 2009 entgegen, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, innert nützlicher Frist einen Einspracheentscheid zu erhalten, zumal er zuvor die am 14. November 2008 erlassene Verfügung betreffend Vermittlungsfähigkeit mittels Einsprache angefochten habe. Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, seine Post sorgfältig zu prüfen und entsprechend eingeschrieben versandte Entscheide auch in Empfang zu nehmen bzw. auf der Post abzuholen, was er versäumt habe. Selbstredend habe mit der Aushändigung einer Kopie des Entscheids am 27. Februar 2009 durch die zuständige Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse Graubünden (ALK) keine neue Frist zu laufen begonnen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Einspracheentscheid des KIGA vom 19. Januar 2009 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 14. November 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit zu Recht abgelehnt hat. Da die Vorinstanz geltend macht, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, gilt aber zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde bzw. ob auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 2. a)Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Diese ist innerhalb von 30

Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). b)Die Parteien sind sich vorliegend uneinig über den Beginn und das Ende der 30-tägigen Rechtsmittelfrist. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Rechtsmittelfrist habe erst am 27. Februar 2009, also an dem Tag, an welchem ihm der Einspracheentscheid persönlich übergeben worden sei, zu laufen begonnen, weshalb die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt sei. Die Vorinstanz hingegen ist der Meinung, dass der Einspracheentscheid am 19. Januar 2009 mittels eingeschriebener Post versandt und deshalb mit der Einreichung der Beschwerde am 13. März 2009 die 30-tägige Frist unter Berücksichtigung aller möglichen Berechnungsvarianten nicht eingehalten sei, weshalb aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. 3. a)Gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Zustellfiktion; statt vieler BGE 127 I 34 E. 2a.aa). b)Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne

einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Akts während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Prozessverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 94 E. 4a.aa). c)Aus den Akten ergibt sich ohne weiteres, dass der Einspracheentscheid des KIGA vom 19. Januar 2009 am selben Tag eingeschrieben an den Beschwerdeführer versandt, diesem am 20. Januar 2009 postalisch avisiert, jedoch von ihm nicht innerhalb der 7-tägigen Abholfrist behändigt worden ist, woraufhin er gemäss Zustellinformationen der Post am 28. Januar 2009 wieder an das KIGA zurückgesandt wurde. Anstelle der persönlichen Eröffnung tritt daher die oben erwähnte Zustellfiktion ein, mit der Folge, dass der Einspracheentscheid des KIGA vom 19. Januar 2009 als am letzten Tag der Abholfrist, somit am 27. Januar 2009, zugestellt gilt. Folglich begann die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am 28. Januar 2009 zu laufen und endete am 26. Februar 2009, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2009 zweifellos als verspätet zu betrachten ist (Bundesgerichtsurteile 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 4.1 und 9C_481/2007 vom 7. Januar 2008 E. 5). Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung eines Einspracheentscheids rechnen, hat er doch gegen die Verfügung des KIGA vom 14. November 2008 rechtzeitig Einsprache erhoben und damit auch ein Prozessverhältnis begründet. An dieser Stelle sei erwähnt, dass der Einspracheentscheid des KIGA vom 19. Januar 2009 dieselbe Anschrift des Beschwerdeführers aufweist wie die zuvor erlassene Verfügung vom 14. November 2008. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er der Vorinstanz eine allfällige Ortsabwesenheit oder eine andere Zustelladresse mitgeteilt hätte. Er hat daher die Folgen der Zustellfiktion gegen sich gelten zu lassen.

d)Mit der Übergabe der Kopie des Einspracheentscheids an den Beschwerdeführer am 27. Februar 2009, also erst nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist (26. Februar 2009), erübrigt sich auch die Prüfung der Frage nach einer allfälligen Verlängerung der Rechtsmittelfrist aufgrund des Vertrauensschutzes. Eine solche rechtfertigt sich gestützt auf das verfassungsmässige Recht auf Vertrauensschutz allenfalls dann, wenn noch vor Fristende eine vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Diese kann darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird. Der Vertrauensschutz greift demgegenüber dann nicht Platz, wenn die Auskunft bzw. die zweite Zustellung erst nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erteilt wird (Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 27 Art. 44 mit Hinweisen). 4. a)Zu prüfen gilt noch, ob der Beschwerdeführer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurde, die Sendung rechtzeitig innerhalb der 7- tägigen Abholfrist in Empfang zu nehmen. In diesem Fall kann die Frist wieder hergestellt werden, sofern der Betreffende unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Frist nachholt (Art. 41 ATSG). Eine Wiederherstellung wurde etwa zugelassen bei schweren Krankheiten, bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne weiteres absehbar war oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 7 ff. Art. 41). b)Derartiges wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Er beruft sich einzig darauf, dass sein Fahrzeug beschlagnahmt worden sei. Infolgedessen sei er auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen gewesen und habe für die Fütterung seiner Tiere viel mehr Zeit aufwenden müssen, weshalb er nicht mehr am Einsatzprogramm habe teilnehmen können. Ein unverschuldetes Hindernis ist darin jedoch nicht zu erblicken. c)Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde infolge Nichteinhaltung der 30- tägigen Beschwerdefrist nicht einzutreten.

5.Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Partekosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 5. August 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (8C_495/2009).

Zitate

Gesetze

5

ATSG

  • Art. 38 ATSG
  • Art. 40 ATSG
  • Art. 41 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

Gerichtsentscheide

5