Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2009 138
Entscheidungsdatum
23.02.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 09 138 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. Februar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  1. a)Der heute 52-jährige ... (geb. 1958) war viele Jahre als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung tätig. Am 26.02.1996 stürzte er beim Skifahren und zog sich eine Kompressionsfraktur der Brustwirbelkörper (BWK) 6/7 und eine leichte Eindellung der BWK 4/5 zu. Er wurde konservativ behandelt. Bis auf Weiteres wurde ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit (100% AUF) attestiert und der zuständige Unfallversicherer (Allianz Suisse Versicherungen) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Zwei Monate nach dem Unfall (ab 01.05.1996) nahm der Versicherte seine bisherige Arbeitstätigkeit wieder zu 50% auf. Wegen psychischer und physischer Probleme musste das Arbeitspensum darauf kurzfristig auf 30% reduziert werden. Dank physio- und psychotheraupeutischer Unterstützung konnte die Arbeitsfähigkeit (AF) aber wieder kontinuierlich gesteigert werden, so dass der Versicherte ab Januar 1997 wieder zu 100% im bisherigen Beruf als Aussendienstmitarbeiter tätig sein konnte. Er war aber nicht schmerzfrei, sondern litt von 1997 bis 2000 trotz verschiedener Behandlungen (Chiropraktiker, Massage, Krafttraining etc.) unter persistierenden chronischen belastungsabhängigen BWS-Schmerzen. Überdies war 1997 auch erneut eine psychologische Betreuung notwendig. Im Februar 2000 war eine akute Zunahme der Rückenschmerzen zu verzeichnen, weshalb sich der Versicherte in die Höhenklinik Davos zur stationären Behandlung (13.03.- 18.04.2000) begab, wo ein chronisches Thorakovertebralsyndrom sowie eine postraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik festgestellt wurden. Vom 18.02.2000 bis 31.01.2001 war der Versicherte zu 100%, ab 01.02.2001 sodann noch zu 70% arbeitsunfähig.

b)Im Auftrag der Invalidenversicherung (IV) wurde am 23.12.2001 ein interdisziplinäres Gutachten (MEDAS Basel) erstellt. Gestützt darauf reduzierte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 30.07.2002 das Taggeld per 01.04.2002 auf der Basis einer 30%-igen AUF. Das Verwaltungsgericht schützte diese Taggeldkürzung mit Urteil vom 22.04.2004 (VGU S 04 7). c)Mit Verfügung vom 03.06.2005 stellte der Unfallversicherer (Vorinstanz) sodann alle Leistungen aus UVG per 20.07.2002 ein. Das Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28.10.2005 (VGU S 05 107) in dem Sinne gut, als die Unfallkausalität der Rückenbeschwerden auch für die Zeit nach dem 20.07.2002 [somatische Gesundheitsleiden] bejaht und die Adäquanz bezüglich psychischer Beschwerden verneint wurden. Die Angelegenheit wurde an die Vorinstanz zur Prüfung der Rentenfrage zurückgewiesen. In der Erwägung 4.2 des Urteils wurde dabei festgehalten, dass sich die Vorinstanz wegen der sehr unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit (AF) durch die bisher involvierten Ärzte (laut MEDAS/2001 70% AF; Dr. .../2002 unter 50% AF und Dr. .../2005 25% AF) fragen müsse, ob das MEDAS-Gutachten zu aktualisieren oder ein anderes Gutachten einzuholen sei. Mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27.04.2006 (vgl. EVG U 74/06) wurde die dagegen von der Vorinstanz erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. d)Im Auftrag der Vorinstanz wurde ein neues polydisziplinäres Gutachten durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB = MEDAS Basel) erstellt. Im ZMB-Gutachten vom 04.12.2007 wurde festgehalten, dass der medizinische Endzustand beim Versicherten erreicht sei und ab Juni 2006 somatisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (100% AF) in der angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter mehr bestanden habe. Zur Beurteilung seien u.a. auch die vorhandenen Observationsunterlagen einer anderen Institution (Vorsorgeversicherung) zugezogen worden.

e)Mit Verfügung vom 26.05.2009 hielt die Vorinstanz fest, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. Es werde aber eine einmalige Integritätsentschädigung auf der Basis von 17.5% (Fr. 17'010.--) anerkannt und bezahlt; die übrigen Versicherungsleistungen würden aber eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 10.07.2009 ab. 2.Dagegen liess der Versicherte am 10.09.2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus UVG (Rente); evtl. sei eine multidisziplinäre Begutachtung durch eine neue Gutachterstelle zu veranlassen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Vorinstanz – entgegen den Vorgaben im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.10.2005 (S 05 107) – via ZMB-Stelle erneut ein MEDAS-Gutachten eingeholt habe. Dem ZMB-Gutachten vom Dezember 2007 fehle es daher an der erforderlichen Objektivität und Neutralität. Es sei mangelhaft und als Beweismittel damit nicht verwertbar. Es suggeriere, dass Untersuchungen betreffend den allgemeinen, internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Status stattgefunden hätten. Entsprechende Teilgutachten gäbe es aber nicht, weshalb dieses Gutachten auch unvollständig sei. Hinzu komme, dass es sich nicht mit den früheren Einschätzungen über die Arbeitsfähigkeit des Dr. ... (2002 unter 50% AF), des Dr. ... (2005 25% AF) und der MEDAS-Ärzte (2001 70% AF) auseinander setze. Es fehle namentlich eine seriöse Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es sei zwar anerkannt worden, dass der Grad der AF zwischen 2001 (MEDAS) und Juni 2006 nur schwer zu beurteilen und daher anzunehmen sei, dass seit 2001 weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 70% bestünde (Antwort 4.3.1.3, S. 41). Das ZMB-Gutachten (S. 35/40) stelle diesbezüglich aber nicht auf eigene Abklärungen (Kontrolluntersuchungen) ab, sondern bloss auf fremde Video-Aufzeichnungen. Im Zeitpunkt jener Videoaufnahmen sei er arbeitsunfähig gewesen und habe nur zu 25% Teilzeit gearbeitet. Das Video sage auch nichts über das Schmerzempfinden aus. Im Abklärungsbericht vom 10.02.2009 habe die Psychiaterin Dr. ... eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung sowie eine Somatisierungs-

und kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Ihre Diagnose habe sie dabei auf die durch das chronische Thorakovertebralsyndrom verursachten, erheblichen und andauernden Schmerzen zurückgeführt. Im früheren Verwaltungsgerichtsurteil S 05 107 sei lediglich beurteilt worden, ob der Skiunfall vom Februar 1996 geeignet gewesen sei, psychische Beschwerden auszulösen. Nun sei noch abzuklären, ob die seither organisch begründeten dauernden heftigen Schmerzen geeignet waren/seien, einen psychischen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Seien objektiv somatische Befunde vorhanden, welche für die seit Jahren heftigen Schmerzen verantwortlich seien, so sei die Adäquanz zu bejahen. Die Psychopraxis finde vorliegend keine Anwendung. Seit Januar 2008 attestiere Dr. ... dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit (100% AUF), wobei diese unfallkausal sei. Die psychischen Beschwerden seien deshalb – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – ebenfalls zu berücksichtigen. Soweit sich die Vorinstanz und das ZMB-Gutachten vor allem auf die Observationsergebnisse eines anderen Privatversicherers abstützten, sei dies illegal gewesen und diese Informationen hätten nicht zur Streitentscheidung beigezogen werden dürfen. Die einschlägige Vorschrift im Gesetz (Art. 43 ATSG) richte sich direkt an den Unfallversicherer, welcher den Sachverhalt selber zu ermitteln und zu überprüfen habe. Die Videoaufnahmen seien folglich unbefugterweise beschafft und ausgewertet worden, weshalb das besagte Observationsmaterial vorliegend aus den Akten zu entfernen sei. 3.In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Vorbringen des Beschwerdeführers hielt sie entgegen, dass im Verwaltungsgerichtsurteil S 05 107 keine Vorgaben bezüglich der Einholung eines aktualisierten Gutachtens gemacht worden seien. Die Anordnung und Zuteilung des Auftrags sei daher im Ermessen der Verwaltung gelegen. Im zitierten Urteil sei weder explizit noch implizit verboten worden, eine MEDAS-Stelle mit der Begutachtung zu betrauen. Die gegnerische Behauptung, wonach das ZMB-Gutachten (2007) zu den gleichen Schlüssen wie schon das Kantonsspital Basel (2001) käme, sei abwegig, da die MEDAS anerkanntermassen für eine Begutachtung nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen garantiere (BGE 8C_509/2008). Die

Teilgutachten im ZMB seien sodann keine selbständigen Fachgutachten, sondern nur Einzelteile des Hauptgutachtens und in dieses integriert. Das Splitting in physisch separate Teilgutachten sei damit beweisrechtlich ohne Bedeutung und bloss rein kosmetischer Natur. Das ZMB-Gutachten sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Der Verweis auf die Antwort 4.3.1.3 im ZMB-Gutachten (S. 41) beweise gerade die Seriosität des Gutachters, indem dort ausdrücklich auf die Schwierigkeiten retrospektiver Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit (AUF) hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der ZMB-Begutachtung bewusst unwahre Angaben zum Schmerzerleben gemacht, um das Augenmerk des Gutachters auf die (potentiell leistungsrelevanten) Rückenschmerzen zu lenken. Letzterer sei jedoch verpflichtet, auch Umstände ausserhalb der medizinischen Exploration zu berücksichtigen. Ferner stimme es nicht, dass die ZMB-Beurteilung einzig auf Videoaufnahmen beruhe; vielmehr habe eine umfassende Würdigung aller relevanten und bekannten Tatsachen dazu geführt. Die psychischen Beschwerden könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da das Verwaltungsgericht schon früher deren Unfallkausalität verneint habe, das EVG (U 74/06) dieses Urteil (S 05 107) geschützt habe und damit diese Frage bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer verkenne hierzu das Wesen der Adäquanzprüfung, deren Gegenstand einzig die Frage bilde, ob der Skiunfall (1996) und die Begleitumständen adäquat kausal für die psychische Fehlentwicklung seien. Im Weiteren sehe die einschlägige Vorschrift (Art. 43 ATSG) keine Beweismittelbeschränkungen vor. Laut Bundesgericht sei auch der Beizug von Observationsunterlagen eines Privatversicherers zulässig; dies gelte hier umso mehr, als der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer noch selbst ausdrücklich die Vollmacht für die Einsicht in die Akten anderer Versicherer erteilt habe. 4.Ein zweiter Schriftenwechsel brachte für das Gericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse hervor, vertieften und bekräftigten die Parteien darin doch lediglich nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte bezüglich der Zulässigkeit und Aussagekraft des ZMB-Gutachtens, der Unfallkausalität der psychischen Beschwerden sowie der beweistauglichen Verwertbarkeit der von einem anderen Privatversicherer beschafften Videoaufnahmen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26.05.2009 gewährte Integritätsentschädigung (auf der Basis von 17.5% [Fr. 17'010.--]) nicht angefochten wurde und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Anfechtungsobjekt ist hier einzig der Einspracheentscheid vom 10.07.2009, worin die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Rente aus UVG verneinte. 2. a)Materiell ist von den einschlägigen Bestimmungen auszugehen. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie der Spezialgesetzgebung im Unfallversicherungsrecht (UVG) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem geklagten Gesundheitsschaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als verwirklicht gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 123 V 138 E. 3a, 119 V 138 E. 1, 118 V 289 E. 1b; Pra 3/2004 Nr. 45 E. 2.2.2 S. 235; SVR- Rechtsprechung [SVR] 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.1 S. 32, Nr. 12 UV E. 3.1.1 S. 35; PVG 2000 Nr. 26, 1994 Nr. 65). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212 E. c). b)Als adäquate oder rechtserhebliche Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 125 V 461 E. 5a, 123 V 141 E. 3d, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a; SVR 8-9/2003 UV Nr. 11 E. 3.2 S. 32). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges kommt die Funktion einer Haftungs-begrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, 123 V 102 E. 3b). Sie hat bei allen Gesundheitsschädigungen, die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolgen gelten, Platz zu greifen. Die Frage der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Richter zu beurteilen (SVR 8-9/2003 UV Nr. 12 E. 3.2.1 S. 36, 9/2002 UV Nr. 11 E. 2b S. 31). c)Zur Unfallkausalität der psychischen Beschwerden gilt es zu klarzustellen, dass das kantonale Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.10.2005 zwischen denselben Parteien (VGU S 05 107 Erw. 4.1 und 4.2) bereits einmal rechtskräftig die Adäquanz zwischen dem Skiunfall von Februar 1996 und den psychischen Beschwerden verneint hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die rechtskräftige Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zur Ablehnung sämtlicher aktueller und künftiger Leistungsbegehren aufgrund desselben Unfallereignisses (Urteil

Bundesgericht vom 29.03.2005 [U 198/04] Erw. 4; BGU vom 18.04.2006 [U 89/06] Erw. 4). Objektive Umstände, welche hier allenfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sind seit 1996 dokumentiert und Frau Dr. ... hält in ihrem Facharztattest vom 10.02.2009 zuhanden der Invalidenversicherung auch kein von den früheren Berichten abweichendes psychisches Beschwerdebild fest. Bereits in den Jahren 1996 und 1997 war der Beschwerdeführer schon wegen Depressionen in Behandlung. Danach wurde er wegen psychischer Probleme (posttraumatische Belastungsstörung; Depression mit somatischem Syndrom) nochmals im Jahr 2002 und erneut im Jahr 2004 stationär behandelt. Die von Dr. ... anfangs 2009 attestierten psychisch bedingten Beschwerden – die nach ihrer Beurteilung eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit ergäben – ergeben demnach nichts Neues. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die psychischen Beschwerden nicht mehr zu berücksichtigen sind. d)Die vom Beschwerdeführer gegen das ZMB-Gutachten (Dezember 2007) weiter vorgebrachten, aber wenig substantiierten Einwände sind bei näherer Betrachtung ebenfalls unbegründet. Die Anordnung und Bezeichnung einer Gutachterstelle liegt im Ermessen des Versicherers (Art. 44 ATSG; vgl. Riemer-Kafka, Medizinisches Gutachten, 2005, S. 100 mit Hinweisen). Im einschlägigen Verwaltungsgerichtsurteil (VGU S 05 107) wurde keine bestimmte Gutachterstelle bezeichnet. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit dem Zentrum für Medizinische Begutachtung in Basel (ZMB) wieder eine MEDAS-Stelle beauftragt hat; zumal die Vorinstanz dem früheren Rechtsanwalt (RA ...; VGU S 04 7; S 05 107; S 08 28) des Beschwerdeführers am 11.09.2006 (nach EVG U 74/06) nebst den Gutachterfragen auch den Vorschlag von drei (neutralen) Gutachterstellen zur Stellungnahme bzw. Auswahl unterbreitete, worauf RA ... selbst dem ZMB Basel den Vorzug gab. Die Tatsache, dass die diversen Teilgutachten (internistisch; rheumatologisch; neurologisch; psychiatrisch) nicht separat erstellt, sondern im Hauptgutachten integriert wurden, ist ebenso wenig zu beanstanden, da derartige interdisziplinäre Teilfragmente keine eigenständigen Gutachten darstellen müssen (BGU vom 06.03.2007

[9C_531/2007] Erw. 2.2.4). Das Verwaltungsgericht vermag auch bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Spezialisten des ZMB keine Widersprüche oder Ungereimtheiten zu erkennen. Deren Gesamtbeurteilung (100% arbeitsfähig in bisheriger Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter) beruht dabei nicht nur auf den Observationsergebnissen einer anderen Institution (Vorsorgeversicherung), sondern auf einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände und bekannten Fakten (Vorakten; eigene Abklärungen; Anamnese [ganze Krankenvorgeschichte] usw.). Das fragliche ZMB- Gutachten ist schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und aussagekräftig, womit es alle Voraussetzungen für ein Beweismittel mit voller Beweiskraft erfüllt (so schon: VGU S 08 28 Erw. 5b; BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die Vorinstanz hat deshalb aus medizinischer Sicht zu Recht auf das genannte ZMB-Gutachten sowie die darin gezogenen Schlussfolgerungen und Einschätzungen abgestellt. Von der dortigen Gesamtbeurteilung, wonach beim Beschwerdeführer seit Juni 2006 keine somatisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (wegen Rückenschmerzen) mehr bestünden, ist hier deshalb auszugehen (so im Übrigen schon: VGU S 08 28 Erw. 5 c am Ende, betreffend IV-Rente). e)Was die Berücksichtigung und Verwertbarkeit der fremd erstellten Observationsbelege betrifft, so hat die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu wiederholt festgehalten, dass die Verwertung von Ergebnissen einer von einer Privatversicherung veranlassten Observation durch einen Unfallversicherer zulässig ist und sie als Beweismittel im Sozialversicherungsrecht verwertbar sind, wenn die Überwachung rechtmässig war (Art. 28 Abs. 2 ZGB) und die Voraussetzungen von Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) und von Art. 36 BV – Einschränkung der Grundrechte nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage wie Art. 43 ATSG; Einschränkung Privatsphäre nur bei überwiegendem öffentlichen Interesse; Wahrung der Verhältnismässigkeit bei Eingriff; keine Aushöhlung des unantastbaren Kerngehalts der Grundrechte – erfüllt sind (BGE 129 V 323 Erw. 3.3.3 S. 325; Urteil Bundesgericht vom 07.08.2007 [8C_806/2007] Erw. 4.2; vgl. zudem BGE 135 I 169; Kritisch zum Ganzen: Fachartikel PD Dr. ... zum Entwurf zu Art. 44a ATSG [in: hill 2009]). Vorliegend sind indessen keine

Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der Überwachung nach geltender Rechtsprechung in Frage stellen könnten. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die ZMB-Gutachter die Observationsergebnisse bei ihrer Beurteilung bezüglich Restarbeitsfähigkeit mitberücksichtigt haben. Mangels Unrechtmässigkeit der erworbenen Videobilder ist dem Antrag des Beschwerdeführers, das von Dritten erlangte Observationsmaterial aus dem Recht zu weisen, somit nicht zu folgen. f)Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10.07.2009 in jeder Beziehung rechtens und vertretbar ist, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. 3.Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

Zitate

Gesetze

7

ATSG

  • Art. 43 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 44a ATSG
  • Art. 61 ATSG

BV

  • Art. 13 BV
  • Art. 36 BV

ZGB

  • Art. 28 ZGB

Gerichtsentscheide

13