Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2009 128
Entscheidungsdatum
14.10.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 09 128 Versicherungsgericht URTEIL vom 14. Oktober 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung/Rückforderung/Verrechnung 1...., geboren am ... 1970, ist ledig und gelernte Pharma-Assistentin. Seit dem 17. Januar 2005 bezog sie neuerlich Arbeitslosenversicherungstaggeld (ALV- Taggeld) im Umfang von 60%, zumal sie zuvor in diesem Umfang im Betagtenheim ... gearbeitet hatte. Bis Juli 2005 arbeitete sie ausserdem für die Firma ... AG in Chur. Dieses Arbeitsverhältnis endete eigenen Angaben zufolge Ende Juni 2005, weshalb sie der Arbeitsvermittlung in der Folge zu 100% zur Verfügung stand. Nachdem sie für mehrere Arbeitgeber tätig sein konnte, machte sie geltend, dass sie ab November 2005 nur noch im Umfang von 80% zur Verfügung stehe. 2.Mit Verfügung vom 30. März 2009 wurde die Versicherte für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie ihre Meldepflicht verletzt und unrechtmässig Taggelder erwirkt habe. Die Versicherte habe vom 24. Januar 2005 bis 7. Juli 2006 die Innerstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene in ... besucht, was sie der Arbeitslosenkasse nie mitgeteilt habe. Mit Verfügung vom gleichen Tag forderte die Arbeitslosenkasse die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in Höhe von Fr. 3'815.60 zurück bzw. verrechnete diese mit der Versicherten zustehenden Leistungen. 3.Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. April 2009 wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Entscheid vom 24. Juni 2009 ab. Die Versicherte habe an zwei Nachmittagen pro Woche die Schule besucht, weshalb sie der Arbeitsvermittlung lediglich noch während vier

Wochentagen zur Verfügung gestanden habe und auch nur in entsprechendem Umfang hätte entschädigt werden dürfen. Darüber hinaus habe sie die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt, indem sie in den ausgefüllten Formularen nie auf den Schulbesuch hingewiesen habe. 4.Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. September 2009 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr ALV-Taggeld zu entrichten bzw. unter Berücksichtigung von 5% Zins nachzuzahlen. Sie habe die Meldepflicht nicht verletzt, zumal sie ... vom RAV ... sowie ... von der ... über den Besuch der Maturitätsschule informiert habe. Die Versicherte führte ferner aus, dass es in der Schule keine Anwesenheitspflicht gegeben habe und sie diese bei einem passenden Stellenangebot hätte abbrechen können. Neben den Schulferien sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sie an Schultagen bis 16.00 Uhr hätte arbeiten können. Für den Juli 2006 sei ausserdem wieder ein Anspruch auf 100% ALV-Taggelder gegeben, da sie die Maturitätsschule am 3. Juli 2006 beendet habe. 5.Dazu führte das KIGA in seiner Stellungnahme aus, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde verspätet erfolgt sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Da der Streitwert vorliegend Fr. 3'815.60 beträgt und es keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gilt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

2.Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Einspracheentscheid des KIGA vom 24. Juni 2009 bzw. die diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 30. März 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA die Anspruchsberechtigung zu Recht für 37 Tage eingestellt hat und ausgerichtete Leistungen in Höhe von Fr. 3'815.60 zurückgefordert bzw. mit fälligen Leistungen verrechnet hat. Da die Vorinstanz geltend macht, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, ist aber zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde bzw. ob auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 3. a)Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Diese ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). b)Die Parteien sind sich vorliegend uneinig über den Beginn und das Ende der 30-tägigen Rechtsmittelfrist. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass ihre Beschwerde rechtzeitig ergangen sei, da sie den eingeschriebenen Brief am 6. Juli 2009 abgeholt habe und die 30-tägige Frist demnach unter Berücksichtigung der Gerichtsferien mit ihrer Beschwerdeeingabe eingehalten sei. Die Vorinstanz hingegen ist der Meinung, dass der Einspracheentscheid am 24. Juni 2009 mittels eingeschriebener Post versandt und deshalb mit der Einreichung der Beschwerde am 4. September 2009 die 30-tägige Frist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nicht eingehalten sei, weshalb aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. 4. a)Gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Zustellfiktion; statt vieler BGE 127 I 34 E. 2a.aa). b)Aus den Akten ergibt sich ohne weiteres, dass der Einspracheentscheid des KIGA vom 24. Juni 2009 am selben Tag eingeschrieben an die Beschwerdeführerin versandt, dieser am 25. Juni 2009 postalisch avisiert, jedoch von ihr nicht innerhalb der 7-tägigen Abholfrist, sondern erst am 6. Juli 2009, behändigt worden ist. Anstelle der persönlichen Eröffnung tritt daher die oben erwähnte Zustellfiktion ein, mit der Folge, dass der Einspracheentscheid des KIGA vom 24. Juni 2009 als am letzten Tag der Abholfrist, somit am 2. Juli 2009, zugestellt gilt. Folglich begann die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am 3. Juli 2009 zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (15. Juli bis 15. August; Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am 2. September 2009. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. September 2009 (Datum des Poststempels) ist demnach als verspätet zu betrachten (Bundesgerichtsurteile 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 4.1 und 9C_481/2007 vom 7. Januar 2008 E. 5). Dies gilt selbst dann, wenn – wie die Vorinstanz – davon ausgegangen wird, dass die Rechtsmittelfrist erst am 4. Juli 2009 zu laufen begann. Die Beschwerdeführerin musste mit der Zustellung eines Einspracheentscheides rechnen, zumal sie gegen die Verfügungen des KIGA vom 30. März 2009 rechtzeitig Einsprache erhoben und damit auch ein Prozessverhältnis begründet hatte. Die Beschwerdeführerin hat daher die Folgen der Zustellfiktion gegen sich gelten zu lassen. 5.Da ausserdem auch keine Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten

wurde, die Sendung rechtzeitig innerhalb der 7-tägigen Abholfrist in Empfang zu nehmen, ist auf die Beschwerde infolge Nichteinhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist nicht einzutreten. 6.Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Partekosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 5. Dezember 2009 nicht eingetreten (8C_1000/2009).

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 38 ATSG
  • Art. 40 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

Gerichtsentscheide

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