Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2007 31
Entscheidungsdatum
30.03.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 07 31 S 07 32 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Umschulung) / IV-Rente

  1. ... ist 1954 geboren, verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Seit dem 15. April 1980 arbeitete er für das Kloster ... als Hilfsarbeiter in den Bereichen Umgebung, Garten und Bau. Das Arbeitsverhältnis wurde auf den
  2. November 2006 aufgelöst. Am 17. September 2005 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen an.
  3. a) Am 2. August 2005 diagnostizierte die Klinik ... einen subligamentären Massenprolaps L1/2 linksbetont mit lumboradikulärem Schmerzsyndrom links und sensomotorischer Ausfallsymptomatik mit hochgradiger Beinparese links, Status nach Mikrodisektomie L1/2, Re-Mikrodisektomie L1/2, subligamentär beginnend frei sequestrierte Diskushernie L4/5 links mediolateral mit/bei Status nach Mikrodisektomie L4/5 sowie einer arteriellen Hypertonie. Der Versicherte sei vom 23. Mai bis zum 3. September 2005 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, ab dem 3. September 2005 solle eine Neubeurteilung erfolgen. Es erfolge ein therapeutischer Arbeitsversuch ab dem 3. August 2005 mit leichter Arbeit und maximaler Belastung von fünf Kilogramm im Kloster ... b) Am 12. Oktober 2005 stellte die neurochirurgische Abteilung des Kantonsspitals Chur dieselben Diagnosen. Ab dem 23. Mai 2005 wurde dem Versicherten bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die am 30. August 2005 durchgeführte Fazetteninfiltration L4/5 beidseits habe

dem Patienten keine Besserung gebracht. Die Schmerzen thorakolumbal und lumbal sowie die Taubheit und die Schwäche des linken Beines seien persistent, weshalb der Versicherte momentan keine anderen Tätigkeiten ausüben könne. Er sei am 23. Mai 2005 mit dem Massenprolaps bei LW1/2 linksbetont notfallmässig hospitalisiert worden. Dieser habe den Conus medularis betroffen, sodass eine Caudasymptomatik resultiert habe. Die Lokalisation des Massenprolapses erkläre auch die persistierenden, deutlich sensomotorischen Defizite. Eine Restitutio ad integrum sei äusserst unwahrscheinlich und es sei mit einer bleibenden Einschränkung von mindestens 70% in der jetzigen Tätigkeit zu rechnen. c) Am 17. Oktober 2005 erstattete der Neurologe der Klinik ..., Dr. ..., Bericht. Er stellte dieselben Diagnosen und attestierte dem Versicherten für die ursprüngliche Tätigkeit als ungelernter Arbeiter im Bereich des Klosters ... seit dem 23. Mai 2005 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeit. Der Zustand sei stationär, allenfalls sollte nach Ablauf von 1 - 2 Jahren eine ergänzende medizinische Abklärung aufgrund der zunehmenden chronifizierenden Zustände durchgeführt werden. Während der Behandlungsphase habe sich das Gesamtzustandsbild des Patienten deutlich verbessert. Er halte sich aber selber in schwerer körperlicher Tätigkeit aufgrund subjektiv sehr stark erlebter Schmerzen nicht mehr für arbeitsfähig. Unter Einbezug der Arbeitgeberin sei ein therapeutischer Arbeitsversuch zur langsamen Belastungssteigerung geplant. Die Prognose sei ungünstig. Der Versicherte könne grundsätzlich leichte körperliche Arbeit durchführen, diese aber aufgrund des chronifizierten Schmerzerlebens wahrscheinlich nur mit verminderter Leistungsfähigkeit. In Anbetracht des fortgeschrittenen Alters und der bisher durchgeführten ungelernten Tätigkeit erscheine eine mögliche berufliche Massnahme eher schwierig. Objektiv sei er zwar nicht zu 100% durch somatische Erkrankungen eingeschränkt, es liege jedoch eine Chronifizierung des Schmerzerlebnisses vor, weshalb von einem höheren IV-Grad auszugehen sei. Allenfalls könne eine Reintegration in ein anderes berufliches Umfeld unternommen werden. Am 23. Oktober 2005 stellte der Hausarzt Dr. ... dieselben Diagnosen. In der bisherigen Tätigkeit sei der Versicherte bis auf weiteres zu 100%

arbeitsunfähig. Sein Zustand habe sich ständig verschlechtert, berufliche Massnahmen und eine ergänzende medizinische Abklärung seien angezeigt. Der Arbeitsversuch vom 3. August 2005 habe nach wenigen Stunden wegen verstärkter Schmerzen abgebrochen werden müssen. Aufgrund der aktuellen Schmerzen könne der Versicherte nicht arbeiten. Im jetzigen Zustand sei er auch in adaptierter Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Allenfalls werde ein operativer Eingriff mit Laminektomie L1/2 vorgenommen. d) Am 4. Juli 2006 diagnostizierte die Neurochirurgin Dr. ... vom Kantonsspital Chur dieselben Leiden. Sie attestierte dem Versicherten für die Arbeit als Gärtner bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Der Zustand sei stationär und er leide weiterhin unter Schmerzen im oberen LWS-Bereich ohne klare radikuläre Symptomatik. Beim Versicherten bestehe lediglich eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 100% für leichte wechselbelastende Arbeiten mit Heben von Gewichten bis maximal sieben kg. Als Gärtner könne der Versicherte nicht mehr arbeiten. Im Kloster bestünden offenbar keine leichten angepassten Arbeitsmöglichkeiten. Theoretisch könnte der Versicherte leichte wechselbelastende Arbeiten mit Heben von Gewichten bis maximal sieben kg ausführen, doch könne er mit Sicherheit weder ganztags mit reduzierter Leistung noch im Teilarbeitsverhältnis mit voller Leistung arbeiten. Es bestehe eine bleibende Einschränkung mit 100%-iger Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Gärtner. Aufgrund des sehr protrahierten Verlaufs und der chronischen Beschwerden des Patienten empfehle sie die Invalidisierung. e) Am 15. August 2006 schrieb die Klinik ..., der Gesundheitszustand sei stationär. Der Versicherte sei vom 18. April bis zum 13. Mai 2006 stationär in der Reha-Klinik in Behandlung gewesen. Dem Austrittsbericht vom 2. Juni 2006 ist zu entnehmen, dass beim Versicherten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten bestehe. Als Gärtner könne er nicht mehr arbeiten. Für eine leichte wechselbelastende Arbeit mit Heben von Gewichten bis maximal sieben kg bestehe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 100%.

  1. a)Mit Vorbescheid vom 8. September 2006 schrieb die IV-Stelle, es bestehe wegen des Minderverdienstes von 3% kein Anspruch auf eine Umschulung. Am 9. September 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Vorbescheid betreffend IV-Rente zu. Er sei seit dem 19. Mai 2005 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und die bisherige Tätigkeit sei ihm gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar; leichte, wechselbelastende Tätigkeiten jedoch zu 100%. Somit würde er gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2004 (LSE), Werte Ostschweiz, Anforderungsniveau 4, ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 54'600.-- erwirtschaften. Ein Leidensabzug von 10% sei für leichte Tätigkeit generiert worden, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 52'828.-- belaufe. b) Am 6. Oktober 2006 liess der Versicherte mitteilen, dass er beide Vorbescheide nicht akzeptiere. Er sei auch in adaptierter Tätigkeit eingeschränkt. Dies zeigten die Beurteilungen der Neurochirurgin Dr. ... und seines Hausarztes Dr. ... Der Vorbescheid betreffend IV-Rente stelle nur auf die pauschalierten Aussagen der Klinik ... ab. Zudem sei es für ihn nicht nachvollziehbar, wie die IV-Stelle behaupten könne, er könnte eine leichte Tätigkeit konkret ausführen, ohne einen Arbeitsversuch durchgeführt zu haben.
  2. Am 27. September 2006 schrieb der Hausarzt Dr. ..., dass der Versicherte für schwere Arbeiten zu 100% und für leichte zu mindestens 50% arbeitsunfähig sei.
  3. Am 15. und am 18. Dezember 2006 erliess die IV-Stelle die inhaltlich den Vorbescheiden entsprechenden Verfügungen, worin das Abstellen auf den Arztbericht der Klinik ... vom 15. August 2006 gerechtfertigt wird. Dr. ... bestätige theoretisch-medizinisch die 100%-ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Arbeiten, daran ändere auch das Schreiben von Dr. ... vom 27. September 2006 nichts, da dieser der Hausarzt des Versicherten sei, die Klinik ... hingegen habe ein Ärzteteam aus Spezialisten zur Verfügung. Deshalb seien ergänzende Abklärungen nicht nötig. Das Valideneinkommen entspreche dem teuerungsbereinigten Jahreseinkommen von Fr. 54'600.--. Das

Invalideneinkommen betrage unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10% für leichte Tätigkeiten, gestützt auf die LSE-Tabelle TA1, Werte total Schweiz, Anforderungsniveau 4, Fr. 52'828.05, was einem IV-Grad von 3% entspreche. 6. a)Am 31. Januar 2007 liess der Versicherte gegen die Verweigerung der Kostengutsprache für eine Umschulung Beschwerde führen und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung des Anspruches auf Umschulung, die Erteilung der Kostengutsprache und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Aufgrund der Beurteilungen von Dr. ... und Dr. ... sei klar, dass der Versicherte auch bei leichter, dem Leiden angepasster Tätigkeit massiv bis gänzlich eingeschränkt sei, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Diese habe nur auf die pauschalierten Aussagen der Klinik ... abgestellt. Eine Person ohne Ausbildung könne unmöglich einen so hohen Verdienst erzielen, welchen die IV-Stelle aufgrund der Tabellenlöhne festgestellt habe. Es sei nicht abgeklärt worden, wie der Versicherte leichte Tätigkeiten ausführen könne. Er leide unter ständigen Schmerzen. Zu berücksichtigen sei auch die verminderte Konzentration wegen des Medikamentenkonsums. Deshalb sei ein Arbeitsversuch durchzuführen und eine Erkundigung bei Dr. ... einzuholen. Eine leichtere Tätigkeit habe mit Sicherheit eine grosse Lohneinbusse zur Folge, weshalb realistischerweise von einem Jahreseinkommen von Fr. 15'000.-- ausgegangen werden könne. Somit ergebe sich ein IV-Grad von mehr als 20% und es sei eine Umschulung vorzunehmen. Die berufliche Situation müsse von der BEFAS, eventuell durch die Berufsberatung, abgeklärt werden. Der Versicherte arbeite nicht und verdiene nichts, weswegen ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren sei. b) Ebenfalls am 31. Januar 2007 liess der Versicherte gegen den Rentenbescheid Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Rente von mindestens 72% sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und - verbeiständung.

Ergänzend zur vorherigen Beschwerde führte der Versicherte aus, dass gemäss dem Bericht des Hausarztes eine Rückführung des Versicherten in den Arbeitsprozess praktisch unmöglich sei. Es sei höchstens eine leichte Hilfsarbeit möglich. Gehe man von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 15'000.— pro Jahr aus, betrage der IV-Grad 72%. 7. Am 13. Februar 2007 nahm die IV-Stelle zu beiden Beschwerden Stellung und beantragte deren Abweisung und die Zusammenlegung der Verfahren. Der Bericht der Klinik ... vom 15. August 2006 inkl. Beiblatt zum Arztbericht vom 18. August 2006, der Austrittsbericht vom 2. Juni 2006 und die Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 19. April 2006 bildeten eine Darstellung des Gesamtwertes der Arbeitsfähigkeit und beruhe auf der Vorgeschichte, den Akten und den Untersuchungen (inkl. Jobmatchuntersuchung). Dieser sei schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Darin werde eine für leichte wechselbelastende, mit Heben von Gewichten bis maximal sieben kg bestehende, theoretische 100%-ige Arbeitsfähigkeit festgestellt. Dr. ... bestätige am 4. Juli 2006 eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 100% für adaptierte Tätigkeiten. Wenn Dr. ... im Beiblatt zum Arztbericht aufgrund der konkreten beruflichen Situation des Versicherten in offensichtlichem Widerspruch andere Tätigkeiten für unzumutbar halte und eine IV-Rente empfehle, müsse gesagt werden, dass die Ärzte nur die theoretisch- medizinische Arbeitsfähigkeit zu beurteilen hätten. Daran vermöge auch Hausarzt Dr. ... mit seinem Schreiben vom 27. September 2006 nichts zu ändern. Somit müsse für die Berechnung des Invalideneinkommens von einer 100%- igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgegangen werden, weshalb auf die Tabellenlöhne abgestützt werde. Auf die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung einer Tätigkeit komme es nicht an, weil es um eine theoretische Tätigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt gehe. Betreffend Umschulung sei erstellt, dass der Versicherte im Jahre 2006 als Hilfsarbeiter in den Bereichen Umgebung, Garten und Bau Fr. 54'600.-- hätte verdienen können. Demgegenüber hätte er im Jahre 2006 in einer der Verweisungstätigkeiten einen Lohn von Fr. 52'724.35 erzielen können. Mit

dem IV-Grad von 3% werde die geforderte Erheblichkeitsschwelle von 20% nicht erreicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Im vorliegenden Verfahren hat die 30-tägige Beschwerdefrist im Jahre 2007 geendet, weshalb neues Recht zur Anwendung kommt. 2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG kann das Verwaltungsgericht verschiedene Verfahren vereinigen, wenn sich dies als zweckmässig erweist. Im vorliegenden Fall stehen die beiden Beschwerdeverfahren S 07 31 und S 07 32 sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in engem Zusammenhang, so dass es sich rechtfertigt, diese beiden Verfahren zusammenzulegen. 3. Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden die Verfügungen vom 15. und 18. Dezember 2006. Streitig und zu entscheiden ist, ob dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen ist und ob ihm ein Anspruch auf Umschulung und die hierzu geforderte Kostengutsprache

zusteht. Zudem ist zu prüfen, ob ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. 4. a)Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Ist ein Versicherter mindestens zu 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine Vollrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). b)Für die Bemessung des IV-Grades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität sowie nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Das tatsächlich erzielte Einkommen darf jedoch nur dann dem Invalidenlohn gleichgesetzt werden, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint und nicht einen Soziallohn darstellt. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 475; 126 V 76). 5. a) Für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Erwerbseinkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. b) Der Versicherte arbeitete vor seinen gesundheitlichen Beschwerden seit dem 15. April 1980 als Hilfsarbeiter in den Bereichen Umgebung, Garten und Bau für das Kloster ... Es ist davon auszugehen, dass er dort ohne Beschwerden heute weiterhin als Hilfsarbeiter arbeiten würde. Die IV-Stelle hat vorliegend, nicht wie noch anlässlich des Vorbescheidverfahrens auf die Tabellenlöhne, sondern zu Recht auf ein Einkommen von Fr. 54'600.-- abgestellt, welches der Versicherte gemäss Arbeitgeberbericht vom 27. April 2006 in seinem zuletzt ausgeführten Beruf als Hilfsarbeiter im Jahr 2006 verdient hätte. Die Berechnung des Valideneinkommens wird vom Versicherten denn auch nicht bestritten. 6. a) Zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens bzw. zur Feststellung der Arbeiten, welche für die invalide Person in Frage kommen und zur Beurteilung in welchem Ausmass sie ausgeübt werden können, sind die Verwaltung und der Richter auf ärztliche Sachkunde angewiesen. Nur sie können aufgrund ihrer Kenntnisse das funktionelle und zeitliche Leistungsvermögen bewerten. Gestützt auf diese Erkenntnisse kann sodann das hypothetische Invalideneinkommen berechnet werden (Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Fribourg, S. 201; SVR 2002, IV Nr. 19). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352; 122 V 160). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 124 I 175 E. 4). Jedoch können Parteigutachten auch Äusserungen eines Sachverständigen enthalten, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Der Richter ist verpflichtet, zu prüfen, ob diese Parteigutachten die Aussagen und Schlussfolgerungen des vom Versicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. b) Das Gericht stützt sich vorliegend insbesondere auf den Arztbericht der Klinik ... vom 15. August 2006 inkl. Beiblatt zum Arztbericht vom 18. August 2006, den Austrittsbericht vom 2. Juni 2006 und auf die Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 19. April 2006. Diese Einschätzungen stellen einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruhen auf der Vorgeschichte sowie auf den bisherigen Akten und erscheinen in ihrem Ergebnis logisch und nachvollziehbar. Weitere Untersuchungen sind nicht angezeigt, da von ihnen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (BGE 122 V 162 E. 1d). Die Ärzte der Klinik ... attestierten dem Versicherten in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter zwar eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit hingegen besteht eine theoretische 100%- ige Arbeitsfähigkeit. In seiner Beschwerde macht der Versicherte geltend, die Neurochirurgin Dr. ... und Hausarzt Dr. ... hielten in ihren Berichten zutreffend fest, dass er auch in leichten Tätigkeiten gar nicht mehr oder höchstens in einem sehr geringen Umfang arbeitsfähig sei. Diese Stellungnahmen habe die IV-Stelle in keiner Weise gewürdigt. Der Versicherte verkennt dabei aber, dass Dr. ... ebenfalls von einer theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100% für leichte

wechselbelastende Arbeiten mit Heben von Gewichten bis maximal sieben Kilogramm ausgeht. Diese empfiehlt ihm denn auch die Beantragung einer IV- Rente. Hierbei muss klarerweise festgehalten werden, dass es nicht Sache der Ärzte ist, sondern vielmehr der Fachleute der Berufsberatung, festzustellen, welche Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen. Insofern stützt sich die IV-Stelle zu Recht auf die genaue und umfangreiche Beurteilung der Klinik ... ab. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass der Versicherte in adaptierter Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist, sodass seine Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auch ohne ergänzende Abklärungen bejaht werden kann. c) Nachdem der Versicherte nicht mehr arbeitet, erweist sich auch das Abstellen auf die Tabellenlöhne zur Berechnung des Invalideneinkommens als gerechtfertigt. Nach der Rechtssprechung kann vom Tabellenlohn hinsichtlich verschiedener in Betracht fallender einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ein Abzug von maximal 25% vorgenommen werden, wobei anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass eine Kürzung vorzunehmen ist (BGE 126 V 78, E. 5). Ein Abzug wegen des verminderten Beschäftigungsgrades fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht. Betreffend Leidensabzug ist im konkreten Fall aufgrund der vorhandenen Arztberichte davon auszugehen, dass der Versicherte eine adaptierte Tätigkeit wohl nur ausüben könnte, indem ein Arbeitgeber gewisse weitere gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leitungsvermögens zu gewärtigen hätte, sodass sich ein Leidensabzug von 10% rechtfertigt. Folglich beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2006 Fr. 52'724.35 (Fr. 58'582.60 x 0.9). Auf diese Weise resultiert im Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 54'600.— ein IV-Grad von 3%. 7. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf berufliche Umschulung, falls diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden

kann. Laut ständiger Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe aller Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die erforderlich und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 E. 3b/bb, 99 V 35 E. 2; ZAK 1988 S. 468 E. 2a). Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich dabei nicht primär auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Der Umschulungsanspruch setzt mit anderen Worten eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus. Als „invalid“ gilt dabei, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welcher die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Der IV-Grad muss darum ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; laut gefestigter Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche Berufsausbildung immer noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von „etwa 20%“ erleidet (BGE 130 V 488, 124 V 108, 118 V 7, 111 V 235; AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91, 1966 S. 439 E. 3). b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Versicherte seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr nachgehen kann. Zu prüfen ist hingegen, ob er im Hinblick auf die vorliegenden Verweisungstätigkeiten in zureichender und zumutbarer Weise als eingegliedert zu gelten hat. Als Hilfsarbeiter in den Bereichen Garten und Bau hätte der Versicherte im Jahre 2006 Fr. 54'600.— verdienen können. In einer der Verweisungstätigkeiten hätte er im selben Jahr einen Lohn von Fr. 52'724.35 erzielen können. Die von der Rechtsprechung geforderte Erheblichkeitsschwelle von 20% ist vorliegend mit einer resultierenden Erwerbseinbusse von 3% klarerweise nicht erreicht, was einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen ausschliesst. 8. a)Zum Gesuch betreffend unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsverbeiständung auf Kosten des Staates im Beschwerdeverfahren (Art.

61 lit. f ATSG) infolge ausgewiesener Bedürftigkeit des Gesuchstellers sei vorab auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Gewährung jener Rechtswohltat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nebst der (finanziellen) Bedürftigkeit noch voraussetzt, dass die Erhebung einer Beschwerde nicht zum voraus als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten solche Prozessanträge, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Streitpartei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zum Prozess entschliessen würde; eine Partei soll also einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr so nicht führen würde, nicht nur deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 19.06.2003 [4P.107/2003] E. 1; 19.06.2005 [2A.111/2005] E. 3). b)Angesichts der Tatsachen, dass ausser dem Hausarzt Dr. ... auch Dr. ... auf eine tiefere medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit tendierte und des fehlenden Einkommens, wird dem Versicherten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin ... unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 77 Abs.1 VRG gewährt. Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Honorarrechnung im Betrage von Fr. 1'673.20 wird gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG mit 75% des vom Bündnerischen Anwaltsverband empfohlenen Honoraransatzes mit Fr. 1'269.90 genehmigt. 9. a) Die angefochtenen Verfügungen sind folglich in jeder Beziehung rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit dem 1. Juli 2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden hierbei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. In Anbetracht des einfachen Schriftenwechsels

rechtfertigt es sich hier, dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerdeverfahren S 07 31 und S 07 32 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden S 07 31 und S 07 32 werden abgewiesen. 3.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von ... Sie werden gestützt auf Art. 76 Abs. 1 und 2 VRG unter dem Vorbehalt der Rückerstattung nach Art. 77 VRG auf die Gerichtskasse genommen. 4.a) Dem Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 76 Abs. 3 VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von lic. iur. ... eine Rechtsanwältin bestellt. b) Die Honorarnote per 30. März 2007 wird im Umfange von Fr. 1'269.90 genehmigt. c) Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verbessern, so steht dem Kanton Graubünden gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG das Rückforderungsrecht zu.

Zitate

Gesetze

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Abs.1

  • Art. 77 Abs.1

ATSG

IVG

VRG

  • Art. 6 VRG
  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG
  • Art. 85 VRG

Gerichtsentscheide

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