Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2007 24
Entscheidungsdatum
19.03.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 07 24 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

  1. a)Die heute 54-jährige ... (geb. ...) ist verheiratet, Schweizer Staatsbürgerin und von Beruf angelernte Köchin. Ab Juni 1990 war sie als Küchengehilfin in einem Restaurant in ... erwerbstätig. Im Juni 2002 stürzte sie von einem Stuhl herunter, wobei sie sich am rechten Knie verletzte, was im August 2002 zur Kündigung ihrer Stelle führte. Im November 2003 meldete sie sich erstmals bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von IV-Leistungen an. b)Gestützt auf weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. EFL-Abklärungsbericht Klinik ... v. 11.03.2005; Arztbericht RAD-Ostschweiz v. 14.11.2005) und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Versicherten gelangte die IV-Stelle zum Schluss, dass die Gesuchstellerin ab 11.03.2005 keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad (IV-Grad) erreiche. Zur Ermittlung des IV- Grads wurde dabei auf ein mutmassliches Jahreseinkommen als Gesunde (Valideneinkommen) von Fr. 40'790.-- und ein Einkommen trotz Behinderung (Invalideneinkommen) von Fr. 41'850.-- abgestellt. c)Mit Verfügung vom 26.01.2006 erliess die IV-Stelle (Vorinstanz) eine entsprechende Mitteilung an die Gesuchstellerin, worin sie ihr – unter Berücksichtigung des gesetzlichen Wartejahrs ab dem Unfall im Juni 2002 - ab 01.06.-31.10.2003 eine ganze IV-Rente (auf der Basis eines IV-Grads von 100%) und ab 01.11.2003 befristet bis 31.03.2005 eine Viertelsrente (IV-Grad 40%) zusprach. Diese Rentenbefristung blieb unangefochten.

d)Am 28.06.2006 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von IV-Leistungen an, worauf ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 03.07.2006 kundtat, dass sie seit Jan. 2006 eine erhebliche Veränderung ihrer Verhältnisse (Arztzeugnis betreffend Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. der wirtschaftlichen Erwerbsituation) zumindest glaubhaft machen müsste; andernfalls auf ihr erneutes IV-Gesuch in derselben Angelegenheit zum vorneherein gar nicht eingetreten werden könnte. e)Am 16.10.2006 hielt die RAD-Ostschweiz zuhanden der Vorinstanz fest, dass der Vertrauensarzt der Unfallversicherung, Dr. ..., in seinem Bericht vom 18.07.2006 (samt MRI vom 08.06.2006) im Vergleich zum früheren Gutachten von Dr. ... vom 15.10.2003 (Kantonsspital Chur) keine neuen Befunde diagnostiziert habe, sondern einzig eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für vorwiegend sitzende Ersatztätigkeiten vorgenommen habe, indem er diese bloss noch auf 75% (statt 100%) schätzte. Eine solch mildere Gewichtung stelle aber noch keine wesentliche Veränderung im Sinne des Informationsschreibens vom Juli 2006 dar. f)Gestützt darauf erliess die Vorinstanz am 02.11.2006 einen Vorbescheid, worin sie der Versicherten einen Nichteintretensentscheid infolge Fehlens neuer Fakten seit ihrer Verfügung vom Jan. 2006 ankündigte. Mangels allfälliger Einwände der Versicherten erging am 14.12.2006 alsdann die gleichlautende Verfügung seitens der Vorinstanz. 2.Dagegen erhob die Versicherte am 29.01.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids und Zusprechung einer IV-Rente (auf der Basis eines IV-Grads von mindestens 57%); ferner sei ihr noch die unentgeltliche Rechtspflege in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. ... für das Gerichtsverfahren zu gewähren. Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, dass im Bericht von Dr. ... vom Juli 2006 (75%) als auch besonders im aktuellsten Bericht von Dr. ... vom 15.12.2006 (inkl. MRI 18.07.2006) nicht auf

eine Arbeitsfähigkeit von 100%, sondern wegen der beträchtlichen Knieprobleme nur noch auf eine solche von 50% in einer leidensangepassten Ersatztätigkeit erkannt worden sei, womit eben auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit hätte tiefer ausfallen müssen. Ausgehend von einem Jahreseinkommen als gesunde Küchenhilfe von Fr. 42'000.-- und einem Einkommen trotz Behinderung von Fr. 18'000.-- (nur sitzende Tätigkeit auf Stufe Hilfsarbeiten mit Fr. 15.-- im Stundenlohn) hätte daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'000.-- bzw. umgerechnet ein IV-Grad von 57.14% resultiert, was von Gesetzes wegen mindestens zum Bezug einer halben IV-Rente berechtigt hätte. Zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung samt professionellem Beistand wurde vor allem auf das fehlende Erwerbseinkommen bzw. die augenfällige Hilfsbedürftigkeit der Versicherten verwiesen. 3.In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Begehren der Beschwerdeführerin hielt sie hauptsächlich entgegen, dass es hier nur um die Eintretensfrage gehe, ob die für eine erneute Gesuchsbehandlung erforderliche Glaubhaftmachung wesentlich veränderter Verhältnisse (zwischen der Verfügung vom Jan. 2006 und der erneuten Anmeldung für IV-Leistungen Ende Juni 2006) mittels plausibler Belege erfolgt sei oder nicht; die weiteren Begehren (Zusprechung einer halben IV-Rente; evtl. noch Einholung eines interdisziplinären Medizinalgutachtens) seien, da nicht Streitgegenstand, abzulehnen, andernfalls die Eintretensfrage dadurch präjudiziert würde. Im konkreten Fall sei die Ausrichtung einer IV-Rente ab März 2005 infolge Fehlens einer relevanten Erwerbseinschränkung aus gesundheitlichen Gründen gestützt auf die EFL-Abklärung der Klinik ... samt Bericht der RAD-Ostschweiz zu Recht verweigert worden (100%-ige Arbeitsfähigkeit in leidenangepasster Tätigkeit); daran änderten auch die beiden Atteste der Dres. ... nichts, weil die von ihnen geschätzte Restarbeitsfähigkeit (75% bzw. 50%) auf genau denselben Diagnosen und Befunden (inkl. MRI) beruht habe und somit durch sie nur eine andere Beurteilung des faktisch seit März 2005 bzw. Jan. 2006 unverändert gebliebenen Sachverhalts erfolgt sei. Eine prozentual niedrigere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit reiche für sich allein aber noch nicht aus, um eine

wesentliche Verschlechterung der allgemeinen Lebenssituation innert bloss sechs Monaten (Jan. 2006 bis Juni 2006) glaubhaft erscheinen zu lassen, weshalb die Vorinstanz bei dieser Sach- und Rechtslage zu Recht auf das erneute IV-Gesuch von Juni 2006 nicht eingetreten sei und somit die dagegen erhobene Beschwerde nun abzuweisen sei. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Formell gilt es zunächst festzuhalten, dass auf den Antrag der Versicherten betreffend Zusprechung einer IV-Rente (auf der Basis eines IV-Grads von 57%) zum vornherein nicht eingetreten werden kann, da Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 14.12.2006 einzig der Nichteintretensentscheid auf das erneute IV-Leistungsbegehren vom 28.06.2006 bildete und im vorliegenden Verfahren einzig Streitgegenstand ist, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erging. 2. a)Nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gilt was folgt: Wird ein Gesuch um Revision (einer IV-Rente) eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grads verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn die erwähnte Bedingung (Glaubhaftmachung erheblicher Veränderung des Gesundheitszustands) erfüllt ist (Abs. 4). Als Vergleichsbasis dient dafür einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (hier 14.12.2006) und andererseits zur Zeit der letzten materiellen Verfügung (hier 26.01.2006). Ferner gilt, dass die Anforderungen an diese Glaubhaftmachung umso höher liegen, je kürzer der Zeitraum dazwischen ist; andernfalls dem Grundgedanken von Art. 87 Abs. 4 IVV nicht gebührend Rechnung getragen wird, wonach vermieden werden sollte, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (vgl. BGE 130 V 76 E. 3.2.3, 109 V 114 E. 2b; EVG-Urteile vom 08.03.2006 [I 734/05], vom 09.01.2004 [I 571/03] und vom 26.08.2003 [I 84/03]).

b)Als Ausgangspunkt für eine allfällige Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (seit Jan. 2006) ist hier vergleichsweise von folgenden Arzt- und Klinikbefunden auszugehen: Im Bericht der Klinik ... vom 11.03.2005 wurde der Versicherten eine Periarthrose pathia genu, eine leichte Valgusfehlstellung sowie eine Gonarthrose (alles jeweils beidseits), Adipositas [Übergewicht], abdominal betont [BMI 34] mit ungünstiger Statik sowie eine lumbale Hyperlordose diagnostiziert. Das arbeitsbezogene Problem sei eine schmerzhafte verminderte Belastbarkeit beider Kniegelenke, welche durch das Übergewicht und die generelle Dekonditionierung zusätzlich negativ beeinflusst werde. Die Leistungsbereitschaft sei zuverlässig. Sie lasse sich bis zur physisch funktionellen Limite belasten. Sie zeige jedoch ein auffälliges Schmerzverhalten und breche Tests unter Angabe von Knieschmerzen vor Erreichen der Leistungsgrenze ab. Die Leistungsfähigkeit entspreche einer mittelschweren Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen bis maximal 20 kg. Die Versicherte sollte die Möglichkeit haben, zwischen sitzenden und stehenden Tätigkeiten zu wechseln. Die bisherige Tätigkeit als Hilfsköchin entspreche einer leichten Arbeit. Mühe bereite ihr das sehr oft vorkommende längere Stehen in der Küche. Aufgrund der schmerzhaft verminderten Belastbarkeit der Kniegelenke sei ihr die überwiegend stehende Arbeit als Hilfsköchin mit Einschränkungen noch zumutbar (regelmässige Pausen über den Tag verteilt auf 2-3 Stunden, um die stehende Arbeit zu unterbrechen). Die Arbeitszeit sei ganztags mit den erwähnten Pausen. Andere berufliche Tätigkeiten seien für mittelschwere wechselbelastende Arbeiten noch ganztags möglich, mit Belastungsreduktion bei Tätigkeiten über Kopfhöhe, vorgeneigtes Stehen, Kriechen, Knien, Treppen steigen, Leiter steigen (manchmal) oder an 6-33% eines normalen 8-Stunden- Arbeitstages. Vor Klinikeintritt habe die Arbeitsfähigkeit (seit ca. Juli 2004) wieder rund 50% betragen. Im Bericht vom 14.11.2005 hielt die IV-Stellenärztin (RAD-Ostschweiz; Dr. ...) fest, dass nach erneuter Aktendurchsicht nebst den unfallbedingten Kniebeschwerden rechts auch noch eine Schädigung des linken Knies bestehe. Insgesamt liege eine beidseitige Kniearthrose vor. Auf die Einschätzung der Klinik ... müsse abgestellt werden, da sie sich nicht nur auf die unfallbedingten Schäden beziehe, sondern die gesamte Gesundheitssituation hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und adaptierter Tätigkeit berücksichtige. Bei Annahme einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Köchin (abzüglich 2-3 Std. Zusatzpausen) bzw. einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten wechselbelastenden Tätigkeit könne der Fall abgeschlossen werden. Aus dem Bericht vom 18.07.2006 des Vertrauensarztes der Unfallversicherung (Dr. ...) geht hervor, dass im Juli 2002 eine Arthroskopie im Kreuzspital durchgeführt worden sei, wobei tiefere Knorpelschäden im medialen Kompartiment festgestellt worden seien.

Die Versicherte habe darauf mehrfach Steroidinfiltrationen ohne Erfolg erhalten. Sie habe nun vermehrt Beschwerden vor allem beim Auf- und Abwärtsgehen oder bei längerem Stehen und teilweise auch in der Nacht. Das Kniegelenk sei immer wieder geschwollen. Sie zeige ein leichtes Hinken rechts im Einbeinstand, leichtes genu varum beidseitig, rechtes Kniegelenk mit leicht verstrichenen Gelenkskonturen bei mässigem Erguss. Der Bandapparat sei stabil, nicht dolent. Endgradig leicht schmerzhaft, leicht schmerzhaftes femoropatellares Reiben, Druckdolenz über medialem Gelenkspalt. Radiologisch sei eine leichte Verschmälerung des noch gut erhaltenen medialen Gelenkspalts mit diskreten osteophytären Ausziehungen am medialen Tibiaplateau und Femurcondylus erkennbar gewesen. Im MRI vom 08.06.2006 sei sodann eine mukoide Degeneration des Innen- und Aussenmeniskus ohne Rissbildung ersichtlich gewesen. Aufgrund dieser Befunde sei von einer bleibenden, deutlich verminderten Belastbarkeit für eine Arbeit in vorwiegend gehender oder stehender Position auszugehen. Für Arbeiten im Sitzen schätzte er die Arbeitsfähigkeit auf 75%. Im Zusatzbericht vom 16.10.2006 hielt Dr. ... fest, dass es sich beim Gesundheitszustand der Versicherten gemäss Bericht von Dr. ... im Vergleich zum Attest von Dr. ... (15.10.2003) um die praktisch identischen Befunde handle. Damals sei ebenso eine Arthroskopie (Kniespiegelung) durchgeführt worden. Es liege seither somit der gleiche Zustand vor; einzig die Arbeitsfähigkeit sei in adaptierter Tätigkeit anders eingeschätzt worden (75% statt 100%), was für sich indes noch keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands darstelle. Im Untersuchungsbericht vom 15.12.2006 diagnostizierte Dr. ... der Versicherten eine Gonarthrose (posttraumatisch) rechts mit Chondrocalzinose (Knorpelverschleiss). Gemäss MRI vom 18.07.2006 bestehe eine mukuöse Degeneration des Innen-/Aussenmeniskus ohne durchgängige Rissbildung; ferner seien Knorpelschäden beim Kniegelenk vorhanden. Früher erwähnte Aggravations- und Somatisierungstendenzen könne sie nicht vollständig bestätigen. Sie habe sich mit der Patientin in ihrer Muttersprache verständigen können und der Befund sei lokal einzig auf das rechte Knie begrenzt. Eine 100%- ige Arbeitsfähigkeit würde bei der Versicherten zu gehäuften Arbeitsausfällen führen, weshalb sie (Dr. ...) denke, dass ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert werden sollte. c)In Würdigung der soeben erwähnten Arzt- und Klinikberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es an den Erkenntnissen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz betreffend Fehlens neuer Fakten seit der letzten Verfügung vom 26.01.2006 in genau derselben Angelegenheit nichts auszusetzen gibt; womit die Glaubhaftmachung von wesentlich veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV als gescheitert anzusehen ist und die Vorinstanz daher zu Recht nicht auf das

neue IV-Leistungsbegehren vom 28.06.2006 (innert bloss 5 Monaten) eintrat. Ausgehend von den übereinstimmenden Diagnosen aller beteiligten Ärzte und der schlüssigen Gesamtbeurteilung betreffend Arbeitsfähigkeit im Bericht der Klinik ... vom 11.03.2005 ist hier zum voraus nicht ersichtlich, inwiefern einzig eine mildere Gewichtung der seither praktisch unverändert gebliebenen Krankheitsbefunde schon ausreichen sollte, um eine nochmalige Prüfung der Rentenfrage durch die Vorinstanz erwirken zu können. Eine nennenswerte Verschlechterung der damals differenziert beurteilten Knieschmerzen der Versicherten ist vielmehr weder dem Bericht von Dr. ... (Juli 2006) noch jenem von Dr. ... (Dez. 2006) zu entnehmen, beschränkten sie sich doch darauf, eine abweichende Schätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit kundzutun, ohne dafür aber eine plausible Erklärung zuliefern. Sie scheinen zwar auf zwei verschiedene MRI (08.06. und 18.07.2006) abgestellt zu haben, was letztlich jedoch unerheblich ist, da beide MRI offensichtlich die genau gleichen Resultate ergeben haben. 3. a)Die angefochtene Verfügung (Nichteintretensentscheid) ist demzufolge in jeder Beziehung rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. b)Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung (inkl. Nichtverlängerung) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Hier rechtfertigt es sich, der prozessual unterliegenden Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen. 4.Zum Gesuch betreffend unentgeltlicher Verbeiständung auf Kosten des Staates im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) infolge ausgewiesener Bedürftigkeit der Gesuchstellerin sei vorab auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Gewährung jener Rechtswohltat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nebst der (finanziellen) Bedürftigkeit noch voraussetzt, dass die Erhebung einer Beschwerde nicht zum voraus als

aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten solche Prozessanträge, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Streitpartei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zum Prozess entschliessen würde; eine Partei soll also einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr so nicht führen würde, nicht nur deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 19.06.2003 [4P.107/2003] E. 1; 19.06.2005 [2A.111/2005] E. 3). Angesichts des Umstands, dass die Vorinstanz im Informationsschreiben vom 03.07.2006 als auch im Vorbescheid vom 02.11.2006 noch ausdrücklich auf die Erfordernisse für eine erneute Prüfung des IV-Gesuchs vom Juni 2006 hinwies und die Praxis zur Glaubhaftmachung überdies noch mit der gefestigten Rechtsprechung untermauert wurde, wäre es der Gesuchstellerin bzw. der Anwältin vor dem Weiterzug des Nichteintretensentscheids mittels Beschwerde ans Verwaltungsgericht aber zumutbar gewesen, sich selbst ebenso nochmals vertieft mit den Erkenntnissen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Bei vernünftiger Würdigung der dort enthaltenen Feststellungen einschliesslich der komprimiert in der Vernehmlassung noch einmal umfassend zitierten EVG-Praxis hätte die Gesuchstellerin bzw. ihre Anwältin aber erkennen müssen, dass eine Beschwerde zum vornherein keine Erfolgschancen haben könnte. Das angerufene Versicherungsgericht gewährt somit die unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Streitfalles nicht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

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