Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2007 18
Entscheidungsdatum
30.03.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 07 18 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 30. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

  1. a)Der heute 56-jährige ... (geb. ...) lebt seit über 20 Jahren in der Schweiz und war als Steinfräser bei einer Firma in ... tätig und durch diese bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Im Oktober 1999 stürzte der neunfache Vater vom Fahrrad auf die rechte Seite, wobei er sich das Schlüsselbein brach (laterale Claviculafraktur) und das Brustbein verrenkte (Sternoclavicularluxation) sowie eine Hirnerschütterung (Commotio cerebri) mit Bluterguss beim rechten Auge (Monokelhämatom) zuzog. Kurz danach wurde er an der rechten Schulter operiert und der Schlüsselbeinbruch mit einer Metallplatte fixiert (Osteosynthese mit AO-Hakenplatten), welche anfangs November 1999 wieder operativ entfernt wurde. b)Im März 2001 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25% ab 01.04.2001 und eine einmalige Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.-- (Lebensqualitätseinbusse 10%) zu. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde von der Vorinstanz abgewiesen. Eine dagegen weiter erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht am 04.07.2002 (VGU S 02 111) sowie vom Eidgenössischen Versicherungsgericht am 26.04.2004 (EVG-Urteil U 9/03) abgewiesen und somit der IV-Grad von 25% als auch die Entschädigung bestätigt. c)Bereits im Juli 2000 hatte der Versicherte bei der IV-Stelle Graubünden ein Gesuch um eine IV-Rente gestellt. Mit Verfügung vom 21.10.2005 wurde ihm eine ganze Rente auf der Basis eines IV-Grads von 100% ab 01.10.2000

befristet bis 31.03.2001 gewährt. Dies mit der Begründung, dass bei ihm keine Unfallrentenleiden vorlägen, die IV-Charakter hätten, weshalb die Beurteilung der SUVA auch für sie (IV-Stelle) Gültigkeit habe. Basierend auf einem mutmasslichen Jahreseinkommen für 2001 ohne Behinderung (Valideneinkommen) von Fr. 54'100.-- sowie einer Verdienstmöglichkeit 2001 trotz Behinderung (Invalideneinkommen) von Fr. 41'062.-- habe nur eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'038.-- bzw. ein IV-Grad von 24.1% resultiert, weshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente (erst ab 40%) bestanden habe. Eine dagegen erhobene Einsprache betreffend Aufhebung der Rentenbefristung bis Ende März 2001 hiess die IV-Stelle nach Einholung und Prüfung weiterer Arztatteste (Bericht Neurologe Dr. ... v. 28.11.2005; Berichte Psychiatrischer Dienst GR v. 11.09. und 13.11.2006; Austrittsbericht Kreuzspital Chur v. 28.09.2006) am 21.12.2006 insofern gut, als sie darin in Aussicht stellte, dass sie angesichts der in jenen Arztattesten tatsächlich erstellten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten samt neuer Diagnosen über den Rentenanspruch ab 01.11.2005 neu befinden werde. Hingegen halte sie an der angefochtenen Rentenbefristung bis 31.03.2001 bzw. am Fehlen des Anspruchs auf eine IV-Rente für die Zeitspanne 01.04.2001-31.10.2005 gestützt auf die der SUVA zur Verfügung gestandenen ärztlichen Abklärungen (massgebend dazu: Austrittsbericht Reha-Klinik ... v. 21.12.2000) und selbst unter Einbezug des Attests des Hausarzts Dr. ... v. 11.11.2005 unverändert fest. 2.Dagegen erhob der Versicherte am 22.01.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des strittigen Einspracheentscheids vom 21.12.2006 (Aufhebung Rentenbefristung) und um erneute Prüfung eines Anspruchs auf eine IV-Rente ab 01.04.2001 und nicht – wie in Aussicht gestellt – erst ab 01.11.2005. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. ... als Rechtsbeistand beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die IV-Stelle nicht einfach für die Zeitspanne 01.04.2001-31.10.2005 unbesehen auf den zeitlich längst überholten Abklärungsbericht der Klinik ... vom Dez. 2000 hätte abstellen dürfen, sondern zwischenzeitlich von sich aus neue Abklärungen

hätte treffen und weitere Atteste über den Gesundheitszustand des Versicherten hätte einholen müssen. Im Übrigen sei die IV-Stelle bloss bezüglich der unfallbedingten Leiden an den Entscheid der SUVA vom März 2001 gebunden gewesen. Seitdem hätten nun aber gewichtige Anhaltspunkte für den Eintritt unfallfremder Leiden mit invalidisierendem Charakter bestanden, was die IV-Stelle von sich aus zum Handeln hätte veranlassen müssen; zumal bereits im erwähnten Klinikbericht auf ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit Symptomausweitungstendenz bei einfach strukturierter Persönlichkeit erkannt worden sei. Jene Leiden seien klarerweise unfallfremd gewesen, wann genau sie später dann Krankheitswert erlangt hätten und damit für eine allfällige IV-Rente von Bedeutung gewesen wären, sei aber eben gerade im Dunkeln geblieben, was nun bestimmt nicht dem Versicherten zur Last gelegt werden dürfe. Dass eine psychische Krankheit erstmals am 11.11.2005 dokumentiert werde, hänge einzig damit zusammen, dass der Versicherte erst damals vom Hausarzt Dr. ... an einen Psychiater überwiesen und in dieser Beziehung untersucht worden sei. Auf jeden Fall müsse die IV-Stelle darum noch eigene Abklärungen für den gesamten Zeitraum (2001-2005) vornehmen; dies umso mehr, als die Berichte des Neurologen Dr. ... im Nov. 2005 und der psychiatrischen Klinik ... im Herbst 2006 erhebliche Indizien für eine bereits früher eingetretene Gesundheitsverschlechterung geliefert hätten. Zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden auf die Erwerbslosigkeit seit dem Sturzunfall im Jahre 1999, die seither geringen Einkünfte (SUVA-Rente nur Fr. 1'026.-- im Monat) sowie die Unterstützungspflichten gegenüber einem noch minderjährigen Kind in seiner Grossfamilie hingewiesen. Zudem könne die Beschwerde auch nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie entgegen, dass im massgeblichen Abklärungsbericht der Klinik ... vom Dez. 2000 keine Indizien für eine spezifische psychische Störung mit Krankheitswert vorgelegen hätten. Bis Nov. 2005 seien – nebst dem klar unfallfremden Hinweis auf ein maladaptives Bewältigungsmuster mit

Ausdehnungstendenzen bei einfacher Persönlichkeitsstruktur – vielmehr gerade keine Leiden mit Krankheitswert aktenkundig. Es sei darum anzunehmen, dass solange der Versicherte eine bereits vorhandene psychische Störung verdrängt bzw. nicht selbst wahrgenommen hätte, eine solche auch nicht IV-relevant gewesen sein könnte. Der seit Jahren anwaltlich vertretene Versicherte hätte sich nicht gescheut, sich an einen Arzt zu wenden, hätte effektiv schon viel früher ein seelisches Leiden mit Krankheitswert vorgelegen. Auch aus der Tatsache, dass die Klinik ... im Attest vom 13.11.2006 nur noch auf eine Restarbeitsfähigkeit von 30% (Arbeitsunfähigkeitsgrad 70%) ab 04.07.2006 erkannt habe, könne selbstverständlich nicht schon geschlossen werden, dass ein IV-relevantes Leiden viel früher, also weit vor dem 01.11.2005, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen gewesen wäre. Vielmehr sei bisher nicht einmal erstellt, dass ab jenem Zeitpunkt (Nov. 2005) ein Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit vorliege, zumal es bei der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung bloss unter sehr beschränkten Voraussetzungen als unzumutbar erachtet werde, dass der Versicherte die Schmerzen überwinde. So sprächen z.B. unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Therapiebemühungen und gescheiterte Reha-Massnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit solcher Störungen. Vorliegend habe aber bis Juli 2006 keine psychiatrische Behandlung stattgefunden, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Versicherte allenfalls existierende somatoforme Schmerzstörungen bis dahin hätte überwinden können. Sie habe darum zu Recht auf die frühere SUVA- Verfügung (samt IV-Grad 25%) bis 31.10.2005 abgestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 ATSG (SR 830.1) bewirken. Nicht

als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 127 V 298 E. 4c, 102 V 165). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet aber auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung – und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind – sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 130 V 354 E. 2.2.3). Die - nur in Ausnahmefällen - anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbität/Erkrankung von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorliegen anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen insbesondere folgende Umstände für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung: (1) Chronische körperliche Begleiterkrankungen sowie mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission; (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr heilbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter o.

stationärer Behandlungsbemühungen sowie gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 355 E. 2.2.3). 2. a)Im konkreten Fall ist einzig strittig geblieben, ob die Vorinstanz aufgrund der ihr bis Herbst 2005 bekannten Fakten (Medizinalakten) mit Grund darauf schliessen durfte, dass die Rentenbefristung (01.10.2000-31.03.2001) korrekt war und somit eben auch eine weitere Berentung für die Zeitspanne (01.04.2001-31.10.2005) ausser Betracht fiel. Die zusätzliche Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf eine Rente für die Zeit ab 01.11.2005 anhand der seither neu dazu gekommenen Arztberichte erübrigt sich hier indessen (vorläufig), da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selbst ausdrücklich in Aussicht stellte, die Rentenfrage ab jenem Zeitpunkt nochmals eingehend zu prüfen und (separat anfechtbar) dann noch darüber zu befinden. Diese Zusage gründete offensichtlich auf den ab Nov. 2005 neu erstellten Arzt- und Klinikberichten, die einhellig eine massive Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Versicherten und somit eine erhebliche Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit ab spätestens Mitte 2006 bestätigten. Einziges Beschwerdethema ist hier somit die Rentenberechtigung ab 01.04.2001 bis 31.10.2005, was eine Erhöhung des von der SUVA im März 2001 ermittelten IV-Grads von 25% voraussetzen würde. b)Folgende Arzt-, Klinik- und Spitalberichte sind aktenkundig und für die zu prüfende Rentenberechtigung (01.04.2001-31.10.2005) von Bedeutung: •Im Austrittsbericht vom 21.12.2000 der Reha-Klinik ... wurde aufgrund eines psychosomatischen Konsiliums festgestellt, dass sich beim einfach strukturierten Patienten (aus Kosovo) mit psychosozialer Belastung (9 Kinder, geringes Einkommen) und nur bescheidenen Ressourcen zur Problembewältigung zwar Hinweise für ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit Symptomausweitungstendenz finden liessen; es sich dabei aber nicht um eine psychische Störung mit Krankheitswert handle. Bei den Belastungstests habe es ihm klar an der nötigen Leistungsbereitschaft gefehlt. In wechselseitigen, leichten Tätigkeiten wäre er ganztags noch zu 80% arbeitsfähig (AUF 20%). •Im Schreiben vom 11.11.2005 hielt der Hausarzt Dr. ... zum aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten fest, dass dieser regelmässig bei ihm in der Sprechstunde wegen anhaltender Nacken-, Schulter- und

Armbeschwerden mit Kraftverlust sei. Er leide unter anderem an Rücken- Hemmithorakalenschmerzen links (starker Raucher). Im Moment sei er bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig, wobei zusätzliche Abklärungen beim Neurologen Dr. ... bereits veranlasst worden seien. •Aus dem Facharztbericht vom 28.11.2005 des Neurologen Dr. ... geht hervor, dass die Zukunftsprognose bezüglich Arbeitsfähigkeit heute sicher ungünstig sei, da sich das Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung chronifiziert habe. Die neurologischen Probleme (Nervenfunktionsstörungen) seien nur noch ein Teil der ganzen Problematik. Es dominiere ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung bei Verdacht auf eine posttraumatische Anpassungsstörung. Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse daher noch interdisziplinär (unter Beizug eines Traumatologen und Psychiaters – allenfalls MEDAS) erfolgen. •Im Austrittsbericht vom 11.09.2006 der Psychiatrischen Dienste GR (Klinik ...; Dres. ...; nach zwei stationären Aufenthalten vom 04.-27.07. und 08.-25.08.2006) wurde die Hauptdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung [F45.4] bzw. Nebendiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode [F32.1] gestellt. Die Arbeitsfähigkeit wurde im Monat August 2006 auf 0% (100% AUF) geschätzt. Eine ambulante Weiterbetreuung sei aus psychiatrischer Sicht angezeigt, da seine psycho-soziale Situation (Familienoberhaupt von neun Kindern; Monatseinkommen nur SUVA-Rente Fr. 1'050.--; Ein- und Durchschlafstörungen; Depressionsschübe; Gedankengang insgesamt deutlich eingeengt und fokussiert auf Schmerzgefühle; aber ohne Wahnstörungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen) immer noch angespannt sei. •Im Bericht des Kreuzspitals Chur vom 28.09.2006 (Dres. ...) wurde bestätigt, dass der Versicherte vom 22.-29.09.2006 wegen akuter Bauchschmerzen (perityphlitischer Abszess, gekammert im rechten Unterbauch; mehrere Leberhämanginome) mit anschliessender Operation [Laparoskopische Appendektomie] hospitalisiert gewesen sei. Daneben wurden ihm eine medikamentös behandelte arterielle Hypertonie (Bluthochdruck), eine Thalassämia minor (Eisenmangel in Blutzellen) und eine Depression mit chronischem Schmerzsyndrom bescheinigt. •Auf entsprechende Anfrage des Regionalen Sozialdienstes GR bestätigte die Klinik ... (Dr. ...) mit Facharztattest vom 13.11.2006 noch, dass die psychischen Leiden (Behinderungen) beim Patienten so ausgeprägt seien, dass sie seine Arbeitsunfähigkeit auf 70% (AUF; bzw. nur noch 30% AF) seit 04.07.2006 bis auf weiteres schätze und deshalb bei der IV ein Leistungsanspruch geltend gemacht werden könnte. c)Im Lichte der soeben aufgezählten Arzt-, Klinik- und Spitalberichte ist das Gericht aber zur Überzeugung gelangt, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die schon für die Zeitspanne (01.04.2001-31.10.2005) mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine psychische Komorbität mit Krankheitswert bzw. mit IV-relevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bis und mit Oktober 2005 hätten schliessen lassen. Aufgrund des eindeutigen Berichts der Reha-Klinik ... im Dezember 2000 ist vielmehr das Gegenteil bewiesen, wurde die bereits damals erkannte psychische Störung (maladaptives Überzeugungs-/Bewältigungsmuster mit Symptomausweitungstendenz) darin doch noch ausdrücklich für die verbliebene Arbeitsfähigkeit als irrelevant bzw. ohne Einfluss eingestuft. Die beim Sturzunfall mit dem Fahrrad im Oktober 1999 erlittenen Körperverletzungen (Schlüsselbeinbruch; Brustbeinluxation) wurden daher auch schon von der SUVA im März 2001 dahingehend bewertet, dass in Zukunft bei der Arbeit (unfallbedingt) bloss noch mit einem Minderverdienst auf der Basis eines IV-Grads von 25% zu rechnen sei (Resultat Einkommensvergleich 2001: VAE Fr. 54'100.-- mit IVE Fr. 41'062.--). Diese Gesamtbeurteilung wurde mit Rechtsmittelurteil im Juli 2002 (VGU S 02 111) und April 2004 (EVG-Urteil U 9/03) noch bestätigt. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Vermutungen im neuen Beschwerdeverfahren gegen den nun strittigen Entscheid der IV-Stelle vom Dezember 2006 aber gerade nichts vorzubringen, was jene fachliche Gesamtwürdigung der SUVA nicht auch für den nachfolgenden Zeitraum (01.04.2001-31.10.2005) als gerechtfertigt und daher weiterhin verbindlich (IV-Grad 25%) hätte erscheinen lassen. Nebst dem Klinikbericht vom Dezember 2000 liegen nämlich keine Arztatteste vor, die zuverlässig Auskunft über die in nächster Zeit zu erwartende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erteilt hätten. Umgekehrt ist erstellt, dass der Versicherte während fast vier Jahren (2001-2005) nicht auf professionelle bzw. psychiatrische Hilfe angewiesen war, was nach der für somatoforme Schmerzstörungen entwickelten Rechtsprechung (vgl. vorn Erw. 1) bedeutet, dass der Beschwerdeführer trotz allfällig bereits früher latent vorhandener psychischer Defekte, zumindest bis November 2005 (Konsultation bei Hausarzt Dr. ... am 11.11.2005) noch aus eigener Willenskraft im Stande war, die spätestens ab Juli 2006 (Klinikberichte Waldhaus vom 11.09./13.11.2006) aktenkundig ausgewiesenen psychischen Geistesstörungen (ausgeprägte Depression; Minderwertigkeitsgefühle mit Auswirkungen auf AF; neu: 70% AUF) selbst zu überwinden und somit also

bis dahin auch in Eigenverantwortung zu meistern. Bei dieser klaren Sach- und Rechtslage war die Vorinstanz indessen auch berechtigt, jede weitere IV- Berentung für die Zeitspanne 01.04.2001-31.10.2005 mangels fachärztlicher Belege für eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit März 2001 (damals korrekt: IV-Grad 25%) bis Ende Oktober 2005 zu verweigern und erst ab jenem Zeitpunkt (01.11.2005) die Rentenfrage anhand der seither neu erstellten Arztatteste nochmals zu prüfen und darüber dann noch einmal von Neuem separat zu verfügen. 3. a)Der angefochtene Entscheid vom 21.12.2006 ist somit in jeder Beziehung rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung (inkl. Verlängerung) oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Der Kostenrahmen beträgt dabei Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--. Da der angefochtene Einspracheentscheid nach Inkrafttreten der IVG-Revision erlassen worden ist, kommt vorliegend die neue Kostenregelung zur Anwendung. Aufgrund des einfachen Schriftenwechsels rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt hingegen (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 4.Zum Gesuch betreffend unentgeltlicher Verbeiständung auf Kosten des Staats im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) wegen ausgewiesener Bedürftigkeit des Gesuchstellers sei vorweg auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Gewährung jener Rechtswohltat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nebst der (finanziellen) Bedürftigkeit noch voraussetzt, dass die Erhebung einer Beschwerde nicht zum voraus als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten solche Prozessanträge, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Streitpartei, die über die nötigen

finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zum Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll also einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr so nicht führen würde, nicht nur deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 19.06.2003 [4P.107/2003] E. 1; 19.06.2005 [2A.111/2005] E. 3). Aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid noch ausdrücklich auf den fehlenden Beweis für eine IV-relevante Beeinträchtigung vor dem 01.10.2005 hinwies, sich aber für die Zeit danach anhand der seither neu erstellten Medizinalberichte selber bereit erklärte, die ganze Sache anhand jener neuen Fakten nochmals zu prüfen, wäre es dem Gesuchsteller bzw. seinem Anwalt vor dem Weiterzug jenes Einspracheentscheids mittels Beschwerde ans Verwaltungsgericht jedoch zumutbar gewesen, sich selbst ebenfalls nochmals vertieft mit den Erkenntnissen und Schlussfolgerungen der IV-Stelle auseinanderzusetzen. Bei vernünftiger Würdigung der dort enthaltenen Feststellungen einschliesslich der komprimiert in der Vernehmlassung noch einmal erläuterten Praxis bezüglich somatoformer Schmerzstörung hätte der Gesuchsteller bzw. sein Anwalt aber erkennen müssen, dass eine neuerliche Beschwerde für den Zeitabschnitt (2001-2005) zum vornherein keine Erfolgschancen haben könnte. Das angerufene Versicherungsgericht gewährt deshalb die unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Streitfalls vorliegend nicht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. ... wird abgewiesen.

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Gesetze

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ATSG

  • Art. 8 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BV

  • Art. 29 BV

IVG

  • Art. 4 IVG

Gerichtsentscheide

8