Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2007 168
Entscheidungsdatum
06.11.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

S 07 168 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente

  1. a)Der heute 47-jährige ... (geb. ...) ist von Beruf gelernter Autolackierer (Lehre absolviert: 1976-1979). Seit jenem Lehrabschluss vor 28 Jahren arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern/-Innen und in unterschiedlichen Funktionen; während insgesamt rund 3½ Jahren auf seinem erlernten Beruf als Autolackierer sowie zuletzt (bis April 2004) als Schichtführer. Dazwischen bezog er noch Arbeitslosenentschädigung. Im Februar 2003 stellte er ein erstes Mal (ohne Erfolg) und Ende Januar 2005 noch ein zweites Mal bei der IV-Stelle Graubünden ein Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen mit der Begründung, dass er gesundheitlich erheblich angeschlagen sei und seine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit dadurch entsprechend herabgesetzt bzw. reduziert sei. b)Nach weiteren Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand resp. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (vgl. Berichte des Hausarztes Dr. ... vom 15.04.2004 und 10.03.2005; Bestätigung Dr. ... 07.07.2004; Bericht Klinik ... Dres. ... 17.06.2004; Bericht Dr. ... 19.10.2004; Bericht des Psychiaters Dr. ... 26.09.2005; Bericht Dr. ... 03.10.2005; Austrittsattest Regionalspital ... [MEDAS-Gutachten] Dres. ... 13.10.2005; Bericht RAD TI/GR 05.12.2005) und die wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit (vgl. IK-Auszug vom 04.03.2004; Fragebogen Arbeitgeberin 11.04.2005; Ermittlung IV-Grad durch Berufsberater 31.01.2006) teilte die IV-Stelle GR dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 07.02.2006 mit, dass sie eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ablehne. Zugleich lehnte sie in einer zweiten Verfügung auch die Ausrichtung einer IV-Rente ab. Ausgehend

von einem Valideneinkommen (VAE: Einkommen ohne Behinderung bzw. als gesunder Autolackierer) von jährlich Fr. 60'436.-- und einem erzielbaren Invalideneinkommen (IVE: Einkommen mit Behinderung) von Fr. 41'277.60 ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'158.40 bzw. einen IV-Grad von 31.7%, was nicht zum Bezug einer IV-Rente (erst ab IV-Grad 40%) berechtigt habe. c) Damit konnte sich der Versicherte nicht einverstanden erklären, weshalb er dagegen Einsprache erhob, welche die IV-Stelle (Vorinstanz) indes mit Entscheid vom 09.08.2007 ablehnte. 2.Dagegen erhob der Einsprecher am 13.09.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ausrichtung einer ¾-Rente; evtl. Ausrichtung einer ½-Rente. Zur Begründung brachte er vor, dass er bei der ... sechs Jahre als Lagerist gearbeitet habe, nachdem seine Lehrfirma den Betrieb eingestellt habe. Es sei ihm dann bei der ... gekündigt worden. Er habe darauf einige Monate als Autospengler bei ... gearbeitet, auch diese Stelle sei ihm aber wegen Arbeitsmangels gekündigt worden. Da er danach keine Stelle als Autolackierer mehr gefunden habe, habe er - auf Vermittlung des Arbeitsamts hin - bei der ... AG gearbeitet. Darauf habe er erneut während 1½ Jahren im ursprünglichen Beruf bei ... arbeiten können. Auch diese Stelle sei ihm indes wegen Arbeitsknappheit wieder gekündigt worden. Hiernach sei er während 8½ Jahren in der gleichen Firma (...) geblieben und zum Schichtführer befördert worden. Im August 1996 habe er sich operieren (Diskushernie) lassen müssen und 1999 habe er erneut die Stelle gewechselt, da er seine baldige Entlassung wegen Schliessung des Produktionsbetriebs in ... befürchtet habe. Danach habe er für eine Softdrinkfabrik gearbeitet, jene Stelle aber aufgeben müssen, weil diese Arbeit zu schwer gewesen sei. Sodann habe er abermals bei ... als Autolackierer gearbeitet und diese Stelle wieder auf Ende Februar 2000 verloren. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit habe er noch 2003 bei der ... AG Arbeiten erledigen können. Anschliessend sei ihm eine neue Stelle bei der ... AG in ... angeboten worden, wo er ab Oktober 2002 bis April 2004

gearbeitet habe. Er habe nach dem Lehrabschluss (1979) insgesamt also noch 3 Jahre und 8 Monate als Autospengler gearbeitet, zuletzt habe er aber bei der ... AG als Schichtführer besser verdient. Er habe seine Arbeitsstellen somit - ohne eigenes Verschulden - meistens wegen Betriebsschliessungen oder Arbeitsknappheit verloren. Die psychischen Beeinträchtigungen seien mit Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten vom Okt. 2005 nicht berücksichtigt worden. Ferner habe die Vorinstanz die Tabellenwerte der Lohnstrukturerhebungen (LSE) unkorrekt angewendet. Im angefochtenen Entscheid sei sie von einem Valideneinkommen (VAE) als ausgebildeter Autolackierer gemäss TA1 der LSE 2002 ausgegangen; beim Invalideneinkommen (IVE) sei auf das Einkommen als unqualifizierter Unselbständigerwerbender bei einem Beschäftigungsgrad zu 70% abgestellt worden. Jene Annahmen seien im Prinzip nicht zu beanstanden. Die eingesetzten Lohnwerte seien aber fehlerhaft erfolgt. Er wäre korrekterweise im Anforderungsprofil 1 oder 2, Berufsklasse 50, einzustufen gewesen, was ein VAE von Fr. 71'003.-- ergeben hätte. Das IVE wäre aufgrund der Tabelle TA1 2002, Privatsektor, Anforderungsniveau 4, auf Fr. 38'776.-- festzusetzen gewesen. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz weise er kein „wenig konstant verlaufendes Berufsleben“ aus. Dort, wo es zeitweilig einige Stellenwechsel gegeben habe, seien sie aus rein konjunkturellen und wirtschaftlichen Gründen des jeweiligen Arbeitgebers erfolgt, was nicht ihm als Arbeitnehmer zum Nachteil gereichen dürfte. Die Arbeiten bei der ... seien überdies besser entschädigt worden als die Arbeit als Autolackierer. So habe er z.B. als Autolackierer 1990: Fr. 41'828.--, 1992: Fr. 56'380.--, 1993: Fr. 57'926.--, 1994: Fr. 58'674.-- und 1995: Fr. 59'339.-- verdient. Die nachherigen Wechsel seien allesamt wegen der 1996 erfolgten (Diskushernien-) Operation oder dann der zeitweiligen Arbeitslosigkeit verursacht worden. Sein Berufsleben sei damit durchaus konstant verlaufen, solange es nicht durch externe Faktoren negativ beeinflusst worden sei. Seiner Schadenminderungspflicht sei er immer nachgekommen. Alle physischen Behinderungen (regelmässige Änderung der Körperstellung, bei denen der Kopf nicht in unergonomischer Stellung bleiben dürfe, bei der die Person nicht starken oder häufigen Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen sowie Zug- und Klimaluft ausgesetzt sei; keine

Gewichte über 5 kg tragen und nicht Überkopfarbeiten leisten müsse) bedeuteten eine Leistungsreduktion. Dem habe die Vorinstanz hier nicht gebührend Rechnung getragen, da sie nur einen Leidensabzug von 10%, anstatt realistischerweise einen solchen von 20-25% zugelassen habe. 3.In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden des Beschwerdeführers hielt sie darin – unter Hinweis auf ihre frühere Begründung im angefochtenen Entscheid – zur Hauptsache entgegen, dass sie nicht darauf behaftet werden könne, dass sie zwischen dem Erlass der Verfügung (Febr. 2006) und ihrem Einspracheentscheid (Aug. 2007) einen Begründungswechsel bezüglich der Höhe des anrechenbaren Valideneinkommens vorgenommen habe (neu VAE 2005: Fr. 57'830.-- laut LSE 2004 Tabelle TA1, Anforderungsprofil 4). Anfänglich habe sie dafür auf den Bruttolohn als gesunder Autolackierer abgestellt; erst im Verlaufe des Einspracheverfahrens habe sie bemerkt, dass er zuletzt gar nicht mehr als Autolackierer, sondern eben als Schichtführer erwerbstätig gewesen sei. In den letzten 25 Jahren habe er den erlernten Beruf lediglich während ca. 3½ Jahren ausgeübt, weshalb sie zu Recht darauf geschlossen habe, dass sein bisheriges Berufsleben wenig konstant verlaufen sei (häufige Stellenwechsel). Laut ärztlicher Atteste hätte er ab März 2005 (wieder) zu 70% in einer adaptierten Tätigkeit arbeiten können. So hätte er 2005 aber noch ein Invalideneinkommen von Fr. 36'433.40 erzielen können; wobei ihm zusätzlich wegen des reduzierten Beschäftigungsgrads noch ein Abzug von 10% gewährt worden sei, woraus ein IV-Grad von 37% resultiert habe, was immer noch nicht zum Bezug einer IV-Rente berechtigt hätte. An der gewechselten Begründung samt zugehöriger Berechnung gebe es deshalb nichts auszusetzen, zumal seine psychischen Beeinträchtigungen – mit welchen der Versicherte vor allem die Ausrichtung einer ½ - bzw. gar ¾ -Rente zu rechtfertigen versuchte – schon im MEDAS-Gutachten vom Okt. 2005 und im RAD-Bericht TI/GR vom Dez. 2005 enthalten und damit auch bereits gebührend mitberücksichtigt worden seien. Der angefochtene Einspracheentscheid sei daher im Resultat zu bestätigen.

4.Mit Gesuch vom 09.10.2007 liess der Beschwerdeführer noch den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verbeiständung) in der Person von Rechtsanwältin ... stellen, wobei die finanzielle Bedürftigkeit des Versicherten mittels entsprechender Verfügung der Gemeinde ... vom 19.07.2007 betreffend monatlicher Unterstützungsleistungen über Fr. 2'119.10 belegt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter hiernach zu mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte (als Beurteilungsgrundlage) ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). b)Strittig und zu prüfen ist im konkreten Fall die Nichtgewährung einer Rente bzw. der Antrag auf eine halbe bzw. allenfalls sogar Dreiviertelsrente. Die Parteien sind sich dabei vor allem bezüglich der Höhe des anrechenbaren

Valideneinkommens (VAE) und Invalideneinkommens (IVE) sowie des daraus letztlich resultierenden IV-Grads bis zuletzt uneins geblieben. Folgende ärztlichen Atteste (Hausarzt-, Klinik-, Spital-, Facharztberichte) und weiteren sachdienlichen Abklärungen (IK-Auszug; Gehaltsauskünfte; Beschäftigungsgrad bei früheren Arbeitgebern/-Innen) sind in diesem Zusammenhang aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung:  Im Bericht vom 15.04.2004 diagnostizierte der Hausarzt Dr. ... dem Versicherten eine wichtige depressive Entwicklung, ein cervicales degeneratives Syndrom mit Status nach Diskushernienoperation und ein lumbovertebrales degeneratives chronisch rezidivierendes Syndrom.  Im Bericht vom 17.06.2004 hatte die Klinik ... die Arbeitsfähigkeit mit 50% ab 01.07.2004 mit rascher Steigerung aus rheumatologischer Sicht beziffert. Aus rheumatologischer Sicht sei längerfristig mit einer 100%-igen Wiederaufnahme einer leichten bis mittelschweren Arbeitstätigkeit zu rechnen.  Diese Diagnosen wurden von Dr. ... am 07.07.2004 bestätigt.  Am 19.10.2004 konnte Dr. ... keine Arbeitsunfähigkeit feststellen.  Laut IK-Auszug vom 04.03.2005 erzielte der Versicherte im Jahr 1990 total Fr. 41'828.--, 1991 (Fr. 32'849.--), 1992 (Fr. 56'380.--), 1993 (Fr. 57'926.-- ), 1994 (Fr. 58'674.--), 1995 (Fr. 59'339.--), 1996 (Fr. 36'484.--), 1997 (Fr. 35'679.--), 1998 (Fr. 57'566.--), und 1999 (Fr. 56'191.--); im Schnitt als Gesunder also Fr. 49'291.60 im Zeitraum (1990-1999). Im Folgejahr 2000 (total Fr. 39'716.--; bei ... [2 Monate]; Entschädigungen von Arbeitslosenkasse [8 Monate] sowie bei der Metallbaufirma ... AG [1 Monat]); im 2001 (Fr. 35'735.-- von ALK [11 Monate]); im 2002 (Fr. 45'196.-

  • bei ALK [1 Monat]; bei der ... AG [7 Monate] und bei der ... AG [3 Monate]); im 2003 (Fr. 45'186.-- bei ... AG [12 Monate]); im Schnitt als Gesunder also Fr. 41'458.25 im Zeitraum (2000-2003).  Im Bericht vom 10.03.2005 hielt der Hausarzt Dr. ... fest, dass der Gesundheitszustand des Patienten stationär sei. Er bescheinigte ihm aber eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit Ende Februar 2004 wegen einer depressiven Krise.  Laut Lohnauskunftsbericht vom 11.04.2005 der ... AG wurden dem genannten Versicherten im 2003 ein Jahresgehalt von Fr. 50'074.-- [12 Monate] und im 2004 noch ein Gesamtsalär von Fr. 13'701.-- [für 4 Monate plus Anteil 13.-Monatslohn] ausbezahlt.  Im Attest vom 26.09.2005 des Psychiaters Dr. ... wurde die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aus psychischer Sicht gerade noch auf 20 bis 30% geschätzt.

 Im Bericht vom 03.10.2005 schätzte auch noch der Orthopäde Dr. ... die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in adaptierter Tätigkeit mit reduzierter Präsenzzeit am Arbeitsplatz ein, wobei er eine solche Beschäftigung dem Versicherten noch als zu 70% zumutbar erachtete.  Im Austrittsattest vom 13.10.2005 berichtete das Regionalspital ... über eine im Sept. 2005 multidisziplinär durchgeführte Abklärung und Untersuchung des Versicherten (MEDAS-Gutachten). Dabei wurden die psychiatrischen Diagnosen (Depressionskrisen) bestätigt und der aktuelle Grad der Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch auf 0% als Autolackierer festgesetzt. In einer leidensadaptierten Tätigkeit (d.h. in einer auf seine Rückenprobleme Rücksicht nehmenden Arbeit) sei der Versicherte ab März 2005 jedoch wieder zu 70% arbeitsfähig.  Im Bericht der RAD TI/GR vom 05.12.2005 wurden die bekannten Diagnosen noch einmal aufgezählt und die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seiner früheren Tätigkeit (Autolackierer bzw. Schichtführer) auf 100% (ab Febr. 2004), in einer adaptierten Tätigkeit aber lediglich noch auf 30% (ab März 2005) geschätzt. Jene Einschätzung bzw. Abschlussbeurteilung wurde noch von Dr. ... bestätigt.  Laut Berechnungsblatt vom 31.01.2006 ging der IV-Berufsberater von einem Basislohn für 2002 als gesunder Autolackierer von Fr. 58'500.-- aus und rechnete ihn (teuerungsindexiert) auf das Jahr 2005 um, woraus das Valideneinkommen von Fr. 60'436.-- resultierte. Beim Invalideneinkommen ermittelte er (LSE 2002; Niveau 4; männlich; für 2005) bei einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von noch 70% einen erzielbaren Verdienst von Fr. 41'277.--, was den IV-Grad 31.70% ergab. Jene Berechnungsart bildete sodann auch die Grundlage/Basis für die ursprüngliche Verfügung vom 07.02.2006 der Vorinstanz.  Im Einspracheentscheid vom 09.08.2007 stellte die Vorinstanz neu – wegen der häufigen Stellenwechsel des Versicherten seit 2000 – bei der Ermittlung des Valideneinkommens ebenfalls auf die LSE 2004 ab, woraus sich ein VAE 2005 von Fr. 57'830.-- bzw. IVE von Fr. 36’433.-- (inkl. Abzug von 10% wegen reduzierten Beschäftigungsgrads) ergab, woraus letztlich der nach oben korrigierte IV-Grad von 37% resultierte. c)In Würdigung der soeben aufgezählten Medizinalakten sowie zusätzlichen Fakten (Beweismittel) ist das Gericht im konkreten Fall zur Überzeugung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, nicht auf die bereits im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen Schlussfolgerungen und Erkenntnisse aus ärztlicher Sicht sowie die einleuchtenden und plausiblen Berechnungen der Vorinstanz (betreffend VAE/IVE) - mit einem korrigierten IV-Grad von 37% und damit stets noch weit unter 50% (Anspruch auf ½- Rente) oder sogar 60% (Anspruch auf ¾-Rente) gelegenen IV-Grad – abzustellen. Wie namentlich dem umfassenden und schlüssigen MEDAS-

Gutachten vom Okt. 2005 zu entnehmen ist, wäre der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit – inkl. der darin ausdrücklich mitberücksichtigten Depressionskrisen – ab März 2005 wieder zu 70% arbeitsfähig gewesen. Jene Beurteilung deckt sich auch mit dem Bericht des Orthopäden (Dr. ...) sowie dem Bericht der RAD TI/GR vom Dez. 2005, worin dem Versicherten – in adaptierter Tätigkeit mit reduzierter Präsenzzeit am Arbeitsplatz – ebenfalls (ab März 2005) wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70% attestiert wurde. Dem widersprechen auch die beiden älteren Atteste des Hausarztes Dr. ... nicht, weil sich die von ihm attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionsschüben (ab Febr. 2004) auf einen weit früheren Zeitpunkt bezog und er im März 2005 sogar noch selbst einräumte, dass der Gesundheitszustand seines Patienten nun stationär sei. Im Sept. 2005 bestätigte der Psychiater Dr. ... überdies noch, dass er den Versicherten aus psychiatrischer Sicht (höchstens) als zu 20-30% behindert/eingeschränkt einstufe, weshalb die Gesamtbeurteilung im Austrittsattest des Regionalspitals Bellinzona vom 13.10.2005 (mit Grundlage: MEDAS- Gutachten) umso höher zu gewichten ist, da dort alle leistungsrelevanten Gesundheitsbeeinträchtigungen mitberücksichtigt und abschliessend gewürdigt wurden, woraus eine Arbeitsfähigkeit von 70% resultierte. d)Zu klären bleibt stets noch, ob die Vorinstanz mit Recht auf ein VAE 2005 in der Grössenordnung von Fr. 58'000.-- (statt Fr. 71'003.--) bzw. ein IVE von Fr. 36'500.-- (statt Fr. 38'776.--) abstellte, wobei vom Beschwerdeführer besonders der gewährte Abzug vom IVE von 10% (wegen verminderten Beschäftigungsgrads) als viel zu niedrig bezeichnet wurde; seiner Ansicht nach hätte mindestens ein Abzug von 20% bis 25% erfolgen müssen. Jener Darstellung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Wie der IK-Auszug vom März 2005 klarerweise gezeigt hat, erzielte der Versicherte als Gesunder im Zeitraum (1990-1999) im Jahresdurchschnitt rund Fr. 49'291.--, im Zeitraum (2000-2003) noch Fr. 41'458.--. Gemäss Lohnauskunftsbericht der Arbeitgeberin vom April 2005 erzielte der Versicherte als Schichtführer im 2003 sogar ein Jahressalär von Fr. 50'074.--. In Anbetracht der häufigen Stellenwechsel seit 2000 war es der Vorinstanz nun aber unbenommen, mangels zuverlässiger Salärkonstanten von den statistischen und folglich

abstrakten Lohntabellenwerten (LSE 2004) für adäquate Tätigkeiten auszugehen. Im angefochtenen Einspracheentscheid wandte sie - im Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung (vgl. IV-Berechnung 01.11.2002) – neu korrekt die LSE 2004, Tabelle TA1, Privatsektor, Männer, mit einem monatlichen Basislohn von Fr. 4'588.-- (x 12 :40 Std.-Woche x 41.6 Std.-W. x 1.01 Teuerung [1%] bis 2005) bzw. einem repräsentativen Jahressalär von Fr. 57'830.-- (Anforderungsprofil 4; Einfache/repetitive Tätigkeiten) an. Die Behauptung, die Vorinstanz hätte auf das Anforderungsprofil 1+2 (Berufsklasse 50; monatlicher Basislohn Fr. 5'873.--) und damit auf ein Jahressalär von Fr. 71'000.-- abstellen müssen, vermag anhand der ehemaligen Einkünfte (1990-2003) als Gesunder von höchstens Fr. 50'074.-- (Spitzenverdienst 2003) denn auch keineswegs zu überzeugen. Was das festgesetzte IVE für 2005 von jährlich Fr. 36'433.-- (Fr. 4'588.-- x 12 : 40 Std.- Woche x 41.6 Std.-W. x 1.01 x 0.7 [da Arbeitsfähigkeit 70%] x 0.9 [Abzug von 10% für reduzierten Beschäftigungsgrad]) betrifft, so ist ebenfalls hinreichend erstellt, dass die Vorinstanz weder von falschen noch unrealistischen Annahmen ausging. Eine Kürzung über 10% des IVE liesse sich angesichts der funktionalen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und der daraus für einen potentiellen Arbeitgeber zu erwarteten Nachteile indes nicht mehr rechtfertigen (BGE 126 V 78 ff.). Werden das dergestalt ermittelte VAE und IVE miteinander verglichen, ergibt sich am Ende aber nur ein IV-Grad von 37%, womit die Vorinstanz gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG von Gesetzes wegen nicht berechtigt war, dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente oder gar eine ¾-Rente (ab März 2005) zuzusprechen. 2. a)Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren damals laut Art. 61 lit. a ATSG kostenlos war. Eine aussergerichtlichen Entschädigung entfällt (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

3.Zum Gesuch betreffend unentgeltlicher Prozessführung (Verbeiständung) auf Kosten des Staates im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) infolge ausgewiesener Bedürftigkeit des Gesuchstellers sei vorweg auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Gewährung jener Rechtswohltat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV neben der (finanziellen) Bedürftigkeit noch voraussetzt, dass die Erhebung der Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten solche Prozessanträge, bei denen die Gewinnaussichten objektiv beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Streitpartei, die über die nötigen Finanzmittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung gleichfalls zum Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll also einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr so nicht führen würde, nicht nur deswegen anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 19.06.2003 [4P.107/2003] E. 1; 19.06.2005 [2A.111/2005] E. 3). Zunächst gilt es klarzustellen, dass der Nachweis der Bedürftigkeit (Mittellosigkeit/Prozessarmut) des seit April 2004 arbeitslosen Beschwerdeführers mittels der am 09.10.2007 nachgereichten Belege (Unterstützungsverfügung Gemeinde) zwar erbracht worden wäre, indes die weitere Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit verneint werden muss. Aufgrund der Tatsache, dass der angefochtene Entscheid vom 09.08.2007 bereits ausführlich auf alle Einwände in der Einsprache einging und keine neue Fakten bezüglich der eindeutigen Medizinalakten (2004-2005) beigebracht wurden, wäre es dem Gesuchsteller bzw. seiner Anwältin aber vor dem Weiterzug des Entscheids mittels Beschwerde ans Verwaltungsgericht zumutbar gewesen, sich ebenfalls noch einmal vertieft mit den Erkenntnissen/Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Bei kritischer Würdigung der dort enthaltenen Feststellungen einschliesslich der nochmals komprimiert in der Vernehmlassung zitierten Aktenhinweise hätte der Gesuchsteller bzw. seine Anwältin jedoch erkennen müssen, dass eine Beschwerde zum vornherein keine Erfolgschancen haben könnte, zumal selbst die Maximalkürzung von 25% beim IVE noch immer keinen IV-Grad von 50% bzw. 60% ergeben hätte, womit die Ausrichtung einer halben oder Dreiviertelsrente - wie vom Beschwerdeführer beantragt - selbst unter jenem

erweiterten Blickwinkel von Anfang an ausgeschlossen gewesen wäre. Es rechtfertigt sich deshalb hier, auf die Gewährung jener Rechtswohltat infolge Aussichtslosigkeit zu verzichten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

Zitate

Gesetze

4

Gerichtsentscheide

6