S 06 171 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 2. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente
2.Dagegen erhob die Versicherte am 15.12.2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Neubeurteilung der Höhe des IV-Grads nach Einholung eines Medizinalgutachtens über ihre Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltsbereich; evtl. um Zusprechung einer Dreiviertelsrente samt Kinderrente ohne Einholung eines Gutachtens. Im Übrigen sie ihr die unentgeltliche Rechtspflege samt Beistand in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. ... zu gewähren. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen vorgebracht, dass die Wechselwirkung zwischen Erwerbs- und Haushaltstätigkeit zu wenig berücksichtigt worden sei. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt (70%) und jene im Erwerbsleben (30%) dürften nicht isoliert voneinander betrachtet werden; vielmehr würden sie sich gegenseitig beeinflussen. Neben der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer zwei Kleinkinder habe sie wegen des sich seit Mai 2004 zunehmend verschlechternden Gesundheitszustands keine Kraft und Zeit mehr, um auch nur teilzeitlich einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei einem Erwerbsanteil von 28% hätte die Einschränkung auf diesem Gebiet folglich 100% betragen. Bei einem Haushaltsanteil von 72% hätte die Arbeitseinschränkung anhand der vorhandenen Arztberichte seit 2004 mindestens 50% betragen, was hier nach der gemischten Methode im Resultat einen IV-Grad von 64% (100 x 0.28 + 50 x 0.72) ergeben und deshalb zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtigt hätte. Sollte dieser Gesamtbeurteilung nicht gefolgt werden, so müssten zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in beiden Teilgebieten noch genauere Abklärungen über die aktuell vorhandene Leistungsfähigkeit der Versicherten getroffen werden (Einholung Gutachten). Zum Prozessgesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde geltend gemacht, dass der existenzielle Grundbedarf der 4-köpfigen Familie das Gehalt des erwerbstätigen Ehemannes der Versicherten übersteige und somit die finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen sei. Zudem könne die Beschwerde sicherlich auch nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden.
3.In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie entgegen, dass die vorhandenen Arzt-/Abklärungsberichte schlüssig und vollständig seien sowie die prozentuale Gewichtung der je nach Teilaufgabengebiet eruierten Einschränkungen nach der gemischten Methode (Erwerbsanteil 28% und Haushaltsanteil 72%) korrekt erfolgt seien, was letztlich aber nur zu einem IV-Grad von 16.7% (0 x 0.28 + 23.2% [Einschränkungsgrad im Haushalt laut Abklärungsbericht v. 10.11.2004] x 0.72) geführt habe. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung treffe es nicht zu, dass eine allfällige Wechselwirkung zwischen Erwerbs- und Hausanteil berücksichtigt werden dürfte. Eine reduzierte Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich wegen erhöhter Beanspruchung in der Haushaltsführung (Kinderbetreuung) könne demnach nicht zusätzlich zugunsten der Versicherten in Abzug gebracht werden. Falls sie wie früher an zwei Vormittagen in der Woche arbeiten ginge, sei auch nicht ersichtlich, wie sich ihre Einschränkung im Haushalt von 23.2% auf ihre Tätigkeit in der körperlich doch eher leichten Arbeit als Serviceangestellte negativ auswirken könnte. Nach der üblichen Nachtruhe könne jedenfalls nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie von der Haushaltsarbeit am Vortag noch ermüdet wäre. Im Weiteren werde an der kritisierten Haushaltsabklärung vom Nov. 2004 unverändert festzuhalten, sei die betreffende Haushaltsexpertin doch einwandfrei nach dem dafür entwickelten Bewertungsschema mit differenziertem Aufgabenraster im Haushalt vorgegangen und müssten ihre Feststellungen nur dann nochmals durch einen Gutachter (Arzt; andere Fachleute) gesondert überprüft werden, falls sie sich als unglaubwürdig oder mit den medizinischen Befunden als unvereinbar erwiesen hätten. Es sei aber nicht so, dass den ärztlichen Schätzungen über die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich ein Vorrang bzw. höheres Gewicht gegenüber den vor Ort festgestellten Arbeitseinschränkungen im Haushalt durch die IV-Expertin zukomme. Am angefochtenen Entscheid gebe es deshalb nichts auszusetzen. 4.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bekräftigte die Beschwerdeführerin nochmals ihren Standpunkt für eine leidenangepasste
Berentung, während die Vorinstanz am 19.01.2007 auf eine Duplik verzichtete. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, falls die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Im konkreten Fall hat die 30-tägige Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15.11.2006 noch im Jahre 2006 geendet, weshalb hier noch bisheriges Recht zur Anwendung kommt. 2. a)Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt (Art. 5 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG); bei nichterwerbstätigen durch den Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 27 der Verordnung zum IVG [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 98 E. 3.1, 104 V 136 E. 2a; BGE vom 22.04.2003 [I 620/02] E. 1-2). Ist eine Versicherte mindestens 40% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe
Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). b)Im konkreten Fall ist die „gemischte Methode“ (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ter IVG bzw. Art. 27 bis IVV) anwendbar, zumal allseits unbestritten geblieben ist, dass die Versicherte vor Eintritt ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Morbus Wegener) beruflich in einem Teilpensum (12 Stunden pro Woche an zwei Vormittagen) als Service-Angestellte tätig war (Anteil Erwerbstätigkeit 28%; ausgehend von 42.8 Std.-Woche bei Vollzeitpensum) und darüber hinaus zusätzlich noch den Haushalt für ihre 4- köpfige Familie besorgte (Anteil 72%). Infolge Anerkennung jener Verhältniszahl ist schon erstellt, dass die gewählte Mischmethode die einzig richtige war, um sowohl auf dem Gebiet Erwerbstätigkeit über den Behinderungsgrad und den Teilinvaliditätsgrad als auch auf dem privaten Haushaltssektor über den Einschränkungsgrad sowie den Teilinvaliditätsgrad zuverlässig und vollständig Auskunft zu erhalten. Zu klären bleibt hier einerseits noch die Berücksichtigung einer allfälligen Wechselwirkung (zwischen Erwerbs- und Haushaltstätigkeit) für die Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit (Behinderungs-/Einschränkungsgrad) sowie anderseits die Überprüfung der einzelnen Beeinträchtigungen im Haushalt, welche dann nach der gemischten Methode zu würdigen sind. c)Soweit die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich von einem Behinderungsgrad/Teilinvaliditätsgrad von 100% mit dem Hinweis auf eine erhöhte Zeit- und Kraftbeanspruchung im Haushalt (Kinderbetreuung etc.) ausging und damit auf eine leistungsreduzierende Wechselwirkung innerhalb dieser beiden Arbeitsfelder abstellte, kann ihr bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht gefolgt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich zur Nichtberücksichtigung einer solchen Wechselwirkung dogmatisch schon einlässlich geäussert (vgl. BGE 125 V 155 E. 5b und 159 E. 5c/dd; SVR 10/2006 IV Nr. 42) und dabei die Berücksichtigung einer allfälligen Wechselwirkung letztlich verworfen. Die zitierten Erwägungen des EVG bedeuten, bezogen auf den vorliegenden Fall, was folgt: Zum Ersten ist klar, dass bei einer medizinisch ausgewiesenen
Arbeitsfähigkeit von 50% im Haushalt (Anteil 72%) nicht im Gegenzug einfach auf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit als Serviceangestellte (Anteil 28%) wegen fehlender Leistungsreserven als Hausfrau bzw. Mutter geschlossen werden kann. Die „gemischte Methode“ laut Art. 27 bis IVV basiert nämlich gerade darauf, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen gradueller Erwerbstätigkeit und einer Arbeitsfähigkeit im Haushalt besteht, weshalb die ermittelte Arbeitsfähigkeit auf einem der zwei Teilgebiete systembedingt auch nicht zu einer übermässigen Leistungseinbusse oder einem kompletten Tätigkeitsausfall auf dem anderen Beschäftigungssektor führen kann. Die angeführte Wechselwirkung kann daher schon unter diesem Blickwinkel zum vornherein keine Rolle spielen. Zum Zweiten geht aus dem IV- Abklärungsbericht vom Nov. 2004 hervor, dass der Haushaltsexpertin die Atem- und Organfunktionsstörungen der Versicherten durchaus bekannt waren und jene Leiden bei der Gesamtbeurteilung ebenfalls bereits gebührend berücksichtigt wurden. Für die Nichtberücksichtigung einer gegenseitigen Beeinflussung spricht zudem auch der zentrale Begriff der Unzumutbarkeit einer Erwerbsaufnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, wie ihn der Gesetzgeber verstanden hat. Für die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang einer den Haushalt führenden (nicht oder teilerwerbstätigen) Versicherten die Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, sind danach nämlich rein haushaltsbezogene Arbeiten bzw. Einschränkungen absolut unbeachtlich. Wenn dem aber so ist, muss vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass die Versicherte im Erwerbsbereich mit einem Anteil von 28% und einer (ärztlich attestierten) Arbeitsfähigkeit von 50% überhaupt nicht eingeschränkt ist, was mangels leistungsrelevanter Behinderung am bisherigen Arbeitsplatz somit aber auch keinen Teilinvaliditätsgrad (0 Behinderung x 0.28 Erwerbsanteil) ergeben konnte. d)Was den von der Versicherten als zu tief bewerteten Einschränkungsgrad von 23.2% im Haushalt betrifft, kann dieser Argumentation ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei Versicherten, die teils erwerbstätig und teils zuhause tätig sind, greift im Haushalt der Betätigungsvergleich Platz (Art. 28 Abs. 2 bis IVG). Zum Aufgabenbereich der zuhause tätigen Versicherten hat die Verwaltungspraxis
ein Schema der üblicherweise anfallenden Haushaltsarbeiten aufgestellt, das eine möglichst rechtsgleiche und zuverlässige Festsetzung des IV-Grades gewährleisten soll. Der gesamte Tätigkeitsbereich der ausschliesslich im Haushalt zu verrichtenden Arbeiten beträgt dabei 100% (AHI-Praxis 1997 S. 286). Der Betätigungsvergleich wird in der Rechtswirklichkeit getrennt für sieben Teilbereiche, die im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen vor Ort zu gewichten sind, vorgenommen. Gestützt auf jene Vorgaben gewichtete die Haushaltsexpertin des IV-Abklärungsdienstes im Nov. 2004 den Aufgabenbereich der Haushaltsführung mit 2% [Einschränkung 0%; Behinderungsgrad 0%], denjenigen der Ernährung mit 32% [20%; 6.4%] den der Wohnungspflege mit 14% [90%; 12.6%], den der ausserhäuslichen Einkäufe/Besorgungen mit 8% [15%; 1.2%], den der Wäsche/Kleiderpflege mit 15% [20%; 3%], den der Kinderbetreuung mit 17% [0%; 0%] sowie den der Krankenpflege und Balkon-/Pflanzenpflege mit 12% [0%; 0%] unter der Rubrik „Verschiedenes“. Insgesamt wurde damit im Haushaltsbereich korrekt auf einen Behinderungsgrad von 23.2% abgestellt. An jener Einschätzung gibt es nichts auszusetzen, liegen die ein- und festgesetzten Prozentwerte doch allesamt innerhalb der hierfür vorgesehenen Grenz- und Erfahrungswerte. Die dagegen – besonders bei der Kinderbetreuung und der Wäsche/Kleiderpflege – vorgebrachten Bedenken vermögen die Einschätzung der IV- Haushaltsexpertin nicht zu erschüttern, geschweige denn zu widerlegen. Die Einwände der Versicherten sind objektiv zu vage, als dass daraus auf eine Fehlbeurteilung der Vorinstanz geschlossen werden müsste. Ein gewisser Ermessensspielraum liegt zudem in der Natur der Sache, weshalb nicht ohne Not in die Gesamtbeurteilung der Haushaltsexpertin einzugreifen ist. Abweichungen und Korrekturen drängen sich nur dort auf, wo es zumindest Anhaltspunkte gibt, dass die IV-Stelle unseriös, befangen oder sonst wie unfair gehandelt haben könnte. Solche Indizien bestehen im konkreten Fall indes nicht, womit auf die Erkenntnisse und Beurteilungen der IV-Expertin ohne Vorbehalt abgestellt werden darf (zum Beweiswert von IV- Abklärungsberichten: BGE 130 V 63 E. 6.2, 128 V 94 E. 4, 127 137 E. 5.a; SVR 7/2004 IV Nr. 25). Die im Beiblatt (auf Seite 1 und S. 8) des Abklärungsberichts enthaltenen Hintergrundinformationen – samt der jeweils direkt zu den einzelnen Gewichtungen angeführten Kommentare (S. 5-6) -
sind überzeugend und bestätigen den Gesamteindruck, wonach die Vorinstanz bei der Bewertung zu Recht auf die Abklärung abgestellt hat. e)Daran ändert selbst der Hinweis der Versicherten auf die Zumutbarkeitsbeurteilung ihres Hausarztes Dr. ... im Attest vom 21.09.2006 nichts, worin der Genannte der Patientin als Hausfrau/Mutter zweier Buben keine Arbeitsfähigkeit, als Mitarbeiterin im Hotelbetrieb aber stets noch eine solche von 50% bescheinigte. Abgesehen davon, dass alle anderen Arztberichte resp. Feststellungen (vgl. Dr. ..., RAD-Ostschweiz am 13.09.2006; Dr. ..., Hals- und Gesichtschirurge in ... am 08.09.2006; Dr. ..., Chefarzt Spital ... am 24.04.2006; Dr. ..., Gynäkologe 14.10.2005) seit Mai 2004 von keiner Gesundheitsverschlechterung bei der Versicherten sprechen (keine neuen Krankheitsbilder diagnostiziert) und damit einhellig von einem stabilen Gesundheitszustand (2004-2006) ausgingen, ist auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Tatsache der Hausarzt plötzlich auf eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau erkannte. Jener neuen Einschätzung/Würdigung der Restarbeitsfähigkeit – bei klinisch nachweislich unverändert gebliebenem Beschwerdebild ab April/Mai 2004 – kann daher kein Beweiswert zukommen. Allein die Tatsache, dass es sich beim Morbus Wegener [medizinisch unbestritten] um eine nicht heilbare Krankheit handelt, Rückfälle jederzeit möglich sind und eine rasche Behandlung bei Rückfällen erforderlich ist, ändert im konkreten Fall noch nichts daran, dass derartige Rückfälle bzw. die dafür typischen Krankheitsschübe in der hier allein relevanten Zeitspanne (2004-2006) bisher noch nicht aufgetreten sind. Aus genau demselben Grunde durfte die Vorinstanz auch auf die Einholung weiterer Gutachten/Abklärungen (medizinisch/arbeitsfunktional) verzichten, konnte anhand der bereits zahlreich vorhandenen Arztatteste seit 2004 doch zum voraus nicht mit neuen Befunden oder Erkenntnissen gerechnet werden, die die Gesamtbeurteilung der Vorinstanz ernsthaft als falsch hätten erscheinen lassen und somit wirklich berechtigten Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätten. f)Zusammengefasst ergibt sich, dass die gemischte Methode für die Ermittlung des rentenrelevanten IV-Grads vorliegend korrekt angewandt wurde
(Berechnungsfaktoren: 0 x 0.28 + 50 x 0.72 = 16.7%), und die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf eine IV-Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG verneinte. 3. a)Der angefochtene Entscheid vom Nov. 2006 ist damit in jeder Beziehung rechtens und haltbar, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 VVS, ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen, kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Vorinstanz praxisgemäss nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 4.Zum Gesuch betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung auf Kosten des Staates (Art. 61 lit. f ATSG; Art. 25 Abs. 4 VGG) infolge ausgewiesener Bedürftigkeit der Gesuchstellerin sei zuerst auf die Bundesgerichtsrechtsprechung verwiesen, wonach die Gewährung dieser Rechtswohltat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nebst der (finanziellen) Bedürftigkeit noch voraussetzt, dass die Erhebung einer Beschwerde nicht zum voraus als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten namentlich solche Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Streitpartei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei sollte also einen Prozess - den sie auf eigene Rechnung und Gefahr so nicht führen würde - nicht nur anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE vom 19.06.2003 [4P.107/2003] E. 1; vom 19.06.2005 [2A.111/2005] E. 3). Aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und der Komplexität und Tragweite des Streitfalls ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die erhobene Beschwerde nicht vorab als aussichtslos im Sinne der für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Kriterien taxiert werden muss, weshalb ihr jene Rechtswohltat vorliegend gewährt wird. Dem Prozessantrag auf unentgeltliche Rechtspflege bzw.
Verbeiständung der namentlich bezeichneten Rechtsanwältin wird damit entsprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3. a)... wird die unentgeltliche Rechtspflege in der Person von Anwältin lic. iur. ... als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. b)Der Rechtsbeistand (Anwältin) hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens dem Verwaltungsgericht die Kostennote zur Prüfung und Zahlungsanweisung einzureichen (Tarif: 75% der geltenden Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes). c) Sollten sich die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse von ... verbessern, hat diese dem Kanton Graubünden die entsprechenden Kosten zurückzuerstatten (Art. 26 VGG). Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 4. Januar 2008 abgewiesen (9C_265/2007).