S 06 130 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Januar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente
Arbeitsfähigkeit jetzt kaum erreicht werde. Die Invalidität sei ungewiss, eine Umschulung sei kaum erfolgreich und wohl auch nicht möglich. Gemäss der Kontrollkarte für die Arbeitsunfähigkeit für die Krankenkasse ... war der Versicherte nach Angaben von Dr. ... auch am 31. Oktober 2003 seit Juni 2002 durchgehend arbeitsunfähig. c)Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 9. Juli 2003 dauerte das Arbeitsverhältnis vom 26. Juni 1995 bis 31. Januar 2003. Der letzte geleistete Arbeitstag des Versicherten sei der 7. Juni 2002 gewesen. Er habe als Bedienung der Anlage für Oberflächenbeschichtung gearbeitet. Vom 23. März bis zum 9. April sowie vom 21. Mai bis zum 9. Juni 2001 sowie ab dem 10. Juni 2002 sei er zu 100% arbeitsunfähig gewesen. d)Am 2. September 2003 bestätigte Dr. ..., dass der Versicherte ab dem 10. Juni 2002 bis auf weiteres in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Der Gesundheitszustand sei stationär, medizinische Massnahmen würden keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bringen, berufliche Massnahmen seien angezeigt. Er halte eine ergänzende medizinische Abklärung für notwendig und er stellte die Prognose, dass es äusserst schwierig sein werde, den Versicherten an eine neue Arbeitsstelle zu vermitteln. Die somatoforme Schmerzstörung sei soweit fortgeschritten, dass eine Integration ins Berufsleben kaum mehr möglich sein werde. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar und es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit, welche maximal eine 50%ige Leistung bei leichter Arbeit im Sitzen zulasse. Dem Versicherten sei eine äusserst leichte körperliche Arbeit zu 25% an maximal 4 Stunden pro Tag bei einer Leistung von 50% zumutbar. Allerdings sei eine Reintegration äusserst schwierig. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. e)Aus einem Bericht vom 8. Januar 2003 des Zentrums für Schlafmedizin und Heimbeatmung des Kantonsspitals St. Gallen von Dr. ... geht hervor, dass der Versicherte an schwerster obstruktiver Schlaf-Apnoe leide. Am 16. Oktober 2003 fragte die IV-Stellenärztin Dr. ... nach, ob eine korrigierende Nasenoperation stattgefunden habe, ob die Maskenbeatmung nachts noch durchgeführt werde und ob diese Massnahmen zur Besserung
geführt hätten. Das obstruktive Schlaf-Apnoesyndrom führe zu massiver Tagesmüdigkeit. Zudem empfehle sie eine Medas-Abklärung. Am 18. November 2003 erklärte Dr. Bay, dass eine Nasenoperation stattgefunden habe. Die Maskenbeatmung sei vom Versicherten zunächst nicht angewendet worden, jetzt jedoch wünsche er diese wieder. Eine wesentliche Besserung sei nicht festgestellt worden, wobei er sich diesbezüglich auf subjektive Angaben des Versicherten stütze. Am Gesundheitszustand habe sich grundsätzlich nichts geändert. Es wäre maximal eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit mit 50%-iger Leistung denkbar. Diese Stellungnahme betreffend Arbeitsfähigkeit betrachtete die IV- Stellenärztin am 28. November 2003 als nicht ausreichend begründet. f)Am 10. Februar 2004 berichtete der Psychiater und Psychotherapeut Dr. ... über seine Untersuchung des Versicherten. Dieser sei am 5. Februar 2004 in Zürich einer psychiatrischen sowie medizinisch-rheumatologischen Untersuchung durch Dr. ... unterzogen worden. Der Versicherte habe bereits anfangs der 90er Jahre an Übergewicht und Rückenschmerzen im zervikalen und lumbalen Bereich zu leiden begonnen. Ein angeblicher Arbeitsunfall 2001 habe diese Symptomatik derart verstärkt, dass der Versicherte nachher nicht mehr habe arbeiten können. Gemäss Aussagen des Hausarztes sei dieser Unfall jedoch eine Bagatelle gewesen. Zwischenzeitlich hätten sich die zerviko-lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in Arme und Finger persistiert. Er leide zusätzlich unter massivem Übergewicht und an einem schweren Schlaf-Apnoesyndrom. Er sei verschiedentlich abgeklärt und therapiert worden, wobei seine Compliance in Frage gestellt werden dürfe. Neben geringgradigem Stimmungstief, leichtem Gedankendrehen und gelegentlichen Durchschlafstörungen seien keine weiteren psychischen Symptome feststellbar. Aus psychiatrischer Sicht könne am ehesten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Ansonsten bestehe keine affektive Erkrankung, eine Affektion aus dem Angstbereich und keine Persönlichkeitsstörung. Für körperlich leichte Arbeit im Rahmen seiner letzten beruflichen Tätigkeit sei der Versicherte von diesem Standpunkt aus gesehen voll arbeitsfähig. Aus medizinsich-rheumatologischer Sicht bestehe eine Adipositas per magna sowie eine leichte Veränderung im Bereich von
HWS und LWS und das Schlaf-Apnoesyndrom. Einer vollen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Rahmen stehe nichts entgegen. Insgesamt sei der Versicherte aus medizinischer-rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht für körperlich leichte und intellektuell überschaubare Tätigkeiten, welche er auch während der letzten 8 Jahre ausführte, durchaus voll arbeitsfähig. Die IV-Stellenärztin bestätigte am 14. Oktober 2004 die Relevanz dieses Gutachtens. 3.Am 12. Juli 2005 verfügte die IV-Stelle die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte am 16. Mai 2001 einen Unfall erlitten habe. Dieser sei am 13. Juli 2001 von der SUVA als erledigt abgeschlossen worden. Ab dem 10. Juni 2002 hätten krankhafte Beschwerden seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb entsprechend Taggeldleistungen bis zum 31. Mai 2003 ausgerichtet worden seien. Infolge Betriebsschliessung habe er seine letzte Anstellung als Betriebsmitarbeiter im ... verloren und sei seither arbeitslos. Ihm wäre aufgrund der Begutachtung eine behinderungsgerechte, körperlich leichte Tätigkeit während den vergangenen Jahren voll zumutbar gewesen. Unter Berücksichtigung einer solchen 100%-igen Erwerbstätigkeit lasse sich der IV- Grad aufgrund der LSE-Berechnung mit 0% festlegen. 4. a)Dagegen erhob der Versicherte am 25. August 2005 Einsprache mit der Begründung, es gehe ihm von Tag zu Tag schlechter, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine IV-Rente zuzusprechen sei. b)Am 3. Januar 2006 reichte der Versicherte noch den Entscheid des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) betreffend Vermittlungsfähigkeit ein, in welchem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 30. November 2004 abgelehnt wurde. Dieser Entscheid stützte sich auf einen Bericht des ALV-Vertrauensarztes Dr. ... Dieser schrieb, dass beim Patienten ein persistierendes zervico-brachiales Schmerzsyndrom rechts ohne Nachweis einer Diskushernie oder einer Nervenkompression, eine
unklare neurologische Symptomatik am rechten Bein sowie ein thorakolumbales Schmerzsyndrom bestehe. Im Sinne einer zunehmenden somatoformen Schmerzstörung sei das ganze Beschwerdebild des Patienten massiv psychisch überlagert, hinzu komme eine schwierige psychosoziale Situation. Zudem bestehe eine massive Adipositas und eine erhebliche Selbstlimitierung, was die Möglichkeit einer Beschäftigung anbetreffe. Theoretisch wäre ihm wahrscheinlich, zumindest im Rahmen von 50%, eine leichte manuelle Tätigkeit zuzumuten, praktisch dürfte sich dies aber kaum realisieren lassen. Eine Vermittlungsfähigkeit sei aufgrund dieser Faktoren deshalb kaum gegeben. c)Hausarzt Dr. ... wies den Versicherten auch dem Gastroenterologen Dr. ... zur Untersuchung zu. In dessen Bericht vom 14. Juni 2005 stellte dieser innere Hämorrhoiden Grad I, eine chronisch diskret sickerblutende anale Fissur dorsal fest. Eine Therapie sei schwierig und eine OP kaum indiziert. Zur Behandlung gäbe es nur konservative Möglichkeiten. Schliesslich empfahl der Pneumologe Dr. ... am 18. Januar 2006 angesichts der morbiden Adipositas eine Gewichtsreduktion, welche jedoch kaum zu erreichen sei. 5.Am 5. September 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten ab. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde insbesondere auf das Gutachten Dr. Salzberg vom 10. Februar 2004 mit Teilgutachten von Dr. ... vom 9. Februar 2004 abgestellt. Darin halte Dr. ... fest, dass der Versicherte für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Baggerführer und Gabelstaplerfahrer, Magaziner ohne Heben sehr schwerer Lasten über 20 kg, als Strassenreiniger manuell oder auf einer Maschine oder für leichtere Industriearbeit arbeitsfähig wäre. Dr. Salzberg halte den Versicherten für körperlich leichte Arbeiten im Rahmen der letzten beruflichen Tätigkeit für voll arbeitsfähig. Damit sei auch die IV-Stellenärztin am 14. Oktober 2004 einverstanden gewesen. Zwar mache der Versicherte geltend, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich von Tag zu Tag. Er beschreibe aber nur die bereits festgestellten gesundheitlichen Beschwerden und führe die Diagnosen an, welche schon beim Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2005 vorgelegen hätten. Neue Diagnosen, die eine relevante Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründen würden, lege der Versicherte nicht ein. Zwar habe das KIGA dem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen, dies habe jedoch keine Auswirkung auf die Feststellung der Erwerbsfähigkeit bei der Invalidenversicherung. Das Gleiche gelte für den Arztbericht von Dr. ... vom 2. Dezember 2005. Dieser habe auch invaliditätsfremde Faktoren wie psychosoziale Situation, Nationalität, schlechte Sprachkenntnisse, mangelnde Ausbildung oder Selbstlimitierung berücksichtigen können. Deren Berücksichtigung sei bei den spezialärztlichen Untersuchungen der IV grundsätzlich ausgeschlossen. Bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit in der IV spielten invaliditätsfremde Faktoren keine Rolle. Die Berichte von Dr. ... und von Dr. ... vom 14. Juni 2005 resp. vom 16. Januar 2006 stellten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest. Das Valideneinkommen basiere auf den letzten Einkommen des Versicherten. Aufgrund des Einkommens 2001 von Fr. 52'638.00 habe unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung das Einkommen 2005 Fr. 54'586.55 betragen. Dies sei vorliegend nicht bestritten. Für das Invalideneinkommen habe man auf die Tabelle TA1 der LSE 2004 bei einem Monatslohn von Fr. 4'588.-- festgestellt, was für das Jahr 2005 ein Monatsgehalt von Fr. 4'824.01 resp. ein Jahresgehalt von Fr. 57'888.08 ergebe (Fr. 4'588.-- : 40 x 41.6 x 1.011 x 12). Abzüge seien keine zu machen, womit der IV-Grad 0% betrage. 6.Am 6. Oktober 2006 liess der Versicherte dagegen Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer vollen Invalidenrente, eventuell sei die Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines umfassenden multidisziplinären Gutachtens anzuordnen und die unentgeltliche Prozessführung resp. die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Diesbezüglich liess der Beschwerdeführer die Bestätigungen der Gemeinde ... vom 21. Juli 2004 und vom 9. Oktober 2006 einreichen, wonach der Versicherte von dieser Gemeinde unterstützt werde. Er lebe unter dem Existenzminimum und habe weder ein Einkommen noch ein Vermögen, um die Verfahrenskosten zu begleichen. Mangels ungenügender Sprachkenntnisse und fehlender Vertrautheit mit dem Verfahren bedürfe er anwaltlicher Hilfe. Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Begutachtung durch Dr. ... und Dr. ... im Februar 2004 derart verschlechtert, dass die Schlussfolgerung des Gutachtens nicht mehr zuträfen. Der Beschwerdeführer leide an verschiedenen Beschwerden, welche aus den Akten hervorgehen würden. Die Art und die Anzahl der Beschwerden und Einschränkungen, welche im Gutachten aufgeführt seien, liessen den Einwand des Beschwerdeführers, es gehe ihm zwischenzeitlich viel schlechter, als glaubhaft erscheinen. Zudem gäben die Arztberichte von Dr. ... und Dr. ... konkrete Hinweise, doch habe diese der Rechtsvertreter noch nicht lesen können. Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer auch Einblick in diese Aktenstücke gewähren müssen. Somit sei sein rechtliches Gehör verletzt. Auch die IV-Stellenärztin habe den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2003 invalidisierenden Charakter zugemessen, indem sie auf das Schlaf-Apnoesyndrom hingewiesen habe. Dr. Salzberg habe diesem die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Wirkung aberkannt. Das Gutachten von Dr. Salzberg enthalte Wertungen, welche sogar der Auffassung der IV widersprächen. Dr. ... sei unverdächtig und neutral. Gemäss seinem Bericht sei der Beschwerdeführer im Rahmen von 50% einer leichten manuellen Tätigkeit arbeitsfähig. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie ausführe, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen sei. Selbst wenn dies vorliegend teilweise zutreffen würde, kämen gemäss Dr. ... invaliditätsfremde Faktoren höchstens zu 50% zum Tragen. Die Beurteilung von Dr. ... stehe in offenbarem Widerspruch zum Gutachten von Dr. ... und beruhe auf einer 22 Monate später durchgeführten Untersuchung. Nur schon deswegen sei ihr der Vorzug zu geben, ebenfalls belege dies die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens. Aufgrund der Einschätzung der IV-Stellenärztin und der übrigen Arztberichte erscheine dasjenige von Dr. Salzberg nicht mehr genügend stichhaltig. Wenn nicht auf die Meinung von Dr. ... abgestellt werden solle, müsse zumindest ein neues Gutachten eingeholt werden. 7.Am 17. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die dem Beschwerdeführer offenbar nicht zugestellten drei Aktenstücke seien von ihm selber eingereicht worden. Zudem würde ein
allfälliger Verfahrensmangel durch die Möglichkeit der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren geheilt. Am 16. Oktober 2003 habe die IV-Stellenärztin die Frage, ob eine Invalidität vorliege, offen gelassen. Sie habe betreffend des Schlaf-Apnoesyndroms und der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen verlangt. Zudem habe sie am 14. Oktober 2004 festgehalten, dass auf die Aussagen im Gutachten von Dr. Salzberg abgestützt werden könne. Der Bericht von Dr. ..., welcher sich auch auf invaliditätsfremde Faktoren stütze, könne nicht zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falles führen, denn aus dessen Arztbericht ergebe sich keine neue Diagnose und auch keine objektive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. 8.In seiner Replik vom 30. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer ergänzen, er habe seit der Einreichung seiner Akten bei der IV-Stelle nicht mehr über die fraglichen Dokumente verfügen können, da er von der Beschwerdegegnerin nur das nicht vollständig kopierte Dossier erhalten habe. Dr. ... habe das Schlaf-Apnoesyndrom quasi nur unter „Ferner liefen“ berücksichtigt, weil er nur darauf hingewiesen habe, ohne zu den Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Es sei aber auch aufgrund der Stellungnahme von Dr. ... bekannt, dass das Syndrom wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Das Gutachten von Dr. ... sei unvollständig und stehe im Widerspruch zu der von der IV selbst geäusserten Beurteilung. Zudem komme Dr. ... am 2. Dezember 2005 zu einem ähnlichen Schluss wie ehemals Dr. .... Dr. ... habe auch aus medizinischen Gründen die Vermittlungsfähigkeit wegen des Schlaf- Apnoesyndromes verneint, nur nebenbei habe er auf die invaliditätsfremden Gründe abgestellt. 9.Am 8. November 2006 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Übergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Hier hat die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) noch im Jahre 2006 geendet, weshalb vorliegend bisheriges Recht zur Anwendung kommt. 2.Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 5. September 2006, sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 12. Juli 2005. Strittig und zu entscheiden ist, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verwehrt hatte, ob die Streitsache an die Invalidenversicherung zur Einholung eines umfassenden interdisziplinären Gutachtens zurückzuweisen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bzw. die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung zu gewähren ist. 3. a)Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 6. Oktober 2006 geltend, die Vorinstanz habe ihm nicht alle Akten zur Verfügung gestellt, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar (BGE 126 V 130 E. 2). Als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt es, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 112 Ia 109 E. 2b mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, N 1672 ff.). Der Bürger soll wissen, warum sich die Behörde gegen seinen Antrag entschieden hat. Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe verhindert werden, dass sie sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Anforderungen an eine Begründung sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzulegen und zu prüfen. Jedenfalls müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 109 f. E. 2b; VGU S 00 374 E. 1a). b)Der Beschwerdeführer rügt, dass der angefochtene Einspracheentscheid, den verfassungsmässig garantierten Gehörsanspruch verletzen würde, da die Arztberichte von Dr. ... und Dr. ... sowie die Verfügung des KIGA bei den Unterlagen gefehlt hätten und er somit keine Kenntnis davon gehabt habe. Dem Beschwerdeführer kann mit seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Nachdem es sich bei den fraglichen Dokumenten um solche handelt, welche der Beschwerdeführer während des Einspracheverfahrens selbst eingereicht hat, kann von einer Unkenntnis der Dokumente keine Rede sein. Auf jeden Fall ist mit der Durchführung des zweiten Schriftenwechsels ein allfälliger Mangel geheilt worden. 4. a)Als Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Art. 8 Abs. 1 IVG). Ist ein Versicherter zu mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Mit Bezug auf Art. 4 Abs. 1 IVG ist festzuhalten, dass Gegenstand der Invalidenversicherung nicht ein Gesundheitsschaden als solcher, sondern nur eine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Arbeits- und daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit sein kann. Wer infolge eines Gesundheitsschadens nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und somit nicht invalid im Sinne des IVG sein (vgl. BGE 105 V 141 E. 1b). Als arbeitsunfähig gilt eine Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 111 V 239 E. 1b mit Hinweisen). Für die Gewährung von IV-Leistungen müssen somit ein medizinisches Element (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie ein wirtschaftliches Element (dauerhafte oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit) vorliegen. Zwischen diesen Elementen muss ferner ein Kausalzusammenhang bestehen (KSIH ab 1. Januar 2000, Rz 1022; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Bern 1997, S. 79 f.). b)Im vorleigenden Fall liegen in medizinischer Sicht mehrere Arztberichte vor, die sich mit dem möglichen Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens befassen: Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. SVR 1998 IV Nr.1 Erw. 3c; BGE 122 V 160 Erw. 1c). Ergeben die aktenkundigen Arztberichte ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und seine
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, so dass eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruches möglich ist, hat die IV-Stelle keine weiteren medizinischen Abklärungen zu veranlassen (vgl. Rz. 1'055 KSIH). Der Beschwerdeführer argumentiert widersprüchlich, indem er zunächst geltend macht, es habe sich bei ihm seit der Untersuchung von Dr. .../Dr. ... eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingestellt. Es gelingt ihm aber nicht, aufgrund der neueren Berichte von Dr. ... und von Dr. Schwarz sowie von Dr. ... darzustellen, dass dies tatsächlich der Fall sei und er begründet dies auch nicht weiter. Sodann führt er aber weitschweifig aus, dass diese Berichte in Bezug auf die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit andere Schlüsse enthalten würden und schon deshalb beizuziehen seien, weil sie jünger seien. Das erstere trifft, was die medizinische Seite anbelangt, jedoch auch beim Bericht von Dr. ... nicht zu. Die IV-Stellenärztin hat sich zudem dem Gutachten von Dr. .../Dr. ... im Oktober 2004 vollständig angeschlossen und auch Dr. ... hat in seinem Bericht keine Änderung der Situation bei der Schlaf-Apnoe festgestellt. Im Übrigen ist auch dem Bericht von Dr. ... vom 18. November 2003 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar zunächst nur zögerlich von der Möglichkeit der Beatmung Gebrauch gemacht hat. Dies hat sich gemäss dem Bericht von Dr. ... wieder geändert, sodass von der Schlaf-Apnoe keine Reduktion der Arbeitfähigkeit ausgehen sollte. Auch die Bemerkung der IV-Stellenärztin vom 16. Oktober 2003 betreffend der Auswirkungen der Schlaf-Apnoe ist so zu verstehen, dass sich diese bei Nichtbehandlung resp. fehlender Beatmung in der Nacht negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dr. ... hat ebenfalls keine Auswirkungen der Schlaf-Apnoe auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. c)Gesamthaft geht aus dem ausführlichen Gutachten von Dr. ... vom 10. Februar 2004 eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Beschwerden (anhaltende somatoforme Schmerzstörung) die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 100% zumutbar ist. Insgesamt sei der Beschwerdeführer aus medizinisch-rheumatologischer, wie auch aus psychiatrischer Sicht für körperlich leichte und intellektuell überschaubare Tätigkeiten, welche er während der letzten acht Jahre
innehatte, durchaus voll arbeitsfähig. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 5. a)Es liegt im Ermessen des Gerichts, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und ob im Einzelfall ein einfacher Arztbericht genügt, ergänzende Untersuchungen anzuordnen sind oder ein förmliches Gutachten einzuholen ist (vgl. SVR 1998 IV Nr.1 Erw.3b; BGE 122 V 160 Erw.1b in fine). Weder aus Art. 29. Abs. 2 BV noch aus Art. 6 EMRK ergibt sich ein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis. Wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine neuen Erkenntnisse herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag ist daher auf weitere Beweisvorkehren zu verzichten. Ergeben die aktenkundigen Arztberichte ein ausreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, so dass eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruches möglich ist, hat die IV-Stelle keine weiteren medizinischen Abklärungen zu veranlassen. b)Es kann vorliegend auf die obgenannten Kriterien insbesondere auf das spezialärztliche psychiatrische Gutachten von Dr. ... vom 10. Februar 2004 (samt rheumatologischem Teilgutachten von Dr. ... vom 9. Februar 2004) abgestellt werden, welches auf die Empfehlung der IV-Stellenärztin vom 28. November 2003 eingeholt wurde und die offenen Fragen der invaliditätsbedingten medizinischen Einschränkungen beantwortet. Die Einschätzungen im spezialärztlichen Gutachten stellen einen Gesamtwert der Arbeitsfähigkeit dar, beruhen auf der Vorgeschichte, den bisherigen Akten sowie auf persönlichen (psychiatrischen und medizinisch-rheumatologischen) Untersuchungen des Beschwerdeführers und erscheinen in ihren Ergebnissen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Somit bedarf es vorliegend keiner weiteren Abklärungen.
Beschwerde abzuweisen ist. Die unentgeltliche Verbeiständung kann aus oberwähnten Gründen nicht gewährt werden. 8.Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren neu (seit 01.07.2006) – in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Da die angefochtene Verfügung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision des IVG’s noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kommt vorliegend bisheriges Recht zur Anwendung. Gerichtskosten werden deshalb nicht erhoben, weil sowohl das Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ATSG als auch das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG samt Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen nach bisherigem Recht kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung an die Einsprachegegnerin entfällt laut Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG ebenso wie eine Abgeltung an die Beschwerdegegnerin laut Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.