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dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 04.08.2006 vollständig ab. 3. Hiergegen liess die Einsprecherin am 06.09.2006 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ziff.1), Zusprechung von EL-Beiträgen ab 01.11.2005 von jährlich Fr. 8'680.-- (Ziff. 2) und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von lic. iur. ... (Ziff. 3; Anwaltssubstitutin bei RA Dr. ... Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der nur fiktive Ertrag aus der selbst bewohnten 4½ -Zimmerwohnung über Fr. 10'800.-- zu Unrecht auf der Einnahmenseite für die Berechnung der EL-Beiträge aufgeführt worden sei, da es sich bei diesem „unentgeltlichen Wohnrecht“ nicht um einen wirtschaftlich verwertbaren Einkommensbestandteil gehandelt habe, weil jene persönliche Dienstbarkeit weder „veräusserlich“ noch weiter „vermietbar“ gewesen sei und daher ausschliesslich bloss der bedürftigen Gesuchstellerin bzw. Versicherten zugute kommen konnte. Mangels Handelbarkeit des Wohnrechts nach Art. 776 ff. ZGB hätte die Vorinstanz den ermittelten Wertanteil von Fr. 10'800.-- daher nicht zu den Einkünften zählen dürfen, woraus am Ende ein Ausgabenüberschuss von Fr. 8'680.-- (Ausgaben: Fr. 33'252.--; Einnahmen: Fr. 24'572.--) resultiert hätte, weshalb sie ab 01.11.2005 (Einstellungsverfügung vom 28.10.2005) weiterhin zum Bezug der EL-Beiträge berechtigt gewesen wäre. Zum Armenrechtsgesuch wurde geltend gemacht, dass deren finanzielle Bedürftigkeit durch die bisher gewährten EL-Beiträge hinreichend erstellt sei und die Komplexität der Materie, die Rechtsunkenntnis der betagten Gesuchstellerin und das Fehlen einer Rechtsschutzversicherung den Beizug einer fachkundigen Rechtsvertretung erforderlich gemacht hätten und deshalb die dabei aufgelaufenen Parteikosten vom Staat zu übernehmen seien. 4.In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie zur Hauptsache entgegen, dass die Aufrechung des „unentgeltlichen Wohnrechts“ auf der Einnahmenseite im Wert von Fr. 10'800.-- zu Recht
erfolgt sei, da die Gesuchstellerin das Wohnrecht an jener 4½ - Zimmerwohnung tatsächlich ausübe und der Eigenmietwert für dieselbe Fr. 22'800.-- betrage, womit ausreichend erstellt sei, dass sie durch das entgeltlich eingeräumte Wohnrecht von lediglich Fr. 12'000.-- in Wirklichkeit einen wirtschaftlichen Sondervorteil von Fr. 10'800.-- erhalten habe, den sie sich nun – mangels krankheits- oder altersbedingter Wohnungsaufgabe – aber anrechnen lassen müsse, da sie in jenem Umfang „Wohnungsmehrkosten“ gespart habe, was ihr allein und höchstpersönlich zugute gekommen sei. An der kritisierten EL-Berechnung gebe es folglich nichts auszusetzen, was letztlich zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom August 06 samt korrigierter Ablehnungs- /Einstellungsverfügung vom Mai 06 führen müsste. Das Gericht zieht in Erwägung:
b)Ausgangspunkt für die Streitentscheidung muss der ursprüngliche Zweck der Ergänzungsleistungen sein, nämlich eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs für bedürftige Rentner sicherzustellen. Für die Ermittlung des Existenzbedarfs hat demnach eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu greifen. Vorliegend ist dazu unbestritten, dass die von der 71-jährigen Gesuchstellerin heute selbst und alleine bewohnte 4 ½ -Zimmerwohnung in ... gemäss amtlicher Schatzung vom 24.08.2004 einen Eigen- mietwert von Fr. 22'800.-- aufweist und damit also das „entgeltlich“ eingeräumte Wohnrecht von Fr. 12'000.-- im Jahr um exakt Fr. 10'800.-- übersteigt. Für das Gericht ist damit aber bereits hinreichend erstellt, dass der Gesuchstellerin durch eine Einräumung jenes unentgeltlichen Wohnrechts ein „wirtschaftlicher Sondervorteil“ eingeräumt wurde, indem doch die Gesuchstellerin für die Miete derselben Wohnung auf dem freien Markt rund Fr. 22'800.-- im Jahr bzw. Fr. 1'900.-- im Monat bezahlt hätte. Im Umfang jener Kostenersparnis für die selbst genutzte Wohnung mit grosszügigen Platzverhältnissen (4½- Zimmerwohnung für Einzelperson) und guter Ortslage (...) war es deshalb auch nicht verfehlt oder ungerechtfertigt, die klar zweckgebundene und personenbezogene Wohnersparnis auf der Einnahmenseite zu verbuchen. Daran ändern auch die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts, da es ihr faktisch unbenommen bleibt, eine kleinere und wohl auch billigere Wohnung zu beziehen, womit der bezifferte Sondervorteil entfiele und sie – wie aktenkundig bereits zuvor bis Okt. 2005 – erneut die Voraussetzungen für den Bezug von EL-Leistungen erfüllen würde. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin ist es aus Sicht des Gerichts insbesondere unerheblich, ob es sich bei der „Begünstigten“ um die Eigentümerin selbst oder nur um eine mit einer lebenslänglichen Personaldienstbarkeit ausgestatteten Person handelt. Der wirtschaftliche Sondervorteil tritt nämlich bei beiden Personengruppen in durchaus vergleichbarer Art ein, weshalb es sich in Würdigung und unter Berücksichtigung des EL-Zwecks der nackten Existenzsicherung betagter oder behinderter Menschen auf Kosten des Staates bestimmt nicht rechtfertigten liesse, die bei der dafür ursächlichen Erbteilung im August 2005 allseits freiwillig gewählte Abfindungsregelung für die Gesuchstellerin nun zu
Lasten des wichtigen Instituts der ELV „abwickeln“ zu wollen. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass der strittige Betrag von Fr. 10'800.-- mit Grund zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG gezählt wurde und es folglich auch im Resultat nichts an der bemängelten EL- Berechnung (Ausgaben: Fr. 33'252.--; Einnahmen Fr. 35'372.--; Restguthaben Fr. 2'100.--) auszusetzen gibt. Eine Ausnahme hiervon gilt ausdrücklich nur dann, wenn die berechtigte Person den Gegenwert eines Wohnrechts aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit; Heimbedürftigkeit) nicht mehr ausüben kann (ZAK 1974 S. 211), was hier aber nicht zutrifft. c)Der angefochtene Entscheid vom 04.08.2006 ist damit in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 2.Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen, ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen, kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin praxisgemäss nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 3.Zum „Armenrechtsgesuch“ betreffend unentgeltlicher Verbeiständung auf Kosten des Staats (Art. 25 Abs. 4 VGG) infolge ausgewiesener Bedürftigkeit der Gesuchstellerin sei vorab auf die Bundesgerichtsrechtsprechung verwiesen, wonach die Gewährung dieser Rechtswohltat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nebst der (finanziellen) Bedürftigkeit noch voraussetzt, dass die Erhebung einer Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten namentlich solche Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Streitpartei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll also einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr so nicht führen würde, nicht nur deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE vom 19.06.2003 [4P.107/2003] E.
1; vom 19.06.2005 [2A.111/2005] E. 3). In Anbetracht der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Gesuchstellerin sowie der Komplexität und Tragweite des Falles für die Gesuchstellerin ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass diese Beschwerde nicht zum voraus als aussichtslos im Sinne der für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Kriterien taxiert werden muss, weshalb jene Rechtswohltat hier gewährt wird. Dem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung durch die besagte Anwaltssubstitutin wird somit entsprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3. a)... wird die unentgeltliche Rechtspflege in der Person von lic. iur. ... als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. b)Der Rechtsbeistand (Anwaltssubstitutin) hat nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens dem Verwaltungsgericht die Kostennote zur Prüfung und Zahlungsanweisung einzureichen (Tarif: 50% der geltenden Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes). c)Falls sich die Einkommens-/Vermögensverhältnisse von ... verbessern, hat diese dem Kanton Graubünden die entsprechenden Kosten zurückzuerstatten (Art. 26 VGG).