PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 13. Dezember 2023 Versand: 19. Dezember 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-001522 A., Q.; Beschwerde vom 7. Juli 2022 gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats Q._____ vom 19. Mai 2022/13. Juni 2022 betreffend Umnutzung Stall in Fahrzeugeinstellhalle auf Parzelle aaa, in der Landwirtschafts- und Weilerzone; Gutheissung Sachverhalt A. Am 10. Dezember 2021 reichten A., Q., ein Baugesuch betreffend Teilabbruch und Um- nutzung auf Parzelle aaa in Q._____ ein, welche in der Landwirtschaftszone gelegen und mit einer Weilerzone überlagert ist. Sie beabsichtigten den Abbruch von zwei Hochsilos und eines Schweine- stalls, da diese Bauten infolge Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht mehr genutzt wer- den. Gleichermassen wird der ehemalige Rinderstall nicht mehr benötigt und soll zu einer Einstell- halle für sechs bis acht Motorfahrzeuge oder landwirtschaftliche Fahrzeuge umgenutzt werden. Dafür müssen die bestehenden Futterkrippen und Betonböden abgebrochen und der Schwemmkanal auf- gefüllt werden. Weiter soll die bestehende Stalldecke mit Gipsfaserplatten ersetzt werden. Schliess- lich ist vorgesehen, die bestehenden Türen durch Brandschutztüren zu ersetzen und bestehende Fensteröffnungen zu Nebenräumen zu verschliessen. Das Baugesuch wurde vom 4. Januar 2022 bis 2. Februar 2022 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einwendungen erhoben worden. B. (...) C. Nach einer erneuten Prüfung erteilte die AfB BVU mit Teilverfügung vom 19. Mai 2023 wiederum die Zustimmung für den Abbruch der Hochsilos und des Schweinestalls. Das Gesuch für die Umnutzung des Rinderstalls in eine Fahrzeughalle wies sie weiterhin ab mit der Begründung, die Erweiterungs- möglichkeiten im Rahmen der Besitzstands- und Erweiterungsgarantie seien durch einen im Jahr 1980 dem Vater der Gesuchstellerin bewilligten Bau eines zonenkonformen Wohnhauses für den da- mals noch bestehenden Landwirtschaftsbetrieb bereits vollständig ausgeschöpft worden. Daraufhin erteilte der Gemeinderat am 13. Juni 2022 erneut die Baubewilligung für den Abbruch mit Abweisung für die Umnutzung. D./E. (...)
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Erwägungen
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[Art. 24c RPG]", Universität Zürich 2016, mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung: https://www.espacesuisse.ch/sites/default/files/documents/2016_rickenbacher_larissa_DieBesitz- standsgarantie.pdf). Die gesetzlich vorgesehenen Änderungs- oder Erweiterungsmöglichkeiten dür- fen zwar grundsätzlich nur einmal ausgeschöpft werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.5; BGE 127 II 215 E. 3a; 113 Ib 219 E. 4d; 112 Ib 277 E. 5). Es sind aber auch zeitlich gestaffelte und getrennte Änderungen oder Erweiterungen gestützt auf Art. 24c Abs. 2 RPG an einer Baute zulässig, solange diese insgesamt das zulässige Änderungsmass nicht über- schreiten (Urteil des Bundesgerichts 1A.190/2006 vom 11. Juni 2007 E. 11.3; BGE 113 Ib 219 E. 4d). 4.3 Gemäss Art. 42 RPV gilt eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Absatz 1). Massgeblicher Vergleichszu- stand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeit- punkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Absatz 2). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Ab- satz 3). In der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2022 hat die AfB BVU die Zweckänderung des Ökono- mietrakts von einem Rinderstall in eine Fahrzeugeinstellhalle abgewiesen mit der Begründung, die Änderungsmöglichkeiten nach Art. 24c RPG seien durch die Erstellung des rund 124 m 2 Bruttoge- schossfläche aufweisenden, im Jahr 1980 bewilligten und erstellten Einfamilienhauses bereits voll- ständig ausgeschöpft; die maximale Erweiterungsmöglichkeit von 100 m 2 , mit welcher die Identität der altrechtlichen Baute gerade noch gewahrt werde (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV), sei bereits genutzt beziehungsweise überschritten. Die 1980 als zonenkonform bewilligte Wohnfläche müsse im Rah- men von Art. 24c RPG nachträglich berücksichtigt und als Erweiterung der altrechtlichen Bruttoge- schossfläche ausserhalb des ursprünglichen Gebäudevolumens betrachtet werden, weshalb heute jegliche weitere Erweiterung oder Nutzungsänderung ausgeschlossen sei. Massgeblicher Ver- gleichszustand für die Beurteilung der Identität nach Art. 42 Abs. 2 RPV und entscheidend für die zu- lässigen Erweiterungsmöglichkeiten sei der Zustand im Zeitpunkt, in welchem die Parzelle, auf wel- cher die infrage stehende Baute steht, dem Nichtbaugebiet zugeteilt wurde; dies sei vorliegend der
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Im Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) vom
22. August 2011 zur Standesinitiative Bauen ausserhalb der Bauzone und damit zur Änderung des
Raumplanungsgesetzes, dessen Auslegung vorliegend strittig ist, findet sich folgende Erläuterung zu
Art. 24c Abs. 2 RPG in der Fassung vom 23. Dezember 2011 (BBl 2011 7089):
"Der massgebende Zeitpunkt (bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes
im Sinne des Bundesrechts wurde) ist identisch mit dem nach Artikel 24c Absatz 1 RPG und nach
Artikel 41 RPV massgebenden Zeitpunkt: In der Regel handelt es sich um den 1. Juli 1972, aus-
nahmsweise kann das kantonale Recht bereits früher eine den bundesrechtlichen Anforderungen ge-
nügende Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet vorgenommen haben. Wo eine Baute einmal
in einer bundesrechtlichen Bauzone lag, später aber ausgezont wurde, ist das Datum der Auszonung
massgebend. Hintergrund dieser Privilegierung ist – wie in Ziffer 2 erwähnt – der Umstand, dass die
betreffenden Eigentümerinnen und Eigentümer die mit dem Bau verbundenen Investitionen im Ver-
trauen darauf tätigten, dass sie ihre Bauten oder Anlagen später bei Bedarf ändern oder erweitern
könnten."
Da die Parzelle aaa, auf welcher sich das umzunutzende Gebäude befindet, seit 1972 ausserhalb
der Bauzonen lag, also nicht später ausgezont wurde, ist vorliegend entsprechend der Auffassung
der AfB BVU der 1. Juli 1972 der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob mit nachträglichen
Änderungen die Identität der altrechtlichen Bauten gewahrt wird. Der massgebliche Vergleichszu-
stand für die Beurteilung der Identität ist immer der Zustand, in dem sich die betroffene Baute im
Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand, das heisst der 1. Juli 1972, während ein späte-
rer Zeitpunkt nur infrage kommt, wenn die Auszonung erst nach diesem Datum erfolgte (Bundesamt
für Raumentwicklung ARE, Neues Raumplanungsrecht 2001, V. Bewilligungen nach Art. 24c RPG,
Art. 24c N 20; RICKENBACHER, a.a.O., S. 23).
Die angestrebte Umnutzung des Rinderstalls zu einer Einstallhalle für Motorfahrzeuge führt weder zu
einer Erweiterung der Bruttogeschossfläche innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens (vgl.
Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV) noch zu einer Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens
(vgl. Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV). Wenngleich mit dem Vorhaben keine entsprechenden Erweiterungen
einhergehen, ist zu prüfen, ob die Identität der Baute in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (vgl.
Art. 42 Abs. 1 RPV). Im Anwendungsbereich von Art. 24c Abs. 3 RPG bezieht sich dabei das Erfor-
dernis der Wesensgleichheit auf die gesamte Baute (vgl. BGE 147 II 25 E. 3.8). Folglich ist nicht
bloss der Rinderstall, sondern das Wohnhaus samt Ökonomieteil in die Gesamtbetrachtung einzube-
ziehen.
Der Umbau des Stalltrakts zu einer Einstellhalle für sechs bis acht Motorfahrzeuge beziehungsweise
für landwirtschaftliche Fahrzeuge führt mit Blick auf den gesamten Gebäudekomplex (Wohnhaus und
Ökonomieteil auf Parzelle aaa) zu einer teilweisen Nutzungsänderung und fällt somit unter die Be-
stimmung von Art. 24c Abs. 2 RPG. Erforderlich sind bauliche Massnahmen, welche ausschliesslich
das Gebäudeinnere betreffen: Herausbrechen von Liegeflächen und Futterkrippen, Nivellierung der
Fläche (samt Auffüllung des Schwemmkanals), Deckenersatz, Türersatz zu Nebenräumen, Zumau-
ern der Fenster zu Nebenräumen sowie allfällige weitere Massnahmen zur Einhaltung der Brand-
schutzvorschriften. Demnach ist die partielle Umnutzung mit baulichen Veränderungen verbunden,
die das äussere Erscheinungsbild nicht tangieren respektive allenfalls nur untergeordnet beeinflus-
sen. Die geplante Einstellhalle hat keine relevanten neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zur
Folge (namentlich keine zusätzlichen Emissionen oder Auswirkungen auf die Erschliessung). Sie soll
vielmehr dem vorhandenen Fuhrpark dienen. Unter Würdigung der gesamten Umstände kann fest-
gestellt werden, dass die Identität der gesamten Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den we-
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sentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV) und den Anforderungen von § 24 BNO Rech- nung trägt. Infolgedessen kann das Bauprojekt gestützt auf Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 und Art. 43a RPV bewilligt werden. 5. Verfahrensanträge Nachdem dem materiellen Entscheidantrag der Beschwerdeführenden aufgrund der klaren Akten- lage entsprochen werden kann, erübrigt sich die Durchführung der beantragten Augenscheinsver- handlung (zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler BGE 141 I 60 E. 3.3). 6. Fazit und Kostenverlegung Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Entscheide der AfB BVU und des Gemeinderats in Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zur Erteilung der Baubewilligung unter den erforderlichen und üblichen Nebenbestimmungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt die AfB BVU und die Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse (§ 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Der Einwohnergemeinde Q._____ sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie an den Teilentscheid der AfB BVU gebunden und deshalb zur Ab- weisung des Baugesuchs verpflichtet war. Den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwer- deführenden ist zulasten der Staatskasse eine Parteikostenentschädigung zuzusprechen (§ 33 Abs. 2 VRPG). Die Höhe der Parteientschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich in Verfahren mit Streitwert nach den §§ 8a–8c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987. Bausachen sind praxisgemäss vermögensrechtliche Streitsachen; der Streitwert beträgt in der Regel 10 % der Bausumme (AGVE 1992, S. 398, AGVE 1989, S. 284 f.), welche vor- liegend von der Bauherrschaft mit Fr. 27'000.– deklariert wurde (act. 8). Der Streitwert beträgt daher Fr. 2'700.–. Für Streitwerte bis Fr. 20'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung in Beschwerde- verfahren von Fr. 600.– bis Fr. 4'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts so- wie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Der genannte Streitwert liegt im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens. Der massge- bende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als durchschnittlich beurteilt (keine Verhandlung, zwei Rechtsschriften), die Bedeutung und Schwierigkeit aber als überdurchschnittlich, da publizierte Präjudizien zu den strittigen Fragen fehlen. Demgemäss erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inklusive Auslagen und MwSt.) angemessen. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen des De- partements Bau, Verkehr und Umwelt vom 19. Mai 2022 sowie der Protokollauszug des Gemeinde- rats Q._____ vom 13. Juni 2022 aufgehoben und die Sache wird zur Erteilung der Baubewilligung unter den erforderlichen und üblichen Nebenbestimmungen an die Vorinstanzen zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse. Den Beschwerdeführenden A._____ wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– aus der Staatskasse zurückerstattet.
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Den Beschwerdeführenden A._____ wird aus der Staatskasse eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2'500.– ausgerichtet.