© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: RF.2010.67 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 19.10.2010 Entscheiddatum: 19.10.2010 Entscheid Kantonsgericht, 19.10.2010 Art. 176 ZGB: Die Rechtsprechung, wonach in knappen finanziellen Verhältnissen die Steuern in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden, findet keine Anwendung, wenn der Unterhaltsschuldner der Quellensteuer unterliegt (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 19. Oktober 2010, RF.2010.67). Aus den Erwägungen:
Das Kreisgericht nahm grundsätzlich zu Recht an, dass in einer Mangellage wie hier vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ohne Steuern auszugehen ist (BGE 126 III 353; 127 III 68; 127 III 289; Dolder/Diethelm, Eheschutz – ein aktueller Überblick, AJP 2003, 659, 662; Raselli, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, in: Schwenzer/ Büchler, Dritte Schweizer Familienrechtstage, 3, 21). Lehre und kantonale Rechtsprechung sind sich aber soweit ersichtlich einig, dass dieser Grundsatz bei quellensteuerpflichtigen Personen nicht gelten soll (OGer BE, FamPra.ch 2005, 928ff.; Bähler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, N 12.76; Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, BJM 2008, 1, 27; Roelli, Praxis des Unterhaltsrechts bei Eheschutz, vorsorglichen Massnahmen und Ehescheidung, www.gerichte.lu.ch; so auch bei der Berechnung der pfändbaren Quote im st. gallischen Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, N 10.2). Massgebend für die Unterhaltsberechnung ist nämlich das Nettoeinkommen, das der Unterhaltsschuldner tatsächlich ausbezahlt erhält (BGE 90 III 33, 35; BGer 5C.99/2004, E. 3). Im Umfang des Quellensteuerabzugs steht dem Unterhaltspflichtigen das Einkommen nie zur Verfügung. Zudem ist zu beachten, dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die laufenden Steuern in Mankosituationen insbesondere nicht berücksichtigt werden, weil angenommen wird, dass der Unterhaltspflichtige um Steuererlass nachsuchen kann. Ein Erlassgesuch ist zwar auch bei der Quellensteuer möglich (Art. 224 StG; StB 224 Nr. 1, Ziff. 1.7). Die Steuerbehörden sind aber nicht verpflichtet, solche Gesuche gutzuheissen. Weisen sie in Quellensteuerfällen ein Erlassgesuch ab, wird das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen verletzt, weil in der Unterhaltsberechnung die Steuer nicht berücksichtigt ist, er sie aber gleichwohl bezahlen muss. Wird demgegenüber ein Erlassgesuch in ordentlich besteuerten Fällen abgewiesen, können die Steuerbehörden die Abgaben nicht eintreiben, weil keine pfändbare Quote verbleibt. Anders als bei der an der Quelle besteuerten Personen, bleibt damit das Existenzminimum gewahrt. In die Unterhaltsberechnung ist somit das quellensteuerbereinigte Einkommen einzusetzen.