Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2024 10
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 24 10 5. Kammer VorsitzAudétat RichterinnenPedretti, von Salis Aktuar ad hocLisi URTEIL vom 26. Juni 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Einfache Gesellschaft A._____ bestehend B._____ & B.A., C. und D., E. & E.A._____ F._____ & F.A., G. & H., alle vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Derron, Beschwerdeführerin gegen Instruktionsrichterin I., Vorderrichterin und J._____ und K._____,

  • 2 - L._____ und L.A., alle vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. Peter Reetz, Beschwerdegegner und Gemeinde M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Baubewilligung / Baueinsprache (Prozessbeschwerde)

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Am 11. Dezember 2023 haben J., K., L._____ und L.A._____ gegen den Entscheid der Gemeinde M._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Damit beantragten sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.Mit ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 beantragten B., N., C., D., E., E.A., F., F.A., G._____ und H._____ die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 (R 23 126) die aufschiebende Wirkung und stellte die Vernehmlassung der Gemeinde M._____ betreffend die aufschiebende Wirkung vom 22. Dezember 2023 zu. 4.Am 25. Januar 2024 haben B., N., C., D., E., E.A., F., F.A., G._____ und H._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Prozessbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereicht. Damit beantragten sie die Aufhebung der prozessleitenden Verfügung vom 12. Januar 2024 im Verfahren R 23 126 und die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 im Verfahren R 23 126, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. Weiter beantragten sie, dass die Akten des Verfahrens R 23 126 im vorliegenden Prozessbeschwerdeverfahren beigezogen werden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. Begründend führten sie aus, dass die angefochtene Verfügung keine Begründung enthalte, warum der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Es sei fraglich, ob die Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 überhaupt berücksichtigt worden sei, da diese erst am 12. Januar 2024 beim

  • 4 - Verwaltungsgericht eingegangen sei und bereits am selben Tag die angefochtene Verfügung versandt worden sei. Da jegliche Begründung fehle, könne diese auch nicht überprüft werden. Weiter sei den Beschwerdeführern die Vernehmlassung vom 22. Dezember 2023 erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden, sodass sich diese vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zur Vernehmlassung vom 22. Dezember 2023 hätten äussern können. Indem die angefochtene Verfügung der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt habe, sei keine resp. eine falsche Interessenabwägung erfolgt, weil verkannt worden sei, dass es vorliegend nur um die Abwägung zwischen den Interessen der privaten Bauherrschaft und der Einsprecher gehe. Es sei nicht zu berücksichtigen, dass die Gemeinde M._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden habe. Zudem sei verkannt worden, dass es den Beschwerdegegnern 1 bis 4 mit der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 und insbesondere dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzig um eine Verzögerung des Bauprojekts der Beschwerdeführer und die Bewahrung der Aussicht aus ihrem eigenen Wohnhaus gehe, was offensichtlich keine schützenswerten Interessen seien. Ferner bestehen gewichtige öffentliche Interessen, die der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Darüber hinaus sei es offensichtlich nicht glaubhaft gemacht worden, dass J., K., L._____ und L.A._____ tatsächlich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. 5.Am 16. Februar 2024 beantragte die Instruktionsrichterin (nachfolgend: Vorderrichterin) die Abweisung der Prozessbeschwerde, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. Begründend führte sie aus, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Im

  • 5 - Rahmen des Prozessbeschwerdeverfahrens könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden. Eine Rückweisung zur Neubeurteilung käme einem prozessualen Leerlauf gleich. Die Beschwerdeführer würden vorbringen, dass ihnen im Verfahren R 23 126 die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2023 erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden sei, weshalb sie sich nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätten dazu äussern können. Dieses Verhalten sei widersprüchlich, weil sie in der Prozessbeschwerde bestätigt hätten, dass es nicht zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdegegnerin gegen die beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden habe. Bei Konstellationen wie der vorliegenden werde das Interesse an der Beibehaltung des status quo vom Gericht höher gewichtet als das Interesse einer Bauherrschaft an einem sofortigen Baubeginn. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 beantragten J., K., L._____ und L.A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die vollumfängliche Abweisung der Prozessbeschwerde vom 25. Januar 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädigung, zulasten der Beschwerdeführer. Begründend führten sie aus, dass die Garantien des Art. 6 EMRK im Verfahren um einstweilige Anordnungen nicht zum Tragen kämen. Die Verfügung vom 12. Januar 2024 sei einer Heilung zugänglich. Ohnehin sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegend. Den Beschwerdegegnern drohen nicht wiedergutzumachende Nachteile, da eine zeitnahe Realisierung des Bauvorhabens zu erwarten wäre und es nach einer Gutheissung der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 äusserst lange dauern würde, bis der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wäre. Das Interesse der Beschwerdegegner an der richtigen Rechtsanwendung und Aufrechterhaltung des rechtskonformen Zustands sei höher zu gewichten als die von den Beschwerdeführern

  • 6 - vorgebrachten Interessen. Es entspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Realisierung eines rechtswidrigen Bauprojekts und dessen Abbruch zu störenden Immissionen bei den Nachbarn führe, was den Beschwerdegegnern drohe. Weiter drohe die andauernde Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands. Dies wäre ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. 7.Mit ihrem Schreiben vom 31. Januar 2024 verzichtete die Gemeinde M._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf eine Vernehmlassung zur Prozessbeschwerde. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2024 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die prozessleitende Verfügung vom 12. Januar 2024 der im Verfahren R 23 126 zuständigen Instruktionsrichterin, worin diese über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschied. Gemäss Art. 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können solche prozessleitenden Verfügungen innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Sie sind indessen nur anfechtbar, wenn sie a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder b) ausdrücklich als selbständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (Art. 49 Abs. 4 VRG). Die vorliegend umstrittene prozessleitende Verfügung wurde ausdrücklich als selbständig anfechtbar erlassen. Auf die fristgerecht eingereichte Prozessbeschwerde ist somit einzutreten. Die übrigen

  • 7 - Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die im Verfahren R 23 126 zuständige Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom

  1. Januar 2024 der Beschwerde R 23 126 die aufschiebende Wirkung zuerkennen konnte. 3.Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die angefochtene Verfügung keine Begründung enthalte. Sie setze sich nicht mit den Vorbringen der Parteien auseinander und erläutere nicht, inwiefern diese bei der Entscheidfindung berücksichtigt würden. Weiter sei es fraglich, ob die Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 überhaupt berücksichtigt worden sei, da diese erst am 12. Januar 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangen sei und bereits am selben Tag die angefochtene Verfügung versandt worden sei. Ferner sei die Vernehmlassung vom 22. Dezember 2023 den Beschwerdeführern erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden, weshalb sich die Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zu dieser Vernehmlassung haben äussern können. 3.1.Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und auf kantonaler Ebene insbesondere Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 VRG) garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, mithin führt eine Verletzung des
  • 8 - Gehörsanspruchs, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dies aber unter dem Vorbehalt, dass der Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann von einer Aufhebung eines angefochtenen Entscheids und einer Rückweisung an die untere Instanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs indes dann abgesehen werden, wenn diese nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis zu äussern. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist zudem – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung – im Sinne einer Heilung des Mangels – zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGU R 23 61 vom 30. Januar 2024 E.3.2 mit Hinweisen). 3.2.Die Verfahren im Rahmen von prozessleitenden Anordnungen – wie etwa Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Sistierungsanträge oder die Festlegung des Umfangs der Akteneinsicht – sind rasche und einfache Verfahren. Das rechtliche Gehör ist in diesen Verfahren deshalb nicht im gleichen Umfang zu gewähren, wie es BGE 133 I 100 E.4.6 vorschreibt, der sich auf das Hauptverfahren bezieht; allfällige Defizite können im Rahmen einer Prozessbeschwerde behoben werden (VGU R 20 24 vom 12. Juni 2020 E.1.1 mit Hinweisen). 3.3.Es ist zwar zutreffend, dass die fehlende Begründung und die fehlende Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Parteien eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Dies wird von der Vorderrichterin auch nicht bestritten.

  • 9 - 3.4.Nichtsdestotrotz hatten die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis zu äussern. Sie haben ihre Einwendungen gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren erheben können, welcher in Rechtsfragen die gleiche Prüfungsbefugnis zukommt wie der Vorderrichterin (vgl. BGer 1A.249/2003/sta, 1A.261/2003 vom 31. März 2004 E.6.2). Die Kognition des Verwaltungsgerichts erstreckt sich nämlich gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (VGU R 23 71 vom 23. Januar 2024 E.2). Insbesondere hatten sie die Möglichkeit, sich zur Vernehmlassung vom

  1. Dezember 2023 der Gemeinde M._____ zu äussern. Weiter wiegt vorliegend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer, zumal das rechtliche Gehör im Rahmen von prozessleitenden Anordnungen nicht im gleichen Umfang gewährt werden muss wie im Hauptverfahren. Ferner hat vorliegend die Vorderrichterin vorgebracht, dass eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf darstellen würde. Diese unnötige Verzögerung wäre mit dem (öffentlichen) Interesse an einer raschen Beurteilung der Sache nicht vereinbar und würde dem Beschleunigungsgebot entgegenstehen. 3.5.Die Beschwerdeführer rügen weiter, es sei fraglich, ob die Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 von der Vorderrichterin überhaupt berücksichtigt worden sei, da die Vernehmlassung erst am 12. Januar 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangen sei und bereits am selben Tag die angefochtene Verfügung versandt worden sei.
  • 10 - 3.6.Die Abläufe am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schliessen nicht aus, dass die Instruktionen und wenig aufwendige prozessleitende Verfügungen am selben Tag des Posteingangs des erwarteten Schriftstücks ausgefertigt und mitgeteilt werden. Im vorliegenden Fall ist die prozessleitende Verfügung gemeinsam mit einer Instruktion am Tag des Posteingangs erfolgt. Die Beschwerdeführer können somit aus ihrer Rüge nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.7.Weiter trifft es zu, dass die Vernehmlassung vom 22. Dezember 2023 den Beschwerdeführern erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden ist, weshalb sich die Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zu dieser Vernehmlassung haben äussern können. 3.8.Wie oben erwähnt, hatten diese trotzdem die Möglichkeit, sich vor dieser Beschwerdeinstanz über die obengenannte Vernehmlassung zu äussern. 3.9.Aus all diesen Gründen kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, weshalb eine Rückweisung nicht angezeigt ist. 3.10.Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird jedoch bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen sein. 4.Die Beschwerdeführer sind weiter der Auffassung, dass mit der angefochtenen Verfügung keine resp. eine falsche Interessenabwägung erfolgt sei. 4.1.Bei der Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde hat der Instruktionsrichter – wie bei den anderen vorsorglichen Massnahmen – die Hauptsachenprognose, das Bestehen eines Anordnungsgrundes sowie die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Der

  • 11 - prozessleitende Entscheid über die Rechtmässigkeit und den Umfang der aufschiebenden Wirkung beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage. Der zuständige Instruktionsrichter stützt sich auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhandenen Akten hervorgeht und trifft keine weiteren Beweiserhebungen. Ausserdem genügt es, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Als Erstes ist die Entscheidprognose zu prüfen. Deren Einbezug soll verhindern, dass eine dem Endergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung getroffen wird. Der potentielle Ausgang des Hauptverfahrens ist aber nur zu berücksichtigen, wenn er eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen. Je zweifelhafter der Ausgang des Hauptverfahrens erscheint, desto höhere Anforderungen sind an die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu stellen. In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung überzeugende Gründe, mithin ein Anordnungsgrund besteht. Ein solcher ist zu bejahen, wenn bei Nichtanordnung der Massnahmen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für das öffentliche oder private Interesse droht. Die Beschwerdeführer haben zumindest glaubhaft zu machen, dass ihnen aus der Nichtgewährung oder bloss teilweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein nicht leicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil droht oder eine weitreichende Verletzung ihrer Abwehransprüche zum Schutze ihres Grundeigentums befürchtet werden muss (VGU R 23 63 vom 29. August 2023 E. 3.2 ff. mit Hinweisen). 4.2.Die Vorderrichterin hat vorliegend zu Recht festgestellt, dass das Hauptverfahren prima facie nicht aussichtslos ist, was im Übrigen auch nicht bestritten wurde.

  • 12 - 4.3.Das Bestehen eines Anordnungsgrundes ist zu bejahen, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für das bedrohte öffentliche oder private Interesse droht, würde die Massnahme nicht angeordnet (VGU R 21 104 vom 8. Februar 2022 E.5.3.1; PVG 2016 Nr. 28 E.2b). 4.4.Nach den Beschwerdeführern haben die Beschwerdegegner offensichtlich nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen tatsächlich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. 4.5.Nach Ansicht der Beschwerdegegner entspräche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Realisierung eines rechtswidrigen Bauprojekts und dessen anschliessenden Abbruch zu störenden Immissionen bei den Nachbarn führe. Zudem könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass ein einmal realisiertes Bauprojekt, dessen Baurechtswidrigkeit nachträglich verbindlich festgestellt werde, lange bestehen bleibe. Es drohe daher die andauernde Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, welche die Beschwerdegegner in den unterschiedlichsten Lebensbereichen stören würde, was einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle. 4.6.Auch wenn bauliche Massnahmen grundsätzlich rückgängig gemacht werden können, ist erfahrungsgemäss deren Anordnung und insbesondere die Durchsetzung der Rückgängigmachung bereits ausgeführter baulicher Massnahmen – insbesondere von Abbrucharbeiten – mit erheblichen Schwierigkeiten und Aufwand für die Beteiligten verbunden (VGU R 23 63 vom 29. August 2023 E.3.2.4; R 21 104 vom 8. Februar 2022 E.5.3.2). 4.7.Die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde würde bedeuten, das Risiko in Kauf zu nehmen, dass die Beschwerdegegner im Fall der Gutheissung der Beschwerde R 23 126 für einen unbestimmten

  • 13 - Zeitraum einen möglicherweise rechtswidrigen Zustand dulden müssten. Zudem wäre eine solche Entscheidung auch für die Beschwerdeführer nicht zielführend, da sie allfällige Abbruchkosten zu tragen hätten. 4.8.In Anbetracht des verminderten Grades an Wahrscheinlichkeit, den die Glaubhaftmachung erfordert (vgl. BGE 130 III 321 E.3.3), kann man ohne Weiteres bestätigen, dass die Beschwerdegegner die Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils glaubhaft gemacht haben. 4.9.Zusätzlich zur Hauptsachenprognose und dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich schliesslich das Erfordernis einer Interessenabwägung. Dabei ist der festgestellte und bewertete potentielle Nachteil mit den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Die entgegenstehenden Interessen müssen umso mehr zurücktreten, je schwerer die Interessen, die zugunsten der Regelungsmassnahme sprechen, zu gewichten sind. Umgekehrt fallen die Interessen an der Erhaltung des status quo umso mehr ins Gewicht, wenn der zu erwartende Schaden nicht ausnehmend schwer wiegt und überdies dessen Eintritt nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint (VGU R 14 48 E.5a). 4.10.Nach den Beschwerdeführern sei in der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin gegen die beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden habe. Zudem sei verkannt worden, dass es den Beschwerdegegnern mit der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 und insbesondere dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzig um eine Verzögerung des Bauprojekts der Beschwerdeführer und die Bewahrung der Aussicht aus ihrem eigenen Wohnhaus gehe, die offensichtlich keine schützenswerten Interessen darstellen würden. Ferner bestünden gewichtige öffentliche

  • 14 - Interessen, die der Erteilung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, wie das Interesse an der inneren Verdichtung und Überbauung der letzten Baulücke im erschlossenen Gebiet O.. Darüber hinaus bestehe eine akute Erstwohnungsnot im P. und damit ein gesteigertes öffentliches Interesse am Bau von Erstwohnungen, gerade für einheimische Familien mit Kindern. Zudem behaupten sie, dass sie junge Familien mit Kindern seien, die auf eine effiziente Erstellung des Bauprojekts angewiesen seien. Jede weitere durch die Beschwerdegegner verursachte Verzögerung führe zu hohen Kosten. Für die Beschwerdeführer gehe es darum, geeigneten und bezahlbaren Wohnraum für sich als einheimische Familien zu schaffen. Eine Verzögerung des Bauprojekts hätte weitreichende Folgen, wie beispielweise, dass die Kinder der Beschwerdeführer zuerst in einer anderen Gemeinde eingeschult werden müssten. 4.11.Warum es vorliegend nicht zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdegegnerin gegen die beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden habe, wird von den Beschwerdeführern nicht substantiiert, weshalb nicht darauf einzugehen ist und sie nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten können. 4.12.Zu erwähnen ist allerdings, dass die Beschwerdegegnerin ein Interesse an der Einhaltung der Bauvorschriften und somit am Abwarten mit den Bauarbeiten hat, bis geklärt ist, ob das Bauvorhaben das materielle Recht einhält. Dieses (öffentliche) Interesse wird vorliegend bereits durch das (private) Interesse der Beschwerdegegner abgedeckt bzw. ist gleichläufig. 4.13.Unbelegt ist weiter die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach verkannt worden sei, dass es den Beschwerdegegnern mit der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 und insbesondere dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzig um eine Verzögerung des

  • 15 - Bauprojekts der Beschwerdeführer und die Bewahrung der Aussicht aus ihrem eigenen Wohnhaus gehe. Deshalb wird darauf nicht weiter eingegangen. 4.14.Ferner ist es vorliegend nicht ersichtlich, wieso das öffentliche Interesse an der inneren Verdichtung und an der Überbauung der letzten Baulücke im erschlossenen Gebiet O._____ höher zu gewichten wäre, als das Interesse der Beschwerdegegner. Diese Verdichtungs- und Überbauungsmassnahmen sind nämlich nicht derart dringend, als dass sie während des hängigen Verfahrens vorgenommen werden müssten. 4.15.Weiter trifft es zwar zu, dass im P._____ eine akute Wohnungsnot und somit ein öffentliches Interesse am Bau von Erstwohnungen besteht. Nicht ersichtlich bleibt allerdings, inwiefern die Wohnungsnot im P._____ gerade dadurch entschärft würde, wenn dieses einzelne Bauvorhaben während des hängigen Verfahrens in Angriff genommen werden dürfte. Das private Interesse an einer raschen Realisierung von Erstwohnungsbauten vermag auch in diesem Kontext das öffentliche Interesse an der korrekten Rechtsanwendung im Bau- und Planungsrecht nicht zu überwiegen. 4.16.Die hohen Kosten, die nach den Beschwerdeführern die Verzögerung der Bauarbeiten verursachen würde, sind nicht dargelegt, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 4.17.Als unbelegt erweist sich die Aussage der Beschwerdeführer, wonach ihre Kinder zuerst in einer anderen Gemeinde eingeschult werden müssten, falls die Bauarbeiten vorsorglich gestoppt werden. 4.18.Selbst wenn die Kinder der Beschwerdeführer im Fall der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung in einer anderen Gemeinde eingeschult werden sollten, was hier nicht belegt ist, würde auch dieser Umstand nicht ausreichen, um die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung zugunsten

  • 16 - der Beschwerde vom 11. Dezember 2023 im Verfahren R 23 126 zu rechtfertigen. 4.19.Wie oben erwähnt, sind erfahrungsgemäss die Anordnung und die Durchsetzung der Rückgängigmachung bereits getroffener baulicher Massnahmen mit erheblichen Schwierigkeiten und Aufwand für die Beteiligten verbunden (VGU R 23 63 vom 29. August 2023 E.3.2.4; R 21 104 vom 8. Februar 2022 E.5.3.2). 4.20.Aus diesem Grund wird gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts bei Konstellationen wie der vorliegenden das Interesse an der Beibehaltung des status quo regelmässig höher gewichtet als das Interesse der Beschwerdeführer am sofortigen Baubeginn (VGU R 23 71 vom 23. Januar 2024 E.5.4.2). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb von dieser Grundregel abgewichen werden soll. 4.21.Die Vorderrichterin ist in ihrer Interessensabwägung zum Schluss gekommen, dass die Interessen der Beschwerdegegner höher zu gewichten seien als jene der Beschwerdeführer. 4.22.Wie bereits oben ausgeführt (E.3.4.) darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der im Verfahren R 23 126 zuständigen Instruktionsrichterin setzen. Es hat vielmehr Lösungen, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene (vgl. VGU R 23 71 vom 23. Januar 2024 E.2, U 19 96 vom 29. Januar 2020 E.2, U 19 83 vom 12. November 2019 E.2.2). Die Vorderrichterin hat vorliegend die gegenüberstehenden Interessen der Verfahrensparteien miteinander abgewogen und ist zum Schluss gekommen, dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Aufgrund der obengenannten Rechtsprechung kann vor dem Verwaltungsgericht die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht gerügt werden. Weiter kann die

  • 17 - Beschwerdeinstanz insbesondere ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorderrichterin ersetzen. Bei der Interessenabwägung steht ihr ein nicht unbedeutender Beurteilungsspielraum zu (VGU U 2022 64 vom 13. Dezember 2022 E.3.2). 4.23.Es liegt somit kein Grund vor, von der Interessenabwägung, die von der Instruktionsrichterin durchgeführt wurde, abzuweichen. 5.Aus all diesen Gründen ist die Prozessbeschwerde abzuweisen. 5.1.Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Nach Art. 75 Abs. 1 VRG beträgt die Staatsgebühr höchstens CHF 20'000.00. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen In Anbetracht der Verletzung des rechtlichen Gehörs und in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG wird die Staatsgebühr reduziert auf CHF 500.00 festgelegt. 5.2.Mit Datum vom 19. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner eine Honorarnote in der Höhe von CHF 4'249.65 ein (= Honorar nach Zeitaufwand von 12.30 Stunden à CHF 250.00 bzw. 300.00 bzw. 450.00 [CHF 3'780.00] zzgl. 4 % Kleinspesenpauschale [CHF 151.20] und 8.1 % MWST [CHF 318.45]). Wenn ein anderer Stundensatz als der übliche Stundensatz von CHF 240.00 pro Stunde verrechnet wird, muss nach der Praxis des Verwaltungsgerichts eine Honorarvereinbarung eingereicht werden (vgl. VGU A 19 15 vom 1. Juli 2019 E.6.2). Vorliegend wurde keine Honorarvereinbarung eingereicht. Nach der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; SR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00

  • 18 - als üblich. Es wird folglich der übliche Stundensatz von CHF 240.00 angewendet. Die Spesenpauschale beträgt 3 %. Die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführer 1 bis 4 sollte somit CHF 3'340.29 betragen (= Honorar nach Zeitaufwand von 12.30 Stunden à CHF 240.00 [CHF 3'000.00] zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale [CHF 90.00] und 8.1 % MWST [CHF 250.29]). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 12.30 Stunden erscheint jedoch dem Gericht nicht angemessen. Den Beschwerdegegner wird daher eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 zuerkannt. Davon gehen CHF 2'000.00 zulasten der Beschwerdeführer. Der Restbetrag von CHF 500.00 geht in Anbetracht der Verletzung des rechtlichen Gehörs zulasten der Gerichtkasse. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). 5.3.Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird den Beschwerdeführern ermessensweise eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von CHF 500.00 zulasten der Gerichtskassen zuerkannt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF500.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF501.00 zusammenCHF1001.00 gehen zulasten von B., N., C., D., E._____,

  • 19 - E.A., F., F.A., G. und H.. 3.J., K., L. und L.A._____ wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 (inkl. MWST) zuerkannt. Davon gehen CHF 2'000.00 zulasten von B., N., C., D., E., E.A., F., F.A., G._____ und H._____ unter solidarischer Haftung. Der Restbetrag von CHF 500.00 geht zulasten der Gerichtskassen. 4.B., N., C., D., E., E.A., F., F.A., G._____ und H._____ wird eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von CHF 500.00 zulasten der Gerichtskassen zuerkannt. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

8

EMRK

  • Art. 6 EMRK

VRG

  • Art. 16 VRG
  • Art. 22 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

4