VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 97 4. Kammer EinzelrichterRighetti AktuarinSchupp URTEIL vom 29. Mai 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und AA., Beschwerdeführer gegen Enteignungskommission VII, Beschwerdegegnerin 1 und Kanton Graubünden, Beschwerdegegner sowie Gemeinde B.,
2 - vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Enteignungsentschädigung (Entscheid Enteignungskommission VII)
3 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Alleineigentümer der Parzelle F._____ (Abstellfläche, insbesondere für Wohnwagen) in der Gemeinde B.. Die Kantonsstrasse H C. verläuft von Norden nach Süden von der Gemeinde D._____ in Richtung der Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde). Am Nordeingang der Gemeinde befindet sich auf der östlichen Seite der Kantonsstrasse die Parzelle F.. Südlich der Parzelle F. liegt die Parzelle G._____ (Eigentum von E.). Zwischen den beiden Parzellen F. und G._____ lag bis am 6. März 2023 ein Teil der Parzelle H._____ (damals im Eigentum der Rhätischen Bahn [RhB]), welcher mit der Parzelle G._____ zusammengeführt wurde. Ehemals zweigte die Parzelle H._____ von der Kantonsstrasse im Sinne einer Einfahrt in östliche Richtung ab bis weiter östlich zu den RhB-Gleiser und die herumliegenden Felder. Parzelle H._____ diente als Erschliessung der Parzelle F._____ (durch ein Tor aus Eisengittern). Dieses Weggrundstück war als Land- und Forstwirtschaftsweg qualifiziert und ist gemäss dem rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan [GEP] 2014 der Gemeinde aufgehoben worden. Im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung im Jahr 2014 wurde als Ersatz für diesen Weg zwischen den Parzellen F._____ und G._____ eine neue, von der Parzelle I._____ (Erschliessungsstrasse) aus nordwärts abzweigende und entlang der östlichen Grenze von Parzelle G._____ bis in den Bereich der Parzelle F._____ führende Erschliessungsstrasse festgelegt. AA._____ und A._____ fochten diese Teilrevision erfolglos an (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 15 59 vom
4 - (nachfolgend Regierung) das Strassenbauprojekt für die Kantonsstrasse im Bereich der Nordeinfahrt der Gemeinde. Die Regierung erteilte gleichzeitig das Enteignungsrecht für die benötigten Grundstücksflächen. Dieses sah u.a. bei der nordwärts führenden Strassenseite ein Linksabbieger mit Spuraufweitung, wofür auch Land ab Parzelle F._____ beansprucht wurde, vor, sowie die Verlegung des entlang der Kantonsstrasse auf Parzelle F._____ befindlichen Zauns und die Fällung der drei dort angesiedelten Nussbäume. Weiter sollte die alte Einfahrt bei km 12.94 und der entsprechende Land- und Forstwirtschaftsweg aufgehoben und die Einfahrt ab der Kantonsstrasse auf die Parzelle F._____ neu über die Parzellen I._____ und G._____ realisiert werden. Die Gemeinde stellte A._____ und AA._____ – mit dem Entscheid – auch den am 29. Januar 2019 zwischen der Gemeinde und E._____ geschlossenen Dienstbarkeitsvertrag, mit dem er der Gemeinde zulasten seiner Parzelle G._____ ein auch für die Öffentlichkeit bestimmtes Fuss- und Fahrwegrecht einräumt, zu. Die Regierung erteilte gleichzeitig zum Beschluss das Enteignungsrecht für die benötigten Grundstücksflächen. Gleichzeitig wiesen Gemeinde und Regierung die von AA._____ und A._____ gegen das Projekt erhobenen Einsprachen ab. 3.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen VGU R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 wurden die gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde und gegen den Beschluss der Regierung erhobenen Beschwerden von AA._____ und A._____ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 4.Am 2. September 2021 wurde der Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2019 zwischen dem Eigentümer der Parzelle G._____ und der Gemeinde öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen. 5.Nach erfolglosem Verhandeln ersuchte das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (nachfolgend DIEM) die Enteignungskommission (nachfolgend EK) mit Schreiben vom 4. März
5 - 2022 um Durchführung des Schätzungsverfahrens in der Gemeinde B.. Die EK eröffnete daraufhin das Schätzungsverfahren. 6.Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 hiess die EK u.a. das Gesuch des DIEM vom 7. April 2022 um vorzeitige Besitzesanweisung auf Parzelle F. gut. Dagegen erhoben AA._____ und A._____ beim Verwaltungsgericht Graubünden erfolglos Beschwerde (vgl. VGU R 22 39 vom 1. November 2022). 7.Am 6. März 2023 wurde der Kaufvertrag über die Parzelle H._____ zwischen dem Grundeigentümer der Parzelle G._____ und der RhB abgeschlossen und öffentlich beurkundet. Damit wurden 136 m 2
erworbene Fläche mit der Parzelle G._____ vereinigt. Dieser Vertrag wurde von der EK an A._____ mit gleichtägigem Schreiben übermittelt. Die EK teilte darin mit, dass gleichsam mit dem Kaufvertrag ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten von Grundstück G._____ zu Gunsten der Gemeinde im Bereich der 136 m 2 Boden begründet sei. Das Grundstück F._____ werde nunmehr ab der Kantonsstrasse via Quartierstrasse über das Grundstück G._____ mittels eines Gemeindeservituts erschlossen. Für den Unterhalt dieses Wegrechts habe der Erwerber aufzukommen. Man sei zu keiner Entschädigung der Nussbäume bereit. 8.AA._____ und A._____ reichten dazu am 23. März 2023 bei der EK eine Stellungnahme ein. Darin wurden zu der in der vorgeschlagenen Vereinbarung zugesicherten Entschädigung zusätzliche Forderungen geltend gemacht (eine zonenkonforme, verkehrssichere und kostenlose Neuerschliessung und die vollumfängliche Entschädigung der Nussbäume). 9.Mit Entscheid vom 7. August 2023 verfügte die EK in Ziff. 1 des Dispositivs: "a) Die Enteignungsentschädigung wird, vorbehältlich von Flächenänderungen bei der Neuvermessung gegenüber den im Enteignungsgesuch angenommenen Flächen,
7 - 12.Mit Vernehmlassung vom 7. November 2023 beantragte das DIEM – im Namen des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner) – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 13.Die EK (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) reichte die Akten des Enteignungsverfahrens bzw. des Verfahrens um vorzeitige Besitzesanweisung mit Schreiben vom 8. November 2023 ein und verzichtete gleichzeitig, unter Verweis auf die Ausführungen ihres Entscheids und die Akten, auf eine Stellungnahme. 14.Mit Schreiben vom 14. November 2023 hielt der Instruktionsrichter fest, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht angeordnet werde, die Einreichung einer Replik sei aber den Beschwerdeführern freigestellt. 15.Die Beschwerdeführer replizierten mit Schreiben vom 24. November 2023 und bestätigten ihre schon gestellten Rechtsbegehren. 16.Die Beschwerdegegnerin 1 äusserte sich kurz mit einem Schreiben zur Replik vom 29. November 2023 zu den von den Beschwerdeführern beantragten Akteneditionen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 7. August 2023. Der Entscheid ist selbständig beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anfechtbar, da es sich dabei um einen Sachentscheid im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes des Kantons Graubünden (KEntG; BR 803.100; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 22 39 vom 1. November 2022 E.1 m.w.H.)
8 - i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100; vgl. VGU R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 E.1.2; R 00 96 vom 24. Oktober 2000 E.2a) und Art. 49 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) handelt. Das angerufene Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache örtlich und sachlich zuständig. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder wenn ein Rechtmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Der Streitwert liegt vorliegend unter CHF 5'000.00. Davon abgesehen handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerde – wie nachfolgend ausgeführt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. Das Verwaltungsgericht entscheidet demnach in einzelrichterlicher Kompetenz. 1.3.Die Legitimation des Beschwerdeführers als Alleineigentümer der Parzelle F._____ ist gegeben. Ob auch die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Beschwerdeführers beschwerdeberechtigt ist, kann offengelassen werden (vgl. VGU R 22 39 vom 1. November 2022 E.1; R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 E.1.2). 1.4.Streitig ist vorliegend, ob anstelle der Entschädigung für die Torverlegung in der Höhe von CHF 4'000.00 die Beschwerdegegnerin 2 eine kostenlose, dauerhafte, verkehrssichere und zonenkonforme Neuerschliessung sicherzustellen hat. Weiter ist streitig, ob für die drei gefällten Bäume eine Entschädigung zu leisten ist. Ansonsten ist der Entscheid vom 7. August 2023 in Rechtskraft erwachsen (siehe insb. Entschädigungszahlungen in Ziff. 1a des Dispositivs, vgl. Bf-act. 1a) und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
9 - 1.5.Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – abgesehen von E.2 – einzutreten. 2.1.Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (vgl. VGU A 24 11 vom 30. April 2024 E.2; R 22 97 vom 31. Oktober 2022 E.2.1.1; A 18 15 vom 2. Oktober 2018 E.1 und U 16 8 vom H._____. Januar 2017 E.1; BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 53). Objektive Prozessvoraussetzungen einer Beschwerde bilden neben der Zuständigkeit das Vorliegen eines Anfechtungsobjekts, das Vorliegen eines zulässigen Beschwerdegrundes, die Wahrung der Rechtsmittelfrist sowie gewisse Formerfordernisse der Rechtsmitteleingabe. Schliesslich darf über die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden sein; es darf in diesem Zusammenhang keine res iudicata (d.h. abgeurteilte Sache) vorliegen (vgl. BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 52). Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (vgl. BGE 139 III 126 E.3.1; 116 II 738 E.3; 121 III 474 E.4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_205/2023 vom 6. Februar 2024 E.1.1 und 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E.3.3). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft grundsätzlich jedem späteren Gericht, auf ein Rechtsmittel einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem
10 - rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern der Beschwerdeführer nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids nachweisen kann (vgl. BGE 142 III 210 E.2 und 2.1; 139 III 126 E.3.1; 121 III 474 E.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1, 9C_205/2023 vom 6. Februar 2024 E.1.1 und 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E.3.3). Eine abgeurteilte Sache liegt im Allgemeinen vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (vgl. BGE 144 I 11 E.4.2; 142 III 210 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E.3.3 m.w.H.). Dies trifft zu, falls der Anspruch der entscheidenden Behörde aus demselben Entstehungsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (vgl. BGE 144 I 11 E.4.2; 139 III 126 E.3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E.3.3, je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Identität von Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E.3.3 und 9C_861/2017 vom 14. Mai 2019 E.3.1.1). Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden (vgl. BGE 144 I 11 E.4.2 mit Hinweisen; 101 II 375 E.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_670/2021 vom 5. April 2022 E.5.1). 2.2.Vorliegend liegt eine abgeurteilte Sache vor, so dass auf das Rechtsbegehren 1 nicht einzutreten ist. In diesem Zusammenhang sind die in diesem Verfahren vorgebrachten Rügen – wie die Beschwerdegegner zurecht vorbringen und hier folgend dargelegt wird –
11 - bereits in den VGU R 19 18/19 (vgl. E.6.2) bzw. R 22 64 (vgl. E.4.1 und 4.3.3) behandelt worden, weshalb auf sie in diesem Urteil inhaltlich nicht mehr zurückzukommen ist. Die Beschwerdeführer vermögen auch nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend zu machen bzw. nachzuweisen. 2.2.1.Das Verwaltungsgericht hat sich im fraglichen Urteil R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 sowohl mit der Frage der Neuerschliessung der Parzelle F._____ einlässlich auseinandergesetzt – indem es insbesondere den mit dem Eigentümer der Parzelle G._____ geschlossenen Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2019 berücksichtigte, der ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit (Gemeindeservitut) einräumt und somit auch der Gewährleistung der Erschliessung der Parzelle F._____ dient –, als auch mit der Frage der Verschiebung des Bahnübergangs nach Süden. Dabei schloss das Verwaltungsgericht hinsichtlich der neuen Erschliessung der Parzelle F._____, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht von einer unverbindlichen und nicht hinreichenden Ersatzlösung gesprochen werden könne (vgl. dortige E.6.2.5 f.). 2.2.2.Zur angeblich nicht gewährleisteten Kostenlosigkeit ist festzustellen, dass – wie die Beschwerdegegner vorbringen – die VGU R 19 18/19 und R 22 64 klar festhalten, dass den Beschwerdeführern aus dem neuen Erschliessungsregime keine Kosten erwachsen (vgl. VGU R 19 18/19 E.6.2.1, 6.2.5, 6.2.6 und VGU R 22 64 E.4.3.3). Etwas anderes ergibt sich, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer und entsprechend der Meinung der Beschwerdegegnerin 1, auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid (vgl. Ziff. 1a/1b des Dispositivs, Bf-act. 1a, vgl. auch Dienstbarkeitsvertrag, Bg-act. 3) oder aus den Akten. Die Beschwerdeführer substantiieren auch nicht weiter, weshalb sich Kosten ergeben sollten bzw. schon ergeben hätten. Weiter sind die angeblichen
12 - Äusserungen des Eigentümers von Parzelle G._____ erstens nicht substantiiert und zweitens hat er sich an den unterschriebenen Dienstbarkeitsvertrag zu halten, wonach die Unentgeltlichkeit gilt und keine Dauer angegeben wird (vgl. Bg-act. 3 und die diesbezüglichen Zusicherungen im VGU R 22 64 vom 25. Oktober 2022 E.4.3.3). 2.2.3.Die hier vorgebrachten Rügen zur fehlenden Dauerhaftigkeit der Neuerschliessung und zur drohenden Löschung der Dienstbarkeit, wurden sinngemäss schon im Verfahren R 19 18/19 vorgebracht (vgl. E.6.2.1) und vom Verwaltungsgericht behandelt, indem es befand, dass es unzutreffend ist, dass das fragliche Fuss- und Fahrwegrecht lediglich vorübergehend gilt (vgl. E.6.2.5) und, dass auch die Verschiebung des Bahnübergangs um einige Meter nach Süden auf Höhe der Parzelle I._____ nicht zu beanstanden ist (vgl. E.6.2.6, vgl. auch VGU R 22 64 vom
13 - E.4.3.3). Weiter hat das Verwaltungsgericht – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer – im VGU R 19 18/19 der Neuerschliessung gemäss den kantonalen und kommunalen Plänen zugestimmt. 2.3.Davon abgesehen ist festzuhalten, dass im Vorverfahren nach kantonalem Recht lediglich über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 Enteignungsverordnung des Kantons Graubünden [KEntV; BR 803.110]). Erst im nachgelagerten Schätzungsverfahren ist über die zu leistende Entschädigung – nur noch über deren Höhe – zu entscheiden (vgl. Art. 15 Abs. 1 KEntV; Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2018 vom 21. November 2018 E.1.2, siehe auch 1C_251/2013 vom 12. Juli 2013 E.5; VGU R 99 16 vom H._____. März 1999 E.3c, vgl. weiter HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 12, N. 1). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es beim angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 nur noch – wie auch die Beschwerdegegnerin 2 bemerkt hat – um die Höhe der Enteignungsentschädigungen geht, denn die hier zu behandelnde Angelegenheit ist dem Schätzungsverfahren zuzuordnen (vgl. Art. 11 ff. KEntV; vgl. Bg1-act. Mappe 1; siehe auch VGU R 22 39 vom 1. November 2022 E.1). Die in diesem Verfahren vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführer, welche den Dienstbarkeitsvertrag und die Neuerschliessung betreffen, sind daher ohnehin unzulässig (bzw. verspätet), denn diese Rechtsfragen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. auch BGE 136 II 165 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_58/2020 vom 25. Februar 2021 E.3.3; 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 E.4.2.2). 2.4.Daraus folgt, dass auf das erste beschwerdeführerische Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
14 - 2.5.Selbst wenn man darauf eintreten würde, wäre Folgendes zu berücksichtigen: Gemäss Art. 9 Abs. 1 KEntG ist die Entschädigung in der Regel in Geld zu leisten. Mit Zustimmung des Enteigneten kann anstelle der Geldleistung ganz oder teilweise eine Sachleistung treten. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, so dass auf eine Sachleistung kein Anspruch bestehen dürfte. Sodann begründen die Beschwerdeführer nicht in substantiierter Weise, weshalb eine Sach- anstatt Geldleistung treten sollte. Ferner ist festzuhalten, dass die Verschiebung des Tores – wie die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 vorbringen – aus technischen Gründen notwendig bzw. ideal ist (vgl. angefochtener Entscheid, Bf-act. 1a Ziff. 8). Die Beschwerdeführer vermögen nicht das Gegenteil zu behaupten bzw. nachzuweisen. Weiter hat die Verschiebung gemäss unbestrittene Angabe der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Bf-act. 1a Ziff. 9) bereits stattgefunden, weshalb die Rüge ohnehin gegenstandslos sein dürfte. Demnach dürfte die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sein. Darauf ist allerdings nicht näher einzugehen, da – wie oben erwähnt – in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.1. Betreffend die Entschädigung für die gefällten Nussbäume ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1.Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass sie 1982 die drei Bäume gesät hätten, daher säumten diese die Kantonsstrasse seit 40 Jahren; währenddessen seien weder der Abstand bzw. die Bäume vom Beschwerdegegner noch von der Beschwerdegegnerin 2 bemängelt worden, dies wurde erst in der Vereinbarung der Enteigner nach 40 Jahren erwähnt. Die Bäume hätten in den letzten Jahren jährlich Nüsse im Wert von ca. CHF 500.00 geliefert. Dazu schätzten die Mieter der Parzelle F._____ den kühlenden Schatten. Die Bäume würden das Areal in jeder Hinsicht aufwerten. Die Enteigner würden kantonales Recht willkürlich anwenden. Weiter würden seit 2023 neue Abstandsvorschriften gelten. Die Luftaufnahme von 1985 könne nicht als Beweismittel dienen, denn die
15 - Bäume seien damals noch unscheinbar gewesen. Zudem wäre es Sache der Enteigner gewesen, vor Fällung die benötigten Angaben zu ermitteln, ohne jetzt Nachweise von den Beschwerdeführern zu verlangen. 3.1.2.Der Beschwerdegegner meint, dass eine Entschädigung gemäss Art. 48 Abs. 3 StrG nur dann geschuldet sei, wenn die Bepflanzungen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als noch keine oder abweichenden Abstandsvorschriften galten. Die Baumabstandsvorschriften wurden 1985 eingeführt: sechs Meter gemäss dem damaligen Art. 12 lit. a der Vollziehungsverordnung zum Strassengesetz des Kantons Graubünden (nachfolgend: VV). Die Fällung der Bäume falle noch unter Art. 21 Abs. 1 lit. a der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110), d.h. seien sechs Meter einzuhalten. Es lasse sich nicht weiter eruieren, ob 1982 die Bäume gesät wurden. Feststehe, dass gemäss Luftbildern von 1985 die drei Bäume noch nicht vorhanden gewesen seien, sondern erst später. Die Bäume müssten nicht entschädigt werden, da der notwendige Strassenabstand unterschritten und diese somit rechtswidrig gewesen seien. 3.1.3.Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 verweisen auf die Ausführungen des angefochtenen Entscheids. Darin wird ausgeführt, dass sich die zentrale Frage des Besitzesschutzes stelle. Der Beschwerdeführer habe keine Beweise vorgebracht, dass die Nussbäume seit 40 Jahren bestehend seien. Vielmehr zeigten die Luftaufnahmen aus 1985 keine Nussbäume. Selbst wenn die Bäume vor 1985 gepflanzt worden wären, wäre die Bestimmung zum Grenzabstand von Pflanzen gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) zum Tragen gekommen. Zwar wäre das Recht auf eine Einsprache innert fünf Jahren nach Pflanzung verjährt, allerdings sei zu diesem Zeitpunkt die Strassenabstandsvorschrift bereits eingeführt worden, wodurch die drei Nussbäume entschädigungslos gefällt werden konnten.
16 - 3.2.1.Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 9 Abs. 1 KEntG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_163/2017 vom 18. Juli 2017 E.2). Gemäss Art. 10 Abs. 1 des erwähnten Gesetztes ist die Entschädigung unter Berücksichtigung aller Nachteile festzusetzen, die dem Enteigneten, ohne sein Verschulden aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner Rechte, erwachsen (voller Verkehrswert [lit. a], Minderwert [lit. b], alle weiteren Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen [lit. d]). Die Entschädigung wird sowohl für die formelle als auch für die materielle Enteignung nach denselben Regeln festgelegt. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand und dem Stand, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_412/2018, 1C_432/2018 vom 31. Juli 2019 E.8.1, 8.3, 8.5; VGU R 22 5 vom 23. Januar 2024 E.2.1.7; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8 Aufl., Rz. 2407 ff. und 2492 ff.). 3.2.2.Im Verwaltungsverfahren gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz, wonach es in erster Linie Sache der Behörde ist, den Sachverhalt abzuklären (vgl. Art. 11 Abs. 1 VRG). Dazu gehört auch die ("subjektive") Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 11 Abs. 2 VRG). Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. BGE 132 II 113 E.3.2; 124 II 361 E.2b; 122 II 385 E.4c/cc m.w.H; Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E.2.2.2 m.w.H.). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern jedoch an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit
17 - eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des schweizerischen Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]; vgl. u.a. BGE 142 II 433 E.3.2.6; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E.4.2.2 m.w.H.; 2C_678/2022 vom 7. Dezember 2022 E.3.2.3; vgl. u.a. VGU S 22 77 vom 5. September 2023 E.7.5; U 2020 13 vom 8. Juni 2021 E.2.2). Die Beschwerdeführer haben daher die Tatsachen zu beweisen, aus denen sie Rechte zu ihren Gunsten ableiten. Allerdings kann die Behörde nicht gestützt auf die objektive Beweislastverteilung geringere Gewissenhaftigkeit bei der Abklärung von Tatsachen walten lassen, die sich zugunsten der Verfahrenspartei auswirken. Aus der objektiven Beweislastverteilung dürfen mithin nicht Mitwirkungspflichten ("subjektive Beweisführungspflichten") abgeleitet werden (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2018 vom
18 - Zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem Rechtsverlust muss ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 n. 17). Vorliegend haben die Beschwerdeführer nur behauptet, dass die fraglichen Bäume in den letzten Jahren Nüsse für CHF 500.00 generiert hätten. Sie haben keinerlei Beweise dazu erbracht. Auf diese Rüge ist demnach nicht näher einzugehen. Gleich verhält es sich mit dem Schatten, da die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich substantiieren (Berechnungen, usw.), wie der jetzt fehlende Schatten ihre wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigen könnte. 3.4.Selbst wenn die Rüge substantiiert dargelegt worden wäre, ist zu beachten, dass lediglich der Vermögensschaden zu ersetzen ist, d.h. zu berücksichtigen sind nur vermögenswerte Interessen, nicht reine Affektionswerte. Nur der effektive, objektive Schaden ist zu ersetzen; blosse Gewinnaussichten und Spekulationserwartungen sind unmassgeblich (vgl. MÜLLER/FELLER, Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2021, S. 601 Rz. 29). Nur falls gefällte Bäume den Verkehrswert beeinflussen, ist eine Inkonvenienzentschädigung geschuldet. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass potenzielle Käufer bereit gewesen wären, wegen der Bäume einen höheren Landwert zu bezahlen, da sie diese für die zonenkonforme Nutzung gar nicht benötigen würden. In der Regel werden die Bäume unter diesen Umständen daher von einem potentiellen Käufer nicht vergütet, weshalb diese auch vom Enteigner nicht zu entschädigen sind. Somit ist für die gefällten Nussbäume keine Entschädigung geschuldet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2011 vom 20. Oktober 2011 E.6.1; siehe auch Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft 650 13 61 vom 10. April 2014 E.4). 3.5.Das zweite Rechtsbegehren ist somit offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
19 - 4.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 5.1.In der Replik betonen die Beschwerdeführer, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Akten unvollständig seien. Die fehlenden Akten [einzeln aufgelistet] seien von massgeblicher Wichtigkeit für das vorliegende Verfahren. Denn einerseits ergebe sich daraus der relevante Prozessverlauf und der vollständige Sachverhalt, anderseits sei daraus zu entnehmen, dass es sowohl rechtlich wie auch tatsächlich keine hinreichende Neuerschliessung auf Parzelle F._____ gebe. Es seien sämtliche Verfahrensakten dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdegegnerin 1 kommentierte mit Schreiben vom 29. November 2023, dass die nicht eingereichten Akten dem Verwaltungsgericht (Verfahren R 22 39 und R 22 64) und den Beschwerdeführern schon vorliegen würden. Die Akten ihrerseits nochmals einzulegen, führe zu einem nicht verantwortbaren Aktivismus, deshalb sei darauf verzichtet worden. 5.2.In Anlehnung an das von der Beschwerdegegnerin 1 vorgebrachte, kann auf den von den Beschwerdeführern beantragten Akteneditionen (siehe Liste auf S. 2 und 3 der Replik vom 24. November 2024) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal dem Verwaltungsgericht die jeweiligen VGU R 22 39 und R 22 64 ohnehin vorliegen und aus den weiteren Akten, da diese schon rechtskräftige Verwaltungsgerichtsurteile betreffen, keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 143 III 297 E.9.3.2, 140 I 285 E.6.3.1, 138 III 374 E.4.3.2). 6.Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Angemessen erscheint vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 2'000.00. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ist mit den entstandenen Gerichtskosten zu verrechnen. Den
20 - Beschwerdegegner(inne)n werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF526.00 zusammenCHF2'526.00 werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von CHF 1'026.00 geht unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und AA._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (1C_538/2024).]