VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 78 5. Kammer VorsitzBrun RichterInAudétat und Pedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 22. Oktober 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache
4 - ihr der Nachweis vorbestandener, altrechtlicher und rechtmässig bewilligter Wohnnutzung gelungen sei. Indem die Gemeinde die von ihr angebotenen Beweise entweder nicht behandelt oder tatsachenwidrig gewürdigt habe, habe sie insbesondere die Anforderungen an die Begründung eines anfechtbaren Entscheides nicht eingehalten. Zudem liege kein unzulässiger HNF-Transfer vor. Auch werde die Anzahl Wohnungen nicht vergrössert. Zu betonen sei, dass sämtliche altrechtliche HNF und die beantragte Erweiterung um 30 % derselben innerhalb der gleichen und bereits bestehenden Stockwerkeinheit Nr. S50445 (also auf dem gleichen Grundstück) realisiert würden. Die Beschwerdeführerin handle somit im Rahmen dessen, was Art. 11 Abs. 3 ZWG erlaube. Die Gemeinde habe in Verletzung dieser Bestimmung entschieden. Sodann treffe es nicht zu, dass das umstrittene Bauprojekt zu einer Übernutzung der Parzelle 241 führen würde. Schliesslich müsse die Gemeinde bei Gutheissung der Beschwerde die Frage des Parkplatznachweises prüfen. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2023 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verkenne, dass das ZWG in Art. 2 Abs. 1 definiere, was unter einer Wohnung zu verstehen sei. Gegebenenfalls erfüllten die sieben bestehenden Wohnungen, aus denen die Stockwerkeinheit Nr. S50445 gemäss der Beschwerdeführerin bestehe, diesen Wohnungsbegriff, nicht aber die Stockwerkeinheit selbst. Vorliegend werde keine der bestehenden Wohnungen erweitert. Vielmehr werde eine völlig neue Wohnung geschaffen und die Anzahl Wohnungen könne nur gleichgehalten werden, weil die Wohnungen 6 und 7 zusammengelegt werden sollten. Die geplante Erweiterung verstosse demnach gegen Art. 11 Abs. 3 ZWG, was für sich alleine bereits ein Grund sei, das Baugesuch bzw. die Beschwerde abzuweisen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid die Studios zu
5 - Recht nicht als altrechtliche Wohnungen im Sinne von Art. 10 ZWG anerkannt. Ferner müsse vorliegend nicht geprüft werden, ob durch das geplante Bauvorhaben die Baumassenziffer in Bezug auf die Parzelle 241 tatsächlich überschritten würde, zumal ein entsprechendes Baugesuch nicht gegen den Willen der anderen Stockwerkeigentümer bewilligt werden dürfte. Da die vorliegenden Einsprachen genau von diesen "anderen Stockwerkeigentümern" erhoben worden seien, könne auch nicht von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen werden. Eigentlich hätte das Verfahren deshalb auch mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen werden können. 7.Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 teilte der Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____ mit, dass sich Letztere nicht am vorliegenden Rechtsmittelverfahren beteilige. 8.Am 17. November 2023 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. 9.In ihrer Duplik vom 8. Dezember 2023 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest und nahm zur Replik der Beschwerdeführerin Stellung. 10.Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Dezember 2023 ihre Triplik ein. 11.Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Quadruplik am 28. Dezember 2023 ein. 12.Am 11. Januar 2024 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre bisherigen Rechtsschriften.
6 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2023, mitgeteilt am 27. Juli 2023, mit dem diese die Einsprache der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____ im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und das Baugesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1). Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. b und Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Baugesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 3.1.In formeller Hinsicht ist zunächst auf die geltend gemachte Gehörsverletzung einzugehen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, indem die Beschwerdegegnerin die angebotenen
7 - Beweise entweder nicht behandelt oder tatsachenwidrig gewürdigt habe, sei die Begründungspflicht verletzt worden. 3.2.1.Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Zudem umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt die Begründungspflicht. Letztere verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E.5.2 und 141 III 28 E.3.2.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_113/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.2.1 und 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E.2.2). 3.2.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
8 - einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E.2.8.1 und 137 I 195 E.2.2 sowie E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E.5.2.1 und 2C_152/2020 vom
16 - Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 140 I 285 E.6.3.1 136 I 229 E.5.3 und 134 I 140 E.5.3). 7.2.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für die Bewilligung eines allfälligen neuen Erweiterungsprojekts ohne Nutzungsbeschränkung neben den Voraussetzungen von Art. 10 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 ZWG auch die übrigen Vorgaben des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllt sein müssen (vgl. Art. 11 Abs. 4 ZWG). Im Falle einer Überschreitung des 30%igen Masses gemäss Art. 11 Abs. 2 ZWG wäre Art. 11 Abs. 3 ZWG zu beachten, ebenfalls unter Vorbehalt der übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts (vgl. Art. 11 Abs. 4 ZWG). 8.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.-- festgesetzt. 8.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 73 Abs. 1 sowie Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG). Es rechtfertigt sich allerdings, der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin mittels Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und durch die teilweise Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.5.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 126 II 111 E.7b). Dabei ist die Beschwerdeführerin im Umfang von einem Fünftel der Gerichtskosten zu entlasten. Folglich sind
17 - die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.-- zzgl. Kanzleiauslagen, zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Kostennote vom
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF424.-- zusammenCHF3'424.--
18 - gehen zu vier Fünfteln zulasten der A._____ AG und zu einem Fünftel zulasten der Gemeinde B.. 3.Die Gemeinde B. hat die A._____ AG im Umfang von CHF 1'604.65 aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]