VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 76 5. Kammer VorsitzBrun RichterInnenPedretti und von Salis Aktuarin ad hoc Donatsch URTEIL vom 7. Mai 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Cornel Borbély, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin und C._____, Beschwerdegegner betreffend Baubewilligung
8 - Beschwerde erfolgte zudem frist- und formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist auch das Schreiben der Gemeinde vom 17. März 2022 als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren und die Legitimation der Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung gegeben. Ob die Beschwerde frist- und formgerecht erfolgt ist, gilt es zu prüfen. 2.Streitgegenstand bildet einerseits die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 10. Juli 2023 zufolge Rechtskraft zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2023 betreffend die Aufhebung der Bewilligung vom 17. März 2022 sowie die Durchführung eines nachträglichen ordentlichen Baubewilligungsverfahrens eingetreten ist. Andererseits strittig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände betreffend die Nichteinhaltung der Lärmschutzvorschriften im umweltrechtlichen Verfahren geprüft und abgewiesen hat (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 10). 3.1.Um zu beurteilen, ob der Betrieb der Aussengastwirtschaft mit Bewilligung vom 17. März 2022 rechtsgültig bewilligt wurde und in Rechtskraft erwachsen konnte, ist vorgängig zu prüfen, welche Bewilligungen und Bewilligungsverfahren hierzu erforderlich waren. 3.1.1.Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) dürfen Bauten und Anlagen (Bauvor- haben) nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Der Baubewilligungspflicht unterliegen auch Zweckänderungen von Grundstücken, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind. Im Urteil des Bundesgerichts 1C_47/2008 vom 8. August
9 - 2008 beschäftigte sich das Bundesgericht eingehend mit der Bewilligungs- pflicht einer Aussengastwirtschaft mit 25 Aussensitzplätzen auf öffent- lichem Grund. Darin hielt es explizit fest, dass die Umnutzung von öffent- lichem Grund in eine Aussengastwirtschaft grundsätzlich von der bundes- rechtlich angeordneten Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) erfasst sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_47/2008 vom 8. August 2008 E.2.5; bestätigt in 1C_161/2017 vom 4. September 2017). In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung setzt die vorliegend strittige Aussengast- wirtschaft mit rund 20 Sitzplätzen – die sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht mit dem im Urteil 1C_47/2008 beurteilten Aussen- gastwirtschaft vergleichbar ist – daher grundsätzlich die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens gemäss Art. 86 KRG voraus; was weder seitens der Beschwerdeführerin, noch seitens der Beschwerdegegnerin bestritten wird. 3.1.2.Die vorliegend strittige Aussengastwirtschaft ist auf dem Platz E._____ vorgesehen, welcher sich im übrigen Gemeindegebiet (üG) befindet (vgl. ÖREB-Auszug der Parzelle B._____ L., abrufbar unter: https://G. Gemäss Generellem Erschliessungsplan führt an dem öffentlichen Platz eine Erschliessungsstrasse vorbei und der Platz E._____ ist von Bauzonen umgeben bzw. liegt inmitten des Siedlungs- gebietes. Die Zone üG gilt gemäss Art. 41 Abs. 1 KRG und Art. 57 Abs. 1 des Baugesetzes der Fraktion D._____ (BG) als Nichtbaugebiet, weshalb Bauvorhaben grundsätzlich einer Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen (Art. 41 Abs. 2 KRG; Art. 57 Abs. 2 BG). Jedoch besteht mit Art. 27 Abs. 2 KRG eine lex specialis, wonach Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen als Bauzone gelten. Wenn daher solche Erschliessungsflächen innerhalb der Bauzonen liegen und im Rahmen der Grundordnung festgelegt sind, ist
10 - praxisgemäss unabhängig von der Art der Nichtbauzone für das Baubewilligungsverfahren das Verfahren für Bauten und Anlagen inner- halb der Bauzone anzuwenden, sodass keine kantonale BAB-Bewilligung nötig ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 47 vom 13. September 2022 E.4.1 mit w.H.; VGU R 16 72 und R 16 73 vom 11. Mai 2017 E.9b und Verweis auf die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG-Revision] vom 11. Mai 2004, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 310 und 318 f.). Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht von der Durchführung eines BAB-Bewilligungs- verfahrens im Sinne von Art. 24 ff. RPG abgesehen. 3.1.3.Die Erteilung einer Baubewilligung erfolgt grundsätzlich im ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 92 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 41 ff. der Raumplanungs- verordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]). Ausnahmsweise kann jedoch gemäss Art. 50 Abs. 1 KRVO bei untergeordneten Bauvorhaben das vereinfachte Baubewilligungs- verfahren durchgeführt werden, wenn im Beurteilungszeitpunkt des Baugesuchs (vgl. Art. 89 Abs. 2 KRG) mit keinen Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere bei geringfügigen Projektänderungen von bereits bewilligten Bauvorhaben (Ziff. 1) oder bei baulichen Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich der Verkehrsbelastung oder Ausnützung führen (Ziff. 2). 3.1.4.Vorliegend wurde im Sommer 2021 ein Probebetrieb mit vier Tischen beantragt und bewilligt (Bg-act. 1 und 2). Mit Gesuch vom 4. März 2022 beantragte die H._____ SA im Namen und Auftrag des Beschwerde- gegners dann die erneute Bewilligung des Aussenbetriebs auf dem Platz E._____ mit neu fünf Tischen (Bg-act. 3). Während dem gesamten Probe- betrieb gingen beim Gemeindevorstand bzw. bei der Geschäftsleitung nie
11 - Reklamationen dagegen ein. Es ist zudem weder aktenkundig, noch erstellt, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit Einwände gegen diesen Probebetrieb äusserte. Es war also aus der Sicht der Beschwerdegegnerin zum Beurteilungszeitpunkt – dem 15. März 2022 (Datum des Beschlusses der Geschäftsleitung) – mit keinen Einsprachen zu rechnen. Dass die Aussengastwirtschaft der Pizzeria F._____ aufgrund der begrenzten Dauer unter Umständen sogar unter den Tatbestand der nicht bewilligungspflichtigen unterhalbjährigen Verpflegungsstätten im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO hätte subsumiert werden können, legt zudem nahe, dass dem vorliegenden Vorhaben nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann (zur Abgrenzung hierzu VGU R 19 15 vom
12 - dar und erforderte somit (zumindest implizit) eine verwaltungspolizeiliche Bewilligung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c PolG. 3.2.Dass das Schreiben vom 17. März 2022 vorliegend Entscheidqualität im Sinne einer Bau- bzw. verwaltungspolizeilichen Bewilligung aufweist und die Voraussetzungen gemäss vorstehender Erwägung 3.1 erfüllt, zeigen nachfolgende Ausführungen. 3.2.1.Als Entscheide gelten Anordnungen der Behörde im Einzelfall, die die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021], welcher auch für den kantonalen und kommunalen Verfügungsbegriff gilt [HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 852]). Verfügungen sind somit autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl. BGE 141 II 233 E.3.1 m.H.). 3.2.2.Vorliegend verfügt der Gemeindevorstand bzw. die Geschäftsleitung der Gemeinde B._____ – als Baubehörde (Art. 3 BG i.V.m. Art. 12a Abs. 2 der Organisationsverordnung für den Gemeindevorstand, die Geschäfts- leitung und die Kommission [OV]) und als oberste Polizeibehörde (Art. 2 PolG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. j OV) – sowohl im Baubewilligungs- verfahren als auch im Rahmen der Erteilung einer Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch über die nötige Verfügungsbefugnis. Die Mitteilung vom 17. März 2022 ist zudem einseitiger Natur und basiert
13 - unbestrittenermassen auf einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage (vgl. vorstehende Erwägungen 3.1.1 ff.). Darin nimmt die Geschäftsleitung auf das Gesuch betreffend die Platzierung von fünf Tischen auf der Parzelle L._____ Bezug und teilt mit, dass sie an der Sitzung vom 15. März 2022 entschieden hat, die Bewilligung des Weiterbetriebs für fünf Jahre (vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2026) zu erteilen. Im Zusammenhang mit dem als "M._____" vom 4. März 2022 bezeichneten Gesuch ist klar ersichtlich, welches Projekt (Anzahl an Tischen, Parzellennummer) es betrifft und für welche Zeitspanne die Bewilligung gelten soll. Zudem ist daraus ersichtlich, dass das Schreiben sowohl der Baubehörde als auch der Kantonspolizei zur Kenntnis weitergleitet worden ist (Bg-act. 4). Dies weist darauf hin, dass sowohl der baurechtliche als auch der verwaltungspolizeiliche Aspekt geprüft und bewilligt wurde. Wie bereits ausgeführt, ist es aufgrund der damals nicht vorhandenen Reklamationen der Nachbarschaft zum Probebetrieb nicht zu beanstanden, dass sich die Geschäftsleitung für die Bewilligung des saisonalen Aussenbetriebs für ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren entschieden hat. In solchen vereinfachten Verfahren ist es üblich, dass die Gemeinden den Beschluss innerhalb eines Monats fällen und dem Gesuchsteller den Entscheid im Rahmen eines solchen Schreibens, wie dem vorliegenden vom 17. März 2022, übermitteln. Auf Grundlage von Art. 51 Abs. 3 KRVO wäre die Baubehörde im Falle einer Genehmigung – zumindest im vereinfachten Baubewilligungsverfahren – nicht einmal zur Mitteilung verpflichtet gewesen. Ergeht nämlich innerhalb der Monatsfrist kein abweisender Entscheid, so gilt das Vorhaben als bewilligt. Selbst wenn man der Bewilligung vom 17. März 2022 also die tatsächliche Entscheidqualität bzw. deren Verbindlichkeit absprechen und dem Schreiben reinen Informationscharakter zusprechen würde – wofür vorliegend kein Anlass besteht – so hätte das Vorhaben nach Ablauf der einmonatigen Frist seit
14 - Einreichung des Gesuchs (unter Vorbehalt allfälliger Rechtsmittel zufolge hinkender Rechtskraft) trotzdem als bewilligt gegolten. 3.2.3.Angesichts dessen ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 17. März 2022 in materieller Hinsicht einen baurechtlichen Entscheid darstellt, welcher gleichzeitig die erforderliche verwaltungspolizeiliche Bewilligung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c PolG mitenthält. 3.3.Es stellt sich jedoch die Frage, ob die zahlreichen seitens der Beschwerde- führerin gerügten verfahrensrechtlichen Fehler allenfalls die Nichtigkeit der Bewilligungen vom 17. März 2022 zur Folge haben. 3.3.1.Die Nichtigkeit hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Ob eine Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich im Einzelfall nach der Evidenztheorie. Nach dieser Theorie muss der Mangel besonders schwer wiegen, er muss offensichtlich bzw. leicht erkennbar sein und die Rechtssicherheit darf dadurch nicht ernsthaft gefährdet sein. Gemäss Lehre und Recht- sprechung stellen insbesondere die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit sowie schwere Verfahrens- oder Eröffnungsfehler solche Nichtigkeitsgründe dar (vgl. BGE 139 II 243 E.11.2; TSCHANNEN/MÜLLER/- KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Rz. 834 ff.). Inhaltliche Mängel einer Verfügung vermögen in der Regel jedoch keine Nichtigkeit zu bewirken (siehe BGE 138 II 501 E.3.1). Die Geschäftsleitung der Gemeinde B._____ war vorliegend sowohl hinsichtlich der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren, als auch hinsichtlich der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch gemäss OV sachlich als auch funktionell zur Erteilung beider Bewilligungen befugt, wonach kein Fall einer Unzuständigkeit vorliegt (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. j sowie Art. 12a Abs. 2 OV). 3.3.2.Wie bereits ausgeführt, war die Wahl des vereinfachten Verfahrens vorliegend rechtens und nicht zu beanstanden (vgl. Erwägung 3.1.4).
15 - Aufgrund des untergeordneten Bauvorhabens sind die Anforderungen im vereinfachten Verfahren herabgesetzt und das Baugesuch ist einzig mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen (Art. 51 Abs. 1 KRVO i.V.m. Art. 88 Abs. 3 des Musterbau- gesetzes für Bündner Gemeinden [MBauG], Stand 13. November 2020). Aufgrund des Gesuchs vom 4. März 2022 und des bereits geführten Probebetriebs war der Beschwerdegegnerin der Gegenstand des Gesuchs bekannt und genügend klar umschrieben. Wie ausgeführt, gilt ein solch untergeordnetes Bauvorhaben gemäss Art. 51 Abs. 3 KRVO bereits dann als bewilligt, sofern innerhalb eines Monats keine schriftlich (begründete) Abweisung erfolgt ist. Umso mehr können das nicht vorhandene Dispositiv, die fehlende Kostenregelung und Begründung – welche ohnehin nur im Falle einer Abweisung zwingend erforderlich wäre (Art. 46 Abs. 2 KRVO) – keine Nichtigkeit begründen. Auch deutet der Umstand, dass die Gemeinde zulässigerweise auf die Begründung der Gutheissung verzichtete, nicht gleichzeitig auch auf die Nichtprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Dass die Bewilligung vom 17. März 2022 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, vermag ebenfalls keine Nichtigkeit zu begründen. Vielmehr gilt bei fehlender Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 22 Abs. 2 VRG eine (verlängerte) zweimonatige Rechtsmittelfrist ab Mitteilung des Entscheids. Das Institut der hinkenden Rechtskraft stellt zudem sicher, dass Personen, welche von einem im vereinfachten Baubewilligungsverfahren bewilligten untergeordneten Bauvorhaben erst nachträglich Kenntnis nehmen, die Möglichkeit erhalten, ein Rechtsmittel dagegen zu erheben (vgl. dazu auch VGU R 20 21 vom 20. Juli 2021 E.5.2.3 und R 17 38 vom 20. März 2018 E.4b je mit Hinweisen). 3.3.3.Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Verfügung vom 17. März 2022 keine verfahrensrechtlichen Mängel enthält, welche besonders schwer
16 - wiegen würden oder offensichtlich wären. Im Ergebnis ist die Bewilligung vom 17. März 2022 also nicht nichtig, sondern einzig anfechtbar. 3.4.Ob die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 17. März 2022 mit Eingabe vom 30. Mai 2023 an die Gemeinde im Sinne einer weiterleitung- pflichtigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig angefochten hat (Bg-act. 8a), ist nachfolgend zu prüfen. 3.4.1.Rechtsprechungsgemäss sind Eingaben, welche an eine unzuständige Behörde gelangen, in Nachachtung der (vertikalen) Weiterleitungspflicht gemäss Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRG an die zuständige Behörde zu überweisen (vgl. VGU R 21 85 vom 10. November 2021 E.1). Eine solche Weiterleitungspflicht ist einzig dann zu verneinen, wenn aus der Eingabe kein hinreichend klarer Anfechtungswille hervorgeht (VGU R 19 52 vom 13. Oktober 2021 E.2.5). Gemäss Art. 8 Abs. 2 VRG gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, demjenigen Rechtssuchenden den Rechtsschutz nicht zu verweigern, der unwissend oder fälschlicherweise an die unzuständige Behörde gelangt. Dementsprechend darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn seine Beschwerde erst nach Ablauf der Frist an die richtige Stelle weitergeleitet wird (BGE 118 Ia 241 E.3b, 121 I 93 E.1d). 3.4.2.Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin ihre Eingabe gegen die Baubewilligung vom 17. März 2022 am 30. Mai 2023 bei der Gemeinde B._____ ein (Bg-act. 8a). Aufgrund der hinkenden Rechtskraft begann die zweimonatige Rechtsmittelfrist somit frühestens ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Baubewilligung erlangt hatte. Die Beschwerdeführerin erhielt die Bewilligung vom
19 - Vorschriften gemäss Art. 41 KRG bzw. Art. 57 BG nicht erfülle bzw. nicht mit der bisherigen Nutzung konform sei, wird nachfolgend – in Ergänzung zu Erwägung 3.1.2. – eine allfällige Verletzung der Zonenkonformität geprüft. 5.2.1.In Graubünden sind Erschliessungsflächen, wie namentlich Strassen oder öffentliche Plätze, in der Regel dem übrigen Gemeindegebiet zugeordnet (abrufbar unter: https://oereb.geo.gr.ch/#/). Der Hintergrund dieser planerischen Einordnung besteht darin, dass es Flächen sind, welche sonst keiner anderen Zone zugeordnet werden können. Rechtsprechungs- gemäss ist für die Qualifikation solcher Flächen innerhalb von Bauzonen nicht nur auf das Bundesrecht, sondern auch auf die kantonalen Vorschriften, die kommunalen Nutzungsbestimmungen und den Willen der für die Ortsplanung zuständigen Instanzen abzustellen, soweit dieser sich aus dem Zonenplan selbst oder aus den Vorarbeiten ergibt (vgl. BGE 114 Ib E.3b; Urteil des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRGE II Nr. 0049 vom 4. April 2017 in BEZ 2017 Nr. 23 E.4.3). 5.2.2.Vorliegend geben die kantonalen Vorschriften, namentlich der Art. 27 Abs. 2 sowie Art. 41 KRG über die Zonenkonformität eines Bauvorhabens im üG, welches sich zugleich innerhalb des Baugebiets befindet, aber nur bedingt Aufschluss. Dass solche Vorhaben im üG (innerhalb der Bauzone) jedoch nicht von Vornherein als zonenwidrig angesehen werden können, sondern vielmehr unter Berücksichtigung der Nutzungsplanung und des generellen Erschliessungsplans zu beurteilen sind, hat das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden bereits in verschiedenen Urteilen festgehalten (vgl. VGU R 21 47 vom 13. September 2022 E.4, R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.2.2, U 15 97 vom 22. Januar 2019 E.4.2.3 m.H.a. PVG 2007 Nr. 26 E.4b, R 16 72 und R 16 73 vom 11. Mai 2017 E.9b). Dies ergibt sich, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehm- lassung nachvollziehbar darlegen konnte, nicht zuletzt auch indirekt aus
20 - der in Art. 1 Abs. 1 RPG normierten Trennung zwischen Baugebiet (Grundsatz der Baufreiheit) und Nichtbaugebiet (Grundsatz des Bauverbots). Das Baurekursgericht des Kantons Zürich präzisierte im Zusammenhang mit der Bewilligung einer provisorischen Asylunterkunft mit zwölf Wohncontainern solche Flächen im üG (innerhalb der Bauzone) sogar soweit, dass diese grundsätzlich derjenigen Zone zuzurechnen seien, in der sie liegen. Dies gelte jedoch nur, sofern für die betreffende Fläche keine nutzungsmässige Sonderregelung getroffen worden sei, welche sie von der Bauzone ausschliessen würde (vgl. BGE 114 Ib E.3b; Urteil des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRGE II Nr. 0049 vom
21 - Vorliegend liegt die Pizzeria F._____ (Parzelle N.) in der "Zona da cumün" ([Code_HN14] Zentrumszone gemäss Modelldokumentation, Stand vom 20. Februar 2023, https://www.are.admin.ch/are/de/home/- raumentwicklung-und-raumplanung/grundlagen-und-daten/minimale- geodatenmodelle/nutzungsplanung.html [zuletzt aufgerufen: 7. Mai 2024]). Gemäss GEP führt die "Via per la preparaziun" an dem Platz E. sowie dem darauf angeordneten Brunnen vorbei, tangiert die Aussengastwirtschaft jedoch nicht. Die Zonenvorschriften der Zentrums- zone sowie die Nutzungsplanung stehen der Aussengastwirtschaft in casu somit nicht entgegen, weshalb grundsätzlich (unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden lärmschutzrechtlichen Vorschriften) von deren Zonenkonformität auszugehen ist. Daraus folgt auch, dass die Baubewilligung einer Aussengastwirtschaft im üG (innerhalb der Bauzone) die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung (Art. 86 KRG) nicht im Grundsatz ausschliesst (vgl. VGU R 14 84 vom 3. März 2015 E.3b m.H.). 5.3.Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung der lärmschutz- rechtlichen Bestimmungen und des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]) geltend. 5.3.1.Die im üG liegende Parzelle Nr. L._____ ist keiner bestimmten Empfindlichkeitsstufe (ES) zugewiesen. Umgeben ist der Platz E._____ (Parzelle Nr. L.) von der Zentrumszone, bei welcher die ES III gilt und demzufolge mässig störende Betriebe zulässig sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV). Ob die Aussengastwirtschaft der Pizzeria F. zulässig ist, ist anhand der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften des USG sowie der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) zu beurteilen. 5.3.2.Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden, als dies technisch und
22 - betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Als neue ortsfeste Anlagen gelten Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bewilligt worden sind (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV). Selbst wenn eine neue ortsfeste Anlage geändert wird, so gelten gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 7 LSV. Die vom Projekt verursachten Lärmemissionen müssen demnach sowohl die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufen einhalten als auch der Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 USG), wonach Emissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, genügen. Ortsfeste Anlagen dürfen demzufolge nur errichtet werden, wenn sie die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Die Festlegung der jeweiligen Planungswerte liegt in der Kompetenz des Bundesrates (vgl. Art. 23 USG). Für Alltags- und Gaststättenlärm hat der Bundesrat jedoch auf die Festsetzung von solchen Belastungsgrenzwerten verzichtet. Deshalb sind die durch die Anlage verursachten Immissionen von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Für das Lärmschutzverfahren ist in der Gemeinde B._____ der Gemeindevorstand zuständig (vgl. Art. 20 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz [KUSG; BR 820.100]) i.V.m. Art. 79 Abs. 1 KRG; Art. 7 Abs. 2 lit. g OV). Er ermittelt die Aussenlärm- immissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn er Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). In Anwendung von Art. 23 USG müssen die Planungswerte für neue lärmige ortsfeste Anlagen jedoch unter den Immissionsgrenzwerten liegen, was bedeutet, dass der von der Anlage ausgehende Lärm
23 - höchstens geringfügige Störungen verursachen darf (vgl. BGE 137 II 30 E.3.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E.3.1.2). 5.3.3.Zur Ermittlung der Lärmimmissionen eines konkreten Projekts muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden, wobei der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärm- vorbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E.3.3). Fachlich abgestützte private Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale, können als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte Betrachtung berücksichtigt werden (Cercle Bruit Vollzugshilfe 8.10 vom 10. März 1999, vollständig überarbeitet am 1. Februar 2019 [CB-Vollzugshilfe]). Mit der Überarbeitung der CB-Vollzugshilfe wird für die Beurteilung des Lärms von Terrassen (S6) nun vermehrt empfohlen, die Ermittlung anhand des Excel- Formulars sowie der darin vorgesehenen Kriterien vorzunehmen (CB- Vollzugshilfe, Anhang 3 "Methode zur Beurteilung des Lärms von Terrassen"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E.3.1.3). Diese Kriterien umfassen insbesondere die Betriebszeiten, Anzahl Aussenplätze und Grösse der Terrasse, Position des Empfangs- punkts in Bezug zur Terrasse, Gästeverhalten, Ausbreitung des Lärms in Funktion der örtlichen Gegebenheiten, eventuelle Hinderniswirkung zwischen Terrasse und Empfangsort, Empfindlichkeitsstufe am Empfangsort, Hintergrundgeräusch, Ortsüblichkeit und Saisonalität. Des Weiteren werden in der Vollzugshilfe verschiedene Störkategorien zur
24 - Beurteilung der Zulässigkeit der Terrassennutzung definiert (wenig störend, störend, stark störend und sehr stark störend; vgl. zum Ganzen Anhang 3 der CB-Vollzugshilfe). Die CB-Vollzugshilfe ist nicht nur auf öffentliche Lokale mit Musikerzeugung zugeschnitten, sondern umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, einschliesslich Kundenverkehr, Parkplatzlärm und durch Verkehr erzeugten Lärm (vgl. BGE 137 II 30 E.3.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_161-164/2013 vom 27. Februar 2014 E.3.3). 5.3.4.Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungs- grenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrschein- lichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Dies gilt jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG: Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 USG und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.180/2006 vom 9. August 2007 E.5.5). 5.3.5.Der Aussengastwirtschaftsbetrieb der Pizzeria F._____ mit den fünf Tischen und rund 20 Sitzplätzen sowie die dazugehörige Servicestation stellt unbestrittenermassen eine solche, neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LSV dar.
25 - 5.3.6.Nachdem für Alltags- und Gaststättenlärm keine Belastungsgrenzwerte bestehen, hat die Beschwerdegegnerin das Gästeverhalten und die Bedienung auf Aussenterrassen (S6) zu Recht anhand der CB-Vollzugs- hilfe berechnet und beurteilt (Lärmbeurteilung vom 1. November 2022 des Gemeindevorstands [Vernehmlassung S. 13 f., Rz. 29]). Für die Lärmbeurteilung vom 1. November 2022 verwendete die Beschwerde- gegnerin die nachfolgenden Parameter (vgl. Vernehmlassung S. 10 f., Rz. 28): -Für die Anzahl der Aussenplätze verwendete die Beschwerdegegnerin eine Sitzplatzanzahl von gesamthaft 20 Sitzplätzen (5 Tische à 4 Stühle). -Für die Auslastung des Terrassenbetriebs ging die Beschwerdegegnerin von 75 % aus, was der Standardauslastung entspricht (vgl. CB-Vollzugshilfe, Erklärungen in der Excel-Tabelle Anhang 3). -Für die Breite und Länge des Terrassen-Sitzplatzbereichs verwendete die Beschwerdegegnerin anhand der Planskizze eine Länge von rund 8 m und eine Breite von rund 3 m. -Die Distanz zwischen dem (nächsten) Empfangspunkt – der Mitte des offenen Fensters der Beschwerdeführerin (Parzelle 10058) – und dem entferntesten Punkt der Terrasse hat die Beschwerdegegnerin gemäss Planskizze mit 16 m (x-Richtung) und mit 1.5 m (y-Richtung) bemessen. -Die Höhendifferenz zwischen der Sitzfläche und der Mitte des offenen Fensters der Beschwerdeführerin wurde mit 2.8 m bemessen. -Hinsichtlich der Gästeverhaltens ging die Beschwerdegegnerin von einem mittleren Gästeverhalten aus, was den Normalfall wiederspiegelt und beispielsweise häufige Servicegeräusche umfasst. -Betreffend die Abstrahlung berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass es sich beim Platz E._____ um einen Halbraum handelt. -Weiter fügte die Beschwerdegegnerin an, dass kein Sicht- und Schallschutz vorhanden ist und somit gute Einsicht auf die Terrasse besteht. -Als einschlägige Empfindlichkeitsstufe am Empfangsort (Parzelle Nr. 10058) verwendete die Beschwerdegegnerin die ES III.
26 - -Allfällige Hintergrundgeräusche stufte die Beschwerdegegnerin als mittel ein (z.B. Kernzone mit mässigem Kundenverkehr, störender Verkehrslärm oder andere bestehende Gastronomiebetriebe vorhanden sind). -Die Ortsüblichkeit des Terrassenbetriebs erachtete die Beschwerdegegnerin als gegeben (siehe dazu nachfolgende Erwägungen). -Weiter vermerkte die Beschwerdegegnerin, dass der Terrassenbetrieb ein Halbjahresbetrieb darstellt. -Hinsichtlich der Betriebsstunden (pro Beurteilungszeit) ging die Beschwerdegegnerin für die Arbeitszeit (10.00-19.00 Uhr) von 9 Betriebsstunden und für die Ruhezeit (19.00-22.00 Uhr) von 3 Betriebsstunden aus. Unter Berücksichtigung dieser Parameter resultierte bei der Lärm- beurteilung der Beschwerdegegnerin, dass die ermittelten Werte sowohl innerhalb der Arbeitszeit als auch innerhalb der Ruhezeit deutlich eingehalten werden (Variante 1 mit 24 m 2 Fläche [8 m Länge x 3 m Breite], vgl. S. 10 der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2023 [Bg-act. 10]). Nämlich betrug der massgebende Wert für die Betriebszeit von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr 0.00 (1 entspricht dem Planungswert; 2 entspricht dem Immissionsgrenzwert; 3 entspricht dem Alarmwert) und für die Betriebszeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr 0.11. Damit hält der Aussengastwirtschafts- betrieb den Berechnungen zufolge die Planungswerte gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV klar ein. Diese Ermittlung der Lärmbelastung durch die geplante Erweiterung der Aussengastwirtschaft hat die Beschwerdegegnerin anhand der CB- Vollzugshilfe unter Berücksichtigung der vorstehend ausgeführten Anforderungen (vgl. Erwägung 5.3.2 ff.), welche das Bundesgericht vorsieht, erstellt. Die Beschwerdegegnerin hat sämtliche Parameter bei der Lärmbeurteilung nachvollziehbar festgelegt und im Sinne der Vorgaben gemäss CB-Vollzugshilfe hergeleitet. Zumal die Beschwerde- führerin im Grundsatz keine konkreten resp. substantiierten Einwände
27 - gegen die seitens der Beschwerdegegnerin verwendeten Parameter erhoben hat, darf grundsätzlich darauf abgestellt werden. 5.3.7.Einzig hinsichtlich des Kriteriums der Ortsüblichkeit beanstandete die Beschwerdeführerin explizit, dass der Gemeindevorstand in seiner Lärm- beurteilung vom 1. November 2022 die Ortsüblichkeit der Aussengast- wirtschaft als gegeben erachtete. Gemäss CB-Vollzugshilfe (Anhang 3) ist z.B. bei Wohnzonen oder Kernzonen ohne bestehenden Gastronomie- betrieb die Ortsüblichkeit als nicht gegeben und z.B. bei Ausgehquartieren oder Bauzonen mit bestehendem Gastronomiebetrieb als gegeben anzusehen. Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit für den Betrieb einer Aussenterrasse eines Restaurants steht der Bewilligungsbehörde gemäss CB-Vollzugshilfe ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es ist zwar richtig, das auf dem Platz E._____ selbst kein anderer Aussengastwirt- schaftsbetrieb besteht. Trotzdem befindet sich der Betrieb, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, mitten im Dorfkern von D., mit zahlreichen Geschäften und einigen Gastronomiebetrieben (Vernehmlassung, S. 12, Rz. 28). Ein solcher nahgelegener Gastronomie- betrieb ist beispielsweise das Restaurant I. (https://J._____ [zuletzt aufgerufen am 7. Mai 2024]), welches ebenfalls über eine Aussengastwirtschaft verfügt. In Anbetracht dieser räumlichen Gegeben- heiten ist daher nicht zu beanstanden, dass der Gemeindevorstand den vorliegend strittigen Aussenbetrieb als ortsüblich eingestuft hat. 5.3.8.Selbst wenn zur eingangs berechneten Sitzfläche auch die Servicestation hinzugezählt würde und diese damit eine Erweiterung um 4.2 m 2 zur Folge hätte (9.4 m Länge; 3 m Breite), wäre der Planungswert ebenfalls noch klar eingehalten (Vernehmlassung, Variante 2, S. 15 f., Rz. 30). Denn der aus der Berechnung resultierende Wert beträgt für die Betriebszeit von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr weiterhin 0.00 und für die Betriebszeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr 0.29; womit sich der Betrieb höchstens als
28 - geringfügig störend und somit als zulässig herausstellt (Vernehmlassung, Variante 2, S. 15 f., Rz. 30). 5.3.9.Sogar wenn davon ausgegangen würde, dass die Aussengastwirtschaft nicht als ortsüblich zu qualifizieren wäre, wie dies die Beschwerdeführerin darzulegen versucht, und berücksichtigt würde, dass der Terrassenbetrieb abends tatsächlich bis 21.30 Uhr dauern würde, so wären auch hierbei die Planungswerte weiterhin eingehalten (Vernehmlassung, Variante 3, S. 17 f., Rz. 31). Der Wert läge nämlich für die Betriebszeit von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr bei 0.00 und für die Betriebszeit von 19.00 Uhr bis 21.30 Uhr bei 0.95; womit der erweiterte Terrassenbetrieb auch in dieser Konstellation höchstens als geringfügig störend eingestuft werden könnte. 5.3.10. Insgesamt ist also festzuhalten, dass, selbst wenn sämtliche Parameter zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgelegt würden, der saisonale Aussenbetrieb der Pizzeria F._____ bis 22.00 Uhr die Lärmschutz- vorschriften einhält und höchstens geringfügig störend ist. Diese Lärm- beurteilungen hat die Beschwerdegegnerin, wie eingangs ausgeführt, anhand der CB-Vollzugshilfe unter Einhaltung der rechtsprechungs- gemässen Anforderungen an einen Terrassenbetrieb erstellt und auch ihre daraus gezogenen Schlüsse sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde- gegnerin hat daher zu Recht festgehalten, dass die Erweiterung der Aussengastwirtschaft zulässig und mit der ES III zu vereinbaren ist. Auch hat die Beschwerdegegnerin dem Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG ausreichend Rechnung getragen, indem sie eine Einschrän- kung der Öffnungszeiten auf 22.00 Uhr verfügt hat. Eine allfällige Verlängerung dieser Betriebszeiten über 22.00 Uhr hinaus, würde zudem – wie der Gemeindevorstand unter Ziffer 3 der Verfügung vom 10. Juli 2023 zu Recht festgehalten hat – die vorgängige Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens voraussetzen (Bg-act. 10). Hierbei wäre mitunter der Aspekt des Lärmschutzes inkl. Vorsorgeprinzip nochmals
29 - gesondert zu prüfen. Eine solche Verlängerung steht vorliegend aber nicht zur Diskussion. Weitergehende Abklärungen sind derzeit nach Auffassung des Gerichts nicht angezeigt und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. 5.4.Die Beschwerdeführerin rügt ferner im Rahmen der Beschwerde vom
30 - abzustellen. Demzufolge wäre die K._____ aufgrund ihres Verkehrs- volumens als Zufahrtstrasse zu qualifizieren und dürfte (theoretisch) sogar als Wohnstrasse ausgestaltet werden. An solchen Strassen sind sowohl Begegnungen, Aufenthalt, Spiele und auch Sport ausdrücklich gestattet (VSS 40 045, S. 3). Angesichts dessen ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der saisonale Aussenbetrieb auf dem Platz E._____ die Verkehrs- sicherheit gefährden würde. Die Rüge ist somit unbegründet. 5.5.Die restlichen Dispositivziffern der Verfügung vom 10. Juli 2023 geben zu keinen Bemerkungen oder Beanstandungen Anlass. 6.Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Bewilligung der Beschwerde- gegnerin vom 17. März 2022 in materieller Hinsicht rechtmässig und die Beschwerde vom 30. Mai 2023 daher abzuweisen ist. Die Beschwerde vom 4. September 2023 gegen die Verfügung des Gemeindevorstandes B._____ vom 10. Juli 2023 ist aufgrund der Nichtbeachtung der Weiterleitungspflicht der Beschwerde vom 30. Mai 2023 (vgl. vorstehende Erwägung 4) zufolge Unzuständigkeit teilweise gutzuheissen und Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Im Lichte der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich jedoch, aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche auch zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde vom 4. September 2023 führte, von diesem Grundsatz abzuweichen und der (mehrheitlich) obsiegenden Beschwerde- gegnerin einen Viertel an den anfallenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin werden demgegenüber drei Viertel der Verfahrenskosten auferlegt. Die Staatsgebühr wird ermessens- weise auf CHF 3'000.00 (zzgl. Kanzleigebühren) festgesetzt (vgl. Art. 75
31 - Abs. 2 VRG). Von der Auferlegung von Kosten zulasten des Beschwerde- gegners wird vorliegend abgesehen. 7.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verur- sachten notwendigen Kosten zu ersetzen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägung 7.1 wird die mehrheitlich obsiegende Beschwerdegegnerin verpflichtet, der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. Mangels einer eingereichten Honorarvereinbarung und Honorarnote für die Aufwen- dungen des Rechtsvertreters setzt das Gericht diese reduzierte ausser- gerichtliche Parteientschädigung nach eigenem Ermessen auf CHF 500.00 (inkl. MWST) fest. Der Beschwerdegegnerin steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Dem (mehrheitlich) obsiegenden Beschwerdegegner, welcher auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren verzichtete, wird keine Parteientschädigung zuerkannt.
32 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde vom 30. Mai 2023 wird abgewiesen. 2.Die Beschwerde vom 4. September 2023 wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Juli 2023 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF656.00 zusammenCHF3'656.00 gehen je zu einem Viertel zulasten der Gemeinde B._____ und zu drei Vierteln zulasten von A.. 4.Die Gemeinde B. hat A._____ mit CHF 500.00 aussergerichtlich zu entschädigen. 5.[Rechtsmittelbelehrung]. 6.[Mitteilungen]