VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 6 und R 23 7 5. Kammer VorsitzBrun RichterInAudétat und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 12. Dezember 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache StWEG A., Haus N., und C._____ und C.A., D., E., F. und F.A., G., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer 1 (Verfahren R 23 6) sowie StWEG A., Haus H.,
2 - und I., J., K., L., alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer 2 (Verfahren R 23 7) gegen Gemeinde M._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin betreffend Baubewilligungen
3 - I. Sachverhalt: 1.Im Jahre 2016 bewilligte der Gemeindevorstand M._____ sowohl beim Haus N._____ (Verfahren R 23 6; Parzelle 1393) als auch beim Haus H._____ (Verfahren R 23 7; Parzelle 1392) im Rahmen einer Projektänderung unter Auflagen einen unbeheizten Wintergarten. Auflageweise wurde jeweils verfügt, dass die Fensterfront nur in Einfachverglasung ausgeführt werden dürfe. Zudem sei unter anderem der unbeheizte Wintergarten beim Grundbuchamt als Nebennutzfläche anzumerken. Dies damit die Wintergartenflächen nicht der Hauptnutz- bzw. der anrechenbaren Geschossfläche zugeordnet werden mussten. 2.Entgegen der Auflagen wurde bei den erwähnten Wintergärten – nach Angaben der Beschwerdeführer aus bauphysikalischen Gründen – eine Zweifachverglasung eingebaut und der Raum zur Vermeidung von Kondenswasser- und Schimmelbildung mit einer Innendämmung versehen. 3.Anlässlich einer Bauabnahmekontrolle im Jahre 2018 wurde bei beiden Wintergärten insbesondere die im Widerspruch zur jeweils verfügten Auflage stehende Zweifachverglasung festgestellt. In der Folge forderte die Gemeinde die Bauherrschaften auf, sich zu den verschiedenen Abweichungen von der Baubewilligung, namentlich auch den Wintergärten, zu äussern. In der Stellungnahme vom 19. September 2018 hielt der Architekt bzw. Planverfasser der Häuser N._____ und H._____ (Parzellen 1393 und 1392) zu Haus B (Parzelle 1392) fest, der Wintergarten sei mit einer Isolierverglasung ausgeführt worden, damit der Raum ganzjährig bauphysikalisch einwandfrei funktioniere. Die Aussenwände und die Decke sowie der Boden seien gedämmt, so dass keine Tauwasserbildung in diesem im Erdbereich befindlichen Gebäudeteil entstehen könne. Somit sei Schimmel und Feuchte
4 - ausgeschlossen. Damit der Wärmedämmperimeter auch im Glas/Fensterteil bauphysikalisch entsprechend funktioniere, sei die Verglasung nach Rücksprache mit einem Bauphysiker in der vorliegenden Ausführung erfolgt. Eine Einfachverglasung hätte mit Sicherheit Bauschäden nach sich gezogen. Der Wintergarten nutze die Passive Sonnenenergie und sei in der vorliegenden Ausführung eine gute "Wärmefalle" für die angrenzenden Wohnräume, was ganz im Sinne des Energiegesetzes sei. Den kantonalen Vorschriften liessen sich keine Vorschriften über die Verglasung von Wintergärten entnehmen und es bestünden auch keine Vorschriften betreffend die Dämmung von nicht AZ- pflichtigen Räumen. Für die (Ansicht der) Fassade sei kein "Schaden" entstanden, da eine Isolierverglasung im Vergleich zu einer Einfachverglasung keinen massgeblichen Unterschied bewirke. 4.Im Rahmen der später seitens der Gemeinde M._____ verlangten nachträglichen (Projektänderungs-)Baugesuche (Bauprojekt Nr. 22/22 [Parzellen 1393 und 1394; Haus N.; Verfahren R 23 6] und Nr. 21/22 [Parzelle 1392; Haus H.; Verfahren R 23 7]) entschied der Gemeindevorstand der Gemeinde M._____ als Baubehörde jeweils am
(Parzelle 1393) bzw. 15 m 2 (Parzelle 1392) als Wohnraum. Die Nichtbewilligung wurde im Ergebnis damit begründet, dass diese Flächen der Wintergärten in der erstellten Ausführung – nebst weiteren anrechenbaren Flächen – der wohnlichen Hauptnutzung zuzurechnen seien, wofür aber die erforderliche Nutzungsbefugnis infolge der höchstzulässigen anrechenbaren Geschossfläche bzw. HNF fehle.
5 - 5.Gegen die Baubewilligungsentscheide vom 14. Dezember 2022 erhoben am 30. Januar 2023 mit separaten Eingaben die StWEG A., Haus N. und die an der Parzelle 1393 berechtigten Stockwerkeigentümer C._____ und C.A._____ (Stockwerkeigentumseinheit [StWE-Nr.] 51086), D._____ und E._____ (StWE-Nr. 51087), F._____ und F.A._____ (StWE- Nr. 51088), G._____ (StWE-Nr. 51089); alle nachfolgend Beschwerdeführer 1 genannt) sowie die StWEG A., Haus H. und die an der Parzelle 1392 berechtigten Stockwerkeigentümer I._____ (StWE-Nr. 51075), J._____ (StWE-Nr. 51076), K._____ (StWE- Nr. 51077), L._____ (StWE-Nr. 51078); alle nachfolgend Beschwerdeführer 2 genannt) Beschwerde. Sie verlangten jeweils die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7.7 % MWST, für die Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gemeinde M.. 6.Die Gemeinde M. beantragte in ihrer beide Verfahren betreffenden Vernehmlassung vom 9. März 2023 die Abweisung der Beschwerden unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. In Verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Vereinigung der Verfahren R 23 6 und R 23 7. Eventualiter, sei das Verfahren R 23 7 zu sistieren, bis das Verwaltungsgerichtsurteil im Verfahren R 23 6 rechtskräftig sei. 7.Die Beschwerdeführer replizierten am 4. Mai 2023 mit unveränderten Rechtsbegehren. 8.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 12. Juni 2023 ebenfalls mit unveränderten Rechtsbegehren.
6 - 9.Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss die Honorarnote ein und äusserte sich punktuell noch zur beschwerdegegnerischen Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, die angefochtenen Entscheide vom 14. Dezember 2022 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Vorliegend sind zwei Entscheide des Gemeindevorstandes M._____ als Baubehörde im Sinne von Art. 85 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sowie Art. 6 des kommunalen Baugesetzes (BG) angefochten. Darin wurden die nachträglich eingereichten Projektänderungsgesuche betreffend die Parzellen 1392 und 1393/1394 teilweise abgewiesen. Dabei handelt es sich um Entscheide einer Gemeinde welche nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] und Art. 119 Abs. 1 BG). Beide Entscheide schliessen das vorinstanzliche Verfahren ab und wurden namentlich auch nicht unter aufschiebenden Bedingungen erlassen (vgl. BGE 149 II 170 E.1.6 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 108 vom
9 - Prozessführungsermächtigung bzw. einen solchen Beschluss durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_202/2020 vom 17. Februar 2021 E.1 m.H.a BGE 114 II 310 E.2 und 5A_913/2012 vom 24. September 2013 E.5.2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_307/2012 vom 15. November 2012 E.1.4, 1C_126/2008 vom 17. November 2008 E.1 und 1P.237/2001 vom 12. Juli 2001 E.2a f.; PVG 2007 Nr. 36; Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 22 10 vom 7. Juni 2022 E.1.2, R 16 41 vom 15. November 2016 E.1b und R 15 40 vom 12. November 2015 E.1b f.; LGVE 2005 II Nr. 45; WERMELINGER, SVIT-Kommentar, Art. 712t Rz. 74 ff., WERMELINGER, ZK- Stockwerkeigentum, Art. 712l Rz. 131 ff. sowie Art. 712t Rz. 45 f. und 54 ff.; BÖSCH, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], BSK ZGB II, Art. 712l Rz. 13 und Art. 712t Rz. 6). Vorliegend ist festzustellen, dass nach Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer sämtliche Stockwerkeigentümer der betroffenen Parzellen 1392 und 1393 ihn mittels auf Januar/Februar 2023 datierenden Vollmachten für das vorliegende Verfahren mandatiert haben (siehe R 23 6 Bf-act. V1 ff. und R 23 7 Bf-act. V1 ff.). Die primär fraglichen Wintergärten auf den Parzellen 1392 und 1393 gehören aufgrund ihrer Lage jeweils im EG und gemäss den beschwerdeführerischen Angaben zu den Stockwerkeigentumseinheiten 51075 (Parzelle 1392) und 51086 (Parzelle 1393). Die Vollmachten der (damaligen) Stockwerkeigentümer der Parzelle 1392 liegen vollständig vor (R 23 7 Bf-act. V1 ff.) und betreffend die Parzelle 1393 jedenfalls diejenigen der Stockwerkeigentumseinheit 51086 (R 23 7 Bf-act. V1). Insoweit ist davon auszugehen, dass sich die jeweiligen Mitglieder der beiden Stockwerkeigentümergemeinschaften gemeinschaftlich für die Anfechtung der Entscheide entschieden haben. Namentlich die (damaligen) Stockwerkeigentümer, denen die Bereiche der Wintergärten zugeordnet sind, haben in Bezug auf deren Nutzung ein persönliches und die Stockwerkeigentümergemeinschaften hinsichtlich der – infolge
10 - bautechnischen bzw. bauphysikalischen Gegebenheiten – behaupteten erforderlichen Wärmedämmung zur Vermeidung von potenziellen Schäden auch an (potenziellen) gemeinschaftlichen Bestandteilen der Liegenschaften ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide (Art. 50 VRG). Damit sind die erhobenen Rügen in jedem Fall materiell zu prüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_202/2020 vom 17. Februar 2021 E.1 und 1P.237/2001 vom 12. Juli 2001 E.2a f.). 1.3.Die Beschwerden wurden ausserdem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 f. und 52 VRG). Somit ist auf diese einzutreten. 1.4.Die Verfahren R 23 6 und R 23 7 wurden am 25. April 2023 vereinigt, womit diese mit vorliegendem Urteil in der ordentlichen Besetzung gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG gemeinsam erledigt werden. 2.Aufgrund der Rechtsbegehren und den Ausführungen in den Beschwerden vom 30. Januar 2023 ist vorliegend strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Flächen der im EG gelegenen Wintergärten auf den Parzellen 1392 und 1393 namentlich infolge einer auflagewidrigen Ausführung der Fensterfronten in Zweifachverglasung zu Recht als anrechenbare Geschossfläche beurteilt und somit die nachträglichen Baugesuche teilweise nicht bewilligt hat. 2.1.Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden vom 30. Januar 2023 und der Replik vom 4. Mai 2023 im Wesentlichen geltend, die Ausführungsvariante der Zweifachverglasung sei während der Erstellung gewählt worden, um das bauphysikalisch problemlose Funktionieren des Raumes zu gewährleisten. Zur Verhinderung von Tauwasserbildung seien die Wände einfach gedämmt worden. Diese Wände wie auch die Fenster wiesen aber einen U-Wert auf, der für einen beheizten Raum gemäss
11 - Energiegesetz ungenügend sei. Die Wintergärten lägen ausserhalb des Dämmperimeters und der Energiebezugsfläche gemäss Energienachweis. Zudem sei die Türe vom Wintergarten zum Wohnraum als Klimatüre (Aussentüre) ausgeführt. Die Dämmung sei insbesondere nötig, um Schimmel und Feuchte in diesem unterirdisch gelegenen Gebäudeteil ausschliessen zu können. Die Ausführung in einer Zweifachverglasung, was heute nicht der Norm für Verglasungen von Wohnräumen entspreche (seit mehr als 10 Jahren gelte die Dreifachverglasung als Standard und sie müsse seit dem neuen Energiegesetz zwingend eingebaut werden), sei nach Rücksprache und mit Empfehlung des Bauphysikers erfolgt. Die Problematik bestehe darin, dass ein Wintergarten mit einer Einfachverglasung insbesondere, wenn er über einen direkten Zugang von einem Wohnraum verfüge, beim Öffnen der Türe infolge der warmen Luft – welche eine hohe (absolute) Luftfeuchtigkeit aufweise – sofort beschlagen würde, was zu Feuchtigkeitsproblemen bei den Fenstern führen würde. Dies könne nur mit einem höheren U-Wert, das heisst mindestens einer Zweifachverglasung verhindert werden. Bei einem Wohngebäude seien nicht beheizte Räume unabhängig von der Art der Verglasung nicht zur anrechenbaren Geschossfläche (aGF) zu zählen, da sich die Nutzungsmöglichkeiten nur an sonnigen Tagen wesentlich von einer Nutzung eines Balkons unterscheiden. Die Frage der Verglasung habe darauf nur insofern einen Einfluss, als dass bei einem besseren U-Wert der Zweifachverglasung ein unmittelbares Beschlagen der Fenster beim Öffnen des Zuganges aus dem Wohnraum verhindert werde. In diesem Sinne sei die unterschiedliche Qualifizierung eines Wintergartens mit Zweifachverglasung und eines solchen mit Einfachverglasung sachlich nicht gerechtfertigt und auch nicht nachvollziehbar. Die Zweifachverglasung führe nicht zu klimatischen Bedingungen, die eine eigentliche Wohnnutzung ermöglichen würden. Ohne eine Heizung sei
12 - dies nicht möglich. Gemäss Messungen des Bauphysikers B._____ vom Dezember 2022/Januar 2023 sei der Wintergarten nicht beheizt und der Temperaturverlauf folge auch mit der Zweifachverglasung im Wesentlichen der Aussentemperatur. In der Messperiode habe die durchschnittliche Temperatur 7°C betragen bei einer durchschnittlichen Aussentemperatur von knapp 6.4°C. Die Höchsttemperatur im Wintergarten habe 10.7°C betragen, die Höchsttemperatur im Aussenbereich 12.9°C. Dies zeige, dass auch mit der Zweifachverglasung kein wesentlicher Heizeffekt feststellbar sei. Ohne eine Beheizung sei somit eine Wohnnutzung auch mit der Zweifachverglasung ausgeschlossen. Auch mit einer Zweifachverglasung wären zudem die im Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes gesetzlich vorgeschriebenen Werte nicht erreicht worden. Eine Bewilligung für einen beheizten Wohnraum hätte gar nicht erteilt werden dürfen. Schliesslich könne auch mit einer Einfachverglasung eine Umgehung des Verbotes der Nutzung zu Wohnzwecken nicht ausgeschlossen werden. Mit einem entsprechenden Heizaufwand könne auch ein mit einer Einfachverglasung versehener Raum auf eine für eine Wohnnutzung nötige Temperatur gebracht werden. Der Kontrollaufwand sei zudem gleich gross, ob Isolierverglasungen verboten werden oder nicht, da die Beheizung trotzdem möglich sei. Die Auflage der Einfachverglasung sei kein taugliches Mittel, um die unerlaubte Beheizung und die Nutzung zu Wohnzwecken zu verhindern. 2.2.Gemäss der Beschwerdegegnerin sind Flächen eher der Wohnnutzung als der Nebennutzung zuzuweisen, wo aufgrund der Zugänglichkeit von den Wohnräumen aus und mittels geringem Aufwand geheizt werden könne, etwa mittels eines Elektro- oder Gasofens. Für die Zuordnung sei aber nicht allein auf das Kriterium der Heizbarkeit abzustellen. So sei einem typischen Wintergarten eigen, dass die Mehrheit der Aussenwände bzw. Aussenhülle und das Dach aus Glas und zwar aus unisoliertem Glas
13 - bestünden. Werde eine Fläche mehrheitlich von Mauerwerk umfasst, weise gegen aussen nur Isolierglas auf und werde über die Wohnung erschlossen, sei sie funktionell der Wohnnutzung zuzuweisen bzw. bilde sie eine Wohnraumerweiterung. Keine Rolle spiele, dass ein nicht isoliertes Glas beim Öffnen der Wohnungstüre und bestimmten Temperaturverhältnissen beschlage. Durch ein einfaches Mittel, wie sie Wintergärten eigen seien, etwa durch das Öffnen eines Fensters, dürfte das Beschlagen weitgehend vermieden werden. Bei mit Isolierglas versehenen Balkonen oder Wohnräumen vorgelagerten Gebäudeteilen sei die Erweiterung des dahinterliegenden Wohnraumes naheliegender als bei vorgelagerten Gebäudeteilen, die nur teilweise verglast oder nur mit einem einfachen Glasfenster von der Aussenwelt abgegrenzt seien. Darin unterscheide sich ein nicht von Isolationsfenstern ummantelter Balkon von einem Balkon, der eben mit Isolierglas von der Aussenwelt geschützt sei. Die Baubehörde habe in ihrer Praxis zu Art. 16 BG deshalb Wintergärten dann nicht zur aGF gezählt, wenn die Fläche einerseits unbeheizt und andererseits nicht durch Isolierglas von der Aussenwelt, sprich Aussentemperatur, abgeschirmt sei. Werde ein Wintergarten mit einfachem Glas ummantelt, sei eine wohnliche Nutzung über das ganze Jahr praktisch ausgeschlossen. Eine unzulässige Erweiterung des Wohnraumes bzw. der Wohnflächen werde damit praktisch unterbunden. Ganz abgesehen davon wäre es der Baubehörde gar nicht möglich, eine Nutzung der Wintergärten über das Jahr zu prüfen. Wolle die Bauherrschaft Wintergärten nicht der Hauptnutzfläche (HNF) angerechnet haben, werde einer Umgehung der Vorschriften über die zulässige Ausnützung mit dem Verbot von Isolierglas wirkungsvoll entgegengewirkt. Dieser Praxis habe die Baubehörde mit Auflagen in der Baubewilligung von 2016 nachgelebt. Die Bauherrschaft habe damals diese Auflage nicht angefochten, in der Folge aber abweichend von der erteilten Baubewilligung und in Missachtung der Auflage das Werk erstellt.
14 - Duplicando führt die Beschwerdegegnerin namentlich noch an, dass unabhängig davon, ob es sich um Hobbyräume, verglaste Balkone, Wintergärten und dergleichen handle, diese Flächen aufgrund der baulichen Ausführung regelmässig der HNF zugeordnet würden. Gerade bei sogenannten Wintergärten stelle die Gemeinde regelmässig darauf ab, ob Isolierglas verwendet werde. Nicht beachtlich sei, ob sich diese Fläche ausserhalb der isolierten Gebäudehülle gemäss heute geltender Energiegesetzgebung befinde. Eigne sich die Fläche objektiv, eben mit Isolierglas versehen, einfach begehbar etc. für eine wohnliche Nutzung, schlage die Gemeinde die Fläche der HNF zu. Unbeachtlich sei die Angabe der Bauherrschaft in den Baugesuchunterlagen. Sei objektiv erstellt, dass die Fläche wohnlich genutzt werden könne, sei sie anzurechnen. Gerade mit Blick auf die Zweitwohnungsgesetzgebung bzw. die Flächenermittlung altrechtlicher Wohnungen und die Zulässigkeit von Flächenerweiterungen sei es für die Gemeinde wichtig, nicht allein auf Behauptungen und Bezeichnungen der Bauherrschaften, sondern auf objektive Kriterien abzustellen. Nebst der Verglasung bildeten objektive Kriterien die Zugänglichkeit der Fläche, der funktionale Anschluss an das Wohnzimmer, der Bodenbelag, die Einfachheit, den Raum beheizen zu können und dergleichen. Im vorliegenden Fall sprächen nicht nur die Verwendung von Isolierglas, sondern auch die einfache Begehbarkeit, die funktionale Einbindung an das Wohnzimmer und die Einbindung in die gemauerten Fassadenbestandteile für den Einbezug in die HNF. 2.3.Die Beschwerdeführer bemerkten in ihrer (gemeinsamen) Eingabe vom
15 - Zweifachverglasung im Winter nur unter den gleichen eingeschränkten Bedingungen möglich sei, womit dieses Kriterium als sachfremd zu qualifizieren sei. 2.4.Art. 15 f. BG legen als Zonenvorschriften bzw. Regelbauweise und zur Begrenzung des Masses der Nutzung gestützt auf Art. 24 f. KRG in der fraglichen Wohnzone 2 (W2) insbesondere eine Geschossflächenziffer (GFZ) von 0.4 als Nutzungsziffer fest. Der Begriff der GFZ ist eine Nutzungsziffer, welche in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 im Anhang 1 unter Ziffer 8.2 wie folgt definiert wird: Die GFZ (gemäss IVHB) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). Dabei besteht die Summe aller Geschossflächen aus den Hauptnutzflächen (HNF), den Nebennutzflächen (NNF), den Verkehrsflächen (VF), den Konstruktionsflächen (KF) und den Funktionsflächen (FF) im Sinne der SIA-Norm 416 (2003) "Flächen und Volumen von Gebäuden" (vgl. IVHB- Erläuterung vom 3. September 2013, S. 19). Nicht angerechnet werden bloss Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegen. Der Kanton Graubünden trat der IVHB mit Regierungsbeschluss RB-Nr. 593 vom 23. Mai 2006 per 26. November 2010 bei (VGU R 21 47 vom 13. September 2022 E.4.2). Gemäss Art. 2 Abs. 2 IVHB darf die (kantonale) Gesetzgebung nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen. Art. 16 Abs. 1 BG definiert die GFZ demgegenüber als Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen (aGF) der Gebäude und der aGSF. Als aGF gilt unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 4 ff. BG die Summe der HNF, VF und KF in Hauptbauten. Damit definierte die Beschwerdegegnerin in ihrem BG, welches am 25. August 2009 von der Gemeindeversammlung
16 - beschlossen und am 4. Mai 2010 von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt wurde (Prot.-Nr. 402/2010), eine von der Definition in der IVHB abweichende GFZ. Art. 36 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) bestimmt in der ab dem 1. Oktober 2011 in Kraft stehenden Fassung, dass die Gemeinden ihre Baugesetze der IVHB anzupassen haben. Die Anpassungen sind sinngemäss innert der Frist von Art. 107 Abs. 1 KRG vorzunehmen. Bis zur Anpassung richten sich die Begriffe und Messweisen nach den geltenden kommunalen Baugesetzen. Mit Regierungsbeschluss vom 1. Juni 2021 (RB 517/2021) wurde für alle säumigen Gemeinden eine generelle Fristverlängerung für die Anpassungen der kommunalen Baugesetze an die IVHB statuiert, damit diese im Rahmen der ohnehin laufenden RPG1-bedingten Ortsplanungsrevisionen integriert werden können. Vom T.1._____ bis T.2._____ fand die öffentliche Mitwirkungsauflage für die Gesamtrevision der Nutzungsplanung M._____ statt (siehe https://www.kantonsamtsblatt.gr.ch/...). Angesichts der laufenden Ortsplanungsrevision (inkl. Baugesetz) sowie auch der Lehrmeinung von GRIFFEL gilt somit für die Gemeinde M._____ weiterhin die Definition der GFZ gemäss Art. 16 Abs. 1 ff. BG (siehe zum Ganzen: VGU R 22 104 vom
18 - 2.5.Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lässt sie praxisgemäss die Qualifikation von Wintergärten als NNF zu bzw. verzichtet auf deren Anrechnung an die aGF, wenn diese insbesondere unbeheizt und nur mittels Einfachverglasung von der Aussenwelt bzw. Aussentemperatur abgeschirmt sind. Damit sei die wohnliche Nutzung über das ganze Jahr praktisch ausgeschlossen und eine unzulässige Erweiterung des Wohnraumes bzw. der Wohnflächen werde damit praktisch unterbunden. Dieser Praxis sei im Jahr 2016 nachgelebt worden, als in die damaligen Baubewilligungen entsprechende Auflagen aufgenommen worden seien. Diese Auflagen seien von den Beschwerdeführern damals nicht angefochten worden. Damit sei dem Zweck und Sinn von Art. 16 BG nachgelebt worden, bzw. habe sie den ihr aufgrund ihrer Autonomie in der Auslegung ihres Rechts zustehenden Ermessenspielraum keinesfalls überschritten oder missbräuchlich angewandt. Die Beschwerdeführer erachten hingegen im Wesentlichen das Abgrenzungskriterium einer Einfachverglasung für die Frage der Anrechnung an die maximal zulässige Nutzungsziffer (GFZ) als nicht sachgerecht. Dafür berufen sie sich in erster Linie auf das Ergebnis einer in Auftrag gegebenen Messung des Innen-/Aussenklimas des Bauphysikers B._____ vom Dezember 2022/Januar 2023 (R 23 6 Bf-act. 7 und R 23 7 Bf-act. 7) sowie dessen Stellungnahme zur Verglasung des Wintergartens vom 19. April 2023 (R 23 6 Bf-act. 8 und R 23 7 Bf-act. 8), wonach die mittlere Temperatur sowie die relative und absolute Luftfeuchtigkeit im Wintergarten parallel mit den Parametern des Aussenklimas verlaufe. Daraus folgerte der Bauphysiker, dass der Wintergarten im EG der Liegenschaft O._____ 11 bzw. auf der Parzelle 1392 im Messzeitraum vom 20. Dezember 2022 bis 8. Januar 2023 nicht aktiv beheizt worden sei (Verfahren R 23 7). Konkrete Aussagen betreffend die das Verfahren R 23 6 betreffende Parzelle 1393 finden sich darin hingegen nicht. In der Stellungnahme vom 19. April 2023
19 - betreffend eine Anfrage eines Stockwerkeigentümers der Liegenschaft auf der Parzelle 1392 stellte der Bauphysiker einen Vergleich der Wärmedurchgangskoeffizenten U Glas und U Frame bzw. U Window der im Wintergarten auf der Parzelle 1392 vermutungsweise eingesetzten Zweifachverglasung und den Anforderungen des Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BEG, BR 820.200) bzw. der Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV; BR 820.210) im Jahr 2016 an (1. Projektänderung [vgl. R 23 7 Bf-act. 1 S. 3]). Daraus folgerte der Experte, dass nach dem im Jahre 2016 gültigen BEG bzw. der BEV Fenster gegen Aussenklima einen U-Wert von U w <= 1.3 W/m 2 K erreichen mussten, was mit der erstellten Wintergartenfensterkonstruktion und einem U w(indow) -Wert von bestenfalls 1.4 W/m 2 K nicht erreicht werde. Dies zeige eindeutig auf, dass dieser Wintergarten als unbeheizter Raum geplant bzw. auch ausgeführt worden sei. Sollte der Wintergarten von einem unbeheizten Raum in einen beheizten Raum umgenutzt werden, müsste dies gemäss Energiegesetz als Umnutzung angesehen und die heute gültigen Anforderungen des BEG bzw. der BEV eingehalten werden. Das aktuelle BEG bzw. die BEV würden für Fenster/Verglasungen ein U- Wert von U w <= 1.0 W/m 2 K fordern, was aber nur mit neu einzubauenden Dreifachverglasungen einzuhalten wäre. Ausgehend von einem U w -Wert von ca. 5.2 W/m 2 K für die in der Auflage der Baubewilligung vorgesehene Einfachverglasung fiele die innere Oberflächentemperatur schon bei Aussentemperaturen von T a < 5°C unter die Taupunkttemperatur, was auf der Innenseite der Verglasung zu Kondensatbildung führe. Dieser Effekt könnte nur mit einer ständigen Durchlüftung verhindert werden, was aber die Nutzung des Wintergartens, je nach Jahreszeit, stark einschränken bzw. verunmöglichen würde. Weiter wurde vom Bauphysiker kritisiert, dass mit der Einfachverglasung des Wintergartens der Vorteil der Gewinnung von passiver Sonnenenergie und die durch dessen Erwärmung bewirkte Reduktion des Energieverbrauches zur Beheizung
20 - der angrenzenden, beheizten Bereiche verloren ginge. Dazu ist zu bemerken, dass angesichts der von den beiden Wintergärten im EG abgedeckten Fassadenflächen über eine Länge von maximal 3.5 m (vgl. R 23 6 Bf-act. 4 und R 23 7 Bf-act. 4) im Vergleich zur gesamten Fassadenfläche der Gebäude mit einem Umfang von über 50 m über mehrere Etagen eine verbesserte Dämmung der Fassade wohl erheblich mehr Energieersparnis bewirken dürfte als die potenzielle, infolge der Zweifachverglasung bewirkte Nutzbarmachung passiver Sonnenenergie in den der Fassaden vorgelagerten Wintergärten. 2.6.Auch wenn sich vorliegend die Definition der Geschossflächenziffer nach Art. 16 BG und nicht unmittelbar nach der Definition in Ziffer 8.2 des Anhangs 1 der IVHB richtet, ist doch auf die Erläuterung zur IVHB vom
21 - Art. 16 BG vergleichbare baupolizeiliche Problemstellungen auf, wie sie in der IVBH-Erläuterung zur Ziffer 8.2 im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Ersatz der Ausnützungsziffer (AZ) angesprochen werden und auch der vorliegende Fall exemplarisch zeigt. Im Rahmen der hängigen Revision der Grundordnung wird diese Problematik in der Gemeinde M._____ insoweit entschärft, als die Gemeinde infolge von Art. 37 Abs. 1 und 2 KRVO nur noch Nutzungsziffern gemäss IVHB oder alternativ die AZ gemäss kantonaler Definition in Art. 37a KRVO vorsehen darf. Nach Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 des Entwurfs des BG vom T.1._____ gemäss Mitwirkungsauflage vom [...] sieht die Gemeinde M._____ zukünftig die AZ gemäss kantonaler Definition in Art. 37a KRVO als Nutzungsziffer vor, welche neben HNF auch NNF – mit Ausnahme von Fahrzeugeinstellräumen, Schutzräumen, Kehrrichträumen, Gartenhäuschen für Gartengeräte und dergleichen, Holzschöpfe und Kleintierställe –, VF und KF zur aGF zählt, soweit sie Räume oder Raumteile betreffen, die mehr als 1.6 m über das massgebende oder tiefer gelegte Terrain hinausragen. Betreffend den Begriff des – verglasten Balkonen und Veranden gleichgestellten – Wintergartens im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. d der dazumal gültigen Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern (SRL 736) hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern unter anderem fest, dass dieser nicht als blosse Wohnraumerweiterung wahrgenommen werden dürfe und dementsprechend hinreichend vom Wohnbereich abgegrenzt sein müsse (Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2012 vom 17. Juli 2013 E.3.1 ff.). Insofern ist der von den Beschwerdeführern gezogene Schluss keineswegs zwingend, wonach infolge der Definition der HNF (Teil der Nutzfläche [NF], welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes i.e.S. dient; vgl. MBauG 2020 Anhang 1, S. 23 sowie den Erläuterungsbericht zur Teilrevision der KRVO zur Umsetzung der IVHB, S. 6 in: Beschluss der Regierung zur Teilrevision der KRVO zwecks
22 - Umsetzung der IVHB vom 13. September 2011, Prot. Nr. 856) und NNF (Teil der NF, welcher die HNF zur NF ergänzt, wobei sie je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren ist; vgl. ebenfalls MBauG 2020 Anhang 1, S. 23) bei Wohngebäuden die unbeheizten Räume – unabhängig von der Art ihrer Verglasung – nicht als aGF zu beurteilen seien und sich die Nutzungsmöglichkeiten nicht wesentlich von denjenigen eines Balkons unterschieden. Wenn die Gemeinde nun unter der geltenden Definition der GFZ bzw. aGF zur Absicherung der Nichtanrechnung von gewissen Flächen an die aGF bzw. der damit einhergehenden Verneinung der Qualität von HNF und der Verhinderung oder zumindest Erschwerung von missbräuchlichen Verhaltensweisen für (überdachte) Wintergärten als Auflage praxisgemäss eine Einfachverglasung in ihren Baubewilligungen verlangt, ist dies durchaus nachvollziehbar und es ist auch kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht erkennbar. Die Beschwerdegegnerin nannte – neben der Art der Verglasung – duplicando noch ergänzend weitere sachliche, nachvollziehbare Anhaltspunkte, die für den Einbezug solcher Flächen in die HNF sprächen, wie etwa die Zugänglichkeit der Flächen von den (Wohn-)Räumen aus, die Bodenbeläge oder der Aufwand für eine allfällige (unbewilligte) Beheizung. Die kommunale Praxis steht auch nicht in Widerspruch zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anrechnung bzw. die Nichtanrechnung vornehmlich unter Berücksichtigung der objektiven Eignung der Räume für die (zonenkonforme) Hauptnutzung und nicht nach der von der Bauherrschaft angegebenen bzw. beabsichtigen Nutzung zu beurteilen ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_126/2016 vom 30. August 2016 E.2.1 und 1C_130/2012 vom 9. August 2012 E.3.2 ff.; VGU R 15 25 vom E.2a ff. und R 11 18 vom 15. November 2011 E.2a).
23 - 2.7.Soweit die Beschwerdeführer die Auflage bzw. das Festhalten der Gemeinde an einer Einfachverglasung bei den beiden fraglichen Wintergärten für deren Nichtanrechnung an die aGF bzw. Qualifikation als NNF als nicht sachgerecht beanstanden, weil der Temperaturverlauf im Wintergarten gemäss den Messungen vom Dezember 2022/Januar 2023 auch mit Zweifachverglasung im Wesentlichen der Aussentemperatur folge, ist folgendes zu bemerken. Gemäss Grundrissplänen (R 23 6 Bf- act. 4 und R 23 7 Bf-act. 4) verfügen die Wintergärten über Fensterfronten, die geöffnet werden können. Die Messprotokolle der Datenlogger zeigen den Verlauf der Temperatur und der relativen Luftfeuchtigkeit im Wintergarten auf der Parzelle 1392 sowie des Aussenklimas im Schattenbereich für den Zeitraum vom 20. Dezember 2022 bis 8. Januar
24 - dass sich die U w -Werte von Fenstern mit Zweifach- und Einfachverglasung erheblich unterscheiden (U w mit Zweifachglas [bei U Glas von 1.1 bis 1.6 W/m 2 K, U Frame von 1.3 bis 1.7 und einem PSI [Ψ Glas ] für den Glasrandverbund von 0.06 W/mK]: ca. 1.4 W/m 2 K - 1.75 W/m 2 K; U w mit Einfachglas: ca. 5.2 W/m 2 K; vgl. auch Konferenz Kantonaler Energiefachstellen [EnFK], Merkblatt Fenster, S. 9 sowie das zugehörige Berechnungstool, abrufbar unter: https://www.endk.ch/de/fachleute- 1/hilfsmittel). Bei derart erheblichen Differenzen des Wärmedurchgangskoeffizienten für das gesamte Fenster bzw. des hauptsächlich massgebenden Fensterglases erscheint die Gefahr und der Anreiz für eine von der Baubehörde kaum zu kontrollierende schleichende Umnutzung der Flächen in den beiden Wintergärten doch deutlich erhöht und die entsprechende Erschwerung mittels Auflage zum Einbau von wesentlich schlechter isolierendem Glas – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – durchaus sachgerecht. Denn je schlechter der Wärmedurchgangskoeffizient der Fensterflächen, desto grösser wäre die benötigte Heizenergie, um eine deutliche Erhöhung und Beibehaltung der Innentemperatur im Wintergarten zu erreichen. Sei dies durch eine separate Wärmequelle oder durch das "Mitheizen" über die Verbindungstüren zu den angrenzenden Zimmern (vgl. R 23 6 Bf-act. 4 und R 23 7 Bf-act. 4). Aufgrund der damit verbundenen deutlich höheren Kosten für die Erwärmung und Erhaltung der Temperatur in den Wintergärten im Vergleich zu Zweifachglas, erscheint es somit auch klar weniger attraktiv in den kalten Jahreszeiten diese Flächen – in Abweichung der Baubewilligung – ähnlich wie HNF-Flächen zu nutzen. Der Umstand, dass eine solche von der Bewilligung abweichende Nutzung von Flächen nie vollständig ausgeschlossen werden kann, lässt das Festhalten der Beschwerdegegnerin an einer Einfachverglasung für die Nichtanrechnung der Flächen noch nicht als ungeeignet oder nicht erforderlich erscheinen.
25 - 2.8.Soweit die Beschwerdeführer den Bedarf für den Einsatz einer Zweifachverglasung mit der Verhinderung von Feuchtigkeitsschäden begründen, vermag auch dies nichts am Ergebnis zu ändern. Zum einen musste ihnen angesichts der unmissverständlichen Auflagen, wonach die Fensterfronten bei den Wintergärten nur in Einfachverglasung ausgeführt werden dürften und die unbeheizten Wintergärten beim Grundbuchamt als Nebennutzfläche anzumerken seien (siehe betreffend die Parzelle 1393 die lit. a und b in der Bewilligung vom 25. November 2016 [R 23 6 Bf- act. 2]), klar sein, dass der Einsatz einer Einfachverglasung für den Fortbestand der bewilligten Berechnung der Geschossflächenziffer für die Beschwerdegegnerin von zentraler Bedeutung war. Trotzdem haben die Beschwerdeführer von der ihr zustehenden Beschwerdemöglichkeit zur Anfechtung dieser Auflage, namentlich mit der Begründung einer bauphysikalischen Unmöglichkeit zu deren Umsetzung, keinen Gebrauch gemacht. Insofern wurden sie durch die angefochtenen Entscheide der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht überrascht, als diese die entsprechenden Abweichungen bei der Bauausführung vom bewilligten Bauvorhaben feststellte und nachträglich abschlägig beurteilte. Ausserdem ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Bauphysikers vom 19. April 2023, dass der Effekt einer (dauerhaften) Kondensatbildung an der Innenseite der Verglasung und somit Feuchtigkeitsprobleme auch mit einer ausreichenden Durchlüftung verhindert werden können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wird damit auch die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit eines Wintergartens, nicht derart eingeschränkt oder aufgehoben, dass die Qualifikation dieser Flächen als (in Art. 16 BG nicht explizit begrenzten) NNF bzw. als nichtanrechenbare Geschossfläche nicht mehr sachgerecht erschiene. Vielmehr sind gewisse, namentlich aus den klimatischen Verhältnissen resultierende Einschränkungen bei der Nutzbarkeit dieser Flächen dem Umstand geschuldet, dass sie bei der Bestimmung der aGF privilegiert und
26 - unberücksichtigt geblieben sind. Dass bei Wintergärten, die von der Anrechnung an die aGF ausgenommen sind, nicht dieselben Nutzungsmöglichkeiten wie bei an die aGF anrechenbaren Flächen erwartet werden können, liegt auf der Hand. Die vorliegend gedeckten und vollständig mit Mauerwerk und Glas umschlossenen Wintergärten der Beschwerdeführenden bieten jedoch im Vergleich zu offenen Balkonen oder Terrassen zumindest in der Übergangszeit, regnerischen oder windigen Verhältnissen weiterhin einen deutlichen Mehrwert. 2.9.Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Flächen der Wintergärten im Erdgeschoss der Parzellen 1392 und 1393 im Umfang von 21 m 2 bzw. 15 m 2 aufgrund der abweichend von den erteilten Baubewilligungen mit Zweifachverglasung erstellten Fensterfronten der aGF im Sinne von Art. 16 BG zugerechnet hat. Nach den von den Beschwerdeführenden in den Baubewilligungsverfahren 21/22 und 22/22 nicht substantiiert bestrittenen Berechnungen betreffend die Einhaltung der höchstzulässigen aGF von je 552 m 2 für die Parzellen 1392 und 1393 resultiert bereits aus den Flächen der beiden Wintergärten eine Überschreitung der höchstzulässigen aGF und somit auch der GFZ. Die Beschwerdegegnerin hat daher in den angefochtenen Entscheiden vom 14. Dezember 2022 namentlich die nachträgliche Bewilligung für diese Abweichungen zu Recht nicht erteilt (R 23 6 Bf-act. 1 und R 23 7 Bf-act. 1, jeweils S. 2 f.). Gegen die in den angefochtenen Entscheiden vom 14. Dezember 2022 ebenfalls nicht nachträglich bewilligte Neuerstellung bzw. Anrechnung von Wohnraum in den oberen Stockwerken der Bauten auf den Parzellen 1392 und 1393 erheben die Beschwerdeführenden keine konkreten Rügen, womit es damit sein Bewenden hat (vgl. Art. 38 Abs. 1 VRG). Über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 94 KRG und Art. 61 Abs. 3 KRVO sowie eine allfällige Busse gestützt auf Art. 95
27 - KRG wird die Beschwerdegegnerin in einem separaten Verfahren zu befinden haben. 3.1.Die Beschwerden in den Verfahren R 23 6 und R 23 7 erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 72 Abs. 2 sowie Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführenden. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes auf insgesamt CHF 2'000.-- festgesetzt. 3.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden in den Verfahren R 23 6 und R 23 7 werden abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF948.-- zusammenCHF2'948.--
28 - gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der StWEG A., Haus N., C._____ und C.A., D. und E., F. und F.A., G. sowie der StWEG A., Haus H., I., J., K., L.. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]