VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 58 5. Kammer VorsitzBrun RichterInnenAudétat und Pedretti AktuarGees URTEIL vom 9. Januar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin und Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Baugesuch
2 - I. Sachverhalt: 1.Am 18. März 2020 erteilte der Gemeindevorstand B._____ gestützt auf Art. 4 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden (GWG) die Gastwirtschaftsbewilligung zur Führung des Restaurantbetriebs "C." ab 1. November 2020 für die Monate November bis April (jeweils 6 Monate). Eigentümer der Lokalitäten war A., für die Führung des Betriebs verantwortlich D., beide wohnhaft in E.. Der Betrieb befindet sich in der Landwirtschafts- und Wintersportzone, Parzelle Nr. 2101, F., E., Gemeinde B.. Alljährlich neu, insgesamt drei Mal, wurde jeweils mit separater Baubewilligung gestützt auf Art. 86 Abs. 3 KRG und Art. 40 KRVO temporär für Anfang November bis Ende April die Erstellung einer Terrasse im Westen des Stallgebäudes, einer mobilen Toilette im Anbau und von Bänken und Tischen sowie einer Bar im Stallgebäude bewilligt. Die temporären Einrichtungen mussten nach sechs Monaten wieder zurückgebaut werden. 2.Mit Baugesuch im ordentlichen Verfahren ausserhalb der Bauzone (BAB) ersuchte A. die Gemeinde B._____ am 10. Februar 2022 um Abparzellierung des ganzen Gebäudes gemäss Betriebskonzept, Nutzungsänderung als Restaurationsbetrieb gemäss Betriebskonzept und Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB. Die bestehende Baute, die bisher einen Grossviehstall und seit 2020 temporär einen Restaurationsbetrieb "C." aufwies, soll künftig allein als Restaurationsbetrieb genutzt werden. Da der Restaurationsbetrieb für A. die Haupteinnahmequelle darstellen soll, plane er den Landwirtschaftsbetrieb G._____ – der die bisherige Existenzgrundlage bildete – zu verkaufen und den Stall für einen vergrösserten Restaurationsbetrieb umzunutzen. In diesem Zuge soll das Gebäude auch aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts BGBB entlassen werden.
3 - 3.Das BAB-Baugesuch wurde vom 4. März bis 23. März 2022 in der Gemeinde B._____ öffentlich aufgelegt und im Kantonsamtsblatt publiziert. 4.Dieses Vorhaben wurde seitens des Amts für Raumentwicklung Graubünden (ARE) als kantonaler Bewilligungsbehörde mittels vorläufiger Beurteilung vom 20. April 2022 abschlägig beurteilt. Es wurde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine BAB- Bewilligung für eine Zweckänderung des Stalles zu einem Restaurationsbetrieb nicht in Aussicht gestellt werden könne. Aktuell sei insbesondere die Standortgebundenheit für einen solchen Betrieb nicht nachgewiesen. Es sei notwendig, ausführlich aufzuzeigen, weshalb der Restaurationsbetrieb im bestehenden Gebäude standortgebunden und für das gesamte Skigebiet notwendig sei. Nach Einschätzung des ARE sei überdies mehr als fraglich, ob der Nachweis der Standortgebundenheit überhaupt möglich sein werde. Es gibt zu bedenken, dass sich in 60 Metern Entfernung ein Konkurrenzbetrieb befinde und nicht geklärt sei, welche baulichen Massnahmen für die Erstellung des dauernden Betriebes zu ergreifen seien. 5.In der Folge nahm A._____ von seinem Vorhaben Abstand. Mit Baugesuch Nr. 2023-076 ersuchte er die Gemeinde B._____ erneut um Erteilung der Baubewilligung für die baulichen Anlagen für den temporären Gastwirtschaftsbetrieb während der kommenden Wintersaison 2023/24. Dabei sollten die temporären Anlagen wieder 1:1 wie in den vergangenen Jahren aufgestellt werden. 6.Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 verweigerte die Gemeinde eine wiederholte temporäre Baubewilligung mit der Begründung, mit einer solchen werde ein eigentlich nicht bewilligungsfähiger Zustand perpetuiert. Der Gastronomiebetrieb erweise sich, solange die Standortgebundenheit
4 - nicht nachgewiesen und ein Gastronomiekonzept nicht ausgearbeitet sei, als nicht bewilligungsfähig. Vor diesem Hintergrund könne die temporäre Bewilligung nicht erteilt werden, weshalb das Baugesuch abgewiesen werde. 7.Gegen den Entscheid der Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Juni 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er wies in seiner Beschwerde insbesondere darauf hin, dass der angebliche Konkurrenzbetrieb von H., das Bergrestaurant "I.", seit drei Wintersaisons geschlossen sei und nur noch als Unterkunft für Schulklassen und dergleichen diene. Insofern bestehe ein Unterangebot an Verpflegungsmöglichkeiten im Skigebiet, weshalb der Beschwerdeführer um Bewilligungserteilung seines Vorhabens ersuche. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an der Begründung ihres Entscheides vom 16. Mai 2023 vollumfänglich fest. Sie führte aus, es liege auf der Hand, dass es nicht um die Gastwirtschaftsbewilligung für die eigentliche Führung des Betriebs C._____ gehe, sondern um das Umnutzungsgesuch für die fragliche Liegenschaft (von einem Stall resp. Materialdepot in einen Restaurationsbetrieb). Die Beschwerdegegnerin versicherte, sie werde den Betreiber der C._____ nach Möglichkeit unterstützen, wenn es um das erforderliche Gastronomiekonzept gehe. 9.Das ARE beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde und stimmte den Ausführungen der Beschwerdegegnerin weitgehend zu. Es hielt bezüglich baurechtlicher Lage zusammenfassend fest, dass der Gemeinde ein neues, vollständiges BAB-Gesuch mit Analyse der bestehenden Gesamtsituation im Skigebiet sowie einzelbetrieblichem Konzept einzureichen sei. Es liege dabei im
5 - Ermessen der Gemeinde, Bestandteile der notwendigen Unterlagen selbst zu erstellen. 10.Mit Replik vom 27. August 2023 stellte der Beschwerdeführer klar, dass es ihm um die temporäre Bewilligung während der Wintermonaten gehe und nicht um das Baugesuch Nr. 2022-22 im ordentlichen Verfahren, mit dem er um einen dauerhaften Gastronomiebetrieb ersucht habe, und gegen das H._____ am 18. März 2022 Einsprache erhoben habe. Mit diesem Baugesuch Nr. 2022-22 sei um Umnutzung der Parzelle 2101 zu einem dauerhaften Gastronomiebetrieb angefragt worden. Dieses Baugesuch sei nicht bewilligungsfähig gewesen. Deshalb liege momentan keine Einsprache gegen die temporäre Terrasse vor. Es sei zudem festzuhalten, dass die gastgewerbliche Bewilligung der Gemeinde vorliege und es keine rechtsgenügliche Einsprache gegen das Aufstellen der temporären Terrasse gebe. 11.Duplicando entgegnete die Beschwerdegegnerin am 11. September 2023, es sei weder Streitgegenstand noch von Relevanz, ob der Beschwerdeführer über eine gültige Gastronomiebewilligung verfüge oder nicht. Es gehe einzig und allein darum, dass sich die Umnutzung der fraglichen Liegenschaft von einem Stall respektive Materialdepot in einen Restaurationsbetrieb unter den aktuellen Umständen als nicht zonenkonform respektive bewilligungsfähig erweise und eine solche deshalb auch nicht wiederholt temporär bewilligt werden dürfe. 12.Mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2023 ordnete die Instruktionsrichterin die Edition der Akten betreffend Baugesuch Nr. 2023- 076 und Baubewilligungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 an. Die Beschwerdegegnerin kam der Aufforderung nach, woraufhin die anderen Verfahrensbeteiligten bis 27. November 2023 die Möglichkeit hatten, zu den neu edierten Akten Stellung zu nehmen.
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7 - aber auch in raum- respektive nutzungsplanerischer Hinsicht bewilligt sein. 16.Mit Verfügung vom 10. November 2023 ordnete die Gemeinde B._____ ein Bau- und Nutzungsverbot betreffend den Barbetrieb "C., Parzelle Nr. 2101, B. an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Diese ist wird separat geführt und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde B._____ vom 16. Mai 2023 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 2.Einleitend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer vorgesehene Gastronomiebetrieb zwei verschiedene Bewilligungen benötigt: Einerseits eine gastgewerbliche Bewilligung gestützt auf Art. 4 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kantons Graubünden (GWG; BR 945.100), für welche die kommunale Behörde der Gemeinde B._____
8 - zuständig ist, und andererseits eine kantonale Baubewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone, welche durch das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) erteilt wird. Unbestritten ist vorliegend die Bewilligung für die gastgewerbliche Tätigkeit für den Betrieb "C." vom 18. März 2020 (Bewilligung ab 1. November 2020 – für die Monate November bis April jeweils 6 Monate; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). Auch ist nicht eine im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ergangene BAB- Bewilligung für einen Restaurationsbetrieb bzw. für die Umnutzung des Stalles in einen Gastronomiebetieb auf Parzelle Nr. 2021 in B. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Strittig ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die temporäre Bewilligung für das Baugesuch Nr. 2023-076 (siehe Aktenedition der Beschwerdegegnerin, Beilage 1) verweigert hat. 3.Der Beschwerdeführer beantragt gemäss undatierter Baumeldung sinngemäss, ihm sei für den temporären Restaurantbetrieb "C._____" die temporäre Bewilligung "für sämtliche Anlagen 1:1 wie in der vergangenen Saison" (Terrasse, inklusive Bänke und Stühle, Kamins, Bar und sanitäre Anlage [Toi Toi's]) auch für die kommende Saison 2023/24 wieder zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass sich eine wiederholte temporäre Bewilligung als rechtswidrig erweise, wenn damit ein eigentlich nicht bewilligungsfähiger Zustand perpetuiert werde. Aufgrund der Stellungnahme des Amts für Raumentwicklung des Kantons Graubünden (ARE) im Rahmen des Baugesuches um Bewilligung eines Gastwirtschaftsbetriebs im ordentlichen BAB-Verfahren erweise sich ein Gastronomiebetrieb auf der Parzelle Nr. 2101 als nicht bewilligungsfähig, solange kein Gastronomiekonzept über das gesamte Skigebiet vorliege und die Standortgebundenheit nicht ausgewiesen sei.
9 - Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und Art. 40 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) die temporäre Errichtung von Bänken und Tischen sowie einer Bar im Stallgebäude, einer mobilen Toilette im Anbau sowie einer Terrasse im Westen des Stallgebäudes während der Wintersaison von November bis April (Baugesuche Nrn. 2020-3028, 2021- 183.000, 2022-022.000, 2022-176.000; beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3 - 5). 4.1.Gemäss Art. 86 Abs. 2 KRG unterstehen zeitlich begrenzte Vorhaben, welche weder öffentliche noch private Interessen berühren, nicht der Bewilligungspflicht. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen, und legt für diese eine Anzeigepflicht fest. Sie trifft für Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen die gleiche Regelung, soweit das Bundesrecht dies zulässt. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO konkretisiert, dass Bauten und Anlagen, die nicht für länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt oder errichtet werden, keiner Baubewilligung bedürfen. Ziff. 6 betrifft hierbei vornehmlich Bauten, Anlagen und Vorrichtungen, deren Befreiung von der Baubewilligungspflicht vor allem im Interesse einer raschen und nachfragegerechten Reaktion auf Bedürfnisse der Gäste in den touristischen Gebieten (v.a. Skigebiete) liegt (Arbeitshilfe zum KRG, Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, ein Hilfsmittel für die Rechtsanwendung, Stand1. Dezember 2010, S. 87). Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts und der Einholung anderer Bewilligungen (Art. 40 Abs. 3 KRVO). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht gegeben, können diese nicht mittels Befristung substituiert werden (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 2020 96 vom 11. Januar 2022 E. 2.6.2). So
10 - hielt auch das Bundesgericht fest, dass Kantone nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen können, was nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) einer Bewilligung bedarf. Der Ausschluss der Bewilligungspflicht ist Gegenstand der Regelung von Art. 22 RPG und damit bundesrechtlich geordnet. Nach der Rechtsprechung ist eine bauliche Massnahme dann dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c S. 383 f. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2011 vom
11 - https://J./). Mit einer temporären Schneebar, welche die Gemeinde lediglich der Anzeigepflicht gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 51 Abs. 3 KRVO unterstellen könnte, ist dieses Vorhaben nicht mehr zu vergleichen. Grundsätzlich hätte somit von Anfang an das ordentliche Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommen müssen. Selbst wenn man jedoch anlässlich der ersten Inbetriebnahme des Restaurationsbetriebes "C." in der Wintersaison 2020/2021 ein Interesse an einer raschen und nachfragegerechten Reaktion auf Bedürfnisse der Gäste in der Wintersportzone noch bejahen würde und daher die Beschwerdegegnerin die temporären baulichen Vorkehrungen des Beschwerdeführers von der ordentlichen Baubewilligungspflicht hätte befreien dürfen (vgl. Amt für Raumentwicklung, Gastronomiebetriebe in Intensiverholungsgebieten, Checkliste für das BAB-Verfahren vom 10. November 2015, Bg-act. 9), kommt danach eine jährlich wiederkehrende, wenn auch temporäre Bewilligung für den immer gleichen Standort einem permanenten Saisonbetrieb gleich. Ein solches Vorgehen kann dann offensichtlich nicht mehr als bewilligungsfrei eingestuft werden. Dies käme faktisch einer Umgehung von Art. 22 ff. RPG gleich (vgl. auch VGU R 2015 46 vom 7. Juli 2015 E. 4a). 4.3.Die Beschwerdegegnerin hat offenbar spätestens nach der zweiten für die Saison 2021/2022 (temporär) erteilten Bewilligung auf der Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens bestanden. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer kaum mit Eingabe vom 10. Februar 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein Baugesuch im ordentlichen Verfahren ausserhalb der Bauzone eingereicht (Bg-act. 1). Er musste davon ausgehen, dass die bisher für zwei Wintersaisons temporär erfolgte Bewilligung für seinen Gastronomiebetrieb nicht unbegrenzt wiederholt erfolgen kann. Das Gastronomieprojekt des Beschwerdeführers wurde seitens ARE als kantonaler Bewilligungsbehörde mit vorläufiger
12 - Beurteilung vom 20. April 2022 abschlägig beurteilt, bzw. es wurde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine BAB- Bewilligung für eine Zweckänderung des Stalles zu einem Restaurationsbetrieb nicht in Aussicht gestellt werden könne (Bg-act. 2). Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem aufgezeigt, dass insbesondere die Standortgebundenheit des Restaurationsbetriebs nachgewiesen werden müsse. In der Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde bestätigte das ARE diese Ausführungen und hielt bezüglich baurechtlicher Lage zusammenfassend fest, dass der Gemeinde ein neues, vollständiges BAB-Gesuch mit Analyse der bestehenden Gesamtsituation im Skigebiet sowie einzelbetrieblichem Konzept einzureichen sei. Es liege dabei im Ermessen der Gemeinde, Bestandteile der notwendigen Unterlagen selbst zu erstellen. 4.4.Aufgrund dieser Tatsachen ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass eine erneute Befreiung von der Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO nicht mehr länger möglich und das Projekt für einen Gastronomiebetrieb "C._____" insgesamt, d.h. sowohl für die Umnutzung des Stalls in einen Restaurationsbetrieb als auch für die Erstellung von Bauten wie einer Terrasse etc., dem ordentlichen (BAB-) Baubewilligungsverfahren zu unterstellen ist. Im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens wird von den zuständigen Behörden zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer für seine Bauten und Anlagen bzw. für die Umnutzung der Stallbaute in einen Restaurationsbetrieb eine Bewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. Eine solche Beurteilung ist jedoch, wie unter Ziff. 2 hiervor ausgeführt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.