VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 57 5. Kammer VorsitzParolini RichterInBrun und Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 26. März 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Miteigentümer der Parzelle Z.1._____ in der Wohnmischzone 2 (Bauzone) in C._____ in der Gemeinde B.. Er beabsichtigt, auf einer Fläche von rund 120 m 2 eine freistehende Photovoltaikanlage mit 60 Modulen als Gemeinschaftsanlage zu erstellen. Diese soll Strom für die Gebäude auf der Parzelle Z.1. (Gebäude Nr.) und der Nachbarparzelle Z.2. (Gebäude Nr.) liefern. Die Anlage soll auf einer Böschung, die eine Neigung von 30° aufweist, hinter seinem Haus auf der Parzelle Z.1. und vor dem Haus des Nachbarn (Parzelle Z.2.) erstellt werden. 2.Mit Datum vom 8. Mai 2023 reichte A. bei der Gemeinde B._____ ein entsprechendes Baugesuch ein ("Photovoltaik Freifläche"). Gestützt auf die Richtlinie 7 der Gestaltungskriterien der Gemeinde B._____ für Solar-Anlagen innerhalb der Bauzone begründete er sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass die Freifläche hinter dem Haus mit Südausrichtung der idealste Standort sei (Punkt A gemäss Richtlinie). Eine Dachmontage sei wegen der Dachausrichtung (Ost/West) nicht so ideal wie die vorgesehene Freifläche. Die Winterproduktion sei vor allem bei schneebedeckten Dachflächen geringer. Ziel sei, die grösstmögliche Winterproduktion anzustreben. Zudem führte eine Dachmontage zu einer erhöhten Schnee-Rutschgefahr vom Dach auf den Parkplatz (West) und der Unterhalt der Anlage wäre mit einem grösseren Aufwand und einem Absturzrisiko verbunden. Für die Anbringung an der Fassade sei die Montagefläche zu klein und die Anlage wäre vom öffentlichen Raum gut einsehbar. Die Punkte B (kompakte Fläche), C (Anlage vom öffentlichen Raum nur schwer einsehbar), D (Anlage durch Neigungswinkel des Terrains der Umgebung ideal angepasst) und E (ein öffentliches Interesse auf dem eigenen Grundstück sei wohl nicht gegeben) seien ebenfalls erfüllt. Auch auf dem Grundstück Z.3._____ sei eine solche Anlage
3 - bewilligt worden, obwohl sie vom öffentlichen Raum sehr gut einsehbar sei. 3.Mit Bauentscheid vom 16. Mai 2023 wies die Gemeinde B._____ das Baugesuch für die Photovoltaik Freiflächenanlage im Sinne der Erwägungen ab. Begründend hielt sie fest, gemäss den kommunalen Gestaltungskriterien für Solaranlagen seien diese in erster Priorität am Gebäude (Dach, Fassaden, Balkone, etc.), in zweiter Priorität an Bauten und Anlagen im Umfeld des Gebäudes (Garagen, Stützmauern, etc.) und erst in dritter Priorität auf einer Freifläche zu erstellen. Gemäss Richtlinie 7 seien Freiflächenanlagen nur zulässig, wenn: a) keine sinnvolle Möglichkeit zur Anordnung auf dem Dach oder an den Fassaden, Brüstungen und anderen bereits vorhandenen Bauteilen besteht, b) die Anlage als zusammenhängende und kompakte Fläche auszubilden ist, c) die Anlage vom öffentlichen Raum aus nicht oder nur schwer einsehbar ist, d) sich die Anlage dem Terrainverlauf anpasst und gut in die Umgebung einfügt, e) keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Da die geplante Photovoltaik-Anlage nicht auf einem Gebäude (Dach oder Fassade) errichtet werden solle, falle sie nicht in den Anwendungsbereich von Art. 18a RPG; die Interessenabwägung richte sich nach Art. 22 Abs. 1 RPG und dem kantonalen Recht (vgl. VGU R 2022 1 E.5.2). Die Anlage müsse also auch den gestalterischen Anforderungen von Art. 73 KRG genügen, worauf auch Art. 90 BauG verweise. Gemäss dem Leitfaden für Solaranlagen des ARE müsse bei freistehenden Anlagen einzelfallweise geprüft werden, ob das Vorhaben wesentliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt habe. Die kommunalen Gestaltungsrichtlinien für Solaranlagen seien ein wichtiges Hilfsmittel bei der Beurteilung und Bewilligung von Solaranlagen im Siedlungsgebiet. Beim vorliegenden Baugesuch seien die ersten zwei Prioritäten gar nicht in Betracht gezogen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen von Anfang an ausgeschlossen worden, weshalb die Bewilligung des Baugesuchs die Gestaltungsrichtlinien faktisch aushebeln würde. Gemäss Solarkataster
4 - seien die Dachflächen der bestehenden Gebäude auf den Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ sehr gut für die Nutzung von Sonnenenergie geeignet; die zur Verfügung stehende Dachfläche betrage fast 250 m 2 . Die Bauherrschaft lege nicht dar, weshalb keine sinnvolle Möglichkeit zur Anordnung auf dem Dach bzw. an Fassaden und Brüstungen bestehe. Die Anlage auf der Parzelle Z.3._____ sei vor Erlass der kommunalen Gestaltungsrichtlinien bewilligt worden. Zudem sei sie an eine Hecke "angelehnt" und umfasse eine wesentlich kleinere Grundfläche. Im Übrigen hielt die Gemeinde fest, dass auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung (Art. 82 KRG) nicht gegeben seien. 4.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Juni 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids. In seiner Begründung verwies er auf lit. a der Richtlinie 7 der kommunalen Gestaltungskriterien ("keine sinnvolle Möglichkeit zur Anordnung auf dem Dach oder an den Fassaden, Brüstungen und anderen bereits vorhandenen Bauteilen") und hielt fest, diese nehme einem von Anfang an die Freiheit, den idealsten Standort für die Photovoltaik-Anlage zu wählen. Zudem verwies er auf lit. c der Richtlinie 7 ("Anlage vom öffentlichen Raum aus nicht oder nur schwer einsehbar"), welche sein Bauvorhaben – im Unterschied zu mehreren in den Fraktionen C._____ und D._____ realisierten Projekten – einhalte. Sodann vertiefte er seine Argumentation in einem mit der Beschwerde eingereichten Begleitschreiben. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kostenfolge. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die Rügen des Beschwerdeführers träfen nicht zu. Die geplante freistehende Photovoltaikanlage stehe im Widerspruch zum übergeordneten Recht und
5 - zu den kommunalen Gestaltungsrichtlinien für Solaranlagen, insbesondere zur Richtlinie 7. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb eine sinnvolle Anordnung auf den bestehenden Gebäuden nicht möglich wäre. Sodann sei der angefochtene Entscheid auch mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden, zumal sich die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele massgeblich von dessen geplanter Anlage unterschieden. 6.Mit Replik vom 7. August 2023 (Poststempel) ergänzte und vertiefte der Beschwerdeführer seine bisherige Argumentation. 7.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 30. August 2023 (Poststempel) auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bauentscheid der Gemeinde B._____ vom 16. Mai 2023, mitgeteilt am 2. Juni 2023, mit dem das Baugesuch des Beschwerdeführers für eine Photovoltaik Freiflächenanlage abgewiesen wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid vom 16. Mai 2023, mitgeteilt am 2. Juni 2023, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden (vgl. Art. 8 und Art. 109 ff. des Baugesetzes der Gemeinde B._____
6 - [nachfolgend: BauG]). Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache fällt demnach in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer überdies davon berührt, und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Baugesuch des Beschwerdeführers für eine Photovoltaik Freiflächenanlage auf der Parzelle Z.1._____ zu Recht abgelehnt hat oder ob der ablehnende Entscheid gegen eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht verstösst (vgl. Art. 89 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]). 3.Nach Art. 33 Abs. 2 RPG sehen die Kantone mindestens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG sowie seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, wobei die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten ist (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Aufgrund dieser bundesrechtlichen Vorgaben verfügt das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Streitsache grundsätzlich über eine umfassende Kognition, die nicht auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle nach Art. 51 Abs. 1 VRG beschränkt ist, sondern eine Angemessenheitskontrolle mitumfasst. Allerdings ist es auch in solchen Fällen mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV; SR 101) vereinbar, dass eine Rechtsmittelinstanz sich etwa bei der Überprüfung von unbestimmten Rechtsbegriffen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, um insbesondere einen entsprechenden Spielraum der Gemeinden zu wahren bzw. die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
7 - 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E.9.2 m.H.a. BGE 145 I 52 E.3.6 und 146 II 367 E.3.1.4). 4.Auf den vorliegenden Streitfall sind die nachfolgend dargelegten Bestimmungen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts anzuwenden. 4.1.Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Zwar bestimmt Art. 18a Abs. 1 Satz 1 RPG, dass in Bau- und in Landwirtschaftszonen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG bedürfen. Die vorliegend umstrittene Photovoltaik- Anlage soll indessen auf einer Freifläche entstehen, weshalb Art. 18a Abs. 1 RPG nicht zur Anwendung gelangt. Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b RPG). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG). 4.2.Das kantonale Recht schreibt in Art. 73 Abs. 1 KRG vor, dass Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen sind, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbar anwendbare Bestimmung, welche abweichenden kommunalen Vorschriften vorgeht (vgl. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG). Zwar sieht das übergeordnete eidgenössische Recht vor, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen (vgl. Art. 18a Abs. 4 RPG). Hierauf kann sich der Beschwerdeführer indessen nicht berufen, zumal diese Bestimmung nur für Solaranlagen auf bestehenden oder neuen Bauten gilt (vgl. dazu FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs-
8 - und Baurecht, Band 2, 6. Aufl. 2019, S. 855, bzw. 7. Aufl. 2024, S. 1062, JÄGER, in: AEMISEGGER/MOOR/ RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 18a Rz. 59 in fine m.w.H., HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, Bern 2022, S. 253 ff.). Auch die Bestimmung von Art. 32a Abs. 2 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1), welche festhält, dass konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts (nur) anwendbar sind, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Art. 32a Abs. 1 RPV (Bewilligungsfreiheit bei genügend angepasster Solaranlage auf dem Dach), gelangt vorliegend nicht zur Anwendung, zumal sich diese Bestimmung entsprechend ihres Titels nur auf bewilligungsfreie Solaranlagen und damit nicht auf die vorliegend umstrittene Photovoltaik Freiflächenanlage bezieht (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.1; vgl. auch JÄGER, a.a.O., Art. 18a Rz. 17). In casu ist daher für die Gestaltung von Bauten und Anlagen Art. 73 KRG massgeblich, d.h. die Anlage muss so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht; dies setzt eine Interessenabwägung voraus (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, a.a.O., S. 855 bzw. S. 1062). 4.3.1.Das kommunale Recht, d.h. das Baugesetz der Gemeinde B._____, bestimmt in Art. 90 BauG, dass für die Gestaltung und Einordnung von Bauten und Anlagen die Vorschriften des KRG sowie des BauG gelten (vgl. auch Art. 95 BauG). Weiter hat die Gemeinde Gestaltungskriterien für Solaranlagen innerhalb der Bauzone erlassen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). Darin hält sie fest, dass sich Standortwahl und Gestaltung der Solaranlagen ins Ortsbild einfügen sollten, um die Akzeptanz dieser Anlagen zu steigern. Grundsätzlich sei die Position der Anlage unter folgenden Prioritäten festzulegen: 1. auf und
9 - am Gebäude, 2. auf und an Infrastrukturanlagen, 3. in der Umgebung. Für Freiflächenanlagen, d.h. Solaranlagen, welche in der Umgebung montiert werden, ist sodann die Richtlinie 7 der Gestaltungskriterien anzuwenden. Gemäss dieser Richtlinie ist die Erstellung von Freiflächenanlagen innerhalb der Bauzone nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn: keine sinnvolle Möglichkeit zur Anordnung auf dem Dach oder an den Fassaden, Brüstungen und anderen bereits vorhandenen Bauteilen besteht (lit. a), die Anlage als zusammenhängende und kompakte Fläche auszubilden ist (lit. b), die Anlage vom öffentlichen Raum aus nicht oder nur schwer einsehbar ist (lit. c), sich die Anlage dem Terrainverlauf anpasst und gut in die Umgebung einfügt (lit. d), keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen (lit. e). 4.3.2.Bei den Gestaltungskriterien für Solaranlagen der Gemeinde B._____ handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen können in der Regel selber nicht unmittelbar angefochten werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 87). Soweit der Beschwerdeführer also die Zulässigkeit der Gestaltungskriterien beanstandet, ist seine Rüge nicht zu hören. Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 83). Verwaltungsverordnungen sind nach herrschender Ansicht keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtsnormen enthalten, insbesondere keine Pflichten oder Rechte der Privaten statuieren (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 84). Verwaltungsgerichte sind in der Regel nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden; sie prüfen nur, ob die angefochtene Verfügung mit dem entsprechenden Gesetz übereinstimmt. Sie berücksichtigen eine Verwaltungsverordnung jedoch, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der
10 - massgebenden Rechtssätze zulässt, weil sie nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen wollen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 87 m.w.H.; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_311/2022 vom 15. Januar 2024 E.5.2; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 22 1 vom 23. November 2022 E.4.4 f.). 5.Nachfolgend gilt es nun zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid die vorgenannten Bestimmungen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts einhält. 5.1.1.Wie bereits in vorstehender Erwägung 4.3.1 dargelegt, bestimmt die Gemeinde in ihren kommunalen Gestaltungskriterien für Solaranlagen, dass die Position der Anlagen grundsätzlich unter folgenden Prioritäten festzulegen ist: 1. auf und am Gebäude, 2. auf und an Infrastrukturanlagen, 3. in der Umgebung. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde den Art. 73 Abs. 1 KRG (gute Gesamtwirkung mit der Umgebung und der Landschaft) im Zusammenhang mit dem Bau von Solaranlagen in der Praxis dahingehend auslegt, dass Solaranlagen auf und am Gebäude gegenüber solchen in der Umgebung grundsätzlich zu priorisieren sind. Die Priorisierung von Solaranlagen auf und am Gebäude gegenüber solchen in der Umgebung entspricht denn auch der Stossrichtung des RPG, welches in Bau- und in Landwirtschaftszonen für auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen eine Bewilligungsfreiheit vorsieht (vgl. Art. 18a Abs. 1 RPG sowie vorstehende Erwägung 4.1; Hervorhebung durch das Gericht) und eine haushälterische Nutzung des Bodens vorschreibt (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG; vgl. dazu auch VGU R 22 1 vom 23. November 2022 E.6.7). Darüber hinaus entspricht die Priorisierung von Solaranlagen auf und am Gebäude auch dem Leitgedanken des Kantons Graubünden, welcher in seinem Leitfaden für Solaranlagen keine Empfehlungen für freistehende Anlagen vorsieht und
11 - von vornherein nur Photovoltaikanlagen an Bauten und Infrastrukturanlagen, nicht aber solche auf Freiflächen fördert (vgl. Leitfaden für Solaranlagen, Verfahren und Gestaltungsempfehlungen, ARE, Juli 2022, abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/ verwaltung/dvs/are/publikation/Seiten/publikationen.aspx; Art. 23a Abs. 1 des Energiegesetzes des Kantons Graubünden [BEG; BR 820.200] und Art. 52 der Energieverordnung des Kantons Graubünden [BEV; BR 820.210] sowie Förderprogramm Kanton Graubünden, Photovoltaikanlagen für Winterstrom, Leitfaden und Bedingungen, abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ diem/aev/foerderprogramme/Photovoltaikanlagenfuerwinterstrom/Seiten/ default.aspx). 5.1.2.Zwar ist es denkbar, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kommunalen Gestaltungskriterien bzw. das Wort "grundsätzlich" Ausnahmen von der vorerwähnten Prioritätenordnung zuliesse. In lit. a der Richtlinie 7 wird denn auch festgehalten, dass die Erstellung von Freiflächenanlagen innerhalb der Bauzone u.a. zulässig ist, wenn keine sinnvolle Möglichkeit zur Anordnung auf dem Dach oder an den Fassaden, Brüstungen und anderen bereits vorhandenen Bauteilen besteht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik sinngemäss geltend macht, lit. a der Richtlinie 7 sei erfüllt, da ihm keiner garantieren könne, dass mit einer Dachanlage eine Stromproduktion im Winter möglich sei, zumal der Winter in der Fraktion C._____ nach wie vor sehr schneereich sein könne, ist ihm was folgt entgegenzuhalten: Gemäss Sonnenkataster eignen sich die Dachflächen des Gebäudes Nr._____ auf der Parzelle Z.1._____ sowie die Fassadenflächen mit Südausrichtung "sehr gut" für die Nutzung von Solarenergie, wobei die Produktion von Strom auch im Winter möglich ist (vgl. https://www.uvek-gis.admin.ch/BFE/sonnendach/). Gleiches gilt für die Dach- und Fassadenflächen des Gebäudes Nr._____ auf der
12 - Nachbarparzelle Z.2._____ (vgl. https://www.uvek-gis.admin.ch/BFE/ sonnendach/). In seiner Replik vergleicht der Beschwerdeführer (soweit ersichtlich gestützt auf die Angaben aus dem Sonnenkataster) die Stromproduktion einer Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes auf der Parzelle Z.1._____ mit jener einer Freiflächenanlage auf der Parzelle Z.2.. Für Letztere zog er die Daten einer Solaranlage an der Fassade des Gebäudes auf der Parzelle Z.2. heran, da beim Bundesamt für Energie keine Daten zu Freiflächenanlagen zur Verfügung stünden. Die gewählte Fassade habe ebenfalls eine Ausrichtung von 178° Süd und in etwa die gleiche Grösse wie die geplante Freiflächenanlage. Dabei gelangte er im Wesentlichen zum Schluss, dass mit einer Freiflächenanlage insbesondere im Herbst / Winter mehr Strom produziert werden könne als mit einer Anlage auf dem Dach. Eine Freiflächenanlage könne problemlos von Schnee befreit werden und ermögliche damit – genauso wie eine Fassadenanlage – eine durchgängige Stromproduktion bei Sonnenschein. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers ändern jedoch nichts daran, dass die Dachflächen der Gebäude Nr._____ (Parzelle Z.1.) und Nr. (Parzelle Z.2.) sowie die Fassadenflächen mit Südausrichtung gemäss Sonnenkataster "sehr gut" für die Nutzung von Solarenergie geeignet sind und die Produktion von Strom auch im Winter möglich ist (vgl. https://www.uvek-gis.admin.ch/BFE/sonnendach/). Gestützt auf das Sonnenkataster hätten nur schon auf den Dachflächen des Gebäudes auf der Parzelle Z.1. im Dezember 2023, dem Monat mit der gemäss Sonnenkataster auf den entsprechenden Dachflächen geringsten Stromproduktion der letzten zwölf Monate, rund 740 kWh Strom (= CHF 74.-- [CHF 36.-- {Dach West} + CHF 38.-- {Dach Ost}] / CHF 0.10; vgl. dazu den Hinweis unter https://www.uvek-gis.admin.ch/ BFE/sonnendach/, worin dargelegt wird, dass für die Berechnung des
13 - Solarstrom-Ertrags ein Wert von 10 Rappen pro kWh angenommen werde) produziert werden können, was mehr als einem Fünftel vom typischen Verbrauch eines Vier-Personen-Haushalts von 3'500 kWh pro Jahr entspricht; auf den Dachflächen des Gebäudes auf der Parzelle Z.2._____ wären es im Monat Dezember 2023 rund 1'030 kWh Strom gewesen (= CHF 103.-- [CHF 55.-- {Dach West} + CHF 48.-- {Dach Ost}] / CHF 0.10). Auch mit einer Solaranlage auf dem Dach könnte der Beschwerdeführer somit – wie von ihm beabsichtigt – einen Beitrag zum Klimaziel leisten. Was die Stromproduktion im Winter anbelangt, kann zudem auf den Leitfaden für Solaranlagen des ARE hingewiesen werden, worin festgehalten wird, dass die Ertragseinbusse, die durch schneebedeckte Sonnenkollektoren entstehen könne, in einer Lage um 1'000 m.ü.M. rund fünf bis acht Prozent betrage; darunter sogar nur zirka ein bis vier Prozent (vgl. S. 13 des Leitfadens, abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/publikation/Seiten/ publikationen.aspx; vgl. der Vollständigkeit halber zudem S. 12 des Leitfadens hinsichtlich Solaranlagen, Schnee und Sicherheit sowie S. 10 betreffend Ausrichtung und Neigung von Solaranlagen). Sodann gilt es festzuhalten, dass C._____ trotz seiner Höhenlage auf rund 1'155 m.ü.M. eine sehr sonnige Exposition aufweist. Dies zeigt sich auch daran, dass mehrere Häuser in C._____ über Solaranlagen verfügen, was der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften denn auch selber aufzeigt; auch insofern ist somit kaum davon auszugehen, dass Winterstromproduktion nicht möglich wäre. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Ausführungen in vorstehender Erwägung 5.1.1 ist es somit – auch unter Berücksichtigung der dem Verwaltungsgericht zustehenden Kognition – nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall an der Priorisierung von Solaranlagen auf und am Gebäude gegenüber solchen in der Umgebung
14 - festhielt, wenngleich die geplante Freiflächenanlage unter Umständen (noch) effizienter wäre. 5.2.1.Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, indem er verschiedene Fotos von auf dem Gemeindegebiet B._____ bewilligten Photovoltaikanlagen ins Recht legt, welche vom öffentlichen Raum (sehr) gut einsehbar seien. Beim Betrachten dieser Bilder sei er sich nicht sicher, ob alle Bürger der Gemeinde B._____ die gleichen Rechte hätten. 5.2.2.Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit sind die Behörden im Bereich der Rechtsanwendung verpflichtet, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (vgl. BGE 136 I 345 E.5, 131 I 105 E.3.1). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Art. 5 Abs. 1 BV) geht dem Rechtsgleichheitsprinzip (Art. 8 Abs. 1 BV) im Konfliktfall in der Regel vor (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 599). Grundsätzlich kann sich der Rechtsuchende der korrekten Rechtsanwendung in seinem Fall nicht mit dem Argument entziehen, das Recht sei in anderen Fällen falsch oder gar nicht angewendet worden. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (BGE 146 I 105 E.5.3.1, 139 II 49 E.7.1, 136 I 65 E.5.6). 5.2.3.Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sich die vom Beschwerdeführer erwähnten Photovoltaikanlagen von dessen Bauvorhaben unterscheiden bzw. weshalb keine Verletzung der Rechtsgleichheit vorliegt. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. Vernehmlassung S. 5 f.). Dabei gilt es hervorzuheben, dass es sich bei den Photovoltaikanlagen auf den Parzellen Z.4., Z.5., Z.6., Z.7. und Z.8._____ – anders als bei der vom
15 - Beschwerdeführer geplanten Anlage – nicht um in der Umgebung montierte Solaranlagen im Sinne der Richtlinie 7 der kommunalen Gestaltungskriterien handelt und die Anlage auf der Parzelle Z.3._____ unbestrittenermassen noch vor Erlass der kommunalen Gestaltungskriterien bewilligt worden ist. 6.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der ablehnende Entscheid der Gemeinde verstösst weder gegen eidgenössisches, kantonales noch kommunales Recht. Für das Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, in den von der Gemeinde – in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und im Rahmen einer Interessenabwägung – getroffenen Entscheid einzugreifen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 73 Art. 1 VRG). Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf CHF 2'500.-- festzulegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF320.-- zusammenCHF2'820.-- gehen zulasten von A._____.
16 - 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]