VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 49 5. Kammer VorsitzParolini RichterInnenBrun, Audétat, Pedretti und von Salis AktuarGees URTEIL vom 3. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde C., Beschwerdegegnerin 2 betreffend Ortsplanungsrevision
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ und B._____ sind Miteigentümer der Parzelle 392 in der Gemeinde C.). Diese Parzelle im Quartier "D." liegt gemäss dem bis zur aktuellen Planungsrevision gültig gewesenen Zonenplan 1:1'000 aus dem Jahre 1984 in der Wohnzone 2. 2.Die Stimmberechtigten der Gemeinde C._____ beschlossen an der Gemeindeversammlung vom _____ 2021 die Gesamtrevision der Ortsplanung (Baugesetz, Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1'000, Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000, Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 und 1:10'000). Im Zusammenhang mit der Bauzonenreduktion war in der Abstimmungsvorlage u.a. vorgesehen, dass der westliche, grössere und nicht überbaute Teil der Parzelle 392 ausgezont und der Landwirtschaftszone (LWZ) zugewiesen wird. Anlässlich dieser Gemeindeversammlung wurden verschiedene Änderungsanträge gestellt, u.a. auch derjenige, die Parzelle 392 gesamthaft in der Bauzone zu belassen. Dieser Änderungsantrag wurde angenommen und demnach die gesamte Parzelle 392 der Wohnzone 2 zugewiesen. Im Anschluss an die Gemeindeversammlung wurde der Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom Stand April 2021 aktualisiert (neuer Stand Juni 2021), in dem nunmehr – als Folge der Belassung von total sieben Parzellen (darunter Parzelle 392) in der Bauzone – von einer Bauzonenreserve von 2.1 ha anstelle von 1.7 ha ausgegangen wurde. 3.Am 2. Juli 2021 erfolgte die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses. Die Gemeinde C._____ reichte dem Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) am 16. Juli 2021 die Planungsmittel und weitere Unterlagen (u.a. den PMB Stand Juni 2021) zur Genehmigung ein.
3 - 4.Das ARE teilte der Gemeinde C._____ am 4. April 2022 mit, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Regierung die Ortsplanungsrevision nur unter dem Vorbehalt genehmigen könne, dass die Parzelle 392 ausgezont und die betroffene Fläche der LWZ zugewiesen werde (so, wie es der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt worden war [gemäss Abstimmungsvorlage]). Die Gemeinde teilte dies den betroffenen Grundeigentümern A._____ und B._____ am 23. Mai 2022 mit und räumte ihnen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme ein. 5.Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 beantragten A._____ und B._____ bei der Gemeinde C._____ die Belassung der Parzelle 392 in der Wohnzone 2 (wie von der Gemeindeversammlung beschlossen [gemäss Änderungsantrag]) sowie den Verzicht auf Auszonung und Zuweisung zur LWZ. Eventualiter sei nur ein Teil der Parzelle der LWZ zuzuweisen (wie der Gemeindeversammlung vorgelegt [gemäss Abstimmungsvorlage]). Subeventualiter sei die Parzelle der Gewerbezone zuzuweisen. Sie stellten sich dabei auf den Standpunkt, eine Auszonung der Parzelle 392 rechtfertige sich nicht. Entgegen den Ausführungen des ARE stelle diese eine Baulücke dar, die an besonders attraktiver Lage vollständig erschlossen und teilweise überbaut sei. 6.Mit Beschluss vom _____ 2023 (RB Nr. E._____) genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden die von der Gemeindeversammlung beschlossene Gesamtrevision im Sinne der Erwägungen mit Vorbehalten, Anweisungen und Anliegen und damit u.a. auch den Zonenplan und den Generellen Gestaltungsplan (1:1'000 und 1:10'000). Sie hielt in Dispositiv- Ziffer 2.1. unter dem Titel "Anordnungen zur Bauzonendimensionierung" fest, dass (a) die in den Erwägungen aufgeführten und in einer separaten Planbeilage zum Regierungsbeschluss gekennzeichneten Bauzonenteile von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur
4 - Überarbeitung im Sinne der Erwägungen, d.h. zur Prüfung weiterer Bauzonenreduktionen innert fünf Jahren, zurückgewiesen werden. Unter den elf namentlich aufgezählten Parzellen befindet sich u.a. auch der westliche, nicht überbaute Teil der Parzelle 392 (ohne jenen Teil mit dem bestehenden Gebäude). Sodann (b) unterliegen die von der Genehmigung ausgenommenen respektive zurückgewiesenen Bauzonenteile, deren Abgrenzungen sich aus der Planbeilage ergeben, gesamthaft einer neuen Planungspflicht (Art. 47 ff. KRG). Schliesslich (c) wurde die Gemeinde angewiesen, bezüglich der von der Genehmigung ausgenommenen und zur Überarbeitung zurückgewiesenen Bauzonenteile innerhalb eines Jahres eine kommunale Planungszone zu erlassen. Die Regierung begründete ihren Beschluss im Wesentlichen dahingehend, dass die Reserve an Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) nicht als bedarfsgerecht beurteilt werden könne. Die Parzelle 392 liege in einem Gebiet, welches das ARE in seinem Bericht (Rückzonungspotenziale) bereits im Jahr 2016 als "potenzielle Auszonungsfläche" bezeichnet habe. Deren Zuweisung zur WMZ sei unzureichend begründet und damit nicht genehmigungsfähig. Es dränge sich daher eine Teilgenehmigung der Ortsplanungsrevision auf, unter gleichzeitiger Rückweisung einzelner Parzellen an die Gemeinde zur Überarbeitung. Auf diesen Flächen seien innert fünf Jahren weitere Bauzonenreduktionen zu prüfen. 7.Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten was folgt:
als das in den Erwägungen aufgeführte und in einer separaten Planbeilage zum Regierungsbeschluss gekennzeichnete Grundstück Nr. 392 im Grundbuch der Gemeinde C._____ von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen, d.h. zur
5 - Prüfung weiterer Bauzonenreduktionen innert fünf Jahren, zurückgewiesen wird,
als das von der Genehmigung ausgenommene respektive zurückgewiesene Grundstück Nr. 392 im Grundbuch der Gemeinde C._____, dessen Abgrenzung sich aus der Planbeilage ergibt, einer neuen Planungspflicht unterliegt (Verfahren nach Art. 47 ff. KRG); und
als dass die Gemeinde angewiesen wird, bezüglich des von der Genehmigung ausgenommenen und zur Überarbeitung zurückgewiesenen Grundstücks Nr. 392 im Grundbuch der Gemeinde C._____ gemäss Planbeilage eine Planungszone nach Art. 21 KRG zu erlassen und das Departement für Volkswirtschaft und Soziales ersatzweise eine kantonale Planungszone nach Art. 23 Abs. 2 KRG erlassen kann, sofern die Voraussetzungen nach Art. 23 KRG gegeben sind und die Gemeinde selbst keine Planungszone innerhalb eines Jahres erlässt; und es sei die Genehmigung des Zonenplanes 1:10'000 und die Zuweisung des Grundstücks Nr. 392 zur Wohnzone W2, wie von der Gemeindeversammlung am _____ 2021 beschlossen, für die Ortsplanung der Gemeinde C._____ zu erteilen. b) Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und es sei der angefochtene Regierungsbeschluss gemäss Ziff. 1.a) aufzuheben und dahingehend anzupassen, dass die Genehmigung des Zonenplanes 1:10'000 und die Zuweisung des Grundstücks Nr. 392 zur Wohnzone W2, wie vom Gemeindevorstand zuhanden der Gemeindeversammlung vom _____ 2021 beantragt, für die Ortsplanung der Gemeinde C._____ erteilt wird.
6 - willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend. Ferner habe die Regierung mit der Rückweisung und Anordnung, innert fünf Jahren habe eine Zuweisung zur Nichtbauzone zu erfolgen, die Gemeindeautonomie verletzt. Eine Auszonung der Parzelle 392 verletze auch Bundesrecht. Die Schlussfolgerung der Regierung, die WMZ-Kapazitätsreserven seien nicht bedarfsgerecht beurteilt worden, sei falsch. Die Auszonungskriterien würden auf ihre Parzelle 392 nicht zutreffen. Diese befinde sich im weitgehend überbauten Gebiet (wüG) und stelle eine echte Baulücke dar. Schliesslich seien sie für den Erhalt ihres Elektroinstallationsbetriebs auf das Bauland angewiesen. Sie hätten konkrete Bauabsichten; entsprechende Pläne für einen Neubau mit Wohnung und Büro seien bereits vorhanden. Die Parzelle werde demnach mit Sicherheit innert der nächsten 15 Jahre überbaut. 8.Unter Beachtung der Anweisung in Dispositiv-Ziffer 2.1.c des Genehmigungsbeschlusses RB Nr. E._____ beschloss der Gemeindevorstand C._____ an seiner Sitzung vom 7. August 2023 eine Planungszone über die von der Genehmigung ausgenommenen und an die Gemeinde zurückgewiesenen Bauzonenteile u.a. zur Prüfung weiterer Bauzonenreduktionen. Deren Publikation erfolgte am _____ 2023 (eKAB- Nr. F.). 9.In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2023 beantragte die Gemeinde C. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2 bzw. Gemeinde) die Gutheissung der Beschwerde sowie die Genehmigung der Gesamtrevision in Bezug auf die Parzelle 392. Sie unterstützte beide Varianten der beschwerdeführerischen Anträge, also sowohl die Variante gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss (vollständige Belassung der Parzelle 392 in der Wohnzone [gemäss Änderungsantrag]) als auch jene gemäss der Vorlage des Gemeindevorstands zuhanden der Gemeindeversammlung (teilweise Belassung der Parzelle 392 in der
7 - Wohnzone [gemäss Abstimmungsvorlage]). Zur Begründung führte sie aus, eine vollständige Auszonung sei unverhältnismässig. Die Regierung sei auf die Variante der Teilauszonung nicht eingegangen. Die privaten Interessen seien zu berücksichtigen, zumal bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung konkrete Erweiterungsabsichten für das bestehende Gebäude bestanden hätten. In Bezug auf die beschwerdeführerische Rüge der Gehörsverletzung hielt die Gemeinde fest, deren Schreiben vom
8 - Spielraum zu. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gehe fehl und sei als unbegründet abzuweisen. 11.In ihrer Replik vom 26. September 2023 hielten die Beschwerdeführer unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest. Sie wiesen darauf hin, dass auch die Gemeinde ihre Anträge unterstütze. Die Rückweisung seitens der Regierung sei zur weiteren Bauzonenreduktion erfolgt, was bedeute, dass die Belassung ihrer Parzelle in der Bauzone offenbar nicht möglich sei. Der Genehmigungsbeschluss RB Nr. E._____ zeitige daher präjudizierende Wirkung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung befugt seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe die Gemeinde die vom Kanton erhobenen Auszonungsflächen gemäss den Vorgaben des angepassten kantonalen Richtplans Siedlung (KRIP-S) überprüft. Zwar sei richtig, dass die Vorinstanz nicht darüber befunden habe, ob die Parzelle 392 zum wüG gehöre. Doch gehe aus dem RB Nr. E._____ hervor, dass die Gemeinde die Auszonung zu prüfen habe. Ihre Parzelle gehöre aber zum wüG, weil sie auf drei Seiten umbaut sei. Es liege demnach eine Baulücke vor, deren Zuweisung zur Bauzone sich geradezu aufdränge. Ferner sei ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführer gegeben. Mit dem angefochtenen Entscheid müsse die Gemeinde nochmals prüfen, ob die Parzelle 392 nicht doch ausgezont werden könnte. Gleichzeitig wurde sie angewiesen, eine Planungszone zu erlassen. Damit sei das rechtliche Schicksal der Parzelle ungewiss und deren Überbauung verzögere sich um Jahre. Schliesslich sei die (erneute) Verletzung des rechtlichen Gehörs offensichtlich. Auch in ihrer Vernehmlassung gehe die Regierung nicht auf die beschwerdeführerische Argumentation ein. Schliesslich beantragten die Beschwerdeführer in beweisrechtlicher Hinsicht die Durchführung eines Augenscheins. 12.Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 verzichtete das DVS auf die Einreichung einer Duplik.
9 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Beschluss der Regierung vom _____ 2023 (RB Nr. E._____) sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache materiell prüft und einen Sachentscheid fällt, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören u.a. die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Anfechtbarkeit des Entscheidobjekts und die (Beschwerde-)Legitimation. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob diese gegeben sind, was die Rechtssuchenden jedoch nicht davon entbindet, diese zu substanziieren. Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 23 25 vom 7. Juni 2023 E.1.1. und E.1.2, R 21 54 vom 22. Februar 2022 E.1, je m.w.H.; FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/ KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1,
10 - ganzen Parzelle 392 in der Bauzone jedoch entgegen den Interessen der Beschwerdeführer von der Genehmigung ausgenommen und die Ortsplanung u.a. auch bezüglich dieser Parzelle an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen, d.h. zur Prüfung weiterer Bauzonenreduktionen innert fünf Jahren zurückgewiesen wurde (vgl. Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 6 S. 40, Dispositiv-Ziff. 2.1.a), erhoben sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Anfechtungsobjekt ist damit der RB Nr. E., im Kantonsamtsblatt publiziert am _____ 2023 (eKAB-Nr. G.). 1.2.Nach Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Da es sich beim angefochtenen Genehmigungsbeschluss RB Nr. E._____ um einen Entscheid der Regierung über die Genehmigung einer kommunalen Grundordnung handelt, ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung, womit das vorliegende, in Fünferbesetzung ergangene Urteil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. 2.Was die Frage der Anfechtbarkeit des Entscheidobjekts angeht, ist zu prüfen, ob es sich beim Genehmigungsbeschluss der Regierung (RB Nr. E._____) um einen End- oder einen Zwischenentscheid handelt und welche Anfechtungsvoraussetzungen diesbezüglich gelten. Bei der Frage
11 - der (Beschwerde-)Legitimation ist u.a. zu beurteilen, ob den Beschwerdeführern ein schutzwürdiges Interesse zukommt oder nicht. 2.1.Im Gegensatz zu Endentscheiden, mit denen ein Verfahren in der Hauptsache beendet wird, schliessen Zwischenentscheide ein Verfahren nicht ab, sondern regeln bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung und stellen mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E.1.2.1). 2.1.1.Im Planungsrecht handelt es sich dann um einen Zwischenentscheid, wenn eine (teilweise) Nichtgenehmigung einer zwingenden Nachfolgeregelung mit Planungsspielraum bedarf, d.h. wenn die kommunale Planungsträgerin für die nicht genehmigungsfähigen Bestandteile der Planung zuerst eine Nachfolgeregelung zu treffen hat, die erneut zur Genehmigung einzureichen ist (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, a.a.O., S. 749). Auch nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen schliessen Rückweisungen das Verfahren nicht ab und sind praxisgemäss den Zwischenentscheiden zuzuordnen. Nur wenn der unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, liegt ein Endentscheid vor (vgl. BGE 140 V 321 E.3.2 und 134 III 124 E.1.3). Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn die untere Instanz ihr Ermessen ausüben kann oder ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen hat, wobei daran nichts ändert, wenn die rückweisende Instanz bestimmte Fragen verbindlich beantwortet hat (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 19a Rz. 64 f.).
12 - 2.1.2.Der vorliegend angefochtene Genehmigungsbeschluss RB Nr. E._____ schliesst das Ortsplanungsverfahren der Gemeinde C._____ u.a. in Bezug auf die Parzelle 392 der Beschwerdeführer nicht ab, sondern schiebt lediglich den entsprechenden Entscheid auf, bis die Gemeinde im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung weiterer Bauzonenreduktionen ihre nachfolgenden Zonenfestlegungen getroffen hat (vgl. Bf-act. 6 S. 40, Dispositiv-Ziff. 2.1.a). Daher stellt der angefochtene RB Nr. E._____ bezüglich der nicht genehmigten Teile – und damit auch hinsichtlich der Parzelle 392 – in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Zwischenentscheid dar. 2.2.Zwischenentscheide sind grundsätzlich anfechtbar, jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 4 VRG, nämlich dann, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder wenn sie ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Diese eingeschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden gründet in der Prozessökonomie. Gerichte sollen sich prinzipiell nur einmal mit einem Prozess befassen müssen, und zwar erst dann, wenn feststeht, dass die beschwerdeführende Partei einen endgültigen Nachteil erlitten hat (vgl. BGE 106 Ia 229 E.3d m.w.H.). 2.2.1.In Bezug auf den nicht wiedergutzumachenden Nachteil kann auf die Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) verwiesen werden, wonach ein Nachteil grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (vgl. BGE 149 II 170 E.1.3 m.H.a. 144 III 475 E.1.2), wobei in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch ein rein tatsächlicher nicht wiedergutzumachender Nachteil genügen kann, sofern es dem
13 - Beschwerdeführer nicht nur darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 136 II 165 E.1.2, 135 II 30 E.1.3.4; SPÜHLER/AEMISEGGER, in: SPÜHLER/AEMISEGGER/DOLGE/VOCK, Praxiskommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 93 Rz. 1). Dabei obliegt es den Beschwerdeführern, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. statt vieler BGE 149 II 170 E.1.3 m.H.a. 144 III 475 E.1.2 und 142 V 26 E.1.2). 2.2.2.Als Rechtsmittelbelehrung weist der angefochtene RB Nr. E._____ auf eine Anfechtbarkeit beim Verwaltungsgericht innert 30 Tagen ab Publikationsdatum hin (Dispositiv-Ziffer 5), bzw. für direkte Adressaten – zu denen auch die Beschwerdeführer zu zählen sind – ab dem Zeitpunkt der Eröffnung (Dispositiv-Ziffer 6). Es wurde festgehalten, dass innert dieser Frist Beschwerde "gegen darin enthaltene direkte Korrekturen, Anordnungen, Vorbehalte und Anweisungen" erhoben werden kann. Damit wurde der angefochtene Genehmigungsbeschluss von der Regierung ausdrücklich als selbstständig anfechtbar im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG erlassen. 2.2.3.Für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG ist allerdings – wie zuvor ausgeführt – auch erforderlich, dass sich das Verfahren möglicherweise vereinfachen lässt (vgl. VGU R 23 112 vom 29. April 2024 E.4.6; siehe auch Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 6/2006-2007, Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation, 30. Mai 2006, S. 546 f.). 2.3.Weiter ist auf die Voraussetzungen der (Beschwerde-)Legitimation einzugehen.
14 - 2.3.1.Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) gewährleistet das kantonale Recht gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG oder seine eidgenössischen oder kantonalen Ausführungsbestimmungen stützen, die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (vgl. Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 50 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E.3.1 f.). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a; formelle Beschwer), wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b; materielle Beschwer) sowie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c; materielle Beschwer). Die Legitimationserfordernisse zu Art. 89 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG gelten somit auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren nach Art. 33 RPG und damit ebenso für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 VRG (vgl. AEMISEGGER/HAAG, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 13, 60 und 64; HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., Bern 2022, S. 596). Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 50 VRG insbesondere, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. 2.3.2.Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. BGE 140 II 214 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E.4.3.1). Es liegt im
15 - praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführern eintragen würde oder (anders gesagt) in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils, den der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführer zur Folge hätte (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 610; AEMISEGGER/HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 64; siehe auch). 3.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien durch den angefochtenen Genehmigungsbeschluss RB Nr. E._____ in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und hätten ein erhebliches Interesse an der Änderung desselben. Demnach seien sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Beschwerde Rz. 6). Die Regierung hält dem entgegen, ein Grundeigentümer könne sich über die Einweisung einer Parzelle in eine bestimmte Zone mit Beschwerde erst beklagen, wenn der Zonenplan mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde für ihn rechtsverbindlich geworden sei. Vorher fehle ihm dafür das erforderliche unmittelbare Anfechtungsinteresse. Die Regierung stützt sich dabei im Wesentlichen auf Art. 26 Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 KRG sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.486/1995, 1P.488/1995, 1P.494/1995, 1P.520/1995 vom 20. Dezember 1995. 3.1.In diesem ähnlich gelagerten Urteil (1P.486/1995, 1P.488/1995, 1P.494/1995, 1P.520/1995 vom 20. Dezember 1995 E.2a) erwog das Bundesgericht in Beurteilung einer staatsrechtliche Beschwerde insbesondere, nach seiner Praxis könne sich der Grundeigentümer über die Zuweisung seines Grundstücks in eine bestimmte Zone mit Beschwerde grundsätzlich erst beklagen, wenn der Zonenplan mit der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde (hier die Regierung) für ihn rechtsverbindlich geworden sei (Art. 26 Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 aKRG vom 20. Mai 1973, der in etwa dem heutigen Art. 49 KRG entspricht). Die Regierung habe im angefochtenen Entscheid
16 - die von der Gemeinde beschlossene Einzonung der Grundstücke der Beschwerdeführer in die Bauzone nicht genehmigt, was zur Folge habe, dass für sie der von der Gemeinde beschlossene Zonenplan nicht in Kraft getreten sei. Mit dem angefochtenen Entscheid sei somit das planerische Schicksal der von der Nicht-Genehmigung betroffenen Grundstücke nicht entschieden; dies werde erst der Fall sein, wenn die Gemeinde die von der Regierung angeordnete Verkleinerung der Bauzone planerisch umgesetzt und die Regierung diese Zonenplanung genehmigt haben werde. Den Beschwerdeführern fehle somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des Entscheids der Regierung. Dass die Zonenplanung für die von der Nicht-Genehmigung betroffenen Gebiete verzögert werde, ändere daran nichts (vgl. E.2b). Das Bundesgericht hielt schliesslich fest, der angefochtene Regierungsbeschluss habe keine präjudizierende Wirkung in Bezug auf die Parzelle der Beschwerdeführer, weil die Gemeinde noch über einen Spielraum betreffend die Zuweisung in die Bauzone verfüge. Es könne nicht gesagt werden, dass das planerische Schicksal der Parzelle der Beschwerdeführer bereits so gut wie feststehe (vgl. E.2d). 3.2.Das Kantonsgericht Luzern wies in einem ebenfalls ähnlich gelagerten Fall im Zusammenhang mit der Frage, ob ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege, darauf hin, dass es über das Rechtsschutzinteresse Berührungspunkte zwischen Anfechtungsobjekt und Beschwerdelegitimation gebe: Das in Frage stehende staatliche Handeln müsse überhaupt geeignet sein, bei den Betroffenen ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse auszulösen, um als anfechtbares Objekt gelten zu können. Zu beurteilen sei dies anhand der materiellen planungsrechtlichen Grundlagen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. April 2021 7H 20 45 [LGVE 2021 IV Nr. 7] E.3.4 und E.4.4). Zu den Rechtswirkungen der (Nicht-)Genehmigung eines Nutzungsplans hielt es
17 - mit Hinweis auf HÄNNI (recte: RUCH, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 Rz. 47) fest, eine teilweise Nichtgenehmigung von nutzungsplanerischen Festlegungen habe zur Folge, dass die genehmigten Teile in Kraft treten würden, für die nicht genehmigten aber nicht ohne Weiteres die alte Nutzungsordnung weiter gelte. Die Nichtgenehmigung von Anordnungen für Teilgebiete bedeute eine Rückweisung im nicht genehmigten Umfang an die Behörden zur Änderung des Plans im Sinne der Erwägungen. Eine verbindliche Planungsanordnung liege in diesem Fall nicht vor (vgl. LGVE 2021 IV Nr. 7 E.5.3; siehe auch E.5.4 m.H.a. HÄNNI [recte: RUCH], a.a.O., Art. 26 Rz. 50; vgl. auch HÄNNI, a.a.O., S. 259 m.H.a. BGE 116 Ia 442, wonach es Privaten bei Nichtgenehmigungsentscheiden grundsätzlich am schutzwürdigen Interesse fehle). Ferner hielt das Kantonsgericht Luzern mit Hinweis auf FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/ KUNZ (Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 6. Aufl. 2019, S. 196 f. und S. 557) fest, falls eine (teilweise) Nichtgenehmigung einer zwingenden Nachfolgeregelung mit Planungsspielraum bedürfe, handle es sich um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid, bei dem die kommunale Planungsträgerin für die nicht genehmigungsfähigen Bestandteile der Planung zuerst eine Nachfolgeregelung zu treffen habe, die erneut zur Genehmigung einzureichen sei (vgl. LGVE 2021 IV Nr. 7 E.5.4 m.H.a. BGE 133 II 409, Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2015.00619 vom 13. Juli 2016 E.3 sowie VB.2015.00151 vom 4. Februar 2016 E.1.2). Es folgerte daher, die Zulässigkeit der Beschwerde – sei es mit Blick auf ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse oder mit Blick auf die Abgrenzung zwischen End- und Zwischenentscheid – hänge somit davon ab, ob der aufgeschobene Entscheid betreffend Genehmigung eine Nachfolgeregelung der
18 - Gemeinde als kommunale Planungsträgerin auslöse oder nicht und ob ihr dabei ein Planungsspielraum zukomme (vgl. dortige E.6.1). Zusammenfassend kam das Kantonsgericht Luzern im Leitsatz zum Schluss, dass private Grundeigentümer den negativen Genehmigungsentscheid in der Regel nicht anfechten könnten, weil sie davon nicht unmittelbar betroffen seien bzw. dadurch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würden. Mit der im konkreten Fall aufgeschobenen Genehmigung in Bezug auf potenzielle Rückzonungsflächen liege keine verbindliche Planungsanordnung vor. 3.3.Nach dem zuvor Gesagten ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass ein Eintreten auf die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sich das Verfahren durch den als selbstständig anfechtbar erlassenen Beschluss der Regierung möglicherweise vereinfachen lässt (vgl. Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG) bzw. der besagte Beschluss für den Beschwerdeführer einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG), und die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des erwähnten Beschlusses haben (vgl. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Diese Eintretensvoraussetzungen glaubhaft zu machen, obliegt den Beschwerdeführern (vgl. zuvor Erwägung 2.2.1, BGE 149 II 170 E.1.3). Das streitberufene Gericht hat dabei anhand der planungsrechtlichen Grundlagen die Frage des schutzwürdigen Interesses bzw. des Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung sowohl für die Anfechtbarkeit des Genehmigungsbeschlusses RB Nr. E._____ wie auch für die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu beurteilen (vgl. LGVE 2021 Nr. 7 E.3.4). 4.Ob ein ausreichendes schutzwürdiges Interesse bzw. Rechtsschutzinteresse gegeben ist oder nicht, ob mithin das in Frage stehende staatliche Handeln überhaupt geeignet ist, bei den
19 - Beschwerdeführern ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse auszulösen, um als anfechtbares Objekt gelten zu können (vgl. LGVE 2021 Nr. 7 E.3.4) hängt davon ab, ob der Gemeinde mit Blick auf den Rückweisungsentscheid ein Planungsermessen zukommt oder nicht bzw. wie gross dieses ist. Dies ist im Nachfolgenden zu prüfen (vgl. Erwägung 4 zu den allgemeinen Voraussetzungen, Erwägung 5 zum hier massgeblichen Planungsermessen der Gemeinde). 4.1.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kognition der Regierung bei der Prüfung der Nutzungspläne auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen (Art. 26 Abs. 2 RPG) mindestens auf die Rechtmässigkeit des Nutzungsplans in Bezug auf Bundesrecht erstreckt; die Zweckmässigkeit des Nutzungsplans ist hingegen nicht Pflichtgegenstand der Prüfung, es sei denn aufgrund kantonalen Rechts. Auch eine Zweckmässigkeitskontrolle berechtigt die Genehmigungsbehörde jedoch nicht zu einer eigenen Planung (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 258 f.). Gemäss kantonalem Recht wird die Genehmigung erteilt, wenn keine Vorschriften verletzt sind (Art. 49 Abs. 2 KRG). Die abschliessende Festlegung der Zonierung der betroffenen Parzellen mit allen damit verbundenen Sachverhaltsabklärungen und Interessenabwägungen liegt in der Zuständigkeit des kommunalen Planungsträgers und nicht des Gerichts als Rechtsmittelinstanz bzw. der Regierung als Genehmigungsinstanz (LGVE 2021 IV Nr. 7 E.8.2.3.5; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 KRG). 4.2.Im Zuge der im Mai 2014 in Kraft getretenen Revision des RPG (RPG1) wurde auch Art. 15 RPG neu formuliert. Demnach sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen (Abs. 1). Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren (Abs. 2). Gestützt darauf passte der Kanton Graubünden den kantonalen Richtplan in den Bereichen Raumordnungspolitik (Kapitel 2) und Siedlung
20 - (Kapitel 5) an. Der KRIP-S wurde am 10. April 2019 vom Bundesrat genehmigt (vgl. Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG; abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/dienstleistungen/ric htplanung/Seiten/KRIP-S.aspx). 4.2.1.Im KRIP-S wird u.a. festgehalten, dass die (Bauzonen-)Kapazitätsreserve in der WMZ auf den Bedarf auszurichten ist. Gemeinden mit überdimensionierter WMZ, worunter auch die Beschwerdegegnerin 2 fällt (vgl. Objektliste des KRIP-S in Ziff. 2 Richtplandokumente, Neues Richtplankapitel 5, S. 5.2-18), sind als sogenannte "C-Gemeinden" dazu verpflichtet, ihre WMZ-Reserven anhand der Richtplankriterien und der kantonalen Grundlagen zu überprüfen und im erforderlichen Mass mittels Auszonungen zu reduzieren. Zwischen 2019 und 2024 erfolgte die Überprüfung der Auslastung der WMZ durch die Gemeinden. Zu den weiteren Grundlagen des Kantons gehört u.a. die Auswertung der Auszonungspotentiale (vgl. für die Beschwerdegegnerin 2 in KRIP-S in Ziff. 7, Grundlagen zum KRIP-S lit. c, Auszonungspotentiale, Auswertung (Bericht 1) Chur 2016, S. 67). 4.2.2.In seinem Vorprüfungsbericht zur Ortsplanungsrevision der Beschwerdegegnerin 2 vom ____ 2020 war das ARE zum Schluss gekommen, dass die verbleibende Bauzonenreserve von 1.8 ha quantitativ immer noch zu gross sei. Deshalb seien weitere Auszonungen, insbesondere auch hinsichtlich der Parzelle 392, vorzunehmen. Auch im KRL, Stand Oktober 2020, war ausgeführt worden, dass die Bauzonenreserven in der Gemeinde zu gross und deshalb zu reduzieren seien (Bf-act. 7 S. 8). Der Standort "D." – zu welchem auch die Parzelle 392 gehört – sei hinsichtlich Besonnung und Aussicht besonders attraktiv für eine Wohnnutzung. Die Reduktion der Bauzone erfolge hier mittels Nutzungskonzentration (Bf-act. 7 S. 18). Grössere Reserven bestünden im westlichen Bereich "D.". Sodann handle es sich beim
21 - Gebiet "D." um eine ausgesprochene Siedlungsrandlage im Übergangsbereich zum Kirchhügel. Die heutige Bauzone sei nur teilweise erschlossen (Bf-act. 7 S. 18). Im PMB, Stand April 2021 (Bf-act. 4), wurde zum Quartier "D." ausgeführt, dass dieses hohe Qualitäten für eine Wohnnutzung aufweise und die Gemeinde daher auf eine gänzliche Auszonung der Bauzonenreserve verzichte (S. 13). Nach der Gemeindeversammlung vom _____ 2021 wurden die Ausführungen zum Quartier "D._____" entfernt (vgl. PMB, Stand Juni 2021; Bg1-act. 8 S. 13). 4.2.3.Weiter wurde im PMB festgehalten, dass sich die Bauzone der Gemeinde als überdimensioniert erweise und diese deshalb gemäss den Vorgaben der kantonalen Richtplanung zu reduzieren sei. Die nicht überbaute Bauzonenreserve innerhalb der WMZ belaufe sich auf rund 4.5 ha; der Überbauungsgrad in der WMZ betrage 63 %. Auf Basis der rechtskräftigen Ortsplanung 1983 ergebe sich eine Kapazitätsreserve von 95 Einwohnern innerhalb der bestehenden Bauzone, die einem prognostizierten Bevölkerungsrückgang gegenüberstehe (Bf-act. 4 und Bg1-act. 8 jeweils S. 10 f.). Im Kapitel "Bauzonenreserven nach Gesamtrevision" wurde festgehalten, dass gemäss dem der Gemeindeversammlung vorgelegten, revidierten Zonenplan die nicht überbaute Bauzone innerhalb der WMZ noch 1.7 ha umfasse, womit diese um insgesamt 2.8 ha reduziert worden sei; der Überbauungsgrad in der WMZ sei damit auf 82 % erhöht worden, was einer Einwohnerkapazität von 47 Einwohner entspreche (Bf-act. 4 und Bg1-act. 8 jeweils S. 12). Im Nachgang zur Gemeindeversammlung vom _____ 2021 wurde der PMB ergänzt (Stand Juni 2021; Bg1-act. 8): In dieser Fassung wurde darauf verwiesen, dass sich die unüberbaute WMZ aufgrund der anlässlich der Gemeindeversammlung angenommen Änderungsanträge auf 2.1 ha bzw. die mobilisierbare Kapazitätsreserve auf 58 Einwohner erhöhe (S. 12). Die verbleibende Bauzonenreserve wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich dabei um Gebiete
22 - innerhalb des weitgehend erschlossenen und überbauten Gebietes und in der Regel um Baulücken innerhalb bestehender Wohnquartiere handle, weshalb eine Auszonung nicht zweckmässig sei. Die Gemeinde erachtete die vorgenommenen Bauzonenreduktionen als umfassend und weitgehend. Die verbleibende Reserve sei daher als angemessen anzusehen. Schliesslich gehe die Gemeinde nicht von einer negativen Bevölkerungsentwicklung aus, sondern von einer leicht zunehmenden (Bg1-act. 8 S. 13) oder zumindest weitgehend stabilen (Bf-act. 4 S. 12 f.). 4.3.Zwar müssen die Gemeinden die kantonalen Vorgaben umsetzen und ihre Bauzonen korrekt dimensionieren. Bei den Vorgaben des Richtplans und der darauf beruhenden Bezeichnung potenzieller Rückzonungsflächen handelt es sich jedoch nicht um parzellenscharfe grundeigentümerverbindliche Anordnungen, sondern nur – aber immerhin – um behördenverbindliche Aufträge (vgl. Art. 9 Abs. 1 RPG und Art. 22 RPV). Die Rechtslage der Parzellen wird erst in der Nutzungsplanung unmittelbar grundeigentümerverbindlich und damit definitiv geklärt. Erst hier lässt sich die Frage beantworten, ob eine Rückzonungsmassnahme am Ende so, wie sie vom Richtplan intendiert ist, effektiv realisiert werden kann (vgl. TSCHANNEN, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 9 Rz. 31 m.w.H.). Die Gemeinden verfügen somit bei der konkreten Umsetzung des Rückzonungsauftrags über ein gewisses – wenn auch mit Blick auf die Art. 9 Abs. 1 und 15 RPG eingeschränktes – Ermessen (vgl. LGVE 2021 IV Nr. 7 E.6.4 m.w.H.). Sie können gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise in begründeten Fällen, wenn überwiegende Gegeninteressen höher zu veranschlagen sind als die räumlichen Belange des Gemeinwesens, vom kantonalen Richtplan bzw. von den grundsätzlich behördenverbindlichen Vorgaben der Rückzonungsstrategie abweichen (vgl. TSCHANNEN, a.a.O., Art. 9 Rz. 32).
23 - Wenn sie das tun, müssen sie dies im Bericht über die Nutzungsplanung (vgl. Art. 47 RPV) ausreichend und nachvollziehbar begründen und dokumentieren. Verzichtet eine Gemeinde auf eine vom Kanton vorgeschlagene Rückzonung, muss sie – soweit möglich – geeignete Alternativflächen für die Rückzonung vorsehen. Der Rückzonungsauftrag des RPG bleibt bestehen (vgl. zur Begründungspflicht bei allfälligen Abweichungen von den Anforderungen des Richtplans auch KRIP-S S. 5.2-15). 5.Im angefochtenen Genehmigungsbeschluss RB Nr. E._____ nahm die Beschwerdegegnerin 1 elf in einer separaten Planbeilage gekennzeichneten Bauzonenteile von der Genehmigung aus und wies diese an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen, d.h. zur Prüfung weiterer Bauzonenreduktionen innert fünf Jahren zurück (Dispositiv-Ziffer 2.1 lit. a). Diese Rückweisung betrifft die Parzellen [...]. Bei sieben dieser elf Parzellen ([...]) handelt es sich um diejenigen, die anlässlich der Gemeindeversammlung entgegen der Änderungsvorlage aufgrund von unmittelbar eingebrachten Anträgen in der Wohnzone belassen wurden. Gegenüber der Regierung hatte die Gemeinde diesbezüglich als Begründung einzig angeführt, diesem Entscheid der Gemeindeversammlung sei entsprechend Rechnung zu tragen (PMB, Stand Juni 2021, Bg1-act. 8, S. 13; vgl. auch Genehmigungsbeschluss RB Nr. E._____, S. 23 mit Hinweis auf das Schreiben der Gemeinde vom
24 - gefordert wurden. Dabei wurde erwähnt, dass insbesondere eine Auszonung der Parzellen 37 und 392 (d.h. also einer Fläche von insgesamt rund 0.2 ha bis 0.3 ha, da die Parzelle 392 nur teilweise ausgezont werden sollte, vgl. die Flächenangaben im Geoportal der kantonalen Verwaltung https://geo.gr.ch > Karten) hinreichend wäre, woraus hier zu schliessen ist, dass eben nicht sämtliche elf Parzellen ausgezont werden müssen, um letztlich die mit der zur Genehmigung eingereichten Ortsplanungsrevision erreichte, jedoch immer noch zu grosse Bauzonenreserve von 2.1 ha (Bf-act. 6 S. 14) weiter angemessen zu reduzieren, auch wenn die Gemeinde keine anderen geeigneten Flächen für die Auszonung hat (Bf-act. 6 S. 26). Das bedeutet, bei den elf betroffenen Parzellen (ca. 1.1 ha, vgl. die entsprechenden Flächenangaben im erwähnten Geoportal) hat die Gemeinde durchaus einen gewissen Spielraum, denn die Beurteilung hat in einer Gesamtabwägung zu erfolgen. Da keine Alternativflächen zur Verfügung stehen, hat eine Nichtauszonung einiger dieser Parzellen nötigenfalls die gleichzeitige flächengleiche Auszonung (WMZ-Kompensation) anderer Parzelle nach sich zu ziehen (vgl. Bf-act. 6 S. 8). 5.2.Die definitive, grundeigentümerverbindliche Zonenzuweisung der betroffenen Parzellen wird somit erst durch die Gemeinde im hierzu durchzuführenden ordentlichen Ortsplanungsverfahren erfolgen, in dessen Rahmen die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben werden, ihre Argumente gegen eine allfällige Aus- bzw. Rückzonung einzubringen und ihre Rechte zu wahren. Anschliessend an dieses Verfahren wird wiederum die Genehmigung der Regierung einzuholen sein. Insofern weist die Regierung zutreffend darauf hin, dass das planerische Schicksal der von der Nichtgenehmigung betroffenen Parzelle 392 mit dem angefochtenen Beschluss noch nicht entschieden sei. Die Beschwerdeführer führen denn auch selbst und explizit aus, das rechtliche Schicksal der Parzelle sei
25 - ungewiss und es sei zutreffend, dass sich die Parzelle 392 nach wie vor in der Bauzone befinde, "bis ein rechtskräftiger und genehmigter Beschluss über dessen rechtliches Schicksal vorliegt" (Replik Rz. 7 und 12). 5.3.Die erwähnten Bauzonenteile unterliegen einer neuen Planungspflicht (Dispositiv-Ziffer 2.1 lit. b), und die Gemeinde wurde angewiesen, diesbezüglich eine kommunale Planungszone nach Art. 21 KRG zu erlassen (Dispositiv-Ziffer 2.1 lit. c), was in der Folge auch ausgeführt wurde (Publikation der Planungszone am _____ 2023 im kantonalen Amtsblatt; eKAB-Nr. F._____). Damit darf auf diesen Parzellen nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte; insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG). Dies bedeutet, durch die (Teil-)Genehmigung und die in diesem Zusammenhang beschlossene Planungszone tritt die Ortsplanungsrevision für die betroffenen Parzellen (darunter auch 392) nicht in Kraft und die Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parzelle 392 werden auf den Stand wie vor der Revision versetzt. Mit dem angefochtenen Genehmigungsentscheid steht das planerische Schicksal der Parzelle 392 noch nicht fest und es wird auch nicht präjudiziert, mithin wird darüber erst entschieden, wenn die Gemeinde die Ergebnisse der von der Regierung angeordneten Prüfung weiterer Bauzonenreduktionen umgesetzt und die Regierung die entsprechende Zonenplanung genehmigt haben wird. Für die Beschwerdeführer besteht also nach wie vor die Möglichkeit, dass ihre Parzelle (ganz oder teilweise) in der Bauzone verbleibt. Dass die Beschwerdeführer damit die noch vorzunehmende Überarbeitung der zurückgewiesenen Bauzonenteile abwarten müssen, also zum gegenwärtigen Zeitpunkt ihr beabsichtigtes Bauvorhaben nicht realisieren können, mag zwar einen
26 - (vorübergehenden) Nachteil darstellen, mit dem sie angesichts der Ausführungen im PMB allerdings bereits zum Zeitpunkt der Gemeindeversammlung hätten rechnen müssen, und der später mit einem allfälligen günstigen Endentscheid beseitigt werden kann. Eine blosse Verfahrensverlängerung oder -verteuerung stellt indes keinen Nachteil im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG bzw. Art. 93 Abs. 1 BGG dar, der ausnahmsweise eine Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids begründen würde (vgl. Erwägung 2.2.1). 5.4.Folglich würde das Verfahren auch durch eine Gutheissung der Beschwerde nicht vereinfacht (Art. 49 Abs. 4 lit. b Satz 2 VRG), denn das Gericht könnte vorliegend – mangels Begründung seitens der Gemeinde und weil es eine Gesamtabwägung braucht – keinen Planungsentscheid in Bezug auf eine Einzelparzelle fällen, somit auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Die Beschwerdeführer hätten folglich auch bei einem allfälligen Eintreten auf ihre Beschwerde keinen praktischen Nutzen. Ferner liegt auch kein Nachteil vor, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG). Damit sind die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 4 VRG nicht erfüllt bzw. ist kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gegeben. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich beim vorliegend angefochtenen Genehmigungsbeschluss RB Nr. E._____ in Bezug auf die Parzelle 392 nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid handelt und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Ferner haben die Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorliegend angefochtenen Genehmigungsbeschlusses. In Ermangelung dieser Prozessvoraussetzungen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
27 - 7.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern auferlegt. 7.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF561.00 zusammenCHF3'061.00 gehen zulasten von A._____ und B._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]