VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 46 5. Kammer VorsitzBrun RichterInAudétat und Pedretti Aktuarin ad hoc Fuchs URTEIL vom 7. November 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., C., D., E., F. und FA., G., H._____ AG, I., alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdeführer gegen Gemeinde J.,
2 - Beschwerdegegnerin betreffend Strassenbeleuchtung
3 - I. Sachverhalt: 1.Die Gemeinde J._____ brachte am 20. Februar 2023 zwei Strassenbeleuchtungen entlang der K., J. an. 2.Mit Schreiben vom 17. März 2023 forderten die Anwohner der an die K._____ angrenzenden Liegenschaften, Parzellen Nrn. L., M., N., O. und P., die Gemeinde dazu auf, die fraglichen Strassenbeleuchtungen wieder zu entfernen, da diese in Abweichung des Quartierplans Q. erstellt worden seien. 3.Der Gemeinderat teilte mit Schreiben vom 24. März 2023 mit, dass die Kandelaber an der richtigen Stelle montiert worden seien, weshalb diese nicht wieder entfernt würden. Zur Begründung führte der Gemeinderat weiter an, dass es in der Aufgabe der Gemeinde liege, die Kandelaber gesetzeskonform und technisch sinnvoll zu montieren. Dies sei im vorliegenden Fall erfolgt. 4.Am 11. Mai 2023 kollidierte ein Auto mit einer der beiden Strassenleuchten. Die Gemeinde J._____ liess die beschädigte Leuchte am darauffolgenden Tag demontieren. 5.Gegen die Mitteilung des Gemeinderates vom 24. März 2023 erhoben A._____ und die Weiteren (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Entscheid des Gemeinderats von J._____ vom
4 - Quartierplanänderungsverfahren für die Strassenbeleuchtung durchzuführen, unter Erteilung der Einsprachemöglichkeit an die Beschwerdeführer; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensrechtlich beantragten die Beschwerdeführer, der Gemeinde J._____ sei vorsorglich zu untersagen, weitere Strassenbeleuchtungen an der K._____ anzubringen. In ihrer Beschwerde bringen sie vor, dass die Strassenbeleuchtung gegen die Vorschriften des Quartier- und Erschliessungsplans der Gemeinde J._____ verstiessen, da die Leuchten an anderen Stellen als an denjenigen gemäss Quartierplan montiert worden seien. Ein Abweichen vom Quartierplan sei aufgrund dessen Behörden- und Grundeigentümerverbindlichkeit unzulässig bzw. nur mittels Einleitung eines Änderungsverfahrens möglich. Überdies beeinträchtige die Beleuchtung aufgrund der geringen Breite der K._____ die Verkehrssicherheit. Die Kandelaber seien insbesondere im Winter ein Verkehrshindernis – gerade auch im Hinblick auf die Schneeräumung – und würden Ein- und Ausfahrmanöver der Vorplätze der betroffenen Liegenschaften beeinträchtigen. Weiter widersprächen die Leuchten durch ihre klobige Form und dunkle Farbe der qualitativ hochstehenden architektonischen Gestaltung und Bauqualität der beschwerdeführerischen Liegenschaften. Durch die fehlende Bezugnahme zum Quartier, erweise sich das ausgewählte Leuchtenmodell als Fremdkörper. Abgesehen von der Verletzung der Gestaltungs- und Erschliessungsvorschriften unterlägen die beiden Kandelaber aufgrund ihrer Auswirkungen der Bewilligungspflicht, sodass deren Erstellung ordentlich hätte bewilligt werden müssen. Auch dies sei von der Beschwerdegegnerin unterlassen worden, worin die Beschwerdeführer eine weitere Rechtsverletzung erblicken.
5 - 6.Die Gemeinde J._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung verzichtete sie mit Schreiben vom 7. Juli 2023. 7.Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juli 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin auf, die Akten betreffend Quartierplan Q._____ 1994 (Quartierplanbestimmungen und Pläne) zu edieren. 8.Mit Stellungnahme vom 25. September 2023 zu den Quartierplanakten hielten die Beschwerdeführer fest, die edierten Akten bestätigen den Standpunkt der Beschwerdeführer, dass die Strassenbeleuchtung gemäss den Vorgaben des Erschliessungsplans zu erstellen seien. Die Beschwerdegegnerin habe diesem Plan mit den beiden widerrechtlich erstellten Leuchten vor den Wohnhäusern an der K._____ zuwidergehandelt. 9.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1Angefochten wird das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. März
8 - und Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) verletzt. 4.2Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG unterliegen Bauten und Anlagen im Grundsatz der Bewilligungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten als Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG jene künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 256 E. 3). Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde ermöglichen, das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen, vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massgebend für die Beurteilung, ob ein Vorhaben der Bewilligungspflicht unterliegt oder nicht, ist, ob mit diesem im Allgemeinen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 119 Ib 222 E. 3a). Von diesem Grundsatz kann indes abgewichen werden, wenn von dem Vorhaben bloss begrenzte und eher kleinräumige Auswirkungen ausgehen (VGU R 2019 52 vom 13. Oktober 2021 E. 3.4). 4.3Gemäss Art. 86 Abs. 2 KRG, Art. 40 Abs. 1 Ziff. 13 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) sowie Art. 23 Abs. 1 Ziff. 13 Baugesetz der Gemeinde J._____ (BauG) sind Strassenbeleuchtungen als technische Anlagen von der Bewilligungspflicht explizit ausgenommen. Grund für die Ausnahme von der Bewilligungspflicht ist, dass die Strassenbeleuchtungen unter Einhaltung der materiellen Vorschriften in der Regel keine öffentlichen oder privaten Interessen berühren (siehe VGU R 2019 52 vom 13. Oktober
9 - 2021 E. 3.4). Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der materiell-rechtlichen Vorschriften. Bestehen Anzeichen dafür, dass diese verletzt sein könnten, leitet die kommunale Baubehörde (hier: Gemeinderat nach Art. 5 Abs. 1 BauG) von Amtes wegen ein Baubewilligungsverfahren ein (Art. 40 Abs. 3 KRVO, Art. 23 Abs. 3 BauG). 4.4Im Ergebnis bedeutet dies, dass Strassenbeleuchtungen keinerlei Bewilligungspflicht unterliegen, sofern sie mit den materiell-rechtlichen Vorschriften in Einklang stehen und bezüglich ihrer räumlichen Auswirkungen weder öffentliche noch private Interessen berühren (VGU R 2018 98 vom 3. Dezember 2019 E. 2.3). Die beiden Kandelaber sind folglich grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführer rügten jedoch schon bei der Gemeinde und nicht erst mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, dass mit der Erstellung der beiden Strassenleuchten gegen Gestaltungs-, Quartierplan- und Erschliessungsvorschriften verstossen worden sei. Die Gemeinde wäre daher verpflichtet gewesen, gestützt auf Art. 40 Abs. 3 KRVO und Art. 23 Abs. 3 BauG ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten bzw. die Rügen zumindest zu prüfen und begründet abzuweisen. 5.1Die Beschwerdeführer rügen, die Gemeinde habe am 20. März 2023 die Strassenleuchten in Abweichung des Erschliessungsplanes des Quartierplanes Q._____ positioniert und habe diesen dadurch verletzt. Die Vorgaben des Quartierplanes seien verbindlich und die Gemeinde könne sich nicht über die Quartierplanvorschriften hinwegsetzen, ohne diesen anzupassen. Dazu wäre ein Quartierplanrevisionsverfahren durchzuführen gewesen. 5.2Der Quartierplan regelt im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren
10 - Teilgebieten der Bauzone im Detail (Art. 51 Abs. 1 KRG, Art. 102 Abs. 1 BauG). Der Quartierplan besteht aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan (Art. 51 Abs. 2 KRG, Art. 102 Abs. 2 BauG). Die Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten. Dabei können sie die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen (Art. 52 Abs. 1 KRG, Art. 103 Abs. 1 BauG). Der Quartiergestaltungsplan bestimmt sodann die Situierung der Bauten und Anlagen, die freizuhaltenden Flächen sowie allenfalls weitergehende Anordnungen (Art. 52 Abs. 2 KRG, Art. 103 Abs. 2 BauG). Die zur Erschliessung notwendigen Anlagen sind dem Quartiererschliessungsplan zu entnehmen (Art. 52 Abs. 3 KRG, Art. 103 Abs. 3 BauG). 5.3Die Verbindlichkeit des Quartierplans ergibt sich aus seiner Rechtsnatur: Als Sondernutzungsplan und damit Phänotyp des Nutzungsplanes ist dieser im Gegensatz zum Richtplan parzellenscharf und aus diesem Grunde auch anfechtbar (PLETSCHER, Der Gestaltungsplan i.e.S. – Eine Würdigung seines Abweichungspotenzials, Band 93, Basel 2021, S. 9). Das bedeutet, dass nicht nur die Grundeigentümer an diesen gebunden sind, sondern auch die öffentliche Hand, insbesondere dann, wenn diese in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben als Bauherrin auftritt (WALDMANN/HÄNNI, Stämpflis Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 RPG N 5). Gleiches gilt somit auch für den dem Quartierplan immanenten Quartiererschliessungsplan. Lage und Ausdehnung der notwendigen Erschliessungsanlagen werden darin verbindlich festgelegt (HETTICH/MATHIS, in:
11 - Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 1.87). So kann bspw. für eine Erschliessungsstrasse, die nicht im Quartierplan vorgesehen ist, nicht ersatzweise ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Band 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 262 f.). Mittels Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens wird die Verbindlichkeit von Nutzungsplänen gewährleistet, mit der Konsequenz, dass Bauten und Anlagen nur dann errichtet werden dürfen, wenn sie dem Nutzungsplan entsprechen, also zonenkonform sind (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 21 RPG N 9). 5.4Die umstrittenen Kandelaber befinden sich im Gebiet des "Quartierplans Q." (1994), welcher sich aus dem Erschliessungsplan, Gestaltungsplan, Bestandesplan, Neuzuteilungsplan und den Quartierplanvorschriften zusammensetzt (siehe Original Quartierplanunterlagen, eingereicht durch die Gemeinde J. am
12 - R._____ und eine südwestlich, angrenzend an das Grundstück Nr. S., auf dem Grundstück Nr. T., an der Strassenecke K., U. und V.. Die beiden strittigen Strassenbeleuchtungen wurden im Februar 2023 jedoch nicht an den im Erschliessungsplan vorgesehenen Stellen montiert, sondern an zwei anderen entlang der K., vor den Grundstücken Nrn. L., M., N., O. und P._____. 5.6Der Erschliessungsplan regelt die Standorte der Strassenbeleuchtung äusserst detailliert. Die Standorte sind genau eingezeichnet und auch in der Legende (Planbeschrieb) entsprechend erörtert. Der Wortlaut der Bestimmung und der Quartiererschliessungsplan sind nicht offen oder etwa generell formuliert, sondern klar und eindeutig, sodass der Beschwerdegegnerin kein Raum für Ermessen und Autonomie verbleibt (anders in VGU R 2014 76 vom 12. März 2015 E. 6c, in dem sich im Quartierplan eine entsprechende Bestimmung befand, die Abweichungen ausdrücklich zuliess). Die Strassenbeleuchtung ist folglich an den vorgesehenen Orten zu installieren und ein Abweichen davon ist nach dem jetzigen Wortlaut von Art. 9 QPV und dem detaillierten Quartiererschliessungsplan nicht zulässig. 5.7Ob aus sicherheitstechnischen Überlegungen eine zusätzliche Strassenbeleuchtung notwendig ist, ist vorliegend nicht zu beurteilen. Bezüglich Baubewilligungsverfahren wird auf die Ausführungen unter E. 4.1 ff. hiervor verwiesen. 6.1Damit vom rechtskräftig beschlossenen Quartierplan abgewichen werden kann, wäre folglich ein Änderungsverfahren zu prüfen und allenfalls einzuleiten.
13 - 6.2Gemäss Art. 110 Abs. 1 BauG und Art. 21 Abs. 1 KRVO werden Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von den Quartierplanbeteiligten überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert haben. Dabei müssen sich die Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geändert haben und Anpassungsbedürftigkeit bestehen (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 RPG; FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, a.a.O., Band 1, S. 252). Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BauG und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 KRVO sehen ausdrücklich vor, dass eine Anpassung insbesondere dann vorzunehmen ist, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Weitere Voraussetzung ist, dass das Interesse an einer Anpassung des Planes an die veränderten Verhältnisse das Interesse und Vertrauen in die Planbeständigkeit überwiegt. In diesem Zuge hat die Behörde – mithin die Beschwerdegegnerin – eine Interessenabwägung vorzunehmen. Massgebende Entscheidungskriterien sind die Geltungsdauer des Planes – hierbei gilt, je älter der Plan, desto geringer das Interesse an seiner Beständigkeit –, Konkretisierungsgrad des Planes, Stand der Umsetzung und der Grund für die Änderung (GRIFFEL, Raumplanungs- und Baurecht, in a nutshell,
14 - jeden Fall sind die Bestimmungen über das Quartierplanverfahren in Art. 105 ff. BauG anzuwenden. Dabei wären u.a. auch die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend Verkehrssicherheit miteinzubeziehen. Dies obwohl der Bau, Ausbau und die Korrektion kommunaler Verkehrsanlagen Sache der Gemeinde ist. Die Verkehrssicherheit ist in jedem Fall zu gewährleisten (Art. 2 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden [StrG; BR 807.100], Art. 5 des kommunalen Strassengesetzes, Art. 42 Abs. 2 BauG). 7.In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend Gestaltung und Ästhetik der Strassenbeleuchtung kann der Vollständigkeit halber angefügt werden, dass die Quartierplanvorschriften diesbezüglich keine konkreteren Bestimmungen enthalten und der Beschwerdegegnerin ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. VGU R 2014 76 E. 6g) aa). 8.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 KRG und des gleich lautenden Art. 145 BauG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellungsverfügung ist also das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustands. Zuständig für den Erlass und die Durchsetzung von Wiederherstellungsverfügungen ist grundsätzlich die kommunale Baubehörde (Art. 94 Abs. 2 KRG; vgl. Arbeitshilfe zum KRG des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Ein Hilfsmittel für die Rechtsanwendung vom 1. Dezember 2010, S. 96). Dies bedeutet, dass dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vorauszugehen hat, in dessen Rahmen vorab die Rechtswidrigkeit des fraglichen Zustands zu prüfen ist. Von einem separaten Sachentscheid diesbezüglich kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, wenn die Sach- und Rechtslage klar und die
15 - Verletzung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vornherein feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann (VGU R 2022 44 vom 11. Juli 2023 E. 2.1.1; VGU R 2019 92 vom 1. Dezember 2021 E. 3.1; VGU R 2014 65 vom 6. Oktober 2015 E. 3a). Im vorliegenden Verfahren müsste die Beschwerdegegnerin als zuständige Behörde gegen sich selbst ein Wiederherstellungsverfahren einleiten, was einem formalistischen Leerlauf gleichkäme und zu unnötigen Verzögerungen führen würde. Auch die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens würde nicht zum Erfolg führen, da die Bewilligung – wie in E.5.1 ff. hiervor aufgezeigt – aufgrund der materiellen Rechtswidrigkeit der angebrachten Strassenbeleuchtung nicht erteilt werden kann. Aus prozessökonomischen Überlegungen kann somit auf ein separates Wiederherstellungs- und nachträgliches Baubewilligungsverfahren verzichtet werden, mit der Folge, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen direkt anzuordnen ist. 8.2Die Anordnung der Wiederherstellungsmassnahme muss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit entsprechen sowie das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung dasjenige an der Duldung des gesetzwidrigen Zustandes überwiegen (vgl. Art. 94 Abs. 4 KRG). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Einzelfall unzulässig, wenn sie den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) festgeschriebenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_400/2021 vom 7. Juli 2023 E. 3.1; BGE 136 II 359 E. 6). In Übereinstimmung mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung
16 - schreiben Art. 94 Abs. 4 KRG und Art. 145 Abs. 4 BauG vor, dass von der Anordnung einer Wiederherstellungsmassnahme abzusehen und stattdessen eine Duldungsverfügung zu erlassen ist, wenn dies aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit geboten erscheint. Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1). 8.3Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Massnahme geeignet (= Zwecktauglichkeit der Massnahme zur Zielerreichung), erforderlich (= Wahl mildestmöglicher Massnahme zur Zielerreichung) sowie zumutbar (= Relation zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung) ist (VGU R 2022 68 vom 22. August 2023 E. 4). Unverhältnismässig wäre ein Abbruch dann, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand nur gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4). 8.4Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Baugesetzgebung ist gross. Zum einen soll verhindert werden, dass die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften honoriert wird und damit letztlich die Glaubwürdigkeit von Raumplanung und Rechtsstaat gewahrt werden (BGE 111 Ib 213 E. 6b). Die im öffentlichen Interesse liegende rechtsgleiche Anwendung und Durchsetzung der Bauvorschriften sowie des Raumplanungsrechts sollen mittels Wiederherstellung sichergestellt werden. Neben dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts – und damit der Einhaltung des Quartierplans – bestehen die Interessen der Beschwerdeführer in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Wie von den Beschwerdeführern dargelegt, kam es bereits zu einer Kollision mit einem der beiden Kandelaber (vgl. Bf-act. 7
17 - und 8). Ein überwiegendes Interesse der Beschwerdegegnerin an der Montage der Kandelaber gerade an den aktuellen Positionen ist hingegen nicht ersichtlich und wird sodann auch nicht vorgebracht (der Hinweis im Schreiben vom 24. März 2023, dass die Kandelaber technisch sinnvoll montiert worden seien, vermag der Begründungspflicht zumindest nicht zu genügen). Die Wiederherstellung ist hierzu offensichtlich eine geeignete sowie erforderliche Massnahme, zumal ein milderes Mittel als die Demontage der Kandelaber zur Erreichung des gesetzmässigen Zustandes nicht ersichtlich ist. 8.5Weil die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit insofern zu bejahen sind, hat schliesslich die Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und den privaten Interessen der Beschwerdegegnerin am Festhalten des gesetzwidrigen Zustands zu erfolgen. Hierzu sind die mit den Wiederherstellungsarbeiten verbundenen Nachteile den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, welche für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechen (VGU R 2022 68 vom 22. August 2023 E. 3). Dabei ist anzuerkennen, dass das öffentliche Interesse an einer Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes und der damit einhergehenden Durchsetzung raumplanerischer Prinzipien in der Regel überwiegt (VGU R 2005 100 vom