VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 41 5. Kammer VorsitzParolini RichterInBrun und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 1. Mai 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Stössel, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin und Amt für Raumentwicklung, Beschwerdegegner betreffend Baugesuch (BAB)
7 - lichen Sachverhalt. In rechtlicher Hinsicht hielt er fest, Streitgegenstand sei nicht eine allfällige Anerkennung einer 30-jährigen Verjährungs- oder Verwirkungsfrist. Diese Frage sei Gegenstand des Wiederherstellungs- verfahrens und vorliegend irrelevant, sofern eine Baute damit verbunden nicht als altrechtlich, rechtmässig erstellt gelte und unter die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG fallen könne. Altrechtlich sei eine Baute, wenn sie vor dem 1. Juli 1972 erstellt worden sei, rechtmässig erstellt sei eine Baute, wenn sie materiell bewilligungsfähig sei. Damit eine Baute unter die Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG fallen könne, müsse sie grundsätzlich altrechtlich sowie rechtmässig erstellt sein. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, durch das Erreichen einer Verwirkungsfrist von 30 Jahren würden sämtliche Bauten von der Besitzstandsgarantie profitieren, sei kühn. Lehre und Rechtsprechung gingen von einer Verjährungsfrist aus (auch wenn oft der Begriff Verwirkung verwendet werde). Sinn und Zweck der 30-jährigen Verjährungsfrist für widerrechtliche Bauten sei die Herstellung von Rechtssicherheit durch einen Bestandesschutz weiterhin widerrechtlicher Bauten, nicht jedoch die umfassende Legalisierung eines widerrechtlichen Zustands. 15.Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2023 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegegners in der angefoch- tenen Bewilligung und die Rechtsprechung in BGE 147 II 309 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine eigene detaillierte Stellungnahme. 16.Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 stellte das Gericht der Beschwerde- führerin die vom Beschwerdegegner mit der Vernehmlassung eingereichten Akten zu.
8 - 17.In ihrer Replik vom 18. August 2023 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ergänzend fest, die Beschwerdegegnerin verhalte sich treuwidrig, wenn sie die Bestätigung der BAB-Bewilligung verlange, obwohl sie selbst den Umbau des Wohnhauses und der Jägerstube bewilligt habe. Der Verweis auf BGE 147 II 309 sei seit der Gutheissung einer diesbezüglichen Gesetzesänderung durch National- und Ständerat überholt. Die Beschwerdeführerin bemerkte, sie habe nun die Schätzungs- unterlagen des Amts für Immobilienbewertung (AIB) erhalten; unglück- licherweise bezeichne der Beschwerdegegner die Gebäude in seinem Entscheid nicht gleich wie das AIB. Auf diese Unterlagen könne nicht abgestellt werden, vielmehr habe sich das Verwaltungsgericht anhand der Beweismittel ein eigenes Bild zu machen; allenfalls habe es ein Sachverständigengutachten zum Alter der strittigen Bauten einzuholen. Grundsätzlich sei aber der Beschwerdegegner beweispflichtig. Dieser gehe nicht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Container- Anbau (Nr. 556.3) in Ziffer 12 ff. der Beschwerde ein, weshalb die dortigen Ausführungen als anerkannt gelten müssten. Die vom Beschwerdegegner als Beilage 11 eingereichten Schätzungsunterlagen äusserten sich nicht zum Hundezwinger. Die diesbezüglichen Begründungen widersprächen den Schätzungsunterlagen. Da diese für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar gewesen seien, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Rechtsauffassung des Beschwerdegegners, wonach im Bewilligungsverfahren die Frage der Verwirkung nicht geprüft werde, sei mit keiner Literaturstelle belegt und nicht nachvollziehbar. Bereits im Bewilligungsverfahren sei zwingend festzustellen, ob für eine altrechtliche Baute keine Bewilligung mehr notwendig sei. Dies dürfe nicht in das Vollstreckungsverfahren hineinverlagert werden. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdegegners zu den altrechtlichen Bauten seien nicht nachvollziehbar und würden bestritten. Die theoretischen Ausführungen des Beschwerdegegners in den Ziffern 18 bis 22 der Vernehmlassung (zur rechtmässigen Erstellung und zur Besitzstands-
9 - garantie nach Art. 24c RPG) seien korrekt, jedoch nicht relevant. Die theoretischen Ausführungen des Beschwerdegegners in den Ziffern 23 bis 25 der Vernehmlassung (zur Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin) würden bestritten. Vorliegend spiele die Unterscheidung zwischen Verwirkung und Verjährung praktisch keine Rolle. 18.Mit Duplik vom 28. August 2023 verwies die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht weiterhin auf die Ausführungen des Beschwerde- gegners. Betreffend anwendbares Recht hielt sie präzisierend fest, die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ergehe, wenn die Baute materiell nicht baurechtswidrig sei. Massgeblich sei der Zeitpunkt der Errichtung der Baute, ausser das neue Recht wäre das mildere (1C_534/2012 E.3.4). Betreffend das neue Recht sei gemäss Art. 89 Abs. 2 KRG dasjenige im Zeitpunkt der (negativen) BAB-Bewilligung vom
12 - Schätzungen zu ihrem Grundstück als Eigentümerin ohne Weiteres Zugriff gehabt haben. 2.Vorliegend geht es um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren im Sinne von Art. 60 und Art. 61 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110). Das Verfahren betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 94 KRG wird die Beschwerdegegnerin gemäss Anordnung in Dispositivziffer 3 des angefochtenen BAB-Entscheids nach dessen Rechtskraft durchführen. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der BAB-Entscheid korrekt war oder nicht, wobei umstritten ist, ob der Beschwerdegegner das BAB-Gesuch bezüglich b) (Dauerwohnbaute Nr. 556 [ohne Nr. 556.1, vgl. dazu weiter unten] und Containeranbau Nr. 556.3) sowie f) (Jägerstube Nr. 555.4) zu Recht abgewiesen hat (Dispositivziffer 1). Die Anfechtung von Dispositivziffer 1 geht allerdings nur sinngemäss aus dem Rechts- begehren der Beschwerdeführerin hervor, explizit angefochten wurde nur Dispositivziffer 3. Dementsprechend gilt es auch zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Bauten b) (Dauerwohnbaute Nr. 556 und Containeranbau Nr. 556.3), d) (Hundezwinger Nr. 555.6) und f) (Jägerstube Nr. 555.4) zu Recht als nicht rechtmässig erstellt beurteilte und diesbezüglich die Gemeinde zu Recht angewiesen hat, ein Wieder- herstellungsverfahren einzuleiten (Dispositivziffer 3). Nicht bestritten, mithin akzeptiert wurde die Anordnung des Beschwerdegegners an die Beschwerdegegnerin, in Bezug auf die Bauten b) (Anbau Nr. 556.1), e) (Carport/Unterstand Nrn. 555.2 und 555.3) und g) (Container mit Pergola Nrn. 556.4 und 556.2) ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten. Die Bauten a), c) und h) erachtete der Beschwerdegegner als rechtmässig erstellt (Dispositivziffer 2), was unangefochten blieb. Der BAB-Entscheid bezieht sich auf sämtliche Bauten auf Parzelle 1916 (Bauten a-h), auch wenn die von der Beschwerdeführerin eingereichten Baugesuchsformulare, die ihr die Beschwerdegegnerin zur Unter-
13 - zeichnung zugestellt hatte, nur die Bauten b) und f) betreffen (vgl. ARE- act. 1 und 7 S. 2). Der Beschwerdegegner beurteilte gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. a VRG sämtliche Bauten auf Parzelle 1916, da die Beschwerde- führerin trotz Aufforderungen seitens der Beschwerdegegnerin resp. dem Beschwerdegegner zwischen 2016 und 2021 kein vollständiges Baugesuch eingereicht hatte (vgl. BAB-Entscheid E. II.1, S. 5 [Bf-act. 2, ARE-act. 15]). Dagegen wandte die Beschwerdeführerin nichts ein. 3.1.Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten erachtet das Bundesgericht in der Regel den Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute als massgeblich, es sei denn, die Baute könnte gemäss dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden "milderen" Recht bewilligt werden (BGE 123 II 248 E.3.a/bb, 102 Ib 64 E.4; Urteile des Bundesgerichts 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 E.3.1.1, 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020 E.8.1, nicht publ. in BGE 146 II 304). Für den Betroffenen günstigeres Recht ist auch dann anzunehmen, wenn Unsicherheit über den Zeitpunkt der Vornahme der streitigen Änderung besteht (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 617 unten, S. 618). Auf strengeres neues Recht wird nur abgestellt, wenn der Bauherr bewusst keine Bewilligung eingeholt hat, weil er wusste, dass vor der Erteilung der Bewilligung neues strengeres Recht in Kraft treten werde (vgl. BGE 123 II 248 E.3a/bb, 104 Ib 301 E.5c; Urteile des Bundesgerichts 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 E.3.1.1, 1C_480/2019, 1C_481/2019 vom
15 - ausführte, nicht ersichtlich, weshalb zu prüfen ist, ob die Art. 24 ff. RPG, insbesondere Art. 24c RPG, der die Besitzstandsgarantie regelt, anwendbar sind. Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG; in Kraft seit 1. September 2000). Art. 24c RPG ist gemäss Art. 41 RPV anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen), nämlich grundsätzlich vor dem 1. Juli 1972 (vgl. MUGGLI, in: AEMISEGGER/ MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24c Rz. 17 ff.). Art. 42 RPV präzisiert seinerseits Art. 24c Abs. 2 RPG, er regelt mithin die Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen. 4.Nachfolgend ist auf die Frage der Verwirkungs- resp. Verjährungsfrist von 30 Jahren einzugehen. 4.1.Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese sei auch ausserhalb der Bauzonen anwendbar. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, die Anwendung der Verwirkungsfrist auf Sachverhalte, die sich vor der Rechtsprechungsänderung vom 28. April 2021 (Urteil des Bundes- gerichts 1C_469/2019) ergeben hätten, zu verneinen. Dies gelte umso mehr angesichts der zu erwartenden Gesetzesänderung auf Bundes- ebene. Diesbezüglich reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht die Informationen betreffend die am 23. März 2022 eingereichte Standes- initiative Nr. 22.305 "Für eine Verjährungsfrist auch ausserhalb der Bauzone" und die SDA-Meldung "Parlament will mehr Milde gegenüber illegal erstellten Bauten" vom 6. Dezember 2022 ein (beide am 5. Juli 2023 von der Website www.parlament.ch abgerufen, Bf-act. 6 und 7).
16 - 4.2.Der Beschwerdegegner stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass die Frage der Verjährung/Verwirkung im kommunalen Wiederherstellungs- verfahren zu klären sei, vorliegend gehe es um die Rechtmässigkeit der Bauten. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass sämtliche Bauten unbesehen ihrer Illegalität legalisiert würden und damit erweitert, abgebrochen und wiederaufgebaut werden könnten. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 1C_469/2019 aber festgehalten, dass "die Baubehörde prüfen" muss, "ob seither wesentliche Änderungen der Bausubstanz oder der Nutzung vorgenommen wurden, die eine neue Verwirkungsfrist in Gang gesetzt haben könnten". Im üblichen juristischen Verständnis handle es sich demnach um eine Verjährungsfrist. Sinn und Zweck einer 30-jährigen Verjährungsfrist für widerrechtliche Bauten wäre die Herstellung von Rechtssicherheit durch einen Bestandesschutz weiterhin widerrechtlicher Bauten, jedoch nicht die umfassende Legalisierung eines widerrechtlichen Zustands. Damit bestünde kein direkter Konnex zur Besitzstandsgarantie im Sinne von Art. 24c RPG. 4.3.Die Beschwerdegegnerin hält ihrerseits fest, dass das Interesse am nachträglichen Baubewilligungsverfahren solange bestehe, als der Wiederherstellungsanspruch nicht verwirkt sei (unter Hinweis auf VGU R 12 9 E.3b). Die Pflicht zur Wiederherstellung verwirke gemäss BGE 147 II 309 für Bauten ausserhalb der Bauzone nicht, allfällig anders lautendes künftiges Recht spiele hier keine Rolle. Im hängigen nachträglichen Baubewilligungsverfahren sei allein das Recht im Zeitpunkt der Erstellung der Baute oder, falls milder, das am 6. April 2023 geltende Recht anzuwenden. 4.4.1.Die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs bzw. der Wiederher- stellungspflicht ist gesetzlich nicht geregelt (vgl. BGE 147 II 309 E.4). Mit BGE 147 II 309 ging das Bundesgericht der nie in grundsätzlicher Weise geprüften Grundsatzfrage nach, ob die für die Wiederherstellung innerhalb der Bauzone entwickelte 30-jährige Verwirkungsfrist (vgl. BGE 107 Ia 121)
17 - auch ausserhalb der Bauzone anwendbar ist. Es hielt fest, dass der Wiederherstellungsanspruch ausserhalb der Bauzone nicht nach 30 Jahren verwirke. Der Trennungsgrundsatz lasse keinen Raum für die "Ersitzung" von rechtswidrigen Nutzungen ausserhalb der Bauzone (BGE 147 II 309 E.5.6 und 5.7; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_508/2023 vom 2. Februar 2024 E.3.1 [innerhalb der Bauzone], 1C_79/2022 vom 30. September 2022 E.7.2 und 1C_572/2020 vom
18 - Verwirkungsfrist ausserhalb der Bauzone sei zuvor nie in grundsätzlicher Weise geprüft worden (BGE 147 II 309 E.4.4). 4.5.Nach dem Gesagten ist in den nachfolgenden Erwägungen zunächst auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen und dann der Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der Dauerwohnbaute (Nr. 556) inkl. Containeranbau (Nr. 556.3), des Hundezwingers (Nr. 555.6) und der Jägerstube (Nr. 555.4) nachzugehen. 5.Vorerst ist auf die Rüge einzugehen, dass die Vorinstanz kein Erkenntnis- verfahren durchgeführt habe. 5.1.Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit dem Hundezwinger vor, die Vorinstanz habe es verpasst, vor Einleitung des Wiederher- stellungsverfahrens das zwingend notwendige Erkenntnisverfahren durchzuführen, d.h. von Amtes wegen zu prüfen, ob für die Baute eine Bewilligung oder Ausnahmebewilligung erteilt werden könne; dies sei vorliegend nur bezüglich b) Dauerwohnbaute und f) Jägerstube erfolgt. 5.2.Der Beschwerdegegner führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, gemäss Schätzungsunterlagen des AIB sei der Hundezwinger im Jahr 2005 erbaut worden. Gestützt auf diese Schätzung und den aktuellen Zustand des Hundezwingers erscheine das seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachte Baujahr in den 1960-er Jahren nicht glaubhaft. Diese Baute sei weder altrechtlich noch rechtmässig erstellt worden, womit die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG nicht zur Anwendung gelange. 5.3.Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Rüge nicht zu hören. Der Beschwerdegegner hat in Dispositivziffer 1 das Baugesuch nur betreffend b) (Dauerwohnbaute Nr. 556 inkl. Nr. 556.1 und Container- anbau Nr. 556.3) und f) (Jägerstube Nr. 555.4) ausdrücklich abgelehnt, weil nur bezüglich dieser Bauten ein Gesuch eingereicht worden war.
19 - Weiter prüfte er aber gestützt auf die Entscheidbefugnis nach Art. 26 Abs. 1 lit. a VRG, aufgrund der mutmasslich wiederholten Bautätigkeit ohne BAB-Bewilligung während der letzten Jahre, auch die übrigen Bauten auf ihre Baurechtskonformität hin (vgl. BAB-Entscheid Ziff. II.1, S. 5 [Bf-act. 2, ARE-act. 15]). Der Beschwerdegegner führte, da die vorhandenen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung der Bautätigkeiten nicht ausreichten, diesbezüglich ein umfangreiches Erkenntnisverfahren durch. Dieses dient dazu, festzustellen, wie die Baurechtswidrigkeit zu qualifizieren und materiell- wie auch verfahrens- rechtlich zu behandeln ist (vgl. dazu FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, a.a.O., S. 610, S. 616). Der Beschwerdegegner verlangte Aktenergänzungen für die Jahre 2016 bis 2019 und liess durch die Beschwerdegegnerin im Juli 2019 eine umfassende Bestandesaufnahme auf der Parzelle 1916 mit Situationsplan, Fotoaufnahmen sowie einer Auflistung aller Objekte mit deren Erstellungsjahr, Nutzung resp. Nutzungsänderung erstellen, die im Dezember 2019 revidiert wurde (vgl. ARE-act. 9). Zudem führte er im November 2021 einen Augenschein durch, um die Bestandesaufnahme aus dem Jahr 2019 zu aktualisieren und eine Beurteilung vor Ort vorzunehmen (vgl. ARE-act. 12). Ausserdem forderte der Beschwerde- gegner die Schätzungsunterlagen des AIB (vgl. ARE-act. 11) ein, die als Orientierungsgrundlage hinsichtlich des Baujahres der Bauten dienen sollten. Damit kann keine Rede davon sein, der Beschwerdegegner habe kein Erkenntnisverfahren durchgeführt. 6.Im Nachfolgenden ist die Rechtmässigkeit der strittigen Bauten b) (Dauerwohnbaute Nr. 556 und Anbau Wohncontainer Nr. 556.3, ohne Nr. 556.1), d) (Hundezwinger Nr. 555.6) und f) (Jägerstube Nr. 555.4) zu beurteilen. 6.1.Laut angefochtenem BAB-Entscheid wurde das ursprüngliche Wohnhaus Nr. 556 gemäss den Luftbildaufnahmen aus dem Jahr 1956 (vgl. ARE- act. 14) und den Schätzungsunterlagen (vgl. ARE-act. 11) ca. 1957
20 - erbaut. Der Beschwerdegegner hielt im BAB-Entscheid fest, nach dem Bezug der Dauerwohnbaute Nr. 555-3 inkl. Nr. 555.1 hätte das Wohnhaus Nr. 556 gemäss Auflage in der nachträglichen Baubewilligung vom
21 - 6.2.Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren, dass festgestellt werde, die Dauerwohnbaute Nr. 556 inkl. Containeranbau Nr. 556.3 sei rechtmässig erstellt worden, ihr komme Besitzstandgarantie zu und sie bedürfe keiner BAB-Bewilligung. Mit Hinweis auf die Luftaufnahmen gab die Beschwerdeführerin an, der Container-Anbau (Nr. 556.3) sei spätestens im 1978 erstellt worden, ihre Mutter könne dies bestätigen. Der Container sei aufgestellt worden, damit deren Vater resp. ihr Grossvater während der Bauphase (Anm. des Gerichts: gemeint ist wohl der Bau des Wohnhauses Nr. 555, erbaut 1972 bis 1974) eine Übernachtungsgelegenheit gehabt habe. Folglich hätte, würde man der Auffassung der Vorinstanz folgen, die 30-jährige Verwirkungsfrist für die Dauerwohnbaute mit dem Containeranbau 1978 neu zu laufen begonnen, sie wäre jedoch im Jahr 2008 definitiv abgelaufen. Die baulichen Veränderungen in den Jahren 2010 bis 2012 änderten daran nichts, da die Verwirkung zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten sei. Die Beschwerde- führerin akzeptierte hingegen die Verweigerung der Bewilligung für die im 2010 bis 2012 vorgenommenen baulichen Veränderungen, machte jedoch klar, dass dies kein Einverständnis zum Rückbau beinhalte. Sie führte weiter aus, indem die Vorinstanz in Dispositivziffer 3 des BAB-Entscheids die Bewilligung für die Dauerwohnbaute Nr. 556 und den angebauten Container Nr. 556.3 verweigerte, habe sie die bis ins Jahr 2021 geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung verletzt. Abgesehen davon interpretiere die Vorinstanz das Urteil des Bundesgerichts 1C_318/2013 (in französischer Sprache) falsch, die Verwirkungsfrist beginne lediglich für die neu erstellten oder umgebauten Teile von neuem zu laufen, nicht aber für die nicht veränderten Teile der Baute. Die Wiederherstellung würde auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, habe der Kanton im Jahr 2012 von ihnen doch gefordert, die gesamte Stromanlage in der Wohnbaute (inkl. Container-Anbau) wegen Über- alterung zu erneuern; die Kosten dafür hätten sich auf CHF 15'000.-- bis
22 - CHF 20'000.-- belaufen. Dem Kanton hätte damals die Widerrechtlichkeit auffallen müssen. 6.3.Der Beschwerdegegner hielt in seiner Vernehmlassung betreffend das Baujahr des Container-Anbaus Nr. 556.3 fest, auf den Luftbildern aus dem Jahr 1978 sei eine Baute oder Anlage zu sehen. Es sei aber unklar, ob es sich dabei um den jetzigen Container handle. Anhand der Luftbild- aufnahmen aus dem Jahr 2011 sei ersichtlich, dass der Container wohl im Rahmen des Umbaus der 5½-Zimmerwohnung in zwei 2½-Zimmer- wohnungen (2010 bis 2012) neu erstellt worden sei. Der Beschwerde- gegner sei in äusserst grosszügiger Auslegung seines Ermessens vom Baujahr 1984 ausgegangen. Wenn die Erstellung nicht in jenem Jahr erfolgt sei, dann sei das Erstellungsjahr vom Verwaltungsgericht auf 2010 festzulegen. Mit Hinweis auf VGU R 07 36 E.3 gab er an, ein allfällig unbewiesen gebliebener Sachverhalt sei zu Ungunsten der Partei auszulegen, die daraus Rechte ableiten wolle. 6.4.1.Wie im BAB-Entscheid ausgeführt (E. II./4.b, S. 8 [Bf-act. 2, ARE-act. 15]) wurde das ursprüngliche Wohnhaus Nr. 556 gemäss den Luftbild- aufnahmen aus dem Jahr 1956 und den Schätzungsunterlagen des AIB ungefähr im Jahr 1957 erbaut. Aus dem Schreiben bzw. Entscheid des Gemeindevorstands vom 30. April 1974 geht hervor, dass der Vorbesitzer der Liegenschaft, F._____, im Jahr 1972 ohne Baubewilligung und unter Missachtung eines Baustopps aus dem ehemaligen Stall ein Wohnhaus (Nr. 555-3 inkl. Nr. 555.1) errichtet und erst im Jahr 1974 die erforderlichen Unterlagen eingereicht hatte. Gestützt auf seinen Beschluss vom 6. April 1974 hatte der Gemeindevorstand in der Folge mit Verfügung vom
23 - nachträgliche Baubewilligung aus dem Jahre 1974 kann daher, wie dies der Beschwerdegegner gemacht hat, als Wiederherstellungsverfügung bzw. Abbruchverfügung für das Wohnhaus Nr. 556 qualifiziert werden. Dieser Auflage zum Abbruch wurde indes nicht Folge geleistet, weshalb die Dauerwohnbaute Nr. 556 nicht als altrechtlich gelten kann und als materiell rechtswidrig beurteilt werden muss. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht ernsthaft bestritten, sie spricht lediglich im Rechtsbegehren von deren Rechtmässigkeit, macht aber in der Begründung keine Ausführungen dazu. Der Containeranbau Nr. 556.3 wurde ohne Bewilligung erstellt, unklar ist wann. In Frage kommen gemäss BAB-Entscheid (vgl. E. II./4.b, S. 8 [Bf- act. 2, ARE-act. 15]) und Ausführungen des Beschwerdegegners die Jahre 1978, 1984 oder 2010, was bedeutet, dass er auf jeden Fall nach 1972 erstellt wurde und somit nicht als altrechtlich gelten kann. Die Baute hängt mit dem Wohnhaus Nr. 556 zusammen, sie dient der Wohnnutzung, ist somit keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG zugänglich und somit sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. Zur diesbezüglichen Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts Konkretes vor. Die von ihr aufgeworfene Frage der Verwirkung der Wiederherstellungspflicht ist hier nicht zu beurteilen, weshalb das Baujahr der Containeranbaute letztlich offengelassen werden kann, zumal auch nicht behauptet wird, sie sei vor dem Jahr 1972 erstellt worden. Dasselbe gilt für die Frage, ob die in den Jahren 2010-2012 vorgenommenen Arbeiten die ursprüngliche Baute derart veränderten, dass diese gar nicht mehr abgebrochen werden könnte und sich die Frage der Verwirkungsfrist diesbezüglich nicht mehr stellte (vgl. dazu BGE 136 II 359 E.8.3, 107 Ia 121 E.1b; Urteil des Bundesgerichts 1C_318/2013 vom E.4.3). 6.4.2.Unbestritten blieb durch die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde- gegner die in den Jahren 2010 bis 2012 erfolgten teilweisen Änderungen und den Aussenanbau (Nr. 556.1), welche im Meldeverfahren bewilligt
24 - worden waren (vgl. ARE-act. 4), wegen Unzuständigkeit der Gemeinde für die Erteilung von BAB-Bewilligungen als nichtig qualifizierte, und diesen die BAB-Bewilligung daher verweigerte, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (BGE 132 II 21 E.3.2.2 f., 111 Ib 213 E.5). 7.Weiter ist die Rechtmässigkeit des nordseitig an den Schopf Nr. 555-A angebauten Hundezwingers Nr. 555.6 zu prüfen. 7.1.Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen BAB-Entscheid fest, dieser sei gemäss den Schätzungsunterlagen des AIB im Jahr 2005 erbaut worden und werde als Lagerfläche genutzt. Für diesen sei weder für den Errichtungszeitpunkt noch aktuell ein objektiver Bedarf ausgewiesen. Die hobbymässige Haltung von wenigen Hunden gehöre praxisgemäss zum Wohnen in der Bauzone, weshalb die Voraus- setzungen der Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG nicht erfüllt seien und der Hundezwinger nicht bewilligt werden könne. Die Gemeinde habe nach Rechtskraft der BAB-Bewilligung das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuleiten. 7.2.Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz darauf komme, dass der Hundezwinger (Nr. 555.6), der auf Luftaufnahmen kaum ersichtlich sei, erst im Jahr 2005 erstellt worden sein solle. Die Beschwerdeführerin habe beim Kauf des Grundstücks im Jahr 2001 den Schopf (Nr. 555-A), den Unterstand (Nr. 555.5) und den Hunde- zwinger (Nr. 555.6) übernommen und seither keine baulichen Veränder- ungen daran vorgenommen. Gemäss Aussagen ihrer Mutter sei der Hundezwinger zusammen mit dem Schopf und dem Unterstand im Jahr 1960 erstellt worden. Die Luftaufnahme von 1978 lasse zumindest erahnen, dass sich schon in jenem Zeitpunkt im Anschluss an den Schopf eine Auslauffläche befunden habe. Da die Verwirkung bereits im Jahr 1990 eingetreten sei, gelte hier die Besitzstandsgarantie.
25 - 7.3.Der Beschwerdegegner hält dazu fest, der Hundezwinger sei nicht vor 1972 erstellt worden und daher nicht altrechtlich; es handle sich auch nicht um eine landwirtschaftliche Baute bzw. sie sei auch nicht standort- gebunden (ZBl 2000, S. 420: Modellflugplatz in Landschaftsschutzzone) und somit nicht rechtmässig erstellt worden. Aufgrund der Schätzung des AIB als auch des aktuellen Zustands erscheine das seitens der Beschwerdeführerin angegebene Baujahr in den 1960er-Jahren nicht glaubhaft. 7.4.Gemäss den Angaben in der Bestandesaufnahme der Beschwerde- gegnerin auf Parzelle 1916 (ARE-act. 9, S. 6) ist der Hundezwinger im Jahr 2005 erstellt worden. Aus den Luftbildern lässt sich kein Baujahr ableiten und auch den Schätzungsunterlagen lässt sich (entgegen den Angaben des Beschwerdegegners) nichts entnehmen. Die Beschwerde- führerin behauptet, sie habe diese Baute im Jahr 2001 vom Vorgänger übernommen, allerdings unterlässt sie es, dies entsprechend durch eine Urkunde zu belegen (z.B. Kauf-, Erbvertrag, etc.). Dass der Hundezwinger im Jahr 1960 erbaut worden wäre, erscheint nicht glaubhaft, zumal er auf den anlässlich des Augenscheins vom 10. November 2021 gemachten Fotoaufnahmen (vgl. ARE-act. 12) neu erbaut oder zumindest sehr gut erhalten scheint. Folglich dürfte es sehr unwahrscheinlich sein, dass der Hundezwinger bereits im Jahr 1972 Bestand hatte, womit der Beschwerdegegner ihn zu Recht nicht als altrechtlich qualifiziert hat. Gemäss Praxis ist der Standort einer Baute durch ihre Zweckbestimmung im Sinne von Art. 24 lit. a RPG vorgegeben, wenn ein Standort ausserhalb der Bauzone aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit erforderlich ist oder wenn die Baute aus besonderen Gründen von der Bauzone ausgeschlossen ist. Der bestrittene Hunde- zwinger dient unbestrittenermassen der hobbymässigen Tierhaltung; dass ein Standort ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 lit. a RPG erforderlich wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl. BGE 136 II 214
26 - E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_877/2013 vom 31. Juli 2014 E.3.1.1; ZBl 2000 S. 420; MUGGLI, a.a.O., Art. 24 Rz. 5 und 14). Freizeit- landwirtschaft ist grundsätzlich in der Landwirtschaftszone nicht zonen- konform, sie kann aber in den Fällen von Art. 24e RPG bzw. Art. 42b RPV ausnahmsweise bewilligt werden. Dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, wird nicht geltend gemacht und ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. MUGGLI, a.a.O., Art. 16 Rz. 24 f., Vorbemerkungen zu Art. 24 bis 24e und 37a Rz. 30 f., Art. 24e Rz. 7 ff.). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Baute als materiell rechtswidrig beurteilte. 8.Schliesslich ist auf die Frage der Rechtmässigkeit der Jägerstube (Nr. 555.4) einzugehen. 8.1.Im BAB-Entscheid wurde festgehalten, dass die Jägerstube gemäss Schätzungsunterlagen des AlB im Jahr 1984 ohne Baubewilligung erstellt und im Jahr 2013 erneuert worden sei (E. II./4.f). Der Beschwerdegegner führte dazu aus, "Bezüglich der Jägerstube Nr. 555.4 ist die Verjährung somit spätestens im Jahr 2004 eingetreten. [...]. Vorliegend werden die im Jahr 2013 ausgeführten Arbeiten grundsätzlich als Erneuerungsarbeiten qualifiziert. Die Erneuerungen wurden durch die Gemeinde B._____ rechtskräftig im Rahmen des Meldeverfahrens bewilligt (Bewilligung Nr. 2015-0070). Die Jägerstube Nr. 555.4 ist somit widerrechtlich. Das Bauwerk geniesst jedoch nach Auffassung des ARE durch die über 30 Jahre dauernde Duldung und aufgrund der bevorstehenden und somit zu berücksichtigenden Rechtsänderung zur Verjährung von widerrechtlichen Bauten Besitzstandsschutz [...]. Das BAB-Gesuch vom 4. März 2016 wird abgewiesen." (BAB-Entscheid E. II./4, S. 10 f. [Bf-act. 2, ARE-act. 15]). Der Beschwerdegegner hielt die Beschwerdegegnerin an, nach Rechts- kraft der BAB-Bewilligung bezüglich der Baute Nr. 555.4 das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuleiten.
27 - 8.2.Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, die Erwägung II.4.f deute darauf hin, dass der Vorinstanz ein Fehler unterlaufen sei, zumal die Ausführungen zur Jägerstube (lit. f, Nr. 555.4) offensichtlich in sich widersprüchlich seien. Eigentlich sei auch die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Jägerstube den Bestandesschutz geniesse und deshalb keiner Bewilligung bedürfe. Aufgrund eines Versehens resp. Copy Paste-Fehlers sei dann der falsche Entscheid gefällt worden, was es zu korrigieren gelte. Wenn die Vorinstanz hingegen tatsächlich die Widerrechtlichkeit der Jägerstube hätte feststellen wollen, wäre von einer Rechtsverletzung auszugehen und folglich der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich aufzuheben. Korrekt sei, dass die Jägerstube wohl im Jahr 1984 ohne Baubewilligung erbaut worden sei. Die absolute Verjährungs- frist von 30 Jahren sei bereits im Jahr 2014 abgelaufen, daran änderten die im Jahr 2013 vorgenommenen Arbeiten nichts, da es sich um nicht verjährungsunterbrechende Erneuerungsarbeiten und auch nicht um Änderungsarbeiten handle. Damit verstosse der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht; dies zumindest, wenn die geplante Gesetzes- änderung im Rahmen der positiven Vorwirkung bereits berücksichtigt werde, was die Vorinstanz zu Recht getan habe. Doch selbst wenn die im Jahr 2013 vorgenommenen Arbeiten nach Auffassung des Gerichts eine Änderung darstellten oder das Gericht die absolute Verjährungsfrist nicht auf Bauten ausserhalb der Bauzone anwenden würde, dürfte im heutigen Zeitpunkt für die Jägerstube keine Bewilligung mehr verlangt werden, weil die Baubehörde den rechtswidrigen Zustand geduldet habe. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die in Rechtskraft erwachsene Bewilligung für die Erneuerungsarbeiten an der Jägerstube vom 22. September 2015 verlassen. Im Übrigen dürfe sich die Beschwerdeführerin aber auch auf die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Baute aus dem Jahr 1984 verlassen. Denn sowohl 2005 mit Einreichung der von der Gemeinde eingeforderten Pläne resp. spätestens im Bewilligungsverfahren 2015
28 - hätte die Baubehörde die Widerrechtlichkeit der Jägerstube feststellen müssen. Selbst wenn die 30-jährige Verwirkung ausserhalb der Bauzone nicht gelten würde, wäre davon auszugehen, dass die Gemeinde den widerrechtlichen Zustand spätestens seit Einreichung des Baugesuchs am
30 - betreffend nachträgliche Baubewilligung auch nicht hinfällig. Gestützt auf Art. 94 Abs. 2 KRG darf der Beschwerdegegner die Beschwerdegegnerin auffordern, das Wiederherstellungsverfahren bezüglich der materiell vorschriftswidrigen Zustände in die Wege zu leiten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene BAB-Entscheid vom 6. April 2023 zu schützen. 9.2.Bei diesem Ergebnis ist von der beantragten Parteibefragung der Beschwerdeführerin zum Baujahr des Hundezwingers, zu den Bauarbeiten an der Jägerstube und zur Duldung derselben durch die Baubehörde nichts Neues zu erwarten; dasselbe gilt in Bezug auf die beantragte Zeugenbefragung der Mutter der Beschwerdeführerin zum Baujahr des Hundezwingers. Überdies sind vom ebenfalls von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein keine weiteren entscheid- relevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E.6.5, 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3). Die Herausgabe der Akten des Vorverfahrens (BAB-Nr. 2016-0280) erfolgte im Rahmen der Vernehmlassung seitens des Beschwerdegegners (vgl. Sachverhalt Ziff. 16). 10.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zulasten der unterliegenden Partei (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG) und mitsamt den Kanzleiauslagen der Beschwerdeführerin auferlegt. 10.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG), weshalb dem obsiegenden Beschwerdegegner und der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen ist. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
31 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF656.00 zusammenCHF3'656.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]