Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2023 34
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 34 5. Kammer VorsitzBrun RichterInnenPedretti und von Salis Aktuarin ad hoc Donatsch URTEIL vom 23. April 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., C. und D., E. und F., G. und H., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdeführer gegen I., Beschwerdegegnerin und J._____,

  • 2 - vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Am 25. Juni 2013 erteilte der V._____ die Baubewilligung für die Nutzung einer Fläche von 2.0 m x 5.0 m für die Aussenrestauration auf öffentlichem Grund (K., Parzelle S.) vor dem Gebäude an der L._____ (Parzelle T.) in der I.; dies zwecks Ergänzung zum Gastwirtschafts-/Ladenlokal im Innern. Die Öffnungszeiten beschränkten sich gemäss Gastwirtschaftsbewilligung vom 10. Dezember 2012 auf die ordentlichen Ladenöffnungszeiten (Montag bis Freitag von 06.00 bis 20.00 Uhr; Samstage sowie Vorabende zu Ruhe- und Feiertagen von 06.00 bis 18.00 Uhr). Dieser bewilligte Innen- und Aussenbetrieb wird seither durch M._____ unter dem Namen N._____ geführt. 2.Am 3. Oktober 2022 stellte J._____ (Eigentümer der Parzelle T.) ein Gesuch um Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung der bestehenden Aussengastwirtschaft auf dem K. um eine zusätzliche Fläche von 2.0 m x 5.0 m. Die Gebäude rund um den K._____ befinden sich in der Zentrumszone O._____ (ZA2) mit Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II. Der K._____ befindet sich im übrigen Gemeindegebiet (üG) mit ES III. Gemäss U._____konzept vom 26. September 2022 sollen im Aussenbereich neu 16 (bisher acht) Sitzplätze angeboten werden. Der Betrieb solle als Bar und Café und daneben als AH._____atelier geführt werden und täglich bis 24.00 Uhr (also auch an Sonn- und Feiertagen) geöffnet sein. Abgespielt werde einzig Hintergrundmusik mit geringer Lautstärke im Innern des Lokals und der mittlere Schallpegel pro Stunde betrage weniger als 73 dB(A). Es gebe weder Tanzflächen noch eine Bühne. Täglich würden schätzungsweise 25 Besucher erwartet. Die Gäste würden bei Bedarf zur Ruhe ermahnt. 3.Während der öffentlichen Auflage vom 14. Oktober 2022 bis 3. November 2022 gingen zwei Einsprachen ein. Die Bauherrschaft und der Pächter

  • 4 - beantragten, die Einsprachen abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen. 4.Der V._____ wies die Einsprachen mit Beschluss vom 21. März 2023 ab und erteilte die nachgesuchte Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. In Abweichung vom U._____ beschränkte der V._____ die Öffnungszeiten des N._____ täglich (auch an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen) bis maximal 20.00 Uhr für die Aussengastwirtschaft auf 20 m 2

bzw. bis maximal 23.00 Uhr für die bewirtschafteten Innenräume. Der V._____ bejahte die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Aussengastwirtschaft und ging davon aus, dass mit der Anordnung der reduzierten Öffnungszeiten die massgebenden Belastungsgrenzwerte hinsichtlich Lärmimmissionen eingehalten seien. 5.Dagegen erhoben B._____ und A., D. und C., F. und E._____ sowie G._____ und H._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Baubescheids und die Abweisung des Baugesuchs (Erweiterung Aussengastwirtschaft und verlängerte Öffnungszeiten) bzw. die Verweigerung der Baubewilligung. Zudem ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die lärmrechtlichen Bestimmungen geltend. Als neue (geänderte) ortsfeste Anlage müsse das N._____ kumulativ das Vorsorgeprinzip und die Planungswerte einhalten. Weil für den Terrassenlärm von Gastwirtschaftsbetrieben Belastungsgrenzwerte fehlten, sei eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei die neuste Vollzugshilfe des Cercle Bruit massgeblich sei. Die bereits in der Einsprache dargelegten Berechnungen nach dieser Vollzugshilfe würden ergeben, dass die Lärmbelastung aufgrund der Erweiterung der Aussengastwirtschaft und der verlängerten

  • 5 - Öffnungszeiten als erhebliche Störung zu qualifizieren sei. Trotz der Auflage hinsichtlich der Öffnungszeiten stehe die Baubewilligung somit im Widerspruch zu den lärmrechtlichen Vorgaben. Schliesslich verletze der angefochtene Entscheid zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör, da sich die Beschwerdegegnerin in keiner Weise mit den Lärmberechnungen der Einsprechenden auseinandergesetzt habe, obwohl sie rechtsprechungsgemäss hierzu verpflichtet gewesen sei. 6.In der Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 verlangte die I._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie betonte, dass mit der Auflage zur Reduktion der Öffnungszeiten für den Aussenbereich auf 20.00 Uhr und im Innenbereich auf 23.00 Uhr kein Grund mehr zur Annahme bestehe, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten seien oder ihre Überschreitung zu erwarten wäre. Eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte könne auch aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der bescheidenen Betriebserweiterung mit stark verkürzten Öffnungszeiten und geringer Gästezahl ausgeschlossen werden. Die Vollzugshilfe Cercle Bruit sehe ausdrücklich vor, dass die Einschränkung der Betriebszeit, während der es zu Lärmbelastungen kommen könne, eine sehr effiziente und wirkungsvolle Massnahme darstelle. Bei der Festlegung von reduzierten Öffnungszeiten von Restaurants werde zudem ein angemessener Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers erzielt sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Allfälliger Aussenlärm von sich unterhaltenden Personen bis 20.00 Uhr sei hier unproblematisch und zumutbar. Die Berechnungen in der Beschwerde seien überdies wenig hilfreich. Einzig einem Lärmschutznachweis käme bei unklaren Verhältnissen die notwendige Aussagekraft zu. Da nur geringfügige Störungen zu erwarten seien, habe die Baubehörde zu Recht auf die Einholung eines solchen Lärmschutznachweises verzichtet.

  • 6 - 7.Im Schreiben vom 30. Mai 2023 erklärte J._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), auf die Teilnahme am Verfahren zu verzichten. 8.In der Replik vom 19. Juni 2023 erwiderten die Beschwerdeführer auf die Argumente der Beschwerdegegnerin, insbesondere mit dem Lärmbeurteilungsformular von Cercle Bruit könne die Lärmbelastung einfach berechnet und beurteilt werden. Das Ergebnis zeige deutlich, dass die Annahmen der Beschwerdegegnerin, wonach nur geringfügige Störungen zu erwarten seien bzw. eine Überschreitung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte unwahrscheinlich sei, unzutreffend seien. 9.Am 4. Juli 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 10.Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juli 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Beschluss des V._____ vom 21. März 2023, mitgeteilt am 4. April 2023 (Baubescheid Nr. W.). Darin erteilte die Beschwerdegegnerin dem Gesuchsteller (J.) die Baubewilligung für das beabsichtigte Vorhaben betreffend die Erweiterung der Aussengastwirtschaft auf der Südseite und der Verlängerung der Öffnungszeiten des N._____ unter Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführer ab, soweit sie darauf eintrat. Gemäss Art. 96 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes der I._____ (BG; X._____) können Beschlüsse

  • 7 - und Verfügungen der Baubehörde gemäss den kantonalen Gesetzesbestimmungen angefochten werden. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen insbesondere Entscheide von Gemeinden der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, sofern sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss vom

  1. März 2023 ist weder endgültig noch bei einer anderen Instanz anfechtbar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist somit örtlich und sachlich zuständig. Gemäss Art. 50 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaften sowie einzelner Stockwerkeinheiten auf den in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück liegenden Parzellen Y., Z. (Stockwerkeigentumseinheiten AA._____ und AB.) sowie AC.. Somit kann aufgrund der räumlichen Nähe von einer besonderen Beziehungsnähe und grundsätzlich von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides ausgegangen werden. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit im Rahmen der vor Verwaltungsgericht zulässigen Rügen einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung vom 21. März 2023, mitgeteilt am 4. April 2023, betreffend Erweiterung der Aussengastwirtschaft und Verlängerung der Öffnungszeiten zu Recht erteilen durfte. 3.In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügten die Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Beschwerdegegnerin in
  • 8 - keiner Weise mit den Berechnungen der Einsprecher gestützt auf Anhang 3 zur Vollzughilfe von "Cercle Bruit" auseinandergesetzt habe, obwohl sie rechtsprechungsgemäss hierzu verpflichtet gewesen sei. Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde aus materiellen Gründen (teilweise) gutzuheissen, weshalb sich Ausführungen zur Rüge betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erübrigen. 4.1.Zur Ausgangslage ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit der erweiterten Aussengastwirtschaft des N._____ festgehalten, dass gemäss kantonalem Recht auf dem K., der in der Zone übriges Gemeindegebiet liege, nur Bauvorhaben zulässig seien, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, [RPG; SR 700]) erfüllen. 4.2.Die vorliegend strittige Ausweitung der Aussengastwirtschaft ist auf dem K. vorgesehen, welcher sich im übrigen Gemeindegebiet (üG) mit ES III befindet (vgl. ÖREB-Auszug der Parzelle P._____ S., abrufbar unter: https://Q. Gemäss Generellem Erschliessungsplan handelt es sich dabei um die Fussgängerzone O., welche von Bauzonen umgeben ist bzw. inmitten des Siedlungsgebietes liegt (vgl. ÖREB-Auszug der Parzellen AD., AE._____ und AF._____). Die Zone üG gilt gemäss Art. 52 BG und Art. 41 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) als Nichtbaugebiet, weshalb Bauvorhaben grundsätzlich einer Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen (Art. 41 Abs. 2 KRG). Jedoch besteht mit Art. 27 Abs. 2 KRG eine lex specialis, wonach Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen als Bauzone gelten. Wenn daher solche Erschliessungsflächen innerhalb der Bauzonen liegen und im Rahmen der Grundordnung festgelegt sind, ist praxisgemäss unabhängig von der Art der Nichtbauzone für das Bewilligungsverfahren das Verfahren für Bauten innerhalb der Bauzone

  • 9 - anzuwenden, sodass keine kantonale BAB-Bewilligung nötig ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 47 vom

  1. September 2022 E.4.1 mit w.H.; VGU R 16 72 und R 16 73 vom
  2. Mai 2017 E.9b und Verweis auf die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG-Revision] vom 11. Mai 2004, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 310 und 318 f.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht von der Durchführung eines BAB-Bewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 24 ff. RPG abgesehen. Ob stattdessen eine Ausnahmebewilligung innerhalb der Bauzone nach Art. 82 KRG zu prüfen ist, kann vorliegend offenbleiben. 5.In der Hauptsache rügen die Beschwerdeführer, dass die Erweiterung des Aussengastwirtschaftsbetriebs auf dem K._____ trotz der Auflage hinsichtlich der Öffnungszeiten im Widerspruch zu den lärmrechtlichen Vorgaben der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung stehe und somit nicht bewilligungsfähig sei. 5.1.Das Gebiet um den K._____ liegt in der geltenden Grundordnung der I._____ in der Zentrumszone O._____ (ZA2). Diese ist für das Wohnen und für nicht störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt (Art. 41 Abs. 2 BG). Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II (Art. 57 BG). Im Gegensatz zur ZA1 mit ES III (Art. 41 Abs. 1 BG) sind mässig störende Betriebe in der ZA2 nicht zugelassen. Mit Baubescheid vom 25. Juni 2013 stellte die Beschwerdegegnerin seinerzeit die Zonenkonformität des AH._____ateliers mit gastwirtschaftlichem Nebenbetrieb und einer 10 m 2 grossen Aussennutzung sowie mit Öffnungszeiten gemäss Ladenöffnungsgesetz fest (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Mit der gemäss Baugesuch vorgesehenen (hier zur Diskussion stehenden) Vergrösserung der Aussengastwirtschaft auf öffentlichem Grund und der beantragten Ausdehnung der Öffnungszeiten über die Bestimmungen des
  • 10 - Ladenöffnungsgesetzes hinaus verlagert sich der Schwerpunkt der Nutzung hin zu einem reinen Gastwirtschaftsbetrieb und erfordert eine Neubeurteilung der Zonenkonformität. Dem Art. 41 Abs. 2 BG kommt hierbei aber keine selbstständige Bedeutung zu. Für die Zulässigkeit der Erweiterung des Aussengastwirtschaftsbetriebs sind vor allem die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; [USG; SR 814.01]) und der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) massgebend. 5.2.Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Als neue ortsfeste Anlagen gelten Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden sind (vgl. Art. 47 Abs. 1 LSV). Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gelten gemäss Art. 8 Abs. 4 LSV ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 7 LSV. Die vom Projekt verursachten Lärmimmissionen müssen demnach sowohl die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufen einhalten als auch der Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 USG) genügen. Ortsfeste Anlagen dürfen demzufolge nur errichtet werden, wenn sie die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Die Festlegung der jeweiligen Planungswerte liegt in der Kompetenz des Bundesrates (vgl. Art. 23 USG). Für Alltags- und Gaststättenlärm hat der Bundesrat jedoch auf die Festsetzung von solchen Belastungsgrenzwerten verzichtet. Deshalb sind die durch die Anlage verursachten Immissionen von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG, zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). In Anwendung von Art. 23 USG müssen die Planungswerte für neue lärmige ortsfeste

  • 11 - Anlagen jedoch unter den Immissionsgrenzwerten liegen, was bedeutet, dass der von der Anlage ausgehende Lärm höchstens geringfügige Störungen verursachen darf (vgl. BGE 137 II 30 E.3.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E.3.1.2). Zur Ermittlung der Lärmimmissionen eines konkreten Projekts muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden, wobei der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E.3.3). Fachlich abgestützte private Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale können als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte Betrachtung berücksichtigt werden (Cercle Bruit Vollzugshilfe 8.10 vom 10. März 1999, vollständig überarbeitet am 1. Februar 2019 [CB-Vollzugshilfe]). Mit der Überarbeitung der CB-Vollzugshilfe wird für die Beurteilung des Lärms von Terrassen (S6) nun vermehrt empfohlen, die Ermittlung anhand des Excel- Formulars sowie der darin vorgesehenen Kriterien vorzunehmen (CB- Vollzugshilfe, Anhang 3 "Methode zur Beurteilung des Lärms von Terrassen"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E.3.1.3). Die CB-Vollzugshilfe ist nicht nur auf öffentliche Lokale mit Musikerzeugung zugeschnitten, sondern umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, einschliesslich Kundenverkehr, Parkplatzlärm und durch Verkehr erzeugten Lärm (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_161-164/2013 vom 27. Februar 2014 E.3.3).

  • 12 - Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Dies gilt jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG: Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 USG und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 137 II 30 E.3.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.180/2006 vom 9. August 2007 E.5.5). 5.3.Vorliegend bewilligte die Beschwerdegegnerin den Gastwirtschaftsbetrieb mit Bauentscheid Nr. 2013-0108 am 25. Juni 2013, womit dieser eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 LSV darstellt. Im Zuge der geplanten Erweiterung der Aussengastwirtschaft muss das N._____ also, wie eingangs dargelegt, die Planungswerte gemäss Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV einhalten und darf höchstens geringfügige Störungen verursachen (BGE 137 II 30 E.3.4). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Baubescheid Nr. W._____ vom 21. März 2023 diesbezüglich einzig fest, dass mit der verfügten Einschränkung der Öffnungszeiten (bis 20.00 Uhr Aussengastwirtschaftsbereich und bis 23.00 Uhr für Innenräume) kein Grund mehr zur Annahme bestehe, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten seien oder ihre Überschreitung zu erwarten sei. Eigene Berechnungen nahm die Beschwerdegegnerin

  • 13 - jedoch keine vor und sie verzichtete auch auf die Einholung eines Lärmgutachtens. 5.4.Im Gegensatz dazu führten die Beschwerdeführer die rechtsprechungsgemäss gebotene Einzelfallbeurteilung anhand der aufgeführten Berechnungstabelle von Cercle Bruit "Gaststättenlärm - Beurteilung von Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse" (CB- Vollzugshilfe, Anhang 3) durch. Für ihre Berechnungen verwendeten die Beschwerdeführer für die Liegenschaft R., Parzelle AG. (Beschwerde S. 15, Darstellung 1b) im Grundsatz nachfolgende Parameter: -Für die Anzahl der Aussenplätze stützten sich die Beschwerdeführer auf die im U._____ angegebene Sitzplatzanzahl von gesamthaft 16 Sitzplätzen. -Für die Auslastung des erweiterten Terrassenbetriebs gingen die Beschwerdeführer von 75 % aus, was der Standardauslastung entspricht. -Für die Breite und Länge des neuen Terrassenbetriebs verwendeten die Beschwerdeführer anhand der Angaben im Baugesuch 4 m Länge (gesamthaft) und 5 m Breite (gesamthaft), welche sich aus der bisherig bestehenden Aussenfläche (2 m x 5 m) sowie der neu ersuchten erweiterten Aussenfläche (2 m x 5 m) zusammensetzen. -Als Distanz zwischen dem nächsten Empfangspunkt – der Mitte des Fensters des räumlich nächstgelegenen Hauses der Beschwerdeführer (R., Parzelle AG.) – und dem entferntesten Punkt der Terrasse setzten die Beschwerdeführer 0 m (x-Richtung) und 9.9 m (y-Richtung) ein. -Die Höhendifferenz zwischen der Sitzfläche und der Mitte des Fensters am nächsten Empfangspunkt (R., Parzelle AG.) haben die Beschwerdeführer mit 2.5 m bemessen. -Hinsichtlich der Gästeverhaltens gingen die Beschwerdeführer von einem mittleren Gästeverhalten aus, was den Normalfall wiederspiegelt und beispielsweise häufige Servicegeräusche umfasst. -Betreffend die Abstrahlung berücksichtigten die Beschwerdeführer, dass es sich um einen Innenhof handelt und gingen von einem Achtelraum aus.

  • 14 - -Weiter fügten die Beschwerdeführer an, dass kein Sicht- und Schallschutz vorhanden sei und somit gute Einsicht auf die Terrasse bestehe. -Da die umliegenden Parzellen ausschliesslich dem Wohnzweck dienen, gingen die Beschwerdeführer für den Immissionsort von einer Wohnnutzung aus. -Als einschlägige Empfindlichkeitsstufe am Empfangsort vermerkten die Beschwerdeführer die ES II (siehe nachfolgende Erwägungen). -Allfällige Hintergrundgeräusche stuften die Beschwerdeführer als leise ein (Innenhof ohne Verkehr, siehe nachfolgende Erwägungen). -Die Ortsüblichkeit des Terrassenbetriebs erachteten die Beschwerdeführer als nicht gegeben (dazu siehe nachfolgende Erwägungen). -Weiter vermerkten sie, dass der Terrassenbetrieb ein Halbjahresbetrieb darstellt. -Hinsichtlich der Betriebsstunden gingen die Beschwerdeführer für die Arbeitszeit (07.00 bis 19.00 Uhr) von 12 Betriebsstunden und für die Ruhezeit (19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von 1 Betriebsstunde aus. Unter Berücksichtigung dieser Parameter resultierte bei der Berechnungstabelle für die Liegenschaft R._____ (Parzelle AG.) innerhalb der Betriebszeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr ein Wert von 2.86 (1 entspricht dem Planungswert; 2 entspricht dem Immissionsgrenzwert; 3 entspricht dem Alarmwert), womit die neue (erweiterte) Aussengastwirtschaft als erheblich störend einzuordnen wäre. Das Gleiche gilt für die Betriebszeit von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr, wobei der daraus resultierende Wert mit 2.91 (zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert) sogar noch leicht höher ausfällt. Die Berechnungstabelle der Beschwerdeführer für die Liegenschaft K. 6 (Parzelle Z._____) weist ebenfalls Werte zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert aus; für die Betriebszeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr einen Wert von 2.14 und für die Betriebszeit von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr einen solchen von 2.19 (vgl. Beschwerde S. 14, Darstellung 1a). Diese Ermittlung der Lärmbelastungen durch den geplanten Aussengastwirtschaftsbetrieb haben die Beschwerdeführer anhand der

  • 15 - CB-Vollzugshilfe unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemässen Anforderungen (siehe hiervor Erwägung 5.2) erstellt. Sämtliche Parameter haben die Beschwerdeführer nachvollziehbar und im Sinne der Vorgaben gemäss CB-Vollzugshilfe hergeleitet. Die daraus gezogenen Schlüsse sind nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdegegnerin auch keine konkreten Einwände gegen die von den Beschwerdeführern verwendeten Parameter erhoben hat. Es kann daher grundsätzlich auf die Berechnungen abgestellt werden. 5.5.Hinsichtlich der Ortsüblichkeit ist anzumerken, dass diese gemäss CB- Vollzugshilfe (Anhang 3) z.B. bei Wohnzonen oder Kernzonen ohne bestehenden Gastronomiebetrieb als nicht gegeben und z.B. bei Ausgehquartieren oder Bauzonen mit bestehendem Gastronomiebetrieb als gegeben angesehen wird. Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit für den Betrieb einer Aussenterrasse eines Restaurants steht der Bewilligungsbehörde gemäss CB-Vollzugshilfe ein erheblicher Ermessensspielraum zu, was sie als ortsüblich betrachtet. Vorliegend befindet sich das N._____ am K._____ in einer reinen Wohngegend, weshalb die Beschwerdeführer zu Recht die Ortsüblichkeit verneint hat (Beschwerde S. 15, Darstellung 1b). Doch selbst wenn man vorliegend den Parameter der Ortsüblichkeit bejahen würde, da sich zwar nicht auf dem K._____ (ausser dem bestehenden N.) aber in der ZA2 bereits viele Bars und Restaurants befinden (wie in VGU R 19 70 E.6.4 festgestellt), so würde sich die Aussenterrasse gestützt auf die CB- Vollzugshilfe immer noch sowohl am Tag als auch am Abend als störend erweisen. Der Wert für die Liegenschaft R. würde für die Betriebszeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr nämlich 1.86 und für die Betriebszeit von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr 1.91 (je zwischen Planungswerten und Immissionsgrenzwerten) betragen. 5.6.Betreffend die Hintergrundgeräusche ist ferner festzuhalten, dass diese gemäss CB-Vollzugshilfe als "leise" einzustufen sind, wenn der strittige

  • 16 - Terrassenbetrieb beispielsweise von Wohnzonen, einem Innenhof oder sehr engen baulichen Situationen ohne andere Lärmquellen umgeben ist, oder höchstens geringfügig störender Strassenverkehrslärm zu erwarten ist. Als "mittel" wird die Hintergrundgeräuschkulisse gemäss CB- Vollzugshilfe demgegenüber beispielweise dann bezeichnet, wenn es sich um eine Kernzone mit mässigem Kundenverkehr handelt, oder störender Strassenverkehrslärm vorliegt oder andere bestehende Gastronomiebetriebe mit Aussenwirtschaft bereits vorhanden sind (vgl. CB-Vollzugshilfe, Anhang 3, Erläuterungen zur Berechnungstabelle). Da der K._____ verkehrsfrei ist und sich durch den umliegenden Innenhof sowie die angrenzenden Wohnhäuser kennzeichnet, ist es somit nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer von einer leisen Hintergrundgeräuschkulisse ausgegangen sind. Selbst wenn jedoch beim K._____ – der von einem Innenhof umgeben ist – angenommen würde, dass sich aufgrund des öffentlich zugänglichen Platzes vermehrt Personen dort aufhalten würden und demnach auch von einem mittleren Hintergrundgeräusch ausgegangen werden könnte, wäre die Aussengastwirtschaft gemäss CB-Vollzugshilfe trotzdem noch als störend einzustufen. Denn die daraus resultierende Lärmbelastung für die Liegenschaft R._____ wiese für die Betriebszeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr noch einen Wert von 1.26 und für die Betriebszeit von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr einen solchen von 1.31 (je zwischen Planungswert und Alarmwert) auf. Die Lärmbelastung des projektierten Aussengastwirtschaftsbetriebs läge also auch mit dieser günstigeren Annahme für beide Betriebszeiten immer noch über den gesetzlich zulässigen Planungswerten im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG. 5.7.Insgesamt ist also festzuhalten, dass selbst wenn sämtliche Parameter zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ausgelegt würden, der projektierte erweiterte Aussengastwirtschaftsbetrieb trotzdem mindestens als störend bzw. sogar als erheblich störend einzustufen ist und die bundesrechtlichen

  • 17 - Lärmschutzvorschriften (vgl. Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) nicht erfüllt (vgl. CB-Vollzugshilfe, Anhang 3, S. 14). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Überschreitung der Belastungsgrenzwerte nicht zu erwarten war, ist somit nicht haltbar. Aufgrund der Erheblichkeit der zu erwartenden Lärmimmissionen hätte die Beschwerdegegnerin eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte zumindest für möglich halten müssen und wäre rechtsprechungsgemäss gehalten gewesen, anhand der Vollzugshilfe von Cercle Bruit – analog der Vorgehensweise der Beschwerdeführer – zu prüfen, ob die strittige Anlage höchstens geringfügige Störungen verursacht und die Planungswerte eingehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E.3.6). Im Falle von unklaren Verhältnissen hätte sie zudem einen durch eine hierfür spezialisierte (Ingenieur-) Firma erstellten Lärmschutznachweis in Auftrag geben müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020 E.4.1). Die Beschwerde gegen die Erweiterung des Aussengastwirtschaftsbetriebs erweist sich somit als begründet, da dieser deutlich gegen die Lärmschutzvorschriften verstossen würde und nicht bewilligungsfähig ist. 6.Neben der zusätzlichen Aussenfläche bewilligte die Beschwerdegegnerin in ihrem Baubescheid Nr. W._____ vom 21. März 2023 auch eine Verlängerung der bisherigen Öffnungszeiten, deren Rechtsmässigkeit die Beschwerdeführer ebenfalls in Frage stellen. 6.1.Gemäss Art. 11 des Gastwirtschaftsgesetzes für die I._____ (GWC; Nr. 421) dürfen Gastwirtschaftsbetriebe von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Art. 12 GWC sieht die Möglichkeit von Ausnahmen (Verlängerung/Auflagen/Verkürzung) vor. 6.2.1.Gegen die Erweiterungen der Öffnungszeiten im Innenbereich haben die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weitergehenden Einwände vorgebracht. In der Einsprache vom 2.

  • 18 - November 2022 und freier Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 im vorinstanzlichen Verfahren wiesen sie aber darauf hin, dass auch jede Betriebszeitverlängerung des bestehenden Betriebs (mit acht Aussenplätzen) widerrechtlich sei. Dasselbe gelte für eine allfällige Betriebszeitenverlängerung des Innenbetriebs, zumal die üblichen, nicht vermeidbaren "Rauchergruppen" im Aussenbereich ebenfalls eine Überschreitung des zulässigen Planungswertes zur Folge hätten. Dieser Einwand gegen die Verlängerung der Innenbetriebszeiten (täglich bis 23.00 Uhr) vermag nicht zu überzeugen. Der mittlere Schallpegel pro Stunde beträgt gemäss Angaben des Gesuchstellers offenbar weniger als 73 dB(A) und soweit ersichtlich, gab es bis heute keine Reklamationen gegen den Café-/Barbetrieb. Die behaupteten Störungen von Gästen, die sich draussen aufhalten, sind grundsätzlich theoretischer Natur und können allenfalls durch mildere Massnahmen als die Einschränkung der Öffnungszeiten (z.B. durch Warnung der Raucher, oder bei effektiver Störung durch Aufsichtsmassnahmen) bekämpft werden. Zudem ist in der O._____ eine gewisse Lärmbelastung, die von einzelnen sich draussen aufhaltenden Personen ausgeht, üblich und wohl als geringfügige Störung hinzunehmen. 6.2.2.Was hingegen die Erweiterung der Öffnungszeiten der bestehenden Aussenfläche betrifft, ist zu berücksichtigen, dass auch die Umnutzung als reine Gastwirtschaft mit Öffnungszeiten bis 20.00 Uhr täglich (und dies im Gegensatz zum bestehenden Zustand auch an Samstagen [statt wie bisher bis 18.00 Uhr] und an Sonn- und Feiertagen) als neue (geänderte) ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 1lit. b und Art. 8 Abs. 4 LSV anzusehen ist, welche die Planungswerte ebenfalls einzuhalten hat. Zur Ermittlung der Lärmbelastung infolge erweiterter Öffnungszeiten des (bereits bestehenden) Terrassenbetriebs sind am Beispiel der Liegenschaft R._____ – im Gegensatz zu der Berechnungsgrundlage

  • 19 - gemäss Erwägung 5.4 – die nachfolgend modifizierten Parameter zu verwenden, nämlich: -Für die Anzahl der Aussenplätze ist von der bisherigen Sitzplatzanzahl von gesamthaft 8 Sitzplätzen auszugehen. -Für die Breite und Länge des Terrassenbetriebs ist auf die bisherig bestehende Aussenfläche von 10 m 2 (2 m x 5 m) abzustellen. -Die Distanz zum (nächsten) Empfangspunkt – der Mitte des Fensters des räumlich nächstgelegenen Hauses der Beschwerdeführer (R., Parzelle AG.) – beträgt weiterhin 0.0 m (x-Richtung). In y-Richtung beträgt der weitentfernteste Punkt der bereits bestehenden Terrasse zum nächsten Empfangspunkt demgegenüber lediglich 6.5 m. Unter Einsetzung dieser modifizierten Parameter resultiert bei den Berechnungstabellen für die Betriebszeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr ein Wert von 3.44 (über dem Alarmgrenzwert), womit die Verlängerung der Öffnungszeiten des (bestehenden) Terrassenbetriebs an Samstagen und Ruhetagen nicht nur als erheblich störend, sondern sogar als sehr stark störend einzuordnen wäre. Das Gleiche würde für die Betriebszeit von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr gelten, wobei der daraus resultierende Wert mit 3.49 sogar noch leicht höher ausfällt. Selbst wenn von der Ortsüblichkeit und einem mittleren Hintergrundgeräusch ausgegangen würde, könnte der Terrassenbetrieb die Planungswerte offenkundig nicht einhalten (für 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr beträgt der ermittelte Wert 1.84 und für 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr beträgt er 1.89 [zwischen Planungswert und Immissionsgrenzwert]). Zwar ist die Lärmvorbelastung auf dem K._____ angesichts des 2013 rechtskräftig bewilligten Aussenbereichs (Fläche von 10 m 2 mit acht Sitzplätzen) mit in die Einzelfallbeurteilung miteinzubeziehen. Dieser Aussenbereich ist Montag-Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Samstagen bis 18.00 Uhr bereits seit 2013 in Betrieb. Doch angesichts des deutlichen Ergebnisses gemäss Berechnungstabelle von Cercle Bruit muss von einer (mindestens) erheblichen Störung am nächsten Empfangsort ausgegangen werden.

  • 20 - Demnach kann auch für die Verlängerung der Öffnungszeiten der bestehenden Aussenfläche der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach durch die Reduktion der beantragten Öffnungszeiten für den Aussenbereich auf maximal 20.00 Uhr keine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte zu erwarten sei. Das Gericht hat nur zu überprüfen, ob die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, es sei mit der Erweiterung der Öffnungszeiten im bestehenden Aussenbereich keine Überschreitung der Grenzwerte zu erwarten, haltbar gewesen ist; was anhand der entsprechenden Berechnung durch Eingabe plausibler Werte zu verneinen ist. 6.3.Somit ist die Beschwerde auch hinsichtlich der Verlängerung der Öffnungszeiten im Aussenbereich gutzuheissen. 7.1.Insgesamt erweist sich Beschwerde somit mehrheitlich als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist bezüglich der bewilligten Erweiterung des Aussensitzplatzes und der bewilligten Verlängerung der Öffnungszeiten auf der bestehenden Aussenfläche (täglich bis 20.00 Uhr) aufzuheben. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der bewilligten Verlängerung der Öffnungszeiten in den Innenräumen (täglich bis 23.00 Uhr) ist die Beschwerde abzuweisen. Von einer Rückweisung der Sache zwecks Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sieht das Gericht in casu ab. Vorliegend haben weder die Beschwerdeführer, noch die Beschwerdegegnerin oder der Beschwerdegegner im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die nachträgliche Einholung eines Lärmschutzgutachtens explizit beantragt (vgl. Art. 36 Abs. 1 LSV). Angesichts der Plausibilität und dargelegten Aussagekraft der Lärmbeurteilungen der Beschwerdeführer gemäss Vollzugshilfe Cercle Bruit misst das Gericht diesen Berechnungen erhebliche Überzeugungskraft innerhalb der Beweiswürdigung zu. Die Überschreitungen der zulässigen Planungswerte sind vorliegend derart

  • 21 - weitreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E.3.6), dass selbst von einer Expertenbeurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein gegenteiliges Ergebnis zu erwarten wäre. Auch eine örtliche Lärmmessung für Terrassenlärm vorzusehen, wäre erwartungsgemäss nicht zielführend, da der Lärmpegel von einem Tag auf den anderen oder sogar innerhalb kurzer Zeit stark variieren kann (Vollzugshilfe 8.10, Anhang 3, S. 14). Angesichts dessen wird daher auf die Erhebung weiterer Beweise, wie die Durchführung eines Augenscheins und die Erstellung eines nachträglichen Lärmschutzgutachtens, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (BGE 131 I 157 E.3, 124 V 94 E.4b, 122 III 223 E.3c). 7.2.Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nach Art. 73 Abs. 1 VRG trägt im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs rechtfertigt sich eine Aufteilung der Prozesskosten zu 3/4 zulasten der Beschwerdegegnerin und zu 1/4 zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten zu je gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. Die Staatsgebühr setzt das Gericht auf CHF 3'500.00 (zzgl. Kanzleigebühren) fest. Von der Auferlegung von Kosten zulasten des Beschwerdegegners wird vorliegend abgesehen. 7.3.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei im Rechtsmittel- und Klageverfahren verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die (mehrheitlich) obsiegenden Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. An der eingereichten Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der Gesamthöhe von CHF 5'047.00 mit einem Zeitaufwand von 16.85 Stunden à CHF 270.00 (Honorarvereinbarung liegt vor) zuzüglich 3 % Spesenpauschale und 7.7 % Mehrwertsteuer ist nichts zu bemängeln. Von

  • 22 - diesem Betrag hat die Beschwerdegegnerin 3/4, d.h. CHF 3'785.25 als Parteientschädigung an die Beschwerdeführer zu entrichten. Der mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegnerin steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Auch dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdegegner, welcher explizit auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren verzichtete, wird keine Parteientschädigung zuerkannt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Baubescheid Nr. W._____ des V._____ P._____ vom 21. März 2023 hinsichtlich Baubewilligung für die Erweiterung der Aussengastwirtschaft und die Verlängerung der Öffnungszeiten der bestehenden Aussengastwirtschaft aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF3'500.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF485.00 zusammenCHF3'985.00 gehen zu drei Vierteln zulasten der I._____ und zu einem Viertel und zu gleichen Teilen sowie unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer. 3.Die I._____ hat die Beschwerdeführer mit CHF 3'785.25 aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

24

BG

  • Art. 41 BG
  • Art. 52 BG
  • Art. 57 BG

des

  • Art. 24 des

GWC

  • Art. 12 GWC

KRG

  • Art. 27 KRG
  • Art. 41 KRG
  • Art. 82 KRG

LSV

  • Art. 7 LSV
  • Art. 8 LSV
  • Art. 36 LSV
  • Art. 40 LSV
  • Art. 47 LSV

RPG

  • Art. 24 RPG

USG

  • Art. 11 USG
  • Art. 13 USG
  • Art. 19 USG
  • Art. 23 USG
  • Art. 25 USG

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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