VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 32 5. Kammer VorsitzStöhr RichterInBrun und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 29. April 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und A.B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ und C.A._____, Beschwerdegegner 2
2 - und D._____, Beschwerdegegnerin 3 betreffend Wiederherstellung des gesetzesmässigen Zustandes
3 - I. Sachverhalt: 1.A._____ und A.B._____ sind Baurechtsnehmer der Baurechtsparzelle 2996 in der Gemeinde B.. C. und C.A._____ waren bis ins Jahr 2021 Baurechtsnehmer der unmittelbar daran angrenzenden Bau- rechtsparzelle 3571. Baurechtsgeber der beiden Grundstücke ist die politische Gemeinde B.. 2.Nach Ergehen der Baubewilligung vom 31. Juli 2013 liessen A. und A.B._____ im darauf folgenden Jahr ihre Baurechtsparzelle 2996 mit einem Einfamilienhaus überbauen. 3.Mit Beschluss der Baubehörde der Gemeinde B._____ vom 16. Mai 2017, mitgeteilt am 18. Mai 2017, wurde C._____ und C.A._____ die Bau- bewilligung zur Erstellung eines Einfamilienhauses auf der Baurechts- parzelle 3571 erteilt; im Frühling 2018 wurde die Baute fertiggestellt. 4.Mit Verfügung vom 29. November 2021 hielt die Gemeinde B._____ fest, dass ohne Zustimmung des Baurechtsgebers die durch A._____ und A.B._____ erstellte Natursteinböschung auf der Baurechtsparzelle 2996 im östlichen Bereich in die Baurechtsparzelle 3571 hineinrage, was eine Verletzung des Baurechtsvertrags wie auch der vertraglich und grund- buchamtlich festgelegten Baurechtsgrenze darstelle. Die Gemeinde B._____ forderte deshalb A._____ und A.B._____ auf, den rechtmässigen Zustand (Rückbau der Böschung auf Grenze Baurechtsparzelle 2996) bis zum 16. Mai 2022 wiederherzustellen. 5.Da zwischen den Baurechtsnehmern unterschiedliche Auffassungen betreffend die Verantwortlichkeit für die Erstellung der Natursteinböschung bestanden, forderte die Gemeinde B._____ A._____ und A.B._____ sowie C._____ und C.A._____ mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 auf, zur
4 - Verantwortlichkeit der ohne die Einwilligung der Gemeinde erstellten Natursteinböschung zwischen den Baurechtsparzellen 2996 und 3571 Stellung zu nehmen. 6.In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2022 führten C._____ und C.A._____ aus, dass die Böschung bereits zum Zeitpunkt der Fertig- stellung ihres Einfamilienhauses im Frühling 2018 über die Grenze geragt habe, was bei der Bauabnahme am 7. Mai 2018 gegenüber dem Verant- wortlichen des Bauamtes angesprochen worden sei. Mit dem Nachbarn sei vereinbart worden, dass auf den Rückbau der Böschung verzichtet, die Böschung anlässlich der Umgebungsarbeiten aber mittels Findlingen aus dem Aushub etwas stabilisiert würde, wobei sich beide Parteien je hälftig an den Kosten beteiligen sollten. 7.Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2022 beantragten A._____ und A.B., vom Erlass einer Wiederherstellungsverfügung sei abzu- sehen; eventualiter seien die Baurechtsnehmer der Parzelle 3571, C. und C.A., zu verpflichten, auf eigene Kosten den recht- mässigen Zustand wiederherzustellen. Die Verantwortlichkeit für das Hineinragen der Natursteinböschung in die Parzelle 3571 wiesen sie von sich. 8.Mit Feststellungs- und Wiederherstellungsverfügung vom 21., mitgeteilt am 22. März 2023, hielt der Gemeindevorstand B. die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit der auf die Baurechtsparzelle 3571 hinein- bzw. überragenden Natursteinböschung fest, und verweigerte dies- bezüglich die nachträgliche Bewilligung. Nicht beanstandet und nach- träglich bewilligt wurde die Natursteinböschung auf der eigenen Bau- rechtsparzelle 2996. Der Gemeindevorstand B._____ verfügte zudem die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; A._____ und A.B._____ wurden verpflichtet, die baurechtswidrige Natursteinböschung innert drei
5 - Monaten seit Rechtskraft der Verfügung zu beseitigen, soweit sie in die Baurechtsparzelle 3571 hinein- bzw. überrage. 9.Dagegen erhoben A._____ und A.B._____ (nachfolgend Beschwerde- führer) am 1. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde B._____ vom 22. März 2023 sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Gemeinde B.. Begründend hielten die Beschwerdeführer fest, die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit der hinein- bzw. überragenden Natursteinböschung werde anerkannt und nicht bestritten. Angefochten werde hingegen die Wiederherstellungsverfügung. Die angefochtene Wiederherstellungs- verfügung sei bereits aus formellem Grund aufzuheben, da C., der gemäss Art. 15 der Verfassung der Gemeinde B._____ in der vorliegen- den Angelegenheit zwingend in den Ausstand hätte treten müssen, beim angefochtenen Entscheid mitgewirkt habe. In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien nicht dafür verantwortlich, dass die Natursteinböschung in die Parzelle 3571 hineinrage. Die Verant- wortung für die baurechtswidrige Erstellung der Natursteinböschung liege vielmehr bei den ehemaligen Eigentümern der Parzelle 3571 und Auftrag- gebern. 10.Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Unter Einreichung der entsprechenden Bestätigung vom 12. Juni 2023 führte sie an, das Verfahren, als auch die angefochtene Feststellungs- und Wiederherstellungsverfügung vom 21. März 2023 seien in Ausstand von C._____ geführt bzw. beschlossen worden. Es treffe zu, dass sich der Ausstand von C._____ nicht unmittelbar aus den Verfahrensakten ergebe, woraus die Beschwerdeführer aber nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Grund für die unbestritten gebliebene
6 - Feststellungsverfügung bilde die offensichtlich fehlende zivilrechtliche Bauberechtigung und fehlende Baubewilligung der Beschwerdeführer für die Realisierung einer auf ein Drittgrundstück hinein- bzw. überragende Natursteinböschung. Die Verantwortung für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands liege deshalb auch bei den Beschwerdeführern. Deren gegenteiligen Vorbringen seien weder nachvollziehbar noch belegt. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegende kommunale Feststellungs- und Wiederherstellungsverfügung vom 21., mitgeteilt am 22. März 2023 (vgl. Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 15; Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 8), mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit der auf die Baurechtsparzelle 3571 hinein- bzw. überragenden Naturstein- böschung feststellte, diese nachträglich nicht bewilligte und gleichzeitig die Beschwerdeführer dazu verpflichtete, die Natursteinböschung innert drei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung zu beseitigen, soweit sie in die Baurechtsparzelle 3571 hinein- bzw. überragt, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht
7 - eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 38 f. i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG). 2.1.In formeller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, dass C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2), ehemaliger Miteigentümer der Parzelle 3571, Mitglied des Vorstandes der Beschwerdegegnerin 1 sei. Dem angeforderten Beschlussprotokoll könne nicht entnommen werden, welche Vorstandsmitglieder über die strittige Angelegenheit entschieden hätten. Mangels aktenkundigem Ausstandentscheid sei davon auszu- gehen, dass der Beschwerdegegner 2, der offensichtlich ein persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens habe und deshalb gemäss Art. 15 der Verfassung der Beschwerdegegnerin 1 in der vorliegenden Angelegenheit zwingend in den Ausstand hätte treten müssen, beim angefochtenen Entscheid mitgewirkt habe. 2.2.Nach Erhalt der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2023 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten, die er mit E-Mail vom 4. April 2023 zugesandt erhielt (vgl. Bf-act. 19 und 20). Gleichentags fragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auch das Beschlussprotokoll an, welches ihm am selben Tag mit E-Mail zugestellt wurde (vgl. Bf-act. 21 und 22). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer resp. ihr Rechtsvertreter am 4. April 2023 Kenntnis vom Protokollauszug des Gemeindevorstandsbeschlusses hatten, spätestens jedoch am 5. April 2023; etwas anderes ergibt sich nicht aus den Akten. Vorliegend geht es um die Rüge der Befangenheit eines Mitglieds des Gemeindevorstands und damit um eine Person im Sinne von Art. 6a Abs. 1 VRG, die (als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz) einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren hat. Gemäss Art. 15 der Verfassung der Beschwerdegegnerin 1 hat ein Mitglied der Gemeindebehörde bei Verhandlungen über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es
8 - selbst oder einer seiner Verwandten bis zu den in Art. 14 bezeichneten Graden daran ein unmittelbares Interesse hat. Art. 14 der Verfassung der Beschwerdegegnerin 1 entspricht vom Wortlaut her Art. 6a Abs. 1 lit. a VRG, wonach Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, von Amtes wegen oder auf Gesuch in Verfahren in den Ausstand treten, in denen sie selbst, ihre Ehegatten, Partner in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern sowie ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder am Verfahren beteiligt sind oder sonst am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben. Gemäss Art. 6b Abs. 3 VRG haben die Parteien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorgesetzten bzw. der oder dem Vorsitzenden gelten zu machen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Ist der Ausstandsgrund erst mit oder nach dem Entscheid bekannt geworden, ist er auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (Art. 6b Abs. 4 VRG). Offenbar hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 4. April 2023 den Protokollauszug des Gemeindevorstandsbeschlusses erhalten, wobei diesem gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde (S. 7 Ziffer 13.7) nicht habe entnommen werden können, dass der Beschwerdegegner 2 in den Ausstand getreten sei. Vorliegend kann offengelassen werden, ob die Beanstandung rechtzeitig erfolgt ist, da aus der nachträglichen Bestäti- gung der Beschwerdegegnerin 1 vom 12. Juni 2023 (vgl. Bg1-act. 1) hervorgeht, dass der Beschwerdegegner 2 in der vorliegenden Angelegenheit im Ausstand war. Entsprechend ist dieser Einwand nicht zu hören. 3.Unbestritten blieb vorliegend, dass eine Natursteinböschung angelegt worden ist. Ebenso unbestritten blieb, resp. von den Beschwerdeführern
9 - wurde ausdrücklich die formelle als auch materielle Baurechtswidrigkeit der von der Baurechtsparzelle 2996 auf die Baurechtsparzelle 3571 hinein- bzw. überragenden Natursteinböschung anerkannt. Offensichtlich ist zudem, dass die aktuelle Baurechtsnehmerin der Parzelle 3571, D._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 3), die erst im Jahr 2021 Baurechtsnehmerin der betreffenden Parzelle wurde, betreffend die Wiederherstellung nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Bestritten wird seitens der Beschwerdeführer hingegen die Verantwort- lichkeit für die Errichtung der Natursteinböschung als auch für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Materiell ist damit zu prüfen, ob die Wiederherstellungsverfügung gegenüber den Beschwerde- führern zu Recht erfolgt ist. 4.1.Gesetzeswidrige Zustände hat die zuständige Behörde durch Anord- nungen zu beseitigen. Der Anordnung der Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungs- gemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen grundsätzlich beseitigt werden (vgl. BGE 136 II 359 E.6 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_80/2022 vom 30. November 2023 E.3 mit Hinweisen). Davon geht auch Art. 94 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) aus, der besagt, dass materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen sind, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Buss- verfahren durchgeführt wurde (Abs. 1). Zuständig für den Erlass und die Durchsetzung von Wiederherstellungsverfügungen ist grundsätzlich die kommunale Baubehörde (Abs. 2). Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands obliegt sowohl dem Eigentümer als auch Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Vor Erlass einer Verfügung über die Wiederherstellung des rechtmässigen
10 - Zustands hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die formell rechtswidrige Baute in der bestehenden Form nachträglich bewilligt werden kann. Wurde eine baubewilligungspflichtige Baute und Anlage erstellt bzw. deren Nutzung geändert, so ist die Baubehörde verpflichtet, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zur Klärung der materiellen Rechtslage durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2023 vom 29. Februar 2024 E.3.4). Die zuständige Behörde kann die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes erst anordnen, wenn feststeht, dass ein materiell baurechtswidriger Zustand vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] R 22 38 und R 22 77 vom
11 - und 8) sind undatiert und in der Beschwerde wird dazu einzig festgehalten, es handle sich um eine Fotodokumentation aus dem Jahr 2014. Entsprechend war resp. ist die Natursteinböschung formell baurechts- widrig, was die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde denn auch explizit anerkennen (vgl. Gerichtsakte A1 Ziffer 12). 4.3.Die Beschwerdegegnerin 1 begründet den aus prozessökonomischen Gründen ergangenen kombinierten Feststellungs- und Wiederher- stellungsentscheid vom 21. März 2023 damit, dass die Sach- und Rechtslage klar und die Verletzung von formellen und materiellen Vorschriften offensichtlich sei, so dass eine nachträgliche Baubewilligung für die Natursteinböschung auf der (fremden) Baurechtsparzelle 3571 nicht erteilt werden könne. In der Lehre wird das Vorgehen der Bau- behörden, die den Sachentscheid über die nachträgliche Bau- verweigerung mit dem Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verbinden, als aus prozessökonomischen Gründen geboten beschrieben (vgl. FIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss. Zürich 1999, S. 130; MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 396). In Fällen, in denen die Sach- und Rechtslage klar und die Verletzung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vornherein feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, muss im Hinblick auf die Prozessökonomie ausnahmsweise auf die Verfahrensaufteilung respektive auf ein separates, vor dem Verfahren betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durchzuführendes Baubewilligungsverfahren, welches sowieso zu einem abschlägigen Entscheid führen würde, verzichtet werden können. Die verfügende Baubehörde muss hier in der Wiederherstellungsverfügung auf alle massgeblichen Punkte eingehen und insbesondere die Frage der materiellen Baurechtswidrigkeit behandeln, so dass das rechtliche Gehör des Verfügungsadressaten auch in dieser Hinsicht gewahrt wird (vgl. statt
12 - vieler: VGU R 22 38 und R 22 77 vom 6. Februar 2024 E.5.2.2; Leitfaden des Amtes für Raumentwicklung [ARE], "Umgang mit Missbräuchen im Bauwesen", Dezember 2021, S. 13, abrufbar unter https://- www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/BAB/WIB-Leitfaden_de.- pdf). Der Verzicht auf ein separates nachträgliches Baubewilligungs- verfahren mit gleichzeitiger Verfügung der Wiederherstellung ist somit rechtens, da überdies in casu einzig streitig ist, wer den Rückbau zu verantworten hat, nicht aber die – von den Beschwerdeführern explizit anerkannte – materielle Baurechtswidrigkeit und dass ein Rückbau vorgenommen werden muss. 4.4.Das Vorliegen einer materiellen Gesetzesverletzung genügt für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung allerdings noch nicht. Die Anordnung der Wiederherstellungsmassnahme muss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit entsprechen sowie das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung dasjenige an der Duldung des gesetzeswidrigen Zustandes überwiegen (vgl. Art. 94 Abs. 4 KRG). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Anordnung der Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes im Einzelfall unzulässig, wenn sie den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) festgeschriebenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes (vgl. BGE 136 II 359 E.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_400/2021 vom 7. Juli 2023 E.3.1). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass die Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 522 ff.). Die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im
13 - öffentlichen Interesse liegt; ebenso, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E.6). Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E.7.1 mit weiteren Hinweisen). Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Baugesetzgebung ist gross. Zum einen soll verhindert werden, dass die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften honoriert wird und damit letztlich die Glaubwürdigkeit von Raumplanung und Rechtsstaat gewahrt werden (BGE 111 Ib 213 E.6b). Die im öffentlichen Interesse liegende rechts- gleiche Anwendung und Durchsetzung der Bauvorschriften sowie des Raumplanungsrechts sollen mittels Wiederherstellung sichergestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_555/2013 vom 28. März 2014 E.8.3). 4.4.1.Vorliegend nicht gerügt bzw. bestritten wird die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 zur Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme, wonach in casu eine zivilrechtlich ungerechtfertigte Einwirkung in eine fremde Baurechtsparzelle vorliege und deshalb nicht mehr von einer unbedeutenden Abweichung vom Erlaubten gesprochen werden könne und zugleich auch keine Gründe ersichtlich seien, die das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Bauordnung überwiegten, kann gefolgt werden. 4.4.2.Im Raum steht weiter, ob sich die Beschwerdeführer aufgrund der Duldung der nicht bewilligten Natursteinböschung allenfalls auf den Vertrauens- schutz berufen können. Anwendungsfälle des Vertrauensschutzes, die dazu führen, dass behördliches Handeln, Dulden oder Unterlassen den
14 - Anspruch auf Erteilung einer gegen objektives Recht verstossenden Baubewilligung auslöste, sind nur selten anzunehmen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich, VB.2016.00333 vom 19. Januar 2017 E.2.2 und VB.2015.00692 vom 12. Mai 2016 E.5.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 651). Das Recht der Baubehörde auf Verfügung eines Abbruchs innerhalb der Bauzonen ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich auf 30 Jahre nach Erstellung befristet (BGE 136 II 359 E.8 mit weiteren Hinweisen). Die 30-jährige Verwirkungsfrist erfährt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings in doppelter Hinsicht eine Einschränkung. Einerseits kann es sich aus Gründen des Vertrauens- schutzes unter Umständen rechtfertigen, die Verwirkung des behördlichen Wiederherstellungsanspruchs bereits nach einer kürzeren Zeitdauer zu bejahen. So verhält es sich etwa, wenn die Behörden zwar vor Ablauf der 30-jährigen Frist einschreiten, den baurechtswidrigen Zustand aber über Jahre hinweg duldeten, obschon ihnen die Gesetzeswidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen. Ein Abbruchbefehl würde in diesem Fall den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz (Art. 9 BV) verletzen (BGE 132 II 21 E.6.3 und 107 Ia 121 E.1c; Urteile des Bundesgerichts 1C_99/2019 vom
15 - erforderliche berechtigte Vertrauen aus. Demnach spielt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 den rechtswidrigen Zustand während rund sieben Jahren geduldet hat, keine Rolle. Sodann wurde der Zustand nur während einer kurzen Dauer geduldet, was ebenfalls nicht gegen die verfügte Wiederherstellung spricht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2004.00407 vom 3. Februar 2005, wo auch ein Dulden während 23 Jahren nicht gegen eine Wiederherstellung sprach). Nach dem Gesagten stehen somit Gründe des Vertrauensschutzes der Wieder- herstellung nicht entgegen. 4.5.1.Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, sie hätten aus Kulanz und im Hinblick auf ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis eingewilligt, die Findlinge aus dem Aushub der Nachbarsparzelle in die bisherige Böschung zu integrieren (vgl. Beschwerde S. 8 Ziffer 14.2). Die gesamte Bauausführung sei aber von den ehemaligen Baurechtsnehmern der Parzelle 3571 umgesetzt und nie mit den Beschwerdeführern abgesprochen worden. Auf der Rechnung der ausführenden Gartenbau- firma F._____ SA (vgl. Bf-act. 9) seien denn auch die Beschwerde- gegner 2 als Auftraggeber aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin 1 gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Natursteinböschung, die von der Baurechtsparzelle 2996 in die Baurechtsparzelle 3571 hineinrage, von den Beschwerdeführern erstellt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten aber den baurechtswidrigen Zustand auf der Parzelle 3571 nicht geschaffen, weshalb es auch nicht relevant sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 nie eine Baubewilligung erteilt habe, noch dass die aktuelle Baurechts- nehmerin der Baurechtsparzelle 3571 der Realisierung der Naturstein- böschung nicht zugestimmt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 gehe in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführer Verfügungsadressaten seien. Die Beschwerdeführer hätten aber keinen Auftrag zur Erstellung der Natursteinböschung erteilt
16 - und seien bezüglich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands offensichtlich nicht Verfügungsadressaten und damit auch nicht passiv- legitimiert, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. 4.5.2.Wie zuvor erwähnt, haben die Beschwerdeführer die Natursteinböschung dazumal ohne Bewilligung erstellt. Nach Art. 93 Abs. 1 KRG sind für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausge- führten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen etc. die Bauherr- schaften, Eigentümer und sonstigen Berechtigten verantwortlich. Folglich liegt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei den Beschwerdeführern als Baurechtsnehmer der Parzelle 2996 und damit auch die Pflicht zur Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 3 KRG, da sie den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben und diesen mit ihrer Zustimmung zum Umbau der Böschung, von der sie wussten, dass diese nie bewilligt worden war, perpetuierten. Folglich sind die Beschwerdeführer auch die korrekten Verfügungsadressaten der angefochtenen Verfügung. 4.6.Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands müssten sie das Grundstück Nr. 3571 betreten. Die entsprechende Bewilligung liege nicht vor, weshalb die Verfügung aufzuheben sei, da die Beschwerdeführer verpflichtet würden, in fremdes Eigentum einzugreifen, ohne hierzu über eine Zustimmung der betroffenen Eigentümer zu verfügen. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine blosse unbelegte Behauptung der Beschwerdeführer handelt. Dass keine Zustimmung vorliegt, ist nicht belegt. Sodann hat die aktuelle Baurechtsnehmerin der Parzelle 3571 dies zu erdulden und hierfür ihre Zustimmung zu erteilen, da sie andernfalls die Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands verhindern würde. Diese Duldungs- pflicht ergibt sich implizit aus Art. 93 KRG. Entsprechend ist die
17 - Wiederherstellung zu dulden resp. die Zustimmung dazu zu erteilen, andernfalls ein Verstoss gegen Art. 93 KRG vorliegen würde. 4.7.Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin 1 die Wiederher- stellung des gesetzesmässigen Zustands gegenüber den Beschwerde- führern verfügen. Die entsprechende Begründung und zugehörigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 sind, in Beachtung der Überprüfungsbefugnis (Kognition) des Verwaltungsgerichts, nachvollziehbar. Es besteht insbesondere kein Verstoss gegen über- geordnetes Recht, gegen massgebliche, von der Beschwerdegegnerin 1 zu wahrende Interessen oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV). Für das streitberufene Verwaltungsgericht besteht folglich keine Veranlassung, gegen diesen von der Beschwerdegegnerin 1 – in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und im Rahmen einer Interessen- abwägung – vorgenommen Entscheid vom 21. März 2023 einzuschreiten. Im Lichte des Gesagten ist die angefochtene Feststellungs- und Wieder- herstellungsverfügung rechtens und somit zu schützen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4.8.Bei diesem Ergebnis sind von den beantragten Befragungen der Architektin E._____ als auch dem Geschäftsführer der Gartenbaufirma F._____ SA, G._____, wie auch von der offerierten Parteibefragung resp. Beweisaussage der Beschwerdeführer selbst keine weiteren entscheid- relevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E.6.5, 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3). 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den unterliegenden Beschwerde- führern aufzulegen. Im konkreten Fall erachtet das Gericht eine Staats-
18 - gebühr von CHF 2'500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. 5.2.Eine aussergerichtliche Parteientschädigung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG steht den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern 2 und 3, die sich zudem am Verfahren nicht beteiligt haben, von vornherein nicht zu. 5.3.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF444.00 zusammenCHF2'944.00 gehen zulasten von A._____ und A.B._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4.[Rechtsmittelbelehrung]. 5.[Mitteilungen].