Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2023 27
Entscheidungsdatum
20.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 27 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat und Zanolari Hasse AktuarGross URTEIL vom 20. Juni 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin und D., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg,

  • 2 - Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache

  • 3 - I. Sachverhalt: Mit vereinigtem Urteil 1C_527/2022 und 1C_528/2022 vom 17. März 2023 hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 34 vom 30. August 2022 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Die Gerichtskosten von CHF 2'000.-- wurden un- ter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdegegnerschaft auferlegt (Ziff. 3 Urteilsdispositiv). Die Beschwerdegegnerschaft habe dem Beschwerde- führer im Verfahren 1C_528/2022 für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-

  • zu bezahlen (Ziff. 4 Urteilsdispositiv). In seinen Erwägungen führte das Bundesgericht u.a. aus, in der Gemeinde C._____ gelte für die Wohnzone B ein Grenzabstand von 5 m (Art. 26 BG). Zusätzlich sehe der vorliegend umstrittene Art. 40 Abs. 1 BG vor, dass der in der betreffenden Zone vor- geschriebene Grenzabstand um 1/5 der Mehrlänge zu vergrössern sei, wenn die Seite eines Gebäudes länger als 15.00 m sei. Sowohl mit der Festlegung eines Grenzabstandes von 5 m als auch der Einführung einer Regelung betreffend Mehrlängenzuschlag habe die Beschwerdeführerin somit Gebrauch von der mit Art. 75 Abs. 1 Teilsatz 2 KRG/GR erteilten Kompetenz gemacht und grössere Grenzabstände als 2.5 m zu jedem Nachbargrundstück in ihrem Baugesetz vorgesehen. Die Grenzabstände inklusive Mehrlängenzuschlag beurteilten sich demnach ausschliesslich nach dem kommunalen Baugesetz. [...] Dass der Wortlaut dieser Bestim- mung gegenüber jedem Grundstück einzuhalten sei, beziehe sich somit offenkundig nur auf den minimalen Grenzabstand von 2.5 m, welcher im vorliegenden Fall unbestrittenermassen eingehalten sei. Zum Mehrlän- genzuschlag enthalte Art. 75 Abs. 1 KRG/GR hingegen keinerlei Vorgaben oder Präzisierungen. Das vorinstanzliche Urteil erweise sich somit in sei- ner Begründung als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich (E.4.3.1). Die Vorinstanz sei somit in Willkür verfallen, indem sie die Baubewilligung

  • 4 - mit der Begründung aufgehoben habe, das Einfamilienhaus A weise an- gesichts der an der nördlichen Gebäudeseite vorliegenden Mehrlänge auf der Ostseite mit 5 m (zonenkonformer Grenzabstand ohne Mehrlängenzu- schlag) einen zu geringen Grenzabstand auf. Die Willkürrügen der Be- schwerdeführenden erwiesen sich damit als begründet. Auf die Rügen und Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend Verletzung der Gemein- deautonomie sei deshalb nicht weiter einzugehen (E.4.3.3). Die Be- schwerden seien somit gutzuheissen und das angefochtene Urteil sei auf- zuheben. Die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Diese werde sich – soweit erforderlich – mit jenen Rügen der Beschwerdegegnerschaft (als Beschwerdeführende im vorinstanzlichen Verfahren) auseinanderzusetzen haben, die sie in ihrem Urteil aufgrund der Gutheissung der Beschwerde offengelassen habe (vgl. dazu im Urteil R 21 34 E.2.3.5). Sie werde zudem über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu ent- scheiden müssen (E.5 Bundesgerichtsurteil 1C_527/2022, 1C_528/2022). II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeur- teilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; m.w.H. DORMANN, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichts- gesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bundes- gericht gemäss Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder

  • 5 - die Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, da- mit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichts- gesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a., 135 III 334 E.2.1). 1.2.Nach der verbindlichen Anweisung des Bundesgerichts (vgl. E.5 Bundes- gerichtsurteil 1C_527/2022, 1C_528/2022) sind die Kosten- und Entschä- digungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Zu berücksichtigten gilt es dabei allerdings, dass sich das Dispositiv des Bundesgerichtsurteils (Ziff. 2) mit der darin erkannten Gutheissung der Be- schwerde und Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht alleine auf die Beurteilung des Grenzabstands und des Mehrlängenzuschlags be- zogen haben (vgl. E.4.3.1). Diese Frage wurde mit dem Bundesgerichts- urteil abschliessend und für alle Beteiligten verbindlich geregelt und be- antwortet. Davon nicht erfasst sind aber ausdrücklich die bisher noch offen gelassenen Fragen (vgl. Urteil R 21 34 E.2.3.5), mit welchen sich das Ver- waltungsgericht vorliegend daher originär und erstmals auseinanderzuset- zen hat. Es handelt sich dabei namentlich noch um folgende Einwände und Rügen der Beschwerdeführenden: Unvollständige Sachverhaltser- mittlung und Verletzung der Koordinationspflicht (hiernach E.1.3.1.ff.), Verletzung von Gestaltungsvorschriften (E.1.4.1.ff.), Umgehung des Zweitwohnungsverbots (E.1.5.1.ff.) und Verletzung supranationales Recht (E.1.6.1.ff). Die materielle Behandlung dieser bisher absichtlich unbehan- delt gebliebenen Einwände und Rügen hat damit noch (kostenfällig) im

  • 6 - jetzigen Urteil R 23 27 zu erfolgen, womit auch die Kanzleigebühren adäquat anzupassen sind. 1.3.1.Die Beschwerdeführer rügten schon im Verfahren R 21 34 eine unvollstän- dige Sachverhaltsermittlung und eine Verletzung der Koordinationspflicht. Die koordinationspflichtigen Gesuche um kantonale Zusatzbewilligungen (Feuerpolizei, Schutzraumabgabepflicht und dergleichen) seien in der Baupublikation nicht genannt worden und seien auch nicht öffentlich auf- gelegen. Damit seien die Art. 88 KRG (Koordination bei Zusatzbewilligun- gen), Art. 52-54 KRVO (Verfahrenskoordination) sowie Art. 55 KRVO (Ent- scheidkoordination) verletzt worden. Auch Art. 25a RPG (Grundsätze der Koordination) sei mehrfach verletzt worden. Dieser gravierende Mangel sei nicht heilbar und führe zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Gemeinde habe es unterlassen, im kommunalen Verfahren Korrektu- ren vorzunehmen. Umso mehr rechtfertige es sich nicht, diesen Verfah- rensmangel im Gerichtsverfahren zu heilen. Mit Bezug auf Haus B sei der künftige Nutzer noch nicht bekannt. Dazu habe die Gemeinde keine Sach- verhaltsabklärungen vorgenommen. Damit sei sie ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen. Die Gemeinde sei verpflichtet, den Pro- Kopf-Wohnflächenkonsum zu regulieren, indem für Wohnungen im Sinne einer Auflage angegeben werde, wie viele Personen im Minimum eine Wohnung mit einer bestimmten Grösse zu bewohnen haben (Nutzungs- pflicht). Auch hierzu habe die Gemeinde keine Abklärungen getroffen. 1.3.2.Die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) entgegnete dem in ihrer Vernehm- lassung, dass das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG nicht verletzt sei. Zwar seien die Gesuche um die feuerpolizeiliche Bewilligung und um den Ersatzbeitrag für nicht zu erstellende Pflichtschutzparkplätze nicht zusam- men mit dem Baugesuch aufgelegen. Dem Koordinationsgebot von Art. 25a RPG sei aber Nachachtung verschafft worden, indem die erwähnten Gesuche respektive Bewilligungen gemeinsam mit dem Einspracheent-

  • 7 - scheid und den Baubewilligungen eröffnet worden seien, im Sinne von in- tegrierenden Bestandteilen der Baubewilligungen. Bei der feuerpolizeili- chen Bewilligung handle es sich um eine Standardauflage. Da der defini- tive Innenausbau der Häuser A und B (z.B. Öfen, Cheminées) noch unklar sei, sei die Auflage vorliegend vorsichtshalber verfügt worden. Weil die erwähnten Bewilligungen integrierende Bestandteile der Baubewilligung bildeten, gälten diese mit der vorliegend erhobenen Beschwerde als mit- angefochten. Die Beschwerdeführer hätten sich im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens inhaltlich dazu äussern können und das Verwaltungsge- richt verfügte diesbezüglich über volle Kognition. Wenn überhaupt von ei- ner Verletzung des Koordinationsgebots auszugehen wäre, hätte der ent- sprechende geringfügige Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt zu gelten. Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (RPG; SR 700) verfügt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Bereich des Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine volle Kognition, welche eine Heilung eines allfälligen formellen Mangels ermöglicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6; 1C_457/2011 vom 4. April 2012 E.5.3; VGU R 19 6 vom 22. De- zember 2020 E.2.3.2 und R 18 15 vom 7. Januar 2020 E.2.5.1). Hinsicht- lich einer eigentlichen Ermessenskontrolle hat es sich aber trotzdem sei- ner Funktion als Rechtsmittelinstanz bewusst zu sein (vgl. BGE 145 I 52 E.3.1 ff.; VGU R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E.2.3.2 und R 18 15 vom

  1. Januar 2020 E.2.5.1). Denn im Kanton Graubünden verfügen die Ge- meinden im Bereich des kommunalen Bau- und Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine relativ weitgehende Entscheidungsfreiheit/Auto- nomie (vgl. BGE 128 I 3 E.2b, 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E.2.4, 1C_163/2015 vom 10. Novem- ber 2015 E.3.1).
  • 8 - 1.3.3.Der Bauherr D._____ (Beschwerdegegner) liess sich dazu wie folgt ver- nehmen: Die Beschwerdeführer behaupteten zu Unrecht, dass es die Be- schwerdegegnerin unterlassen habe, seine Vermögensverhältnisse zu überprüfen. Dies stimme nicht. Er (der Beschwerdegegner) verfüge über ausreichende Mittel, um das Gesamtprojekt mit veranschlagten Kosten von CHF 2'250'000.-- (Haus A) und CHF 1'625'000.-- (Haus B) sowie CHF 708'000.-- (Tiefgarage) zu realisieren. Gemäss eingereichten Vermögens- nachweisen verfüge er über genügend finanzielle Mittel, um das Gesamt- projekt bar zu bezahlen, eventuell durch Pensionskassengelder. Den Gemeinden stehe ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu. Die zulässige Gebäudelänge sei eingehalten. Ein aufgeschütte- ter Sitzplatz ohne Unterkellerung sei keine An- oder Nebenbaute. Die Ge- bäudelänge beim Haus A sei mit 16 m korrekt bestimmt und der Mehrlän- genzuschlag betrage lediglich 0.2 m. Damit sei der entsprechende Grenz- abstand von 5.2 m zur gemeinsamen Grenze eingehalten (mittlerweile so bestätigt durch das Bundesgerichtsurteil 1C_527/2022 und 1C_528/2022 vom 17. März 2023 E.4.1 ff.). Auch die geplanten Dachformen verstiessen nicht gegen Art. 42 Abs. 1 BG. Damit sei die geforderte gute Einordnung ins bestehende Ortsbild gegeben. Der beigezogene Bauberater sei zum Schluss gekommen, das Baugesuch könne aus gestalterischer Sicht be- willigt werden. 1.3.4.In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführer noch fest, die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. Septem- ber 2005 (IVHB) sei vorliegend nicht anwendbar. Auch wenn es anders wäre, dürfte hier weder Behörden- noch Richterrecht in Einsatz treten und den Willen des Gesetzgebers ersetzen. Dass eine Gemeinde wie C._____ 16 Jahre nach der Einführung der kantonalen Bestimmungen in ihren Pu- blikationen die koordinationspflichtigen Gesuche um Zusatzbewilligungen immer noch nicht angebe und nicht rechtskonforme Publikationen erlasse,

  • 9 - erschüttere den Glauben an die Rechtsstaatlichkeit. Das gelte umso mehr, wenn sie dann noch vorgebe, dass seien bloss untergeordnete Gesetzes- verletzungen (Bagatellen), die im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnten. Würde die Verletzung vorliegend geheilt, würde auch in Zukunft diese bisherige gesetzeswidrige Praxis entgegen zwingenden kantonalen Vorschriften weitergeführt. Es würden weiterhin die Normen der sich auf Bundesrecht stützenden Vorschriften in KRG/KRVO nicht angewendet werden. Hier müsse, auch wenn der Baugesuchsteller das Opfer sei, be- reits dieser schwerwiegende formelle Fehler zur Aufhebung der Bewilli- gungen führen. Zudem gebe es gestützt auf Art. 4 BV und Art. 6 EMRK eine Protokollierungspflicht. Fehlende Protokollierung führe zur Verlet- zung des rechtlichen Gehörs für Betroffene. Betroffene (z.B. Einsprecher) könnten nicht prüfen, ob und wie vor Erlass einer angefochtenen Verfü- gung verfahren worden sei. Auch das Gericht könnte dies nicht prüfen. Somit sei sämtlicher E-Mailverkehr dem Gericht herauszugeben, auch all- fällige Besprechungsprotokolle. 1.3.5.In ihrer Duplik hielt die Beschwerdegegnerin dazu fest, dass allfällige Ver- fahrensmängel im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gemäss geltender Rechtsprechung in der Regel sehr wohl geheilt werden könnten. Die behauptete und bestrittene Verletzung des Koordinationsgebots sei nicht derart schwerwiegend, dass sich diese im vorliegenden kontradikto- rischen Beschwerdeverfahren nicht heilen liesse oder gar eine Aufhebung der Baubewilligung nach sich zöge. Die Beschwerdeführer könnten nicht dartun, inwiefern ihnen aus der behaupteten Verletzung ein Nachteil ent- standen sein sollte. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht in Bezug auf allfällige Indizien, welche für eine Umgehung der Zweitwoh- nungsinitiative sprechen könnten, mehr als hinreichend nachgekommen. Für Haus A, welches vom Bauherrn als Erstwohnung bewohnt werden solle, habe sie keine weiteren Abklärungen treffen müssen. Für Haus B

  • 10 - habe sie zu Recht auf ihre eigenen Erfahrungen sowie fundierten Zahlen zur Nachfrage nach solchen Erstwohnungen in C._____ abgestellt. Dass die Bevölkerungsstatistik und die Übersicht über die Erstwohnungen im Lauf des vorliegenden Verfahrens beigebracht worden seien, ändere daran nichts. Diese Daten hätten selbstverständlich schon vorher bestan- den und seien ihr bei der Beurteilung und Entscheidfindung bekannt ge- wesen. Es stimme somit nicht, dass kein Bedarf habe nachgewiesen wer- den können (Replik Rz. 2.4) und dies sei daher eine unbegründete Be- hauptung. Das Verwaltungsgericht habe entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführer keine eigenen Ermittlungen anzustellen, um angebliche Verfahrensmängel zu heilen. Die Beschwerdeführer versuchten in Bezug auf den Nachweis der bestimmungsgemässen Nutzung eine Beweislast- umkehr herbeizuführen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer werde nicht klar, wie eine in deren Augen rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts auszusehen hätte. Sie schienen ernsthaft eine dauerhafte Prüfung zu verlangen, ob andernorts auf der Welt die dortigen Behörden von dortigen Erstwohnsitzen und Hauptdomizilen/Wohnorten ausgingen (so Replik Rz. 2.4 [S. 6]). Über das E-Mail der Eheleute B._____ mit Ein- sprache vom 5. März 2021 hinaus existierte im Übrigen keine Korrespon- denz, welche für das Bauvorhaben des Beschwerdegegners relevant wäre (vgl. Duplik Rz. 18 [S. 7]). 1.3.6.Nach Auffassung des streitberufenen Verwaltungsgerichts ist die raumpla- nerisch und baurechtlich verlangte Verfahrens- und Entscheidkoordination im Sinne von Art. 25a RPG, Art. 88 KRG und Art. 52-55 KRVO hier erfolgt. Alle Bewilligungen wurden gleichzeitig und in die Baubewilligung integriert mitgeteilt. Die Beschwerdeführer können nicht dartun, inwiefern ihnen aus der behaupteten Verletzung der Verfahrenskoordination ein Nachteil ent- standen sein soll. Die koordinationspflichtigen Gesuche um kantonale Zu- satzbewilligungen (Feuerpolizei, Schutzraumabgabepflicht und dgl.) sind

  • 11 - in der Baupublikation zwar nicht genannt worden und haben auch nicht öffentlich aufgelegen. Dies ist jedoch nicht ein Problem der Verfahrensko- ordination, sondern allenfalls des rechtlichen Gehörs. Dessen Verletzung ist angesichts der Tatsache, dass alle Bewilligungen inhaltlich koordiniert und – als Auflage – gleichzeitig mitgeteilt worden sind, als leicht und heil- bar zu betrachten. Wie die Rechtsschriften zeigen (Umfang: Beschwerde 16 Seiten zzgl. Replik 13 Seiten), konnten die Beschwerdeführer denn auch die umstrittenen Verfügungen (Baubewilligungen und Einspra- cheentscheide) sachgerecht anfechten, weshalb keine Gehörsverletzung zu bejahen ist. 1.4.1.Die Beschwerdeführer bemängelten ausserdem noch eine Verletzung von Gestaltungsvorschriften. Die geplanten Dachformen des Beschwerdegeg- ners verstiessen gegen den Art. 42 Abs. 1 BG und hielten sich nicht an die ortsüblichen Typen. Es liege eine nicht alltägliche Gestaltung vor. Die gute Einordnung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild sei nicht gegeben. Es entstehe keine gute Gesamtwirkung. Die vorliegend dazu massgeben- den Art. 73 KRG und Art. 42 BG seien dadurch verletzt worden. 1.4.2.Der Beschwerdegegner und Bauherr hielt dem in seiner Vernehmlassung den dazu eingeholten Fachbericht des Bauberaters vom 18. Januar 2021 entgegen. Darin komme der (neutrale und unabhängige) Bauberater zum Schluss, dass seine Baugesuche aus gestalterischer Sicht bewilligt wer- den könnten. Die gewählte Dachform, welche zwar vom konventionellen Bild eines Satteldaches abweiche, sei aber denkbar. 1.4.3.Die Beschwerdegegnerin vermochte sich in ihrer Vernehmlassung dieser Argumentation anzuschliessen, wonach die geplanten Dachformen aus gestalterischer Sicht vom beigezogenen Bauberater als bewilligungsfähig eingestuft worden seien und dies auch aus ihrer Wahrnehmung zutreffe; zumal der Gemeinde bei dieser Beurteilung ein weites Ermessen zustehe.

  • 12 - 1.4.4. Das Verwaltungsgericht vermag anhand der eingereichten Baupläne, Fo- tos und des im Verfahren R 21 34 zu den Akten gegebenen Gebäudemo- dells der Bauherrschaft keine gegenteiligen Schlüsse zu ziehen, als sie bereits der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin (s. E.1.4.2- 1.4.3) mit Verweis auf den Bauberater und dessen Fachbericht gezogen haben. Ein Verstoss gegen Art. 73 KRG und Art. 42 BG ist zu verneinen. 1.5.1.Die Beschwerdeführer monierten überdies eine Umgehung des Zweitwoh- nungsverbots. Es bestehe im konkreten Fall eine Erstwohnungsnutzungs- pflicht (Beschwerdeschrift Ziff. 1.4, S. 10). Mit Bezug auf das Haus B sei der künftige Nutzer noch nicht bekannt. Das Haus soll in den Verkauf. Die Gemeinde habe dazu keine Sachverhaltsabklärungen gemacht (Ziff. 2). 1.5.2.Der Beschwerdegegner (Bauherr) brachte dazu vor, dass die Gemeinde bereits im Einspracheentscheid auf S. 9 ff. ausführlich und zutreffend dar- gelegt habe, dass und weshalb das Bauvorhaben unzweifelhaft mit der Zweitwohnungsgesetzgebung vereinbar sei. Diese Auffassung werde vom Beschwerdegegner vollumfänglich geteilt (Vernehmlassung Rz. 37, S. 13). Zudem habe er sich mittels zwei separaten mit der Gemeinde abgeschlos- senen Vereinbarungen verpflichtet, die Häuser A und B ausschliesslich als Erstwohnungen zu nutzen (siehe Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 20 und 21; mit jeweils Nutzungsvereinbarungen vom 28./31.März 2021). 1.5.3.Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) wies diesbezüglich daraufhin, dass die beiden Häuser A und B mit der ausdrücklichen Auflage bewilligt wor- den seien, dass die gesamte Wohnfläche ausschliesslich als Erstwohnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. a ZWG zu nutzen sei. Diese Nutzungsauflage sei im Grundbuch auf Grundstück Nr. 4462 anzumerken. Darüber hinaus werde die Verpflichtung zur Erstwohnungsnutzung der Häuser A und B je mittels separater Vereinbarung zwischen ihr und der Bauherrschaft sichergestellt

  • 13 - (vgl. Vernehmlassung Rz. 24, S. 6-7). Zum Haus A wird in den Rzn. 28-29 bzw. zum Haus B in den Rzn. 30-33 (S. 7-10) detailliert Stellung bezogen. 1.5.4.Nach Auffassung des Gerichts hat die Beschwerdegegnerin ihre gesetzli- che Abklärungspflicht betreffend Aufenthaltsstatus des Bauherrn sowohl gegenwärtig (Kanton E.) als auch zukünftig (Kanton Graubünden in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin) hinreichend und damit auch rechtlich zulässig wahrgenommen. Eine Umgehung der Vorschriften des ZWG ist für das Gericht weder erkennbar noch aufgrund der geschilderten Lebensumstände des Bauherrn plausibel nachvollziehbar. Aus den Ab- klärungen der Vorinstanz geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdegeg- ner das Haus A selber ganzjährig bewohnen möchte und das Haus B der- einst vermieten oder verkaufen möchte. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich nach seinen glaubhaften Aussagen und den betreffenden Unterlagen im Moment noch in E.. Das stärkste Argument für die Entkräftigung der Rüge einer gesetzeswidrigen Umgehungsabsicht sind – neben vielen anderen (vgl. dazu die Vernehmlassung des Beschwerdegegners S. 4-9) – die beiden Vereinbarungen mit der Beschwerdegegnerin betreffend Erst- wohnungsnutzung von Haus A und Haus B (so explizit Bg-act. 20 und 21). Der Einwand der Verletzung des ZWG erweist sich damit als unbegründet. 1.6.1.Die Beschwerdeführer prangerten weiter eine Verletzung supranationalen Rechts an, indem zu viele Autoabstellplätze erstellt würden. Beabsichtigt sei die Erstellung von 8 bis 10 unterirdischen Autoeinstellplätzen. Dies er- gebe bis zu 6 Parkplätze pro Einfamilienhaus. Die Häuser A und B würden beide je über mehrere 100 m 2 BGF verfügen. Beim Haus B stehe der künf- tige Nutzer noch nicht fest; beim Haus A werde es der unverheiratete Bau- herr sein (Beschwerde Ziff. 4.1, S. 11). Die Beschwerdegegnerin liege in den Alpen und sei stark vom Klimawandel betroffen (Permafrost, Glet- scherrückgang; Ziff. 4.2.1). Die Schweiz habe sich über das Pariser Kli- maabkommen verpflichtet, den Treibhausgas-Ausstoss weiter zu senken

  • 14 - (Ziff. 2, S. 11). Verbesserungen an der Gebäudetechnik (Heizungen, Iso- lationen) brächten über die letzten 10 Jahre eine Verbesserung. Allerdings werde der Fortschritt durch den gesteigerten Pro-Kopf Konsum an Wohn- fläche wieder zunichtegemacht (Ziff. 3.1). Die Reduktion dieses Konsums sei ein zentraler Bestandteil der Raumplanungs- und Umweltpolitik. Er sei Verfassungsauftrag und supranationale Verpflichtung. Die Schweiz habe in Europa den 3.-grössten CO 2 -Fussabdruck und 26.7 % dieses gesamten Wertes stammten von Immobilien (Ziff. 3.2, S. 12). 1.6.2.Der Beschwerdegegner (Bauherr) hielt dazu fest, die pauschal als verletzt gerügten Raumplanungs- und Umweltvorgaben könnten sicherlich nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen (Vernehmlassung Rz. 41, S. 14). In der Einstellhalle seien neun Abstellplätze vorgesehen, von denen vier dem Haus B und fünf dem Haus A zugeteilt würden. Von diesen Parkplät- zen sei je einer als Besucherparkplatz vorzusehen. Der Beschwerdegeg- ner verfüge aktuell über zwei Autos mit Wechselschild, seine Freundin ver- füge über ein Auto. Somit verbleibe ein Parkplatz, z.B. für eine Vespa, ei- nen noch zu beschaffenden Oldtimer oder als weiterer Besucherparkplatz. Dies sei sicher eine komfortable, aber auch eine für EFH in dieser Klasse ziemlich normale Situation. Unabhängig von der Anzahl der besessenen Fahrzeuge könne nur eines gleichzeitig von einer Person bewegt werden. Die produzierten Schadstoffemissionen infolge Fahrzeugnutzung seien unabhängig von der Anzahl der besessenen Fahrzeuge gleich. Auf der- selben Logik beruhten auch die Besteuerung und Versicherung von Wech- selnummern in der Schweiz. Im Übrigen seien selbstverständlich Ladesta- tionen für Elektroautos geplant. Die Häuser entsprächen mit einer Aus- nahme dem Minergiestandard. Lediglich auf Solarpanels auf dem Dach habe aufgrund des Steindaches verzichtet werden müssen. Ansonsten sei das Bauprojekt energetisch top und gehe teilweise über die Forderungen des Minergiestandards hinaus. Die Fenster hätten z.B. einen extrem guten

  • 15 - Isolationswert von 0.5. Bauvorhaben würden bewilligt, wenn alle Vorschrif- ten des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehal- ten seien. Dies sei vorliegend der Fall. Es sei nicht ersichtlich, welche Nor- men dadurch verletzt sein sollten, dass der Bauherr ein Bauvorhaben im gehobenen Segment, mit entsprechend dimensionierten Wohn- und Fahr- zeugeinstellflächen, verwirklichen möchte (so Vernehmlassung S. 15). 1.6.3.Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Vernehmlassung dazu wie folgt (Rz. 38, S. 11): Die zahlreichen Ausführungen der Beschwerdeführer zum Klimawandel, zum CO 2 -Verbrauch, zum Pariser Klimaabkommen usw. bedürften keiner weiteren Erörterung. Die streitgegenständlichen Vorschriften stünden im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vor- schriften und Bedingungen, weswegen der Baugesuchsteller einen An- spruch auf Erteilung der nachgesuchten Baubewilligung habe (Art. 89 Abs. 1 KRG). Die Beschwerdegegnerin habe keine Handhabe und auch keine Verpflichtung, irgendwelche Vorgaben betreffend Dimensionierung der Bauten und Einstellhalle zu verfügen oder durchzusetzen, welche keine Grundlage in der Baugesetzgebung fänden. Abgesehen davon könne we- der von einem "klimaschädigenden Bauvorhaben" noch von einem "ge- fährlichen Präzedenzfall" die Rede sein. 1.6.4.Nach Überzeugung des angerufenen Verwaltungsgerichts kann sowohl der Argumentationsweise des Beschwerdegegners (E.1.6.2) als auch der- jenigen der Beschwerdegegnerin (E.1.6.3) inhaltlich vollumfänglich gefolgt werden. Massgebend kann vorliegend einzig und allein die Beachtung der geltenden Bau- und Planungsvorschriften im Gesetz (KRG; BG) sowie der zugehörigen Verordnungsstufe (KRVO) sein. Diese Vorgaben wurden hier allesamt eingehalten, weshalb auch diese Rüge ins Leere stösst. Der Vollständigkeit halber sei lediglich noch erwähnt, dass das Pariser Klima- abkommen nicht "Self Executing" (d.h. nicht "direkt anwendbar") ist, son- dern der Umsetzung in den Vertragsstaaten bedarf. Diese Umsetzung ist

  • 16 - für die Schweiz aber noch nicht erfolgt (vgl. dazu Dokument des Bundes- amts für Umwelt [BAFU], "Das Übereinkommen von Paris" [admin.ch], S. 1-4). 1.7.Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die angefochtenen Einsprache- und Baubewilligungsentscheide vom 17. März 2021 zu den Baugesuchen Nrn. 2020-01256 bis 2020-01258 (Neubau Tiefgarage, Neubau EFH A so- wie Neubau EFH B) einschliesslich kantonaler Zusatzbewilligungen (vgl. dazu auch noch: DVS "Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen" vom 1. November 2005, Stand 1. April 2020) allesamt rechtens sind, was im Ergebnis zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 2.Da die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner vor dem Bundes- gericht (partiell) obsiegt haben, sind sie im kantonalen Verfahren R 21 34 so zu stellen, als wären sie vor dem Verwaltungsgericht durchgedrungen. Dasselbe gilt nun für die im Verfahren R 23 27 erstmals beurteilten Fragen. 2.1.Nach Art. 73 Abs. 1 VRG des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten aus den verwaltungsgerichtli- chen Beschwerdeverfahren R 21 34 von insgesamt CHF 3'564.-- (beste- hend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.-- und Kanzleiauslagen von CHF 564.--; zzgl. Kanzleiauslagen im Verfahren R 23 27 für die zusätzlich und erstmals behandelten Rechtsfragen [10 Seiten; CHF 160.--]; gesamt- haft somit CHF 724.--) gehen demnach entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens anteilsmässig (¼) und solidarisch haftend zu Lasten der vier Beschwerdeführenden bzw. der beschwerdeführenden Paare (je ½). 2.2.Darüber hinaus haben die Beschwerdeführenden den obsiegenden Be- schwerdegegner für die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R

  • 17 - 21 34 aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangs- punkt für den Ersatz der durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten bildet dabei die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdegegners vom 14. Juli 2021 in der Höhe von CHF 12'618.40 (bestehend aus: Arbeits- /Zeitaufwand 37.9167 Std. à CHF 300.--/Std. [CHF 11'375.--], zzgl. Klein- spesen 3 % [CHF 341.25] und der Mehrwertsteuer 7.7 % [CHF 902.15]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.--. Liegt eine Honorarvereinbarung nach Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von maximal CHF 270.-- zulässig. Gemäss Honorarvereinbarung vom 4. Dezember 2020 (Bg2-act. 2; Ziff. 1) wurde ein Stundenansatz von CHF 300.-- vereinbart. Diese ist nach dem Gesagten auf CHF 270.-- zu kürzen, was korrigiert eine Honorarnote von gerundet CHF 11'356.60 ergibt (beste- hend aus: 37.9167 Std. à CHF 270.--/Std. [CHF 10'237.50] zzgl. Kleinspe- sen 3 % [CHF 307.15] und 7.7 % MWST [CHF 811.95]). Die Beschwerde- führer haben den Beschwerdegegner somit – nach dem gleichen Verteil- schlüssel wie bei den Gerichtskosten – noch angemessen mit gerundet to- tal CHF 11'356.60 bzw. jeweils CHF 2'839.15 (¼ pro Beschwerdeführende) bzw. CHF 5'678.30 (½ pro beschwerdeführendes Paar) zu entschädigen. 2.3.Der Beschwerdegegnerin steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde im Verfahren R 21 34 wird abgewiesen und der Einspra- che- und die Baubewilligungsentscheide vom 17. März 2021 zu den Bau- gesuchen Nrn. 2020-01256 bis 2020-01258 (Neubau Tiefgarage, Neubau

  • 18 - EFH A sowie Neubau EFH B) einschliesslich kantonaler Zusatzbewilligun- gen werden bestätigt. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF 724.-- zusammenCHF3'724.-- gehen – unter solidarsicher Haftung für das Ganze – je zur Hälfte zulasten von A._____ einerseits sowie zulasten von B._____ andererseits. 3.Aussergerichtlich haben A._____ sowie B., D. je hälftig mit CHF 5'678.30, insgesamt also mit CHF 11'356.60 (inkl. MWST), zu ent- schädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] [Mit Urteil 1C_363/2023 vom 9. Mai 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.]

Zitate

Gesetze

21

BG

  • Art. 26 BG
  • Art. 40 BG
  • Art. 42 BG

BGG

  • Art. 67 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 107 BGG

BV

  • Art. 4 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

HV

  • Art. 4 HV

KRG

  • Art. 73 KRG
  • Art. 75 KRG
  • Art. 88 KRG
  • Art. 89 KRG

KRVO

  • Art. 52 KRVO
  • Art. 53 KRVO
  • Art. 54 KRVO
  • Art. 55 KRVO

RPG

  • Art. 25a RPG

VRG

  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

ZWG

  • Art. 7 ZWG

Gerichtsentscheide

10