VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 13 5. Kammer VorsitzBrun RichterInAudétat und Pedretti Aktuarin ad hoc Zindel URTEIL vom 1. November 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und AB., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Corina Caluori, Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
3 - bedingen. Nebst zeitlicher Verzögerung seien damit nicht nur erhebliche Mehrkosten bei der Beschaffung der Anlage verbunden, sondern auch erhebliche Leistungseinbussen. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis verschlechtere sich erheblich, die Auflage verunmögliche damit die PV- Anlage faktisch. Der geltende Quartierplan enthalte keinerlei Quartierplanbestimmungen betreffend Photovoltaikanlagen. Die geplante Photovoltaikanlage sei keine Fassade, weshalb Art. 8 QPV nicht, auch nicht sinngemäss, anwendbar sei. Die Auflage verstosse gegen Art. 18a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) wonach die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die Baubehörde das Vorliegen besonderer Umstände aufzeigen, die ein Abweichen von der bundesgesetzlich vorgegebenen Interessenabwägung rechtfertigen, wenn sie gestalterischen Überlegungen den Vorrang geben wolle. Solche Umstände würden vorliegend weder geltend gemacht, noch seien sie erkennbar. Die Auflage sei zudem unverhältnismässig. Bei Photovoltaikanlagen handle es sich um technische Anlagen; die Farbe einer Photovoltaikanlage sei technisch bedingt. Es handle sich somit nicht um ein gestalterisches Element. Folglich sei es nicht möglich, eine Auflage zur Farbgestaltung der PV-Anlage zu formulieren, ohne dass nicht die Betriebsfähigkeit der Anlage beeinträchtigt werde. Nicht zu Letzt gehe die vom Kanton erfolgte Beitragszusage verloren. 4.Mit Vernehmlassung vom 13. März 2023 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass innerhalb des Quartierplangebietes die Gestaltung, die Materialwahl und die Farbgebung der Neubauten (inkl. Fassaden) aufeinander abzustimmen seien. Der Gesamteindruck solle
4 - einfach, klar und kubisch sein. Art. 8 QPV sei nach Auffassung des Stadtrates bereits deshalb anwendbar, da die Photovoltaikanlage auf der Fassade befestigt werden solle und damit wie eine Fassade in Erscheinung trete. Dass dies die eigentliche Planungsabsicht sei, ergebe sich nicht zuletzt auch aus der revidierten Formulierung von Art. 8 QPV, die zwar noch nicht in Kraft gesetzt sei, aber dennoch eine gewisse Vorwirkung habe. Der konkret zu beachtende Art. 18a Abs. 4 RPG wiederum lasse eine Interessenabwägung zu Gunsten der Gestaltung ausdrücklich zu, solange damit Solaranlagen nicht gänzlich verunmöglicht würden. Der im Jahre 2004 erlassene Quartierplan E._____ zeichne sich seit jeher durch strenge Gestaltungsvorschriften aus, was aufgrund der prominenten Lage der Siedlung im öffentlichen Interesse liege. Weiter bestreitet die Beschwerdegegnerin sowohl die höheren Kosten als auch die Tatsache, dass die Förderbeiträge des Kantons wegfallen würden. Zusätzlich dazu befürchtet die Beschwerdegegnerin eine unerwünschte Präjudizwirkung. 5.Mit ihrer jeweiligen Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Begründungen fest bzw. vertieften diese. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführer neben der detaillierten Kostennote noch die in der Replik angekündigte "Experten- Stellungnahme" der F._____ AG nach. Diesbezüglich brachte die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 5. Juli 2023 vor, dass es sich dabei lediglich um eine Parteibehauptung handle und nicht um ein Gutachten oder eine neutrale Fachmeinung, da die F._____ AG als Baugesuchstellerin und Auftragnehmerin für die Erstellung der Anlage direkt daran interessiert sei, das Bauvorhaben wie eingegeben zu verwirklichen.
5 - Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene kommunale Entscheid des Stadtrates der B._____ vom 10. Januar 2023, mitgeteilt am 19. Januar 2023, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Er bildet damit ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts ist somit vorliegend gegeben. 1.2.Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer durch den Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG legitimiert sind. Darüber hinaus gibt die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass nach Art. 52 Abs. 1 VRG darauf einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Auflage unter Ziff. 5.1.1 des angefochtenen Baubescheids des Stadtrates der B._____ vom 10. Januar 2023, wonach die Farbgebung der Photovoltaikanlage an der Fassade des Gebäudes der Beschwerdeführer den Vorgaben gemäss Art. 8 des Quartierplans E._____ bzw. der Quartierplanvorschriften (nachfolgend QPV) zu erfolgen
6 - habe. Die Beschwerdeführer rügen, die Auflage verstosse gegen das übergeordnete Recht (Art. 18a Abs. 4 RPG) und sei nicht verhältnismässig. 3.Vorab ist festzuhalten, dass Nebenbestimmungen wie Auflagen und Bedingungen den gleichen rechtsstaatlichen Anforderungen unterliegen wie Verfügungen; sie bedürfen namentlich einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein. Gesetzmässig ist eine Nebenbestimmung, die im Rahmen eines gesetzlich gewährten Ermessenspielraumes von der Behörde angeordnet wird (RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 22 N 19). 4.Nicht strittig ist vorliegend die Anwendung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens, da weder die Voraussetzungen von Art. 18a Abs. 1 RPG (Solaranlagen auf Dächern) noch jene von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 16 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110 [Solaranlagen an Fassaden mit Fläche von max. 6 m 2 ]) erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich somit nach Art. 22 Abs. 1 RPG und nach kantonalem Baurecht (vgl. JÄGER, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, a.a.O., Art. 18a N 17). Das ordentliche Baubewilligungsverfahren wird kantonal in Art. 41 ff. KRVO geregelt. Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) werden Bauvorhaben bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind. Abweisungen von Baugesuchen – oder auch Auflagen – sind gemäss Art. 46 Abs. 2 KRVO zu begründen. Somit ist folglich zu prüfen, ob das Baugesuch kommunale, kantonale und eidgenössische Vorschriften einhält und ob die Begründung der Auflage der Beschwerdegegnerin
7 - gestützt auf die Quartierplanvorschriften kantonales oder eidgenössisches Recht verletzt. 5.1.Die Parzelle Nr. C., G., in D._____ liegt im Quartier E._____, für welches der gleichnamige Quartierplan gilt. Gemäss Art. 52 KRG enthalten Quartierplanbestimmungen Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten. Die Quartiergestaltungsplanung bestimmt die Situierung von Bauten und Anlagen sowie die freizuhaltenden Flächen. Sie kann weitergehende Anordnungen enthalten, insbesondere über die Baukuben und deren Nutzung und Gestaltung. Betreffend Gestaltung besagt Art. 73 KRG, Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Quartierplanvorschriften vom
12 - ger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, a.a.O., Art. 18a N 60). Damit schränkt Art. 18a Abs. 4 RPG den Ermessensspielraum der Bewilligungsbehörde ein. Die in der Regel erforderliche Interessenabwägung wird in dem Sinne beeinflusst, dass dem öffentlichen Interesse an der Produktion von Solarenergie ein hohes Gewicht eingeräumt werden soll, die Interessenabwägung fällt aber nicht weg. Die Verweigerung einer Baubewilligung aus ästhetischen Gründen ist daher nur ausnahmsweise zulässig und muss durch die Darlegung und Erörterung mit den entgegengesetzten Interessen, die im konkreten Einzelfall als überwiegend beurteilt werden, besonders gut begründet werden. Ein allgemeiner oder pauschaler Hinweis ("stört das Erscheinungsbild", "fügt sich nicht gut ein", etc.) reicht nicht aus und ist bundesrechtswidrig (JÄGER, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, a.a.O., Art. 18a N 61; BGer 1C_415/2021 vom 25. Februar 2022, E. 3.1). Art. 18a Abs. 4 RPG ist in der Praxis vor allem im Zusammenhang mit Auflagen und Bedingungen zur Baubewilligung relevant. So bedürfen ästhetisch motivierte Auflagen, welche die Nutzung der Solarenergie einschränken oder das Anlageprojekt (erheblich) erschweren oder verteuern, im Rahmen der Interessenabwägung einer besonderen Rechtfertigung bzw. Begründung (JÄGER, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, a.a.O., Art. 18a N 62). 7.2.Den Beschwerdeführern sind Einschränkungen zur Verbesserung des Erscheinungsbildes nicht ohne weiteres zumutbar, die Abwägung mit ästhetischen Anliegen wird durch Art. 18a Abs. 4 RPG – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – jedoch auch nicht ausgeschlossen. Kann mit wenig Aufwand oder Nachteilen zulasten des Projekts eine bessere Gestaltung erreicht werden, so darf diese verlangt
13 - werden (JÄGER, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG, a.a.O., Art. 18a N 62). Die entgegengesetzten Interessen, die im konkreten Fall dem Interesse an der Förderung der Solarenergie entgegenstehen, müssen dargelegt und erörtert werden, wobei ein allgemeiner Hinweis nicht ausreicht. Auch wenn das kommunale oder kantonale Recht dem Bauherrn vorschreiben kann, bei vergleichbarer Produktion und Energieausbeute die ästhetisch am wenigsten schädliche Option zu wählen, darf das kantonale oder kommunale Recht eine konsequente Nutzung der Sonnenenergie nicht allein aus ästhetischen Gründen ausschliessen (BGE 146 II 367 E. 3.1.1). Anforderungen, welche die Effizienz der Nutzung (auch in wirtschaftlicher Hinsicht) beeinträchtigen, können sich als Hindernis bei der Nutzung von Sonnenenergie auswirken. Sie müssen daher durch gewichtige Ästhetikinteressen begründet sein (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern RA Nr. 110/2017/60 vom 18. Oktober 2017, E. 3c). 8.Während die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführen, dass die streitgegenständliche Auflage die Realisierung des Bauvorhabens faktisch verunmögliche, da die angepasste Farbe sowohl zu einer Leistungseinbusse als auch zu massiven Mehrkosten führe und nicht zuletzt der Förderungsbeitrag des Kantons verloren gehe, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass Art. 18a Abs. 4 RPG eine Interessenabwägung zu Gunsten der Gestaltung ausdrücklich zulasse, solange damit die Solaranlagen nicht verunmöglicht würden. Die Behörde, die die Baubewilligung erteilt, trägt die Beweislast für besondere ästhetische Umstände, die es rechtfertigen, von der in Art. 18a Abs. 4 RPG empfohlenen Lösung zugunsten der Solarenergie abzuweichen (BGer 1C_415/2021 vom 25. Februar 2022, E. 3.2.2). In der Folge ist auf die von den jeweiligen Parteien geltend gemachten Interessen näher einzugehen.
14 - 8.1.Bei der Installation einer Solaranlage ist nur mit Zurückhaltung davon auszugehen, die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung werde erheblich beeinträchtigt (vgl. BGer 1C_345/2014 vom
15 - für Solaranlagen, EnergieSchweiz, Juni 2023, Rz. 9.4, S. 51). Da letztlich die Einfügung der Anlage in die Umgebung aus ästhetischen Gesichtspunkten entscheidend ist, kann die Definition als Fassade offen gelassen werden. 8.1.3.Bei grossflächigen Anlagen, wie dies bei der Produktion von Winterstrom durch Photovoltaikanlagen in der Regel der Fall ist, ist es umso wichtiger, dass sich die Anlage gut in die Umgebung einfügt aber auch möglichst gut in die bestehende Baute integriert. Dies ist Einzelfallweise zu beurteilen und erfordert vorgängig eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Baute, um die charakteristischen Züge zu ermitteln (Leitfaden für Solaranlagen, Amt für Raumentwicklung Graubünden, Juli 2022, Rz. 7). 8.1.4.Zur Gestaltung führen die Beschwerdeführer insbesondere aus, die technische Anlage steche durch ihre ruhige und gleichmässige Farbe nicht heraus. Sie füge sich ohne Weiteres in die bestehende Bebauung ein, die durch Betonfassaden, schwarz verwitterte Holzfassaden, schwarze und dunkelgraue Fensterbeschattungssysteme und ähnliches geprägt sei. Dem ist anzufügen, dass die geplante PV-Anlage nicht am ganzen Haus, sondern lediglich an der Südfassade angebracht werden soll, da sich diese am besten für die Produktion von Winterstrom eignet. Dabei handelt es sich einerseits um die kürzere Fassadenseite der Baute und andererseits liegt diese rechtwinklig zu den beiden Strassen. Ausserdem steht einige Meter von der Fassade entfernt bereits das nächste Gebäude, wodurch die Einsehbarkeit stark eingeschränkt wird. Auch aufgrund der hohen Mauern, welche die Parzelle Nr. C._____ umgeben, ist nur ein kleiner Teil der Fassade überhaupt sichtbar. Hinzu kommt, dass es sich um eine fassadenbündige und nicht um eine abgeständerte Solaranlage handelt. Analog zu Dächern wird eine Montage parallel zur Fassade grundsätzlich einer Aufständerung
16 - vorgezogen (Leitfaden für Solaranlagen, Amt für Raumentwicklung Graubünden, Juli 2022, Rz. 21). Aus den Abbildungen in der von den Beschwerdeführern eingereichten Fotodokumentation (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 17) ist erkennbar, dass das Dach der Beschwerdeführer bereits mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen bebaut ist. Damit erübrigt sich die Frage, ob eine Anlage auf dem Dach als milderes Mittel in Frage kommen würde. Ausserdem ist auf den eingereichten Abbildungen ersichtlich, dass die entsprechende Anlage auf dem Dach nicht in einer der gemäss Art. 8 QPV anwendbaren Farbtabelle entsprechenden Farbe erstellt wurde. Die Gestaltung von Dächern ist in Art. 12 QPV geregelt. Demnach sind nur Flachdächer zulässig und diese sind extensiv zu begrünen oder mit Kies oder Platten etc. zu belegen. Es ist davon auszugehen, dass die PV- Anlagen an der Fassade kaum störender sind als jene auf dem Dach, die zudem aufgrund der Hanglange des Quartiers ebenfalls einsehbar sind. Die Beschwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Sonderstellung von PV-Anlagen auf dem Dach gemäss Art. 18a RPG und Art. 32a RPV, dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Eingliederung der streitgegenständlichen Anlage in das Quartier. Im Übrigen sind auch – wie von den Beschwerdeführern mit der eingereichten Fotodokumentation (Bf-act. 17) dargelegt – unabhängig von PV-Anlagen viele dunklere Materialien verbaut, so beispielsweise Fensterbeschattungssysteme, Garagentore und verwitterte Holzbauten. 8.1.5.Eine PV-Anlage mit helleren Farben würde sich entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wohl besser in das Quartier einfügen. Eine dunkle, wie von den Beschwerdeführern geplante Anlage, stellt aber aufgrund ihrer eingeschränkten Einsehbarkeit und unter Berücksichtigung der anderen im Quartier vorkommenden dunklen Farbtöne auch keinen gravierenden Eingriff in das Quartierbild dar.
17 - Vielmehr bezweckt der Quartierplan ein modernes, einfaches, klares und kubisches Quartier, zu welchem Solaranlagen in der heutigen Zeit dazugehören. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass gegen das Bauprojekt keine Einsprachen eingegangen sind. Damit steht fest, dass sich weder die direkten Nachbarn, zu deren Parzelle die PV-Anlage ausgerichtet ist, noch sonst eine Bewohnerin oder ein Bewohner an dem geplanten Projekt stören. Unter dem Aspekt der Eingliederung in die Umgebung überwiegen die ästhetischen Interessen jenen der Förderung der Solarenergie somit im konkreten Fall nicht. 8.2.Die Beschwerdeführer machen geltend, die Auflage unter Ziff. 5.1.1 führe zu einem faktischen Verbot des Bauvorhabens, da aufgrund der Mehrkosten und Leistungseinbusse das Projekt nicht mehr rentabel sei. Im Übrigen stelle die Stromproduktion mittels erneuerbarer Energien ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, weshalb auch Art. 18a Abs. 4 RPG einen grundsätzlichen Vorrang des Interesses an Solarenergie gegenüber ästhetischen Gründen statuiere. Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, die bescheidene Produktion, welche mit der neuen PV-Anlage ermöglicht würde, sowie das Interesse der Beschwerdeführer, weniger Strom zu brauchen, könnten nicht zu hoch gewichtet werden. 8.2.1.Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass es bei der Anwendung von Art. 18a Abs. 4 RPG nicht um den verstärkten Schutz des privaten Interesses der Bauherrschaft geht. Stattdessen steht der Schutz von öffentlichen Interessen in grösserem Umfang im Vordergrund. Das durch Art. 18a Abs. 4 RPG geförderte Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie kann insbesondere die Einspeisung von überschüssig produziertem Strom in das Netz bewirken. Der in diesem Fall festgestellte Unterschied in der Energieproduktion, der sich in einer unbestimmten Anzahl von Anlagen wiederholt, kann dann erheblich werden und allgemein zu einer lokalen und nachhaltigen Energieversorgung beitragen
18 - (BGer 1C_415/2021 vom 25. Februar 2022, E. 3.2.2). Entsprechend erachtet der Kanton Graubünden Anlagen mit einer Mindestgrösse von 3kWp als förderungswürdig, was das öffentliche Interesse an solchen Anlagen unterstreicht. Die von den Beschwerdeführern geplante Anlage soll eine Leistung von 3'375 kWp (recte: 3.375 kWp) erzielen. 8.2.2.Weiter führen die Beschwerdeführer aus, es gebe zwar mittlerweile Produzenten, welche Sonderanfertigungen in anderen Farben anbieten würden, diese seien aber technisch nicht ausgereift und vermögen nicht an die Leistungen der bisherigen etablierten Standard-Paneele heranzureichen. Der Leistungsverlust sei derart gross und das Kosten- Nutzen-Verhältnis derart schlecht, dass diese Sonderanfertigungen bisher kaum Verbreitung gefunden hätten. Bisher seien sie nur vereinzelt in Gesamtprojekten mit PV-integrierten Hausfassaden, als eigentliche Gebäudebestandteile, anzutreffen. Unter Verweis auf die beigelegte Gegenüberstellung der Farbtabelle mit den PV-Modulfarben (Bf-act. 9) ergebe sich eine Leistungseinbusse von über 10% und dies bei einem Kostenfaktor von mehr als 3.5. Demnach lägen die Anschaffungskosten bei ca. CHF 8'290.-- (reine Paneelenkosten) pro Paneele und damit ca. CHF 6'450.-- über dem Preis der eingeplanten PV-Paneele, was dem Faktor 3.5 entspreche. Diese Zahlen beziehen sich auf den Richtpreis- Report [...] der M._____ AG (Bf-act. 13a und 13b). 8.2.3.Die Beschwerdegegnerin hält hingegen fest, dass auch Paneele in anderen Farben als schwarz immer mehr Einsatzbereiche finden und aufgrund ihrer überzeugenden Ästhetik eine starke Nachfrage zeigen würden sowie technisch ausgereift seien. Die Farbtabelle weise ein breites Spektrum von dunklen bis zu hellen Farben auf, so dass unzählige leistungsfähige und wirtschaftlich zumutbare Produkte von Solaranlagen für die Fassade möglich seien. Von einem "faktischen Verbot" oder einer "übermässigen Erschwerung" könne nicht die Rede sein. Bezugnehmend
19 - auf verschiedene Fachmeinungen führt die Beschwerdegegnerin aus, dass mit (dunkel-) farbigen Modulen, wie dies die Farbtabelle zulasse, keine massgeblichen Leistungseinbussen entstehen würden; jedenfalls keine von 20% oder mehr. 8.2.4.Zu prüfen ist demzufolge, ob die Leistungseinbussen, welche durch die Verwendung farbiger bzw. farblich an die Gestaltungsvorschriften des QP angepasster PV-Paneele einerseits den Beschwerdeführern zumutbar und andererseits mit dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung von Solarenergie vereinbar sind. Wie auch aus der Rechtsprechung und Lehre hervorgeht, geht es in diesem Fall um die Prüfung der Einhaltung des Bundesrechts und nicht um eine einfache Prüfung der Beurteilung der Ästhetik durch die Gemeinde. Auch wenn das Bundesgericht bei der Beurteilung der relevanten örtlichen Verhältnisse eine gewisse Zurückhaltung übt, erfolgt die gerichtliche Kontrolle mit voller Prüfungsbefugnis (BGer 1C_415/2021 vom 25. Februar 2022 E. 3.2.2). 8.2.5.In Bezug auf die Ästhetik hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Aspekte eines Projekts, die durch die Nutzung von Solarenergie gerechtfertigt sind, grundsätzlich und ohne vernünftige Alternative nicht aus ästhetischen Gründen verurteilt werden können (BGer 1C_544/2019 vom 3. Juni 2020 E. 4.2). Im zu beurteilenden Fall ermöglichte das streitige Projekt eine Energieproduktion von 30.94 MWh/Jahr, was einem Autarkiegrad von 46.4% entspricht, während sich die Energiegewinnung bei der ästhetisch von der Gemeinde gewünschten Variante auf 24.22 MWh/Jahr und einen Autarkiegrad von 38.3% reduzierte. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Leistungseinbusse nicht als gering bezeichnet werden kann, und kam zum Schluss, dass die dürftigen ästhetischen Argumente der Gemeinde nicht auf Kosten des Interesses an der Erzeugung von Solarenergie überwiegen dürfen, nur weil es eine Alternative gibt, die ästhetisch weniger schädlich ist (BGer 1C_415/2021
20 - vom 25. Februar 2022 E. 3.2.3). Zusammengefasst kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Leistungseinbusse von über 20 % und eine Minderung des Autarkiegrades von 8% als erheblich zu qualifizieren sind und dies nicht mit Art. 18a Abs. 4 RPG vereinbart werden kann, wenn nur wenig überzeugende ästhetische Interessen dagegen vorgebracht werden (BGer 1C_415/2021 vom 25. Februar 2022, E. 3.2.3). Andere Werte diesbezüglich werden in der Rechtsprechung und Literatur nicht genannt. 8.2.6.In der Replik vom 2. Juni 2023 verweisen die Beschwerdeführer auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung und machen geltend, die vorliegend zu beurteilende Leistungs- und Energieertragseinbusse, welche durch die einschränkende Farbvorgabe in der Baubewilligung entstehe, überschreite diese beiden Werte bezogen auf Winterstrom. Auch die Beschwerdegegnerin erkennt, dass mit gewissen Leistungseinbussen zu rechnen sei, bestreitet jedoch, dass diese mehr als 10% betragen würden. Entsprechend machen die Beschwerdeführer auch auf die "Expertise Solarfassade" vom 31. Mai 2023 der F._____ aufmerksam, wonach die Mehrkosten von speziell gefertigten, farbigen Solarmodulen gegenüber Standard-Solarmodulen in schwarz mit farblich unbehandelten Gläsern bei rund 340% lägen und die Leistungseinbusse pro Fläche bei mindestens 20%. Diese Werte würden sich aus der Preisliste von Sonnenkraft ergeben, welche repräsentativ und kompetitiv für Farbmodulanbieter sei. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei nicht nachvollziehbar, wie diese Zahlen ermittelt worden seien; ob diese aus einem Konkurrenzverfahren oder aus einer einseitigen Offerte der von der Bauherrschaft beigezogenen Firma M._____ stammen. Weiter führen sie an, es gebe diverse Möglichkeiten farbiger PV-Anlagen, ohne dass
21 - erhebliche Leistungseinbussen in Kauf genommen werden müssten; jedenfalls keine von 20% oder mehr. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Unternehmen O._____ und P._____ sowie einen Bericht im Baublatt. Die genannten Fachmeinungen gehen entweder von einer Leistungseinbusse von mindestens 10% aus (https://www.[...] letztmals besucht am 1. November 2023) oder fügen nur an, dass mit Leistungseinbussen und Mehrkosten zu rechnen sei, verweisen jedoch für genauere Angaben auf individuelle Offerten (https://[...] letztmals besucht am 1. November 2023). Zwischen den Parteien ist zwar unbestritten, dass bei farbigen Paneelen (entsprechend der Farbtabelle) mit Leistungseinbussen und höheren Anschaffungskosten zu rechnen ist, jedoch bleibt unklar, in welchem Umfang dies der Fall ist. Im Folgenden ist daher die Leistungsfähigkeit der farbigen PV-Anlagen diverser Anbieter zu vergleichen. 8.2.7.Im Bericht "ästhetische Integration von Solaranlagen an sensiblen Gebäuden", welcher vom Kanton Graubünden in Auftrag gegeben und vom Institut für Solartechnik sowie der Ostschweizer Fachhochschule ausgearbeitet wurde, ist von einer Minderleistung im Umfang von 10 bis 80% und Mehrkosten pro Quadratmeter von mindestens 10 % bis 100 % für farbige Module, je nach Farbe und Ausführung, die Rede. Die Mehrkosten pro kWp betragen schätzungsweise sogar 40 % bis zu mehr als 100 % (HALLER/BAMBERGER/BOHREN/VASSELLA, Ästhetische Integration von Solaranlagen an sensiblen Gebäuden, im Auftrag der Denkmalpflege Graubünden und des Amtes für Energie und Verkehr Graubünden, Dezember 2021, S. 6). Für Kristalline Glas-Glas oder Glas-Folien Module ist mit Mehrkosten von über 100% zu rechnen. Als Anbieter werden beispielhaft R., M., S., T. sowie U._____ genannt (HALLER/BAMBERGER/BOHREN/VASSELLA, Ästhetische Integration von Solaranlagen an sensiblen Gebäuden, im Auftrag der Denkmalpflege
22 - Graubünden und des Amtes für Energie und Verkehr Graubünden, Dezember 2021, S. 20). Auch die Fassadensysteme mit farbigen Gläsern der Q._____ AG sind 40 bis 100% teurer als normale PV-Paneele und es muss gegenüber Standardkollektoren mit ungefähr 20 % Minderertrag gerechnet werden (HALLER/BAMBERGER/BOHREN/VASSELLA, Ästhetische Integration von Solaranlagen an sensiblen Gebäuden, im Auftrag der Denkmalpflege Graubünden und des Amtes für Energie und Verkehr Graubünden, Dezember 2021, S. 29). Der von der Beschwerdegegnerin genannte Hersteller P._____ weist je nach Farbe Mindererträge von 11 % bis zu 45% auf (vgl. https://www.[...]; letztmals besucht am 1. November 2023], welche mit einer in Zusammenarbeit mit P._____ entwickelten Folien-Lösung wirbt). Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Werte entsprechen somit dem allgemeinen Markt bzw. weisen ähnliche Werte wie vergleichbare Produkte auf: So ist auch der – ebenfalls von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten – Webseite von O._____ zu entnehmen, dass mit Mehrkosten und Mindererträgen gerechnet werden muss (https://[...] letztmals besucht am 1. November 2023). 8.2.8.Aufgrund der vorliegenden Erwägungen kann davon ausgegangen werden, dass die Verwendung farbiger Solarpaneele, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, zu Leistungseinbussen von ca. 20 % und mehr sowie zu hohen Mehrkosten führt. Bei der von den Beschwerdeführern geplanten Anlage mit einer Leistung von 3'375 kWp (recte: 3.375 kWp) würde dies das Interesse an der Stromproduktion überwiegen und die Anlage faktisch verhindern. 8.3.Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, aufgrund der deutlich tieferen Anlageleistung infolge der gestalterischen Vorgaben an die Farbe der PV-Paneele gehe die vom Kanton erfolgte Beitragszusage verloren. Die geplante PV-Anlage soll auf der Südfassade angebracht werden. Anlagen an der Fassade leisten einen erheblichen Beitrag zur Produktion
23 - von Winterstrom, weshalb sie im Rahmen der Förderstrategie des Kantons auch mit Beiträgen unterstützt werden (STICKEL-BERGER/MOLL, Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen, EnergieSchweiz, Juni 2023, Ziff. 6.5). 8.3.1.Gemäss Art. 23a des Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BEG; BR 820.200) kann der Kanton Beiträge für die Erstellung einer Photovoltaikanlage für Winterstrom gewähren, sofern sie einen Neigungswinkel von 60° oder mehr und eine Ausrichtung zwischen Ost, Süd und West aufweist. Diese Voraussetzungen erfüllt das vorliegende Projekt, weshalb das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden mit Verfügung vom 10. Juni 2022, mitgeteilt am 20. Juni 2022, dem entsprechenden Gesuch der Beschwerdeführer entsprochen und einen Förderbeitrag von maximal CHF 2'025.-- zugesichert hat. Weicht die realisierte Baute oder Anlage von der Projekteingabe ab, die der Beitragsverfügung zugrunde liegt, kann die Regierung die Beiträge an das Vorhaben kürzen, streichen oder zurückfordern (Art. 29 BEG). 8.3.2.Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer geht hervor, dass für die geplante Anlage eine Leistung von 3'375 kWp (recte: 3.375 kWp) berechnet worden sei und das Investitionsvolumen CHF 20'000.-- betrage. Damit genügt bereits eine Leistungseinbusse von etwas mehr als 10 %, damit die Anlageleistung unter die 3kWP-Grenze gemäss den Green Deal Förderbestimmungen fallen würde und die Schwelle für die Förderungsbeiträge nicht mehr erreicht würde (Art. 23a BEG i.V.m. Art. 52, Art. 55 der Energieverordnung des Kantons Graubünden [BEV; BR 821.210] und Leitfaden und Bedingung Förderprogramm Kanton Graubünden für Photovoltaikanlagen für Winterstrom, Version 1/22 [Bf- act. 18]). Dass eine Leistungseinbusse von mehr als 10% bei farbigen PV- Paneelen realistisch ist, wurde vorstehend unter E. 8.2.5 bereits ausführlich dargelegt. Folglich ist davon auszugehen, dass die
24 - auflagebedingte Verwendung anderer, hellerer PV-Paneele einen Einfluss auf den Förderungsbeitrag hat. 8.4.Im Übrigen bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass sich nicht zuletzt auch aus der revidierten Formulierung von Art. 8 QPV, die zwar noch nicht in Kraft gesetzt sei, aber dennoch eine gewisse Vorwirkung zur Folge habe, die Anwendbarkeit der Farbtabelle auf Solaranlagen ergebe. Die revidierte Fassung enthält folgende Bestimmung zusätzlich zum in E. 3.3 abgebildeten Wortlaut des Art. 8 der geltenden QPV (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5): Die Anlagen der Energiegewinnung sind auf dem Dach und/oder auf der Fassade der Gebäude zulässig, sofern der Gesamteindruck einfach, klar und kubisch erhalten bleibt. Die Farbgebung der Anlage der Energiegewinnung (z.B.: Photovoltaik) erfolgt nach den Vorgaben der Farbtabelle. Vorzugsweise sind die Anlagen der Energiegewinnung auf den Dachflächen in Zusammenhang mit einer extensiven Begrünung umzusetzen. Unter Vorwirkung ist die Berücksichtigung künftigen (noch nicht in Kraft gesetzten) Rechts bei der Beurteilung gegenwärtiger Sachverhalte zu verstehen. Ein Erlassentwurf hat von sich aus grundsätzlich keine Vorwirkung; vielmehr muss sich die Vorwirkung aus dem noch geltenden Recht ergeben (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 218 Ziff. 563). Die Voraussetzungen einer Vorwirkung sind vorliegend nicht erfüllt. Das heisst, dass der revidierte Art. 8 QPV weder direkt zur Anwendung gelangt noch als Auslegungshilfe beigezogen werden darf. 8.5.Die Beschwerdegegnerin bringt letztlich vor, dass es für das Gericht auf den ersten Blick vertretbar erscheinen möge, das konkrete Projekt der Beschwerdeführer mit einer Photovoltaikanlage einzig auf der Südfassade ihres Wohnhauses füge sich gerade noch in das Quartierbild ein. Mit einer Bewilligung von pechschwarzen Paneelen ginge aber nicht nur wie
25 - vorstehend ausgeführt eine Verletzung der Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 8 QPV einher. Eine solche Baubewilligung sei vielmehr auch der Startschuss dafür, dass in Zukunft bei allen Gebäuden im Quartier vollflächig auf den (Sichtbeton-)Fassaden dieselben PV-Module wie die der Beschwerdeführer angebracht werden könnten. Dies wiederum hätte zur Folge, dass schrittweise ein Quartier mit komplett schwarz in Erscheinung tretenden Häusern entstehe und damit seinen ursprünglichen Charakter verliere. Der Stadtrat verfolge daher bei PV-Anlagen an den Fassaden zurecht eine verhältnismässig strenge Praxis, zumal nur auf diese Weise unerwünschte Präjudizien verhindert werden könnten. Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerdegegnerin sich um die optische Wirkung von Solaranlagen auf das Ortsbild kümmert. Entgegen den Befürchtungen der Gemeinde ist aber keine unerwünschte Präjudizwirkung für das gesamte Ortsbild zu befürchten. Vielmehr darf bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen ästhetischen Anliegen und dem Interesse an der Nutzung der Solarenergie nicht unterbleiben. Bewilligungspflichtige Solaranlagen dürfen also weder pauschal bewilligt noch pauschal verweigert werden, sondern es muss jeweils eine einzelfallbezogene Güterabwägung nach den Vorgaben von Art. 18a Abs. 4 RPG erfolgen. Ein Präjudiz kann schon daher nur begrenzte Wirkung zeitigen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern RA Nr. 110/2017/60 vom 18. Oktober 2017, E. 3g). Die meisten Bauten des Quartiers E._____ sind gegen Süden ausgerichtet. Damit kommt in der Regel nur eine Fassade überhaupt für die Montage von PV-Anlagen in Frage, und zwar meist jene welche von der Strasse kaum einsehbar ist. Folglich ist die Darstellung eines "schwarzen Quartiers" nicht nachvollziehbar und das Vorbringen bezüglich Präjudizwirkung sowie die Angst einer Veränderung des gesamten Quartiers unbegründet.
26 - 9.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei Photovoltaikanlagen – wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen – um technische Anlagen handelt. Bei der Farbe einer Photovoltaikanlage handelt es sich nicht um ein gestalterisches Element. Vielmehr ist diese technisch bedingt, damit die Anlage ihrem Zweck entsprechend optimal Strom produzieren kann. Weiter erhellt, dass zwischen den Parteien die Leistungseinbussen und Mehrkosten, welche durch die streitgegenständliche Auflage entstehen, an sich (abgesehen von deren genauen Umfang) unbestritten sind. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Ästhetikinteressen vermögen letztlich jedoch nicht zu überzeugen. Dies insbesondere da die geplante PV-Anlage weder von der unmittelbar vor dem Grundstück liegenden Strasse noch von anderen Orten der Stadt in dominanter Art und Weise einsehbar ist. Die Lage des Quartiers mag zwar prominent sein, die geplante PV-Anlage soll jedoch auf der kürzeren, in direkter Nähe zum Nachbarhaus stehenden Fassade angebracht werden. Hinzu kommen hohe Betonmauern und Pflanzen welche die Einsehbarkeit der Anlage einschränken. Weiter sind die Interessen an der Produktion von Winterstrom hoch zu gewichten und eine Leistungseinbusse von über 10 % im konkreten Fall erscheint nicht verhältnismässig. Die Interessenabwägung fällt nach Auffassung des Gerichts somit im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 18a Abs. 4 RPG zugunsten der Solarenergie aus. Entsprechend kam das Bundesgericht auch im Urteil 1C_415/2021 vom
27 - auch die Meinung vertreten, dass im Zweifelsfall immer zugunsten der Solaranlage zu entscheiden ist (HETTICH/PENG, Erleichterte Bewilligung von Solaranlagen in der Rechtspraxis, in: AJP 10/2015, S. 1432; Jäger, Solaranlagen, Eine Einordnung des neuen Artikels 18a RPG, in: Raum und Umwelt, November 6/2014, S. 17; Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 20-2018 vom 24. Juni 2019, E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Auflage unter Ziff. 5.1.1 im Baubescheid vom 10. Januar 2023 aufzuheben. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht erachtet eine Staatsgebühr von CHF 3'000.- als angezeigt und gerechtfertigt. 11.Im Rechtsmittel- oder Klageverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der von den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, weshalb grundsätzlich auf die Honorarvereinbarung vom 20. Februar 2023 (Bf-act. 1) samt detaillierter Honorarnote (Bf-act. 14) verwiesen werden kann. Dabei ist anzumerken, dass praxisgemäss eine Kleinspesenpauschale von max. 3% (nicht 4% bzw. CHF 88.45 nicht CHF 117.90) verrechnet werden kann. Die eingereichte Honorarnote über CHF 3'301.44 ist entsprechend auf CHF 3'269.70 anzupassen.
28 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Auflage unter Ziff. 5.1.1 im Baubescheid Nr. 2022-0086 vom 10. Januar 2023 wird aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF536.00 zusammenCHF3'536.00 gehen zulasten der B.. 3.Die B. hat A._____ und AB._____ aussergerichtlich mit CHF 3'269.70 (inkl. 3% Spesen und 7.7% Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]