VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 103 und R 23 105 5. Kammer VorsitzStöhr RichterInBrun und Audétat AktuarGross URTEIL vom 24. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alois Kessler, Beschwerdeführerin (im Verfahren R 23 103) Beschwerdegegnerin 2 (im Verfahren R 23 105) gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin (im Verfahren R 23 103) Beschwerdegegnerin 1
(im Verfahren R 23 105) und C., D., E._____ und E.A., F., alle vier vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegner (im Verfahren R 23 103) Beschwerdeführer (im Verfahren R 23 105) betreffend Lärmschutz
I. Sachverhalt: 1.Die A._____ GmbH ist heute Alleineigentümerin der auf dem Grundstück Nr. 360 in der Gemeinde B._____ betriebenen G.. Der Vorbesitzer und frühere Eigentümer dieser Bar war H.. Die Parzelle liegt nut- zungsrechtlich in der Dorfzone mit einer Lärmempfindlichkeitsstufe III und ist in mehrere Wohnungen im Stockwerkeigentum aufgeteilt. C., D., E._____ und E.A._____ und F._____ sind jeweils Eigentümer von Stockwerkeinheiten (Wohnungen) auf Parzelle 360. 2.Mit Gesuch vom 29. Mai 2019 beantragten die namentlich bezeichneten Stockwerkeigentümer beim Gemeindevorstand B._____ verschiedene Lärmschutzmassnahmen für den Betrieb der G._____ zu verfügen. Am 24. März 2020 hielten sie unverändert am Begehren um Erlass einer Lärm- schutzverfügung fest und beantragten u.a. die Bestimmung eines unab- hängigen Lärmschutzexperten zur Erstellung einer Lärmbeurteilung. Nach zahlreichen Eingaben der Parteien konnten sich diese im Verlaufe des Jahres 2021 auf den Gutachter I._____ der J._____ AG, Chur, und auf die Lärmmessungsmodalitäten nach den Cercle-Bruit-Richtlinien einigen. Es folgten fünf Lärmmessungen am 22. Januar 2022, 4. Februar 2022, 17. Februar 2022, 11. März 2022 und 16. April 2022 bei den nächstgelegenen Wohnungen A1, A15 und A16 der Gesuchsteller. 3.Mit Bericht vom 17. Juni 2022 teilte der beigezogene Lärmschutzexperte die Ergebnisse der Lärmmessungen mit. Dieser Bericht wurde den Par- teien am 20. Juni 2022 zur Stellungnahme unterbreitet. Die Verfahrens- parteien nahmen dazu mit Eingaben vom 29. Juni 2022 (Gesuchsteller) sowie 29. Juli bzw. 12. August 2022 Stellung. Mit Schreiben vom 15. No- vember 2022 stellte der Gemeindevorstand spezifische Lärmschutzmass- nahmen in Aussicht, wozu sich die Parteien äussern konnten.
4.Mit Bericht vom 27. Februar 2023 nahm auch der Lärmschutzexperte zu den möglichen Lärmschutzmassnahmen Stellung, wozu sich die Verfah- rensparteien erneut mit Eingaben vom 29. März 2023 inkl. Repliken vom 12. April und 13. April 2023 äusserten. 5.Laut Mitteilung vom 8. Juni 2023 hat H._____ die StW-Einheit G._____ der A._____ GmbH verkauft. Der Verkäufer teilte hierzu mit, dass er sich weiterhin gemeinsam mit der Käuferin (A._____ GmbH) an allfälligen Kos- ten beteilige. Er signalisierte zudem – allerdings nur unter Mitbeteiligung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) bzw. der Gesuchsteller – seine Bereitschaft zur Realisierung einer Deckenverkleidung (für CHF 47'676) zzgl. Einbau von schallschluckenden Bleimatten (für CHF 6'000). Eine Mitbeteiligung an diesen (Zusatz-)Kosten lehnten die Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Juni 2023 jedoch ab. 6.Der Gemeindevorstand entschied an seiner Sitzung vom 20. September 2023 in dieser Angelegenheit was folgt:
Der Betrieb einer Bar in der Liegenschaft Nr. 251078 auf der Parzelle 360 im Grund- buch der Gemeinde B._____ ist unter dem Gesichtspunkt der Umweltschutzgesetz- gebung (Lärmschutz) zulässig.
Der Bar- und Musikbetrieb ist nur bis 24.00 Uhr und der Terrassenbetrieb ist nur bis 22.00 Uhr gestattet.
Der Pegel der Musikanlage ist in der Nachtzeit (22:00 Uhr-24:00 Uhr) über einen automatischen Schallpegelbegrenzer bei 85 dB zu begrenzen. Die Realisierung einer Deckenverkleidung (inkl. schallschluckende Bleimatten) kann als alternative Sanie- rungsmassnahme statt einer Pegelbegrenzung von 90 dB (A) auf 85 dB (A) akzeptiert werden, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde oder das Einverständnis der Gesuchsteller vorliegt.
Das Beschallen der Terrasse der G._____ mit Musik ist ab 19.00 Uhr untersagt.
Das Gästeverhalten auf der Terrasse ist insbesondere durch eine aktive Information und Kommunikation lärmreduzierend zu beeinflussen und das Personal zu diesem Zweck zu schulen sowie zu sensibilisieren.
Weitergehende Anordnungen bleiben vorbehalten, sollte sich nach Ausführung der Sanierungsmassnahmen nach Ziff. 2-5 zeigen, dass die gesetzlichen Anordnungen der Lärmschutzgesetzgebung noch immer nicht eingehalten werden.
Es werden folgende Kosten auferlegt: -Kosten LärmschutzexperteCHF 12'259.45 -Kosten juristische BeratungCHF 7'938.00 -Kosten TotalCHF 20'197.45 Die Kosten des Lärmschutzexperten in Höhe von CHF 12'259.45 werden je zur Hälfte H., d.h. CHF 6'129.75, und der A. GmbH, d.h. CHFG 6'129.75, auferlegt. Die weiteren Kosten für die juristische Beratung werden zur Hälfte den gesuchstel- lenden C., D., E._____ und E.A._____ sowie F., d.h. CHF 3'969.00, zu einem Viertel H., d.h. CHF 1'984.50, und zu einem Viertel der A._____ GmbH, d.h. CHF 1'984.50, auferlegt.
(Rechtsmittelbelehrung)
(Protokollauszug an)
Verfahren R 23 103 7.1.Dagegen erhob die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 24. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen:
Städten noch zusätzlich einengen. Die Beschwerdeführerin störe sich an Ziff. 4 des Dispositivs, die besage, dass im G._____ ab 19:00 Uhr die Ter- rasse nicht mehr mit Musik beschallt werden dürfe. Aus dem Entscheid sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz ein Beschallungsverbot für die Terrasse ab 19:00 Uhr verlange und nicht erst wie von der Beschwerde- führerin offeriert, ab 22:00 Uhr. Wenn man bedenke, dass die sogenannte Nachtruhe erst ab 22:00 Uhr gelte, Nachtruhestörungen grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt relevant seien, in sämtlichen Bar's mit bedienter Ter- rasse am Abend mindestens bis 22:00 Uhr eine Musikbeschallung be- stehe und auch toleriert werde, mute die radikale "Anders-Behandlung" der G._____ schon mehr als seltsam an und verstosse gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Die Vorinstanz begründe nicht näher, weshalb die Musikbeschallung der Terrasse beim G._____ schon um 19:00 Uhr been- det werden müsse. Nachdem die Beschwerdeführerin sich freiwillig bereit erklärt habe, die Musikbeschallung ab 20 Uhr (und nicht erst ab 22 Uhr) auf der Terrasse einzustellen, mute diese willkürliche Reduktion auf 19:00 Uhr doch speziell an. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin die Ziff. 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Ent- scheids nicht angefochten habe. Sie sei also, nach Rechtskraft des Ent- scheids, absolut bereit, die Dezibel [dB]-Zahl auf 85 dB zu reduzieren, so- dass auch die Terrassenbeschallung leiser ausfalle. Aus diesem Grund sei Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Beschwer- deführerin sei zu gestatten, die Terrasse bis längstens 20:00 Uhr musika- lisch beschallen zu lassen. Ziff. 7 des Dispositivs sei grundsätzlich nicht haltbar. Es stelle sich vorerst die Frage, ob wirklich sämtliche Kosten der Lärmmessung der Beschwer- deführerin überbunden werden dürften. Es werde nicht bestritten, dass sich einige, minimale Grenzwertüberschreitungen nach der starren Cercle Bruit Methode ergeben hätten, aber im Gegensatz zur ursprünglichen Be- hauptung der Gegenpartei absolut nicht den Erwartungen entsprochen habe. Unter Berücksichtigung der starren Regeln und der Interpellation
Noser mangle es an einer nennenswerten "Verfehlung". Der Grundsatz, der "Lärmverursacher trage die Messungskosten", sei fraglich. Es müsse auf die spezielle Situation und Ausgangslage Rücksicht genommen wer- den. Die hälftige Aufteilung der Kosten wäre angemessen. Viel extremer sei aber die Aufteilung der "Verfahrenskosten", also der Kos- ten des von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Anwaltsbüros, da eine 50/50 Verteilung erfolgt sei. Nach Art. 72 Abs. 1 VRG seien die Kos- ten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Externe juristische Beratung sei zu- dem erst nach durchgeführter Lärmmessung, also zur Bestimmung allfäl- liger Massnahmen und der Redaktion des entsprechenden Entscheids, beizuziehen. Die Kosten für die juristische Begleitung der Beschwerde- gegnerin seien daher von den damaligen Gesuchstellern zu übernehmen. Sie seien mit allen Begehren vollumfänglich abgeblitzt. Die Beschwerde- führerin sei demgegenüber lediglich bei der Frage der dB-Reduzierung bei der Musikbeschallung und vorerst noch bei der Beendigung der Musikbe- schallung auf der Terrasse unterlegen. Von einem gleichmässigen Unter- liegen auszugehen, sei stossend und deshalb verlange die Beschwerde- führerin eine Korrektur des Verteilschlüssels von 4/5 (Gesuchsteller) und 1/5 (Beschwerdeführerin), sofern die Kosten nicht vollumfänglich (zu 5/5) den Gesuchstellern auferlegt werden sollten. Verfahren R 23 105 7.2.Gegen den kommunalen Entscheid vom 20. September 2023 erhoben die Stockwerkeigentümer C., D., E._____ und E.A._____ und F._____ (fortan Beschwerdeführer) am 26. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechts- begehren:
dere der Anordnung von Einschränkungen der Betriebszeiten der G._____ Bar im Innen- und Aussenbereich, an die Gemeinde B._____ zurückzuweisen. 2. Der Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 20.09.2023, mitgeteilt am 02.10.2023, betreffend Gesuch um Erlasse einer Lärmschutzverfügung, G._____ Bar, Grundstück B._____ Nr. 360, Geschäfts-Nr. 253 B2.2.1, sei in seinem Dispositiv Ziff. 4 aufzuheben und die Gemeinde B._____ sei anzuweisen, Beschallung der Ter- rasse der G._____ Bar ganz zu untersagen. 3. Der Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 20.09.2023, mitgeteilt am 02.10.2023, betreffend Gesuch um Erlasse einer Lärmschutzverfügung, G._____ Bar, Grundstück B._____ Nr. 360, Geschäfts-Nr. 253 B2.2.1, sei in seinem Dispositiv Ziff. 7 aufzuheben und es seien sämtliche Verfahrenskosten, auch diejenigen für die juristische Beratung der Gemeinde B._____ in der Höhe von CHF 7'938.00, vollum- fänglich der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen. 4. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen, zzgl. MwSt. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass ein Barbetrieb in der Dorfzone grundsätzlich öffentlich-rechtlich zonenkonform sei. Die Beschwerdefüh- rer seien aber der Auffassung, dass die Art und Weise, wie die G._____ betrieben werde, gegen das USG und die LSV verstosse. Die Beschwer- degegnerin 1 (Gemeinde) habe im angefochtenen Entscheid zu wenig wirksame lärmreduzierende Massnahmen angeordnet. Die Ziffern 3, 5 und 6 seien nicht angefochten und daher rechtskräftig. Im Gutachten I._____ werde festgehalten, dass die G._____ als bestehende Anlage gelte, da sie vor dem Jahr 1985 in Betrieb genommen worden sei. Seit der Erstellung des Gebäudes 1981 sei der Barbetrieb vorhanden. Die Bar sei seither nicht wesentlich geändert worden (Ausbauten, Erweiterungen). Die Be- schwerdegegnerin 1 habe diese Feststellung, die falsch sei, in ihren Ent- scheid aufgenommen. Aus den Baubewilligungsakten der Beschwerde- gegnerin 1 – die dem Gutachter von Amtes wegen hätten zur Verfügung gestellt werden müssen – ergebe sich folgender Sachverhalt: -Für das Gebäude auf Grundstück Nr. 360 sei 1981 eine Baubewilligung zur Erstellung der Appartementhäuser A + B mit Restaurant und Tiefgarage ausgestellt worden.
-Das Baugesuch (undatiert müsse aber aus dem Jahr 1981 oder vorher stammen) nenne als Zweckbestimmung Appartementhäuser G._____ A+B mit Restaurant und Tiefgarage und im Baubeschrieb sei ein 'Restaurant 55 Pl.' angegeben (Beweis B 13). -Die Baubewilligung sei am 23. Juli 1981 erteilt worden, wobei ausdrücklich ein Re- staurant im Erdgeschoss genannt worden sei (S. 2) (B 14). -Der Bau sei in dieser Form (inkl. Restaurant) 1982 fertiggestellt und vom Bauamt am 2. September 1982 abgenommen worden (B 15). -Weder der damalige Betreiber K., noch die heutige Beschwerdeführerin D. hätten von 1982 bis 1985 eine Bar geführt. -Der Betrieb sei an L._____ übergegangen, der die Stockwerkeinheit mit dem Restau- rationsbetrieb im Jahr 1985 erworben und 1986 eine Apéro-Bar errichtet habe. Herr L._____ habe gegenüber der STWEG am 2. September 1985 mitgeteilt, er wolle ei- nen Teil des Restaurants zu einer Bar umbauen, aber die Polizeistunden würden eingehalten und es werde kein Pub oder Nachtlokal eingerichtet (B 16). -Aus der Sachverhaltsfeststellung des Bundesgerichts vom 14. September 1988 er- gebe sich, dass die Gemeinde B._____ am 3. Juli 1986 offenbar die Nutzungsände- rung und den Umbau zu einer Apéro-Bar bewilligt habe. Das Bundesgericht habe festgestellt: "nachdem Gemeinderat B._____ L._____ am 3. Juli 1986 bewilligt hatte, im hinteren Teil des erwähnten Restaurants eine Apéro-Bar einzurichten und in der Folge mehrere Reklamationen wegen Lärmbelästigungen eingegangen waren, ver- fügte die Verwaltung der STWEG 'G.' am 10. Februar 1987, dass der Restau- rationsbetrieb sich nach dem Reglement zu richten habe und dass insbesondere ab 22.00 Uhr jeder störende Lärm untersagt sei" (B 17). -Der Amtsbefehl sei dann aufgehoben worden, aber interessant sei: oDie Gemeinde B. habe am 3. Juli 1986 erstmal den Barbetrieb für Grundstück Nr. 51078 bewilligt. Vorher sei ein Restaurationsbetrieb bewilligt worden. Die Tatsache, dass die Gemeinde eine neue Bewilligung für eine Apéro-Bar erteilte, zeige, dass auch die Gemeinde damals von einer bewilli- gungspflichtigen, weil wesentlichen Nutzungsänderung ausgegangen sei. Dazu müsse es bei der Gemeinde im Archiv Akten geben. Trotz Editionsan- trag der Beschwerdeführer habe die Gemeinde nichts davon herausgegeben und sei im angefochtenen Entscheid nicht auf dieses Sachverhaltselement eingegangen. Dabei sei das der Beleg dafür, dass die Umnutzung zu einem Barbetrieb frühestens im Jahr 1986 erfolgen konnte. oWeiter zeige das Bundesgerichtsurteil, dass ab dem Zeitpunkt, als in der Lie- genschaft G._____ eine Bar eingerichtet war, Lärmprobleme auftraten und von den anderen Stockwerkeigentümern (wenn auch damals offenbar mit
dem falschen Rechtsbehelf) bekämpft wurden. Bereits damals sei die Be- schränkung der Öffnungszeiten vorgesehen worden. -Die Umnutzung in eine Bar könne also frühestens 1986 stattgefunden haben. Dies hätten die Beschwerdeführer vor der Gemeinde belegt durch Vorlage des Bauge- suchs für den Neubau der Appartementhäuser von 1981, die Baubewilligung vom 23. Juli 1981, den bewilligten Grundrissplan 'Restaurant' vom 29. Juli 1981, dem Protokoll Bauschlusskontrolle vom 15. März 1983, dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 1988 sowie der Gastwirtschaftsbewilligung vom 19. Juli 2017 (siehe Beilagen 1-6). -Dem Editionsantrag, sämtliche Bau- und Gastwirtschaftsbewilligungen zum Grund- stück Nr. 360 inkl. Nutzungsänderung des Restaurationsbetriebs, habe die Ge- meinde bis heute nicht entsprochen. Dabei wäre aber wesentlich, ob ein Barbetrieb von der Gemeinde je baubewilligt worden sei oder nicht. Ob dem so gewesen sei, könnten die Beschwerdeführer mangels Aktenkenntnis nicht beurteilen. Der Editi- onsantrag werde deshalb vorliegend erneuert. -Der Sachverhalt sei in diesem Punkt vom Verwaltungsgericht korrekt zu ermitteln und die falsche Feststellung der Gemeinde entsprechend zu korrigieren, denn dar- aus ergäben sich umweltrechtlich relevante Konsequenzen. In der Folge setzten sich die Beschwerdeführer noch einlässlich mit der umweltrechtlichen Qualifikation der G._____ (Beschwerde Ziff. 2, Rzn. 26- 37), mit den aus ihrer Sicht ungenügenden Lärmschutzmassen (Ziff. 3, Rzn. 38-43), mit der Frage der Lärmbegrenzung im Innen- (Ziff. 3.2, Rzn. 44-53) und Aussenbereich (Ziff. 3.3, Rzn. 54-61) auseinander. Weiter hiel- ten sie zu den Verfahrenskosten (Ziff. 4, Rzn. 62-67) fest, dass die Kosten für die juristische Beratung der Gemeinde (in der Höhe von CHF 7'938.00) zur Hälfte den Beschwerdeführern (CHF 3'969.00) auferlegt worden seien. Es gelte das Verursacherprinzip, womit diese Kosten dem Anlageinhaber, also der Beschwerdegegnerin 2 (A._____ GmbH), zu überbinden seien.
Verfahren R 23 103 8.1.Mit Vernehmlassung vom 3. November 2023 stellten C., D., E._____ und E.A._____ und F._____ (fortan Beschwerdegegner im Ver-
fahren R 23 103 [bzw. Beschwerdeführer im Verfahren R 23 105]) folgende Rechtsbegehren:
wegen und sodann, um auf die Gegenanträge der Beschwerdeführerin, die jeden Verfahrensschritt durch Eingaben torpedierten, zu reagieren. Dies könne nicht den Gesuchstellern angelastet werden. Am Ende seien Grenzüberschreitungen festgestellt worden, also seien ihre Anträge auch berechtigt gewesen. Verfahren R 23 105 8.2.In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2023 beantragte die A._____ GmbH (Beschwerdegegnerin 2) was folgt: 1.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Oktober 2023 sei vollumfänglich ab- zuweisen, sofern auf deren Begehren überhaupt eingetreten werden kann. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer, unter so- lidarischer Haftbarkeit untereinander. Mit aller Deutlichkeit sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Gastro- nomiebetrieb G._____ bereits beim Bau der MFH geplant und realisiert worden sei, entsprechende Bewilligungen besass und besitzt, und bei der Teiländerung von einem Bar-/Restaurationsbetrieb in eine reine Bar im Jahr 1986 eine neue Bewilligung erhalten habe. Diese Bewilligung bein- halte den Betrieb der G._____ inkl. der dazugehörigen Terrasse und zwar, wie bei Barbetrieben üblich, mit entsprechender Musikbeschallung. Die Bewilligung habe eindeutig schon vor Inkraftsetzung des alten, heute noch geltenden Polizeigesetzes bestanden. Weiter wurde ausgeführt: -Die Reduktion des Musikschallpegels auf 85 dB sei von der Gemeinde bereits ver- anlasst worden. Es sei aber geplant, dass im Frühling die im vorinstanzlichen Ver- fahren eingereichte Deckenverkleidungsvariante mit integrierten Bleiplatten auf Kos- ten der A._____ GmbH erstellt würden, sodass die Reduktion der dB wieder aufge- hoben werden könne und ein bedeutend grösserer Schallschutz gewährleistet werde. Einer Kontrolle dieser Massnahme und der Instruktion des Personal stehe nichts ent- gegen; allerdings nur von Seiten der Gemeinde und ausschliesslich auf deren Ver- anlassung hin. -Im Jahr 1981/1982 seien die Appartementhäuser G._____ A & B mit integriertem Gastronomiebetrieb erbaut worden. Schon zu Beginn sei ein solcher Betrieb im vor- deren Bereich als Bar, im hinteren Bereich als Speiserestaurant konzipiert worden.
-Der Restaurantbetrieb habe nicht so rentiert wie es die übrigen Miteigentümer ge- dacht hätten. Die STWEG war froh, dass mit L._____ 1985 ein neuer Eigentümer aufgetreten sei, der von allem Anfang klarmachte, dass er an Stelle des Speisere- staurants auch den hinteren Teil des Barbetriebs, mit der Möglichkeit, kleine Speisen einzunehmen, errichten wolle. Jene 'Geschäftsänderung' sei von der STWEG G._____ genehmigt worden und die Gemeinde B._____ hätte keine Einwendungen gegen diese auch aus finanziellen Überlegungen notwendige Änderung gehabt. -H._____ habe den Betrieb ab 1989 als Pächter und 1995 als Eigentümer aus dem Konkurs des vormaligen Eigentümers L._____ übernommen. -Die Beschwerdeführer würden nachtäglich versuchen, gestützt auf rabulistische Überlegungen dem Gericht weis zu machen, die G._____ sei erst ab 1986 eine orts- feste Anlage im Sinne des USG. Damit würden sie die Realität verkennen und es sei auch rechtsmissbräuchlich. Es könne nicht angehen, dass man eine Umwandlung eines unrentablen Speiserestaurantteils in einen Gastrobetrieb ebenfalls wie der vor- dere Teil in einen Barbetrieb mit kleiner Speiseauswahl begrüsse, nun aber nach 37 Jahren plötzlich diese allseits gewünschte Teilanpassung des Betriebs als Neuan- lage betrachte. -Der Gastrobetrieb sei von allem Anfang an in die Überbauung integriert gewesen und er sei es heute noch. Er sei ursprünglich als Barbetrieb im vorderen Teil und einem Speiserestaurant im hinteren Teil konzipiert und betrieben worden. Dies sollte den Beschwerdeführern, mindestens jedoch der Beschwerdeführerin D., bekannt sein. Es sei im konkreten Fall also keine völlig andere Nutzung vorgenommen, son- dern der Teil des Speiserestaurants sei lediglich als Barbetrieb neugestaltet worden. -Die von den Beschwerdeführern erwähnten Bundesgerichtsentscheide seien aus die- sem Grund nicht einschlägig. Würde man Beschwerdebeilage 17 näher betrachten, so würden die Beschwerdeführer offenbar versuchen, den Anschein zu erwecken, dass das Bundesgericht eine Neuanlage bejaht habe. In der Tat habe es die Be- schwerde jedoch abgewiesen und die STWEG Herrn L. eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 1'500 bezahlen müssen. -Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2017, A 6015/2015, E.10.5.2. -Im konkreten Fall habe seit 1982 im G._____ ein Barbetrieb und im hinteren Teil ein Restaurant bestanden. Aufgrund seiner Unwirtschaftlichkeit sei der hintere Teil dem vorderen Barbetrieb angepasst worden. Es könne also weder von einer "übergewich- tigen Erweiterung" noch von einer "vollständigen Zweckänderung" gesprochen wer- den. -Selbst wenn es sich um eine neue Anlage handeln würde, wären die Begehren der Beschwerdeführer unverhältnismässig und widersprächen den klaren Bestimmungen
von Art. 8 Abs. 1 LSV. Die Massnahmen müssten gemäss LSV auch bei geänderten, ortsfesten Anlagen "technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar" sein. Die Forderungen der Beschwerdeführer würden dem zuwiderlaufen. Im Weiteren machten die Beschwerdeführer Entgegnungen zur Thematik "umweltrechtliche Qualifikation der G." (Beschwerde S. 9-11), zur Behauptung der ungenügenden Lärmschutzmassnahmen (S. 11-12), zur Lärmbegrenzung im Innenbereich (S. 12-13) und im Aussenbereich (S.13- 15), zum alten/neuen Polizeigesetz der Gemeinde samt Verhältnismässig- keit (S. 15-17) sowie zu den Verfahrenskosten (S. 18-20). 9.Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 (Verfahren R 23 103 und R 23 105) verwies die Gemeinde B. (Beschwerdegegnerin oder Beschwerde- gegnerin 1) – unter Bestreitung des Inhalts der Beschwerden vom 24./26. Oktober 2023 – auf die Verfügung ihres Vorstandes vom 20. September 2023 und die Akten im kommunalen Verfahren. Es werde die kostenfällige Abweisung der Beschwerden beantragt. Die Beschwerden vom 24./26. Oktober 2023 zeigten inhaltlich sehr gut auf, dass mit der Verfügung vom 20. September 2023 die unterschiedlichen Interessen der Barbetreiberin und der vier Stockwerkeigentümerparteien durch die Lärmschutzbehörde bestmöglich abgewogen worden seien. Die verfügten Lärmsanierungs- massnahmen gingen lärmschutzrechtlich weder zu weit (Beschwerde der A._____ GmbH im Verfahren R 23 103) noch zu wenig weit (Beschwerde von C._____ & Mitbeteiligte im Verfahren R 23 105), seien mithin im Um- fang genau richtig bestimmt worden. 10.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Dezember 2023 vereinigte die zuständige Instruktionsrichterin die zwei Verfahren R 23 103 und R 23 105. 11.Mit Replik vom 10. Januar 2024 gab die A._____ GmbH (Beschwerdefüh- rerin im Verfahren R 23 103) an, sie beabsichtige eine leichte Sanierung der G._____. Es sei vorgesehen, nach Beendigung der Wintersaison eine
neue Holzdecke gemäss Planungsunterlagen im erstinstanzlichen Verfah- ren anzubringen. Dies geschehe aus energetischen und ästhetischen Gründen, aber auch im Hinblick auf eine Schallübertragungsminimierung. Dazu würden in der Decke, aus reinen Schallschutzgründen, Bleimatten angebracht, sodass die Schallübertragung enorm minimiert werden könne. Gleichzeitig würden auch die beiden Ausgangstüren ersetzt. Die Türe in Richtung Strasse werde neu erstellt und mit energetischem und schallabsorbierendem Material versehen. Die Türe in Richtung Terrasse werde durch eine automatische Schiebetüre ersetzt, sodass das zweit- weise längere Offenbleiben der Türe verhindert werden könne, was eben- falls energetische, wie auch schallisolierende Vorteile mit sich bringe. Beide 'lärmminimierenden' Sanierungen, welche die Beschwerdeführerin rund CHF 150'000 kosten dürften, seien anlässlich der letzten STWEG- Versammlung vom 28. Dezember 2023 vorgestellt und zur Kenntnis ge- nommen worden. Richtig sei, dass der Gastronomiebetrieb G., der gleichzeitig mit den übrigen Stockwerkeinheiten (Wohnungen) erstellt wor- den sei, anfänglich ein Restaurant gewesen sei. Von Beginn weg sei der vordere Teil als Bar ausgestaltet und betrieben worden sowie der hintere Teil als Restaurant konzipiert gewesen, welches aber niemals rentiert habe und deshalb im Jahre 1985 aufgegeben und ab 1986, zusammen mit dem bestehenden Bar-Teil, als G. betrieben worden sei. Die Be- schwerdegegnerin, wie auch der Lärmmesser, seien zu Recht von einer bestehenden Anlage ausgegangen. Der Lärmexperte habe lediglich die abstrakte, technische Messung durchzuführen. Vollstreckungsbehörde sei klar die Beschwerdegegnerin, der ein gewisser Ermessensspielraum zu- stehe. Dieser sei in keiner Art und Weise überschritten worden. Die ein- deutige Aussage des Bundesrates (zur Interpellation Noser) sei für die Be- urteilung im konkreten Fall relevant und sie entfalte Rechtswirkungen. Sie sei eine unmissverständliche Anweisung an die Vollstreckungsbehörden, die abstrakten Messwerte bei Gastronomiebetrieben und in touristischen Regionen nicht buchstabengetrau umzusetzen. Diese Anweisung befolge
die Beschwerdegegnerin, wenn auch nicht in allen Belangen in letzter Konsequenz. Laut neuem Polizeigesetz sei § 27 anstelle von § 34 getre- ten. Dieser Umstand sei bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegen- heit – wie in der Vernehmlassung R 23 105 ausgeführt – unbedingt Rech- nung zu tragen. Der Vollständigkeit halber werde nochmals erwähnt, dass der alte § 34 nur für mobile und ad hoc einsetzbare Lautsprecher und Me- gaphone anwendbar sei. Art. 2 USG sei nicht ausnahmslos anwendbar, sondern auch hier müsse der konkrete Fall betrachtet werden, auch wenn die Regelung gemäss Art. 2 USG grundsätzlich gelte. In casu rechtfertige es sich, von der grundsätzlichen Regelung abzuweichen. Dabei gelte es vor allem, auch wenn dies den Gesuchstellern missfalle, die Botschaft des Bundesrats zu berücksichtigen. Es könne nicht die Meinung des Gesetz- gebers gewesen sein, dass jedes Mal, wenn jemand Lärmimmissionen re- klamiere, der Anlagebetreiber so oder so die Lärmmessungen zu berap- pen habe, selbst wenn die Reklamationen unbegründet gewesen seien. Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Ortsbegehung den beiden Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, den die heutige Beschwerdeführerin – wie auch deren damaliger Rechtsvertreter (RA X.____) – grundsätzlich akzeptiert habe. Der Vergleichsvorschlag, der von der Beschwerdeführerin ohne Anwaltswechsel akzeptiert worden sei, sei zeitlich einiges früher, als dass Lärmmessungsverfahren an die Hand genommen worden. Dieser Umstand sei bei der Kostenübernahme der rei- nen Lärmmessungen zu berücksichtigen. Dass sich die Beschwerdefüh- rerin gegen die zum Teil abstrusen Vorstellungen der damaligen Gesuch- steller und heutigen Beschwerdegegner zur Wehr setzen mussten und durften, entspreche der allgemein geltenden Rechtsordnung in einem Zweiparteienverfahren und habe nichts mit "Torpedierung" zu tun. 12.Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin bzw. Be- schwerdegegnerin 1 mit, dass sie auf die Einreichung von Repliken (in den
Verfahren R 23 103 und 105) verzichte. Sie beantrage weiterhin unverän- dert die Abweisung der beiden Beschwerden. 13.Mit Replik vom 26. Januar 2024 hielten die Beschwerdeführer (im Verfah- ren R 23 105) unverändert an ihrer Beschwerde vom 26. Oktober 2023 fest. Sie ergänzten darin noch, dass die Beschwerdegegnerin 1 kreativ ihr Baugesetz interpretiere und die neue Holzhütte auf der Terrasse (Geträn- keausschank im Freien) ebenfalls eine bewilligungspflichtige Erweiterung des Barbetriebs darstelle. Die von einem Gastrobetrieb einzuhaltenden Lärmvorschriften seien bundesrechtlicher Natur und könnten daher weder durch Tradition noch durch kommualbehördliche Einzelakte noch durch kommunale Polizeigesetze ausgehebelt oder aufgeweicht werden. Weiter äusserten sich die Beschwerdeführer auch nochmals zur Kostenverteilung der Lärmexpertise (Ziff. 8 Rz. 87-88) sowie zur Verteilung der juristischen Beratungskosten durch die Beschwerdegegnerin 1 (Rz. 89, S. 8). 14.Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 teilten die Beschwerdegegner (im Verfahren R 23 103) bzw. die Beschwerdeführer (im Verfahren R 23 105) dem Gericht mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichteten. 15.Mit Schreiben vom 22. Juni 2024 informierte die Beschwerdeführerin (im Verfahren R 23 103) bzw. Beschwerdegegnerin 2 (im Verfahren R 23 105) das Gericht über den Abschluss der G.-Sanierung. Sie reichte dazu unter dem Titel 'Lärmimmissionen G. B._____" ein Begleitschreiben ein. 16.Mit Entgegnung vom 9. Juli 2024 konnten die Beschwerdegegner (im Ver- fahren R 23 103) bzw. Beschwerdeführer (im Verfahren R 23 105) auch noch dazu Stellung nehmen (vgl. Punkte Ziff. 1-3; "Trittschallproblematik"). II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössi- schem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Entscheid der Beschwerdegegnerin (Verfahren R 23 103) bzw. Beschwerdegegnerin 1 (Verfahren R 23 105) vom 20. September 2023, worin ein privater Bar-, Musik- und Terrassenbetrieb unter (akustischen und zeitlichen) Auflagen auf Parzelle 360 bewilligt wurde und die Kosten für die Lärmexpertise und die juristische Beratung auf die Verfahrensbeteiligten aufgeteilt wurden. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen In- stanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungs- objekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind so- wohl die Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 (= Beschwerdegeg- nerin 2 im Verfahren R 23 105) als auch die Beschwerdeführer im Verfah- ren R 23 105 (= Beschwerdegegner im Verfahren R 23 103) berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Ände- rung auf (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden vom 24./26. Oktober 2023 (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist demnach einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bzw. Beschwerdegegnerin 1 zu Recht und damit im Einklang mit den um- weltschutzrechtlichen Vorschriften betreffend Lärmschutz den Betrieb der G._____ auf Parzelle 360 bewilligt hat, wobei die Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 die Ziffern 4 und 7 als nicht rechtens reklamieren und die Beschwerdeführer im Verfahren R 23 105 die Ziffern 2, 4 und 7 als unhaltbar erachten und daher deren Aufhebung beantragten. Bei der Ziffer 2 geht es um die Einschränkungen im Bar- und Musikbetrieb (erlaubt 'nur' bis 24.00 Uhr) und des Terrassenbetriebs (erlaubt bis 22.00 Uhr). Bei Ziff.
4 geht es um das Beschallungsverbot der Terrasse ab 19.00 Uhr. Unter Ziff. 7 werden die Kosten für die Lärmschutzexpertise von CHF 12'259.45 je zur Hälfte der Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 und dem früheren Eigentümer der Bar H._____ (je CHF 6'129.75) auferlegt und zu- dem die Kosten für die juristische Beratung der Beschwerdegegnerin (1) in der Höhe von CHF 7'938.00 je zur Hälfte auf die Beschwerdegegner im Verfahren R 23 103 (= Beschwerdeführer im Verfahren R 23 105; ausma- chend CHF 3'969.00) sowie zu je einem Viertel der Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 (macht CHF 1'984.50) und H._____ (ebenso CHF 1'984.50) überbunden. Die zwischen den gegenläufigen beiden "Fronten" stehende Beschwerdegegnerin (1) ist der Ansicht, dass sie die unter- schiedlichen Interessen der Barbetreiberin (Beschwerdeführerin im Ver- fahren R 23 103 (= Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren R 23 105) sowie der vier Stockwerkeigentümerparteien (Beschwerdegegner im Verfahren R 23 103 bzw. Beschwerdeführer im Verfahren R 23 105) bestmöglich ge- geneinander abgewogen habe und die verfügten Lärmsanierungsmass- nahmen aus lärmschutzrechtlicher Sicht weder zu weit (so Beschwerde- führerin im Verfahren R 23 103) noch zu wenig weit (so Beschwerdeführer im Verfahren R 23 105) gingen und daher korrekt seien. Jene Diskrepan- zen gilt es nachfolgend zu prüfen und zu entscheiden. Uneins sind sich die Verfahrensparteien insbesondere darin, ob der bewilligte Barbetrieb als 'neue Anlage' oder als 'bestehende Anlage' zu qualifizieren sei, weil dies umweltschutzrechtlich von Relevanz ist. Bei einer Neuanlage kämen die (strengeren) Planungswerte zur Anwendung, während bei einer Erwei- terung oder Sanierung einer bestehenden ortsfesten Anlage grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte (IGW) beachtlich und einzuhalten sind. 3.In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass namentlich die Be- schwerdeführer im Verfahren R 23 105 (= Beschwerdegegner im Verfah- ren R 23 103) zur Sachverhaltsklärung den Erlass eines neuen Lärmgut- achtens durch die Beschwerdegegnerin (1) anregten. Ebenfalls brachten
sie in der Replik vom 26. Januar 2024 (im Sachverhalt Ziff. 13) vor, dass eine neue Holzhütte auf der Terrasse erstellt worden sei und dafür jegliche Bewilligung fehle. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass diese Holzhütte offensichtlich nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war und es in dieser Beziehung daher bereits an einem tauglichen Anfech- tungsobjekt fehlt. Eine allfällige Bewilligung für die Holzhütte (zwecks Aus- schanks von Getränken im Winter) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann vom Gericht deshalb auch nicht gerichtlich beurteilt werden. In Bezug auf den Wunsch eines neuen Lärmgutachtens sei klargestellt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 mit Schreiben vom 22. Juni 2024 dargetan hat, dass sie die bereits im Herbst 2023 angekündigte Bar- sanierung nun abgeschlossen hätte und eine aufwendige Sanierung des Gastrolokals mit neuer Decke und zwei neuen Eingangstüren stattgefun- den habe. Damit seien energetische als auch schallabsorbierende Verbes- serungen erzielt worden. In der Decke seien bewusst schallschluckende Bleiplatten eingebaut worden, die die Immissionen in den darüber liegen- den Wohnungen massiv reduzieren würden. Gleichzeitig seien die beiden Aussentüren ersetzt worden. Die Türe in Richtung Strasse sei neu erstellt und mit schallabsorbierendem Material versehen worden. Die Türe in Richtung Terrasse sei durch eine automatische Schiebetüre ersetzt wor- den, sodass das zeitweise längere Offenbleiben der Türe verhindert wer- den könne, was lärmtechnisch schallisolierende Vorteile mit sich brächte. Diese beiden lärmminimierenden Sanierungen (Kosten ca. CHF 150'000) seien bereits anlässlich der letzten STWE-Versammlung am 28. Dezem- ber 2023 vorgestellt und erklärt worden. Mittlerweile seien sie durch die Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 auch umgesetzt worden. Da- mit hat die Gastrobetreiberin das ihr Mögliche gemacht, zumal die Be- schwerdegegnerin (1) vorausschauend bereits akustische als auch zeitli- che Einschränkungen erlassen hat (Ziff. 2-5 im angefochtenen Entscheid). Nach Auffassung des Gerichts obliegt es überdies der Beschwerdegegne- rin (1), ob ein neues Lärmgutachten eingeholt werden sollte. Im vorliegen-
den Verfahren geht es einzig um die bereits erlassenen Anordnungen, wo- bei die Betreiberin freiwillig lärmrelevante Sanierungsmassnahmen ver- wirklicht hat. Ein neues Gutachten ist – analog zu dem zur neuen Holzhütte auf der Terrasse Gesagten – nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens. Auch wurde kein konkreter Antrag auf eine neue Lärmexpertise gestellt. 4.Zur Thematik und lärmschutzrechtlichen Weichenstellung betreffend 'neue Anlage oder bestehende Anlage' ist zwischen den Parteien streitig, ob es sich bei der Bar um eine neue ortsfeste Anlage (Anwendbarkeit der stren- geren Planungswerte) oder um eine altrechtliche Anlage (Anwendbarkeit der Immissionsgrenzwerte) handelt. Das Stichdatum für die Beurteilung dieser Frage ist der 1. Januar 1985, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01). Die Lärm- schutzverordnung (LSV; SR 814.41) ist seit dem 1. April 1987 in Kraft. Seither hat sich die Praxis intensiv mit der Problematik der Lärmbelastung durch öffentliche Lokale, wie z.B. Gaststätten und Musiklokale befasst. 4.1.Die Beschwerdegegnerin (1) geht davon aus, dass es sich um eine beste- hende ortsfeste Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung handle, weil sie bereits vor dem 1. Januar 1985 betrieben und in ihrer Nutzung als Gastronomiebetrieb nicht wesentlich verändert worden sei. 4.2.Die Beschwerdeführer (Stockwerkeigentümer) im Verfahren R 23 105 sind demgegenüber der Meinung, dass es sich um eine neue ortsfeste Anlage handle, weil der Umbau zur Bar (erst) im Jahre 1986 erfolgt sei. Sie legen dazu Dokumente und Belege (vgl. Akten der Beschwerdeführer [act-Bf] 13) ins Recht, wonach als Zweckbestimmung in der Baubewilligung aus dem Jahr 1981 die Erstellung von zwei Appartementhäuser mit Restaurant und Tiefgarage genannt worden sei. Es werde darin ein Restaurant mit 55 Plät- zen erwähnt, wobei aber keine Pläne beigelegt wurden.
4.3.Am 23. Juli 1981 ist aktenkundig die Baubewilligung erteilt worden, wobei bezüglich des Erdgeschosses (EG) vermerkt worden ist, "Umgestaltung des Restaurants und der Küche mit Verlegen des Eingangs von der Kan- tonsstrasse" (act-Bf 14). Die damaligen Betreiber halten am 2. September 1985 fest, dass sofern der abgeschlossene Kaufvertrag auf sie übergehen sollte, sie beabsichtigten, im vorderen Teil des Restaurants (Barteil) einen zweckmässigen Barumbau vorzunehmen. Die Lokalität sollte alsdann als Tagesbar mit Bedienung der Gäste im Restaurant und Terrasse geführt werden (act-Bf 16). Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass das Lokal nun in erweitertem Mass und den Kundenbedürfnissen eher entsprechend als "Tagesbar" und nicht völlig neu und erstmals als Bar genutzt werden sollte. 4.4.Offenbar bestand im vorderen Teil des Restaurants bereits eine Bar, sonst wäre nicht von "Barteil" die Rede gewesen. Auch der Umstand, dass ein zweckmässiger Barumbau (und eben gerade nicht ein Neubau) beabsich- tigt war, spricht dafür, dass schon vor dem 1. Januar 1985 bereits zum Teil ein Barbetrieb bestand und dieser sukzessive um- und ausgebaut wurde. Weiter wird festgehalten, dass eine Zweckänderung des heutigen Betriebs nicht vorgesehen sei, was wiederum darauf hindeutet, dass bereits eine Bar – wenn auch räumlich in einem geringeren Lokalumfang – bestand. 4.5.Im Urteil des Bundesgerichts 5P.129/1988 vom 14. September 1988 wird vom hinteren Teil der Bar gesprochen (lit. B, S. 2). Aufgrund der bereits erwähnten Mitteilung am 2. September 1985 (act.-Bf 16), wonach im hin- teren Teil des Restaurants ein Umbau in eine Apéro-Bar vorgesehen sei, die Polizeistunde aber eingehalten werde, weil weder ein Pub noch ein Nachtlokal betrieben würden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass im vorderen Teil des Gastronomiebetriebs bereits eine Bar bestand. Im Urteil wird sodann der Betrieb des Restaurants eingeschränkt und nicht der Bar. Offenbar wurden die Begriffe "Restaurant" und "Bar" synonym verwendet. Entsprechend ist nicht auszuschliessen, dass im Baugesuch von 1981 mit Restaurant auch die Bar gemeint war. Das dies nicht abwegig ist, ergibt
sich der Textstelle vom 2. September 1985 (act.-Bf 16), wo festgehalten wird, dass im vorderen Teil des Lokals bereits "ein Barteil" existiert hat. 4.6.Aufgrund des soeben Gesagten ist das Gericht zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdegegnerin (1) – basierend auf dem Bericht des beigezoge- nen Lärmexperten vom 17. Juni 2022 (act-Bf 18) – und der Beschwerde- gegnerin 2 (im Verfahren R 23 105) inhaltlich gefolgt werden kann, wonach es sich beim strittigen Objekt, welches schon seit rund 40 Jahren existiert, um eine bestehende ortsfeste Anlage und eben nicht um eine neue Anlage handelt. Die Erweiterung der räumlichen Dimension des Baranteils stellt auch keine wesentliche Zweckänderung ab 1985/86 dar, da nur eine Be- triebskonzeptänderung vorgenommen worden ist, welche sich den wirt- schaftlichen und touristischen Bedürfnissen der Gäste angepasst hat. Die Ausdehnung des fraglichen Baranteils auf Kosten des Restaurantanteils dient immer noch dem ursprünglichen Ziel, nämlich der Gastronomie. So- mit kommen vorliegend die IGW – so wie in der Lärmexpertise aufgeführt – zur Anwendung, und nicht etwa die von Stockwerkeigentümern gefor- derten Planungswerte. 4.7.Die Parteien sind sich weiter uneins, über den Geltungsbereich und die Anwendbarkeit von (alt) Art. 34 bzw. (neu) Art. 27 des Polizeigesetzes der Beschwerdegegnerin (1). Der vorliegend anwendbare Art. 27 PolG verbie- tet den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten und ähnlichen Geräten im Freien während der Nachtruhe. Die Nachtruhe dauert gemäss Art. 25 PolG von 22 Uhr bis 6 Uhr. Weil ein Musikbeschallungsverbot auf der Terrasse ab 19.00 Uhr (vgl. Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids) verfügt wurde, kommt Art. 27 PolG zum vornherein nicht zur Anwendung, da eine Nachtruhestörung erst ab 22 Uhr bzw. drei Stunden später gelten würde. Die Nachtruhe der Stockwerkeigentümer wird demzufolge nicht verletzt. 5.Nach Art. 13 Abs. 1 USG legt der Bundesrat durch Verordnung die Immis- sionsgrenzwerte (IGW) für die Beurteilung der schädlichen und lästigen
Einwirkungen fest. Laut Art. 15 USG sind die IGW für Lärm und Erschüt- terungen so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Laut Art. 16 Abs. 1 USG müssen An- lagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Das primäre Sa- nierungsziel besteht – bei bereits bestehenden ortsfesten Anlagen – in der Einhaltung der IGW (Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV). Zu den Anforderungen, denen solche (Alt-)Anlagen genügen müssen, gehören die Vorschriften über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG. Emissionen müssen dabei unabhängig von der Umweltbelastung im Rah- men der Vorsorge soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieb- lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt auch für die vorliegend zur Diskussion bestehende (Betriebs-)Bewilligung für die fragliche G._____. 6.Nach Art. 8 Abs. 1 LSV gilt: Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geän- dert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlage- teile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt wer- den, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Art. 8 Abs. 2 LSV schreibt vor: Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten wer- den. Laut Art. 10 Abs. 2 LSV können die Gebäudeeigentümer mit Zustim- mung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutz- massnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im glei- chen Mass verringern. Zur Ermittlungspflicht der Aussenlärmimmissionen bestimmt Art. 36 Abs. 1 LSV zudem: Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belas- tungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten
ist. Laut Art. 40 Abs. 1 LSV beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenz- werte nach den Anhängen 3 ff. Gemäss Art. 42 LSV gelten besondere Belastungsgrenzwerte bei Betriebsräumen. Laut Absatz 1 gelten dort in den Gebieten der ES I, II und III um 5 dB(A) höhere IGW. Die hier mass- gebende ES III gilt in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelas- sen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen (Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV). Für Alltags- und Gaststät- tenlärm hat der Bundesrat aber auf die Festsetzung von solchen Belas- tungsgrenzwerten verzichtet. Deswegen sind die durch die Anlage verur- sachten Immissionen von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, vorliegend in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 16 USG, zu beurteilen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 76 vom 7. Mai 2024 E.5.3.2, R 23 34 vom 23. April 2024 E.5.2 sowie R 20 8 und R 20 4 vom 21. Dezember 2022 E.4.1.1, 4.1.2.1- 4.1.2.2 und E.4.2). Der Lärm öffentlicher Lokale setzt sich zusammen aus technischen Quellen, die nach Anhang 6 der LSV beurteilt werden und aus Quellen, für welche keine eigentlichen LSV-Grenzwerte existieren. Als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte Betrachtungsweise kön- nen fachlich abgestützte private Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit/CB-Richtlinien) herausgegebene Vollzugshilfe 8.10 zur Ermittlung des Lärms von öffentli- chen Lokalen (abrufbar unter www.cerclebruit.ch, Vollzugsordner/Alltags- lärm/Kultur- und Gastgewerbebetriebe) berücksichtigt werden (vgl. BGE 137 II 30 E.3.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_13/2020 vom 13. Oktober 2020 E.5.5). Diese Vollzugshilfe ist nicht nur auf öffentliche Lokale mit Mu- sikerzeugung zugeschnitten, sondern umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, einschliesslich Kundenverkehr, Parkplatzlärm und durch Ver- kehr erzeugten Lärm (vgl. insbesondere Ziff. 3 der Vollzugshilfe; Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E.3.3; zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 70 vom 6. November 2015 E.5a). Im
konkreten Fall hat sich die Lärmexpertise der Beschwerdegegnerin (1) ebenfalls auf die CB-Richtlinien laut Vollzugshilfe 8.10 abgestützt und ent- sprechend zwischen 'internen und externen Schallquellen' unterschieden. Gestützt darauf gilt es die Einhaltung der USG und der LSV zu überprüfen. 6.1.Im Bericht Lärmmessungen G._____ vom 17. Juni 2022 (act-Bf 18) wur- den die internen Schallquellen und die externen Schallquellen unter Berücksichtigung der verschiedenen Tageszeiten differenziert geprüft und beurteilt. Im Einzelnen wurde dazu was folgt festgestellt sowie empfohlen, wie dem "Einschreiben" der Beschwerdegegnerin (1) vom 15. November 2022 an die Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 zu entnehmen ist: 6.1.1.Zu den internen Schallquellen: Die Geräusche seien eine Mischung aus Musik, Stimmen und allgemeinen Benutzergeräuschen zusammen (abge- strahlter Körperschall). Keine Geräuschgruppe sei über längere Zeit domi- nant oder sehr ausgeprägt wahrnehmbar. Die Geräuschimmissionen seien teilweise stark unterschiedlich und bei den Wohnungen A15 und A16 stärker als bei der Wohnung A01. Sie seien am Tag zwischen 14:00 bis 19:00 Uhr sowie am Abend zwischen 19.00 und 22.00 Uhr im Grundsatz unproblematisch. Der gemessene mittlere Beurteilungspegel habe die Richtwerte an allen drei Messpunkten unterschritten. In der Nachtzeit könnten die Richtwerte nach den Lärmmessungen des Akustikers aber nicht immer eingehalten werden. Der repräsentative Schallpegel LA,eq,m,10s allein vermöge die Richtwerte in der Regel zwar zu unterschrei- ten. Die durch den Akustiker zusätzlich vorgenommene Korrektur für tief- frequentierte Geräusche von +3dB und diejenige für hörbare Musik und Stimmen von +4dB sei aus Sicht der Vollzugsbehörde nicht zu beanstan- den und bei der Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen auch anerkannt. Die Überschreitungen der Richtwerte seien ins- besondere am Wochenende (d.h. Freitag und Samstag) zu verzeichnen und würden im Mittel rund 3dB und 4 dB betragen. Den Messwerten vom 16. April 2022 als "Ausreiser nach oben" sei kein allzu hohes Gewicht bei-
zumessen, zumal das letzte Skiwochenende über Ostern aus touristischen Gründen erfahrungsgemäss überall deutlich mehr Emissionen als üblich mit sich bringe. Unter der Woche dürften die Richtwerte grundsätzlich ein- gehalten werden. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin (1) seien mit Blick auf den zu vollziehenden Umwelt- bzw. Lärmschutz sowie die geschilderte Ausgangslage voraussichtlich Lärmschutzmassnahmen angezeigt. Die Einschränkung des Bar- und Musikbetriebs erscheine nach aktueller Be- urteilung weder erforderlich noch verhältnismässig. Der seit rund 40 Jah- ren bestehende Bar- und Musikbetrieb sei in der Dorfzone mit einer Emp- findlichkeitsstufe III ohne weiteres zulässig. Der Betrieb sei in der Nacht schon auf zwei Stunden zwischen 22:00 und 24:00 Uhr (freiwillig) limitiert. Darauf werde die Betreiberin im Sinne einer Lärmschutzmassnahme wei- terhin behaftet. Eine (weitergehende) zeitliche Einschränkung des Bar- und Musikbetriebs würde einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirt- schafts- und Gewerbefreiheit bewirken und stünde gegenüber den eher geringfügigen Überschreitungen der Richtwerte in keinem Verhältnis. 6.1.2.Zu den externen Schallquellen: Sie seien über die Luft übertragene Schal- lemissionen (Luftschall), in der Regel von ausserhalb des Gebäudes, wie Musik und das Verhalten von Gästen und Bedienung auf der Terrasse. Auf dieser sei zu keinem Messtermin Musik gespielt worden. Die Geräusch- quellen seien in erster Linie Stimmen von Gästen gewesen, welche sich draussen auf der Terrasse aufgehalten hätten. Während der (erfahrungs- gemäss) ruhigeren Tageszeit sei nicht gemessen worden. Ganz grundsätzlich wäre der Betrieb einer Terrasse durch die G._____ nach den anerkannten Regeln der Vollzugshilfe der Cercle Bruit – zumindest ohne Musik – lärmrechtlich nicht zu beanstanden, könnten doch die massgebli- chen Richtwerte von 2 dB (entspreche dem Immissionsgrenzwert) jeder- zeit relativ deutlich unterschritten werden (1.05 dB am Tag, 1.25 dB am Abend und 1.45 dB in der Nacht), wie aus dem Anhang C des Berichts des Akustikers vom 17. Juni 2022 hervorgehe. Dies müsste umso mehr gelten,
als dass die Ortsüblichkeit des Terrassenbetriebs in der Dorfzone der Be- schwerdegegnerin (1) aus Sicht der Vollzugsbehörde entgegen den An- nahmen des Lärmberichts durchaus auch bejaht werden könne. Grundsätzlich sehe die G._____ im Betriebskonzept auch Musik vor, so dass in Abweichung der Messmethode gemäss Anhang C trotzdem Lärm- messungen durchgeführt worden seien, ausgehend von der aus Sicht der Beschwerdegegnerin (1) plausiblen Annahme, dass die Geräuschimmis- sionen von der Terrasse ohne Musik kaum höher sein dürften, als jene mit Musik. Die Geräuschimmissionen seien teilweise stark unterschiedlich und bei den Wohnungen A15 und A16 stärker als bei der Wohnung A01 gewe- sen. Die Überschreitungen der Richtwerte seien insbesondere am Wo- chenende (d.h. Freitag und Samstag) zu verzeichnen. Die Lärmmessun- gen hätten mindestens zum Teil relativ deutliche Überschreitungen der Richtwerte zutage gebracht, die in erster Linie am Abend und in der Nacht aus lärmrechtlicher Sicht relevant seien, wie überdies auch aus den An- trägen der Beschwerdegegner (im Verfahren R 23 105) hervorgehe. Aus umwelt- und lärmschutzrechtlicher Sicht werde entsprechend dem aktuel- len Betriebskonzept eine rechtzeitige Schliessung der Terrasse ab 22:00 Uhr unumgänglich und zwingend sein. Die Betreiberin der Anlage sei ge- halten, den Service mit einiger Vorlaufzeit vor der Terrassenschliessung einzustellen. Positiv festzuhalten sei, dass der Akustiker ab 22.00 Uhr ef- fektiv nur eine geringe Anzahl an Gästen wahrgenommen habe und dass die Terrasse ab diesem Zeitpunkt auch effektiv geräumt gewesen sei (mit Ausnahme vom 16. April 2022). Es werde an der Betreiberin der Anlage liegen, die auf der Terrasse nach 22:00 Uhr rauchenden bzw. verweilen- den Gäste zur Ruhe und Ordnung zu bewegen (z.B. durch Person oder Securitas) und die Gästeanzahl an Spitzentagen wie am 16. April 2022 zu limitieren. Eine weitergehende Einschränkung des Terrassenbetriebs er- scheine aus heutiger Sicht nicht gerechtfertigt. Allerdings erscheine prima vista auch ein Verbot der Musikbeschallung ab 19.00 Uhr durchaus als angezeigt und verhältnismässig.
6.1.3.Im Anhang 4 (Vollzugshilfe 8.10) wurde der Katalog mit Lärmschutzmass- nahmen laut Cercle Bruit mit den Kategorien samt Regelungs-Empfehlun- gen S1 (Musik), S2 (Gästeverhalten), S3 (Reinigungs- und Unterhaltsar- beiten), S4 (Technische Anlagen inkl. Küchen), S5 (Musik auf der Ter- rasse), S6 (Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse), S7 (Auf- räumarbeiten und Reinigung der Terrasse), S8 (Technische Aussenanla- gen), S9 (Kundenverkehr), S10 (Parkplätze) und S11 (Verkehr) beigefügt. 6.2.Im Bericht Lärmmessungen G._____ vom 17. Juni 2022 werden unter Ziff. 2.3 die Grenzwerte laut Vollzugshilfe in der Tabelle 1 (Richtwerte für ab- gestrahlten Körperschall in dB(A) für S1 [Musik], S2 [Gästeverhalten] und S5 [Musik auf der Terrasse]) und in der Tabelle 2 (Richtwerte für Luftschall in dB(A) für S1, S2 und S5) aufgelistet. Für bestehende Anlagen in der ES III werden dort folgende einzuhaltenden IGW im Innenbereich genannt: 45 dB(A) am Tag, 40 dB(A) am Abend und 35 dB(A) in der Nacht. Die ent- sprechenden IGW im Aussenbereich lauten: 55 dB(A) am Tag, 50 dB(A) am Abend und 45 dB(A) in der Nacht. Zeitlich wurde dabei zwischen Ar- beitszeit [Tag] von 08.00 bis 19.00 Uhr, Ruhezeit [Abend] von 19.00 bis 22.00 Uhr und Nachtzeit [Nacht] von 22.00 bis 08.00 Uhr differenziert. Bei der Auswertung der Lärmbeurteilungspegel wurde festgestellt, dass am Standort (Wohnung/Schlafzimmer A01) an allen fünf Messdaten die Richt- werte am Tag und am Abend eingehalten wurden, in der Nacht aber 4 Mal überschritten wurden. Am Standort (Wohnung A15) wurden die Richtwerte am Tag überall eingehalten, am Abend 4 Mal erfüllt und in der Nacht 4 Mal nicht erfüllt. Ein leicht schlechteres Resultat wurde am Standort (Wohnung A16) gemessen; zwar wurden auch hier alle Richtwerte am Tag eingehal- ten, am Abend waren es zwei Abweichungen und in der Nacht wurden die Richtwerte gar 5 Mal überschritten. Der mittlere Beurteilungspegel bei der Wohnung A01 betrug 36.8 dB(A), bei der Wohnung A15 38.2 dB(A) und bei der Wohnung A16 38.9 dB(A). Der gemittelte Grenzwert von 40 dB(A) werde somit überall eingehalten. Der Nachtgrenzwert von 35 dB(A) sei
maximal bei Wohnung A16 um 7 dB, im Mittel um knapp 4 dB überschritten worden. Drei Messungen seien am gleichen Ort innerhalb von ca. +/-2 dB gelegen. Der Tagesgrenzwert von 45 dB(A) sei überall stets eingehalten. 6.3.In Bezug auf die externen Schallquellen wurde festgehalten, dass an je- dem der 5 Messtermine jeweils 9 Messungen (total 135 Einzelmessungen) durchgeführt worden seien und dies eine repräsentative Grösse zur Beur- teilung der Lärmimmissionen sei (vgl. Bericht Ziff. 3.4, S. 8). Am Standort (Wohnung/Schlafzimmer A01) wurden die Richtwerte am Tag (55 dB) und am Abend (50 dB) jeweils 4 Mal eingehalten und 1 Mal nicht eingehalten. In der Nacht (45 dB) wurden die Richtwerte 2 Mal nicht eingehalten und 3 Mal eingehalten, wobei fast alle Überschreitung auf den Saisonabschluss am 16. April 2022 (Ostern) gefallen sind. Bei der Wohnung A15 und A16 sind die gemessenen Werte deutlich höher und somit schlechter ausgefal- len (Tabellenabbild S. 9), wobei die Messzeiten alle zwischen 21.00 und 23:00 Uhr lagen. Als Konsequenz aus dieser Erkenntnis ordnete die Be- schwerdegegnerin (1) im angefochtenen Entscheid zu Recht an, dass das Beschallen der Aussenterrasse mit Musik ab 19.00 Uhr verboten werde (siehe Dispositiv Ziff. 4). Diese Massnahme kann angesichts der Erkennt- nisse aus der Lärmexpertise als verhältnismässig, zielführend und der Be- treiberin subjektiv zumutbar bezeichnet werden. Aus denselben Überle- gungen kann auch die Einschränkung des Bar- und Musikbetriebs bis 24.00 Uhr (im Innenbereich) und des Terrassenbetriebs bis 22.00 Uhr (im Aussenbereich; ohne Musikbeschallung ab 19.00 Uhr) als vernünftig und sachlich geboten taxiert werden. Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb auch in dieser Beziehung als rechtmässig und schützenswert (Dispositiv Ziff. 2). Dem kann hier umso mehr beigepflichtet werden, als die Betreiberin noch von sich aus (freiwillig) lärmreduzierende Massnah- men getroffen hat, indem sie im Wert von ca. CHF 150'000.-- sowohl eine schallabsorbierende Bleidecke einbauen liess und mittels neuer Türauto- maten für eine Verminderung des bisherigen Gästelärms sorgen wollte. Im
Übrigen hat sich die Beschwerdegegnerin (1) ausdrücklich vorbehalten, weitergehende Anordnungen zu treffen, sollten die verfügten Sanierungs- massnahmen (Dispositiv Ziff. 2-5) nicht ausreichend sein, um die geltende Lärmschutzgesetzgebung einwandfrei durchzusetzen (Dispositiv Ziff. 6). Die Trittschallproblematik ist damit ebenfalls als 'behoben' zu betrachten. 6.4.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im angefochtenen Entscheid der Be- schwerdegegnerin (1) objektiv weder zu wenig noch zu viel lärmschutzre- levante Anordnungen getroffen wurden, um im Einzelfall die massgeben- den Vorschriften der USG und der LRV einhalten zu können und so den weiten Ermessensspielraum der ortskundigen Gemeindebehörden bei der Umsetzung 'umweltschutzrechtlicher Richtwerte' nicht unnötig zu unterlau- fen. Der angefochtene Entscheid erweist sich infolgedessen als rechtens. 7.Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Im kon- kreten Fall stellt sich dabei noch die Frage der Kostenüberbindung für die Lärmschutzexpertise (CHF 12'259.--) bzw. für die Kosten der juristischen Beratung (CHF 7'938.--). Die Parteien sind auch diesbezüglich völlig un- eins geblieben, wie die Kosten (unter Ziff. 7 im Dispositiv) zu verteilen sind. 7.1.Nach Art. 2 USG gilt das Verursacherprinzip. Wer Massnahmen nach dem USG verursacht, trägt die Kosten dafür. Angesichts der ökonomisch be- gründeten Änderung des Betriebskonzepts "G." mit Erweiterung ei- ner Tagesbar und der Kundenbedienung mit Aussenausschank auf der Terrasse erscheint offenkundig, dass die Eigentümerin und Inhaberin des Gaststättenbetriebs für die Kosten der erforderlich gewordenen Lärmmes- sungen gestützt auf Art. 36 Abs. 1 LSV aufzukommen hat. Ohne die ge- nannte Lokalanpassung der A. GmbH als Verursacherin der Lärm- quelle wäre eine Lärmexpertise gar nicht nötig gewesen, weshalb die Be- schwerdeführerin (im Verfahren R 23 103) ursächlich verantwortlich für die diesbezüglich entstandenen Gutachterkosten ist. Die Kosten der Lärmex- pertise setzen sich dabei nachweislich zusammen aus dem Bericht vom
verursacht haben. Die Ziff. 7 (im Dispositiv) des strittigen Entscheids wird vom Gericht geschützt und – weil ausgewogen – als vertretbar taxiert. 7.3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte der Beschwerdeführerin (A._____ GmbH) und den Beschwerdegegnern (im Verfahren R 23 103) zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von gesamt- haft CHF 5'000.-- (zzgl. separater Kanzleiauslagen) als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat somit eine Staatsgebühr von CHF 2'500.-- und die Beschwerdegegner (im Verfahren R 23 103) eine Gebühr in gleicher Höhe (untereinander solidarisch haftend für ihren Anteil von je 1/8) zu bezahlen. 7.4.Aussergerichtlich werden keine Parteientschädigungen laut Art. 78 Abs. 1 VRG zugesprochen, da beide Beschwerdeführerschaften in den vereinig- ten Verfahren R 23 103 und R 23 105 gegenüber der Beschwerdegegnerin (1) unterlegen sind. Jede der beschwerdeführenden Parteien muss für ihre Anwaltskosten selbst aufkommen und die aussergerichtlichen Entschädi- gungen werden gegenseitig wettgeschlagen. Damit ist implizite auch Ge- sagt, dass der Rechtsanwalt im Verfahren R 23 103 (RA Kessler) und der Rechtsanwalt im Verfahren R 23 105 (RA Fey/eingereichte Kostennote CHF 7'392.35) in dieser Sache ungefähr einen gleichen Arbeits- und Zeitaufwand betrieben haben und diesen ihren Mandanten in Rechnung stellen dürften. Der Beschwerdegegnerin (1) steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich im Rahmen ihres amt- lichen Wirkungskreises tätig wurde und vorliegend obsiegt hat. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden in den Verfahren R 23 103 und R 23 105 werden abge- wiesen.
2.Die Gerichtskosten, bestehend aus