Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2023 103
Entscheidungsdatum
24.09.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 103 und R 23 105 5. Kammer VorsitzStöhr RichterInBrun und Audétat AktuarGross URTEIL vom 24. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alois Kessler, Beschwerdeführerin (im Verfahren R 23 103) Beschwerdegegnerin 2 (im Verfahren R 23 105) gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin (im Verfahren R 23 103) Beschwerdegegnerin 1

  • 2 - (im Verfahren R 23 105) und C., D., E._____ und E.A., F., alle vier vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegner (im Verfahren R 23 103) Beschwerdeführer (im Verfahren R 23 105) betreffend Lärmschutz

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ GmbH ist heute Alleineigentümerin der auf dem Grundstück Nr. 360 in der Gemeinde B._____ betriebenen G.. Der Vorbesitzer und frühere Eigentümer dieser Bar war H.. Die Parzelle liegt nutzungsrechtlich in der Dorfzone mit einer Lärmempfindlichkeitsstufe III und ist in mehrere Wohnungen im Stockwerkeigentum aufgeteilt. C., D., E._____ und E.A._____ und F._____ sind jeweils Eigentümer von Stockwerkeinheiten (Wohnungen) auf Parzelle 360. 2.Mit Gesuch vom 29. Mai 2019 beantragten die namentlich bezeichneten Stockwerkeigentümer beim Gemeindevorstand B._____ verschiedene Lärmschutzmassnahmen für den Betrieb der G._____ zu verfügen. Am 24. März 2020 hielten sie unverändert am Begehren um Erlass einer Lärmschutzverfügung fest und beantragten u.a. die Bestimmung eines unabhängigen Lärmschutzexperten zur Erstellung einer Lärmbeurteilung. Nach zahlreichen Eingaben der Parteien konnten sich diese im Verlaufe des Jahres 2021 auf den Gutachter I._____ der J._____ AG, Chur, und auf die Lärmmessungsmodalitäten nach den Cercle-Bruit-Richtlinien einigen. Es folgten fünf Lärmmessungen am 22. Januar 2022, 4. Februar 2022, 17. Februar 2022, 11. März 2022 und 16. April 2022 bei den nächstgelegenen Wohnungen A1, A15 und A16 der Gesuchsteller. 3.Mit Bericht vom 17. Juni 2022 teilte der beigezogene Lärmschutzexperte die Ergebnisse der Lärmmessungen mit. Dieser Bericht wurde den Parteien am 20. Juni 2022 zur Stellungnahme unterbreitet. Die Verfahrensparteien nahmen dazu mit Eingaben vom 29. Juni 2022 (Gesuchsteller) sowie 29. Juli bzw. 12. August 2022 Stellung. Mit Schreiben vom 15. November 2022 stellte der Gemeindevorstand spezifische Lärmschutzmassnahmen in Aussicht, wozu sich die Parteien äussern konnten.

  • 4 - 4.Mit Bericht vom 27. Februar 2023 nahm auch der Lärmschutzexperte zu den möglichen Lärmschutzmassnahmen Stellung, wozu sich die Verfahrensparteien erneut mit Eingaben vom 29. März 2023 inkl. Repliken vom 12. April und 13. April 2023 äusserten. 5.Laut Mitteilung vom 8. Juni 2023 hat H._____ die StW-Einheit G._____ der A._____ GmbH verkauft. Der Verkäufer teilte hierzu mit, dass er sich weiterhin gemeinsam mit der Käuferin (A._____ GmbH) an allfälligen Kosten beteilige. Er signalisierte zudem – allerdings nur unter Mitbeteiligung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) bzw. der Gesuchsteller – seine Bereitschaft zur Realisierung einer Deckenverkleidung (für CHF 47'676) zzgl. Einbau von schallschluckenden Bleimatten (für CHF 6'000). Eine Mitbeteiligung an diesen (Zusatz-)Kosten lehnten die Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Juni 2023 jedoch ab. 6.Der Gemeindevorstand entschied an seiner Sitzung vom 20. September 2023 in dieser Angelegenheit was folgt:

  1. Der Betrieb einer Bar in der Liegenschaft Nr. 251078 auf der Parzelle 360 im Grundbuch der Gemeinde B._____ ist unter dem Gesichtspunkt der Umweltschutzgesetzgebung (Lärmschutz) zulässig.
  2. Der Bar- und Musikbetrieb ist nur bis 24.00 Uhr und der Terrassenbetrieb ist nur bis 22.00 Uhr gestattet.
  3. Der Pegel der Musikanlage ist in der Nachtzeit (22:00 Uhr-24:00 Uhr) über einen automatischen Schallpegelbegrenzer bei 85 dB zu begrenzen. Die Realisierung einer Deckenverkleidung (inkl. schallschluckende Bleimatten) kann als alternative Sanierungsmassnahme statt einer Pegelbegrenzung von 90 dB (A) auf 85 dB (A) akzeptiert werden, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wurde oder das Einverständnis der Gesuchsteller vorliegt.
  4. Das Beschallen der Terrasse der G._____ mit Musik ist ab 19.00 Uhr untersagt.
  5. Das Gästeverhalten auf der Terrasse ist insbesondere durch eine aktive Information und Kommunikation lärmreduzierend zu beeinflussen und das Personal zu diesem Zweck zu schulen sowie zu sensibilisieren.
  • 5 -
  1. Weitergehende Anordnungen bleiben vorbehalten, sollte sich nach Ausführung der Sanierungsmassnahmen nach Ziff. 2-5 zeigen, dass die gesetzlichen Anordnungen der Lärmschutzgesetzgebung noch immer nicht eingehalten werden.
  2. Es werden folgende Kosten auferlegt: -Kosten LärmschutzexperteCHF 12'259.45 -Kosten juristische BeratungCHF 7'938.00 -Kosten TotalCHF 20'197.45 Die Kosten des Lärmschutzexperten in Höhe von CHF 12'259.45 werden je zur Hälfte H., d.h. CHF 6'129.75, und der A. GmbH, d.h. CHFG 6'129.75, auferlegt. Die weiteren Kosten für die juristische Beratung werden zur Hälfte den gesuchstellenden C., D., E._____ und E.A._____ sowie F., d.h. CHF 3'969.00, zu einem Viertel H., d.h. CHF 1'984.50, und zu einem Viertel der A._____ GmbH, d.h. CHF 1'984.50, auferlegt.
  3. (Rechtsmittelbelehrung)
  4. (Protokollauszug an)

Verfahren R 23 103 7.1.Dagegen erhob die A._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 24. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen:

  1. Die angefochtene Verfügung des Gemeindevorstandes vom 20. September 2023 sei in den Ziffern 4 (Musikbeschallung der Terrasse) und 7 (Kostenverteilung) aufzuheben.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei mit dem Entscheid der Gemeinde (Beschwerdegegnerin) einverstanden (siehe Ziff. 1-3, Ziff. 5-6, Ziff. 7-9), auch wenn eine wirtschaftsfreundlichere und vor allem dem Tourismusort gerechter werdende Haltung erwartet worden sei. Der Bundesrat habe es als sachgerecht erachtet, wenn die Vollzugsbehörden vor Ort unter Berücksichtigung des lokalen Kontextes und mit dem nötigen Ermessensspielraum im Einzelfall eine Lärmbeurteilung vornehmen könnten. Die starre Festlegung von Grenzwerten in der Lärmschutzverordnung für die ganze Schweiz würde
  • 6 - den Beurteilungsspielraum in Städten noch zusätzlich einengen. Die Beschwerdeführerin störe sich an Ziff. 4 des Dispositivs, die besage, dass im G._____ ab 19:00 Uhr die Terrasse nicht mehr mit Musik beschallt werden dürfe. Aus dem Entscheid sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz ein Beschallungsverbot für die Terrasse ab 19:00 Uhr verlange und nicht erst wie von der Beschwerdeführerin offeriert, ab 22:00 Uhr. Wenn man bedenke, dass die sogenannte Nachtruhe erst ab 22:00 Uhr gelte, Nachtruhestörungen grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt relevant seien, in sämtlichen Bar's mit bedienter Terrasse am Abend mindestens bis 22:00 Uhr eine Musikbeschallung bestehe und auch toleriert werde, mute die radikale "Anders-Behandlung" der G._____ schon mehr als seltsam an und verstosse gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Die Vorinstanz begründe nicht näher, weshalb die Musikbeschallung der Terrasse beim G._____ schon um 19:00 Uhr beendet werden müsse. Nachdem die Beschwerdeführerin sich freiwillig bereit erklärt habe, die Musikbeschallung ab 20 Uhr (und nicht erst ab 22 Uhr) auf der Terrasse einzustellen, mute diese willkürliche Reduktion auf 19:00 Uhr doch speziell an. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Ziff. 3 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids nicht angefochten habe. Sie sei also, nach Rechtskraft des Entscheids, absolut bereit, die Dezibel [dB]-Zahl auf 85 dB zu reduzieren, sodass auch die Terrassenbeschallung leiser ausfalle. Aus diesem Grund sei Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei zu gestatten, die Terrasse bis längstens 20:00 Uhr musikalisch beschallen zu lassen. Ziff. 7 des Dispositivs sei grundsätzlich nicht haltbar. Es stelle sich vorerst die Frage, ob wirklich sämtliche Kosten der Lärmmessung der Beschwerdeführerin überbunden werden dürften. Es werde nicht bestritten, dass sich einige, minimale Grenzwertüberschreitungen nach der starren Cercle Bruit Methode ergeben hätten, aber im Gegensatz zur ursprünglichen Behauptung der Gegenpartei absolut nicht den

  • 7 - Erwartungen entsprochen habe. Unter Berücksichtigung der starren Regeln und der Interpellation Noser mangle es an einer nennenswerten "Verfehlung". Der Grundsatz, der "Lärmverursacher trage die Messungskosten", sei fraglich. Es müsse auf die spezielle Situation und Ausgangslage Rücksicht genommen werden. Die hälftige Aufteilung der Kosten wäre angemessen. Viel extremer sei aber die Aufteilung der "Verfahrenskosten", also der Kosten des von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Anwaltsbüros, da eine 50/50 Verteilung erfolgt sei. Nach Art. 72 Abs. 1 VRG seien die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Externe juristische Beratung sei zudem erst nach durchgeführter Lärmmessung, also zur Bestimmung allfälliger Massnahmen und der Redaktion des entsprechenden Entscheids, beizuziehen. Die Kosten für die juristische Begleitung der Beschwerdegegnerin seien daher von den damaligen Gesuchstellern zu übernehmen. Sie seien mit allen Begehren vollumfänglich abgeblitzt. Die Beschwerdeführerin sei demgegenüber lediglich bei der Frage der dB- Reduzierung bei der Musikbeschallung und vorerst noch bei der Beendigung der Musikbeschallung auf der Terrasse unterlegen. Von einem gleichmässigen Unterliegen auszugehen, sei stossend und deshalb verlange die Beschwerdeführerin eine Korrektur des Verteilschlüssels von 4/5 (Gesuchsteller) und 1/5 (Beschwerdeführerin), sofern die Kosten nicht vollumfänglich (zu 5/5) den Gesuchstellern auferlegt werden sollten. Verfahren R 23 105 7.2.Gegen den kommunalen Entscheid vom 20. September 2023 erhoben die Stockwerkeigentümer C., D., E._____ und E.A._____ und F._____ (fortan Beschwerdeführer) am 26. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:

  1. Der Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 20.09.2023, mitgeteilt am 02.10.2023, betreffend Gesuch um Erlass einer Lärmschutzverfügung, G._____ Bar,
  • 8 - Grundstück B._____ Nr. 360, Geschäfts-Nr. 253 B2.2.1, sei in seinem Dispositiv Ziff. 2 aufzuheben und zum Erlass weitergehender Lärmschutzmassnahmen, insbesondere der Anordnung von Einschränkungen der Betriebszeiten der G._____ Bar im Innen- und Aussenbereich, an die Gemeinde B._____ zurückzuweisen.
  1. Der Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 20.09.2023, mitgeteilt am 02.10.2023, betreffend Gesuch um Erlasse einer Lärmschutzverfügung, G._____ Bar, Grundstück B._____ Nr. 360, Geschäfts-Nr. 253 B2.2.1, sei in seinem Dispositiv Ziff. 4 aufzuheben und die Gemeinde B._____ sei anzuweisen, Beschallung der Terrasse der G._____ Bar ganz zu untersagen.
  2. Der Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 20.09.2023, mitgeteilt am 02.10.2023, betreffend Gesuch um Erlasse einer Lärmschutzverfügung, G._____ Bar, Grundstück B._____ Nr. 360, Geschäfts-Nr. 253 B2.2.1, sei in seinem Dispositiv Ziff. 7 aufzuheben und es seien sämtliche Verfahrenskosten, auch diejenigen für die juristische Beratung der Gemeinde B._____ in der Höhe von CHF 7'938.00, vollumfänglich der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen.
  3. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen, zzgl. MwSt. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass ein Barbetrieb in der Dorfzone grundsätzlich öffentlich-rechtlich zonenkonform sei. Die Beschwerdeführer seien aber der Auffassung, dass die Art und Weise, wie die G._____ betrieben werde, gegen das USG und die LSV verstosse. Die Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde) habe im angefochtenen Entscheid zu wenig wirksame lärmreduzierende Massnahmen angeordnet. Die Ziffern 3, 5 und 6 seien nicht angefochten und daher rechtskräftig. Im Gutachten I._____ werde festgehalten, dass die G._____ als bestehende Anlage gelte, da sie vor dem Jahr 1985 in Betrieb genommen worden sei. Seit der Erstellung des Gebäudes 1981 sei der Barbetrieb vorhanden. Die Bar sei seither nicht wesentlich geändert worden (Ausbauten, Erweiterungen). Die Beschwerdegegnerin 1 habe diese Feststellung, die falsch sei, in ihren Entscheid aufgenommen. Aus den Baubewilligungsakten der Beschwerdegegnerin 1 – die dem Gutachter von Amtes wegen hätten zur Verfügung gestellt werden müssen – ergebe sich folgender Sachverhalt:
  • 9 - -Für das Gebäude auf Grundstück Nr. 360 sei 1981 eine Baubewilligung zur Erstellung der Appartementhäuser A + B mit Restaurant und Tiefgarage ausgestellt worden. -Das Baugesuch (undatiert müsse aber aus dem Jahr 1981 oder vorher stammen) nenne als Zweckbestimmung Appartementhäuser G._____ A+B mit Restaurant und Tiefgarage und im Baubeschrieb sei ein 'Restaurant 55 Pl.' angegeben (Beweis B 13). -Die Baubewilligung sei am 23. Juli 1981 erteilt worden, wobei ausdrücklich ein Restaurant im Erdgeschoss genannt worden sei (S. 2) (B 14). -Der Bau sei in dieser Form (inkl. Restaurant) 1982 fertiggestellt und vom Bauamt am
  1. September 1982 abgenommen worden (B 15). -Weder der damalige Betreiber K., noch die heutige Beschwerdeführerin D. hätten von 1982 bis 1985 eine Bar geführt. -Der Betrieb sei an L._____ übergegangen, der die Stockwerkeinheit mit dem Restaurationsbetrieb im Jahr 1985 erworben und 1986 eine Apéro-Bar errichtet habe. Herr L._____ habe gegenüber der STWEG am 2. September 1985 mitgeteilt, er wolle einen Teil des Restaurants zu einer Bar umbauen, aber die Polizeistunden würden eingehalten und es werde kein Pub oder Nachtlokal eingerichtet (B 16). -Aus der Sachverhaltsfeststellung des Bundesgerichts vom 14. September 1988 ergebe sich, dass die Gemeinde B._____ am 3. Juli 1986 offenbar die Nutzungsänderung und den Umbau zu einer Apéro-Bar bewilligt habe. Das Bundesgericht habe festgestellt: "nachdem Gemeinderat B._____ L._____ am 3. Juli 1986 bewilligt hatte, im hinteren Teil des erwähnten Restaurants eine Apéro-Bar einzurichten und in der Folge mehrere Reklamationen wegen Lärmbelästigungen eingegangen waren, verfügte die Verwaltung der STWEG 'G.' am 10. Februar 1987, dass der Restaurationsbetrieb sich nach dem Reglement zu richten habe und dass insbesondere ab 22.00 Uhr jeder störende Lärm untersagt sei" (B 17). -Der Amtsbefehl sei dann aufgehoben worden, aber interessant sei: oDie Gemeinde B. habe am 3. Juli 1986 erstmal den Barbetrieb für Grundstück Nr. 51078 bewilligt. Vorher sei ein Restaurationsbetrieb bewilligt worden. Die Tatsache, dass die Gemeinde eine neue Bewilligung für eine Apéro-Bar erteilte, zeige, dass auch die Gemeinde damals von einer bewilligungspflichtigen, weil wesentlichen Nutzungsänderung ausgegangen sei. Dazu müsse es bei der Gemeinde im Archiv Akten geben. Trotz Editionsantrag der Beschwerdeführer habe die Gemeinde nichts davon herausgegeben und sei im angefochtenen Entscheid nicht auf dieses Sachverhaltselement eingegangen. Dabei sei das der Beleg dafür, dass die Umnutzung zu einem Barbetrieb frühestens im Jahr 1986 erfolgen konnte.
  • 10 - oWeiter zeige das Bundesgerichtsurteil, dass ab dem Zeitpunkt, als in der Liegenschaft G._____ eine Bar eingerichtet war, Lärmprobleme auftraten und von den anderen Stockwerkeigentümern (wenn auch damals offenbar mit dem falschen Rechtsbehelf) bekämpft wurden. Bereits damals sei die Beschränkung der Öffnungszeiten vorgesehen worden. -Die Umnutzung in eine Bar könne also frühestens 1986 stattgefunden haben. Dies hätten die Beschwerdeführer vor der Gemeinde belegt durch Vorlage des Baugesuchs für den Neubau der Appartementhäuser von 1981, die Baubewilligung vom 23. Juli 1981, den bewilligten Grundrissplan 'Restaurant' vom 29. Juli 1981, dem Protokoll Bauschlusskontrolle vom 15. März 1983, dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 1988 sowie der Gastwirtschaftsbewilligung vom
  1. Juli 2017 (siehe Beilagen 1-6). -Dem Editionsantrag, sämtliche Bau- und Gastwirtschaftsbewilligungen zum Grundstück Nr. 360 inkl. Nutzungsänderung des Restaurationsbetriebs, habe die Gemeinde bis heute nicht entsprochen. Dabei wäre aber wesentlich, ob ein Barbetrieb von der Gemeinde je baubewilligt worden sei oder nicht. Ob dem so gewesen sei, könnten die Beschwerdeführer mangels Aktenkenntnis nicht beurteilen. Der Editionsantrag werde deshalb vorliegend erneuert. -Der Sachverhalt sei in diesem Punkt vom Verwaltungsgericht korrekt zu ermitteln und die falsche Feststellung der Gemeinde entsprechend zu korrigieren, denn daraus ergäben sich umweltrechtlich relevante Konsequenzen. In der Folge setzten sich die Beschwerdeführer noch einlässlich mit der umweltrechtlichen Qualifikation der G._____ (Beschwerde Ziff. 2, Rzn. 26- 37), mit den aus ihrer Sicht ungenügenden Lärmschutzmassen (Ziff. 3, Rzn. 38-43), mit der Frage der Lärmbegrenzung im Innen- (Ziff. 3.2, Rzn. 44-53) und Aussenbereich (Ziff. 3.3, Rzn. 54-61) auseinander. Weiter hielten sie zu den Verfahrenskosten (Ziff. 4, Rzn. 62-67) fest, dass die Kosten für die juristische Beratung der Gemeinde (in der Höhe von CHF 7'938.00) zur Hälfte den Beschwerdeführern (CHF 3'969.00) auferlegt worden seien. Es gelte das Verursacherprinzip, womit diese Kosten dem Anlageinhaber, also der Beschwerdegegnerin 2 (A._____ GmbH), zu überbinden seien.

Verfahren R 23 103

  • 11 - 8.1.Mit Vernehmlassung vom 3. November 2023 stellten C., D., E._____ und E.A._____ und F._____ (fortan Beschwerdegegner im Verfahren R 23 103 [bzw. Beschwerdeführer im Verfahren R 23 105]) folgende Rechtsbegehren:
  1. Die Beschwerde der A._____ GmbH vom 24.10.2023 sei abzuweisen.
  2. Verfahrensantrag: Die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 23 103 und R 23 105 seien zu vereinigen.
  3. Verfahrensantrag 2: Für den Fall, dass dem Verfahrensantrag 1 auf Verfahrensvereinigung nicht stattgegeben werden sollte, ist den Beschwerdegegnern 2 die Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Vernehmlassung zu erteilen und dazu eine neue Frist anzusetzen.
  4. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin, zzgl. MwSt. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerde sei unbegründet. Die vom Lärmexperten festgestellten Grenzwertüberschreitungen seien gutachterlich dokumentiert. Die Haltung der Beschwerdegegnerin, die gemäss der Beschwerdeführerin zu wenig wirtschafts- und tourismusfreundlich sei, stelle kein Beschwerdegrund dar. Es gehe hier nicht um die Haltung der Beschwerdegegnerin, sondern um die Rechtsfrage, ob der Barbetrieb der Beschwerdeführerin die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Lärmschutzverordnung (LSV) einhalte. Der Stellungnahme des Bundesrats komme keinerlei Rechtskraft zu. Bei der Beschallung der Terrasse bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Externe Musikbeschallung sei laut § 34 des Polizeigesetzes der Beschwerdegegnerin verboten, wenn sie andere Wohneinheiten störten. Die Störung von Wohnungen auf dem Grundstück Nr. 360 auch durch die Musikbeschallung der Terrasse sei gutachterlich festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin wolle die Gutachterkosten nur zu 50% tragen und die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin zu 4/5 den Gesuchstellern überwälzen. Im Lärmschutzverfahren gelte das umweltschutzrechtliche Verursacherprinzip, wonach die Kosten dem Anlageinhaber zu überbinden
  • 12 - seien (Art. 2 USG). Der durchgeführte Schriftenwechsel zeige zudem, dass Anträge der Gesuchsteller notwendig gewesen seien, um die unwillige Beschwerdegegnerin zuerst einmal zum Abklärungsverfahren zu bewegen und sodann, um auf die Gegenanträge der Beschwerdeführerin, die jeden Verfahrensschritt durch Eingaben torpedierten, zu reagieren. Dies könne nicht den Gesuchstellern angelastet werden. Am Ende seien Grenzüberschreitungen festgestellt worden, also seien ihre Anträge auch berechtigt gewesen. Verfahren R 23 105 8.2.In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2023 beantragte die A._____ GmbH (Beschwerdegegnerin 2) was folgt: 1.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Oktober 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern auf deren Begehren überhaupt eingetreten werden kann. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit untereinander. Mit aller Deutlichkeit sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Gastronomiebetrieb G._____ bereits beim Bau der MFH geplant und realisiert worden sei, entsprechende Bewilligungen besass und besitzt, und bei der Teiländerung von einem Bar-/Restaurationsbetrieb in eine reine Bar im Jahr 1986 eine neue Bewilligung erhalten habe. Diese Bewilligung beinhalte den Betrieb der G._____ inkl. der dazugehörigen Terrasse und zwar, wie bei Barbetrieben üblich, mit entsprechender Musikbeschallung. Die Bewilligung habe eindeutig schon vor Inkraftsetzung des alten, heute noch geltenden Polizeigesetzes bestanden. Weiter wurde ausgeführt: -Die Reduktion des Musikschallpegels auf 85 dB sei von der Gemeinde bereits veranlasst worden. Es sei aber geplant, dass im Frühling die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Deckenverkleidungsvariante mit integrierten Bleiplatten auf Kosten der A._____ GmbH erstellt würden, sodass die Reduktion der dB wieder aufgehoben werden könne und ein bedeutend grösserer Schallschutz gewährleistet werde. Einer Kontrolle dieser Massnahme und der Instruktion des Personal stehe

  • 13 - nichts entgegen; allerdings nur von Seiten der Gemeinde und ausschliesslich auf deren Veranlassung hin. -Im Jahr 1981/1982 seien die Appartementhäuser G._____ A & B mit integriertem Gastronomiebetrieb erbaut worden. Schon zu Beginn sei ein solcher Betrieb im vorderen Bereich als Bar, im hinteren Bereich als Speiserestaurant konzipiert worden. -Der Restaurantbetrieb habe nicht so rentiert wie es die übrigen Miteigentümer gedacht hätten. Die STWEG war froh, dass mit L._____ 1985 ein neuer Eigentümer aufgetreten sei, der von allem Anfang klarmachte, dass er an Stelle des Speiserestaurants auch den hinteren Teil des Barbetriebs, mit der Möglichkeit, kleine Speisen einzunehmen, errichten wolle. Jene 'Geschäftsänderung' sei von der STWEG G._____ genehmigt worden und die Gemeinde B._____ hätte keine Einwendungen gegen diese auch aus finanziellen Überlegungen notwendige Änderung gehabt. -H._____ habe den Betrieb ab 1989 als Pächter und 1995 als Eigentümer aus dem Konkurs des vormaligen Eigentümers L._____ übernommen. -Die Beschwerdeführer würden nachtäglich versuchen, gestützt auf rabulistische Überlegungen dem Gericht weis zu machen, die G._____ sei erst ab 1986 eine ortsfeste Anlage im Sinne des USG. Damit würden sie die Realität verkennen und es sei auch rechtsmissbräuchlich. Es könne nicht angehen, dass man eine Umwandlung eines unrentablen Speiserestaurantteils in einen Gastrobetrieb ebenfalls wie der vordere Teil in einen Barbetrieb mit kleiner Speiseauswahl begrüsse, nun aber nach 37 Jahren plötzlich diese allseits gewünschte Teilanpassung des Betriebs als Neuanlage betrachte. -Der Gastrobetrieb sei von allem Anfang an in die Überbauung integriert gewesen und er sei es heute noch. Er sei ursprünglich als Barbetrieb im vorderen Teil und einem Speiserestaurant im hinteren Teil konzipiert und betrieben worden. Dies sollte den Beschwerdeführern, mindestens jedoch der Beschwerdeführerin D., bekannt sein. Es sei im konkreten Fall also keine völlig andere Nutzung vorgenommen, sondern der Teil des Speiserestaurants sei lediglich als Barbetrieb neugestaltet worden. -Die von den Beschwerdeführern erwähnten Bundesgerichtsentscheide seien aus diesem Grund nicht einschlägig. Würde man Beschwerdebeilage 17 näher betrachten, so würden die Beschwerdeführer offenbar versuchen, den Anschein zu erwecken, dass das Bundesgericht eine Neuanlage bejaht habe. In der Tat habe es die Beschwerde jedoch abgewiesen und die STWEG Herrn L. eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 1'500 bezahlen müssen.

  • 14 - -Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2017, A 6015/2015, E.10.5.2. -Im konkreten Fall habe seit 1982 im G._____ ein Barbetrieb und im hinteren Teil ein Restaurant bestanden. Aufgrund seiner Unwirtschaftlichkeit sei der hintere Teil dem vorderen Barbetrieb angepasst worden. Es könne also weder von einer "übergewichtigen Erweiterung" noch von einer "vollständigen Zweckänderung" gesprochen werden. -Selbst wenn es sich um eine neue Anlage handeln würde, wären die Begehren der Beschwerdeführer unverhältnismässig und widersprächen den klaren Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 LSV. Die Massnahmen müssten gemäss LSV auch bei geänderten, ortsfesten Anlagen "technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar" sein. Die Forderungen der Beschwerdeführer würden dem zuwiderlaufen. Im Weiteren machten die Beschwerdeführer Entgegnungen zur Thematik "umweltrechtliche Qualifikation der G." (Beschwerde S. 9-11), zur Behauptung der ungenügenden Lärmschutzmassnahmen (S. 11-12), zur Lärmbegrenzung im Innenbereich (S. 12-13) und im Aussenbereich (S.13- 15), zum alten/neuen Polizeigesetz der Gemeinde samt Verhältnismässigkeit (S. 15-17) sowie zu den Verfahrenskosten (S. 18- 20). 9.Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 (Verfahren R 23 103 und R 23 105) verwies die Gemeinde B. (Beschwerdegegnerin oder Beschwerdegegnerin 1) – unter Bestreitung des Inhalts der Beschwerden vom 24./26. Oktober 2023 – auf die Verfügung ihres Vorstandes vom 20. September 2023 und die Akten im kommunalen Verfahren. Es werde die kostenfällige Abweisung der Beschwerden beantragt. Die Beschwerden vom 24./26. Oktober 2023 zeigten inhaltlich sehr gut auf, dass mit der Verfügung vom 20. September 2023 die unterschiedlichen Interessen der Barbetreiberin und der vier Stockwerkeigentümerparteien durch die Lärmschutzbehörde bestmöglich abgewogen worden seien. Die verfügten Lärmsanierungsmassnahmen gingen lärmschutzrechtlich weder zu weit (Beschwerde der A._____ GmbH im Verfahren R 23 103) noch zu wenig

  • 15 - weit (Beschwerde von C._____ & Mitbeteiligte im Verfahren R 23 105), seien mithin im Umfang genau richtig bestimmt worden. 10.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Dezember 2023 vereinigte die zuständige Instruktionsrichterin die zwei Verfahren R 23 103 und R 23 105. 11.Mit Replik vom 10. Januar 2024 gab die A._____ GmbH (Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103) an, sie beabsichtige eine leichte Sanierung der G.. Es sei vorgesehen, nach Beendigung der Wintersaison eine neue Holzdecke gemäss Planungsunterlagen im erstinstanzlichen Verfahren anzubringen. Dies geschehe aus energetischen und ästhetischen Gründen, aber auch im Hinblick auf eine Schallübertragungsminimierung. Dazu würden in der Decke, aus reinen Schallschutzgründen, Bleimatten angebracht, sodass die Schallübertragung enorm minimiert werden könne. Gleichzeitig würden auch die beiden Ausgangstüren ersetzt. Die Türe in Richtung Strasse werde neu erstellt und mit energetischem und schallabsorbierendem Material versehen. Die Türe in Richtung Terrasse werde durch eine automatische Schiebetüre ersetzt, sodass das zweitweise längere Offenbleiben der Türe verhindert werden könne, was ebenfalls energetische, wie auch schallisolierende Vorteile mit sich bringe. Beide 'lärmminimierenden' Sanierungen, welche die Beschwerdeführerin rund CHF 150'000 kosten dürften, seien anlässlich der letzten STWEG- Versammlung vom 28. Dezember 2023 vorgestellt und zur Kenntnis genommen worden. Richtig sei, dass der Gastronomiebetrieb G., der gleichzeitig mit den übrigen Stockwerkeinheiten (Wohnungen) erstellt worden sei, anfänglich ein Restaurant gewesen sei. Von Beginn weg sei der vordere Teil als Bar ausgestaltet und betrieben worden sowie der hintere Teil als Restaurant konzipiert gewesen, welches aber niemals rentiert habe und deshalb im Jahre 1985 aufgegeben und ab 1986, zusammen mit dem bestehenden Bar-Teil, als G._____ betrieben worden

  • 16 - sei. Die Beschwerdegegnerin, wie auch der Lärmmesser, seien zu Recht von einer bestehenden Anlage ausgegangen. Der Lärmexperte habe lediglich die abstrakte, technische Messung durchzuführen. Vollstreckungsbehörde sei klar die Beschwerdegegnerin, der ein gewisser Ermessensspielraum zustehe. Dieser sei in keiner Art und Weise überschritten worden. Die eindeutige Aussage des Bundesrates (zur Interpellation Noser) sei für die Beurteilung im konkreten Fall relevant und sie entfalte Rechtswirkungen. Sie sei eine unmissverständliche Anweisung an die Vollstreckungsbehörden, die abstrakten Messwerte bei Gastronomiebetrieben und in touristischen Regionen nicht buchstabengetrau umzusetzen. Diese Anweisung befolge die Beschwerdegegnerin, wenn auch nicht in allen Belangen in letzter Konsequenz. Laut neuem Polizeigesetz sei § 27 anstelle von § 34 getreten. Dieser Umstand sei bei der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit – wie in der Vernehmlassung R 23 105 ausgeführt – unbedingt Rechnung zu tragen. Der Vollständigkeit halber werde nochmals erwähnt, dass der alte § 34 nur für mobile und ad hoc einsetzbare Lautsprecher und Megaphone anwendbar sei. Art. 2 USG sei nicht ausnahmslos anwendbar, sondern auch hier müsse der konkrete Fall betrachtet werden, auch wenn die Regelung gemäss Art. 2 USG grundsätzlich gelte. In casu rechtfertige es sich, von der grundsätzlichen Regelung abzuweichen. Dabei gelte es vor allem, auch wenn dies den Gesuchstellern missfalle, die Botschaft des Bundesrats zu berücksichtigen. Es könne nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, dass jedes Mal, wenn jemand Lärmimmissionen reklamiere, der Anlagebetreiber so oder so die Lärmmessungen zu berappen habe, selbst wenn die Reklamationen unbegründet gewesen seien. Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Ortsbegehung den beiden Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, den die heutige Beschwerdeführerin – wie auch deren damaliger Rechtsvertreter (RA X.____) – grundsätzlich akzeptiert habe. Der Vergleichsvorschlag, der von

  • 17 - der Beschwerdeführerin ohne Anwaltswechsel akzeptiert worden sei, sei zeitlich einiges früher, als dass Lärmmessungsverfahren an die Hand genommen worden. Dieser Umstand sei bei der Kostenübernahme der reinen Lärmmessungen zu berücksichtigen. Dass sich die Beschwerdeführerin gegen die zum Teil abstrusen Vorstellungen der damaligen Gesuchsteller und heutigen Beschwerdegegner zur Wehr setzen mussten und durften, entspreche der allgemein geltenden Rechtsordnung in einem Zweiparteienverfahren und habe nichts mit "Torpedierung" zu tun. 12.Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin bzw. Beschwerdegegnerin 1 mit, dass sie auf die Einreichung von Repliken (in den Verfahren R 23 103 und 105) verzichte. Sie beantrage weiterhin unverändert die Abweisung der beiden Beschwerden. 13.Mit Replik vom 26. Januar 2024 hielten die Beschwerdeführer (im Verfahren R 23 105) unverändert an ihrer Beschwerde vom 26. Oktober 2023 fest. Sie ergänzten darin noch, dass die Beschwerdegegnerin 1 kreativ ihr Baugesetz interpretiere und die neue Holzhütte auf der Terrasse (Getränkeausschank im Freien) ebenfalls eine bewilligungspflichtige Erweiterung des Barbetriebs darstelle. Die von einem Gastrobetrieb einzuhaltenden Lärmvorschriften seien bundesrechtlicher Natur und könnten daher weder durch Tradition noch durch kommualbehördliche Einzelakte noch durch kommunale Polizeigesetze ausgehebelt oder aufgeweicht werden. Weiter äusserten sich die Beschwerdeführer auch nochmals zur Kostenverteilung der Lärmexpertise (Ziff. 8 Rz. 87-88) sowie zur Verteilung der juristischen Beratungskosten durch die Beschwerdegegnerin 1 (Rz. 89, S. 8).

  • 18 - 14.Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 teilten die Beschwerdegegner (im Verfahren R 23 103) bzw. die Beschwerdeführer (im Verfahren R 23 105) dem Gericht mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichteten. 15.Mit Schreiben vom 22. Juni 2024 informierte die Beschwerdeführerin (im Verfahren R 23 103) bzw. Beschwerdegegnerin 2 (im Verfahren R 23 105) das Gericht über den Abschluss der G.-Sanierung. Sie reichte dazu unter dem Titel 'Lärmimmissionen G. B._____" ein Begleitschreiben ein. 16.Mit Entgegnung vom 9. Juli 2024 konnten die Beschwerdegegner (im Verfahren R 23 103) bzw. Beschwerdeführer (im Verfahren R 23 105) auch noch dazu Stellung nehmen (vgl. Punkte Ziff. 1-3; "Trittschallproblematik"). II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Entscheid der Beschwerdegegnerin (Verfahren R 23 103) bzw. Beschwerdegegnerin 1 (Verfahren R 23 105) vom 20. September 2023, worin ein privater Bar-, Musik- und Terrassenbetrieb unter (akustischen und zeitlichen) Auflagen auf Parzelle 360 bewilligt wurde und die Kosten für die Lärmexpertise und die juristische Beratung auf die Verfahrensbeteiligten aufgeteilt wurden. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind sowohl die Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 (= Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren R 23 105) als

  • 19 - auch die Beschwerdeführer im Verfahren R 23 105 (= Beschwerdegegner im Verfahren R 23 103) berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden vom 24./26. Oktober 2023 (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist demnach einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bzw. Beschwerdegegnerin 1 zu Recht und damit im Einklang mit den umweltschutzrechtlichen Vorschriften betreffend Lärmschutz den Betrieb der G._____ auf Parzelle 360 bewilligt hat, wobei die Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 die Ziffern 4 und 7 als nicht rechtens reklamieren und die Beschwerdeführer im Verfahren R 23 105 die Ziffern 2, 4 und 7 als unhaltbar erachten und daher deren Aufhebung beantragten. Bei der Ziffer 2 geht es um die Einschränkungen im Bar- und Musikbetrieb (erlaubt 'nur' bis 24.00 Uhr) und des Terrassenbetriebs (erlaubt bis 22.00 Uhr). Bei Ziff. 4 geht es um das Beschallungsverbot der Terrasse ab 19.00 Uhr. Unter Ziff. 7 werden die Kosten für die Lärmschutzexpertise von CHF 12'259.45 je zur Hälfte der Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 und dem früheren Eigentümer der Bar H._____ (je CHF 6'129.75) auferlegt und zudem die Kosten für die juristische Beratung der Beschwerdegegnerin (1) in der Höhe von CHF 7'938.00 je zur Hälfte auf die Beschwerdegegner im Verfahren R 23 103 (= Beschwerdeführer im Verfahren R 23 105; ausmachend CHF 3'969.00) sowie zu je einem Viertel der Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 (macht CHF 1'984.50) und H._____ (ebenso CHF 1'984.50) überbunden. Die zwischen den gegenläufigen beiden "Fronten" stehende Beschwerdegegnerin (1) ist der Ansicht, dass sie die unterschiedlichen Interessen der Barbetreiberin (Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 (= Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren R 23 105) sowie der vier Stockwerkeigentümerparteien (Beschwerdegegner im Verfahren R 23 103 bzw. Beschwerdeführer im

  • 20 - Verfahren R 23 105) bestmöglich gegeneinander abgewogen habe und die verfügten Lärmsanierungsmassnahmen aus lärmschutzrechtlicher Sicht weder zu weit (so Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103) noch zu wenig weit (so Beschwerdeführer im Verfahren R 23 105) gingen und daher korrekt seien. Jene Diskrepanzen gilt es nachfolgend zu prüfen und zu entscheiden. Uneins sind sich die Verfahrensparteien insbesondere darin, ob der bewilligte Barbetrieb als 'neue Anlage' oder als 'bestehende Anlage' zu qualifizieren sei, weil dies umweltschutzrechtlich von Relevanz ist. Bei einer Neuanlage kämen die (strengeren) Planungswerte zur Anwendung, während bei einer Erweiterung oder Sanierung einer bestehenden ortsfesten Anlage grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte (IGW) beachtlich und einzuhalten sind. 3.In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass namentlich die Beschwerdeführer im Verfahren R 23 105 (= Beschwerdegegner im Verfahren R 23 103) zur Sachverhaltsklärung den Erlass eines neuen Lärmgutachtens durch die Beschwerdegegnerin (1) anregten. Ebenfalls brachten sie in der Replik vom 26. Januar 2024 (im Sachverhalt Ziff. 13) vor, dass eine neue Holzhütte auf der Terrasse erstellt worden sei und dafür jegliche Bewilligung fehle. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass diese Holzhütte offensichtlich nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war und es in dieser Beziehung daher bereits an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt. Eine allfällige Bewilligung für die Holzhütte (zwecks Ausschanks von Getränken im Winter) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann vom Gericht deshalb auch nicht gerichtlich beurteilt werden. In Bezug auf den Wunsch eines neuen Lärmgutachtens sei klargestellt, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 mit Schreiben vom 22. Juni 2024 dargetan hat, dass sie die bereits im Herbst 2023 angekündigte Barsanierung nun abgeschlossen hätte und eine aufwendige Sanierung des Gastrolokals mit neuer Decke und zwei neuen Eingangstüren stattgefunden habe. Damit

  • 21 - seien energetische als auch schallabsorbierende Verbesserungen erzielt worden. In der Decke seien bewusst schallschluckende Bleiplatten eingebaut worden, die die Immissionen in den darüber liegenden Wohnungen massiv reduzieren würden. Gleichzeitig seien die beiden Aussentüren ersetzt worden. Die Türe in Richtung Strasse sei neu erstellt und mit schallabsorbierendem Material versehen worden. Die Türe in Richtung Terrasse sei durch eine automatische Schiebetüre ersetzt worden, sodass das zeitweise längere Offenbleiben der Türe verhindert werden könne, was lärmtechnisch schallisolierende Vorteile mit sich brächte. Diese beiden lärmminimierenden Sanierungen (Kosten ca. CHF 150'000) seien bereits anlässlich der letzten STWE-Versammlung am 28. Dezember 2023 vorgestellt und erklärt worden. Mittlerweile seien sie durch die Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 auch umgesetzt worden. Damit hat die Gastrobetreiberin das ihr Mögliche gemacht, zumal die Beschwerdegegnerin (1) vorausschauend bereits akustische als auch zeitliche Einschränkungen erlassen hat (Ziff. 2-5 im angefochtenen Entscheid). Nach Auffassung des Gerichts obliegt es überdies der Beschwerdegegnerin (1), ob ein neues Lärmgutachten eingeholt werden sollte. Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die bereits erlassenen Anordnungen, wobei die Betreiberin freiwillig lärmrelevante Sanierungsmassnahmen verwirklicht hat. Ein neues Gutachten ist – analog zu dem zur neuen Holzhütte auf der Terrasse Gesagten – nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens. Auch wurde kein konkreter Antrag auf eine neue Lärmexpertise gestellt. 4.Zur Thematik und lärmschutzrechtlichen Weichenstellung betreffend 'neue Anlage oder bestehende Anlage' ist zwischen den Parteien streitig, ob es sich bei der Bar um eine neue ortsfeste Anlage (Anwendbarkeit der strengeren Planungswerte) oder um eine altrechtliche Anlage (Anwendbarkeit der Immissionsgrenzwerte) handelt. Das Stichdatum für die Beurteilung dieser Frage ist der 1. Januar 1985, der Zeitpunkt des

  • 22 - Inkrafttretens des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01). Die Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) ist seit dem 1. April 1987 in Kraft. Seither hat sich die Praxis intensiv mit der Problematik der Lärmbelastung durch öffentliche Lokale, wie z.B. Gaststätten und Musiklokale befasst. 4.1.Die Beschwerdegegnerin (1) geht davon aus, dass es sich um eine bestehende ortsfeste Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung handle, weil sie bereits vor dem 1. Januar 1985 betrieben und in ihrer Nutzung als Gastronomiebetrieb nicht wesentlich verändert worden sei. 4.2.Die Beschwerdeführer (Stockwerkeigentümer) im Verfahren R 23 105 sind demgegenüber der Meinung, dass es sich um eine neue ortsfeste Anlage handle, weil der Umbau zur Bar (erst) im Jahre 1986 erfolgt sei. Sie legen dazu Dokumente und Belege (vgl. Akten der Beschwerdeführer [act-Bf] 13) ins Recht, wonach als Zweckbestimmung in der Baubewilligung aus dem Jahr 1981 die Erstellung von zwei Appartementhäuser mit Restaurant und Tiefgarage genannt worden sei. Es werde darin ein Restaurant mit 55 Plätzen erwähnt, wobei aber keine Pläne beigelegt wurden. 4.3.Am 23. Juli 1981 ist aktenkundig die Baubewilligung erteilt worden, wobei bezüglich des Erdgeschosses (EG) vermerkt worden ist, "Umgestaltung des Restaurants und der Küche mit Verlegen des Eingangs von der Kantonsstrasse" (act-Bf 14). Die damaligen Betreiber halten am 2. September 1985 fest, dass sofern der abgeschlossene Kaufvertrag auf sie übergehen sollte, sie beabsichtigten, im vorderen Teil des Restaurants (Barteil) einen zweckmässigen Barumbau vorzunehmen. Die Lokalität sollte alsdann als Tagesbar mit Bedienung der Gäste im Restaurant und Terrasse geführt werden (act-Bf 16). Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass das Lokal nun in erweitertem Mass und den Kundenbedürfnissen eher

  • 23 - entsprechend als "Tagesbar" und nicht völlig neu und erstmals als Bar genutzt werden sollte. 4.4.Offenbar bestand im vorderen Teil des Restaurants bereits eine Bar, sonst wäre nicht von "Barteil" die Rede gewesen. Auch der Umstand, dass ein zweckmässiger Barumbau (und eben gerade nicht ein Neubau) beabsichtigt war, spricht dafür, dass schon vor dem 1. Januar 1985 bereits zum Teil ein Barbetrieb bestand und dieser sukzessive um- und ausgebaut wurde. Weiter wird festgehalten, dass eine Zweckänderung des heutigen Betriebs nicht vorgesehen sei, was wiederum darauf hindeutet, dass bereits eine Bar – wenn auch räumlich in einem geringeren Lokalumfang – bestand. 4.5.Im Urteil des Bundesgerichts 5P.129/1988 vom 14. September 1988 wird vom hinteren Teil der Bar gesprochen (lit. B, S. 2). Aufgrund der bereits erwähnten Mitteilung am 2. September 1985 (act.-Bf 16), wonach im hinteren Teil des Restaurants ein Umbau in eine Apéro-Bar vorgesehen sei, die Polizeistunde aber eingehalten werde, weil weder ein Pub noch ein Nachtlokal betrieben würden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass im vorderen Teil des Gastronomiebetriebs bereits eine Bar bestand. Im Urteil wird sodann der Betrieb des Restaurants eingeschränkt und nicht der Bar. Offenbar wurden die Begriffe "Restaurant" und "Bar" synonym verwendet. Entsprechend ist nicht auszuschliessen, dass im Baugesuch von 1981 mit Restaurant auch die Bar gemeint war. Das dies nicht abwegig ist, ergibt sich der Textstelle vom 2. September 1985 (act.-Bf 16), wo festgehalten wird, dass im vorderen Teil des Lokals bereits "ein Barteil" existiert hat. 4.6.Aufgrund des soeben Gesagten ist das Gericht zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdegegnerin (1) – basierend auf dem Bericht des beigezogenen Lärmexperten vom 17. Juni 2022 (act-Bf 18) – und der Beschwerdegegnerin 2 (im Verfahren R 23 105) inhaltlich gefolgt werden

  • 24 - kann, wonach es sich beim strittigen Objekt, welches schon seit rund 40 Jahren existiert, um eine bestehende ortsfeste Anlage und eben nicht um eine neue Anlage handelt. Die Erweiterung der räumlichen Dimension des Baranteils stellt auch keine wesentliche Zweckänderung ab 1985/86 dar, da nur eine Betriebskonzeptänderung vorgenommen worden ist, welche sich den wirtschaftlichen und touristischen Bedürfnissen der Gäste angepasst hat. Die Ausdehnung des fraglichen Baranteils auf Kosten des Restaurantanteils dient immer noch dem ursprünglichen Ziel, nämlich der Gastronomie. Somit kommen vorliegend die IGW – so wie in der Lärmexpertise aufgeführt – zur Anwendung, und nicht etwa die von Stockwerkeigentümern geforderten Planungswerte. 4.7.Die Parteien sind sich weiter uneins, über den Geltungsbereich und die Anwendbarkeit von (alt) Art. 34 bzw. (neu) Art. 27 des Polizeigesetzes der Beschwerdegegnerin (1). Der vorliegend anwendbare Art. 27 PolG verbietet den Gebrauch von Tonwiedergabegeräten und ähnlichen Geräten im Freien während der Nachtruhe. Die Nachtruhe dauert gemäss Art. 25 PolG von 22 Uhr bis 6 Uhr. Weil ein Musikbeschallungsverbot auf der Terrasse ab 19.00 Uhr (vgl. Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids) verfügt wurde, kommt Art. 27 PolG zum vornherein nicht zur Anwendung, da eine Nachtruhestörung erst ab 22 Uhr bzw. drei Stunden später gelten würde. Die Nachtruhe der Stockwerkeigentümer wird demzufolge nicht verletzt. 5.Nach Art. 13 Abs. 1 USG legt der Bundesrat durch Verordnung die Immissionsgrenzwerte (IGW) für die Beurteilung der schädlichen und lästigen Einwirkungen fest. Laut Art. 15 USG sind die IGW für Lärm und Erschütterungen so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Laut Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert

  • 25 - werden. Das primäre Sanierungsziel besteht – bei bereits bestehenden ortsfesten Anlagen – in der Einhaltung der IGW (Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV). Zu den Anforderungen, denen solche (Alt-)Anlagen genügen müssen, gehören die Vorschriften über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG. Emissionen müssen dabei unabhängig von der Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt auch für die vorliegend zur Diskussion bestehende (Betriebs- )Bewilligung für die fragliche G._____. 6.Nach Art. 8 Abs. 1 LSV gilt: Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Art. 8 Abs. 2 LSV schreibt vor: Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Laut Art. 10 Abs. 2 LSV können die Gebäudeeigentümer mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern. Zur Ermittlungspflicht der Aussenlärmimmissionen bestimmt Art. 36 Abs. 1 LSV zudem: Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Laut Art. 40 Abs. 1 LSV beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. Gemäss Art. 42 LSV gelten besondere Belastungsgrenzwerte bei Betriebsräumen. Laut Absatz 1 gelten dort in den Gebieten der ES I, II und III um 5 dB(A) höhere IGW. Die hier massgebende ES III gilt in Zonen, in

  • 26 - denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen (Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV). Für Alltags- und Gaststättenlärm hat der Bundesrat aber auf die Festsetzung von solchen Belastungsgrenzwerten verzichtet. Deswegen sind die durch die Anlage verursachten Immissionen von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, vorliegend in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 16 USG, zu beurteilen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 76 vom 7. Mai 2024 E.5.3.2, R 23 34 vom 23. April 2024 E.5.2 sowie R 20 8 und R 20 4 vom 21. Dezember 2022 E.4.1.1, 4.1.2.1-4.1.2.2 und E.4.2). Der Lärm öffentlicher Lokale setzt sich zusammen aus technischen Quellen, die nach Anhang 6 der LSV beurteilt werden und aus Quellen, für welche keine eigentlichen LSV-Grenzwerte existieren. Als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte Betrachtungsweise können fachlich abgestützte private Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit/CB-Richtlinien) herausgegebene Vollzugshilfe 8.10 zur Ermittlung des Lärms von öffentlichen Lokalen (abrufbar unter www.cerclebruit.ch, Vollzugsordner/Alltagslärm/Kultur- und Gastgewerbebetriebe) berücksichtigt werden (vgl. BGE 137 II 30 E.3.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_13/2020 vom 13. Oktober 2020 E.5.5). Diese Vollzugshilfe ist nicht nur auf öffentliche Lokale mit Musikerzeugung zugeschnitten, sondern umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, einschliesslich Kundenverkehr, Parkplatzlärm und durch Verkehr erzeugten Lärm (vgl. insbesondere Ziff. 3 der Vollzugshilfe; Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E.3.3; zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts U 14 70 vom 6. November 2015 E.5a). Im konkreten Fall hat sich die Lärmexpertise der Beschwerdegegnerin (1) ebenfalls auf die CB-Richtlinien laut Vollzugshilfe 8.10 abgestützt und entsprechend zwischen 'internen und externen Schallquellen' unterschieden. Gestützt darauf gilt es die Einhaltung der USG und der LSV zu überprüfen.

  • 27 - 6.1.Im Bericht Lärmmessungen G._____ vom 17. Juni 2022 (act-Bf 18) wurden die internen Schallquellen und die externen Schallquellen unter Berücksichtigung der verschiedenen Tageszeiten differenziert geprüft und beurteilt. Im Einzelnen wurde dazu was folgt festgestellt sowie empfohlen, wie dem "Einschreiben" der Beschwerdegegnerin (1) vom 15. November 2022 an die Beschwerdeführerin im Verfahren R 23 103 zu entnehmen ist: 6.1.1.Zu den internen Schallquellen: Die Geräusche seien eine Mischung aus Musik, Stimmen und allgemeinen Benutzergeräuschen zusammen (abgestrahlter Körperschall). Keine Geräuschgruppe sei über längere Zeit dominant oder sehr ausgeprägt wahrnehmbar. Die Geräuschimmissionen seien teilweise stark unterschiedlich und bei den Wohnungen A15 und A16 stärker als bei der Wohnung A01. Sie seien am Tag zwischen 14:00 bis 19:00 Uhr sowie am Abend zwischen 19.00 und 22.00 Uhr im Grundsatz unproblematisch. Der gemessene mittlere Beurteilungspegel habe die Richtwerte an allen drei Messpunkten unterschritten. In der Nachtzeit könnten die Richtwerte nach den Lärmmessungen des Akustikers aber nicht immer eingehalten werden. Der repräsentative Schallpegel LA,eq,m,10s allein vermöge die Richtwerte in der Regel zwar zu unterschreiten. Die durch den Akustiker zusätzlich vorgenommene Korrektur für tieffrequentierte Geräusche von +3dB und diejenige für hörbare Musik und Stimmen von +4dB sei aus Sicht der Vollzugsbehörde nicht zu beanstanden und bei der Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen auch anerkannt. Die Überschreitungen der Richtwerte seien insbesondere am Wochenende (d.h. Freitag und Samstag) zu verzeichnen und würden im Mittel rund 3dB und 4 dB betragen. Den Messwerten vom 16. April 2022 als "Ausreiser nach oben" sei kein allzu hohes Gewicht beizumessen, zumal das letzte Skiwochenende über Ostern aus touristischen Gründen erfahrungsgemäss überall deutlich mehr Emissionen als üblich mit sich bringe. Unter der Woche dürften die Richtwerte grundsätzlich eingehalten

  • 28 - werden. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin (1) seien mit Blick auf den zu vollziehenden Umwelt- bzw. Lärmschutz sowie die geschilderte Ausgangslage voraussichtlich Lärmschutzmassnahmen angezeigt. Die Einschränkung des Bar- und Musikbetriebs erscheine nach aktueller Beurteilung weder erforderlich noch verhältnismässig. Der seit rund 40 Jahren bestehende Bar- und Musikbetrieb sei in der Dorfzone mit einer Empfindlichkeitsstufe III ohne weiteres zulässig. Der Betrieb sei in der Nacht schon auf zwei Stunden zwischen 22:00 und 24:00 Uhr (freiwillig) limitiert. Darauf werde die Betreiberin im Sinne einer Lärmschutzmassnahme weiterhin behaftet. Eine (weitergehende) zeitliche Einschränkung des Bar- und Musikbetriebs würde einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschafts- und Gewerbefreiheit bewirken und stünde gegenüber den eher geringfügigen Überschreitungen der Richtwerte in keinem Verhältnis. 6.1.2.Zu den externen Schallquellen: Sie seien über die Luft übertragene Schallemissionen (Luftschall), in der Regel von ausserhalb des Gebäudes, wie Musik und das Verhalten von Gästen und Bedienung auf der Terrasse. Auf dieser sei zu keinem Messtermin Musik gespielt worden. Die Geräuschquellen seien in erster Linie Stimmen von Gästen gewesen, welche sich draussen auf der Terrasse aufgehalten hätten. Während der (erfahrungsgemäss) ruhigeren Tageszeit sei nicht gemessen worden. Ganz grundsätzlich wäre der Betrieb einer Terrasse durch die G._____ nach den anerkannten Regeln der Vollzugshilfe der Cercle Bruit – zumindest ohne Musik – lärmrechtlich nicht zu beanstanden, könnten doch die massgeblichen Richtwerte von 2 dB (entspreche dem Immissionsgrenzwert) jederzeit relativ deutlich unterschritten werden (1.05 dB am Tag, 1.25 dB am Abend und 1.45 dB in der Nacht), wie aus dem Anhang C des Berichts des Akustikers vom 17. Juni 2022 hervorgehe. Dies müsste umso mehr gelten, als dass die Ortsüblichkeit des Terrassenbetriebs in der Dorfzone der Beschwerdegegnerin (1) aus

  • 29 - Sicht der Vollzugsbehörde entgegen den Annahmen des Lärmberichts durchaus auch bejaht werden könne. Grundsätzlich sehe die G._____ im Betriebskonzept auch Musik vor, so dass in Abweichung der Messmethode gemäss Anhang C trotzdem Lärmmessungen durchgeführt worden seien, ausgehend von der aus Sicht der Beschwerdegegnerin (1) plausiblen Annahme, dass die Geräuschimmissionen von der Terrasse ohne Musik kaum höher sein dürften, als jene mit Musik. Die Geräuschimmissionen seien teilweise stark unterschiedlich und bei den Wohnungen A15 und A16 stärker als bei der Wohnung A01 gewesen. Die Überschreitungen der Richtwerte seien insbesondere am Wochenende (d.h. Freitag und Samstag) zu verzeichnen. Die Lärmmessungen hätten mindestens zum Teil relativ deutliche Überschreitungen der Richtwerte zutage gebracht, die in erster Linie am Abend und in der Nacht aus lärmrechtlicher Sicht relevant seien, wie überdies auch aus den Anträgen der Beschwerdegegner (im Verfahren R 23 105) hervorgehe. Aus umwelt- und lärmschutzrechtlicher Sicht werde entsprechend dem aktuellen Betriebskonzept eine rechtzeitige Schliessung der Terrasse ab 22:00 Uhr unumgänglich und zwingend sein. Die Betreiberin der Anlage sei gehalten, den Service mit einiger Vorlaufzeit vor der Terrassenschliessung einzustellen. Positiv festzuhalten sei, dass der Akustiker ab 22.00 Uhr effektiv nur eine geringe Anzahl an Gästen wahrgenommen habe und dass die Terrasse ab diesem Zeitpunkt auch effektiv geräumt gewesen sei (mit Ausnahme vom 16. April 2022). Es werde an der Betreiberin der Anlage liegen, die auf der Terrasse nach 22:00 Uhr rauchenden bzw. verweilenden Gäste zur Ruhe und Ordnung zu bewegen (z.B. durch Person oder Securitas) und die Gästeanzahl an Spitzentagen wie am 16. April 2022 zu limitieren. Eine weitergehende Einschränkung des Terrassenbetriebs erscheine aus heutiger Sicht nicht gerechtfertigt. Allerdings erscheine prima vista auch ein Verbot der Musikbeschallung ab 19.00 Uhr durchaus als angezeigt und verhältnismässig.

  • 30 - 6.1.3.Im Anhang 4 (Vollzugshilfe 8.10) wurde der Katalog mit Lärmschutzmassnahmen laut Cercle Bruit mit den Kategorien samt Regelungs-Empfehlungen S1 (Musik), S2 (Gästeverhalten), S3 (Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten), S4 (Technische Anlagen inkl. Küchen), S5 (Musik auf der Terrasse), S6 (Gästeverhalten und Bedienung auf der Terrasse), S7 (Aufräumarbeiten und Reinigung der Terrasse), S8 (Technische Aussenanlagen), S9 (Kundenverkehr), S10 (Parkplätze) und S11 (Verkehr) beigefügt. 6.2.Im Bericht Lärmmessungen G._____ vom 17. Juni 2022 werden unter Ziff. 2.3 die Grenzwerte laut Vollzugshilfe in der Tabelle 1 (Richtwerte für abgestrahlten Körperschall in dB(A) für S1 [Musik], S2 [Gästeverhalten] und S5 [Musik auf der Terrasse]) und in der Tabelle 2 (Richtwerte für Luftschall in dB(A) für S1, S2 und S5) aufgelistet. Für bestehende Anlagen in der ES III werden dort folgende einzuhaltenden IGW im Innenbereich genannt: 45 dB(A) am Tag, 40 dB(A) am Abend und 35 dB(A) in der Nacht. Die entsprechenden IGW im Aussenbereich lauten: 55 dB(A) am Tag, 50 dB(A) am Abend und 45 dB(A) in der Nacht. Zeitlich wurde dabei zwischen Arbeitszeit [Tag] von 08.00 bis 19.00 Uhr, Ruhezeit [Abend] von 19.00 bis 22.00 Uhr und Nachtzeit [Nacht] von 22.00 bis 08.00 Uhr differenziert. Bei der Auswertung der Lärmbeurteilungspegel wurde festgestellt, dass am Standort (Wohnung/Schlafzimmer A01) an allen fünf Messdaten die Richtwerte am Tag und am Abend eingehalten wurden, in der Nacht aber 4 Mal überschritten wurden. Am Standort (Wohnung A15) wurden die Richtwerte am Tag überall eingehalten, am Abend 4 Mal erfüllt und in der Nacht 4 Mal nicht erfüllt. Ein leicht schlechteres Resultat wurde am Standort (Wohnung A16) gemessen; zwar wurden auch hier alle Richtwerte am Tag eingehalten, am Abend waren es zwei Abweichungen und in der Nacht wurden die Richtwerte gar 5 Mal überschritten. Der mittlere Beurteilungspegel bei der Wohnung A01 betrug 36.8 dB(A), bei der Wohnung A15 38.2 dB(A) und bei der Wohnung A16 38.9 dB(A). Der

  • 31 - gemittelte Grenzwert von 40 dB(A) werde somit überall eingehalten. Der Nachtgrenzwert von 35 dB(A) sei maximal bei Wohnung A16 um 7 dB, im Mittel um knapp 4 dB überschritten worden. Drei Messungen seien am gleichen Ort innerhalb von ca. +/-2 dB gelegen. Der Tagesgrenzwert von 45 dB(A) sei überall stets eingehalten. 6.3.In Bezug auf die externen Schallquellen wurde festgehalten, dass an jedem der 5 Messtermine jeweils 9 Messungen (total 135 Einzelmessungen) durchgeführt worden seien und dies eine repräsentative Grösse zur Beurteilung der Lärmimmissionen sei (vgl. Bericht Ziff. 3.4, S. 8). Am Standort (Wohnung/Schlafzimmer A01) wurden die Richtwerte am Tag (55 dB) und am Abend (50 dB) jeweils 4 Mal eingehalten und 1 Mal nicht eingehalten. In der Nacht (45 dB) wurden die Richtwerte 2 Mal nicht eingehalten und 3 Mal eingehalten, wobei fast alle Überschreitung auf den Saisonabschluss am 16. April 2022 (Ostern) gefallen sind. Bei der Wohnung A15 und A16 sind die gemessenen Werte deutlich höher und somit schlechter ausgefallen (Tabellenabbild S. 9), wobei die Messzeiten alle zwischen 21.00 und 23:00 Uhr lagen. Als Konsequenz aus dieser Erkenntnis ordnete die Beschwerdegegnerin (1) im angefochtenen Entscheid zu Recht an, dass das Beschallen der Aussenterrasse mit Musik ab 19.00 Uhr verboten werde (siehe Dispositiv Ziff. 4). Diese Massnahme kann angesichts der Erkenntnisse aus der Lärmexpertise als verhältnismässig, zielführend und der Betreiberin subjektiv zumutbar bezeichnet werden. Aus denselben Überlegungen kann auch die Einschränkung des Bar- und Musikbetriebs bis 24.00 Uhr (im Innenbereich) und des Terrassenbetriebs bis 22.00 Uhr (im Aussenbereich; ohne Musikbeschallung ab 19.00 Uhr) als vernünftig und sachlich geboten taxiert werden. Der angefochtene Entscheid erweist sich deshalb auch in dieser Beziehung als rechtmässig und schützenswert (Dispositiv Ziff. 2). Dem kann hier umso mehr beigepflichtet werden, als die Betreiberin noch von sich aus (freiwillig) lärmreduzierende

  • 32 - Massnahmen getroffen hat, indem sie im Wert von ca. CHF 150'000.-- sowohl eine schallabsorbierende Bleidecke einbauen liess und mittels neuer Türautomaten für eine Verminderung des bisherigen Gästelärms sorgen wollte. Im Übrigen hat sich die Beschwerdegegnerin (1) ausdrücklich vorbehalten, weitergehende Anordnungen zu treffen, sollten die verfügten Sanierungsmassnahmen (Dispositiv Ziff. 2-5) nicht ausreichend sein, um die geltende Lärmschutzgesetzgebung einwandfrei durchzusetzen (Dispositiv Ziff. 6). Die Trittschallproblematik ist damit ebenfalls als 'behoben' zu betrachten. 6.4.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin (1) objektiv weder zu wenig noch zu viel lärmschutzrelevante Anordnungen getroffen wurden, um im Einzelfall die massgebenden Vorschriften der USG und der LRV einhalten zu können und so den weiten Ermessensspielraum der ortskundigen Gemeindebehörden bei der Umsetzung 'umweltschutzrechtlicher Richtwerte' nicht unnötig zu unterlaufen. Der angefochtene Entscheid erweist sich infolgedessen als rechtens. 7.Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Im konkreten Fall stellt sich dabei noch die Frage der Kostenüberbindung für die Lärmschutzexpertise (CHF 12'259.--) bzw. für die Kosten der juristischen Beratung (CHF 7'938.--). Die Parteien sind auch diesbezüglich völlig uneins geblieben, wie die Kosten (unter Ziff. 7 im Dispositiv) zu verteilen sind. 7.1.Nach Art. 2 USG gilt das Verursacherprinzip. Wer Massnahmen nach dem USG verursacht, trägt die Kosten dafür. Angesichts der ökonomisch begründeten Änderung des Betriebskonzepts "G._____" mit Erweiterung einer Tagesbar und der Kundenbedienung mit Aussenausschank auf der Terrasse erscheint offenkundig, dass die Eigentümerin und Inhaberin des Gaststättenbetriebs für die Kosten der erforderlich gewordenen

  • 33 - Lärmmessungen gestützt auf Art. 36 Abs. 1 LSV aufzukommen hat. Ohne die genannte Lokalanpassung der A._____ GmbH als Verursacherin der Lärmquelle wäre eine Lärmexpertise gar nicht nötig gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin (im Verfahren R 23 103) ursächlich verantwortlich für die diesbezüglich entstandenen Gutachterkosten ist. Die Kosten der Lärmexpertise setzen sich dabei nachweislich zusammen aus dem Bericht vom 17. Juni 2022 und der Stellungnahme vom 27. Februar 2023 zu den Lärmschutzmassnahmen. Da die Beschwerdegegnerin (1) eine Ermittlungspflicht trifft, wäre es nicht gerechtfertigt, die Kosten den sich gegen das Bewilligungsverfahren zur Wehr setzenden Beschwerdegegnern (im Verfahren R 23 103) zu überbinden. Die Beschwerdegegnerin (1) hat sich konkret für eine hälftige Kostenverteilung der Gutachterkosten von total CHF 12'259.45 auf die heutige Betreiberin (A._____ GmbH) als auch den früheren Betreiber (H.) entschieden, was angezeigt und in der Höhe auch vertretbar ist, zumal der ehemalige Betreiber laut Schreiben vom 8. Juni 2023 (im Sachverhalt Ziff. 5) noch ausdrücklich festhielt, dass er sich als Verkäufer an allfälligen Kosten zulasten der Käuferin beteiligen werde. Damit ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass es an der Verteilung der Gutachterkosten von jeweils CHF 6'129.75 zulasten der A. GmbH und H._____ nichts auszusetzen gibt. 7.2.Was die gewählte Kostenüberbindung für den notwendig gewordenen Aufwand für die externe juristische Beratung der Beschwerdegegnerin (1) im Umfang von insgesamt CHF 7'938.-- betrifft, so erscheint dem Gericht eine jeweils hälftige Kostenbelastung der Beschwerdegegner (½) im Verfahren R 23 103 wie auch der Beschwerdeführerin (½) als plausibel und gerechtfertigt, wobei der hälftige Anteil der vier beschwerdegegnerischen Parteien unter die solidarische Haftung fällt sowie der hälftige Anteil der Beschwerdeführerin zur Hälfte auf den früheren Barbetreiber (H._____) überwälzt wird, womit letzterer und die

  • 34 - heutige Beschwerdeführerin jeweils ein Viertel, zusammen also die Hälfte der juristischen Beratungskosten der Beschwerdegegnerin (1), zu tragen haben. Die Halbierung (je CHF 3'969.--) der externen Beratungskosten auf die beteiligten Parteien ist gerechtfertigt und verhältnismässig, da auf Seiten der Beschwerdeführerschaft aufwändige Abklärungen nötig wurden und die Beschwerdegegner mit ihren gegenteiligen Rechtspositionen bei der – 'quasi in der Mitte stehenden' – Beschwerdegegnerin (1) zusätzlich beträchtlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursacht haben. Die Ziff. 7 (im Dispositiv) des strittigen Entscheids wird vom Gericht geschützt und – weil ausgewogen – als vertretbar taxiert. 7.3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte der Beschwerdeführerin (A._____ GmbH) und den Beschwerdegegnern (im Verfahren R 23 103) zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von gesamthaft CHF 5'000.-- (zzgl. separater Kanzleiauslagen) als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat somit eine Staatsgebühr von CHF 2'500.-- und die Beschwerdegegner (im Verfahren R 23 103) eine Gebühr in gleicher Höhe (untereinander solidarisch haftend für ihren Anteil von je 1/8) zu bezahlen. 7.4.Aussergerichtlich werden keine Parteientschädigungen laut Art. 78 Abs. 1 VRG zugesprochen, da beide Beschwerdeführerschaften in den vereinigten Verfahren R 23 103 und R 23 105 gegenüber der Beschwerdegegnerin (1) unterlegen sind. Jede der beschwerdeführenden Parteien muss für ihre Anwaltskosten selbst aufkommen und die aussergerichtlichen Entschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. Damit ist implizite auch Gesagt, dass der Rechtsanwalt im Verfahren R 23 103 (RA Kessler) und der Rechtsanwalt im Verfahren R 23 105 (RA Fey/eingereichte Kostennote CHF 7'392.35) in dieser Sache ungefähr einen gleichen Arbeits- und Zeitaufwand betrieben haben und

  • 35 - diesen ihren Mandanten in Rechnung stellen dürften. Der Beschwerdegegnerin (1) steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises tätig wurde und vorliegend obsiegt hat. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden in den Verfahren R 23 103 und R 23 105 werden abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF5'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF866.-- zusammenCHF5'866.-- gehen zu ½ zulasten der A._____ GmbH sowie zu ½ (je zu gleichen Teilen) zulasten von C._____ (Anteil 1/8), D._____ (1/8), E._____ und E.A._____ (1/8), F._____ (1/8), solidarisch haftend für ihren Anteil von zusammen 4/8. 3.Aussergerichtlich werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (1C_57/2025)]

Zitate

Gesetze

19

LSV

PolG

  • Art. 25 PolG
  • Art. 27 PolG

USG

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 72 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

6