VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 96 5. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenPedretti und von Salis Aktuarin ad hoc Fuchs URTEIL vom 29. August 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., C., D., E., F. GmbH, G., H., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Beschwerdeführer gegen Gemeinde I._____,
2 - Beschwerdegegnerin 1 und J._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
3 - I. Sachverhalt: 1.Die J._____ AG, reichte am 13. April 2022 bei der Gemeinde I._____ ein Baugesuch betreffend "Neubau 2 MFH und AEH" auf der Parzelle Nr. K._____ unter Beilage der erforderlichen Dokumente ein. Auf dem bisher als Kinderspielplatz und Parkplatz genutzten Grund sollten zwei Mehrfamilienhäuser inkl. Einstellhalle errichtet werden, wobei die Zufahrt zur Einstellhalle über die nördliche L._____ erfolgen sollte. Die Einstellhalle soll 35 Parkplätze aufweisen, sowie vier ungedeckte Besucherparkplätze, somit insg. 39 Parkplätze. 17 der vorgesehenen 35 Parkplätze sollen als Ausgleich für die bisherigen ungedeckten Parkplätze auf dem Grund von der Nachbarparzelle Nr. M._____ – dessen Eigentümerin ebenfalls die J._____ AG ist – genutzt werden dürfen.
9 - Anforderungen an die Erschliessung stellen können (GRIFFEL ALAIN, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 4. Aufl., Zürich 2021, 125). 4.1.1Es wird zwischen Grob- und Feinerschliessung unterschieden. Die Groberschliessung umfasst gemäss Art. 58 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] die Versorgung des zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen. Darunter fallen namentlich auch Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Diese verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung. Die Feinerschliessung umfasst hingegen den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen (Art. 58 Abs. 4 KRG). 4.1.2Für die Erteilung der Bewilligung müssen sowohl die Grob- als auch die Feinerschliessung vorliegen, denn nur dann gilt das Baugrundstück als baureif (Art. 23 Abs. 1 lit. b des Baugesetzes der Gemeinde I._____ [nachfolgend: BauG]; BGE 121 I 65 E. 3a). 4.1.3Von der Feinerschliessung abzugrenzen ist die eigentliche Gebäudeerschliessung (sog. Hausanschlüsse). Darunter fallen die Hauszufahrt, der Hauszugang sowie die Hausanschlussleitungen an die Fein-/Groberschliessung. Die Hausanschlüsse gehören nicht mehr zur Erschliessung, sondern bilden Bestandteil des Baugesuchs, sodass deren Planung, Erstellung und Finanzierung Sache des Grundeigentümers ist (GRIFFEL ALAIN, a.a.O., 129). Hauszufahrt und Hausanschlüsse sind folglich vom Bauherr zu planen und bilden Bestandteil des Baugesuchs (WALDMANN BERNHARD/HÄNNI PETER, a.a.O., Art. 19 RPG N 5).
10 - 4.2Gemäss Art. 45 Abs. 1 KRG legt der Generelle Erschliessungsplan in den Grundzügen die Verkehrsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderer Nutzungszonen fest. Er enthält die Anlagen der Grund- und Groberschliessung und kann auch die Anlagen der Feinerschliessung umfassen. Der Generelle Erschliessungsplan [GEP] der Gemeinde I._____ enthält die Grund- und Groberschliessung (Art. 122 Abs. 1 BauG). 4.2.1Aus dem GEP geht hervor, dass es sich sowohl bei der südlichen als auch bei der nördlichen L._____ um private Erschliessungsstrassen handelt. Über die südliche L._____ und die Verbindungsstrasse P._____ zur nördlichen L._____ verläuft ein Fussweg. Über den P._____ soll überdies ein Radweg realisiert werden. Ein kantonaler Wanderweg verläuft ebenfalls über den P.. 4.2.2Aus dem GEP ergibt sich, dass generell weniger Durchgangsverkehr (Velo, Wanderer, Fussgänger) auf der nördlichen L. herrscht als auf der südlichen. Daher ist es für die anderen Verkehrsteilnehmer auch sicherer, wenn die Zufahrt über die nördliche L._____ erfolgt. Erschlossen an sich sind aber beide Strassen gemäss GEP gleichermassen. 4.3Die Zufahrt zu einem Grundstück muss die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen und die Verkehrssicherheit aller Benutzer (Fussgänger, Radfahrer, Personenwagen, öffentliche Dienste) gewährleisten (GRIFFEL ALAIN, a.a.O., 125). Ist zu einem Bauprojekt eine Unterniveaugarage projektiert, muss diese hinreichend und verkehrssicher erschlossen sein. Auch eine von Fahrzeugen befahrene Stichstrasse muss für jedermann verkehrssicher sein (FRITZSCHE CHRISTOPH/BÖSCH PETER/WIPF THOMAS/KUNZ DANIEL, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band II, Bau- und Umweltrecht, 6. Aufl., Zürich 2019, 723).
11 - Im Nachfolgenden wird zu prüfen sein, ob die Zufahrt über die nördliche L._____ geeignet ist bzw. eine solche über die südliche geeigneter erscheint. 4.3.1Die Beschwerdeführer rügen, dass sich die Zufahrt über die südliche L._____ besser eigne als über die nördliche, da diese geradlinig verlaufe und um 55 m kürzer sei als über die nördliche. Überdies sei die Zufahrt über Norden mit zwei scharfen Richtungswechseln verbunden und die Übersichtlichkeit – insbesondere im Winter aufgrund der hohen Schneeberge – stark eingeschränkt. Aus diesen Gründen dränge sich eine Zufahrt über die südliche L._____ auf. 4.3.2Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzustimmen, als dass die südliche L._____ geradlinig verläuft, während der Zugang zur nördlichen mit zwei Richtungswechseln verbunden ist. Jedoch ist zum einen anzumerken, dass die jeweiligen Kreuzungen genügend breit sind (über 5 m) für Begegnungen bzw. breiter sind als die eigentliche Stichstrasse und die Kurven (im Sommer zumindest) sehr gut einsehbar sind. Es existieren überdies rechts und links Ausweichstellen – wie etwa Garagenvorplätze resp. Einfahrten zu anderen Häusern – für entgegenkommende Fahrzeuge. Letzteres ist auch bei der südlichen L._____ der Fall. Insofern bieten beide Strassen dieselben Ausweichmöglichkeiten. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass beide L._____ gleich breit sind. Insofern lässt sich nicht sagen, dass die eine Strasse den Mehrverkehr besser bewältigen könnte als die andere. Überdies weist eine entsprechende Signalisation vor Einbiegen in die nördliche L._____ darauf hin, dass sich auf dieser spielende Kinder befinden könnten und das Tempo auf maximal 25 km/h zu reduzieren ist. Mit diesem Hinweisschild und der Verkehrsberuhigungsmassnahme wird
12 - die Verkehrssicherheit auf der nördlichen L._____ zusätzlich erhöht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4). 4.3.3Dem Argument, dass die hohen Schneeberge die Sicht im Winter beeinträchtigen, ist zuzustimmen. Jedoch kann aufgrund der geringen Breite der Strasse – und zwar beider L._____ – sowieso nur sehr langsam gefahren werden. Die Fahrtgeschwindigkeit ist insofern im Sommer bereits gemässigt und müsste es im Winter erst recht sein; schliesslich ist die Geschwindigkeit stets den Verhältnissen anzupassen. Hilfreich und insofern positiv für die Verkehrssicherheit ist, dass die betroffenen Grundstücke alle eine ebene Lage aufweisen, sodass ein Anhalten und Beschleunigen im Winter einfacher ausfällt, als dies der Fall wäre, wenn die Liegenschaften an einem steilen Hang stünden. Insofern ist ein langsames, den Schneeverhältnissen angepasstes Fahren im Winter auf der nördlichen L._____ genauso möglich wie auf der südlichen trotz der beiden zu bewältigenden Richtungswechsel. 4.3.4Hinsichtlich der beanstandeten Länge – die Zufahrt über die nördliche L._____ sei um 55 m länger als über die südliche – sei zu erwähnen, dass anzuerkennen ist, dass Verkehrsteilnehmer von zwei möglichen Zufahrten grundsätzlich die kürzere wählen. Indes kann dies nicht dazu führen, dass ohne Rücksicht auf alle anderen Kriterien stets die kürzere Route zu wählen ist. Andere Faktoren, wie Strassenlage, Breite, Ausweichmöglichkeiten, Lärm etc. sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigen (Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise). Abgesehen davon ist nicht erwiesen, dass der noch bestehende Parkplatz auf der Parzelle Nr. K._____ überwiegend über die südliche L._____ angefahren wird, obgleich das Verkehrsgutachten zu 2/3 davon ausgeht (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 8).
13 - 4.3.5Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Strasse trotz fehlender Kreuzungsmöglichkeit als verkehrssicher gilt, wenn entgegenkommende Fahrzeuge rechtzeitig gesehen und abgewartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 1C_158/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4). So erachtet das Bundesgericht eine Sichtweite von 20 m für eine hinreichende Erschliessung als genügend bzw. mass dem Kreuzen auf einer 35 m langen Strasse keine hohe Bedeutung zu, wenn die Strecke sehr übersichtlich ist und entgegenkommende Fahrzeuge schon von Weitem gesehen werden können (Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2021 vom
15 - Anforderungen des Umweltrechts – insbesondere Art. 25 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01] und Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41] – eingehalten werden (GRIFFEL ALAIN, a.a.O., 127). Mit anderen Worten gilt die Erschliessung als ungenügend, wenn sie die Umweltschutzgesetzgebung verletzt (WALDMANN BERNHARD/HÄNNI PETER, a.a.O., Art. 19 RPG N 15). Hinsichtlich der Strassenerschliessung bedeutet dies, dass der auf das Bauvorhaben zurückzuführende Mehrverkehr nicht zu einer Überschreitung der Lärmgrenzwerte führen darf (FRITZSCHE CHRISTOPH/BÖSCH PETER/WIPF THOMAS/KUNZ DANIEL, a.a.O., 721). Werden die Lärmimmissionsgrenzwerte überschritten, fehlt es an einer hinreichenden Erschliessung und damit an der für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Baureife (WALDMANN BERNHARD/HÄNNI PETER, a.a.O., Art. 19 RPG N 21). 5.1.1Überlagert wird das ganze Umweltrecht und damit auch das Immissionsrecht von dem in Art. 1 Abs. 3 USG verankerten Vorsorgeprinzip, nach dem Emissionen so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Das Vorsorgeprinzip hat emissionsbegrenzenden, nicht aber -eliminierenden Charakter, weshalb auch kein Anspruch auf absolute Ruhe besteht (BGE 133 II 169 E. 3.2). Konkretisiert wird das Vorsorgeprinzip im Lärmschutzrecht mittels Planungswert (RAUSCH, in: Haller Walter (Hrsg)., Umweltrecht, Zürich 2004, 90). Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG sind bei der Erstellung neuer ortsfester Anlagen die Planungswerte einzuhalten. Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV sehen ausserdem vor, dass neben der Einhaltung der Planungswerte eine weitere Immissionsbegrenzung erfolgen soll, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Voraussetzungen der Einhaltung
16 - der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gelten im Bereich des Lärmschutzes folglich kumulativ (GRIFFEL ALAIN, a.a.O., 125). 5.1.2Die kumulative Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. a und lit. b LSV ist jedoch insoweit zu relativieren, als dass, die weitere Immissionsbegrenzung durch das Verhältnismässigkeitsprinzip eine Einschränkung erfährt (GRIFFEL ALAIN/RAUSCH HERBERT, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 11 N 14). Da es sich nämlich bei dem Planungswert um ein Instrument des vorsorglichen Lärmschutzes handelt, sind darüberhinausgehende Auflagen nur gerechtfertigt, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erzielt werden kann (WAGNER PFEIFER BEATRICE, Umweltrecht Band I, 3. Aufl., Zürich 2009, 179). 5.2Die Beschwerdeführer rügen, dass das Lärmgutachten lediglich feststelle, dass die Planungswerte eingehalten würden (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2 [Bg-act.] 2); jedoch äussere sich dieses nicht dazu, ob im Sinne des Vorsorgeprinzips noch weitere Massnahmen zur Immissionsbegrenzung nötig seien. Dazu ist zu sagen, dass das rechtliche Vorbringen der Beschwerdeführer insofern richtig ist, als dass gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV sowohl die Planungswerte eingehalten sein müssen als eben kumulativ auch Massnahmen zur Lärmbekämpfung ergriffen werden müssen, sofern dies betrieblich und technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzungen zwar kumulativ sind, jedoch können bei einer klaren Einhaltung der Planungswerte weitere Massnahmen nur noch verlangt werden, wenn diese mit wenig Aufwand auch eine grosse Emissionsbegrenzung bewirken können. Im vorliegenden Fall werden die Planungswerte an jedem gemessenen Immissionspunkt (IP 01-03) klar eingehalten, sogar noch um 12 dB unterschritten – sowohl bei Tag als auch bei Nacht. Zudem sind gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zusätzlich noch
17 - schallabsorbierende Wände für die Zufahrtsrampe geplant, sodass also bereits weitere Massnahmen ergriffen werden. Massnahmen, die über die ergriffenen hinausgehen, wie die Beschwerdeführer dies vorschlagen, können daher nach Erachten des Gerichts nicht mehr verlangt werden. Auch das Lärmgutachten sieht von weiteren Massnahmen, die über die schallabsorbierenden Wände der Einfahrtsrampe hinausgehen, mangels Notwendigkeit ab. 5.3Überdies ist – wie die Beschwerdegegnerin 1 dies in ihrer Vernehmlassung bereits getan hat – darauf hinzuweisen, dass sich das geplante Objekt in der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II befindet, während sich die Parzelle der Beschwerdeführer in einer lärmimmissionstechnisch höheren Stufe, nämlich ES III befindet. Insofern haben die Beschwerdeführer sowieso höhere Lärmwerte zu erdulden. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV sind in Zonen mit einer Lärmempfindlichkeitsstufe III mässig störende Betriebe zu dulden. Hingegen sind in der Zone der Beschwerdegegnerin 2 keine störenden Betriebe erlaubt (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). Die geplante Zufahrt von Norden liegt somit direkt gegenüber der Zone mit ES III bzw. grenzt direkt an diese an. Würde man die Zufahrt von Süden her führen, würde die Einfahrt hingegen in derselben ES II-Zone liegen und gemäss Gutachten der Beschwerdegegnerin 2 die Planungswerte nicht problemlos einhalten können wie bei der nördlichen Zufahrt. Insofern macht es Sinn die Zufahrt nicht in der lärmempfindlicheren Zone zu planen, sondern direkt angrenzend an die höhere Lärmwerte zulassende Zone. 5.4An dieser Stelle sei kurz auf die Rüge der Beschwerdeführer einzugehen, dass der Lärm durch den Verursacher selbst zu tragen sei und nicht auf Dritte – nämlich die Beschwerdeführer – abgewälzt werden dürfe. Dem ist zuzustimmen. So hielt das Bundesgericht fest, dass jedes Baugebiet seine Immissionen grundsätzlich selber zu tragen habe (BGE 127 I 103 E. 7f).
18 - Ausgehend von dieser Regel stellt man für das fragliche Bauprojekt fest, dass dieses die Planungswerte mit der nördlichen Zufahrt an jedem Punkt (IP 01-03) einhält. Selbst, wenn die Parzelle der Beschwerdeführer in derselben Lärmempfindlichkeitsstufe läge wie die der Beschwerdegegnerin 2 (also in der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II), wären die Planungswerte immer noch eingehalten. Die Planungswerte sind also in jedem Fall eingehalten. 5.5Hinzuzufügen ist, dass gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden kann, besser geeignetere Standorte zu prüfen. Ein zonenkonformes Projekt, das die massgeblichen Belastungsgrenzwerte einhält – wie dies bei der Zufahrt über Norden der Fall ist –, kann nicht allein aufgrund des Vorsorgeprinzips verboten werden (WAGNER PFEIFER BEATRICE, a.a.O., 147 f.). Freilich bedeutet dies nicht, dass bei mehreren Projektalternativen irgendeine gewählt werden darf. Vielmehr hat die Baubewilligungsbehörde sich für diejenige Variante bzw. Lärmschutzmassnahme zu entscheiden, die im Rahmen des Vorsorge- und Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 1C_506/2008 vom 12. Mai 2009 E. 3.3). Bei der Würdigung der Lärmsituation kommt der Behörde ein gewisser Ermessenspielraum zu (WAGNER PFEIFER BEATRICE, a.a.O., 181). Zu berücksichtigen sind insbes. Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit der betreffenden Zone (GRIFFEL ALAIN/RAUSCH HERBERT, a.a.O., Vorbem. Art. 11–25 N 3). 5.6Die Zufahrt über die nördliche L._____ hält wie bereits festgestellt, die Planungswerte sämtlicher Immissionspunkte (IP 01-03) ein. Anders verhält es sich mit den Planungswerten der südlichen L._____. Das zweite Lärmgutachten vom 18. November 2022 (vgl. Bg 2-act. 4) ergab, dass der Planungswert beim Immissionspunkt IP 04 nachts knapp überschritten wird, sollte die Einstellhalle von den veranschlagten 17 auf 35 Parkplätze
19 - erhöht werden und damit sämtlicher Verkehr des Neubaus auch über die südliche L._____ geführt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter mehreren möglichen und tauglichen Varianten diejenige zu wählen, die die Planungswerte einhält (BGE 116 Ib 159 E. 6a). Demzufolge eignet sich die Zufahrt via nördliche L._____ als bessere Variante. 5.7Aus lärmtechnischen Überlegungen ist die Zufahrt über die nördliche L._____ somit mit dem Vorsorgeprinzip vereinbar. Die Rüge erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.Wie vorstehend erwähnt und geprüft, bedarf es für die Erteilung einer Bewilligung einer hinreichenden Erschliessung, die neben den raumplanerischen Vorgaben auch diejenigen des Umweltschutzes einhält. Bei der Schlussbeurteilung, ob ein Baugrundstück hinreichend erschlossen ist, steht der kommunalen Behörde ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_30/2010 vom 2. November 2010 E. 3.1; 1C_319/2021 vom 8. April 2022 E. 2.1). Trotz der dem Verwaltungsgericht zustehenden umfassenden Kognition (Art. 51 VRG) ersetzt dieses als Rechtsmittelinstanz die Ermessensausübung nicht durch seine eigene. Es prüft deshalb lediglich, ob der angefochtene Entscheid auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung beruht und ob die bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Wie bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften kann sich die kommunale Behörde nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Vernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (FRITZSCHE CHRISTOPH/BÖSCH PETER/WIPF THOMAS/KUNZ DANIEL, a.a.O., 722).
20 - 6.1In ihrer Vernehmlassung weist die Beschwerdegegnerin 1 darauf hin, dass die nördliche und südliche L._____ einen vergleichbaren Ausbaustandard aufweisen. Beide Strassen seien übersichtlich, erlaubten aber aufgrund ihrer Breite keine hohe Fahrtgeschwindigkeit. Die beiden vorzunehmenden Richtungswechsel auf der Verbindungsstrasse P._____ seien von den Beschwerdeführern 75 m entfernt, so dass die Beschwerdeführer immissionstechnisch gar nicht davon betroffen sein könnten. Die Verkehrssicherheit sei aufgrund der Sichtverhältnisse, der Warteräume und der Kreuzungsmöglichkeiten gewährleistet. Die Beschwerdegegnerin 1 stellt überdies richtig, dass die südliche L._____ – wie auch im GEP vermerkt – als Fussweg ausgeschieden ist, während dies bei der nördlichen nicht der Fall sei. Betreffend Immissionen weist sie richtigerweise darauf hin, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Wohnbaute von der Strasse her zurückversetzt sind und daher weniger betroffen sind als die Anwohner der südlichen L.. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass eine Erschliessung über die südliche L. im Rahmen des Vorsorgeprinzips vorzuziehen sei, da eine solche weniger Wohneinheiten betreffe, wird damit entkräftet. 6.2Die Beschwerdegegnerin 1 begründet ihre Beurteilung der Erschliessungssituation ausführlich und nachvollziehbar. Dabei setzt sie sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer minuziös auseinander. Unter Berücksichtigung des der Beschwerdegegnerin 1 in dieser Frage zustehenden erheblichen Ermessens erweist sich die Zufahrt über die nördliche L._____ zum Baugrundstück als hinreichend im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG. Das Baugrundstück ist sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.) hinreichend zugänglich, und die Zufahrtsstrasse ist trotz des teilweise rudimentären Ausbaustandards genügend verkehrssicher. Selbst wenn im
21 - "worst case"-Szenario keine direkte Ausweichmöglichkeit bestünde und ein Rückwärtsfahren bei Entgegenkommen eines anderen Verkehrsteilnehmers nötig wäre, ist dies mit Blick auf die Verkehrssicherheit vertretbar, da die Zufahrt genügend übersichtlich ist und vom Fahrzeugführenden erwartet werden kann, dass beim Rückwärtsfahren die notwendige Vorsicht an den Tag gelegt wird oder eben abgewartet wird, bis das entgegenkommende Fahrzeug die Strasse passiert hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2017 vom 17. April 2018 E. 4.5.2). 6.3Die geplante Zufahrt über die nördliche L._____ ist weder aus umweltschutzrechtlichen noch aus baurechtlichen Gründen zu beanstanden. Die Parzelle Nr. K._____ ist hinreichend erschlossen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Baubewilligung zu Recht erteilt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
22 - um ein Alternativprojekt, das nur realisiert werde, wenn die Zufahrt über die nördliche L._____ als nicht hinreichend erachtet und daher die Baubewilligung für den Neubau der Mehrfamilienhäuser verweigert würde. Nach Gutheissung der Baubewilligung für den Neubau ist nun kein Interesse der Beschwerdegegnerin 2 an der Realisierung der separaten Einstellhalle zu erblicken. 7.2Hinzu kommt, dass sich aus einer Sichtung der Pläne ergibt, dass beide Einstellhallen in dem veranschlagten Umfang aus platztechnischen Gründen gar nicht realisiert werden könnten. Die Dimensionen der Einstellhalle für die Parzelle Nr. M._____ sind nämlich so gross, dass für die 18 Pflichtparkplätze des Neubaus eigentlich gar kein Platz mehr zur Verfügung stünde. 7.3Mit Erteilung der Bewilligung für das Bauprojekt "Neubau 2 MFH und AEH" auf der Parzelle Nr. K._____ ist das Baugesuch vom 16. November 2022 hinfällig geworden und es darf einzig mit einer Realisierung des Neubauprojektes gerechnet werden. 8.1Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Beschwerdekosten, darunter eine Staatsgebühr von CHF 5'000.--, gehen zu je 1/8 und unter solidarischer Haftung zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 73 Abs. 1 VRG). Überdies haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Gestützt auf die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) wird bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundensatz übernommen, sofern dieser den Ansatz von CHF 270.-- nicht überschreitet. Ist der in der Honorarvereinbarung festgelegte Stundenansatz höher als CHF 270.--, wird er auf CHF 270.--
23 - herabgesetzt. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, beträgt der Stundenansatz höchstens CHF 240.-- (vgl. VGU R 2018 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1; VGU U 2016 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b; VGU S 2017 15 vom 27. September 2017 E.7b). 8.2Mangels Honorarvereinbarung ist im vorliegenden Fall ein Stundenansatz von CHF 240.-- anzusetzen. Weiter kann praxisgemäss eine Kleinspesenpauschale von max. 3 % (nicht 4 %) verrechnet werden (VGU 2022 60 vom 13. September 2022 E. 2.3). Die MWST wurde (zu Recht) nicht in Rechnung gestellt. Der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 machen einen zeitlichen Aufwand von 27.21 Stunden geltend. Die vor dem Verwaltungsgericht eingereichten Rechtsschriften und Schreiben belaufen sich auf insg. 21 Seiten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht hingegen einen Aufwand von 47.50 Stunden geltend. Die vorgebrachten 27.21 Stunden erscheinen in diesem Lichte als angemessen. Daraus ergibt sich folgende Kostennote: 27.21 Std. à CHF 240.-- [CHF 6'530.40] zzgl. Kleinspesenpauschale von 3% [CHF 195.90], was eine Kostennote von CHF 6'726.30 ergibt. Der Beschwerdegegnerin 2 wird damit eine Parteientschädigung von CHF 6'726.30 zugesprochen. 8.3Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine Parteientschädigung zu, da diese in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF5'000.--
24 -
und den Kanzleiauslagen vonCHF504.-- zusammenCHF5'504.-- gehen zu je 1/8 und unter solidarischer Haftung zulasten von A., B., C., D., E., F. GmbH, G., H.,. 3.A., B., C., D., E., F. GmbH, G., H., haben J._____ AG mit insgesamt CHF 6'726.30 aussergerichtlich zu je 1/8 und unter solidarischer Haftung zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]