Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2022 82
Entscheidungsdatum
25.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 82 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi Aktuarin ad hoc Engler URTEIL vom 25. Oktober 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 13. Juni 2022 verlangte Architekt D._____ als Vertreter der Grundei- gentümerin A._____ der Chesa E., Parzelle F., von der Bau- behörde der Gemeinde C._____ eine vorläufige Beurteilung für die Mon- tage von Panels für die Warmwasser- und Stromerzeugung am Steinso- ckel oberhalb des Felsens, welcher als Plattform für die Chesa E._____ dient. 2.Mit Schreiben vom 7. September 2022 teilte die Baubehörde der Ge- meinde C._____ ihre vorläufige Beurteilung mit. In den folgenden, gefor- derten drei Beurteilungspunkten entschied die Gemeinde, dass die Warm- wasserkollektoren aus gestalterischer Sicht am Steinsockel und an der Gebäudefassade der Chesa E._____ nicht angebracht werden können, weiter könne auf dem Dach der Holzlaube, wie von der Bauberatung ver- langt, die vollintegrierte Photovoltaikanlage anstatt der Eternitplatten an- gebracht werden, die Neigung dürfe aber nicht verändert werden und wei- ter könne die Entfernung allfälliger Bäume problemlos erfolgen. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung könne gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. 3.Dagegen erhoben A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Okto- ber 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Sie führten aus, dass sie gegen die ablehnende Beur- teilung der Nichtbewilligung der Anlage zur Erzeugung von Warmwasser und Strom Beschwerde erheben möchten. Dies begründeten sie damit, dass sie den Entscheid der Gemeinde C._____ in der jetzigen aktuellen, kritischen Lage nicht nachvollziehen können. Eine Anlage auf dem Dach der Chesa E._____ sei nicht sinnvoll aufgrund der Dachflächenfenster, der Lukarnen und der Schneeschicht im Winter. Die geplanten, fast senkrech- ten Warmwasserkollektoren und Solarpanels auf der Stützmauer in Bruch-

  • 3 - stein unterhalb des Hauses hätten den Vorteil, dass sie im Winter einen guten Ertrag geben und dass sie nicht vom Schnee bedeckt würden. Dabei würden sie nicht störend in die Hausfassade eingreifen wollen und würden die Panels in einem passenden Farbton wählen und nicht glänzend. 4.Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und dem angefoch- tenen Vorentscheid vom 7. September 2022 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Be- schwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Beim angefochtenen kommunalen Vorentscheid vom 7. September 2022 (vgl. beschwerdeführerische Bei- lage [Bf-act.] 1) handelt es sich um eine vorläufige Beurteilung im Sinne von Art. 41 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110). Nach Art. 41 KRVO kann die kommunale Baubehörde vor der Einreichung eines Baugesuchs um eine vorläufige Beurteilung wesent- licher Punkte des Bauvorhabens ersucht werden (Abs. 1). Die vorläufige Beurteilung gibt weder den Gesuchstellenden Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung noch bindet sie die entscheidende Behörde bei der Beur- teilung des ordentlichen Baugesuchs und allfälliger Einsprachen (Abs. 3). 1.2.Trotz fehlender Bindungswirkung war eine Anfechtung von Stellungnah- men nach Art. 41 KRVO gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsge- richts einst dennoch zulässig gewesen, wenn nicht zu erwarten war, dass die Baubehörde im Rahmen eines formellen Baugesuches anders ent- scheiden würde als bei der vorläufigen Beurteilung (vgl. dazu Urteile des

  • 4 - Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 15 45 vom

  1. September 2015 E.1b; R 18 70 vom 25. November 2019 E.1 und R 19 4 vom 7 Januar 2020 E.1.1). Erst jüngst trat jedoch das Bundesge- richt in BGU 1C_36/2020 vom 20. August 2020 auf die von der Gesuch- stellerin gegen VGU R 18 70 erhobene Beschwerde nicht ein. Es erwog, dass sich aus dem Ausgeführten ergebe, dass der vorläufigen Beurteilung gemäss anwendbarem kantonalem Recht keine Verbindlichkeit zukomme. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Vorinstanz auf die dagegen erhobene Beschwerde eingetreten sei und in der Sache entschieden habe. Insbesondere lasse dieser Umstand die dem vorliegenden Verfah- ren zu Grunde liegende vorläufige Beurteilung der Gemeinde nicht zu ei- nem verbindlichen, unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundesge- richt anfechtbaren baurechtlichen Vorentscheid werden (vgl. BGE 135 II 30 E.1.3; Urteile 1C_177/2019 vom 8. Oktober 2019 und 1C_444/2012 vom 27. Februar 2013 E.1.1; je mit Hinweisen). Die vorläu- fige Beurteilung der Gemeinde könne gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung gar keine bindende Wirkung haben, da die einspracheberech- tigten Personen dabei nicht einbezogen wurden und grundsätzlich damit zu rechnen sei, dass unter Berücksichtigung derer Einwände im Baube- willigungsverfahren ein von der Rechtsauskunft abweichender Entscheid ergehe (Urteile 1C_598/2018 vom 18. Oktober 2019 E. 3.4 und 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 5.4). Auch ein bundesgerichtlicher Entscheid in der Sache würde daran im Übrigen nichts zu ändern vermö- gen. Der Einbezug der einspracheberechtigten Personen bzw. die Mög- lichkeit Stellung zu nehmen fliesst aus den Mitwirkungsrechten im Rah- men des rechtlichen Gehörs (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1010; VGU R 15 45 vom 24. Sep- tember 2015 E.2b). Da es dem angefochtenen Urteil damit an seiner Ver- bindlichkeit fehlt, kommt ihm keine Entscheidqualität im Sinne von Art. 82 lit. a BGG zu (Urteil 1C_36/2020 vom 20. August 2020 E.1.7).
  • 5 - 1.3.Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde im Urteil des Verwal- tungsgerichts R 19 81 vom 6. Oktober 2020 gefolgt, in dem auf die Be- schwerde nicht eingetreten wurde, weil dem zugrundeliegenden Vorent- scheid die Verbindlichkeit und somit die notwendige Entscheidqualität fehlte. 2.Vorliegendenfalls geht es mutatis mutandis um die gleiche Problematik. Sowohl die Gesuchsteller als auch die Gemeinde gehen fälschlicherweise von der bindenden Wirkung des angefochtenen Vorentscheids der Ge- meinde C._____ aus. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung fehlt dem Vorentscheid vom 7. September 2022 der Gemeinde C._____ aufgrund der fehlenden Verbindlichkeit die Entscheidqualität nach Art. 82 lit. a BGG und somit wird auch im vorliegenden Verfahren nicht auf die Beschwerde eingetreten. 3.1.Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 300.-- gehen in Abwei- chung von Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Gemeinde C._____, weil diese eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in der vorläufigen Beurteilung auf- genommen hat. Obwohl im VGU R 19 81 das Verwaltungsgericht in der gleichen Thematik aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die Beschwerde eingetreten war, sah die Gemeinde in der Rechtsmittelbelehrung der verfahrensrelevanten vorläufigen Beurteilung vom 7. September 2022 die Möglichkeit des Weiterzugs an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden ausdrücklich vor. Folglich hätte sie dies aus der Rechtsmittelbelehrung streichen müssen, da es insbeson- dere für Laien den Anschein einer materiellen Weiterzugsmöglichkeit er- weckt. 3.2.Dieser Entscheid bedeutet jedoch nicht, dass ein vollständiger Verzicht auf eine Rechtsmittelbelehrung vorgenommen werden kann, da im Hinblick auf eine allfällige Kostenerhebung eine darauf beschränkte Rechtsmittel- belehrung auch unter der neuen Praxis von der Vorinstanz anzubringen

  • 6 - ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Kosten bei der Prozedur bleiben oder direkt erhoben werden. Bei einem Verbleib bei der Prozedur ist der Kostenentscheid nur unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 4 VRG selbständig anfechtbar. 3.3.Aussergerichtlich steht der Gemeinde nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Par- teientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegt hat. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF300.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF158.-- zusammenCHF458.-- gehen zulasten der Gemeinde C._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

5

BGG

KRVO

  • Art. 41 KRVO

VRG

  • Art. 49 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

6