Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2022 70
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 70 5. Kammer VorsitzZanolari Hasse RichterMeisser und Audétat AktuarOtt URTEIL vom 23. Mai 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ AG, handelnd durch C._____ D._____ als Mitglied des Verwaltungsrats und G._____ D._____ als Direktor, ist (Stockwerk-)Eigentümerin (auf) der (heutigen) Parzelle 969 bzw. der Parzelle 1296 im Gebiet E._____ in F., Gemeinde B.. 2.Am 17. Dezember 2020 erteilte die Gemeinde B._____ der A._____ AG eine Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus auf der (heutigen) Parzelle 969, welche unangefochten blieb (Baugesuchs-Nr.: 2020- 101.000). Die beratende Planungskommission und die Baubehörde B._____ waren der Ansicht, dass das Bauvorhaben auf der (damaligen) Parzelle 969 nicht den Zielen der Planungszone (vom 30. Juli 2018, letztmals verlängert am 7. Juni 2022) widerspreche. Dies unter der Voraussetzung, dass nur Erstwohnungen bewilligt würden. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Baubewilligung bezüglich des nicht zu bebauenden Teils der Parzelle 929 keinerlei präjudizielle Wirkung habe. Dieser Parzellenteil unterstehe weiterhin der Planungszone und komme auch zukünftig für eine Auszonung nach Massgabe des KRL in Frage. 3.Der nicht gemäss dem Baugesuch 2020-101.000 zu bebauende, südwestliche Teil der Parzelle 969 sowie ein Verbindungsstück im Südosten zur Parzelle 1302 wurde sodann abparzelliert und es resultiert daraus die Parzelle 1296. Sowohl die nordwestliche als auch die südwestliche Seite der Parzelle 1296 grenzen an die Landwirtschaftszone und bilden somit die Grenze der Bauzone; nordöstlich grenzt die Parzelle 1296 an die Parzellen 1297 und 969 und südöstlich an die Parzelle 411, die alle drei – wie auch die Parzelle 1296 selbst – der Wohnzone 2 gemäss Art. 20 des geltenden kommunalen Baugesetzes (BG) zugeordnet sind.

  • 3 - 4.Am 1. März 2022 reichte die A._____ AG bei der Gemeinde B._____ ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus auf der Parzelle 1296 ein. Nachdem am 9. Mai und am 15. Juli 2022 die A._____ AG bzw. die Eheleute D._____ die Baubehörde zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens aufgefordert hatten, teilte der Gemeindevorstand B._____ am 15. Juli 2022 der A._____ AG im Wesentlichen mit, dass eine Unterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone in Erwägung gezogen werde. Es sei klar, dass mit dem Bauvorhaben eine Präjudizierung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 KRG stattfinden würde. Am 10. August 2022 beantragte die A._____ AG im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs erneut die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens. Das Baugesuch (Nr. 2022- 015.000 vom 1. März 2023) wurde schliesslich durch den Gemeindevorstand mit einem auf den 26. August 2022 datierenden Entscheid – gestützt auf die entsprechenden schriftlichen Rückmeldungen der Gemeindevorstandsmitglieder vom 24. und 25. August 2022 – der am

  1. Juli 2018 erlassenen und am 7. Juli (recte Juni) 2022 erneut verlängerten Planungszone unterstellt sowie als Folge davon sistiert (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 26. August 2022). 5.Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
  2. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte folgendes: "1. Der Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 24./25. August 2022 betr. Unterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone und Sistierung des Baugesuchs sei aufzuheben oder für nichtig zu erklären. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren fortzusetzen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin." Prozessualiter beantragte sie, das Verfahren sei für dringlich zu erklären und einem raschen Entscheid zuzuführen bzw. dringlich zu behandeln. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Gemeindevorstand am 24./25. August 2022 offenbar auf dem Zirkularweg entschieden habe.
  • 4 - Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Behandlung des rechtlich komplexen Geschäfts erfordere eine mündliche Beratung und freie Diskussion des Streitgegenstands unter Einbezug der beschwerdeführerischen Argumentation im Schreiben vom 10. August 2022 anlässlich einer ordentlichen Gemeindevorstandssitzung mit anwesenden Gemeindevorstandsmitgliedern. Bereits deswegen sei der angefochtene Entscheid aufzuheben oder bzw. allenfalls aufgrund des formungültigen Zustandekommens sogar für nichtig zu erklären. Des Weiteren habe sich der Gemeindevorstand mit Schreiben vom 15. Juli 2022 in unzulässiger Weise vorbefasst gezeigt und sich nicht mit der beratenden Planungskommission der Gemeinde B._____ abgesprochen. Weiter gebe es keinen Grund, das Bauvorhaben der Planungszone zu unterstellen. Die Parzelle 1296 befinde sich zwar tatsächlich am Siedlungsrand, sei jedoch vollständig erschlossen. Die Verkehrserschliessung erfolge dinglich gesichert von Norden her über die Via E._____ und die Parzelle 1297 und von Süden her über die Via X._____ und die Parzelle 1302. Sämtliche Versorgungs- und Entsorgungsleitungen seien vorhanden und das Bauvorhaben auf Parzelle 969 werde betreffend Energie- und Frischwasserversorgung, Glasfaserleitungen, Meteorwasser- und Abwasserleitungen vollumfänglich über die Parzelle 1296 erschlossen. Schon deshalb vermöge das Bauvorhaben die von der Gemeinde geltend gemachten Voraussetzungen für eine mögliche Auszonung nicht zu erfüllen. Das Bauvorhaben auf Parzelle 1296 schliesse das Siedlungsgebiet aus raumplanerischen Überlegungen sinnvoll ab und bilde daher eine planerische Baulücke. Das zu erstellende Einfamilienhaus mit Erstwohnungsnutzung durch die Eheleute D._____ erfülle auch die (geltenden) baurechtlichen Voraussetzungen vollumfänglich. Auch der Kanton habe beim Erlass des kantonalen Richtplans im März 2018 kein mögliches Auszonungspotenzial erkannt. Das Grundstück sei Bestandteil einer aufwändigen Folgeplanung. Sodann gebe es keine Gründe für eine

  • 5 - abweichende Behandlung des Bauvorhabens auf Parzelle 1296 im Vergleich zum bewilligten Bauvorhaben auf der (heutigen) Parzelle 969. Die Gemeinde habe im angefochtenen Entscheid nicht begründet, weshalb "aufgrund der anzustrebenden räumlichen Entwicklung" ausgerechnet die Parzelle 1296, an bester Baulage mit grundbuchlich gesicherter Erschliessung, für eine Überbauung ungeeignet sein soll. Sowohl die Planungskommission als auch die Baubehörde hätten mit der Baubewilligung vom 17. Dezember 2020 sehr bewusst und willentlich vom KRL, welches nicht eigentümerverbindlich sei, Abstand genommen und damit mit dem KRL auch nicht die Planungszone nachgelagert konkretisiert. Ferner sei das baulich gestaffelte Vorgehen für die Überbauung der Parzellen 969 und 1296 Resultat einer Absprache mit dem vormaligen Gemeindepräsidenten Emil Müller gewesen. Die Gemeinde habe damit sicherlich nicht das zusammenhängende Auszonungspotenzial auf den Parzellen 969, 1296 und 1297 planerisch willkürlich zerstückeln und rechtsungleich behandeln wollen, was jedoch mit dem angefochtenen Entscheid geschehen sei. Zusammenfassend sei die Auszonungseignung und -wahrscheinlichkeit der Parzelle nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid bewirke als Konsequenz einen unzulässigen Baustopp bis zur neuen Planung und damit einen unzulässigen Eingriff in Art. 26 BV. 6.In der auf die Teilfrage der Nichtigkeit bzw. der Zulässigkeit des Zustandekommens des angefochtenen Entscheids vom 26. August 2022 im Zirkularbeschluss beschränkten Vernehmlassung der Gemeinde B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) vom 21. Oktober 2022 stellte sie folgende Hauptanträge: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

  1. Unter gesetzlicher Kostenfolge." Prozessualiter beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei über die Zulässigkeit eines Zirkularbeschlusses ein Teilurteil zu erlassen, welches
  • 6 - sich ausschliesslich mit der Frage der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des angefochtenen Entscheids befasse. Prozessökonomisch und sachlich wäre es sinnvoll, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren vorerst auf die Teilfrage beschränke, ob der angefochtene Entscheid vom 26. August 2022 im Zirkularverfahren gültig zustande gekommen oder nichtig sei, ohne dass es auch bereits in der Sache über die Zulässigkeit der Unterstellung des Baugesuchs Nr. 2022-015.000 unter die Planungszone entscheide. Sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass der angefochtene Entscheid nichtig oder im Rahmen eines Zirkularbeschlusses ungültig zustande gekommen sein, wäre dies gerichtlich festzustellen und der Beschwerdegegnerin die Gelegenheit zum neuerlichen Entscheid über die Unterstellung des fraglichen Bauvorhabens unter die Planungszone zu geben bzw. dafür an sie zurückzuweisen. Ausserdem legte die Beschwerdegegnerin den betreffend das durchgeführte kommunale Zirkularverfahren aus ihrer Sicht massgeblichen Sachverhalt dar und stellte sich auf den Standpunkt, dass – auch angesichts des beschwerdeführerischen Anliegens nach einem zeitnahen Entscheid über die Unterstellung des Baugesuchs Nr. 2022- 015.000 unter die Planungszone – die gewählte Vorgehensweise mit einer Beschlussfassung des (verbliebenen) Gemeindevorstands darüber auf den schriftlichen (Zirkular-)Weg am 24./25. August 2022 zulässig gewesen sei und auch der bisherigen Praxis entsprochen habe. Ebenso wenig könne aus dem Schreiben vom 15. Juli 2022 eine unzulässige Vorbefassung abgeleitet werden und bei der Planungskommission handle es sich lediglich um eine beratende Kommission ohne Entscheidungsbefugnisse, wobei ihr auch Mitglieder des Gemeindevorstands (und somit der Baubehörde) sowie der Kanzlist angehörten. 7.Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 zur beschwerdegegnerischen Eingabe vom 21. Oktober 2022, wobei sie

  • 7 - sich gegen die Fällung eines Teilurteils aussprach. Dabei stellte sie sich unter anderem auf den Standpunkt, dass ein rügespezifisches Teilurteil nicht angezeigt und ihr nicht zumutbar sei. Dies zumal das Verfahren dadurch eine erhebliche Verzögerung und Verteuerung erfahren würde. 8.Mit Verfügung vom 9. November 2022 erklärte der damals zuständige Instruktionsrichter das Verfahren antragsgemäss für dringlich im Sinne von Art. 39 Abs. 2 lit. a VRG. Auf den weiteren Antrag, das Verfahren sei dringlich zu behandeln bzw. einem raschen Entscheid zuzuführen, wurde nicht eingetreten. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, über die Frage der Nichtigkeit bzw. Zulässigkeit der Beschlussfassung des angefochtenen Entscheids im schriftlichen Zirkularverfahren ein Teilurteil zu fällen, wurde abgewiesen. Der Beschwerdegegnerin wurde Frist zur Ergänzung der Vernehmlassung betreffend Unterstellung unter die Planungszone und Sistierung des Baubewilligungsverfahrens gesetzt. Die Verfügung blieb unangefochten. 9.In ihrer ergänzten Vernehmlassung vom 21. November 2022 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren Anträgen fest. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Milizsystem des Kantons gefährdet wäre, wenn Zirkularentscheide von Baubehörden als Milizbehörden in den peripheren Talschaften nicht mehr als zulässig qualifiziert würden. Träfen die formellrechtlichen Argumente der Beschwerdeführerin zum Zirkularbeschluss zu, hätte die Beschwerdegegnerin jedoch zwingend das Recht, nochmals in der Sache entscheiden zu können. Betreffend die Unterstellung des Baugesuchs Nr. 2022-015.000 unter die Planungszone führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie nach der Fusion (per 1.Januar 2015) mit den Gemeinden R._____ und S._____ bestrebt sei, die Ortsplanungsrevision der aus dem Jahre 2006 und von der Regierung im 2007 genehmigten Grundordnung über das gesamte Gemeindegebiet zu revidieren. Im Hinblick darauf gelte die Planungszone, welche bis zum 31. Juli 2024 rechtskräftig verlängert

  • 8 - worden sei. Das aktuelle KRL der Gemeinde B._____ vom August 2022, welche gemäss kantonalem Richtplan (KRIP), Kapitel 5 Siedlung überdimensionierte Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) aufweise, gehe mittelfristig von einer Stagnation, längerfristig von einer Abnahme der Einwohnerzahl aus. Die fragliche Parzelle 1296 liege exponiert am südwestlichsten Rand des Wohngebietes H._____ und grenze an zwei Seiten unmittelbar an die Nichtbauzone. Deshalb sei die Parzelle 1296 bereits im KRL mit Bearbeitungsstand Dezember 2021 strategisch als Gebiet qualifiziert worden, bei welchem die Auszonung zu prüfen sei. Für F._____ werde ausdrücklich festgehalten, dass das an die Bauparzelle angrenzende Wohngebiet aufgrund der Baulücken und ungenutzter Grundstücke Verdichtungspotenzial habe. Ausserdem werde explizit festgehalten, dass "randliche und exponierte Bauzonenreserven" – zu welche die Parzelle 1296 ohne Zweifel gehöre – "zur Vermeidung einer weiteren Ausdehnung des Siedlungsgebiets ausgezont werden sollen". Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der öffentlichen Auflage des aktuellen KRL im Dezember 2021 denn auch nicht mitgewirkt und mithin nicht gegen die Eignung der Auszonung der Bauparzelle opponiert. Die Beschwerdeführerin habe mit Erlass der Baubewilligung seit Dezember 2020, spätestens Dezember 2021 damit rechnen müssen, dass ein Baugesuch betreffend die Parzelle 1296 der Planungszone unterstellt werden würde. 10.Am 5. Dezember 2022 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Weiter stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die (ursprüngliche) Parzelle 969 inkl. der zwischenzeitlich abparzellierten Parzelle 1296 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in der laufenden Ortplanungsrevision in der Bauzone bleibe, hätte doch die Beschwerdegegnerin trotz der im Jahr 2019 im KRL festgestellten Auszonungseignung im Gebiet der Parzelle 969 ansonsten nicht die Baubewilligung erteilt. Unterstelle die Beschwerdegegnerin das

  • 9 - Baugesuch auf der Parzelle 1296 nunmehr der Planungszone, so handle sie widersprüchlich und damit gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz von Treu und Glauben. Im Übrigen schliesse die Überbauung auf der Parzelle 1296 das Siedlungsgebiet unter raumplanerischen Überlegungen sinnvoll ab und gehöre zum geschlossenen Siedlungsbereich. Im Rahmen der Rechtssicherheit und der Planungsbeständigkeit sei das Baugesuch materiell zu behandeln. 11.Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 duplicando an ihren bisherigen Ausführungen vollumfänglich fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid vom 26. August 2022 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Gemeindevorstands der Gemeinde B._____, gefasst am 24./25. August 2022 und datierend auf den 26. August 2022, womit das Baugesuch Nr. 2022-015.000 der Beschwerdeführerin auf der Parzelle 1296 der zuletzt am 7. Juli (recte Juni) 2022 vom Gemeindevorstand bis am 31. Juli 2024 verlängerten Planungszone vom 30. Juli 2018 (betreffend Bauzonendimensionierung; siehe dazu Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.]11 f.) unterstellt und vorläufig sistiert wurde (siehe Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 4). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstands vom 26. August 2022 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten

  • 10 - werden (vgl. auch Art. 79 Abs. 1 des für die Fraktion F._____ anwendbaren kommunalen Baugesetzes für die Gemeinde B._____ vom

  1. November 2006 [BG]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 1.2.Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide sind gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG aber nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Der vorliegende Entscheid über die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltende Planungszone stellt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss Art. 92 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und Art. 41 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar, da dieser das eingeleitete Baubewilligungsverfahren nicht abschliesst, sondern vielmehr zur Folge hat, dass dieses einstweilen sistiert wird. Vorliegend wurde das Baugesuch Nr. 2022-015.000 der Beschwerdeführerin vom 1. März 2022 für den Neubau eines Einfamilienhauses der ursprünglich am 30. Juli 2018 im Hinblick auf die Anpassung der Grundordnung an das übergeordnete Recht – namentlich im Zusammenhang Bauzonendimensionierung – beschlossenen Planungszone unterstellt und das Baubewilligungsverfahren sistiert. Damit ruht die weitere Behandlung der Baugesuche und ohne Baubewilligung dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt werden (siehe Art. 86 Abs. 1 KRG). Der angefochtene Entscheid vom 26. August 2022 enthielt eine Rechtsmittelbelehrung (Bf-act. 4 S. 3), womit dieser als (selbstständig) anfechtbar im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG erlassen gilt. Damit handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher aber in
  • 11 - der Regel selbständig anfechtbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_91/2011 vom 26. Oktober 2011 E.1.1 f. und 1C_274/2007 vom
  1. Februar 2008 E.1.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 64 vom 29. März 2023 E.1.2 ff., R 21 66 vom
  2. Januar 2023 E.1.2 ff., R 21 14 vom 29. März 2022 E.1.2 f. und R 10 34 vom 2. September 2010 E.3a). 1.3.Als Grundeigentümerin der Parzelle 1296 und Bauherrin des von der Sistierung betroffenen Baugesuchs Nr. 2022-015.000, welche im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Begehren nicht durchgedrungen ist, ist sie vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 50 Abs. 1 VRG). Hinsichtlich der in der Rechtmittelbelehrung in der Dispositivziffer 3 im Entscheid vom 26. August 2022 angegebenen Rechtsmittelfrist von 10 Tagen seit der Mitteilung bzw. der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde daran geübten Kritik ist festzuhalten, dass gemäss Art. 52 Abs. 2 VRG die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen 10 Tage beträgt. In den Urteilen R 21 66 vom
  3. Januar 2023 und R 21 64 vom 29. März 2023 gelangte des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden klar zum Schluss, dass die Rechtsmittelfrist für die Unterstellung von Baugesuchen unter eine Planungszone in Anwendung Art. 52 Abs. 2 VRG 10 Tage beträgt (VGU R 21 64 vom 29. März 2023 E.1.2.2 und R 21 66 vom 24. Januar 2023 E.1.2.2). Der angefochtene Entscheid ging bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 29. August 2022 ein, womit die Beschwerde vom 7. September 2022 frist- und darüber hinaus auch formgerecht erfolgt ist (vgl. Art. 8, 38 und Art. 52 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorgängig ist auf die Frage nach der Zulässigkeit der Formalitäten der Beschlussfassung vom 24./25. August 2022 im Rahmen eines schriftlichen Zustimmungsverfahrens der Gemeindevorstandsmitglieder
  • 12 - (ohne physisch abgehaltene Gemeindevorstandssitzung mit mündlicher Diskussionsmöglichkeit) bzw. einem gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin praxisgemäss bereits vielfach so gehandhabten Zirkularverfahren und somit auf das formgültige Zustandekommen des angefochtenen Entscheids vom 26. August 2022 einzugehen. Unbestrittenermassen wurde der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstands im Rahmen seiner Zuständigkeit als Baubehörde im Sinne von Art. 3 BG im Rahmen eines schriftlichen Zustimmungsverfahrens per E-Mail gefällt. Aufgrund der im Recht liegenden Akten wurden die Gemeindevorstandsmitglieder am 24. August 2022 durch den Gemeindekanzlisten/-schreiber I._____ mit einer E-Mail bedient, in welcher sie aufgefordert wurden, ihren Entscheid bezüglich der Frage, ob die Parzelle 1296 der A._____ AG J._____ der geltenden Planungszone der Gemeinde unterstellt werden soll, bis am 28. August 2022 um 24:00 Uhr mitzuteilen. Für allfällige Fragen stünden die für das Baupolizeirecht verantwortliche Vorständin K._____ oder der Gemeindekanzlist selbst zur Verfügung. Dem E-Mail angehängt war insbesondere ein Entwurf der zu erlassenden Verfügung sowie das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. August 2022 (Bg-act. 4). Die im Amt befindlichen Mitglieder des Gemeindevorstands, Vizepräsident L._____ sowie die Vorstände M., N., K., O. und P._____, haben in ihren entsprechenden E-Mails vom 24. und 25. August 2020 dem Antrag einstimmig zugestimmt. Rückfragen wurden ausweislich der Akten keine gestellt (Bg-act. 5). Aus dem Protokollauszug Nr. 013/22 der Gemeindevorstandssitzung vom 12. September 2022 (Bg-act. 3) ergibt sich ebenfalls, dass – auch im Hinblick auf eine rasche Entscheidfällung – in Zusammenarbeit mit dem Rechtsberater der Gemeinde ein Entwurf einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Unterstellung des Baugesuchs auf der Parzelle 1296 unter die Planungszone erarbeitet und dies in schriftlicher Zirkulation am 24./25. August 2022 einstimmig beschlossen worden ist. Ferner, dass dies

  • 13 - anlässlich der Gemeindevorstandssitzung am 12. September 2022 zur Kenntnis genommen und (nur) noch protokolliert wurde. 2.1.Die Beschwerdeführerin erachtet diese Art des Zustandekommens des angefochtenen Entscheids vom 26. August 2022 ohne vorgängige mündliche Beratung mit freier Diskussion dieses rechtlich komplexen Geschäfts als unzulässig. Für einen Zirkularbeschluss fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Bereits aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben bzw. infolge formungültigem Zustandekommen als nichtig zu erklären. Weiter habe sich der Gemeindevorstand bereits im Schreiben vom 15. Juli 2022 und somit vor der Fällung des eigentlichen Entscheids in unzulässiger Weise vorbefasst gezeigt und sich in Hinblick auf den angefochtenen Entscheid auch nicht mit der für ortsplanerische Fragen beratenden kommunalen Planungskommission abgesprochen. 2.2.Demgegenüber erachtet die Beschwerdegegnerin die umstrittene Vorgehensweise zur Fällung eines Entscheids des Gemeindevorstands namentlich auch unter dem Aspekt der Gemeindeautonomie als zulässig. Dies entspreche ausserdem seit geraumer Zeit einer Praxis in der Gemeinde B., sei für das Funktionieren und Aufrechterhaltens des politischen Milizsystems in kleineren Bündner Gemeinden in peripheren Gebieten von grosser Bedeutung und diene im Übrigen auch der Beschleunigung des Entscheidverfahrens. Damit gingen keine Abstriche bei der Rechtstaatlichkeit des Verfahrens einher und vorliegend hätten sich die – alle langjährig im Amt befindlichen – Gemeindevorstandsmitglieder aufgrund der ihnen vorliegenden, relevanten Entscheidgrundlagen frei und auch ohne mündliche Sitzung bzw. Beratung eine Meinung bilden können, wobei sich die zu entscheidende Angelegenheit als nicht ausserordentlich komplex erweise. Alle sechs im Amt stehenden Mitglieder des Gemeindevorstands und somit der gesamte Gemeindevorstand hätten dem vom Gemeindejuristen, der für das Baupolizeirecht zuständigen Vorständin K. sowie dem

  • 14 - Gemeindekanzlisten I._____ vorbereiteten Geschäft zugestimmt und somit einstimmig den Zirkularbeschluss gefasst (vgl. Bg-act. 3 bis 5). Mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 15. Juli 2022 sei der Beschwerdeführerin in Nachachtung der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen das rechtliche Gehör zu den in Erwägung gezogenen Massnahmen gewährt worden und darin sei auch nicht der Anschein erweckt worden, dass die in Aussicht genommene Beurteilung unumstösslich sei. Es könne somit nicht von einer unzulässigen Vorbefassung gesprochen werden, sondern vielmehr sei dies im Zusammenhang mit gehörigem und konsequentem Amtsverhalten erfolgt. Schliesslich betonte die Beschwerdegegnerin noch, dass die kommunale Planungskommission insbesondere im Baupolizeirecht über keine Entscheidbefugnisse verfüge und dieser von Amtes wegen auch Mitglieder des Gemeindevorstands sowie der Gemeindekanzlist angehörten. Diese trügen das, was in der Kommission behandelt werde im Gemeindevorstand vor und würden den aktuellen Stand der Ortsplanungsrevision kennen. 2.3.1.Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen (Entscheide) aus Gründen der Rechtssicherheit somit grundsätzlich anfechtbar, nicht aber nichtig. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Dabei ist eine Abwägung zwischen

  • 15 - dem Interesse an der Rechtssicherheit und jenem an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 362 E.1.4.3, 139 II 243 E.11.2, 137 I 273 E.3.1, 136 II 489 E.3.3, 133 II 366 E.3.2, 132 II 21 E.3.1, 129 I 361 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_656/2022 vom

  1. März 2023 E.2.1 ff., 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E.5.2 und 1C_497/2020 vom 27. Juni 2022 E.6.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1096 und 1098). 2.3.2.Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.000) ist die Grundlage und Schranke von staatlichem Handeln das Recht. Damit ist insbesondere das Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprinzip als (verwaltungsrechtlicher) Verfassungsgrundsatz angesprochen. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei insbesondere der Gesetzesvorbehalt – also, dass grundsätzlich jede staatliche Handlung auf einer generell-abstrakten Norm bzw. einem Rechtssatz beruhen muss – von Bedeutung. Neben dem Erfordernis des Rechtssatzes können sich rechtsprechungsgemäss auch noch Anforderungen an eine genügende Normdichte (Bestimmtheitsgebot) und an eine hinreichende Normstufe bzw. – abhängig von ihrer Wichtigkeit – Vorgaben zur Entstehung oder dem Erlass der fraglichen Norm ergeben (vgl. zum Ganzen etwa BGE 142 II 182 E.2.2.1 m.H.a. 140 I 381 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_517/2017 vom 18. Dezember 2017 E.5.2 m.H.a. BGE 134 I 125 E.3.2 und 130 I 1 E.3.1; SCHINDLER, in: EHRENZELLER/EGLI/HETTICH/HONGLER/SCHINDLER/SCHMID/SCHWEIZER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Genf 2023, Art. 5 Rz. 18 ff.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 386 ff.; EPINEY, in: WALDMANN/BELSER/EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 5 Rz. 32 ff.; RATHGEB, in: BÄNZIGER/MENGIARDI/TOLLER &
  • 16 - PARTNER [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur/Glarus/Zürich 2006, Art. 5 Rz. 3 ff.). 2.3.3.Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Gemäss Art. 65 Abs. 1 KV ist die Autonomie der Gemeinde ebenfalls im Rahmen des kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Dabei kann sich diese Autonomie sowohl auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen, als auch einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonaler oder eidgenössischer Vorschriften eröffnen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (siehe zum Ganzen BGE 147 I 433 E.4.1, 147 I 136 E.2.1 und 146 I 83 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_323/2022 vom
  1. Mai 2023 E.7.3, 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022 E.2.1, 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E.3.2, 1C_573/2019 vom
  2. September 2020 E.3.1, 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.2 und 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.1; FETZ, Bündner Gemeinderecht, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 8 und 25 ff.; TOLLER, in: BÄNZIGER/MENGIARDI/TOLLER & PARTNER [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur/Glarus/Zürich 2006, Art. 65 Rz. 1 ff.). Gemäss Art. 65 Abs. 2 KV sind die Gemeinden insbesondere befugt, ihre Organisation zu bestimmen, ihre Behörden und Verwaltungen einzusetzen sowie ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen und regeln gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbständig, wobei ihnen das kantonale Recht einen möglichst weiten Handlungsspielraum gewährt. In diesem Rahmen
  • 17 - steht den Gemeinden das Recht zur Gesetzgebung und Verwaltung zu (Art. 3 Abs. 2 GG; FETZ, a.a.O., S. 27 ff.; TOLLER, in: BÄNZIGER/MENGIARDI/TOLLER & PARTNER [Hrsg.], a.a.O., Art. 65 Rz. 9 ff.). Gemäss Art. 5 GG regeln die Gemeinden die Grundzüge ihrer Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeverfassung (Abs. 1); wichtige Bestimmungen werden in der Form eines Gesetzes erlassen, weniger wichtige in der Form einer Verordnung (Abs. 2; vgl. auch Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 27. Juni 2017 zur Totalrevision des Gemeindegesetzes [nachfolgend Botschaft Rev. GG], Heft Nr. 3/2017- 2018, S. 222 f.). Die Erlasse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben (Abs. 3 und 4). Zudem steht den Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationsfreiheit zu (Art. 9 Abs. 1 GG). Diese umfasst neben der Kompetenz der Gemeinde zur Bestimmung der (kommunalen) Organe und deren Befugnisse grundsätzlich auch die Befugnis, die Abläufe und das Verfahren innerhalb der jeweiligen Organe und deren Zusammenwirken untereinander aufgrund der kommunalen Verhältnissen und Bedürfnissen auszugestalten (Botschaft Rev. GG, S. 224). Der Gemeindevorstand ist die leitende Behörde der Gemeinde, wobei er ihre Tätigkeiten zu planen und koordinieren hat sowie die Gemeindeverwaltung führt und beaufsichtigt (Art. 35 GG). Nach Art. 37 Abs. 2 GG kann der Gemeindevorstand Verordnungen erlassen (FETZ, a.a.O., S. 29 ff., 74 und 77 ff.; Botschaft Rev. GG, S. 241). Bei kleineren Entscheidungsgremien, wie namentlich dem Gemeindevorstand, statuieren Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 GG für die Mitglieder von Gemeindebehörden eine Teilnahmepflicht an Sitzungen sowie eine Stimmpflicht bei Abstimmungen und Wahlen (Botschaft Rev. GG, S. 237). Gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. c der Verfassung der Gemeinde B._____ (GdeV) vom 27. September 2020 ist der Gemeindevorstand Organ der Gemeinde. Er ist in Nachachtung von Art. 35 Abs. 1 GG Verwaltungs- und Polizeibehörde und konstituiert sich selbst (Art. 38 GdeV; vgl. auch Art. 42

  • 18 - GdeV). Weiter vertritt der Gemeindevorstand die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht (Art. 45 Abs. 1 GdeV). In der Gemeinde B._____ amtet der Gemeindevorstand als kommunale Baubehörde und ist in diesem Rahmen zuständig für Verfügungen und Entscheide im Bereich des Bau- und Planungsrechts bzw. für den Vollzug der bau- und planungsrechtlichen Gesetzgebung (Art. 85 Abs. 2 KRG, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 78 Abs. 1 BG). Der Gemeindevorstand wird durch den Gemeindepräsidenten oder gegebenenfalls durch dessen Stellvertreter einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern (Art. 39 Abs. 1 GdeV). Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind (Art. 40 GdeV, vgl. hingegen noch Art. 3 Abs. 1 GeschO). Für Entscheide gilt das relative Mehr der anwesenden Mitglieder und jedes Mitglieds ist – vorbehältlich der Bestimmungen über den Ausstand – zur Stimmabgabe verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 und 3 GdeV). Gemäss der (publizierten) Geschäftsordnung für den Gemeindevorstand, die Geschäftsleitung, die Schulleitung und Kommissionen der Gemeinde B._____ vom 12. September 2016 (GeschO) trifft sich der Gemeindevorstand, so oft es die Geschäfte erfordern in der Regel am Montagabend. Die Terminplanung erfolgt am Jahresende für das Folgejahr und es ist ein Protokoll zu führen (Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 GeschO, vgl. auch Art. 11 f. GG). Über genaue Ausführungen zum Sitzungsablauf entscheidet der Gemeindevorstand (Art. 5 Abs. 3 GeschO). 2.3.4.Angesichts der Darstellung der Rechtslage auf kantonaler und kommunaler Stufe in der vorstehenden Erwägung 2.3.3 ist festzustellen, dass es an einer expliziten (rechtssatzmässigen) gesetzlichen Grundlage für einen (auf elektronischem Weg gefassten) Zirkularbeschluss des Gemeindevorstands in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mangelt. Zudem gehen die vorstehenden genannten Normen des kantonalen und kommunalen Rechts angesichts deren Formulierungen von der Prämisse aus, dass im Regelfall die Beschlussfassung an

  • 19 - Sitzungen mit physischer Anwesenheit der Gemeindebehördenmitglieder getroffen werden. Für BAUMANN gehört die Beschlussfassung anlässlich einer Sitzung (Versammlungssystem) unter dem Ausschluss der Stimmabgabe auf den Korrespondenzweg sogar zu den Garantien eines Kollegialsystems, auch wenn er darauf hinweist, dass solche Entscheidungen in einem schriftlichen Zirkularverfahren für Routinegeschäfte und solcher von geringer Bedeutung vorkämen (BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 206). Vorliegend ist fraglich, ob dieser Einschätzung von BAUMANN zur propagierten Unzulässigkeit von Zirkularentscheiden in dieser Absolutheit auch für den Kanton Graubünden und auch bei Vorliegen einer normstufengerechten und hinreichend konkreten Rechtsgrundlage gefolgt werden kann. Immerhin ist aber dazu anzumerken, dass beispielsweise die Regelung von Zirkularbeschlüssen in kommunalen Rechtssätzen kein Novum im Kanton Graubünden darstellen würde. So sehen – namentlich für dringliche Geschäfte – etwa die Gemeinde Arosa (Art. 10 der Geschäftsordnung für den Gemeindevorstand der Gemeinde Arosa vom 10. April 2013), die Gemeinde Ilanz/Glion (Art. 16 des Organisationsgesetzes der Gemeinde Ilanz/Glion vom 19. Februar 2014), die Gemeinde St. Moritz (Art. 44 Abs. 1 der Verfassung der Gemeinde St. Moritz vom 29. November 2020 [deklaratorisch genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden gestützt auf Art. 80 Abs. 1 GG am 19. Januar 2021; Prot. Nr. 54/2021] und Art. 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Gemeindevorstands der Gemeinde St. Moritz vom 5. September 2022) und die Gemeinde Falera (Art. 9 Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde Falera [deklaratorisch genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden gestützt auf Art. 80 Abs. 1 GG am 16. Mai 2023; Prot. Nr. 401/2023]) ein (elektronisches) Zirkulationsverfahren in einem generell-abstrakten Rechtssatz auf unterschiedlicher Normstufe vor. Auch wenn die Beschwerdegegnerin sich gemäss der vorstehenden Erwägung 2.3.3 nicht

  • 20 - nur bei der Rechtsetzung, sondern auch bei der Anwendung von kommunalem und teilweise auch übergeordnetem Recht auf die Gemeindeautonomie berufen kann und im Zusammenhang mit der Rechtsbindung der Verwaltung auch die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen bzw. die Ermessensausübung bei offen formulierten Normen eine Rolle spielen kann (siehe dazu TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 581 ff.), ist angesichts der vorstehend dargelegten kommunalen und kantonalen Regelungen hinsichtlich der Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand der Beschwerdegegnerin kein derartiger kommunaler Beurteilungsspielraum zu erblicken, der namentlich auch im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit des behördlichen Handelns einen Verzicht auf das Erfordernis einer rechtssatzmässigen Regelung eines Zirkularverfahrens rechtfertigen würde. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach das politische Milizsystem ohne Zirkularbeschlüsse gefährdet wäre oder dass es sich bei den Gemeinderatsmitgliedern um menschlich gestandene selbstbewusste Persönlichkeiten mit ausserordentlicher Debattierstärke gegenüber dem Wahlvolk handle und diese in der Lage gewesen seien, gegen einen Zirkularbeschluss zu opponieren und eine Sitzung zur Willensbildung und Beschlussfassung zu verlangen – was auch sicherlich zutreffen mag –, vermögen vorliegend den Verzicht auf das sich namentlich aus dem Gesetzmässigkeitsprinzip ergebende Erfordernis eines Rechtssatzes für eine derartige Variante der Beschlussfassung des Gemeindevorstands nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil B 2013/250 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2014 E.3.1 in fine; vgl. auch die bis am 31. Dezember 2022 geltende Rechtslage betreffend Generalversammlungen der Aktionäre: BGE 149 III 1 E.3.1 m.H.a. BGE 128 III 142 E.3b). Dies zumal eine verfassungskonforme und mit dem übergeordneten Recht übereinstimmende generell-abstrakte kommunale Reglung eines Zirkularverfahrens in einem normstufengerechten und hinreichend detaillierten Rechtssatz – jedenfalls für gewisse

  • 21 - Konstellationen – nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Ebenso wenig vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin zu überzeugen, dass sie die GeschO jederzeit in eigener Kompetenz um die Möglichkeit zur Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand im Zirkulationsverfahren ergänzen könnte. Vorliegend ist unbestritten, dass am 24./25. August 2022 und somit im Zeitpunkt der im Zirkularverfahren ergangenen Meinungskundgabe der Gemeindevorstandsmitglieder keine generelle-abstrakte Regelung dazu bestand, dass abweichend von den von ihrem Wortlaut her klar von einer Beschlussfassung mit physischer Präsenz bzw. im Rahmen einer Sitzung ausgehenden kommunalen Bestimmungen über das Verfahren auf Erlass eines Entscheids ein (auf elektronischen Wege gefassten) Zirkularbeschluss aufgrund eines mit den massgeblichen Unterlagen vom Kanzlisten versandten schriftlichen Antrages ebenfalls zulässig machen würde. Dabei gilt als allgemeiner intertemporalrechtlicher Grundsatz für das Prozessrecht, dass neue Bestimmungen unter Vorbehalt abweichender Übergangsbestimmungen mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. BGE 144 II 273 E.2.2.4, 136 II 187 E.3 und 131 V 341 E.3.3). Die blosse Möglichkeit des Gemeindevorstands, die GeschO anzupassen, käme im Ergebnis einer positiven Vorwirkung der beabsichtigten neuen – aus der Sicht der Beschwerdeführerin sie belastenden – generell-abstrakten Regelung gleich, welche das geltende Recht aber so nicht vorsieht und an sich als nicht unproblematisch erachtet wird (vgl. BGE 136 I 65 E.4.3.1, 125 II 278 E.3c, 125 I 182 E.2b/cc, 119 Ia 254 E.3b und 100 Ia 147 E.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2011 vom

  1. Januar 2012 E.1.1; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 563 ff., insb. 568). 2.3.5.Sodann beruft sich die Beschwerdegegnerin auch nicht auf eine allfällige pandemiebedingte Notwendigkeit der Beschlussfassung via Zirkular. Dazu ist festzuhalten, dass die gesetzliche Grundlage für eine (gerichtlich)
  • 22 - angeordnete Video- und Telefonkonferenzen auf Bundesebene in der entsprechenden Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht; SR 272.81 [in Kraft vom 20. April 2020 bis am 31. Dezember 2022]) verankert war, diese aber für kantonale oder kommunale Verwaltungsverfahren keine spezifischen Vorschriften enthielt. Die Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]; in Kraft bis am 19. April 2020) regelte bloss den Fristenstillstand für eine kurze Dauer. Für die vorliegend zu beantwortende Frage ergibt sich ebenso wenig etwas aus der notrechtlichen Verordnung über ausserordentliche Kompetenzen für die Gemeinden vom 21. April 2020 (Kompetenzverordnung; AGS 2020-020) sowie der ebenfalls notrechtlichen Ermächtigungsverordnung für die Gemeinden vom 3. November 2020 (Ermächtigungsverordnung; AGS 2020-049) betreffend die Möglichkeit der Gemeinden, während des bundesrechtlichen Versammlungsverbots anstelle von Gemeindeversammlungen Urnenabstimmungen abzuhalten, bzw. später die Ermächtigung der Gemeinden, Geschäfte der Legislative trotz aufgehobenem bundesrechtlichen Versammlungsverbot einer Urnenabstimmung zu unterstellen (vgl. Antwort von Regierungsrat Rathgeb zur Frage der Grossrätin Holzinger-Loretz betreffend Gemeindeversammlungen in der ausserordentlichen und besonderen Lage im Rahmen der COVID-19 Fragestunde anlässlich der Sitzung des Grossen Rates vom 20. April 2021 [Protokoll des Grossen Rates zur Aprilsession 2021, Session vom 19. April bis am 21. April 2021 S. 1116 f.]). Dies zumal diese Verordnungen bereits spätestens per 30. April 2021 wieder aufgehoben waren.

  • 23 - 2.3.6.Eine ausnahmsweise Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids kann indes nicht festgestellt werden. Denn sämtliche (im Amt stehenden) Mitglieder des Gemeindevorstands verfügten ausweislich der Akten über die nötigen Entscheidgrundlagen und sahen sich augenscheinlich in der Lage eine Entscheidung zu fällen. Dies belegen ihre schriftlich per E-Mail abgegebenen Antworten (Bg-act. 5). Eine freie Meinungsbildung der nicht physisch an einer Sitzung vor Ort anwesenden Behördenmitglieder war somit auch unter diesen Umständen auch ohne mündliche Debatte grundsätzlich möglich. Gemäss den Akten gab es keine Rückfragen und der Entscheid erfolgte schliesslich einstimmig. Somit ist die Verletzung der formellen Vorschriften über das Zustandekommen eines Entscheids nicht als derart krass einzustufen, wie etwa eine (offensichtliche) funktionale oder sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde oder der Umstand, dass sich eine betroffene Person nicht am Verfahren beteiligen konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_656/2022 vom 24. März 2023 E.2.1.1, 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E.5.2 und 1C_497/2020 vom 27. Juni 2022 E.6.4.1). Aufgrund des Umstandes, dass die Nichtigkeit eines Entscheids nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. dazu bereits die vorstehende Erwägung 2.3.1), kann insofern nicht von einem derart krassen Verfahrensfehler mit automatischer Nichtigkeitsfolge ausgegangen werden (vgl. hingegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallens vom 23. April 2004, in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2004 Nr. 2, wo in einem Verfahren zur Entbindung einer Arztperson vom Berufsgeheimnis – nebst der Entscheidfällung in einem gesetzlich nicht vorgesehenen Zirkularverfahren – die betroffene Patientin unter anderem nicht vorgängig angehört, die personelle Besetzung der Behörde nicht offengelegt und der Entscheid der Patientin nicht eröffnet worden ist). Dies umso mehr, als dass das vorliegende interne Vorgehen der Gemeinde auch nur deshalb durch Dritte ersichtlich gewesen ist, weil sie das so in der hier angefochtenen Verfügung durch die Formulierung "hat der

  • 24 - Gemeindevorstand als Baubehörde anlässlich seiner Sitzung (Zirkular) [...]" explizit deklariert hat. 2.3.7.Der ins Recht gelegte E-Mail-Verkehr (Bg-act. 4 und 5) vermag zwar zu belegen, dass ein einstimmiger Entscheid über die Unterstellung des Baugesuchs 2022-015.000 bzw. der Parzelle 1296 unter die Planungszone gefasst worden ist. Sodann wurde der Entscheid gemäss Auszug Nr. 13/22 aus dem Sitzungsprotokoll vom 12. September 2022 noch vom Gemeindevorstand akzeptiert und protokolliert (Bg-act. 3). Diese Vorgehensweise findet aber wie vorstehend dargelegt keine Grundlage in den generell-abstrakten Vorschriften über die Beschlussfassung des Gemeindevorstands. Formelle Mängel bzw. Verfahrensfehler beim Zustandekommen eines Entscheids, wie namentlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und soweit keine Heilung in Frage kommt, können ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst bzw. deren materiellen Begründetheit zur Aufhebung eines angefochtenen Entscheids führen (vgl. BGE 147 III 586 E.5.2.1, 144 I 11 E.5.3, 142 II 218 E.2.8.1, 138 II 77 E.4, 137 I 195 E.2.2, 2.3.2 f. und 2.6 sowie 132 V 387 E.5.1; PVG 2011 Nr. 31 E.2a; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 801 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174). Angesichts der vorliegenden Umstände sowie der Rügen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren rechtfertigt es sich nicht, die auf einen Zeitpunkt nach dem Versand des angefochtenen Entscheids datierende Protokollierung gemäss Sitzungsprotokoll vom 12. September 2022 (Bg- act. 3) als eine Art von Heilung der nicht rechtssatzmässigen vorgesehenen Beschlussfassung am 24./25. August 2022 zu betrachten. Dies analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der formelle Fehler der nicht korrekten Zusammensetzung einer Behörde keiner Heilung zugänglich ist (vgl. BGE 142 I 172 E.3.2 in fine und BGE 127 I 128 E.4d). Folglich ist der angefochtene Entscheid infolge

  • 25 - Verstosses gegen die geltenden generell-abstrakten (kommunalen) Vorschriften über das Zustandekommen eines Entscheids des Gemeindevorstands antragsgemäss aufzuheben. 2.4.1.Soweit die Beschwerdeführerin im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2022 eine unzulässige Vorbefassung des Gemeindevorstands im Hinblick auf die in Frage stehende Unterstellung des Baugesuchs Nr. 2022-015.000 bzw. der Parzelle 1296 zu erkennen glaubt, kann dies – auch angesichts der ausführlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu – nicht nachvollzogen werden. Als Reaktion auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2022 bzw. allenfalls auf dasjenige vom 15. Juli 2022 (Bf-act. 6 f.) wurde sie mit Schreiben vom 15. Juli 2022 unter Hinweis auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände bezüglich die in Aussicht stehende Unterstellung des eingereichten Baugesuchs bzw. der Parzelle 1296 unter die Planungszone insbesondere aufgefordert, sich zu "der in Erwägung gezogenen Massnahme" zu äussern. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine nicht selbständig anfechtbare verfahrensleitende Anordnung auf Stufe Gemeindevorstand handle und da sie verfahrensleitend sei, die Instruktion durch das Gemeindepräsidium erfolge. Unterzeichnet wurde es vom Gemeindevizepräsidenten und dem Kanzlisten. Interne Kopien gingen zur Kenntnis insbesondere an die Technischen Dienste und die Bauverwaltung, "auch zuhanden der Kommissionen" (Bf-act. 8). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 10. August 2022 zur in Aussicht gestellten Unterstellung unter die geltende Planungszone vernehmen und erachtete die Unterstellung des Baugesuchs Nr. 2022-015.000 als sachlich nicht gerechtfertigt. Dazu führte sie die aus ihrer Sicht gegen eine Unterstellung des Bauvorhabens unter die Planungszone sprechenden Gründe an, ohne aber ein Ausstandsbegehren gegen den Gemeindevizepräsidenten zu stellen oder dessen unzulässige Vorbefassung zu monieren (Bf-act. 9).

  • 26 - 2.4.2.Für nichtrichterliche Behörden gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Regierungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung damit im öffentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 140 I 326 E.5.2 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.2, 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E.3.4 und 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2 ff.). Die Regelung über die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehörden findet sich in Art. 33 Abs. 1 GG (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 GdeV). Darin wird bestimmt, dass ein Mitglied einer Gemeindebehörde bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten hat, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 32 GG stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand gemäss Art. 33 Abs. 3 GG nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (vgl. die dortigen Art. 6a - 6c VRG; siehe zum Ganzen VGU R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E.2.1.2). Ausstandsgründe sind zudem unverzüglich geltend zu machen

  • 27 - (Urteile des Bundesgerichts 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022 E.4 m.H.a. BGE 143 V 66 E.4.3, 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.5.1 m.H.a. BGE 132 II 485 E.4.3). Art. 29 Abs. 2 BV und auf kantonaler Ebene Art. 16 VRG gewährleisten den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren (siehe BGE 144 I 11 E.5.3, 142 I 86 E.2.2, 140 I 99 E.3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1001 ff.). Er umfasst namentlich das Recht der Parteien, sich in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren vor Fällung eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteile des Bundesgerichts 2C_790/2021 vom 7. März 2023 E.4.3 und 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023 E.3.3 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1002). 2.4.3.Angesichts dieser Ausführungen kann dem systembedingten mit der Instruktion betrauten Gemeindevizepräsidenten der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Instruktion des Baubewilligungs- bzw. Planungszonenunterstellungsverfahrens oder sogar dem gesamten Gemeindevorstand keine unzulässige Vorbefassung vorgeworfen werden. Vielmehr gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin betreffend die in Erwägung gezogene Unterstellung des Baugesuchs bzw. der Parzelle 1296 unter die Planungszone das rechtliche Gehör in umfassender Weise, indem sie die als massgeblich erachteten sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten und somit auch potenzielle spätere

  • 28 - Begründungselemente für den Entscheid vorgängig offenlegte. Der Kern der Garantie der Unbefangenheit ist sowohl für Mitglieder einer richterlichen Behörde wie auch für Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits (abschliessend) festgelegt haben (siehe BGE 140 I 326 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2018 vom 25. März 2019 E.5.2 und 1C_517/2017 vom

  1. Dezember 2017 E.4.2; VGU R 20 99 und R 20 100 vom 30. Juni 2022 E.2.3.1). Jedenfalls im Gesamtkontext kann klarerweise nicht gesagt werden, dass mit dem Schreiben vom 15. Juli 2022 sich der unterzeichnende Gemeindevizepräsident bereits – unbesehen der noch ausstehenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu – abschliessend auf eine Beurteilung der Angelegenheit festgelegt hätte (vgl. auch die Beurteilung des Ausstandsbegehren infolge vorgängiger [öffentlicher] Äusserungen durch das Bundesgericht im Urteil 1C_517/2017 vom 18. Dezember 2017 E.4.6). 2.5.Betreffend die von Beschwerdeführerin gerügte Nichtanhörung der kommunalen Planungskommission vor der Fällung des angefochtenen Entscheids ist zu bemerken, dass weder das BG noch die GdeV der kommunalen Planungskommissionen spezifische (Entscheid-)Kompetenzen zuweisen. Art. 52 GdeV besagt einzig, dass ständige Kommissionen vom jeweiligen Fachvorsteher (des Gemeindevorstands) präsidiert würden. Insofern handelt es bei der Planungskommission wohl um eine Kommission im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GeschO. Damit sind die beschwerdegegnerischen Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2022 (Kapitel IV. Rz. 7), wonach diese lediglich eine beratende Kommission ohne Entscheidbefugnisse sei und ihr Mitglieder des Gemeindevorstands angehörten, welche deren Beurteilungen in den Vorstand einbringen, ohne weiteres nachvollziehbar (siehe dazu auch https://www.B..ch/de/gemeinde-B./organe/staendige-
  • 29 - kommissionen/, zuletzt besucht am: 14. August 2023). Ferner ergibt sich aus dem Protokollauszug Nr. 13/22 vom 12. September 2022 (Bg-act. 3), dass der bisherigen Logik der Planungskommission gefolgt worden ist, wonach in erster Priorität Bauzonenflächen zu überbauen seien, welche im weitgehend überbauten Gebiet lägen und nicht diejenigen am Siedlungsrand, welche für eine Auszonung prädestiniert seien. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, entspricht der angefochten Entscheid dieser Stossrichtung für die Festlegung des (künftigen) Baugebietes. 3.Angesichts des mit Verfügung vom 9. November 2022 abgewiesenen Antrages der Beschwerdegegnerin auf Fällung eines Teilurteiles betreffend die Nichtigkeit bzw. Zulässigkeit der Beschlussfassung im Zirkularverfahren und der Position der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2022 dazu, rechtfertigt es sich vorliegend auch auf die Frage nach der Zulässigkeit der der Unterstellung des Baugesuchs Nr. 2022-015.000 bzw. der Parzelle 1296 unter die Planungszone einzugehen. 3.1.Mit Beschluss vom 7. Juni 2022 verlängerte der Gemeindevorstand B._____ die erstmals am 30. Juli 2018 erlassene und das gesamte Gemeindegebiet umfassende Planungszone um weitere zwei Jahre. Dabei hat sie die folgenden Planungsziele:

  • Zusammenführung der Ortsplanungen der ehemaligen Gemeinden B., R. und S._____ zu einer einheitlichen Ortsplanung.

  • Anpassung der Ortsplanung an die Anforderungen des revidierten Bundesgesetzes über die Raumplanung, des revidierten kantonalen Raumplanungsgesetzes sowie des Kantonalen Richtplans Siedlung. Insbesondere sind die Bauzonen auf den Bedarf von 15 Jahren anzupassen, die Bauzonenreserven zu mobilisieren und die baulichen Dichten zu überprüfen. -Anpassungen an die weitere übergeordnete Gesetzgebung. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) stimmte der Verlängerung dieser Planungszone über das gesamte Gemeindegebiet bis zum 31. Juli 2024 mit Verfügung vom 6. Juli 2022,

  • 30 - mitgeteilt am 7. Juli 2022, zu (Bg-act. 11 f.). Die Verlängerung wurde am

  1. Juli 2022 im Kantonsamtsblatt publiziert und zugleich darauf hingewiesen, dass gegen die Verlängerung innert 30 Tagen seit dieser Publikation Beschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden erhoben werden könne. Im angefochtenen Entscheid vom 26. August 2022 führt die Beschwerdegegnerin zur Sache aus, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG unter dem Regime einer Planungszone nichts unternommen werden dürfe, was die neue Planung erschwere oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürften Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder der rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen würden. Unter Hinweis auf die erlassene Planungszone sowie den Umstand, dass es sich bei der Gemeinde B._____ – gemäss dem KRIP, Kapitel 5 Siedlung (siehe dazu KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-18, Objektnummer: Q._____, Stand: April 2022) – um eine C-Gemeinde mit zu grosser WMZ handle, seien namentlich die Bauzonen entsprechend dem Bedarf für 15 Jahre anzupassen. Der KRIP, Kapitel 5 Siedlung, sehe als Leitsatz vor, dass Bauzonen an ungeeigneten Lagen auszuzonen seien. Als ungeeignet gälten insbesondere nicht überbaute und nicht oder nur teilweise erschlossene Bauzonen am Siedlungsrand, die nur schwer erschliessbar und/oder überbaubar seien oder die fragliche Bauzonenfläche widerspreche der angestrebten Entwicklung gemäss KRL. Bei der Parzelle 1296 handle es sich um eine Parzelle am Siedlungsrand, die nicht im weitgehend überbauten Gebiet liege. An zwei Seiten grenze sie an Landwirtschaftsland. Auch wenn sie an den anderen zwei Seiten an bebaute (oder bald bebaute) Parzellen grenze, sei die Überbauung der Parzelle 1296 (zumindest momentan) nicht als Interesse der Siedlungsentwicklung nach innen zu betrachten. Das (im August 2022 definitiv) beschlossene KRL, welches zur Mitwirkung aufgelegt war, stelle eine nachgelagerte Konkretisierung der Planungszone dar und diese definiere das Gebiet, wo die Parzelle 1296 liege, als Siedlungsgebiet mit Potenzial für Auszonung. Mit dem
  • 31 - Bauvorhaben auf der Parzelle 1296 würde eine Präjudizierung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 KRG stattfinden, womit das fragliche Baugesuch der Planungszone zu unterstellen sei. Daran vermöchten auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zusicherungen seitens des ehemaligen Gemeindepräsidenten hinsichtlich eines etappierten Vorgehens auf der Ursprungsparzelle 969 zu deren Überbauung etwas zu ändern. 3.2.Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde vom
  1. September 2022 nicht gegen die Verlängerung der Planungszone um weitere zwei Jahre oder deren Planungsziele. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Parzelle 1296 die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen (vgl. dazu insbesondere BGE 148 II 417 E.3.6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 E.3.4 ff.) für die Unterstellung unter eine Planungszone im Hinblick auf die Redimensionierung der Bauzonen nicht erfülle. Dabei sei die Parzelle 1296 vollständig erschlossen und das bereits bewilligte Bauvorhaben auf der Parzelle 969 werde betreffend Energie- und Frischwasserversorgung, Glasfaserleitungen, Meteorwasser- und Abwasserleitungen vollumfänglich über die Parzelle 1296 erschlossen. Die Lage der Parzelle am Siedlungsrand führe nicht automatisch zur Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone, sondern es sei im Einzelfall namentlich die Auszonungseignung und -wahrscheinlichkeit zu prüfen. Die Parzelle 1296 sei baulich unmittelbar umgeben von bereits überbauten bzw. angesichts der rechtskräftigen Baubewilligung (Nr. 2020- 101.000 [siehe Bg-act. 2]) demnächst zu überbauenden Parzellen 411, 968, 969, 1296 und 1302. Die Überbauung auf der Parzelle 1296 schliesse das Siedlungsgebiet unter raumplanerischen Überlegungen sinnvoll ab und sei faktisch die letzte noch ohne rechtskräftige Baubewilligung unüberbaute Parzelle in diesem Gebiet. Deren Überbauung schliesse eine planerische Baulücke, womit eine Auszonung vor diesem Hintergrund
  • 32 - ausgeschlossen sei. Das auf der Parzelle 1296 vorgesehene Erstwohnungsbauvorhaben erfülle die (geltenden) baurechtlichen Anforderungen vollumfänglich und nach Rücksprache mit dem vormaligen Gemeindepräsidenten seien die notwendige Abparzellierungen (von der Ursprungsparzelle 969) sowie die Bereinigung der dinglichen Rechte mit Blick auf die Überbauung der Parzelle 1296 sowie die rechtlich abzusichernde Erschliessung grundbuchlich vollzogen worden. Bei Erlass des kantonalen Richtplans im März 2018 habe auch die Regierung des Kantons Graubünden für die Parzelle 1296 kein mögliches Auszonungspotenzial erkannt. Weiter sei die Parzelle 1296 Bestandteil einer aufwändigen Folgeplanung (Quartierplan H._____). Schliesslich gäbe es keine sachlichen Gründe, das geplante Bauvorhaben auf der voll erschlossenen Parzelle 1296 hinsichtlich der Handhabung der Planungszone anders zu behandeln als das (im Dezember 2020) auf der flächenmässig erst noch grösseren (neuen) Parzelle 969 bewilligte Bauvorhaben. Die sachverhaltliche Ausgangslage sei identisch, seien doch diese beiden Parzellen im Jahr 2020 noch grundbuchlich vereint gewesen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin mit den Festlegungen eines Auszonungspotenzials im Gebiet der Parzelle 1296 im KRL verfange nicht. Die Beschwerdegegnerin übersehe dabei, dass sowohl die Planungskommission als auch die Baubehörde mit der Baubewilligung vom 17. Dezember 2020 (betreffend die ursprüngliche Parzelle 969) sehr bewusst und willentlich von diesem erwähnten Leitbild wieder Abstand genommen hätten. Ausserdem sei das baulich gestaffelte Vorgehen für die Überbauung der (neuen) Parzellen 969 und 1296 das Resultat einer Absprache mit dem vormaligen Gemeindepräsidenten gewesen. Damit sei betreffend die Parzelle 1296 eine Auszonungseignung und -wahrscheinlichkeit eindeutig zu verneinen und der angefochtene Entscheid bewirke einen unzulässigen Baustopp sowie einen unzulässigen Eigentumseingriff in Verletzung von Art. 26 BV.

  • 33 - 3.3.Demgegenüber verteidigt die Beschwerdegegnerin insbesondere in ihrer Vernehmlassung zur Sache vom 21. November 2022 die Unterstellung des Baugesuchs Nr. 2022-015.000 bzw. der Parzelle 1296 unter die Planungszone. Dabei ergänzte und vertiefte sie die Argumentation des angefochtenen Entscheids vom 26. August 2022. 3.4.1.Die Planungszone stellt das klassische Instrument zur Sicherung künftiger Planungen dar (vgl. BGE 146 II 289 E.5.1; RUCH, in AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 27 Rz. 1 und 26; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 27 Rz. 2 m.w.H.). Wird namentlich – wie vorliegend – der Erlass oder die Änderung der Grundordnung in die Wege geleitet, kann der Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen (Art. 21 Abs. 1 KRG). In einer Planungszone darf gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn die vorgesehene Neuordnung dadurch nicht erschwert wird bzw. sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] und BGE 136 I 142 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom

  1. März 2022 E.2.2, 1C_260/2019 vom 18. Oktober 2019 E.3.1.3, 1C_39/2017 vom 11. November 2017 E.4.5, 1C_518/2016 vom
  2. September 2017 E.5.5 f. und 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017 E.3.2). Mit der Planungszone werden also nicht gemeinhin sämtliche Bauvorhaben im Planungsbereich verunmöglicht. Vielmehr soll nur, aber immerhin, die Erstellung derjenigen Vorhaben (vorerst) untersagt werden, die der beabsichtigten neuen Ordnung widersprechen oder deren Umsetzung erschweren (könnten). Insoweit wird im Sinne einer negativen Vorwirkung die Anwendung des (noch) geltenden Rechts im Hinblick auf
  • 34 - das Inkrafttreten des neuen Rechts ausgesetzt (siehe BGE 146 II 289 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E.2.3; RUCH, a.a.O., Art. 27 Rz. 53 f.). Nicht planungsrelevante Sachverhalte bleiben unangetastet. Baubewilligungen bleiben damit weiterhin möglich, solange die konkrete Baute bzw. Nutzungsänderung die künftigen planungsrechtlichen Festlegungen nicht derogiert. Die Frage der künftigen planungsrechtlichen Festlegungen bzw. der Planungsvorstellungen bestimmt sich dabei nicht ausschliesslich nach den (ursprünglichen) Absichten im Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses bzw. der allfälligen Verlängerung der Planungszone, sondern es können auch die zwischenzeitlich gewonnenen Ansichten und neu formulierten Planungsideen und -ziele berücksichtigt werden (vgl. FRITSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1,
  1. Aufl., Wädenswil 2019, Rz. 2.1.8.2 S. 126; BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 672 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch PVG 2007 Nr. 27 E.1; VGU R 21 14 vom 29. März 2022 E.3, R 20 102 vom
  2. Februar 2022 E.4, R 20 22 vom 2. November 2021 E.3.2, R 20 66 vom
  3. September 2021 E.3 und R 19 78 vom 15. April 2020 E.3.1 ff.). 3.4.2.Wie sich aus der vorstehenden Erwägung 3.1 ergibt, verlängerte die Beschwerdegegnerin die Planungszone insbesondere auch im Hinblick auf die Anpassung der Ortsplanung an die Vorgaben des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen teilrevidierten Raumplanungsgesetzes (RPG 1) und der gestützt darauf angepassten Kapitel 2 und 5 des kantonalen Richtplans (in den Bereichen Raumordnungspolitik und Siedlung). Letzterer wurde am 20. März 2018 von der Regierung des Kantons Graubünden beschlossen (Prot. Nr. 217) und am 10. April 2019 vom Bundesrat (mit Vorbehalten) genehmigt. Die Regierung beschloss in der Folge insbesondere den ersten Teil der durch den Genehmigungsbeschluss des Bundesrates bedingten Änderungen der Richtplananpassung in den Bereichen der Raumordnungspolitik und
  • 35 - Siedlung (KRIP-S) am 25. Juni 2019 (Prot. Nr. 472). Ein weiterer Beschluss der Regierung betreffend zeitlich befristeter Aufträge aus der bundesrätlichen Genehmigung vom 10. April 2019 datiert vom
  1. Dezember 2021 (Prot. Nr. 1106/2021). 3.4.3.Mit der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 15. Juni 2012 (RPG 1) soll insbesondere die Zersiedelung eingedämmt und – als Folge einer verstärkt nach innen gelenkten Siedlungsentwicklung – das Kulturland besser geschützt werden (Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes; BBl 2010 1049 1056 f. [Ziff. 1.3.1]). Vor diesem Hintergrund wurde namentlich Art. 15 RPG wie folgt angepasst: 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. 2 Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. 3 Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. 4 Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
    1. es sich für die Überbauung eignet;
    2. es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren
    Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; c. Kulturland damit nicht zerstückelt wird; d. seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und e. damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. 5 Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. Zudem wurde den Kantonen mit dem neuen Art. 8a RPG ausdrücklich vorgegeben, zu welchen Themen sich ihre Richtpläne im Bereich "Siedlung" zu äussern haben. Die Fragen im Zusammenhang mit der Dimensionierung und der allfälligen Verkleinerung zu grosser Bauzonen sowie die Strategien, um eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen zu bewirken, sollten neu zwingend Thema des kantonalen
  • 36 - Richtplans sein (vgl. Botschaft vom 20. Januar 2010 zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes; BBl 2010 1049 1056 ff. [Ziff. 1.3.1] und 1069 ff. [Ziff. 2.3.4]). In Nachachtung von Art. 8a i.V.m. Art. 15 RPG bestimmt der kantonale Richtplan (KRIP) für Gemeinden mit überdimensionierter WMZ (bis 2030) – worunter auch die Beschwerdegegnerin fällt (vgl. KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-18, Objektnummer: Q._____, Stand: April 2022) – als Handlungsanweisung was folgt: "Gemeinden mit mutmasslich überdimensionierter WMZ beschliessen nach Erlass des kantonalen Richtplans Siedlung eine Planungszone bezüglich potenzieller Auszonungsflächen gemäss der gesamtkantonalen Grundlage und weiterer selbst eruierter Auszonungsflächen. [...]" (KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-14, Stand: Mai 2019). Nach dem Gesagten bezweckt die Planungszone also unter anderem die Erhaltung des Entscheidungspielraums und die Sicherung künftiger Planungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Zersiedelung, dem besseren Schutz des Kulturlandes sowie einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (vgl. VGU R 21 14 vom 29. März 2022 E.3.2 und R 20 66 vom
  1. September 2021 E.5). 3.5.Bei der Gemeinde B._____ handelt es sich gemäss kantonalem Richtplan also um eine Gemeinde mit überdimensionierter WMZ (bis 2030) (siehe KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-18, Objektnummer Q.; Stand April 2022; vgl. auch die Ausführungen im KRL vom August 2022 betreffend Bauzonenreserven und Bedarf [Bg-act. 15 S. 6]). Die neuesten Zahlen betreffend die gesamtkantonale Bevölkerungsperspektive nach den Szenarien des Bundesamtes für Statistik 2019 bis 2050 sowie von Wüest Partner 2022 bis 2050 zeigen selbst für die hohen Szenarien tendenziell einen Bevölkerungsrückgang für die Gemeinde B. bis 2030 bzw.
  • 37 - 2040 (siehe https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/dienstleistungen/gr undlagen/Seiten/Bevoelkerungsperspektive2030.aspx, zuletzt besucht am: 14. August 2023). Insofern ist nicht ersichtlich, dass sich die massgeblichen Umstände zur Einstufung der Gemeinde B._____ als C- Gemeinde mit zu grosser WMZ im KRIP entscheidwesentlich geändert hätten (vgl. betreffend den Mechanismus zur Beurteilung der Bauzonengrösse einer Gemeinde bzw. des gesamten Kantons in Abhängigkeit von der voraussichtlichen Bevölkerungsentwicklung: VGU R 21 14 vom 29. März 2022 E.3.2 und R 16 68 vom 8. Juni 2017 E.5). Dem Leitsatz folgend, dass die Kapazitätsreserve in der WMZ auf den Bedarf auszurichten ist, haben Gemeinden mit zu gross dimensionierter WMZ Rückzonungen vorzunehmen (siehe KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-9, Stand: Mai 2019). Im kantonalen Richtplan wird dazu unter dem Titel "Bauzonen an ungeeigneten Lagen auszonen" was folgt ausgeführt (siehe KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-10, Stand: Mai 2019): "Als ungeeignet gelten insbesondere nicht überbaute und nicht oder nur teilweise erschlossene Bauzonen am Siedlungsrand mit einer oder mehreren der folgenden Eigenschaften:

  • Die Bauzone ist nur schwer erschliessbar und/oder überbaubar.

  • Die Bauzone widerspricht der angestrebten Entwicklung gemäss kommunalem Leitbild.

  • Die Bauzone steht in Konflikt mit Interessen des Ortsbildschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landwirtschaft, des Gewässerraumes, der Naturgefahren oder bezüglich gesetzlich festgelegter Grenzwerte.

  • Die Bauzone gehört zu einem Gebiet mit vor 2005 in Kraft getretener Folgeplanung (Areal- oder Quartierplanung)." Danach können als "ungeeignete Lagen" auch Bauzonenflächen verstanden werden, welche – obschon aus bautechnischen Gründen an sich für eine Überbauung geeignet – im KRL aufgrund der anzustrebenden räumlichen Entwicklung (vgl. hierzu KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.1-10, Stand: Oktober 2022: hochwertige bauliche Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung) bzw. aus rechtlichen Überlegungen im Lichte

  • 38 - der Ziele und Planungsgrundsätze (vgl. Art. 1 und 3 RPG sowie Art. 2 f. der eidgenössischen Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]) sowie in Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 RPG als ungeeignet einzustufen sind. Die genannte Aufzählung der ungeeigneten Lagen scheint angesichts der Verwendung des Adverbs "insbesondere" im kantonalen Richtplan zudem nicht abschliessend zu sein (siehe VGU R 21 14 vom 29. März 2022 E.3.3; vgl. auch Technische Wegleitung des Amtes für Raumentwicklung Graubünden [ARE GR] zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung vom Dezember 2020, S. 4 ff., Stand: Mai 2022). 3.6.Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Interaktive Karte des kantonalen Richtplanes geltend macht, dass die Regierung im März 2018 im Bereich der Parzelle 1296 kein Auszonungspotenzial erkannt und im Gegenteil bereits mit einer Überbauung bis zum Siedlungsrand gerechnet habe, gilt es folgendes festzuhalten: Sollte damit der Layer "Siedlungsgebiet (Kapitel 5.2.1 Richtplantext)" des kantonalen Geoportals gemeint sein (siehe https://edit.geo.gr.ch/s/..., zuletzt besucht am

  1. August 2023), ist darauf hinzuweisen, dass in einem Leitsatz zum KRIP, Kapitel 5.2.1 Siedlungsgebiet, festgehalten wird, dass das im Kartenteil des KRIP festgelegte Siedlungsgebiet den Koordinationsstand Zwischenergebnis (Übergangsregelung bis zur abschliessenden Bezeichnung des Siedlungsgebieten in den regionalen Richtplan und im KRIP) hat, wobei eine Änderung des Koordinationsstandes auf Festsetzung der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfe (KRIP, Kapitel 5 Siedlung, Rz. 5.2-1 f., Stand: Oktober 2022; vgl. dazu auch Regierungsbeschluss Prot. Nr. 472 betreffend KRIP-S vom 25. Juni 2019, S. 2 und Ziffer 4 des Genehmigungsbeschlusses des Bundesrates vom
  2. April 2019, alle abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/dienstleistungen/ric htplanung/Seiten/KRIP-S.aspx, zuletzt besucht am: 14. August 2023). Die Festsetzung des Siedlungsgebiets sei (zudem) kein Präjudiz, um auf
  • 39 - Ebene Ortsplanung anstehende Auszonungen nicht vornehmen zu müssen. Es gelten das RPG, die dazugehörige Rechtsprechung sowie die Festlegungen des KRIP zur Bemessung der Bauzonen (insbesondere für die WMZ; siehe dazu namentlich KRIP, Kapitel 5 Siedlung, Rz. 5.2-2, 5.2- 7 und 5.2-9 ff., Stand: Oktober 2022 bzw. Mai 2019). Der Koordinationsstand Zwischenergebnis zeigt dabei gemäss Kapitel 1 des KRIP an, dass bestimmte raumwirksame Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, um eine zeitgerechte Abstimmung zu erreichen. Ein Vorhaben wird als Zwischenergebnis bezeichnet, wenn nicht abschliessend geklärt ist, ob einer Umsetzung in den nachgeordneten Planungen projektausschliessende Faktoren entgegenstehen. Ebenso verbleibt ein Vorhaben im Zwischenergebnis, solange die Interessenabwägung nicht vollständig durchgeführt ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b RPV und KRIP, Kapitel 1 Einleitung, Rz. 1.4-1). Das im Rahmen des KRIP vom März 2018 als Zwischenergebnis provisorisch festgelegte Siedlungsgebiet umfasste die dazumal rechtskräftige Bauzone sowie die Nichtbauzone innerhalb des weitgehend überbauten Gebiets (siehe ARE GR, Erläuternder Bericht zum kantonalen Richtplan Graubünden, Richtplananpassung im Bereich Raumordnungspolitik und Siedlung vom März 2018 [Erläuternder Bericht KRIP-S], S. 15, Stand: Mai 2019, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/dienstleistungen/ric htplanung/Seiten/KRIP-S.aspx, zuletzt besucht am: 14. August 2023). Insofern kann die Beschwerdeführerin aus dieser Bezeichnung in der Richtplankarte nichts zu ihren Gunsten betreffend die Rückzonungseignung oder -wahrscheinlichkeit der Parzelle 1296 ableiten. Sofern die Beschwerdeführerin den (vormals abrufbaren) Layer "Auszonungspotenziale (Dez. 2015)" des kantonalen Geoportals gemeint haben sollte, ist festzustellen, dass die vormalige unbebaute Ursprungsparzelle 969 (nach der Neuparzellierung die Parzellen 1296, 1297 und 969) insgesamt ca. 1'900 m 2 gross war und nordöstlich bzw.

  • 40 - südöstlich an die im Jahre 2015 bereits bebauten Parzellen 968 und 411 angrenzte. Die namentlich im Hinblick auf die Erarbeitung der Anpassungen der Kapitel 2 und 5 des kantonalen Richtplanes erstellte gesamtkantonale Grundlage der Auszonung- bzw. Rückzonungspotenziale vom Dezember 2015 – welche auch als Grundlage für anstehende Ortsplanungsrevisionen dienen sollte – bezeichnete relativ schematisch WMZ mit einer Grösse von über 0.3 h, welche grundsätzlich für eine Zuweisung in eine andere Zone als die WMZ in Frage kommen. Gemäss der Erläuterung im kantonalen Richtplan wurden mit der Erhebung "Auszonungspotenziale" im Sinne einer Vermutung WMZ-Gebiete > 0.3 ha ausgewiesen, die seit mehr als zehn Jahre unüberbaut, meistens schlecht gelegen oder nur teilweise erschlossen seien (siehe VGU R 20 22 vom 2. November 2021 E.3.3.1; die Handlungsanweisungen und Erläuterungen zum Kapitel 5.2.2 des kantonalen Richtplanes [Rz. 5.2.12 ff.; Stand Mai 2019]; siehe auch Erläuternder Bericht KRIP-S, S. 25 und 30 sowie der Bericht vom März 2016 der STW AG für Raumplanung im Auftrag ARE GR, Auszonungspotenziale, Auswertung [Bericht 2], S. 4 ff.; alle abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/dienstleistungen/ric htplanung/Seiten/KRIP-S.aspx, zuletzt besucht am: 14. August 2023). Angesichts ihrer Grösse von unter 0.3 ha fand die zur Diskussion stehende Ursprungsparzelle 969 oder der Bereich der heutigen Parzelle 1296 kein Eingang in diese ohnehin eher summarische Beurteilung der Rückzonungspotenziale (siehe Erläuternder Bericht KRIP- S, S. 30) und aus einer allenfalls fehlenden Kennzeichnung der Ursprungsparzelle 969 als Rückzonungspotenzial in dieser gesamtkantonalen Grundlage, die auch keinen eigentlichen Bestandteil der Beschlussdokumente Richtplantext und Richtplankarte(n) 1:100'000 oder 1:50'000 (siehe dazu KRIP, Kapitel 1.2.1, Rz. 1.2-1, Stand: Januar 2023] und Art. 6 Abs. 1 RPV) bildet, kann nichts für die vorliegenden

  • 41 - Fragestellungen abgeleitet werden (vgl. auch VGU R 21 14 vom 29. März 2022 E.3.5). 3.7.Die Lage der fraglichen Parzelle 1296 ist mit der Beschwerdegegnerin als am Siedlungsrand der kleineren Fraktion F._____ gelegen zu qualifizieren. Dabei grenzt sie an der nordwestlichen und südwestlichen Seite an die Nichtbauzone und bildete die westliche Ecke des Siedlungsgebietes von F.. Der Mitwirkungsentwurf zu einem KRL vom Dezember 2021 wies die Parzellen 1296, 1297 und 969 als Siedlungsrandgebiet mit Potenzial für Auszonung aus (Bg-act. 13 S. 11). Die im August 2022 beschlossene Fassung des KRL weist noch den am Siedlungsrand gelegenen Bereich der Parzelle 1296 als Siedlungsrandgebiet mit Potenzial für Auszonung aus. Weiteres Rückzonungspotenzial in F. weist das KRL beim südwestlichen Ende von F._____ gelegenen Bereich der Parzellen 1008 und 1114 aus. Entwicklungsgebiete sieht das beschlossene KRL demgegenüber im zentralen Bereich des Wohnquartiers E._____ sowie im Bereich der Parzelle 399 nordwestlich der Hauptstrasse (U._____ bzw. V.) sowie der W. (Bg-act. 15 S. 11 f. und 25 f.). Das KRL geht von einer Stagnation bis zu einer kontinuierlichen Abnahme der Bevölkerungszahl bis 2040 aus (Bg-act. 15 S. 3 und 6), was gemäss der vorstehenden Erwägung 3.5 nicht deutlich zu pessimistisch ist. Zu den Bauzonenreserven wird im KRL festgehalten, dass die Gemeinde über unüberbaute WMZ-Reserven von rund 11 ha verfüge und es sich dabei vor allem um Baulücken in den Zentrums- und Wohnzonen handle (Bg- act. 15 S. 6). Als übergeordnetes Ziel für die Siedlungsentwicklung nennt das KRL insbesondere die Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen. Dafür wird etwa für sämtliche Bauzonen eine konsequente haushälterische Bodennutzung angestrebt, nicht überbaute und unternutzte Bauzonen (an geeigneten Lagen) sollen durch geeignete Massnahmen mobilisiert werden und die Bauzonen werden auf den Bedarf von 15 Jahren ausgerichtet. Wo sie in Konflikt mit dem Ortsbildbildschutz

  • 42 - stehen, mangelhaft erschossen sind oder am Siedlungsrand liegen, sollen sie örtlich ausgezont werden (Bg-act. 15 S. 21). Daneben soll in sämtlichen Fraktionen eine angemessene bauliche Entwicklung im Bereich Wohnen gewährleistet werden (Bg-act. 15 S. 22). Betreffend Bauzonenbedarf wird im KRL für einen erhöhten Grundbedarf argumentiert und zwecks Sicherstellung einer angemessenen Entwicklung der (erhöhte) Grundbedarf auf ca. 40-50 Bauplätze festgehalten. WMZ-Reduktionen sollen (im Rahmen der übergeordneten Strategie insbesondere) an Randlagen, nicht oder nur teilweise erschlossenen oder wenig geeigneten Gebieten (z.B. steile, lärmbelastete oder exponierte Lagen) sowie an für das Ortsbild wichtigen Grün- und Freiräumen innerhalb oder am Rand der Siedlung geprüft werden (Bg- act. 15 S. 23). Rückzonungspotenziale in F._____ werden am Siedlungsrand gesehen. Dabei soll der Siedlungsrand für die gesamte Fraktion klarer definiert werden. Insbesondere randlich und exponiert gelegene Bauzonenreserven würden zur Vermeidung einer weiteren Ausdehnung des Siedlungsgebietes ausgezont (Bg-act. 15 S. 26). 3.8.Die fragliche Parzelle 1296 und somit das sich darauf beziehende Baugesuch Nr. 2022-015.000 fällt angesichts der mit der geltenden Planungszone bezweckten Sicherung künftiger Planungen im Zusammenhang mit der Eindämmung der Zersiedelung, dem besseren Schutz des Kulturlandes sowie einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung in deren sachlichen Anwendungsbereich. Weiter erstreckt sie sich in örtlicher Hinsicht auf das gesamte Gemeindegebiet, was im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu hinterfragen ist. Gemäss KRL soll die Siedlungsentwicklung in Nachachtung von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG auch auf den Bauzonenbedarf von 15 Jahren angepasst werden (Bg-act. 15 S. 21). Mit der Unterstellung des Baugesuchs 2022-015.000 bzw. der Parzelle 1296 im Einklang mit den Festlegungen im KRL lebt die

  • 43 -

    Beschwerdegegnerin auch der kantonalen Erwartungshaltung an eine

    Gemeinde mit überdimensionierter WMZ und tendenziell negativer

    Bevölkerungsprognose gemäss der technischen Wegleitung des ARE GR

    zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung vom Dezember

    2020, bereinigt im Mai 2022, nach. Demnach ist die Reduktion der

    Bauzone (in Berücksichtigung der Umstände des gesamten

    Gemeindegebiets) in erster Linie aufgrund raumplanerischer Kriterien und

    unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1

    und 3 RPG sowie Art. 2 f. RPV) vorzunehmen. In erster Priorität sind also

    nicht erschlossene oder nicht überbaubare WMZ-Reserven sowie

    ortsbaulich bedeutende Freiräume am Rand des Siedlungskörpers zu

    überprüfen und einer Zone zuzuweisen, die keine WMZ ist. Genügt dies

    noch nicht, sind auch erschlossene WMZ-Reserven am Siedlungsrand

    einer geeigneten Nicht-WMZ zuzuweisen. Danach wären noch nicht

    erschlossene WMZ-Reserven innerhalb des Siedlungskörpers sowie

    schliesslich noch die erschlossenen WMZ-Reserven innerhalb des

    Siedlungskörpers anzugehen (Technische Wegleitung des ARE GR zur

    Ermittlung des Bauzonenbedarfs in der Ortsplanung vom Dezember 2020,

    1. 4 ff., Stand: Mai 2022; vgl. auch VGU R 21 14 vom 29. März 2022 E.3.4
    2. und R 20 22 vom 2. November 2021 E.3.3.3). Angesichts der gemäss

    KRL mit rund 11 ha erheblichen unbebauten WMZ-Flächen, der jedenfalls

    stagnierenden bzw. tendenziell sogar rückläufigen

    Bevölkerungsperspektive sowie der im KRL angenommenen

    Mobilisierbarkeit der theoretischen Kapazitätsreserven (Bg-act. 15 S. 6),

    erscheint auch Zuweisungen von erschlossenen WMZ-Flächen am

    Siedlungsrand zu einer Nicht-WMZ bzw. deren Rückzonung eine

    durchaus in Frage kommende Option in der Fraktion F._____. Insofern

    kann die Parzelle 1296 nicht bloss aufgrund ihrer von der

    Beschwerdeführerin geltend gemachten vollständigen Erschliessung vom

    Geltungsbereich der Planungszone ausgenommen werden. Soweit sich

    die Beschwerdeführerin betreffend die Überbauung der Parzelle 1296 auf

  • 44 - eine planerische Baulücke beruft, kann ihr im vorliegenden Kontext ebenfalls nicht gefolgt werden. Baulücken sind gemäss Bundesgericht einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land angrenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur die Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt (BGE 132 II 218 E.4.2.1). Angesichts der neueren bundesrechtlichen Rechtsprechung muss das Vorliegen einer Baulücke im vorerwähnten Sinne für die vorliegende Fragestellung verneint werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_66/2022 vom 1. Dezember 202 E.3.4.1, 1C_540/2021 vom 9. August 2022 E.4 und 1C_40/2016 vom 5. Oktober 2016 E.3.3). Die Grundordnung im fraglichen Gebiet wurde von den Stimmberechtigten der Gemeinde B._____ im Wesentlichen anlässlich der letzten Gesamtrevision am 4. Juni 2004 beschlossen und am 21. September 2004 von der Regierung genehmigt (Prot. Nr. 1325). Gemäss der Beschwerdegegnerin stammt sie aus dem Jahre 2007, womit sie sich wohl auf das an die Revision des KRG vom 6. Dezember 2004 angepasste Baugesetz vom 29. November 2006, genehmigt am 11. Dezember 2007 (Prot. Nr. 1422), bezieht. Somit war die Nutzungsplanung bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs Nr. 2022-015.000 betreffend die Parzelle 1296 über bzw. gegen 15 Jahre alt, womit grundsätzlich mit deren Anpassung zu rechnen war und das Interesse an der Rechtssicherheit sowie das Vertrauen in die Planbeständigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gering anzusehen ist (BGE 148 II 417 E.3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 E.3.4.2). Dass die fragliche Parzelle nach Ansicht der Beschwerdeführerin Bestandteil einer aufwendigen Folgeplanung gewesen sei und auch deshalb eine Rückzonung undenkbar sein soll,

  • 45 - vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Quartierplan H._____ gemäss den Angaben im OEREBLex des Kantons Graubünden bereits am 28. November 1985 erlassen worden war (vgl. dazu auch die vorstehende Erwägung 3.5 und KRIP, Kapitel 5, Rz. 5.2-10, Stand: Mai 2019). Wenn nach der Beurteilung des Bundesgerichts selbst eine projektspezifische Quartierplananpassung nur knapp zwei Jahre vor der Einreichung eines Baugesuchs bei einer ebenfalls bereits älteren Grundordnung dessen Unterstellung unter die Planungszone nicht hindern kann, muss dies umso mehr für die vorliegende Konstellation mit einem derart alten Quartierplan gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 E.3.4.2). Angesichts des nicht unerheblichen Rückzonungsbedarfes in der gesamten Gemeinde B._____ sowie der weiteren Umstände erscheint die Unterstellung der Parzelle 1296 unter die Planungszone insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der anstehenden Revision der Grundordnung zu bewahrenden Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörde sowie des dazu beschlussfassenden kommunalen Organs als durchaus sachlich gerechtfertigt und die Beschwerdegegnerin hat ihren diesbezüglichen Beurteilungsspielraum nicht in unzulässiger Weise überschritten. 3.9.Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten vorwirft, soweit sie das Bauvorhaben auf der abparzellierten Parzelle 1296 im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Planungszone anders beurteilt habe als dasjenige auf der Parzelle 969 im Rahmen der Baubewilligung vom 17. Dezember 2020, vermag dies an der Rechtmässigkeit einer Unterstellung des Baugesuchs Nr. 2022-015.000 unter die Planungszone ebenfalls nichts zu ändern. Dabei weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass sie bereits in der Baubewilligung (betreffend das Baugesuch Nr. 2020- 101.000 auf der Ursprungsparzelle 969) vom 17. Dezember 2020 in der Dispositivziffer 2 die Beschwerdeführerin betreffend den vom damaligen

  • 46 - Bauvorhaben nicht beanspruchten Parzellenteil und somit dem Hauptteil der heutigen Parzelle 1296 auf eine diesbezüglich fortbestehende Rückzonungsmöglichkeit hingewiesen hat (Bg-act. 2 S. 2). Die entsprechende Dispositivziffer A.2 lautete wie folgt:

  1. La part de la parcella no. 969 chi nu vain surfabrichada e neir na nüzchada nu vain pregüdichà in ingün möd cul permiss avantman. Quella part suotastà inavant a la zone planisaziun e vain tenor il spazi cumünal dal model directiv (Kommunales räumliches Leitbild KRL) eir in avegnir in dumonda per zonar oura. Angesichts dieses klaren Vorbehaltes seitens der kommunalen Baubehörde im Hinblick auf die weitere Überbauung der ursprünglichen Parzelle 969 bzw. der heutigen Parzelle 1296, kann die Beschwerdeführerin auch aus den von ihr geltend gemachten Absprachen mit dem ehemaligen Gemeindepräsidenten über eine Etappierung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies zumal gemäss dem Bundesgericht – jedenfalls für den Kanton Graubünden – nicht einmal der gesamte Gemeindevorstand im Rahmen einer Genehmigung eines Quartierplanes (und dem damit einhergehenden Grundsatz der Planbeständigkeit) infolge fehlender (alleiniger) Zuständigkeit für den Verbleib einer Parzelle in der Bauzone bzw. WMZ vertrauensbegründende Umstände schaffen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 E.3.4.2 m.H.a. 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017 E.3.5). Inwiefern die Planungskommission und die Baubehörde bei diesem Entscheid im Dezember 2020 bewusst vom KRL abgewichen sein sollen, erschliesst sich mit Blick auf Datierungen des KRL für die Mitwirkung (Dezember 2021; Bg-act. 13 f.) und den Beschluss (August 2022; Bg-act. 15) sowie auch die Ausführungen im Protokollauszug Nr. 013/22 der Gemeindevorstandssitzung vom 12. September 2022 nicht. Im Gegenteil könnte man sich fragen, ob während der bereits seit dem 30. Juli 2018 geltenden Planungszone das Bauvorhaben auf der Ursprungsparzelle 969 am 17. Dezember 2020 in Anbetracht der (späteren) Beurteilungen des Bundesgerichts in den Urteilen 1C_650/2020 vom 12. Juli 2022
  • 47 - (auszugsweise publiziert in: BGE 148 II 417), 1C_249/2021 vom 12. Juli 2022 sowie 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 überhaupt noch hätte bewilligt werden dürfen. Angesichts des Vorbehaltes in der Baubewilligung vom 17. Dezember 2020 und der bereits in der Mitwirkungsauflage des KRL vom Dezember 2021 kundgegebenen Absichten zur Erhaltung des Entscheidungsspielraumes der Gemeinde bzw. der Prüfung einer Rückzonung im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision (auch) im Bereich der heutigen Parzelle 1296, ist die Unterstellung des Baugesuchs 2022-015.000 unter die Planungszone jedenfalls nicht zu beanstanden. 3.10.Schliesslich wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Anpassung der Grundordnung zwischenzeitlich soweit fortgeschritten ist, dass eine Rückzonung der Parzelle 1296 ausgeschlossen wäre (vgl. dazu BGE 148 II 424 E.3.6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2022 vom
  1. Dezember 2022 E.3.4.3). Die Beschwerdegegnerin führte dazu in der Vernehmlassung vom 21. November 2022 immerhin aus, dass mit dem Erlass des KRL (im August 2022) die Basis für die Totalrevision der Grundordnung, welche die Redimensionierung der Bauzone als wesentlichen Inhalt habe, geschaffen worden sei. Somit ist davon auszugehen, dass diese Totalrevision der Ortsplanung noch nicht sehr weiter vorgeschritten ist. Hätte die Beschwerdegegnerin das Baugesuch Nr. 2022-015.000 nicht der Planungszone unterstellt, sondern das Baubewilligungsverfahren weitergeführt und diese dann unter der geltenden Planungszone sowie unveränderten Umständen erteilt, hätte sie angesichts der neuern bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr gegen Art. 15 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 RPG und Art. 21 Abs. 2 KRG verstossen (vgl. BGE 148 II 417 E.3.6 ff., Urteile des Bundesgerichts 1C_100/2022 vom 16. Februar 2023 E.3.4 und 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 E.3.4 ff.). Der sich auf Art. 21 Abs. 2 KRG und Art. 27 Abs. 1 RPG abstützende Entscheid der Beschwerdegegnerin zur Unterstellung des Bauvorhabens auf der
  • 48 - Parzelle 1296 (Baugesuch Nr. 2022-015.000) unter die in Kraft stehende Planungszone beruht somit auf einer gesetzlichen Grundlage und dient einem gewichtigen öffentlichen Sicherungsinteresse an der Wahrung des Entscheidungsspielraumes bezüglich der laufenden Revision der Grundordnung, namentlich im Hinblick auf die Bauzonendimensionierung nach Art. 15 RPG. Die durch die (befristete) Unterstellung des fraglichen Baugesuchs unter die Planungszone bewirkte Beschränkung der im Rahmen der massgebenden Vorschriften bestehenden Baufreiheit bzw. verfassungsmässigen Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; siehe dazu BGE 145 I 156 E.4.1 f. und Urteil des Bundesgerichts 1C_514/2020 vom
  1. Mai 2021 E.4.3) durch die vorläufige Sistierung des Baubewilligungsverfahrens sowie die entgegenstehenden privaten Interessen vermögen das gewichte öffentlichen Interessen an der Planungszonenunterstellung nicht aufzuwiegen. Dabei erweist sich die (befristete) Unterstellung des Baugesuchs Nr. 2022-015.000 unter die Planungszone ohne weiteres als geeignete und auch erforderliche Massnahme (vgl. VGU R 21 14 vom 29. März 2022 E.5.2). 4.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid vom 26. August 2022 in Bezug auf seine Beurteilung zur Sistierung des Baugesuchs Nr. 2022-015.000 infolge der Unterstellung unter die Planungszone nicht zu beanstanden wäre. Allerdings ist der auf den 26. August 2022 datierende Entscheid in einem Verfahren zustande gekommen, welches so nicht generell-abstrakt in den anwendbaren (Verfahrens-)Vorschriften festgehalten und von der Beschwerdeführerin als unrechtmässig angefochten worden ist. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 26. August 2022 antragsgemäss aufzuheben. Der weitergehende Antrag auf Anweisung der Beschwerdegegnerin zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens erweist sich hingegen als unbegründet. In der Konsequenz ist die Angelegenheit zur neuen formell korrekten
  • 49 - Beschlussfassung in Nachachtung der geltenden Verfahrensvorschriften an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.In einem Rechtsmittelverfahren trägt gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG in der Regel die unterliegende Partei die Kosten. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens kann keine der Parteien als vollständig obsiegend betrachtete werden, da es zu keiner Rückweisung mit noch offenen Ausgang kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_552/2020 vom
  1. Februar 2022 E.8 und 1C_519/2020 vom 28. Oktober 2021 E.6, je m.H.a. BGE 141 V 281 E.11.1). Angesichts der gesamten Umstände rechtfertigt es sich vorliegend die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes sowie der Interessenlage der Parteien auf CHF 2'000.-- festgesetzt. 6.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird im Rechtsmittel- und Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Gemäss Art. 16a Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes wird die Parteientschädigung an die obsiegende Partei nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen sowie für die Prozessführung erforderlich zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 15. Dezember 2022 eine Honorarnote über CHF 6'134.48 (19.75 h à CHF 280.-- zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale [CHF 165.90] und
  • 50 - 7.7 % MWST [CHF 438.58]) ein. Eine Honorarvereinbarung über den Stundenansatz von CHF 280.-- datiert auf den 5. September 2022 (Bf- act. 3). Der vereinbarte Stundenansatz überschreitet den üblichen Stundenansatz gemäss Art. 3 Abs. 1 HV, womit er für die Bemessung der Parteientschädigung auf CHF 270.-- zu kürzen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 HV). Ausweislich ihres UID-Registereintrages ist die Beschwerdeführerin MWST-pflichtig. Vorliegend legt sie aber nicht dar, weshalb ihr trotz der Rechtsprechung gemäss PVG 2015 Nr. 19 auch der Betrag für die MWST von 7.7 % zustehen soll (vgl. VGU R 19 73, R 19 74, R 19 75 und R 19 76 vom 28. September 2021 E.13). Angesichts ihres Obsiegens im Umfang von Dreivierteln, ist die Parteientschädigung auf CHF 4'119.35 (19.75 x CHF 270.-- x 1.03 x 0.75) festzulegen. In diesem Betrag hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen. Der im Übrigen teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht bei einem Obsiegen in ihrem amtlichen Wirkungskreis in der Regel keine Parteienschädigung zu (siehe Art. 78 Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass davon abzuweichen, womit ihr keine (reduzierte) Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen ist. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 26. August 2022 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Beschlussfassung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF932.00 ZusammenCHF2'932.00

  • 51 - gehen zu einem Viertel zulasten der A._____ AG und zu drei Vierteln zulasten der Gemeinde B.. 3.Die Gemeinde B. entschädigt die A._____ AG aussergerichtlich mit CHF 4'119.35 (inkl. Spesen). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

Zitate

Gesetze

49

BG

  • Art. 3 BG
  • Art. 78 BG

BV

der

  • Art. 2 der
  • Art. 41 der

GdeV

  • Art. 18 GdeV
  • Art. 38 GdeV
  • Art. 39 GdeV
  • Art. 40 GdeV
  • Art. 41 GdeV
  • Art. 45 GdeV
  • Art. 52 GdeV

GeschO

  • Art. 3 GeschO
  • Art. 5 GeschO
  • Art. 15 GeschO

GG

  • Art. 3 GG
  • Art. 5 GG
  • Art. 9 GG
  • Art. 11 GG
  • Art. 28 GG
  • Art. 29 GG
  • Art. 32 GG
  • Art. 33 GG
  • Art. 35 GG
  • Art. 37 GG
  • Art. 80 GG

HV

  • Art. 3 HV

KRG

KV

RPG

RPV

VRG

  • Art. 16 VRG
  • Art. 39 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

58