zieh VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 6 5. Kammer VorsitzPedretti RichterAudétat und Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 16. August 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B., beide vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Christina Blumenthal, Beschwerdeführer gegen Schätzungskommission Gesamtmelioration C., p/A D., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, Beschwerdegegnerin betreffend Melioration (Zustimmung zum Erwerb)
2 - I. Sachverhalt: 1.Gestützt auf den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. April 2005 führt die Gemeinde C._____ zur Erhaltung und Förderung einer gesunden Landwirtschaft eine Gesamtmelioration durch. In der Folge beschloss die Meliorationskommission C._____ einen Umlegungsbann über sämtliche Parzellen der Güterzusammenlegung. Die Verfügungsbeschränkung, wonach rechtliche und tatsächliche Veränderungen an den Grundstücken der Zustimmung der Meliorationskommission bedürfen, wurde amtlich publiziert und gilt seit dem 1. März 2010. 2.A._____ und B._____ konnten nach eigenen Angaben im Jahr 1999 einen landwirtschaftlichen Betrieb in E., Kanton N., erwerben, welchen sie im Rahmen des Vereins F._____ mit einer sozialen Tätigkeit (Kinder- und Jugendheim) verbanden. Zudem sind sie Eigentümer der grösstenteils in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle G._____ in der Gemeinde C., die mit einem Wohnhaus sowie einem Stall überbaut ist und (nun) eine Fläche von 1'934 m 2 aufweist. Darauf wird eine kleinere Viehhaltung betrieben. Das Grundstück wird weitgehend von der ebenfalls fast ausschliesslich in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle H. mit einer Fläche vom 19'663 m 2 umschlossen, welche im Eigentum von I._____ steht und als Meliorationsgrundstück im Beizugsgebiet der laufenden Güterzusammenlegung in der Gemeinde C._____ liegt. Daran grenzt im östlichen Bereich die Parzelle J._____ mit einer Fläche von 2'753 m 2 an. 3.Am 23. November 2016 schlossen A._____ und B._____ mit I._____ einen öffentlich beurkundeten Kaufrechtsvertrag ab, mit welchem dem Eigentümer des Grundstücks G., gegenwärtig die Eigentümer der Grundstücke bzw. Stockwerkeigentumseinheiten Z.1.-Z.3., nämlich A. und B._____ als Miteigentümer zu je ½, das Recht eingeräumt wurde, das Grundstück H._____ im Halte von ca. 19'663 m 2
3 - zu einem Kaufpreis von CHF 1.50 pro m 2 bis zum 23. November 2026 zu erwerben. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 erklärten sie, das Kaufrecht ausüben zu wollen. 4.Am 18. Dezember 2020 teilte die Meliorationskommission der Gesamtmelioration C._____ A._____ auf Anfrage hin mit, dass die Bewilligung für den Erwerb der Liegenschaften J._____ und H._____ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erteilt werden könne, da er die Kriterien zum Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken als Selbstbewirtschafter nicht erfülle. Zudem informierte das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) mit Schreiben vom 22. März 2021, im Jahr 2024, nachdem der Betrieb während dreier Jahre geführt worden sei, könne ein Gesuch für den Kauf als Selbstbewirtschafter für die ununterbrochen selbst bewirtschafteten Parzellen gestellt werden. 5.Daraufhin ersuchten A._____ und B._____ am 22. April 2021 förmlich bei der Meliorationskommission der Gesamtmelioration C._____ um Zustimmung zum Erwerb der beiden Parzellen J._____ und H.. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 verweigerte diese die Erwerbsbewilligung. Das ALG habe mit Schreiben vom 22. März 2021 bestätigt, dass sie die Kriterien zum Kauf von landwirtschaftlichen Grundstücken als Selbstbewirtschafter gegenwärtig nicht erfüllen würden. Zu diesen Kriterien zähle unter anderem, dass sie im Kanton Graubünden seit mindestens drei Jahren Tiere und Flächen gemeldet haben müssten. 6.Die dagegen von A. und B._____ erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 10., mitgeteilt am 16. Dezember 2021 wies die Schätzungskommission Gesamtmelioration C._____ die Einsprache ab. In Bezug auf die Parzelle H._____ führte sie namentlich aus, es liege unbestrittenermassen heute keine Selbstbewirtschaftung durch die Gesuchsteller vor. Die Parzelle sei an den ortsansässigen Landwirt K._____ verpachtet worden. Zwar sei eine Minimalpachtdauer bis zum
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6 - Aufgrund des Umstands, dass Ehegatten im bäuerlichen Bodenrecht als Einheit betrachtet würden sowie der bewilligungsfreien Erwerbsmöglichkeit unter Ehegatten sei der Erwerb des Grundstücks H._____ im Miteigentum möglich, obgleich die Ehefrau sich in erster Linie um den Betrieb im N._____ kümmere und nur der Ehemann ständig vor Ort in C._____ anwesend sei. Dieser verfüge auch über eine genügende Ausbildung und Kapazität sowie die notwendigen Maschinen zum Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks. Die einheitlich und starr angewendete Praxis, wonach die Meldung von Flächen und Tieren im Kanton während dreier Jahre verlangt werde, genüge der Einzelfallgerechtigkeit nicht und würde vermutlich einer Überprüfung durch ein höheres Gericht nicht standhalten. Sie seien effektiv und tatsächlich bereits ihr ganzes Leben landwirtschaftlich tätig und würden den Tatbeweis täglich erbringen, sowohl im Kanton N._____ wie auch in Graubünden. So würden sie das Grundstück J._____ pachten und bewirtschaften. Schliesslich sei weder der vereinbarte Kaufpreis übersetzt noch liege das Grundstück ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs. Im Übrigen sei es gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ohne Weiteres möglich, die Zustimmung zum Erwerb unter der Bedingung zu erteilen, dass die Selbstbewirtschaftung mindestens während dreier Jahre fortgeführt werde. 8.Die Schätzungskommission Gesamtmelioration C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In formeller Hinsicht beantragte sie die Einholung einer Stellungnahme des kantonalen Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführer müssten als gemeinsame Erwerber des Grundstücks beide als Selbstbewirtschafter auftreten können. Dies treffe auf die Ehefrau unbestrittenermassen nicht zu. Allein habe der Ehemann keinen Anspruch
7 - auf den Erwerb der Liegenschaft, da der beurkundete Kaufrechtsvertrag auf beide laute. Die Parzelle H._____ sei ausserdem mit Pachtvertrag vom
9 - BGBB). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (siehe Art. 7 f., 38 f. und 52 Abs. 1 VRG sowie Art. 43 Abs. 1 MelG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Bewilligungsverweigerung für den Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks H., je zu ½ Miteigentum, in der Gemeinde C. geschützt hat. Nicht mehr umstritten ist die verweigerte Zustimmung zum Erwerb der Parzelle J._____, nachdem deren neue Eigentümerin nach Angaben der Beschwerdeführer keinen Verkauf mehr in Betracht zieht. 3.1.Gemäss Art. 61 BGBB braucht eine Bewilligung, wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will (Abs. 1). Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt (Abs. 2). Nach Art. 63 BGBB wird die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks namentlich verweigert, wenn der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist (Abs. 1 lit. a). Selbstbewirtschafter ist gemäss Art. 9 BGBB, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet (Abs. 1). Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten (Abs. 2). Diese Bestimmung definiert die Begriffe des Selbstbewirtschafters (Abs. 1) und der Selbstbewirtschaftungsfähigkeit (Abs. 2), eine Unterscheidung, welche aus dem alten bäuerlichen Erbrecht stammt (vgl. die per 1. Januar 1994 aufgehobenen Art. 620 und Art. 621 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Urteil des Bundesgerichts 2C_520/2021 vom 21. Dezember 2021 E.6.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Konturen dieser Begriffe
10 - genauer festgelegt. Was zunächst den Selbstbewirtschafter anbelangt, so unterscheidet Art. 9 Abs. 1 BGBB zwischen dem Selbstbewirtschafter von Grundstücken und dem Selbstbewirtschafter von landwirtschaftlichen Gewerben. Unbestrittenermassen handelt es sich vorliegend bei der Parzelle H._____ nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB, sondern um ein landwirtschaftliches Grundstück gemäss Art. 6 BGBB. Hierfür reicht es aus, dass der Bewirtschafter den landwirtschaftlichen Boden persönlich bewirtschaftet. Den Boden im Sinne von Art. 9 BGBB selber zu bearbeiten bedeutet, die im Betrieb anfallenden Arbeiten auf dem Feld, im Stall, auf dem Hof (inkl. Administrativarbeiten) und im Zusammenhang mit der Vermarktung der Produkte zu einem wesentlichen Teil selber verrichten (siehe Urteil des Bundesgericht 2C_855/2008 vom 11. Dezember 2009 E.2.1 mit Hinweisen). Dies heisst für kleinere Betriebe, dass die betroffene Person den Grossteil der Feld- und Viehwirtschaftsarbeiten selbst erledigen muss (siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_520/2021 vom 21. Dezember 2021 E.6.2). Bei neuen Grundstücken, die er noch nicht bewirtschaftet (z.B. als Pächter), muss sich der Erwerber verpflichten, den Boden, den er erwerben will, selbst zu bewirtschaften; da es sich um eine zukünftige Tatsache handelt, genügt es, wenn er dieses Verhalten glaubhaft macht, was durch das blosse Hervorheben seiner aktuellen oder früheren Verbundenheit mit der Landwirtschaft der Fall sein kann (siehe Urteile des Bundesgerichts 2C_520/2021 vom 21. Dezember 2021 E.6.2 und 2C_747/2008 vom
14 - dem anderen Miteigentümer umso weniger entgegengehalten werden, solange er selbst die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Denn abgesehen davon, dass Art. 3 Abs. 1 BGBB die Gleichstellung von Miteigentumsanteilen an landwirtschaftlichen Grundstücken mit diesen selbst vorsieht (vgl. BGE 128 III 229 E.3b; SCHMID-TSCHIRREN/BANDLI, in: Das bäuerliche Bodenrecht, 2. Aufl., Brugg 2011, Rz. 4 zu Art. 3 BGBB), gehen die mit dem Bewilligungsverfahren des BGBB verfolgten eigentums- und strukturpolitischen Ziele dahin festzulegen, von wem und mit welchen betrieblichen Strukturen ein landwirtschaftliches Grundstück nach einer Handänderung bewirtschaftet werden soll (STALDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, 2. Aufl., Brugg 2011, Rz. 24 zu Art. 61 BGBB). Das Gesetz bezweckt dabei namentlich die Stellung des Selbstbewirtschafters beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke zu stärken (siehe Art. 1 Abs. 1 lit. b BGBB). Mithin will das BGBB den Selbstbewirtschafter beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken begünstigen und all jene vom Markt ausschliessen, die solchen Boden überwiegend als Kapitalanlage oder als Spekulationsobjekte zu erwerben trachten (vgl. Botschaft zum BGBB sowie zum Bundesgesetz über die Teilrevisionen des Zivilgesetzbuches [Immobiliarsachenrecht] und des Obligationenrechts [Grundstückkauf], BBl 1988 III 953 970). In der Lehre wird zwar die Auffassung vertreten, dass bereits bei der Einleitung des Bewilligungsverfahrens ein beurkundeter Erwerbsvertrag vorliegen muss (STALDER, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 61 BGBB und HERRENSCHWAND/STALDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, 2. Aufl., Brugg 2011, Rz. 7 zu Art. 83 BGBB), worauf sich auch die Beschwerdegegnerin beruft. Das Rechtsgeschäft befindet sich in einem Zustand der "schwebenden Unwirksamkeit", solange keine Erwerbsbewilligung erteilt wurde; durch die Bewilligung als privatrechtsgestaltende Verfügung wird das Rechtsgeschäft dann entweder in die Vollgültigkeit überführt oder aber zunichtegemacht. Erst die Verweigerung der Bewilligung führt damit zur Nichtigkeit des privatrechtlichen Rechtsgeschäfts (siehe Urteil des
15 - Bundesgerichts 4A_260/2018 vom 28. November 2018 E.2.2.2 m.H.a. STALDER, a.a.O., Rz. 16 ff. in Vorbem. zu Art. 61-69 BGBB, Rz. 7 zu Art. 61 BGBB und Rz. 8 und 10 zu Art. 70 BGBB; STALDER, Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, Diss. Bern 1993, S. 208; vgl. auch DONZALLAZ, Commentaire de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le nouveau droit foncier rural, Sion 1993, Rz. 637 ff.). Vorliegend lag jedoch der öffentlich beurkundete Kaufrechtsvertrag vom 23. November 2016 bereits vor der Durchführung des Bewilligungsverfahrens in verurkundeter Form vor (vgl. Bf-act. 10), womit insbesondere sichergestellt ist, dass auch wirklich dieses Geschäft beim Grundbuchamt angemeldet und eingetragen wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks G._____ bzw. die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin zu ½ das kaufrechtsbelastete Grundstück H._____ nicht erwerben wollen, finden sich keine. Vielmehr erklärten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2020 das ihnen (als Eigentümer der Parzelle G._____ bzw. der sich dort befindlichen Stockwerkeigentumseinheiten Z.1.- Z.3. im Miteigentum zu je ½) eingeräumte Kaufrecht ausüben zu wollen (siehe Bf-act. 25). Insofern kann auf die beantragte schriftliche Auskunft des Grundbuchinspektorats und Handelsregister (GIHA) verzichtet werden. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Selbstbewirtschaftung erfüllt. 3.3.Die Beschwerdegegnerin stellte diese in erster Linie aufgrund des Umstands in Abrede, dass das Grundstück H._____ mit Pachtvertrag vom
16 - entgeltliche Pachtverträge zur Gebrauchsüberlassung anwendbar, welche – wie vorliegend – ein landwirtschaftliches Grundstück zum Gegenstand haben (siehe Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 4 LPG; WOLF, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum landwirtschaftlichen Pachtrecht, in: Jusletter vom 15. Juni 2020, Rz. 3). Der von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Vernehmlassung ins Recht gelegte, zwischen I._____ und K._____ abgeschlossene Pachtvertrag vom 1. April 2021 nimmt denn auch Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des LPG (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2). Insbesondere wird zur Pachtdauer (gemäss dem Musterpachtvertrag für einzelne Grundstücke; abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/alg/dokumentation/agr armassnahmen/formulare-vertraege/Seiten/Verträge.aspx, zuletzt besucht am: 16. August 2022) angemerkt, diese betrage mindestens sechs Jahre, wobei eine kürzere Pachtdauer gemäss Art. 7 LPG vom ALG zu bewilligen sei. Da die Vertragsparteien die Pachtdauer auf ein Jahr ab dem 1. April 2021 festgelegt haben (siehe Bg-act. 2 S. 1), bestreiten die Beschwerdeführer, dass ein rechtsgültiger, sechsjähriger Pachtvertrag über die Parzelle H._____ abgeschlossen worden sei. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann letztlich jedoch genauso offen bleiben, wie die Frage, ob das ALG eine kürzere Pachtdauer hätte bewilligen können bzw. müssen. Insofern drängt sich auch keine Einvernahme von I._____ als Zeuge auf. Denn die Beschwerdeführer bringen zu Recht vor, dass der Erwerber gestützt auf Art. 15 Abs. 1 LPG als Ausnahme vom Grundsatz "Kauf bricht Pacht nicht" (Art. 14 LPG) den Pachtvertrag vorzeitig auflösen kann, wenn er den Pachtgegenstand namentlich zur Selbstbewirtschaftung erwirbt. Für den Fall der ordentlichen Kündigung durch den Verpächter bestimmt Art. 27 Abs. 2 LPG, dass bei einer Erstreckungsklage des Pächters der Verpächter zu beweisen hat, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn nicht zumutbar oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Das ist nach lit. c dieses Absatzes namentlich der
17 - Fall, wenn der Verpächter den Pachtgegenstand selbst bewirtschaften will. Gemäss Bundesgericht besteht kein Zweifel, dass der Begriff der Selbstbewirtschaftung in beiden zitierten Normen identisch sein muss, geht es doch in beiden Fällen um die gesetzliche Regelung des Konflikts zwischen dem Wunsch des Eigentümers, das Grundstück möglichst bald selbst bewirtschaften zu können, und dem Schutzbedürfnis des bisherigen Pächters (siehe BGE 115 II 181 E.2). Sodann hält das Bundesgericht fest, es würden keine sachlichen Gründe gegen eine einheitliche Definition der Selbstbewirtschaftung im Landwirtschaftsrecht sprechen (siehe BGE 115 II 181 E.2a). Der Erwerber hat nach Art. 15 Abs. 1 LPG demnach nachzuweisen, dass er den Pachtgegenstand erwirbt, um ihn selber zu bewirtschaften. Nach DONZALLAZ ist dabei nicht aus den Augen zu verlieren, dass dem BGBB bereits im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs die notwendige Filterfunktion zugekommen sei. Es gehe daher nicht an, im nachgelagerten Stadium der Auflösung des Pachtvertrags strengere Massstäbe anzusetzen als jene, die nach Art. 63 Abs. 1 lit. a BGBB bei der Bewilligung des Erwerbs verwendet worden seien (siehe DONZALLAZ, Traité de droit agraire, Rz. 3369). Dieser Ansicht stimmt HOFER mit der Präzisierung zu, dass auch der Wille zur Selbstbewirtschaftung schon beim Kauf geprüft worden ist, weshalb im Fall von Art. 15 LPG davon ausgegangen werden könne, dass der Käufer die Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung erfüllt (HOFER, a.a.O., Rz. 11a zu Art. 9 BGBB). Daraus geht mithin hervor, dass – obgleich in Bezug auf das Kriterium der Selbstbewirtschaftung grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_20/2021, 2C_21/2021 vom 19. November 2021 E.6.2 und E.6.5.3 f.) – ein bestehender Pachtvertrag einem Erwerb des Pachtgegenstands zur Selbstbewirtschaftung nicht per se entgegensteht. Vielmehr erfüllt der Erwerber, welcher die Bewilligung als Selbstbewirtschafter erhalten hat (siehe Art. 63 lit. a BGBB e contrario), auch die Anforderungen zur Auflösung der Pacht nach Art. 15 LPG (siehe STUDER/HOFER, Das
18 - landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. Aufl., Brugg 2014, Rz. 321 zu Art. 15 LPG). Gemäss Art. 15 Abs. 2 LPG beträgt die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr, wobei die Pacht auf den folgenden ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin aufgelöst werden kann. Zudem besteht die Möglichkeit der Pachterstreckung von sechs Monaten bis zwei Jahren, wenn die Beendigung für den Pächter oder seine Familie eine Härte zur Folge hat, die auch unter Würdigung der Interessen des neuen Eigentümers nicht zu rechtfertigten ist (siehe Art. 15 Abs. 3 LPG). Im hier zu beurteilenden Fall wurde der Pachtvertrag vom 1. April 2021 zwischen dem gegenwärtigen Eigentümer der Parzelle H._____ I._____ und dem ortsansässigen Landwirt K._____ nicht im Grundbuch vorgemerkt (vgl. den im Juli 2022 editierten Grundbuchauszug), womit eine vorzeitige Auflösung nicht ausgeschlossen ist (siehe STUDER/HOFER, a.a.O., Rz. 322 zu Art. 15 LPG). Die Frist von drei Monaten, innert der die schriftliche Kündigungsanzeige zu erfolgen hat, kann vorliegend weder mit dem Abschluss des Kaufrechtsvertrags am 23. November 2016 noch mit der Ausübungserklärung am 10. Juni 2020 zu laufen begonnen haben, da das Pachtverhältnis erst am 1. April 2021 abgeschlossen worden ist (siehe Bg- act. 2 S. 2). Da insofern weder der Abschluss des Veräusserungsgeschäfts massgebend sein noch erst der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, d.h. der Grundbucheintrag, herangezogen werden kann (vgl. STUDER/HOFER, a.a.O., Rz. 329 zu Art. 15 LPG), rechtfertigt es sich unter den konkreten Umständen des Einzelfalls, vorliegend für den Fristbeginn als Mittelweg auf den Zeitpunkt einer allfälligen Bewilligungserteilung als privatrechtsgestaltende Verfügung abzustellen, da das Rechtsgeschäft – wie dargelegt – erst damit vom Stadium der "schwebenden Unwirksamkeit" in die Vollgültigkeit überführt und somit rechtswirksam wird. Hinsichtlich der sogenannten kleinen Erstreckung gemäss Art. 15 Abs. 3 LPG ist zu würdigen, dass der Pachtvertrag vom
20 - Kanton Graubünden eine solche Dreijahresfrist seit dem Jahr 2016 kenne (siehe Bf-act. 32 S. 1 unten), ohne dabei geltend zu machen, dass diese, damals bereits mehrere Jahre geltende Praxis neu und mit Blick auf ihre Situation festgelegt worden sei. Darauf sind sie zu behaften, weshalb sich die Einholung einer Stellungnahme des ALG dazu erübrigt. 3.6.Diese Praxis steht in einem Spannungsverhältnis zur vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich der Erwerber bei neuen Grundstücken, die er noch nicht bewirtschaftet (z.B. als Pächter), verpflichten muss, den Boden, den er erwerben will, selbst zu bewirtschaften; da es sich um eine zukünftige Tatsache handelt, genügt es, wenn er dieses Verhalten glaubhaft macht, was durch das blosse Hervorheben seiner aktuellen oder früheren Verbundenheit mit der Landwirtschaft der Fall sein kann (siehe Urteile des Bundesgerichts 2C_520/2021 vom 21. Dezember 2021 E.6.2 und 2C_747/2008 vom 5. März 2009 E.3.1, nicht publiziert in BGE 135 II 123). Die Beschwerdegegnerin beruft sich des Weiteren auf eine Kommentarstelle von HOFER zum Tatbeweis bei der Beurteilung der Eignung zur Selbstbewirtschaftung. Diese lautet auszugsweise wie folgt (HOFER, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 9 BGBB): "Die Beurteilung der Eignung ist wohl dort am einfachsten, wo der Bewerber das Gewerbe bereits als Pächter bewirtschaftet. Weist er nach, dass er dabei seinen Vermögensstand halten und die notwendigen Investitionen tätigen konnte, dürfte er auch für die Übernahme des Eigentums geeignet sein, sofern nicht andere Mängel bestehen (...). Anders verhält es sich, wenn der Erwerber das gekaufte Gewerbe noch nicht kennt. War er bereits Landwirt, hat er einen anderen Betrieb bewirtschaftet. Die dabei erzielten Ergebnisse sind ein umso wichtigeres Indiz für die Eignung, je ähnlicher die beiden Betriebe sind. Ist aber der gekaufte Betrieb wesentlich grösser oder handelt es sich, im Gegensatz zum vorher bewirtschafteten, um einen Spezialbetrieb, genügen die dort erzielten guten Ergebnisse allein nicht. Hat ein Ansprecher den entsprechenden oder einen ähnlichen Betrieb über geraume Zeit erfolgreich geführt, sind ihm die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten zuzugestehen, auch wenn er keine landwirtschaftliche Schule abgeschlossen hat (...). (...)."
21 - Sollte diese Lehrmeinung analog auf den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke Anwendung finden, geht auch aus ihr hervor, dass der Ansprecher das streitgegenständliche Grundstück nicht zwingend im Sinne eines Tatbeweises bereits als Pächter bewirtschaftet haben muss. Vielmehr kann sich seine Eignung zur Selbstbewirtschaftung auch daraus ergeben, dass er in der Vergangenheit ein mit der zu erwerbenden Parzelle vergleichbares Grundstück mit ähnlichem Strukturen bereits erfolgreich bewirtschaftet hat. Angesichts der dargelegten Rechtsprechung und Literatur geht es demnach nicht an, die vorerwähnte Dreijahrespraxis unbesehen von den konkreten Umständen und Verhältnisse schematisch und starr auf jeden Fall anzuwenden. Gleichzeitig ist diese Praxis vom schützenswerten Gedanken der Nachhaltigkeit und Verhinderung von Missbräuchen getragen, weshalb sie insbesondere dort Platz greifen kann, wo der Gesuchsteller noch nie wirklich in der Landwirtschaft tätig gewesen ist oder ein Grundstück mit Spezialkulturen erwerben will, für die er die notwendigen Kenntnisse nicht aufweist. In der Hobby-Landwirtschaft rechtfertigt es sich – wie auch in der Lehre vertreten wird (vgl. RICHLI, Landwirtschaftliches Gewerbe und Selbstbewirtschaftung – zwei zentrale Begriffe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, AJP 1993, S. 1063 ff. S. 1067; HOFER, a.a.O., Rz. 42 und 46 zu Art. 9 BGBB) –, besonders hohe Anforderungen an die Glaubhaftigkeit des Willens zur Selbstbewirtschaftung zu stellen. Dabei ist eine Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (vgl. HOFER, a.a.O., Rz. 46 zu Art. 9 BGBB). 3.7.Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ausgebildeter Landmaschinenmechaniker EFZ ist und ein landwirtschaftliches Lehrjahr auf einem Betrieb in M._____ absolviert hat (siehe Bf-act. 5 S. 1 ff.). In der Folge arbeitete er immer wieder auf verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben, wobei er neben der Mutterkuhhaltung und Raufutterproduktion
22 - auch Arbeiten im Stall und in der Milchwirtschaft verrichtete (vgl. die verschiedenen Bestätigungen für bisher geleistete Praxisstunden in der Landwirtschaft [Bf-act. 5 S. 9 ff.]). Seit dem Jahr 2000/2001 führte er in E._____ im Kanton N._____ im Zusammenhang mit dem Kinder- und Jugendheim F._____ als Angestellter in einem Teilzeitpensum einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb, wobei er dabei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin als Bewirtschafter tätig und namentlich für die Tierhaltung mit Mutterkühen, -schafen und -ziegen, einer Schweinemast und -aufzucht, einer Trutenmast sowie Legehühner genauso wie für die Raufutterproduktion und Forstwirtschaft zuständig war (vgl. Bestätigung für ausgewiesene praktische Tätigkeit in der Landwirtschaft vom
23 - Rinder und Schafe zu halten, wobei der Betriebsberater des Plantahofs dazu befand, dass die Stallungen nach den durchzuführenden baulichen Massnahmen geeignet seien, einen solchen, dem Raum- und Funktionsprogramm entsprechenden Tierbestand zu beherbergen (siehe Bf-act. 33 S. 5; vgl. ferner Bf-act. 23). Hinsichtlich der Betriebsart ist der Betrieb in C._____ auch mit jenem im N._____ vergleichbar, wurden doch auch dort insbesondere Kühe bzw. Rinder und Schafe gehalten und landwirtschaftliche Nutzflächen bestellt (vgl. Bf-act. 6). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über die für die Bewirtschaftung notwendigen Maschinen und Geräte verfügt, die er vom Betrieb im N._____ nach C._____ überführen konnte (siehe Bf-act. 33 S. 4 und S. 11, Bf-act. 15 mit Hinweis namentlich auf einen Bergmäher, Bandrechen, Polytrac und Heuladegerät; vgl. ferner Fotodokumentation [Bf-act. 17 ff.]). Ebenso wenig wird in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführer dem gegenwärtigen Eigentümer der Parzelle H._____ bei der Bewirtschaftung dieser Nutzungsfläche geholfen haben (vgl. hierzu auch die ins Recht gelegte Fotodokumentation [siehe Bf-act. 18 f.]). Da auch nach der Erweiterung durch den Erwerb des Grundstücks H._____ nach wie vor ein kleiner (Hobby-)Landwirtschaftsbetrieb vorliegen würde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch neben der im Homeoffice ausgeübten Teilzeitarbeit für den Verein F._____ (siehe Bf- act. 14) genügend Kapazitäten hat, um die auf dem Grundstück und den Stallungen anfallenden Arbeiten selbst auszuführen (vgl. HOFER, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 9 BGBB). Hinzu kommt, dass auch der Sohn des mittlerweile über 50-jährigen Beschwerdeführers auf dem Betrieb in C._____ wohnt, wobei dieser gelernter Forstwart ist und ebenfalls landwirtschaftliche Kenntnisse und Interessen aufweist (siehe Bf-act. 15). 3.8.Insgesamt kann somit als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Betriebsaufnahme in C._____ nebenbei eine landwirtschaftliche Tätigkeit in N._____ ausgeübt hat und somit über die
24 - für die Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Grundstücks notwendige, praktische Erfahrung in der Viehhaltung und Landbewirtschaftung verfügt. Auch erscheint aufgrund des Ausgeführten glaubhaft, dass er sich mit der Landwirtschaft verbunden fühlt (vgl. auch Bf-act. 15). Angesichts seiner langjährigen landwirtschaftlichen Erwerbsbiografie liegt nahe, dass seine Tätigkeit in der Landwirtschaft nicht einem kurzfristigen Hobby entspricht. Vielmehr stellte die Betriebserweiterung mit dem Erwerb des Grundstücks H._____ eine konsequente Fortsetzung seiner bisherigen Laufbahn dar. Seine diesbezügliche Absicht stellt er nicht nur mit dem ins Recht gelegten Betriebskonzept unter Beweis, sondern auch insoweit, als er bereits wenige Rinder in seinem Stall hält und zur Futterproduktion zusätzlich zur Heimliegenschaft das nahegelegene Grundstück J._____ gepachtet hat. Ebenso sind keine etwaigen Umgehungsabsichten erkennbar. Zudem erscheint nachvollziehbar, wenn er nach der beruflichen Entflechtung der Kompetenzen unter den Beschwerdeführern weiterhin einen Bezug zur Landwirtschaft sucht. Daher ist nicht daran zu zweifeln, dass die vom Beschwerdeführer bekundete Absicht zur Selbstbewirtschaftung des streitgegenständlichen Grundstücks H._____ ernsthaft gewollt und – namentlich unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten und der Infrastruktur – auch möglich ist. Überdies liegt aufgrund seiner Ausbildungen und Erfahrungen im Landwirtschaftsbereich mit Viehhaltung und Feldarbeiten in einem mit jenem in C._____ vergleichbaren Betrieb im N._____ nahe, dass er sich auf dem Heimwesen behaupten und das streitgegenständliche Grundstück sachgerecht bewirtschaften wird. In Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ist somit die Selbstbewirtschaftungseigenschaft des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen 6.1 ff. – zu bejahen. 3.9.Vor diesem Hintergrund und angesichts der bereits im Recht liegenden ausführlichen Fotodokumentation kann auf den von den
25 - Beschwerdeführern beantragten Augenschein verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1.3, 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3 und 134 I 140 E.5.3). 4.1.Neben der Förderung des bäuerlichen Eigentums und der Stärkung der Position der Selbstbewirtschafter bezweckt das BGBB auch, übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen (siehe Art. 1 Abs. 1 lit. c BGBB). Der Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke kann daher nicht bewilligt werden, wenn ein übersetzter Preis vereinbart wurde (siehe Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB). Die Beschwerdeführer sind dabei der Ansicht, dass der für die Parzelle H._____ vereinbarte Preis von CHF 1.50 pro m 2 , d.h. total CHF 29'494.50, nicht übersetzt sei. 4.2.Nach Art. 66 Abs. 1 BGBB gilt ein Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als fünf Prozent übersteigt. Massgebend sind dabei die Geschäfte in den fünf Jahren vor dem Bewilligungsentscheid bzw. vor dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_20/2021, 2C_21/2021 vom 19. November 2021 E.8.1, 2C_999/2015 vom 29. Mai 2017 E.6.2 und 2C_46/2015 vom 9. Juli 2015 E.6.1). Die Kantone können in ihrer Gesetzgebung den Prozentsatz von fünf auf maximal 15 Prozent erhöhen (siehe Art. 66 Abs. 2 BGBB), wovon der Kanton Graubünden keinen Gebrauch gemacht hat (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 03 14 vom 6. Mai 2003 E.1b). Die Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGBB hat sich in der Praxis als schwierig erwiesen, weil verschiedene landwirtschaftliche Gewerbe bzw. Grundstücke und die dafür bezahlten Preise selten unmittelbar miteinander vergleichbar sind. Die Kantone haben verschiedene
26 - Methoden entwickelt, um eine gewisse Vergleichbarkeit herzustellen. Dabei wird oft auf die Relation zwischen Ertragswert und Kaufpreis der Vergleichsobjekte abgestellt (sog. Faktormethode). Da sich die Unterschiede zwischen den Objekten im Ertragswert niederschlagen, kann mit dem so ermittelten Faktor auch bei fehlender direkter Vergleichbarkeit der zulässige Verkaufspreis ermittelt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_20/2021, 2C_21/2021 vom 19. November 2021 E.8.2, 2C_999/2015 vom 29. Mai 2017 E.5.2, 2C_234/2015 vom
27 - bzw. Transportwege sind demnach sehr kurz (vgl. STALDER, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 63 BGBB). 6.1.Nach der Rechtsprechung ist die Aufzählung der Verweigerungsgründe in Art. 63 Abs. 1 BGBB abschliessend. Andere als die dort genannten Gründe dürfen daher nicht dazu führen, dass einem Gesuchsteller die Erteilung einer Erwerbsbewilligung verweigert wird. Mit Blick auf die Frage, ob das beschwerdeführerische Nutzungskonzept den Anforderungen des Raumplanungs- und Baurechts genügt, erachtete es das Bundesgericht im hier interessierenden Zusammenhang als ausreichend, eine Grobbeurteilung vorzunehmen, ob die vorgesehene Nutzung grundsätzlich raumplanungskonform verwirklicht werden kann. Eine weitergehende Koordination der Bewilligungsverfahren nach Art. 61 BGBB einerseits und nach Art. 22 bzw. Art. 24 Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) andererseits ist gesetzlich nicht vorgesehen (siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_855/2008 vom 11. Dezember 2009 E.3.2 m.H.a. Art. 4a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht [VBB; SR 211.412.110] e contrario). Da eine solche Grobbeurteilung vom streitberufenen Gericht selbst vorgenommen werden kann, erübrigt es sich, ein Sachverständigengutachten einzuholen. 6.2.Vorliegend unterbreitete der Beschwerdeführer im Rahmen einer Vorprüfung bzw. vorläufigen Beurteilung gemäss Art. 41 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) am 9. Dezember 2021 dem Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE GR) überarbeitete Unterlagen für ein Bauprojekt auf der grösstenteils in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle G._____ (inkl. Rückführung des Ökonomiegebäudes unter das BGBB). Nach Einholung der Vernehmlassung des ALG sowie des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) teilte das ARE GR am 27. Januar 2022 dem Beschwerdeführer mit, dass für das Bauvorhaben keine Bewilligung als zonenkonformes Vorhaben in Aussicht gestellt werden könne (siehe Bf-
28 - act. 34). Für die zu erfüllenden Voraussetzungen für eine künftige, landwirtschaftliche (zonenkonforme) Bewilligung verwies es auf das ALG. Insgesamt wurden zwei in Frage kommende Varianten für die geplanten Bauvorhaben näher erörtert. Eine Variante betraf die Schaffung eines (zukünftigen, zonenkonformen) Landwirtschaftsbetriebs. Dazu wurde bemerkt, dass heutige bauliche Massnahmen der künftigen Nutzung nicht widersprechen dürften. Sollten Erweiterungen in den Stall aber dazu führen, dass künftig weniger Remisen- oder Einstellflächen vorhanden wären bzw. diese zukünftig wieder erstellt werden müssten, wäre eine solche Erweiterung unzulässig. Es sei nicht zulässig, zuerst das Erweiterungspotenzial von Art. 24c RPG auszuschöpfen und danach neue Bauten als zonenkonform bewilligen zu lassen. Eine Wiedereingliederung der auf der (abparzellierten) Parzelle G._____ gelegenen, aus der Landwirtschaft entlassenen Gebäude zurück in die Landwirtschaft werde als äusserst kritisch beurteilt. Grundsätzlich sei dies nur möglich, wenn dadurch ein zukunftsfähiger Betrieb geschaffen werde, welcher nach der Pensionierung an einen Nachfolger übergeben werden könne. Die Höchstmasse des landwirtschaftlichen (Dauer-)Wohnraums richte sich gemäss Art. 38 KRVO. Vorliegend ergäbe dies 180 m 2 (165 m 2
Betriebsleiterwohnung und 15 m 2 Büro). Die heutige Bruttogeschossfläche (BGF) übersteige diese Fläche aber bereits deutlich, womit die Bewilligung von zusätzlichem landwirtschaftlichen Wohnraum auch künftig nicht in Aussicht gestellt werden könne. Die zweite Variante befasste sich mit der Möglichkeit einer zonenfremden Dauerwohnbaute mit hobbymässiger Tierhaltung. Demnach wäre das/die Bauvorhaben nach Art. 24c und 24e RPG zu beurteilen. Das ARE GR wies insbesondere auf das Erfordernis der Wahrung der Identität im Sinne von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) hin. Daraus ergebe sich eine maximale Erweiterungsmöglichkeit von 30 % (der vorbestehenden
29 - Flächen) nach Aussen bzw. eine solche von maximal 60 % (der [vorbestehenden] anrechenbaren BGF) nach Innen. Auf die volle Ausschöpfung dieser (Maximal-)Werte bestehe kein Anspruch. Eine grosse, sich über drei Etagen erstreckende Fensterfront wurde unter dem Aspekt der Identitätswahrung als nicht bewilligungsfähig eingestuft. Weitere Erörterungen betrafen den Nachweis von vorbestehenden Geschossflächen sowie die im Rahmen eines BAB-Verfahrens zu prüfende Geschossflächenberechnung. Namentlich wurden Konstellationen erwähnt, welche als BGF-Erweiterung nach aussen zu qualifizieren wären. Eine auf Art. 24e RPG gestützte Bewilligung erfordere eine Nutzung der Wohnbaute auf der Parzelle G._____ als Dauerwohnbaute mit entsprechender Nutzungsauflage (Erstwohnungseintrag). Bauliche Massnahmen am Stall erschienen dem ARE GR unter diesem Aspekt als bewilligungsfähig, wobei die Einhaltung der Vorgaben der Tierschutzverordnung vorab noch beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) abgeklärt werden müsste. Schliesslich empfahl das ARE GR das Vorhaben noch einmal zu überdenken und einer der beiden aufgezeigten Varianten weiter zu verfolgen. Daraus ergibt sich (für die dargestellte zweite Variante), dass das ARE GR – als für die Beurteilung der Zonenkonformität eines (Bau-)Vorhabens ausserhalb der Bauzone bzw. für die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB) zuständige Behörde (siehe dazu Art. 25 Abs. 2 RPG sowie Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 KRVO) – bauliche Massnahmen sowie die Nutzung von unbewohnten Gebäuden bzw. -teilen für die hobbymässige Tierhaltung gestützt auf Art. 24e RPG, Art. 42b und Art. 43a RPV durchaus für möglich erachtet, sofern die Bauten in ihrer Substanz erhalten sind, eine tierfreundliche Haltung gewährleistet wird
30 - sowie das Vorhaben lediglich identitätswahrende Baumassnahmen vorsieht. 6.3.Im vorliegenden Fall wurden die sich auf der (heutigen) Parzelle G._____ befindlichen Bauten in zwei Schritten von der ursprünglichen Stammparzelle H._____ abparzelliert. Zuerst erfolgte gemäss den Angaben der Beschwerdeführer am 23. November 2016 die Abtrennung des Wohnhauses (Versicherungsnummer Z.4.) (siehe Rz. III.4 ff. der Beschwerde vom 31. Januar 2022 und Rz. III.2 der Replik vom 16. Mai 2022; vgl. auch Bf-act. 8, 31 S. 2 und Bf-act. 32 S. 3). Gleichentags wurden zwei Kaufrechtsverträge betreffend den Stall und das Silo (Versicherungsnummern Z.5. sowie Z.6.) sowie die Restfläche der Parzelle H. beurkundet (siehe Bf-act. 9 f.). Am
32 - einschliesslich ihrer Umgebung in ihren wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (siehe Art. 42 Abs. 1 RPV) und insbesondere auch die Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 RPV sowie Art. 43a RPV einhält (siehe MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone [nachfolgend Praxiskommentar BAB], Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a, Rz. 31 f. und Art. 24c Rz. 14 ff.). Aufgrund der Thematisierung von Art. 24c RPG seitens des ARE GR ist davon auszugehen, dass namentlich die (ehemals landwirtschaftliche) Wohnbaute vor dem massgebenden Stichtag erstellt wurde (siehe Art. 24c Abs. 3 RPG und Art. 41 Abs. 1 RPV; die Zuweisung des Grundstückes zum Nichtbaugebiet im Sinne des Bundesrechts stellt in der Regel der 1. Juli 1972 dar, als das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen [altes Gewässerschutzgesetzes; aGSchG; SR 814.20] in Kraft trat; vgl. MUGGLI, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar BAB, Vorbemerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a, Rz. 2 und 12 sowie Art. 24c Rz. 1, 9 und 17 f.). 6.5.Zu dieser vom ARE GR thematisierten Variante 2 ist zudem was folgt festzuhalten: Gemäss Art. 24e RPG können in unbewohnten (Ökonomie-)Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bauliche Massnahmen bewilligt werden, wenn sie der hobbymässigen Tierhaltung einer nahe gelegenen Wohnbaute dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten (Abs. 1). In diesem Rahmen können auch Aussenanlagen bewilligt werden, wenn sie für die tiergerechte Haltung notwendig sind (Abs. 2). Zusätzlich sind die Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG zu erfüllen, womit über die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV hinaus auch vorgegeben ist, dass die Baute oder Anlage für die vorgesehene Nutzung geeignet sein und das äussere Erscheinungsbild bzw. die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben muss (siehe Art. 24d Abs. 3 lit. a und b
33 - RPG). Weiter ist bei einer Bewilligung nach Art. 24e RPG zu beachten, dass diese als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt und sie an eine allfällige Erweiterung der Wohnbaute nach Art. 42 Abs. 3 RPV (in der Regel als Nebenflächen) anzurechnen ist (siehe Art. 42b Abs. 1 und 2 RPV, Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2018 vom
34 - Wohnraum zu Abstrichen bereit sind, ist unklar. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Grobbeurteilung erscheint das beschwerdeführerische Vorhaben aus raumordnungsrechtlicher Perspektive – sofern die entsprechenden Projektänderungen vorgenommen werden – jedenfalls zumindest hinsichtlich der Variante 2 "zonenfremde Dauerwohnbaute mit hobbymässiger Tierhaltung" grundsätzlich realisierbar, wobei auch die Variante 1 "zonenkonformer künftiger Landwirtschaftsbetrieb" nicht gänzlich ausgeschlossen scheint. Betreffend Wohnraum besteht im bestehenden Wohnhaus, welches bereits über drei Wohnungen mit über 180 m 2 BGF verfügen soll, mehr als hinreichend Raum für eine (landwirtschaftliche) Dauerwohnnutzung oder für eine nahegelegene (Dauer-)Wohnnutzung im Zusammenhang mit Art. 24e RPG, wenn auch diese nicht nach den Vorstelllungen der Beschwerdeführer verwirklicht werden kann. Offen ist aber noch die Frage, wie die Bilanz der Berücksichtigung bzw. Anrechnung der als Erweiterung der Wohnnutzung geltenden hobbymässigen Tierhaltung gemäss Art. 42b Abs. 1 und 2 RPV aussieht (die hobbymässige Tierhaltung konsumiert gemäss Art. 24e Abs. 6 RPG i.V.m. Art. 42b Abs. 1 und 2 vorhandene bzw. Erweiterungspotenziale von (Brutto-)Nebenflächen unter angemessenem Einbezug von Aussenanlagen [siehe dazu: Bundesamt für Raumentwicklung, Wegleitung Pferd und Raumplanung vom Juli 2015, S. 18] im maximalen Rahmen von Art. 42 Abs. 3 RPV [vgl. Botschaft zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 2. Dezember 2005, BBl 2005 7097 7102, 7104 und 7116, Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 24. April 2012 betreffend die Parlamentarische Initiative Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone, BBl 2012 6589 6600] sowie exemplarisch die Tabellen des ARE GR bzw. des Bundesamtes für Raumentwicklung zur Überprüfung der Einhaltung der [Maximal-]Vorgaben von Art. 42 Abs. 3 RPV, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/BAB/Tabelle zur
35 - Berechnung.xls bzw. https://www.are.admin.ch/are/de/home/raumentwicklung-und- raumplanung/raumplanungsrecht/bauen-ausserhalb-der-bauzonen.html, zuletzt besucht am: 16. August 2022]) und ob die Grenze von Art. 42b Abs. 3 RPV für die zulässige Anzahl Tiere eingehalten ist. Dass dadurch aber das ganze Vorhaben zum Aufbau einer (kleineren) Tierhaltung in Frage gestellt wäre, ist im Rahmen der hier vorzunehmenden raumordnungsrechtlichen Grobbeurteilung allerdings nicht naheliegend. 7.Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Parzelle H._____ im Beizugsgebiet der laufenden Güterzusammenlegung in der Gemeinde C._____ liegt (vgl. den beim zuständigen Grundbuchamt edierten Grundbuchauszug der Parzelle H.), über welche die Meliorationskommission C. einen Umlegungsbann gelegt hat (vgl. amtliche Publikation des ALG vom 25. Februar 2010, abrufbar unter: https://www.kantonsamtsblatt.gr.ch/..., zuletzt besucht am: 16. August 2022). Nach Art. 20 Abs. 2 MelG dürfen während des Umlegungsbannes ohne Zustimmung der mit der Durchführung betrauten Instanz keine rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen an den Grundstücken getroffen werden, welche die Zusammenlegung beeinträchtigen können. Gemäss dem von den Beschwerdeführern referenzierten Kreisschreiben des GIHA 2/2013 vom 11. Oktober 2013 betreffend die Behandlung von Gesuchen für Handänderungen im Meliorationsverfahren ist dabei zu prüfen, inwiefern die anbegehrte Veränderung den Struktur- und Projektzielen der Gesamtmelioration im konkreten Einzelfall zuwiderläuft. Dabei stehen die Zielsetzung einer maximalen Arrondierung und Verkleinerung der Parzellenzahl sowie eine Optimierung der Bewirtschaftungsverhältnisse aus landwirtschaftlicher Sicht im Vordergrund. Kein Strukturziel stellt hingegen die Verringerung der Anzahl Grundeigentümer dar (Kreisschreiben des GIHA 2/2013, Ziff. 4, abrufbar unter
36 - https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/alg/dokumentation/meli orationen/Dokumentliste%20Meliorationen/Kreisschreiben%202%202013 .pdf, zuletzt besucht am: 16. August 2022). Im vorliegenden Fall erweisen sich die Sachverhaltsabklärungen auch in diesem Punkt als unvollständig. Weder hat die Beschwerdegegnerin – trotz entsprechender Vorbringen seitens der Beschwerdeführer – dazu Stellung genommen noch finden sich in den Akten konkrete Anhaltspunkte, welche eine entsprechende Beurteilung der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Handänderung mit den Zielen der Gesamtmelioration zuliesse. Auch diesbezüglich wurde der hier rechtserhebliche Sachverhalt demnach ungenügend erstellt. 8.Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 10., mitgeteilt am 16. Dezember 2021, demnach aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den vorliegend zu beurteilenden Grundstückserwerb als Selbstbewirtschafter im Sinne von Art. 9 BGBB einzustufen ist. Mangels entsprechender Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der für die Parzelle H._____ vereinbarte Preis angemessen oder übersetzt ist und ob die mit der anbegehrten Handänderung einhergehende Veränderung in den Eigentumsverhältnissen die Güterzusammenlegung beeinträchtigen könnte. Ein reformatorischer Entscheid im Sinne einer Bewilligungserteilung für den Erwerb des Grundstücks H._____ in der Gemeinde C._____ erweist sich somit als verfrüht. Die Angelegenheit ist zur Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsergänzungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens, wo aufgrund der beschwerdeführerischen Vorbringen die Angelegenheit (mit noch offenem Ausgang) im Hinblick auf den Verweigerungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB sowie die Auseinandersetzung mit den Vorgaben von Art. 20 Abs. 2 MelG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, sind die
37 - Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (siehe Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dieser aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes sowie der Interessenlage der Kostenpflichtigen auf CHF 2'500.-- festgesetzt. 10.Im Rechtsmittelverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel auch verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (siehe Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (siehe Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein (siehe Art. 2 Abs. 2 Ziffer 2 HV). Praxisgemäss wird bei Nichteinreichen einer Honorarvereinbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber ein Stundenansatz von CHF 240.-- übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 21 117 vom 25. Januar 2022 E.9, R 20 96 vom 11. Januar 2022 E.4.2.2, S 19 101 vom 7. Juli 2020 E.7.2.1, S 19 44 vom 15. April 2020 E.7.2.1, R 18 95 vom