Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2022 52
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 52 5. Kammer EinzelrichterMeisser Aktuarin ad hoc Casanova URTEIL vom 18. April 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch (Projektänderung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ stellte am 5. August 2021 ein Gesuch für den Bau des Zweifamilienhauses mit zwei Auto-Einstellplätzen und zwei Auto- Abstellplätzen (davon zwei Besucherplätze) auf den Parzellen C._____ und D._____ in der Gemeinde B.. Dieses Gesuch wurde durch die Gemeinde am 7. Februar 2022 bewilligt. 2.Bei der Abnahme des Schnurgerüstes wurde festgestellt, dass die Positionierung der Garage nicht der Baueingabe entsprach. Die Gemeinde verfügte daraufhin einen kurzen Baustopp. Nach Abwägung der Sachlage hat der Gemeindevorstand mit Schreiben vom 31. März 2022 die ersuchte Projektänderung (Verschiebung des Carports) genehmigt. Darin wurde A. explizit darauf hingewiesen, dass die Einfriedung/Mauer gemäss Bauplan vom 28. Februar 2022 weiterhin gemäss ursprünglicher Baubewilligung ausgeführt werden müsse. 3.Am 18. Mai 2022 wandte sich A._____ wiederum an die Gemeinde und bat um erneute Änderung der Parksituation und der Zugänge zu den Hauseingängen. Die Parkgelegenheit sei völlig ungenügend. Die Zufahrtsbeschränkung sei zu erlassen, damit die Fläche als Autoabstellplatz benützt werden könne und zudem sei eine Ausnahmeregelung bezüglich des Zugangs zu den Hauseingängen zu genehmigen. 4.Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 teilte die Gemeinde A._____ mit, dass in dieser Angelegenheit in Bezug auf den Quartierplan kein Spielraum bestehe. Die Ausnahmeregelung könne nicht genehmigt werden. Weiter sei gemäss Art. 23 des Quartierplanes mindestens 50 % der Anstosslänge zur Strasse mit raumbildenden Elementen zu versehen.

  • 3 - 5.Am 7. Juni 2022 bat A._____ die Gemeinde erneut um eine Ausnahmeregelung und schlug einen Besichtigungstermin vor Ort vor. Sie glaube stark benachteiligt zu sein, weil ihr Strassenanschluss gegenüber den anderen Parzellen nur 66 % ausmache und dies bei doppeltem Bedarf gegenüber einem Einfamilienhaus. Zudem würde später die ganze Länge nach Bau der Zufahrt zur Tiefgarage voraussichtlich 100 % betragen. 6.Die Gemeinde entschied darüber mit Schreiben vom 4. Juli 2022 in ablehnender Weise und begründete, der Quartierplan sei der Bauherrschaft schon vor dem Kauf der Liegenschaft bekannt gewesen und lasse keinen Spielraum zu. 7.Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 nahm A._____ vom ablehnenden Entscheid Kenntnis und bat die Gemeinde erneut um einen Besichtigungstermin vor Ort. Darauf reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Die Gemeinde weigere sich der Aufforderung eines Ortstermines nachzukommen, um das Problem zu besprechen und berufe sich auf den Quartierplan, welcher aber nach Ansicht der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Parksituation total mangelhaft sei. Die geforderten Einschränkungen (Einfriedungen) würden nur zwei Autoabstellplätze erlauben. 8.Die Gemeinde hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2022 an der bisherigen Begründung fest. Der Quartierplan sei bereits bei Kauf der Parzelle bekannt gewesen und lasse keine andere Möglichkeit zu, als das Gesuch abzulehnen, weshalb sie auch nicht zu den gewünschten Ortsterminen erschienen sei. Eine Änderung für diese Parzelle würde für das ganze Quartier einschneidende Folgen nach sich ziehen. Die Gemeinde hielt abschliessend fest, neben dem Carport habe es auf dem Vorplatz mindestens zwei weitere Parkplätze womit dem Baugesetz Genüge getan sei.

  • 4 - 9.Die Beschwerdeführerin reichte am 1. September 2022 eine verspätete Stellungnahme ein, worin sie schrieb, die Frist durch einen Irrtum verpasst zu haben. Zudem gab sie an, ihr Lebenspartner hätte bereits mit der Pflästerung des Parkplatzes gestartet; werde mit der Fertigstellung jedoch bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts warten. 10.Mit Schreiben vom 12. September 2022 (Datum Poststempel) hielt die Gemeinde an ihren bisherigen Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2022 (Akten Beschwerdeführerin [Bf- act.] 4) stellt einen kommunalen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar. Gegen diese Verfügung steht kein anderes Rechtsmittel als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung; zudem ist diese auch nicht endgültig (vgl. Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] und Art. 70 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ [nachfolgend BG]. Damit ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen.

  • 5 - 2.Gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, was nachfolgend aufzuzeigen sein wird. Der Vorsitzende der

  1. Kammer ist deshalb als Einzelrichter zuständig. 3.Das Gericht tritt auf eine Beschwerde ein, wenn u.a. die Beschwerdelegitimation gegeben ist. Gemäss dem hier massgeblichen Art. 50 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (...). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der fraglichen Parzellen D._____ und C._____ sowie Adressatin der hier angefochtenen Verfügung der Gemeinde vom
  2. Mai 2022 und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides, weshalb ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
  3. Als erstes gilt es das Anfechtungsobjekt und die Streitfrage zu definieren. 4.1.Anfechtungsobjekt ist derjenige Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, welcher der Beschwerdeinstanz zur Überprüfung vorgelegt wird. Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2022 um eine Projektänderung zum am 7. Februar 2022 bewilligten Baugesuch. Die Projektänderung lehnte die Gemeinde mit Schreiben vom 30. Mai 2022 ab. Trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung handelte es sich dabei um einen individuellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird, also um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG (vgl.
  • 6 - HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 849). Aus einem Formmangel - vorliegend die fehlende Rechtsmittelbelehrung - darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 872). Nachdem der Gemeindevorstand das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  1. Juni 2022 als "Einsprache" recte Beschwerde gemäss Art. 70 Abs. 1 BG entgegengenommen und behandelt hatte, ist ihr kein Nachteil erwachsen. Die 20-tägige Rechtsmittelfrist wurde ausserdem klar eingehalten. Anfechtungsobjekt ist damit vorliegend die Ablehnungsverfügung der Gemeinde vom 30. Mai 2022. 4.2.Das Anfechtungsobjekt ist zwar der Ausgangspunkt und bildet den Rahmen der Beschwerde. Es ist jedoch nicht identisch mit deren Streitgegenstand. Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E.4.2; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1244 und 1279). 4.3.Die Beschwerdeführerin beantragte am 18. Mai 2022 eine Projektänderung bestehend aus (sinngemäss) (1) dem Erlass einer Zufahrtsbeschränkung (Einfriedung) an der nördlichen Grundstückgrenze zu Parzelle E._____, (2) der Genehmigung der Fläche wo gemäss bewilligtem Bauplan die Einfriedung stünde zur Benützung als Autoabstellplatz und (3) die Gewährung der Verschiebung des Zugangs für die Hauseingänge (alles gemäss von ihr beigelegtem Plan) (vgl. Bf- act. B1). Nach Abweisung durch die Gemeinde hielt die
  • 7 - Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 7. Juni 2022 sinngemäss an ihrem Antrag zur Projektänderung fest mit zusätzlichem Antrag zu einer Ortsbesprechung, worauf die Gemeinde als erste Beschwerdeinstanz in ablehnender Weise (ohne Ortsbesprechung) entschied. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin es sei ihr zu einer Lösung mit der Gemeinde zu verhelfen in Bezug auf die Parksituation und die Verweigerung der Gemeinde zu einem Ortstermin zu erscheinen. Sinngemäss kann darin das Festhalten der Beschwerdeführerin an ihrem ursprünglichen Antrag zur Projektänderung, bestehend aus den drei Änderungen (siehe oben in dieser Erwägung), erkannt werden. Ausgehend von der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nie eventualiter um eine nur partielle Bewilligung einer oder zweier Änderungen bzw. Bestandteile der Projektänderung ersuchte und dass der Grund für diese beantragte Projektänderung die Schaffung einer weiteren Parkmöglichkeit auf der Parzelle D._____ ist, die nur mit einer gesamthaften Genehmigung möglich scheint, ist über die Projektänderung als Einheit zu entscheiden. 4.4.Streitig und vorliegend zu prüfen ist demnach, ob die Gemeinde das Gesuch vom 18. Mai 2022 um Projektänderung zu Recht (ohne Durchführung eines Augenscheins) abgelehnt hatte bzw. diesen Entscheid zu Recht bestätigt hatte. 5.Nachfolgend gilt es vorerst zu prüfen, ob die Projektänderung gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen bewilligungsfähig ist. 5.1.Nach Art. 51 Abs. 1 KRG regelt ein Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Er besteht aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan (Art. 51 Abs. 2 KRG) und enthält Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und

  • 8 - Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel) (Art. 52 Abs. 1 KRG). Grundsätzlich ist gemäss Art. 53 KRG, sofern nichts anderes bestimmt worden ist, der Gemeindevorstand zuständig für die Einleitung und Durchführung der Quartierplanung sowie für den Erlass und Änderungen des Quartierplans. 5.2.Vorliegend hat der Gemeindevorstand den Quartierplan am

  1. November 2016 erlassen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach er einen Mangel aufweisen würde. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde auch nichts dazu vor. Sie rügt einzig, die Umsetzung von Art. 23 der Quartierplanvorschriften würde in ihrem speziellen Fall zu einer mangelhaften Parksituation führen. 5.3.Art. 23 Abs. 3 der Quartierplanvorschriften besagt, dass die Vorplätze im Anschlussbereich zur Erschliessungsstrasse (Grundstück E.) mit raumdefinierenden Einfriedungen oder Infrastrukturbauten zu versehen sind. Mit Ausnahme der Randgrundstücke F. und G._____ müssen alle Parzellen mindestens 50 % der jeweiligen Anstosslänge mit den genannten raumbildenden Elementen (Mauer, Hecke, Carport) schliessen. Absatz zwei desselben Artikels regelt ausserdem, dass die Zufahrt zu den erforderlichen Pflichtparkplätzen zwingend über die Vorplätze zu erfolgen hat. 5.4.Wie die Gemeinde richtig schreibt, lag der Beschwerdeführerin der Quartierplan bereits zum Zeitpunkt des Kaufes der Parzellen D._____ und C._____ vor (Datum Handänderung 23. Februar 2021) (vgl. Akten Beschwerdegegner [Bg-act. 4]). 5.5.Gegen die Abweisung des Erlasses der in Art. 23 Abs. 3 der Quartierplanvorschriften vorgeschriebenen Einfriedungen an 50 % der
  • 9 - Anstossfläche zu Grundstück E._____ hat die vorliegende Beschwerde offensichtlich keinen Erfolg. Wie die Gemeinde richtig schreibt, sind die Quartierplanvorschriften klar und geben hier keinen Handlungsspielraum. Dazu kommt, dass die im Baugesuch vom 5. August 2021 beantragten und von der Gemeinde bewilligten zwei Carports und zwei Auto- Abstellplätzen auf der Parzelle nach wie vor umgesetzt werden können. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, wenn sie in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht schreibt, die geforderten Einschränkungen (Einfriedungen) würden nur zwei Autoabstellplätze erlauben. Dem minimalen Erfordernis für ein Zweifamilienhaus wurde nach Art. 57 Abs. 1 BG mit vier Parkmöglichkeiten ebenfalls Genüge getan. Damit kann der Gemeinde zugestimmt werden, wenn sie vorbringt, die Quartierplanvorschriften würden ihr keine andere Möglichkeit lassen, als das Gesuch abzulehnen. 5.6.Weiter könnte das Argument vorgebracht werden, dass in Bezug auf den gewünschten Parkplatz die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet werden kann. Gemäss Art. 20 der Quartierplanvorschriften dürfen in den im Gestaltungsplan gekennzeichneten "Baufelder Infrastrukturbauten" eingeschossige Garagen, Carports, Lagerräume etc. der Grundstücke I._____ bis D._____ und C._____ sowie die gedeckte Zufahrtsrampe zu den Einstellhallen der Grundstücke J., K., L., M. und N._____ errichtet werden. Die Beschwerdeführerin wünscht direkt an ihrer Grundstücksgrenze zur Erschliessungsstrasse auf Grundstück E._____ und zum Grundstück O._____ auf die Einfriedungen zu verzichten und dort stattdessen einen Autoabstellplatz zu haben. Dieser Parkplatz würde gemäss Gestaltungsplan direkt an das "Baufeld Infrastrukturbauten" von Grundstück O._____ angrenzen. Wurde/Wird durch die Nachbarn von der Möglichkeit zur Errichtung bspw. einer Garage Gebrauch gemacht, würde das erforderliche Sichtfeld bei der Ausfahrt aus dem Autoabstellplatz, welcher direkt an die Erschliessungsstrasse

  • 10 - angrenzt, tangiert bzw. würde er die Sicht auf den Verkehr (insb. Fussgänger, Velofahrer, Kinder mit fahrzeugähnlichen Gegenständen, Fahrzeuge etc.) einschränken. Speziell das Rückwärtsfahren aus einem Parkplatz direkt auf die Strasse, ist in einem Familienquartier gefährlich, weshalb dem Fussgängerschutz mit Übersichtlichkeit Rechnung getragen werden muss. Damit ist auch aus Gründen der Verkehrssicherheit verständlich, dass die Gemeinde von einer Ausnahmeregelung absah und sich an die verbindlichen Quartierplanvorschriften gehalten hatte. 5.7.Dadurch, dass die Ausnahmeregelung zum Erlass der Einfriedung gemäss der beantragten Projektänderung der Beschwerdeführerin nicht bewilligungsfähig ist, kann grundsätzlich eine Prüfung der beiden anderen Bestandteile der Projektänderung (Fläche Parkierung und Verschiebung Zugang Hauseingänge) entfallen. Eine partielle Gutheissung der Projektänderung hatte die Beschwerdeführerin nicht beantragt. Es stünde ihr aber frei, einen solchen Antrag erstinstanzlich bei der Gemeinde einzureichen. Was im vorliegenden Fall möglicherweise wenig sinnvoll wäre, nachdem ohne Verzicht auf die Einfriedung ein zusätzlicher Autoabstellplatz, am Ort wo ihn die Beschwerdeführerin ersuchte, grundsätzlich nicht mehr umsetzbar wäre. 5.8.Was die Verschiebung des Zugangs zu den Hauseingängen betrifft, sei zur Vollständigkeit noch darauf hingewiesen, dass aus den Quartierplanvorschriften keine Vorgaben entnommen werden können. Art. 28 der Quartierplanvorschriften besagt, dass das Richtprojekt nicht verbindlich sei. Somit können daraus keine zwingenden Vorschriften für den Zugang abgeleitet werden. Auch im Gestaltungsplan, der als Nutzungsplan für jedermann verbindlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_517/2013 E.3.3 und Art. 21 RPG), wird der Zugang als "Verkehrsfläche Fussgänger" nur mit hinweisendem Charakter aufgeführt und ist damit nicht bindend. Dies erkannte die Gemeinde insoweit, als sie in ihrer ursprünglichen Baubewilligung vom

  • 11 -

  1. Februar 2022 einen anderen Zugang zum Haus D._____ bewilligte, als ihn der Gestaltungsplan vorsieht. Weshalb sie aber in ihrer Verfügung vom
  2. Juli 2022 schreibt der Quartierplan würde keinen Spielraum für eine weitere Nutzung der Verkehrsfläche zulassen, ist fraglich. Für das Gericht ist aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, weshalb die Verlegung des Zuganges gemäss Antrag der Projektänderung (vgl. Bf.- act. B1) an die Gemeinde vom 18. Mai 2022 nicht bewilligungsfähig sein würde. Eine gesetzliche Grundlage hierfür ist nicht erkennbar und eine alternative Begründung hat die Gemeinde bislang nicht vorgebracht. In der Stellungnahme vom 12. August 2022 äusserte sich die Gemeinde sodann nicht mehr zu den Zugängen, was insoweit verständlich ist, als die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht explizit die Ablehnung der Zugänge rügte, sondern die mangelhafte Parksituation, die insgesamt durch die zulässigerweise vorauszusetzende Einfriedung klar abzulehnen war. 6.Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem (sinngemäss) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde, da diese sich nicht zu einem Ortstermin und einer Besprechung bereit erklärte. 6.1.Beweisanträge können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgelehnt werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise die Überzeugung gebildet werden konnte und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3). 6.2.Damit durfte auf die Durchführung des beantragten Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung 144 II 427 E. 3.1.3). Für die Gemeinde ergab sich die Situation bereits hinreichend aus den Akten. Die Beschwerdeführerin hatte
  • 12 - weiter nichts vorgebracht, das nicht aus den eingereichten Unterlagen (insb. aus den Plänen) ersichtlich wäre. 6.3.Dass sich die Gemeinde zum Antrag der Beschwerdeführerin für eine Ortsbesichtigung bzw. einen Augenschein in ihrem Entscheid nicht äusserte, könnte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Diese wäre jedoch geheilt worden, zumal die Verletzung jedenfalls nicht besonders schwer wog, die Beschwerdeführerin sich im Rechtsmittelverfahren äussern konnte und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen konnte (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 7.Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung brachte die Beschwerdeführerin zwar im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren, nicht aber vor Verwaltungsgericht vor, womit dieses Vorbringen nicht mehr strittig und damit nicht mehr zu behandeln ist. Die Beschwerdeführerin sei aber darauf hingewiesen, dass entgegen ihrem Vorbringen im Schreiben vom 7. Juni 2022 (vgl. Bf.-act. B3) auch nach dem Bau der Tiefgarage, solange keine Umzonung stattfindet, die Anstosslänge an die Erschliessungsstrasse auf Grundstück E._____ unverändert bliebe. Zudem ist festzuhalten, dass dem Grundsatz der Rechtsgleichheit im Planungsrecht nur abgeschwächte Bedeutung zukommt (vgl. HALLER/KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 121 ff. sowie WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 34 N 46) und auch allgemein nur bedingt zur Anwendung gelangt, wo sich die rechtsanwendende Behörde in einem Ermessensspielraum bewegt (VGU R 2015 26 E.6). 8.Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass insbesondere auf die Einfriedung gemäss Art. 23 der Quartierplanvorschriften nicht verzichtet werden kann und die Projektänderung damit nicht bewilligungsfähig ist. Die Beschwerde der

  • 13 - Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2022 auf Genehmigung des Projektänderungsgesuches vom 18. Mai 2022 ist offensichtlich unbegründet und hatte klarerweise keine Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde ist deshalb mit einzelrichterlichem Entscheid vollumfänglich abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 500.-- festgesetzt und zusammen mit den Kanzleiausgaben der Beschwerdeführerin auferlegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF284.-- zusammenCHF784.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

Zitate

Gesetze

13

BG

  • Art. 57 BG
  • Art. 70 BG

KRG

  • Art. 51 KRG
  • Art. 52 KRG
  • Art. 53 KRG

RPG

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 49 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

VwVG

Gerichtsentscheide

4