VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 42 5. Kammer VorsitzPaganini RichterMeisser und Audétat AktuarinSchupp URTEIL vom 23. Mai 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin 1 und Amt für Raumentwicklung, Beschwerdegegner 2 und C._____ AG, Beigeladene betreffend Baugesuch (BAB)
2 - I. Sachverhalt: 1.Die C._____ SA (hiernach C.) hat am 4. Oktober 2021 bei der Gemeinde B. (hiernach Gemeinde) ein BAB-Baugesuch inkl. Beilagen für eine Umwandlung der bestehenden Mobilfunkanlage mit Wechsel der Antenne für C._____ AG und D._____ AG auf dem Grundstück Nr. U., E., B., eingereicht. Das Baugesuch sieht den Austausch der acht Sende- und Empfangsantennen (vier von C. und vier von D.) mit Antennen der neuen Generation und die Anbringung zweier neuen Antennen (von C.). Die Antennen der neuen Generation hätten einen Frequenzbereich zwischen 700 MHz und 3.8 GHz und würden in allen vier Himmelsrichtungen zeigen. Der Zweck der Veränderungen sei die Verbesserung der Versorgung in der umliegenden Region, die Deckung des wachsenden Bedarfs an Daten, daher die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Anlage und diese somit an den technischen Fortschritt anzupassen. Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) und die Immissionsgrenzwerte (hiernach IGW) seien eingehalten (vgl. Bg1-act. 1, 13). 2.Die Gemeinde hat das BAB-Baugesuch Nr. 18/2021 zwischen dem 4. und dem 23 November 2021 öffentlich aufgelegt (vgl. Bg1-act. 2). Das Amt für Raumentwicklung Graubünden (hiernach ARE) hat am 4. November 2021 die Veröffentlichung auf dem Kantonsamtsblatt vorgenommen (vgl. Bg1- act. 3). 3.Mit Stellungnahme vom 10. November 2021 teilte das Amt für Natur und Umwelt (hiernach ANU) dem ARE mit, dass es gegen den Umbau der bestehenden Mobilfunkantenne mit neuen Antennen keine Einwände habe (vgl. Bg1-act. 8). Es legte dem Schreiben sein Fachbericht Nr. 3239 vom 8. November 2021 bei, gemäss welchem die Anlagegrenzwerte
3 - (hiernach AGW) und die IGW gemäss NISV eingehalten seien (vgl. Bg1- act. 8). 4.A._____ (und weitere 18 Mitunterzeichner) gelangten mit Einsprache vom
4 - 2022 wurde eine ergänzende Stellungnahme beim ARE mit ergänzenden Anträgen eingereicht (vgl. Bg1-act. V.). 9.Mit Stellungnahme vom 7. April 2022 ersuchte die C. um vollumfängliche Abweisung der eingereichten Einsprache, soweit darauf einzutreten sei und, um Erteilung der Baubewilligung (vgl. Bg2-act. 21). 10.Das ANU äusserte sich mit Stellungnahme vom 11. April 2022 ergänzend zu den adaptiven Antennen (vgl. Bg2-act. 22). 11.Mit Entscheid vom 26. April 2022 hiess das ARE das Baugesuch der C._____ in der Gemeinde i.S.v. Art. 24 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) gut und erliess die BAB-Bewilligung gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 87 Abs. 1 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110). Die Genehmigung war an gewissen Bedingungen gemäss Art. 90 Abs. 1 KRG gebunden, nämlich u.a. dass sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage Abnahmemessungen durch ein neutrales Messinstitut durchgeführt werden müssten. Weiter wies das ARE die Einsprache von A._____ und Mitunterschreiber gemäss Art. 49 Abs. 1 KRVO ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Das ARE begründete u.a. seinen Entscheid damit, dass die Standortgebundenheit bereits im Rahmen der Bewilligung des 5. Oktober 2017 geprüft worden sei, das Antennennetz habe sich seitdem nicht geändert, weshalb die Standortgebundenheit bestätigt werden könne. Das F._____ sei relativ eng und lang, daher müssten die Antennen, welche das Tal abdeckten, in einer Reihe stehen, es gebe es nur wenige Alternativen. Selbst die fortschrittlichste Telekommunikationstechnologie ermögliche keine günstigeren Alternativlösungen in Bezug auf die territorialen Auswirkungen, als die, die am gegebenen Standort zu finden seien. Die
5 - vom Projekt generierten nichtionisierenden Strahlungen seien gemäss den aktuell geltenden Normen bewertet worden (siehe NISV). Gemäss ANU-Gutachten betrage die intensivste Feldstärke im Hinblick auf das nächstgelegene Wohngebäude n. 1-3 auf dem Grundstück Nr. V., 4,95 V/m; da der AGW bei 5 V/m liege sei dieser eingehalten. Da der AGW 80% überschreite, müsse die Einhaltung der Grenzwerte nach Inbetriebnahme nachgewiesen werden. Im Hinblick auf den Landschaftsschutz gebe es kaum Veränderungen (vgl. Bg1-act. 13). 12.Die Gemeinde erteilte in der Folge am 25. Mai 2022 der C. die Baubewilligung für das BAB-Baugesuch n. 18/2021 (Gültigkeit von zwei Jahren). Mehrere Auflagen und Bedingungen wurden an die BAB- Baubewilligung geknüpft (vgl. Bg1-act. 14). 13.Mit Beschwerde vom 25. Juni 2022 gegen die Baubewilligung vom 25. Mai 2022 sowie gegen den BAB-Entscheid des ARE vom 26. April 2022, gelangte nur noch A._____ (hiernach Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "Hauptanträge:
12 - Fachterminologie auf Deutsch, das Gericht die Redaktion des Urteils in deutscher Sprache vorsehe. 27.Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein samt zwei neue Beilagen. 28.Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass seine Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 nicht berücksichtigt werde. Der Schriftenwechsel sei abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht habe über den Fall bereits entschieden und das Urteil werde derzeit redigiert. Dies wurde erneut mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2023 bestätigt. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorliegend ist die der Beigeladenen am 25. Mai 2022 erteilte Baubewilligung für das BAB-Baugesuch n. 18/2021 angefochten sowie auch der BAB-Entscheid des ARE vom 26. April 2022, welcher als Bestandteil der Baubewilligung gilt; die beiden Schreiben wurden zusammen dem Beschwerdeführer eröffnet. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Baubewilligung der (kommunalen) Beschwerdegegnerin 1 vom 25. Mai 2022 ist weder endgültig noch bei einer anderen Instanz anfechtbar. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist somit örtlich und sachlich zuständig.
13 - Gemäss Art. 50 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Der Beschwerdeführer wohnt in G._____ in H._____, daher circa 2,3 km vom Bauprojekt entfernt. Der Beschwerdeführer wohnt deshalb innerhalb des praxisgemäss berechneten Einspracheperimeters von 2'686.03 m gemäss Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 21. Juni 2021 (gemäss Art. 11 NISV, siehe Bg1-act. 1 Standortdatenblatt vom 21. Juni 2021 S. 5, siehe nun mehr auch Urteile des Bundesgerichts [BGU] 1C_542/2021 vom 21. September 2023 E.1.2 und 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E.1.2; vgl. BGU 1C_115/2021 vom 4. März 2022 E.1.2 m.H.a. BGE 128 II 168 E.2; Bundesamt für Umwelt [BAFU; vormals Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft {BUWAL}], Mobilfunk- und WLL- Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern 2002 [hiernach Vollzugsempfehlung 2002], S. 27 f.). Somit kann aufgrund der räumlichen Nähe von einer besonderen Beziehungsnähe und grundsätzlich von einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides ausgegangen werden, der in vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten. 2.Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Anträge in formeller Hinsicht – nämlich die Anträge Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 der Beschwerde; die Anträge Nr. 1, 2, 3 der Replik; die Anträge 1, 2, 3 der Triplik und die Anträge 1 und 2 der Quadruplik (vgl. Sachverhalt oben) – welche vorab behandelt werden.
14 - 2.1.Die Anträge 2 und 3 der Replik und die Anträge 1 und 2 der Triplik, wonach die Rede von QSS-Zertifikat, QS-Bericht der SGS, Dynamic Spectrum Sharing und SGS-ISO Zertifikat die Rede ist, stellen eine unzulässige Erweiterung der im vorinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG dar, da ein "Mehr" als die zunächst gestellten Anträge verlangt wurde. Hinzu kommt, dass diese weitgehend nicht vom Streitgegenstand, nämlich das Baugesuch, erfasst sind. Auf die mit diesen Anträgen verbundenen Rügen ist daher nicht einzutreten (vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 18 48 vom 12. Juni 2019 E.2.6; R 18 102 vom 13. April 2021 E.3.2.2). 2.2.Mit dem vorliegenden Urteil erweist sich die Sache als spruchreif, daher werden allgemein betrachtet die Sistierungsanträge – die Anträge 4, 5, 6, 7 und 8 der Beschwerde und 1 und 2 der Quadruplik – des Beschwerdeführers obsolet und darauf wird nicht eingetreten. Im Hinblick auch auf die nachfolgenden Erwägungen ist vorweg allgemein festzuhalten, dass die Verfahrensanträge, welche noch nicht in der Erwägung 2.1. behandelt wurden – Anträge 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 der Beschwerde, 1 der Replik, 3 der Triplik – entweder obsolet sind und darauf nicht einzutreten ist oder diese abzuweisen sind. Auf die genannten Anträge wird im Folgenden eingegangen. 2.2.1.Der Beschwerdeführer verlangt mit Antrag 9 seiner Beschwerde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Gemäss Art. 53 Abs. 1 VRG hat aber die Beschwerde per se keine aufschiebende Wirkung, der Instruktionsrichter kann gemäss Abs. 2 im Einzelfall die aufschiebende Wirkung erteilen. In casu wurde vom Instruktionsrichter keine aufschiebende Wirkung erteilt. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass sich der Antrag in diesem Sinne mit dem vorliegenden Urteil erledigt.
15 - 2.2.2.Mit Antrag 15 seiner Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer darum, dass der weitere Schriftenwechsel und eine gegebenenfalls stattfindende mündliche bzw. öffentliche Verhandlung in deutscher Sprache durchzuführen sei, da es seine Muttersprache sei. Vorliegend wurde vom Instruktionsrichter keine Verhandlung angeordnet, dieser Teil des Antrags erübrigt sich dementsprechend. Auch erfolgte der Schriftenwechsel mehrheitlich auf Deutsch, nämlich waren nur die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin 1 auf Italienisch redigiert, was nach dem kantonalen Sprachengesetz zulässig ist und vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wurde. Demnach erübrigt sich mit dem vorliegenden Urteil auch dieser Teil des Antrags. Weiter wird das vorliegende Urteil, bedingt von den vielen technischen Dokumenten auf deutscher Sprache und die darin benutzte technische Terminologie, auf Deutsch verfasst, was dementsprechend dem Beschwerdeführer eigentlich entsprechen sollte. 2.2.3.Der Beschwerdeführer ersucht mit den Anträgen 10, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24 der Beschwerde sowie Antrag 1 zweiter Teil der Replik und Antrag 3 der Triplik, sinngemäss um die Erhebung bzw. Offenlegung (oder Beiziehung) von Beweismittel. Gestützt auf die nachfolgenden Überlegungen (vgl. E.3), werden die vom Beschwerdeführer mit diesen Anträgen verlangte Beweismittel in der vorliegenden Sache als nicht zielführend bzw. als nicht nötig erachtet, da sich das Gericht anhand der eingereichten und ihm vorliegenden Beilagen, auch im Hinblick auf die schon ergangene Bundesgerichtsrechtsprechung (vgl. z.B. BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023) eine Meinung bilden kann und ohnehin ein Urteil fällen kann. Deshalb wird auf die Einholung, der in den genannten Anträgen enthaltenen potentielle Beweismittel, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (vgl. BGE 141 I 60 E.3.3, BGU 4A_273/2021 vom 17. April 2023 E.4.3.1). Die Anträge sind somit abzuweisen.
16 - 2.2.4.Der Antrag 12 der Beschwerde, nämlich auf Offenlegung zur Stellungnahme des dem Baugesuch beigefügten technischen Berichts von Oktober 2021 zur geplanten Nutzung der 5G-Technologie, hat sich erübrigt, denn mit Einreichung der Stellungnahmen samt Beilagen der Beschwerdegegnern 1 und 2 wurde das erfragte Dokument den Akten beigelegt und vom Gericht dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme weitergeleitet. Das gleiche gilt für den ersten Teil des Antrags 1 der Replik, welcher vorsieht, dass die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche Baugesuchsakten zu gewähren (vgl. Bg1-act. 1). 2.2.5.Der Teil des Antrags 23 der Beschwerde, welcher sich auf die nicht- Übersetzung der Eingaben bezieht, hat sich auch schon erübrigt. Weiter ist der Antrag in Bezug auf die Zustellung der Stellungnahmen obsolet, denn es ergibt sich aus Art. 54 VRG, dass der Schriftenwechsel im Verfahren vor Verwaltungsgericht gewährleistet wird, was in casu auch der Fall war. 3.In materieller Hinsicht erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen. 3.1.Zonenkonformität 3.1.1.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass der geplante Antennenumbau bzw. –ausbau auf eine bestehende Mobilfunkanlage geplant sei, welche sich in der Landwirtschafts- und Waldzone (hiernach LWZ) befinde, zudem auch noch in einer Gefahrenzone (hiernach GZ). Beim geplanten Bauvorhaben handle es sich um mehr als nur eine massvolle Erweiterung der Anlage und dafür sei kein Standort ausserhalb der Bauzone erforderlich. Für die Installation neuer oder für den Umbau bzw. die Erweiterung bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb von Bauzonen, welche auf die Abdeckung von Grundstücken in den Bauzonen
17 - ausgerichtet seien und welche in der Regel nicht zonenkonform seien, brauche es eine Ausnahmebewilligung nach Art. 22 bzw. 24 RPG. Voraussetzung dafür sei die Standortgebundenheit - was in der Regel nicht zutreffe - und dass keine überwiegenden Interessen entgegenstünden – was meist nicht der Fall sei (vgl. BGU 1A.186/2002, 1C_200/2012). Mobilfunkantennen könnten nach Bundesgericht ausnahmsweise auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke auf funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden könne bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend seien dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl (vgl. BGU 1A.120/2006 vom
18 - da zusätzliche und grundsätzlich nicht zonenkonforme Funktechnologie – und eine erneute Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG notwendig werde. Die Prüfung der Standortgebundenheit müsse für jede neue Technologie neu erfolgen. Gemäss Baubewilligung wurde von einer erneuten Standortevaluation abgesehen. Die Kriterien zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien insb. im Hinblick auf Art. 22 und 24 RPG vorliegend nicht erfüllt. Mit der Einhaltung der AGW (siehe OMEN 4,95 V/m) seien die Kriterien für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. die Abweisung von geltend gemachten übergeordneten Interessen der betroffenen Anwohner (siehe Gesundheit) noch nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer fragt sich, ob für den betroffenen Standort jemals eine Standortevaluation gemäss den Kriterien des RPG vorgenommen wurde und ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Jahr gegeben waren und diese im Jahr 2017 zu Recht erteilt wurde. Sollte die bestehende Mobilfunkanlage nicht standortgebunden sein, dann geniesse sie Besitzstandsgarantie, daher dürfe sie gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG auch umgebaut und erweitert werden. Eine entsprechende Prüfung der Standortgebundenheit müsse nachgeholt werden. Dementsprechend sei die Abweisung bzw. Rückweisung des Gesuchs wegen fehlender Standortgebundenheit und Zonenkonformität gerechtfertigt und verhältnismässig. 3.1.1.2. In der Replik hält der Beschwerdeführer weiter fest, dass wenn bereits bei der bestehenden Anlage keine oder keine fundierte Standortevaluation gemäss den Anforderungen des RPG durchgeführt worden sei, so würde sich der rechtswidrige Zustand mit der Antennenaufrüstung noch weiter verschärfen. Er möchte die frühere Standortevaluation überprüfen können. Er geht davon aus, dass für den gewählten Antennenstandort zu keinem
19 - Zeitpunkt eine ordnungsgemässe Standortevaluation bzgl. Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 22 RPG und Art. 24 durchgeführt wurde. 3.1.2.Der Beschwerdegegner 2 erachtet in seiner Vernehmlassung den Einwand, wonach das Vorhaben weder zonenkonform noch standortgebunden sei, als unbegründet. Er verweist auf seinem Entscheid vom 26. April 2022. Darin hält er fest, dass gemäss Art. 41 KRVO könne per Definition nichts als zonenkonform im übrigen Gemeindegebiet betrachtet werden. Deshalb sei eine Bewilligung für den Renovierungs- und Erweiterungsbau der fraglichen Antennen in Bezug auf die Konformität mit der Anwendungszone gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG nicht zulässig. In Abweichung von Art. 22 Abs. 1 RPG könnten Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 lit. a und b RPG erteilt werden. Im Hinblick auf das objektive Bedürfnis die Antenne ausserhalb der Bauzone (lit. a RPG) zu lagern, sei darauf hinzuweisen, dass eine spezifische Prüfung schon im Jahr 2017, als der Bau der bestehenden Antenne genehmigt wurde, durchgeführt wurde. Das F._____ sei relativ eng und lang, daher seien die Antennen im Tal in einer Reihe aufzustellen, es gäbe wenige andere Alternativen. Da die anderen, mit der vorliegenden verbundenen, Antennen des Netzes fix seien, könne aus Gründen der Netzgeometrie, die vorliegende Antenne nicht beliebig verändert werden, weil zusätzlich zur Abdeckung ihres Gebiets müsse diese mit den anderen Antennen der Umgebung kommunizieren können. Das Antennennetzwerk habe sich seit 2017 nicht verändert, insbesondere gab es keine Veränderungen, welche eine neue Prüfung des Standorts E._____ rechtfertigen würden. Selbst die fortschrittlichste Telekommunikationstechnologie gewähre keine günstigeren Alternativlösungen in Bezug auf die räumliche Auswirkung als diejenigen
20 - am jeweiligen Standort. In diesem Sinne sei der Standort der fraglichen Antenne zu bestätigen. Im Entscheid hielt der Beschwerdegegner 2 weiter, dass keine entgegenstehenden überwiegenden Interessen bestehen würden. Gemäss dem kompetenten ANU würden die Emissionen unter der maximalen vom NISV vorgesehenen Grenze liegen (siehe OMEN von 4,95 V/m [bei einer maximalen Grenze von 5 V/m] beim nächstliegenden Gebäude n. 1-3 auf der Parzelle Nr. V._____). Im Hinblick auf den Landschaftsschutz handle es sich beim Bauvorhaben um eine geringfügige Änderung, welche nur aus nächste Nähe wahrgenommen werden würde. Zusammenfassend sei das Bauvorhaben gemäss Art. 24 RPG zu bewilligen. 3.1.3.Die Beigeladene erachtet in ihrer ersten Stellungnahme, dass die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und der NISV für die Strahlung insgesamt gelten würden und es würde nicht zwischen den verschiedenen Technologien von Mobilfunk unterschieden werden. Entsprechend seien die Mobilfunkkonzessionen und die Baubewilligungen technologieneutral ausgestaltet. Die Nutzung einer neuen Technologie ohne neuerliches Baugesuch sei bereits seit 2010 und der damaligen Einführung der Technologieneutralität möglich, mithin seit das BAFU in seinem Rundschreiben vom 24. September 2010 (vgl. Rundschreiben BAKOM, Technologieneutrale Angaben im Standortdatenblatt für Mobilfunksendeanlagen und Angabe der Funkdienste in der NIS-Datenbank) festgehalten habe, dass auf die Angabe des Funkdienstes verzichtet werden dürfe, sowohl innerhalb wie ausserhalb der Bauzonen. Der vom Beschwerdeführer hierzu erwähnte Bundesgerichtsentscheid sei veraltet und beruhe auf einem Sachverhalt vor Einführung der Technologieneutralität. Bei der BAB-Bewilligung vom
21 -
22 - massvoller Umbau beantragt, der eine eventuelle Rechtswidrigkeit mit dem vorliegenden Umbau nicht verstärken würde. Die Umbaupläne würden aufzeigen, dass die auszutauschenden acht Antennenkörper keine wesentliche Änderung im Erscheinungsbild der Anlage bewirken würden. Was die erhöhte Leistung anbelange, so wären die Grenzwerte nach wie vor eingehalten. 3.1.4.Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt vielmehr eine relative Standortgebundenheit, welche dann zu bejahen ist, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet. Mit der Beigeladenen (und auch mit dem Beschwerdeführer) ist einig zu gehen, dass Mobilfunkanlagen nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 24 lit. a RPG (absolut) standortgebunden sind, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann. Weiter kann eine relative, für Mobilfunkanlagen spezifische Standortgebundenheit bejaht werden, wenn die Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von
23 - Nichtbauzonenland bewirken und nicht störend in Erscheinung treten. Dies kann zutreffen, wenn sie an bestehende Bauten und Anlagen wie etwa Hochspannungs- oder Antennenmasten oder landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen montiert werden können. Dabei hat sich der Standort ausserhalb der Bauzone auf oder bei bestehenden Bauten oder Anlagen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzone im Rahmen einer Gesamtsicht aller Interessen als derart vorteilhaft zu erweisen, dass er ebenfalls als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Strassen, Wege und Parkplätze ausserhalb der Bauzonen fallen als Standorte für die Neuerstellung von Mobilfunkanlagen in diesem Zusammenhang dagegen grundsätzlich ausser Betracht (siehe zum Ganzen: BGE 141 II 245 E.7.6.1 f., 133 II 409 E.4.1 f. und 133 II 321 E.4.3.3; BGU 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E.4.3, 1C_200/2012 vom 17. Dezember 2012 E.4.2, 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E.3.1 und 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E.4.1; MUGGLI, in: AEMISEGGER/MOOR/RUCH/TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24 Rz. 27). Im Zusammenhang mit der Änderung oder Erweiterung einer Mobilfunkanlage, namentlich dem Ersatz oder dem Anbringen neuer Antennen am Mast an einem bestehenden Standort, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 24 RPG nicht nur für die erstmalige Bewilligung einer Baute oder Anlage zu erfüllen sind, sondern grundsätzlich auch für jede Änderung oder Erweiterung. Die Rechtskraft einer früheren Bewilligung erfasst nur die bewilligte Anlage. Bei einer wesentlichen Änderung der bewilligten Anlage ist die Standortgebundenheit der gesamten Anlage erneut zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 409 E.4.1). 3.1.5.Der Beschwerdeführer und die Beigeladene halten korrekterweise fest, dass, entgegen der Meinung des Beschwerdegegners 2, der vorliegende
24 - Antennenumbau bzw. –ausbau auf eine bestehende Mobilfunkanlage eine neue Ausnahmebewilligung benötige. Doch ist auch dem Beschwerdegegner 2 beizupflichten, dass eine spezifische (Standortgebundenheits-)Prüfung schon im Jahr 2017 stattgefunden hat (siehe Baubewilligung vom 5. Oktober 2017, Bg1-act. 13 S. 2) und angesichts der geo- und topographischen Gegebenheiten des vorliegenden Standorts sowie der seitdem unveränderten Lage, dementsprechend, die Standortgebundenheit bestätigt werden kann. Als massgebender Aspekt ist insbesondere die auf technischen und geografischen Aspekte beruhende Einbindung des bestehenden Standortes in das (zelluläre) Mobilfunknetz der konkreten Region zu nennen (wie vom Beschwerdegegner 2 vorgebracht). Nämlich ist das F._____ relativ eng, es mangelt an Standortalternativen und es besteht Kommunikationsbedarf zwischen den Antennen. Vorliegend sollen zwei neue Antennen, am schon bestehenden Antennenmast, angebracht werden und die acht bestehenden erneuert werden, um die im 700 MHz bis 3,8 GHz Frequenzspektrum verfügbaren Dienste übertragen zu können (vgl. Bg1-act. 1, Bg2-act. 10, 13). Ein neuer oder grösserer Technikcontainer oder ein vergrössertes Fundament, welche zusätzliches Nichtbauland beanspruchen würden, sind nicht vorgesehen (vgl. Bg2-act. 5). Insofern ist in jedem Fall nicht von einer erheblichen Zweckentfremdung von Nichtbauland auszugehen. Der Zweck der Veränderungen an der strittigen Mobilfunkanlage ist die Verbesserung der Versorgung in der umliegenden Region, die Deckung des wachsenden Datenbedarfs, daher die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Anlage und deren Anpassung an den technischen Fortschritt. Die strittige Mobilfunkanlage dient gemäss aktenkundige Abdeckungskarten (vgl. Bg1- act. 1) neben der (Inhouse-)Versorgung der südwestlich und nordwestlich gelegenen Baugebiete auch der Abdeckung von Nichtbaugebiet vornehmlich im Norden und Süden (und Südwesten). Der
25 - Beschwerdeführer macht geltend, dass für das geplante Bauvorhaben kein Standort ausserhalb der Bauzone erforderlich sei, anderseits empfiehlt er seinerseits keine (triftige) alternative Standorte. Jedenfalls liegt hier eine relative Standortgebundenheit vor. Nämlich stehen auf der fraglichen Anlage bereits vier Antennen der SRG SSR für die Radioverbindung (Bg1-act. 1 "Scheda dei dati sul sito per le stazioni di base di telefonia mobile e WLL" vom 21. Juni 2021, S. A20), weshalb der bestehende Antennenmast ohnehin weiter genutzt werden würde, auch ohne den gemäss vorliegendem Baugesuch vorgesehenen Erneuerungs- bzw. Ausbau. Deshalb ist es als sinnvoll zu betrachten, dass die geplanten Bauarbeiten am schon zur Verfügung stehenden Antennenmast vorgenommen werden. Dieser Standort ausserhalb der Bauzone ist dementsprechend erheblich vorteilhafter als ein Standort innerhalb der Bauzone. Weiter tritt die Mobilfunkanlage nicht störend in Erscheinung, da es einerseits, um die Ersetzung von acht Antennen und lediglich um die Anbringung zweier neuen geht und anderseits werden die Bauarbeiten an einer bestehenden Anlage vorgenommen. Die Standortgebundenheit ist dementsprechend, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, zu bejahen (vgl. u.a. BGU 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E.4.3; 1C_265/2014 vom 22. April 2015 E.7.6. ff.). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Rahmen, auch die Rechtmässigkeit der Baubewilligung von 2017 anzweifelt, ist festzuhalten, dass die rechtskräftige Bewilligung von 2017 nicht Objekt des vorliegenden Verfahrens ist und weiter kein Grund besteht, auf diese zurückzukommen. 3.1.6.Die Rüge ist abzuweisen. 3.2.Planungspflicht 3.2.1.In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, dass gemäss einem von ihm zu den Akten gelegten Rechtsgutachten vom 29. August 2022 des
26 - Rechtsanwalts M. Fretz, seien Bund, Kantone und Gemeinden gehalten, ihre raumwirksamen Aufgaben zu planen und aufeinander abzustimmen (siehe Art. 2 Abs. 3 RPG). Der Rechtsprechung und der Lehre sei zuzustimmen, dass Mobilfunkanlagen in ihrer Gesamtheit erheblich auf Raum und Umwelt einwirken würden (vgl. BGU 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001 E.6a; 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E.2.; 1A.280/2004 vom 27. Oktober 2005 E.3.6; BGE 128 II 1 E.3d). Die Liberalisierung und Privatisierung des Fernmeldewesens entbinde das Gemeinwesen nicht von der Pflicht, den Auf- und Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur mit sachgerechten Mitteln zu planen (siehe Sachplan). Bei der Mobilfunkversorgung handle es sich um eine Bundesaufgabe (Art. 92 Bundesverfassung [SR 101, BV]). Es werde dann eine Baubewilligung benötigt, dies wirke sich auf die bei der Erfüllung und Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten unverzichtbare Interessenabwägung aus. Die Mobilfunkversorgung wirke i.S.v. Art. 14 Abs. 1 RPG erheblich auf Raum und Umwelt ein, es sei eine Bundesplanung vonnöten. Der 5G-Mobilfunk bedinge eine weitere Erhöhung der Antennendichte. Gewichtige öffentliche Natur-, Landschafts-, Ortsbild- und Gesundheitsschutzinteressen sowie anerkannte private Interessen könnten dem Bau weiterer Anlagen und Antennen entgegenstehen. Die Bedeutung einer stringenten staatlichen Netzplanung, mit einer Sachplanung als Ausgangspunkt, werde mit der steigenden Nachfrage und Implementierung neuer Mobilfunktechnologien immer mehr zunehmen. Es sollte ein Sachplan "Mobilfunk" vorliegen. 3.2.2.Der Beschwerdegegner 2 hält zur Antennenplanung in seinem Entscheid vom 26. April 2022 fest, dass das Objekt des vorliegenden Baugesuchs eine bestehende Antenne sei, welche in einem funktionierenden Netzwerk eingetragen sei. Dazu gäbe es, gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung, keine Planungspflicht für den Mobilfunk(anlagen)bau.
27 - Die Baubewilligung könne in diesem Sinne erteilt werden, auch ohne vorangehende Planung (vgl. BGU 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E.2.4 m.w.H.). 3.2.3.Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab. Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt (vgl. Art. 13 RPG). Das Bundesgericht hat es in einem früheren Entscheid als fraglich erachtet, ob ein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben erforderlich und möglich sei. Nämlich habe sich der Gesetzgeber im Fernmeldegesetz gegen ein öffentliches Monopol und für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten entschieden; die Konzessionärinnen hätten die Versorgung der Bevölkerung innerhalb eines zeitlich definierten Rahmens zu realisieren. Grundsätzlich sei es Sache der privaten Mobilfunkbetreiber und nicht des Gemeinwesens, ihr Mobilfunknetz zu planen und geeignete Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Aufgabe der Planung durch Bund und Kantone sei es dagegen, die gebotene Koordinierung und Optimierung der Mobilfunknetze sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Interessen der Raumplanung, des Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutzes im Konzessions- wie im Bewilligungsverfahren gebührend berücksichtigt werden (vgl. BGU 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001 E.6bb). Im genannten Fall ging es, um die Erstellung einer GSM- Mobilfunkanlage in der LWZ. Das Bundesgericht verneinte eine Planungspflicht für eine einzelne Mobilfunkanlage, weil von dieser keine so gewichtigen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung ausgehen würden, dass eine Änderung des Zonenplans erforderlich sei (vgl. BGU 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001 E.6a, 1A.280/2004 vom 27. Oktober 2005 E.3.4 f.). Dies kann so für den vorliegenden Fall bestätigt werden.
28 - 3.2.4.Auch diese Rüge ist abzuweisen. 3.3.NISV-Anpassung und Korrekturfaktoren 3.3.1.1. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde um Feststellung, dass es sich bei den streitbetroffenen Antennen, um adaptiv betreibbare Antennen handelt, dies sei dem technischen Berichts von Oktober 2021, welcher dem Baugesuch beigelegt war, zu entnehmen. Mobilfunkantennen würden als adaptiv gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen und in verschiedenen Richtungen angepasst werden könnten. Dies wäre auch in casu der Fall. Gemäss einer präsentierten Grafik der C._____ von 2019 von I._____, würden auch 3G- und 4G-Antennen bzw. eine passive MIMO-Antenne ohne Beamforming-Fähigkeit als adaptiv gelten. Die Beigeladene bestätige, dass auch diese Nutzung in die Kategorie adaptiver Antennen gemäss Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV falle. Die Befundnisse der Grafik stünden grundsätzlich im Widerspruch zu denjenigen des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM (hiernach BAKOM) und des BAFU, welche unter "adaptiven Antennen" jeweils nur Beamforming-Antennen beschrieben. Zur Technologieneutralität hält der Beschwerdeführer fest, dass wenn bei einer absehbaren Anpassung des Betriebs der strittigen Antenne auf die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens verzichtet werden würde, wäre die Einhaltung der massgeblichen Grenzwerte nicht gewährleistet. Nämlich wäre der Wechsel zwischen 4G und 5G möglich, ohne dass dies von den Bewilligungsbehörden oder der NIS-Fachstelle erkannt werden würde. Die Mobilfunkbetreiberin könne nach der Bewilligung des Standortdatenblattes einfach mit der Zeile und Angabe "adaptiver Betrieb: ja" dies im Meldeverfahren ergänzen. Die neuen Eigenschaften von adaptiven Antennen und deren Auswirkungen hätten
29 - Folgen für den Vollzug und müssten bei der Beurteilung des Baugesuchs und bei der Standortevaluation berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Rechtsauffassung der Vorinstanz im Widerspruch zum Rechtsgutachten der Universität Freiburg (der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz [hiernach BPUK]) und den Verwaltungsgerichtsurteilen von Bern und Zürich stehe. Deshalb ersucht er um Verfahrenssistierung, bis die Frage der Rechtmässigkeit der Korrekturfaktoren und des Melde- bzw. Bagatellverfahrens höchstrichterlich geklärt sei. Die NIS-Fachstelle des Kantons St. Gallen habe den Gemeinden diese Vorgehensweise, sowie den Mobilfunkbetreibern die Einführung von Korrekturfaktoren ausserhalb eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zu untersagen, empfohlen. Er zitiert dann die Urteile der Verwaltungsgerichte des Kantons Bern (vgl. VGE 100.2020.27U vom 6. Januar 2021 E.4.8) und des Kantons Zürich (vgl. VB.2021.00606 vom 3. März 2022 E.6.3). Diese würden vorsehen, dass eine Leistungserhöhung unter Berücksichtigung des Erleichterungsfaktors nur in einem ordentlichen Verfahren und nicht in einem Bagatellverfahren bewilligt werden könne. Dazu falls ein Korrekturfaktor zur Anwendung gelangen solle, müsse demgemäss eine geänderte Baubewilligung eingeholt werden. Das Zürcher Baurekursgericht habe bestätigt, dass im Fall der Anwendung eines Korrekturfaktors die Anforderungen an die Qualitätssicherung (hiernach QS) gemäss BAFU-Vollzugsempfehlung vom 23. Februar 2021 nicht erfüllt seien (vgl. Entscheid R3.2021.00173 vom 16. März 2022 E.5.2). Der Beschwerdeführer meint deswegen, dass die Inanspruchnahme von Korrekturfaktoren weder im ordentlichen noch im Melde- bzw. Bagatellverfahren rechtmässig sei. Mit der Teilrevision der NISV mit Nachtrag vom 17. Dezember 2021 durch den Bundesrat habe dieser das Legalitätsprinzip verletzt, nämlich sei der
30 - Nachtrag mit einer indirekten Grenzwertlockerung verbunden worden, was ohne gesetzliche Grundlage geschehen sei. Weder das BAFU noch der Bundesrat hätten das Recht eigenmächtig Grenzwerte festzulegen. Der Bundesrat habe das Vorliegen eines öffentlichen Interesses nur behauptet. Mit seinem Handeln bzw. dem Erlass der NISV-Anpassung greife der Bundesrat in unzulässiger Weise in elementare Grundrechte der Menschen ein (Art. 5 Abs. 1 und Art. 35 BV, Art. 8 und andere der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), weil er und die Bundesbehörden die Unschädlichkeit der nichtthermisch wirkenden ionisierenden Strahlung nicht beweisen könnten. Es seien Erkrankungszahlen über längere Zeit vorhanden. Die NISV sei hinsichtlich der Einführung von adaptiven Antennen und des Korrekturfaktors gesetzes- und verfassungswidrig; Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 und 3 und Art. 62 Abs. 5 bis NISV würden gegen das Legalitätsprinzip verstossen. Die Übereinstimmung der geltenden NISV mit übergeordnetem Recht und der EMRK sei abzuklären. Sollte im Baugesuch tatsächlich bereits der Einsatz von Korrekturfaktoren vorgesehen sein sollte man die Beschwerdegegnerin 1 anweisen zu erklären, wie diese Änderungen erkannt und kontrolliert werden könnten. Ausserdem sollte das Baugesuch ggfs. erneut publiziert werden, weil der Einspracheperimeter grösser werde. Im aktuellen Standortdatenblatt sei die Rede einer Sendeleistung ohne Anwendung des Korrekturfaktors. 3.3.1.2. In der Replik meint der Beschwerdeführer, dass der neu eingeführte Korrekturfaktor für adaptive Antennen dazu führe, dass die Feldstärken um das 2 bzw. 3-fach höher seien als beim "Worst-case"-Szenario. Der Korrekturfaktor stelle damit in erster Linie eine indirekte Grenzwerterhöhung dar, es könne bei OMEN bis zu 19 V/m bzw. zwischen drei Antennen bis zu 33 V/m kommen.
31 - Zusätzlich zum Korrekturfaktor soll eine 6-Minuten-Mitteilung (vgl. Anhang 1 Ziff. 63 NISV) zur Anwendung gelangen, welche zu Grenzwerterhöhungen führen würde. Eine solche Mitteilung bedeute eine Überschreitung der AGW. Die Mitteilung sei rechtswidrig und ein Verstoss gegen die NISV; in der NISV seien für AGW keine Mitteilungen vorgesehen, die AGW seien explizit in Effektivwerten festgelegt (vgl. Anhang 1 Ziff. 64 NISV), es zähle also einzig die effektive Strahlenbelastung am OMEN. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass die automatische Leistungsbegrenzung den rechtlichen Vorgaben Rechnung trage und die Kantone damit den Einsatz adaptiver Antennen bewilligen könnten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung und den Betrieb von adaptiven Antennen seien nicht erfüllt. 3.3.1.3. In der Triplik hält der Beschwerdeführer fest, dass die am 17. Dezember 2021 erfolgte Anpassung der NISV keinen Einfluss auf die Frage der Bewilligungspflicht gemäss RPG habe. Die Grenzwerteinhaltung sei mit der Nachreichung von angepassten Standortdatenblätter in keiner Weise sichergestellt. 3.3.2.Der Beschwerdegegner 2 hält zur Teilrevision der NISV fest, dass es einer untergeordneten kantonalen Vollzugsbehörde, wie er es sei, nicht zustehe Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Zu der Rechtmässigkeit von Korrekturfaktoren und dem Melde- bzw. Bagatellverfahren bei adaptiven Antennen hält er fest, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zukünftige Änderungen der maximal durch den Mobilfunkanbieter beantragten Sendeleistungen nicht ohne Baugesuch möglich seien. Solche Änderungen seien dem ordentlichen oder ausnahmsweise dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren zu
32 - unterziehen. Aus den zitierten Verwaltungsgerichtsentscheide (Bern und Zürich) könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. In beiden Fällen verwiesen die Gerichte auf eine erneute ordentliche Baubewilligungspflicht im Falle einer zukünftigen Leistungserhöhung. Die Beurteilung, inwiefern eine zukünftige, mögliche Leistungserhöhung zulässig sein soll und nach welchen verfahrensrechtlichen Grundsätzen dies geschehen müsse, bilde nicht Gegenstand des Verfahrens. In seinem Entscheid vom 26. April 2022 hielt er bzgl. den Korrekturfaktoren fest, dass die vorliegende Antenne keine adaptive sei und daher diese nicht zur Anwendung gelangten. Sowohl bei adaptiver wie bei nicht adaptiver Antennen sei der AGW der Anlage 5 V/m. Dennoch hätten die Bundesbehörden Korrekturfaktoren zugunsten gewisser adaptiven Antennen (welche bestimmten Voraussetzungen erfüllen würden). Konkret habe die Beigeladene nicht, um die Anwendung des Korrekturfaktors ersucht, dies zeige, dass es nicht um eine adaptive Antenne gehe. Weiter habe die Antenne vier Sub-Arrays, weshalb kein Korrekturfaktor anwendbar sei. 3.3.3.Die Beigeladene verweist auf ihr Argumentarium (vgl. Ziff. 6, 11, Be-act. 1). Sie hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass wenn von "adaptiven" Antennen die Rede sei, damit üblicherweise adaptive Antennen gemeint seien, welche einen Korrekturfaktor verwenden könnten, also über 8 oder mehr Sub-Arrays verfügen würden. Die Frage nach der Anzahl Sub-Arrays und nach der Möglichkeit der Verwendung eines Korrekturfaktors sei der entscheidende Punkt. Denn nur falls ein Korrekturfaktor zum Einsatz gelange, stelle sich die Frage, ob der konforme Einsatz der automatischen Leistungsbegrenzung regelkonform zum Einsatz gelange (vgl. Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 NISV). Die vorliegende Antennenanlage könne zwar
33 - adaptiv, aber nicht unter Verwendung eines Korrekturfaktors betrieben werden. Die Beigeladene ist gegen eine Sistierung des Verfahrens aus Gründen der Beschleunigung (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Sistierung eines baurechtlichen Verfahrens rechtfertige sich nur aus besonderen Gründen, welche hier nicht vorliegen würden. Das BAKOM habe die automatische Leistungsbegrenzung als auch die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiberinnen geprüft und validiert und festgestellt, dass diese den Betrieb der adaptiven Antennen korrekt überwachen würden. Es sei sichergestellt, dass die Vorschriften und Strahlungsgrenzwerte jederzeit eingehalten werden würden. Das einzureichende Standortdatenblatt enthalte Berechnungen zu den nachgesuchten Leistungen und stelle damit sicher, dass nur Leistungen bewilligt werden, die den vorgeschriebenen Grenzwerten entsprechen würden. Werde der AGW gemäss den Berechnungen bei maximaler Auslastung zu 80% oder mehr ausgeschöpft, so müsse die Baugesuchstellerin im Anschluss an die Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchführen. Falls nötig werde die Leistung auf das zulässige Mass reduziert. Die Vorschriften des USG und der NISV zur Strahlung würden insgesamt und für die verschiedenen Technologien von Mobilfunk gelten. Die dahingehenden Behauptungen des Beschwerdeführers gingen fehl. In casu gehe es um ein ordentliches Verfahren ohne irgendwelche Erleichterungen (entgegen dem vom Beschwerdeführer zitierten Gutachten der BPUK/Zufferey). Ausserdem gehe es in casu nicht um die Anwendung eines Korrekturfaktors. Auch der Verweis auf die Entscheide der Verwaltungsgerichte Zürich und Bern gehe ins Leere. Nämlich erging u.a. das Urteil in Bern vor der Veröffentlichung des Nachtrags zur NISV und vor der NISV-Revision und dazu werde dort die Anwendung des ordentlichen Verfahrens, wie in casu, bestätigt; was auch das Zürcher
34 - Urteil mache. Bei letzterem gehe es um die Frage des Verfahrenstyps, was hier nicht fraglich sei und es gehe, um die Rechtmässigkeit der Anwendung eines Korrekturfaktors, welcher hier nicht verwendet werde. Dasselbe könne zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers entgegnet werden, diese seien unbegründet. Die NISV-Revision per 1. Januar 2022 halte verschiedene Neuigkeiten fest (vgl. Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6, Ziff. 63 und Abs. 2 NISV). Es sei in der Rechtspraxis unbestritten, dass die NISV-Revision stufengerecht erfolgt sei. Mit der Übernahme bestimmter Elemente des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung zur NISV in die NISV selbst, entfalle (gemäss Baurekursgericht Zürich) das Argument, wonach die Einführung eines Korrekturfaktors auf der falschen Normstufe erfolgt sei. Die Regelung in der NISV sei sachgerecht und eine entsprechende Festlegung im übergeordneten USG sei nicht erforderlich, handle es sich doch um eine Spezifizierung des massgebenden Betriebszustands, der seinerseits für die Bestimmung der Einhaltung des AGW relevant sei. Das Baurekursgericht bestätige dies. 3.3.4.In seiner Medienmitteilung hält der Bundesrat zum Korrekturfaktor fest, dass dank der Fähigkeit der adaptiven Antennen, die Strahlung dorthin zu fokussieren, wo sich das verbundene Mobiltelefon befindet, liege die Strahlenbelastung in ihrer Umgebung im Durchschnitt tiefer als bei konventionellen Antennen. Bei den adaptiven Antennen dürfe deshalb ein Korrekturfaktor auf die bewilligte maximale Sendeleistung angewendet werden. Dieser soll sicherstellen, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als konventionelle. Der Korrekturfaktor erlaube adaptiven Antennen, über kurze Zeit mehr als die für die Berechnung verwendete Sendeleistung zu strahlen. Damit dies nur während einer kurzen Zeit möglich sei, müssten adaptive Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sein. Diese sorge dafür, dass die für
35 - die Berechnung verwendete Sendeleistung gemittelt über eine Zeitspanne von 6 Minuten nicht überschritten werde. Diese technische Massnahme sei die Voraussetzung für die Anwendung des Korrekturfaktors. Um die Grundlagen für die Beurteilung von adaptiven Antennen im Bundesrecht verbindlich festzulegen, hat der Bundesrat einzelne Elemente der Vollzugshilfe in der NIS-Verordnung verankert. Insbesondere legt er fest, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors (siehe Kasten) auf bestehende adaptive Antennen nicht als Änderung der Anlage gelte. Damit muss für die Anwendung eines Korrekturfaktors bei bereits bewilligten adaptiven Antennen der zuständigen Behörde aus Gründen der Nachvollziehbarkeit nur noch ein aktualisiertes Formular eingereicht werden. Mit dieser Änderung werden die Grenzwerte, die für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zentral seien, nicht gelockert, und das heute geltende Schutzniveau bleibe erhalten. Die Nutzung des Korrekturfaktors sei erst erlaubt, wenn die betroffenen Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgerüstet seien (vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.ms g-id-86469.html, letztmals besucht am 28. Dezember 2023). Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass es sich um adaptive Antennen handelt. In casu ist der Beigeladenen zuzustimmen; nämlich handelt es sich hier in der Tat, um neue Antennen, welche adaptiv senden können (mit Beamforming-Funktion), aber gemäss Standortdatenblatt ist nicht ersichtlich (vgl. Bg1-act.1), dass die Antennen über mindestens acht separat ansteuerbare Antenneneinheiten (Sub-arrays) verfügen, weshalb eine Anwendung vom Korrekturfaktor überhaupt ermöglicht werden würde (vgl. Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 NISV). Damit ist vorweg auch nicht auf den entsprechenden Sistierungsantrag des Beschwerdeführers und die entsprechenden Rügen einzutreten bzw. einzugehen, denn der Korrekturfaktor kann bei diesen neuen Antennen ohnehin nicht
36 - beansprucht werden. Dies erscheint auch naheliegend aus einem anderen Grund. Nämlich bildet der Streitgegenstand, die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bewilligung, welche für den Neu- und Ausbau einer Mobilfunkanlage erteilt wurde und bei welcher der Korrekturfaktor kein Thema war. Wie vom Beschwerdegegner 2 sowie vom Beschwerdeführer selber festgehalten, hat die Beigeladene nämlich nicht die Bewilligungsbehörde, um Anwendung des Korrekturfaktors ersucht (vgl. Bg1-act. 1, Bg2-act. 14). Die Thematik des Korrekturfaktors liegt in casu ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik am Korrekturfaktor und die damit zusammenhängenden Rügen ist somit nicht einzugehen (vgl. BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.6.3.2 in fine; siehe weiter nun mehr auch BGU 1C_45/2022 vom 9. Oktober 2023 E.4.5, 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E.3.3; siehe weiter BGU 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E.7.2). Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Teilrevision der NISV mit Nachtrag vom 17. Dezember 2021 nicht rechtmässig sei und damit das Legalitätsprinzip verletzt worden sei und der Bundesrat somit in unzulässiger Weise in elementare Grundrechte eingegriffen habe, ist hier nicht zu behandeln. Weiter ist zu unterstreichen, dass sich das Bundesgericht schon zum Thema der Verfahrenswendbarkeit ausgesprochen hat, nämlich kann eine solche Leistungssteigerung infolge Berücksichtigung eines Erleichterungsfaktors, nur in einem ordentlichen Verfahren mit entsprechenden Einsprachemöglichkeiten bewilligt werden und nicht in einem sog. "Bagatellverfahren". Folglich wird aber gegebenenfalls in einem weiteren späteren Verfahren zu klären sein, ob die von der Beigeladenen in Zukunft möglicherweise beabsichtigte Leistungserhöhung zugelassen werden darf. Diese Frage liegt damit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens und damit
37 - ist darauf nicht einzugehen (vgl. BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.6.3.2 in fine; siehe nun mehr auch BGU 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E.3.7). 3.3.5.Auf die Rüge ist nicht einzugehen. 3.4.Messmethoden und Vollzugsdefizite 3.4.1.1. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen überwache. Verschiedene Gemeinden hätten adaptiven Antennen Bauabschläge erteilt, weil sei erkannt hätten, dass die Voraussetzungen für den Vollzug derzeit nicht erfüllt seien (vgl. Medienmitteilung Gemeinde Meinisberg). Dass Mobilfunkantennen die in der NISV verankerten Grenzwerte einhalten müssten, stelle eine Bewilligungsvoraussetzung dar. Die Beurteilung des vorliegenden Baugesuchs basiere auf Immissionsprognosen anhand von Berechnungen. Die Methoden dieser Berechnungen würden auf den bisherigen Verfahren für nicht-adaptive Antennen beruhen und berücksichtigten die Eigenschaften adaptiver Antennen nicht. Diese nutzten aber Reflexionen gezielt aus, nämlich habe eine direkte Sichtverbindung eine Abschwächung, während der indirekte Strahl zwar länger sei, dafür am Ende trotzdem deutlich stärker als der direkte. Dies führe dazu, dass die ausschliesslich auf den direkten, linearen Verbindungen beruhender Emissionsprognosen im Standortdatenblatt nicht erfassen könnten, welche Orte wegen indirekter Bestrahlung möglicherweise stärker belastet seien und die Grenzwerte überschritten werden könnten. Die bisherigen Immissionsprognosen- Methoden seien deshalb untauglich. Gemäss Abklärungen des K-Tipps
38 - vom 20. Oktober 2021 würden bei jeder fünften Antenne in der Schweiz die Grenzwerte überschreitet werden. Die Vollzugsempfehlung des BAFU vom Februar 2021 habe zu weitreichenden Unsicherheiten im Vollzug und zu einer Vertuschung der Grenzwertüberschreitungen geführt. Doch sei ein taugliches Messverfahren zwingende Voraussetzung, um eine Mobilfunkanlage bewilligen zu können. Der technische Bericht zur Messung von 5G- Antennen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS (hiernach METAS) sehe eine Hochrechnung vor, basierend auf der Messung des Synchronisationssignals (SS); diese Methode habe bislang funktioniert (wenn auch mit 45% Messungenauigkeit) und sei Standard, wenn es um die Beurteilung von Basisstationen gehe. Das funktioniere aber bei Beamforming nicht mehr. Die Methode des METAS sei massgeblich auf Informationen der Mobilfunkbetreiber angewiesen (auch von der Sendung SRF-Kassensturz vom 25. Mai 2021 und vom technischen Bericht des METAS auf S. 9, 2 bestätigt worden). Die Vollzugsbehörde habe demnach keine Möglichkeit die Einhaltung der Grenzwerte auf unabhängige Weise zu kontrollieren. Der falsche Hochrechnungsfaktor könne zu einem falschen Resultat führen und die maximal mögliche Strahlung bis ums zehnfache unterschätzt werden. Damit sei die Vollzugsbehörde nicht in der Lage die Einhaltung der NISV zu kontrollieren bzw. sicherzustellen. Die neue METAS-Methode für adaptive 5G-Antennen könne in keiner Weise die Einhaltung der Grenzwerte feststellen. Daher sei die Baubewilligung zu verweigern. Gemäss Fachtechnischer Kurzbeurteilung von ETH, HLT, Th. Fluri vom
39 - seien im Nahfeld nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer ersucht darum das Gericht ein unabhängiges Gutachten in diesem Sinne einzuholen. 3.4.1.2. In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, dass Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV verletzt werden würden, da die vom Bund empfohlenen Vollzugsmethoden keine objektive Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte erlaubten. Das BAFU gestehe ein, dass die Kontrollen durch die QS-Systeme und Abnahmemessungen aufgrund unrichtiger Angaben verfälscht werden könnten (vgl. Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 zum Fall Oberrieden ZH, S. 16). Im Grunde handle es sich um ein System der Selbstkontrolle und es diene vornehmlich dazu, den Aufwand der Vollzugsbehörden gering zu halten. 3.4.1.3. In der Triplik meint der Beschwerdeführer, dass im Anschluss an die Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchzuführen sei, wenn der AGW gemäss den Berechnungen bei maximaler Auslastung zu 80% oder mehr ausgeschöpft werde. Doch würden diese Messungen oftmals nicht innerhalb der Frist oder gar nicht vorgenommen werden. Die Berechnung der Strahlenbelastung an OMEN erfolge gemäss BAFU- Vollzugsempfehlung ohne Berücksichtigung von Beugungen und Reflexionen. Dies habe zur Folge, dass es zusätzlich zu den im Standortdatenblatt berechneten OMEN möglicherweise noch weitere OMEN gäbe, bei denen die 80%-Schwelle erreicht werde und eine Abnahmemessung erfordern würden. Das Bundesgericht habe festgehalten (vgl. BGU 1A.148/2002 vom 12. August 2003 E. 4.4), dass es nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass eine Kontrollmessung eine Überschreitung des AGW nachweise, und sich die Berechnung im Standortdatenblatt und die Abnahmemessung also im Nachhinein als falsch erweisen würden.
40 - Rückfragen bei den kantonalen NIS-Fachstellen würden ergeben, dass schweizweit keine nachvollziehbaren Messprotokolle von adaptiven Mobilfunkanlagen offengelegt werden könnten. Die bislang vorgelegten Messberichte seien kein Beweis für die Messbarkeit für eine realistische Beurteilung von adaptiven Antennen. Messungen hätten ergeben, dass sehr viele Mobilfunkanlagen weit stärker strahlen würden, als in den Standortdatenblättern angegeben. Man müsse davon ausgehen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bzgl. Schutz der Bevölkerung nicht erfüllt werden könnten. 3.4.2.Der Beschwerdegegner 2 hält betreffend den Vollzug der NISV mittels Messverfahren fest, dass dieses durch die NISV und den entsprechenden Nachtrag des BAFU vom 23. Februar 2021 geregelt sei. Zudem wurde die vom ANU in Aussicht gestellte Messempfehlung für 5G-Basisstationen mittlerweile durch das METAS publiziert. Die Anpassung des Betriebs adaptiver Antennen gemäss dem Nachtrag des BAFU gelte nicht als Änderung i.S.v. Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV, sofern die bewilligte Sendeleistung ERP (Effective Radiated Power) unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors keine Änderung erfahre. Gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. b NISV sei im Standortdatenblatt der massgebende Betriebszustand nach Anhang 1 zu dokumentieren, m.a.W. müsse in casu kein neues Messverfahren für die maximal beantragte Sendeleistung adaptiver Antennen festgelegt werden. Daher sei es möglich gestützt auf die erwähnte Messempfehlung, die Berechnung im Standortdatenblatt mittels Messung zu überprüfen. 3.4.3.Die Beigeladene bestätigt, dass vom METAS publizierten Messmethoden vorliegen würden. Sie verweist auf ihr generisches Argumentarium (siehe Ziff. 6b, 7, 8, Be-act. 1); die dahingehenden Einwände und Rügen des Beschwerdeführers seien nicht stichhaltig, sondern unbegründet. Dass
41 - adaptive Antennen sowohl direkte als indirekte Verbindungen über Reflexionen aufbauen könnten sei bekannt. Adaptive Antennen würden ihre Signale so aussenden, dass diese z.B. über Reflexionen der Umgebung am effizientesten zum Empfänger gelangen würden. Zur Berechnung der elektrischen Feldstärken in den Standortblättern werde jedoch immer die direkte und damit die kürzeste Verbindung zwischen OMEN resp. OKA und den Sendeantennen verwendet. Da diese Verbindung zwischen OMEN resp. OKA und Mobilfunkanlage den kleinstmöglichen Ausbreitungsweg darstelle, resultiere am OMEN reps. am OKA mit einer bestimmten maximalen Sendeleistung die höchstmögliche Feldstärke, zumal jeder andere Weg länger ausfalle. Dies führe in jedem Fall dazu, dass die elektrische Feldstärke an den OMEN, auf welchem Weg auch immer die Signale von der Mobilfunkanlage zu den OMEN bzw. zu den OKA gelangen würden, nie höher sein könne als die berechnete elektrische Feldstärke aufgrund des direkten und damit kürzesten Wegs. Eine Überschreitung der Grenzwerte könne mithin ausgeschlossen werden (vgl. Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRGE III Nr. 0038/2022 vom 16. März 2022, E. 4.3.4). 3.4.4.Im Entscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 hat das Bundesgericht die von METAS und BAFU empfohlene Messmethode ausdrücklich geschützt (vgl. E.7 und 8). Auf den erwähnten Entscheid stützen sich verstärkt auch die nachfolgenden Erwägungen. 3.4.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Methoden und Messungen auf den Angaben der Mobilfunkbetreiber basieren würden. Es mangle damit an einer objektiven Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte. Gemäss Erläuterungen des BAFU hänge die Exposition in der Umgebung einer Basisstation grundsätzlich von der äquivalenten Sendeleistung ERP der Antenne, dem räumlichen Abstrahlungsmuster der Antenne
42 - (Antennendiagramm), dem Abstand und der Richtung zur Antenne sowie der Dämpfung durch die Gebäudehülle (Mauerwerk, Dächer) ab. Seien diese Faktoren für eine konkrete Situation bekannt, lasse sich die durch eine Mobilfunkantenne an einem bestimmten Ort in der Umgebung verursachte Immission, ausgedrückt als elektrische Feldstärke in V/m berechnen. Alle diese Parameter und die Berechnungsresultate seien im Standortdatenblatt, das die Betreiberinnen der Behörde einreichen müssten, dokumentiert und werden von der Behörde überprüft (vgl. BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), Bern, 23. Februar 2021, S.8 Ziff. 5.1 auffindbar auf: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65385.pdf, letztmals besucht am 4. Januar 2024). Inwiefern diese Parameter und die Berechnungsresultate nicht überprüft werden könnten, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Aus dem Bericht von INFRAS ergibt sich weiter (vgl. INFRAS, Prüfung von Vereinfachungen für das Bewilligungsverfahren Mobilfunk, Arbeitspapier, Schlussbericht zuhanden KVU und BPUK, Zürich, 2019, S. 9, 15 und 54, auffindbar auf: https://www.bpuk.ch/fileadmin/Dokumente/bpuk/public/de/dokumentation/ berichte-gutachten- konzepte/umwelt/DE_Bericht_Pruefung_und_Vereinfachung_fuer_das_B ewilligungsverfahren_Mobilfunk_15.11.2019.pdf, letztmals besucht am 4. Januar 2024), dass die Prüfung des Standortdatenblatts durch die NIS- Fachstelle in der Regel einen detaillierten Augenschein mit Höhenmessungen (Antennenstandort und OMEN) vor Ort sowie aufwändige Strahlungsmodellierungen zur Feldstärkeberechnung an den OMEN beinhalte und sie – wenn nötig – die Strahlenbelastung an zusätzlichen Orten mit selbst erhobenen Daten prognostiziere. Die NIS- Fachstelle sorge – nötigenfalls in mehreren Korrekturrunden – auch dafür, dass relevante Fehler im Standortdatenblatt durch die verantwortliche
43 - Betreiberin bereinigt würden. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 fest, dass derzeit 25-30 % aller eingereichten Standortdatenblätter zur Korrektur an die Betreiberinnen zurückgegeben werden (E.7.1). Gemäss BAFU würden die Antennendiagrammen vom Hersteller im Labor gemessen werden. Das BAFU habe im Jahr 2018 im Rahmen einer Pilotstudie das räumliche Abstrahlungsmuster einer bestehenden Mobilfunkanlage in realer Umgebung mittels einer Flugdrohne ausmessen lassen. Es habe sich somit ergeben, dass die gemessenen Antennendiagramme mit den Originaldiagrammen gut übereinstimmen (vgl. BAFU, a.a.O., S. 10; BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.7.1). 3.4.4.2. Der Beschwerdeführ macht geltend, dass die Beurteilung des Baugesuchs auf bisherige Verfahren für nicht-adaptive Antennen beruhen würde und die Eigenschaften adaptiver Antennen nicht berücksichtigen würde, diese nutzten aber Reflexionen gezielt aus. Die bisherigen Immissionsprognosen-Methoden seien deshalb untauglich. Das BAFU hat sich diesbezüglich im obgenannten Verfahren geäussert (vgl. E.7.2.1). Das BAFU hat nämlich dann festgehalten, dass Reflexion bezeichne in der Physik das Zurückwerfen von (elektromagnetischen) Wellen resp. (elektromagnetischer) Strahlung an einer Oberfläche. In der Regel werde bei der Reflexion nur ein Teil der Energie der einfallenden Strahlung reflektiert (sog. partielle oder teilweise Reflexion). Wie viel reflektiert und wie viel Strahlung von einem Material absorbiert werde oder dieses durchdringe, hänge vom Material ab, auf das die Strahlung auftreffe, sowie vom Auftreffwinkel. Ein Spezialfall der Reflexion sei die Totalreflexion, bei der die Strahlung beim Einfall auf ein Medium vollständig an der Oberfläche reflektiert werde (bei elektromagnetischer
44 - Strahlung sei dies zum Beispiel bei Metalloberflächen der Fall). Die Strahlung werde mit demselben Winkel von der Oberfläche wegreflektiert, mit dem sie auf die Oberfläche auftreffe (Einfallswinkel = Ausfallwinkel). Die Strahlung von adaptiven und konventionellen Antennen werde genau gleich an Oberflächen reflektiert; vorausgesetzt, sie treffe aus derselben Richtung auf die Oberfläche auf und habe auch sonst dieselben Eigenschaften (Frequenz, Polarisation). Eine konventionelle Antenne strahle dauerhaft – ihrem Antennendiagramm entsprechend – in die Umgebung. Demzufolge seien auch Reflexionen dauerhaft vorhanden. Eine adaptive Antenne hingegen erzeuge nur dann eine Reflexion an dieser Oberfläche, wenn einer ihrer Beams auf diese auftreffe. Sowohl bei konventionellen als auch bei adaptiven Antennen könne es sein, dass das beste Signal via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder einem OMEN) gelange und nicht auf gerader Linie direkt von der Antenne. Letzteres wäre ohnehin nur bei Sichtkontakt zur Antenne der Fall. Der einzige diesbezügliche Unterschied zwischen konventionellen und adaptiven Antennen sei der, dass eine adaptive Antenne ihr Abstrahlungsmuster auf die beste Signalübertragung - auch unter Ausnutzung von Reflexionen - ausrichten könne. Solche Reflexionen liessen sich aber nicht voraussehen und berechnen. Es seien höchstens statistische Aussagen aus wissenschaftlichen Modellen möglich, worauf letztlich der Korrekturfaktor für adaptive Antennen basiere. Die Frage, ob den Reflexionen bei adaptiven Antennen im Rahmen der rechnerischen Prognose Rechnung getragen werde, verneinte dann das BAFU. Das BAFU sei sich aber bewusst gewesen, dass die Aussagekraft des bei der Berechnung verwendeten einfachen Freiraumausbreitungsmodells limitiert sei. Aus diesem Grund würden Abnahmemessungen empfohlen, wenn bei der Berechnung der AGW über eine bestimmte Schwelle (80 %) ausgeschöpft werde. Die entsprechende
45 - Empfehlung sei nun seit gut 20 Jahren in Kraft und die Praxiserfahrung zeige, dass sie durchaus tauglich sei. Eine systematische Auswertung der Abweichungen zwischen berechneten elektrischen Feldstärken an OMEN und Beurteilungswerten von Abnahmemessungen liege bisher nicht vor. Es erachte das Freiraumausbreitungsmodell als geeignet, die Belastung in der Umgebung einer Mobilfunkanlage mit verhältnismässigem Aufwand zu berechnen, und die Schwelle von 80 % für die Durchführung von Abnahmemessungen als angemessen (vgl. BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.7.2.2). In der Vollzugsempfehlung des BUWAL wird festgehalten, dass die dreihöchstbelasteten OMEN identifiziert und deren NIS-Belastung im Standortdatenblatt angegeben werden. Es sollten eine Beschreibung über das gewählte Vorgehen zum Auffinden der relevanten OMEN sowie entsprechende Berechnungsergebnisse (z.B. Feldstärkekarten) mitgeliefert werden (BUWAL, a.a.O. S. 16). Auch ist daraus zu entnehmen, dass die rechnerische Prognose nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung tragt, daher wird in obgenannten Fälle eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme durchgeführt werden. In begründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle (also 80%) auch niedriger ansetzen (BUWAL, a.a.O S. 20). Der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung des BAFU erklärt, da die umhüllenden Antennendiagramme von adaptiven Antennen im Vergleich zu konventionellen Sektorantennen oftmals kein ausgeprägtes Maximum hätten, könne es sein, dass mehr OMEN als bei konventionellen Antennen untersucht werden müssten (vgl. BAFU, Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, Ziff. 3.5). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass Reflexionen an Gebäuden und Geländeunebenheiten auch gemäss BAKOM einen Einfluss auf die Feldverteilung hätten. Das INFRAS halte fest, dass Reflexionen der Strahlung, zum Beispiel an Fassaden oder Dächern, zu substanziellen Abweichungen der tatsächlichen von den berechneten Feldstärken führen könnten. Daher dürfen insbesondere zu
46 - erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt bleiben. Auch das BAFU halte fest, dass adaptive Antennen ihr Abstrahlungsmuster auch unter Ausnutzung von Reflexionen ausrichten könnten (vgl. BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.7.2.4). Dass die Empfehlungen des BUWAL und des BAFU untauglich wären, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Weiter kann den Ausführungen der Beigeladenen in diesem Sinne gefolgt werden. Ein Eingehen auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers erübrigt sich damit. Die Einwände des Beschwerdeführers, dass die bisherigen Beurteilungen der Baugesuche die Eigenschaften adaptiver Antennen nicht berücksichtigen würden und, dass die bisherigen Methoden der Immissionsprognosen deshalb untauglich seien, erweisen sich als unbegründet. 3.4.4.3. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass ein taugliches Messverfahren zwingende Voraussetzung für die Bewilligung einer Mobilfunkanlage sei. Die Methode der Hochrechnung habe bislang zwar funktioniert, bei adaptiven Antennen funktioniere sie jedoch nicht mehr. Zudem basiere die Hochrechnung auf Angaben der Anlagebetreiberinnen. Damit sei die Vollzugsbehörde nicht in der Lage die Einhaltung der NISV unabhängig zu kontrollieren, daher sei die Baubewilligung zu verweigern. Eine sehr ähnliche Rüge wurde vom Bundegericht im genannten BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.8 behandelt, es wird darauf verwiesen. Das Bundesgericht schützte die von METAS und BAFU empfohlene Messmethode. In diesem Sinne erübrigen sich die weiteren Anträge des Beschwerdeführers. 3.4.5.Die Rüge ist abzuweisen. 3.5.Qualitätssicherungssystem
47 - 3.5.1.1. Der Beschwerdeführer meint in der Beschwerde, dass die gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf die QS mit der erteilten Baubewilligung nicht eingehalten werden würden. Bei jeder fünften Antenne in der Schweiz seien die Grenzwerte überschreitet. Die QS-Systeme würden offensichtlich nicht funktionieren. Das Bundesgericht habe 2019 deswegen eine schweizweite Überprüfung angeordnet. Doch wurden die QS-Systeme bis heute nicht überprüft. Die Vollzugsbehörden könnten nicht unabhängig überprüfen, ob die Einträge in die QS-Datenbank der Realität entsprechen würden oder nicht (vgl. Aussage des NIS-Fachmanns der Stadt Zürich vom 18. Juni 2021); die Sendeleistung werde nicht überwacht und die Einträge des QS- Systems könnten auch abweichen von der Realität. Das aktuelle QS- System der D._____ und der Beigeladenen sei daher nicht in der Lage die Einhaltung der Grenzwerte im Betrieb zu garantieren, was Art. 12 Abs. 2 NISV verletze. Es fehle ein QS-System für adaptiv betreibbare Antennen. Die bereits bestehenden Defizite seien durch den Einsatz adaptiver Antennen massiv verstärkt und es sei eine neue Konzeption der QS erforderlich. Eine Manipulation der Software zur Erkennung von Prüfsituationen sei insbesondere bei solchen Antennen möglich. Es bräuchte Begrenzungen auf Ebene Hardware sowie Tests im laufenden Betrieb durch die Behörde selbst. Das QS-System kontrolliere nur die Hauptsenderichtung und keine andere Richtung, daher fielen ihm Grenzwertüberschreitungen an anderen Stellen gar nicht auf. Zudem kontrolliere das QS-System die eingestellten Parameter nur einmal pro Arbeitstag, doch könnte die Antenne ihr Verhalten viele Male verändern, sie könne also den ganzen Tag massiv stärker senden, ohne dass dies auffallen würde. Solange die Kontrolle
48 - nicht sichergestellt sei, dürfe die Anlage bzw. deren Ausbau nicht bewilligt werden. Die auch aufgrund der Anwendung eines Korrekturfaktors und der automatischen Leistungsbegrenzung neu Teil des QS-Systems bildenden Parameter könnten weder vorliegend noch generell erfasst werden bzw. erfassbar sein. 3.5.1.2. In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, dass das Bundesgericht in keinem Fall bestätigt habe, dass das heutige QS-System bei adaptiven Antennen den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genüge. 3.5.1.3. In der Triplik hält der Beschwerdeführer fest, dass das QS-System keine Möglichkeit habe, den Wechsel der Beamformingleistung und damit die Anwendbarkeit der Korrekturfaktoren zu kontrollieren. Es existiere keine dynamische Rückmeldung. Die QS-Kontrolle sei eher eine Art Selbstkontrolle der Senderbetreiber. Die kantonalen Vollzugsbehörden und das BAKOM hätten keinen Online-Zugriff auf die QS-Systeme. Es erhalte nur die von Senderbetreibern eingereichten Datenblätter und allenfalls die mitgeteilten Mutationen. Dazu werde den Vollzugsstellen nur gegen Voranmeldung und in Anwesenheit der Mobilfunkbetreiber in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber Einblick gewährt. 3.5.2.Gemäss Beschwerdegegner 2 verdiene diese Rüge kein Gehör. Die Einhaltung der bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) werde durch das zertifizierte QS-System der Provider gewährleistet. Dieses werde periodisch von unabhängigen Prüfstellen bewertet. Die kantonale Fachstelle (ANU) führe zudem Abnahme- und Kontrollmessungen sowie regelmässige Stichprobenkontrollen bei den Betriebszentralen der Mobilfunkbetreiberinnen durch. Gemäss Bundesgericht könne somit auf
49 - weitere Kontrollmassnahmen verzichtet werden (vgl. BGU 1A.142/2006 vom 4. Dezember 2006 E.5, 1A.4/2007 vom 25. Juni 2007 E.3.1). Da der vorliegende, bestehende Mobilfunkstandort bereits im QS-System integriert sei (vgl. Bg2-act. 13), erfülle dieser vollumfänglich die bundesgerichtlichen Vorgaben zur QS. 3.5.3. Die Beigeladene hält fest, dass das BAFU im Nachtrag 2021 zur Vollzugsempfehlung festgehalten habe, dass die in seinem Rundschreiben von 2006 empfohlenen QS-Systeme für adaptive Antennen mit zusätzlichen Parametern, welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahlverhalten hätten, dokumentiert und überwacht werden müssten. U.a. müsse auch ein Korrekturfaktor für adaptive Antennen im QS-System hinterlegt sein, wenn er gemäss NISV zur Anwendung gelangen könne (was hier nicht der Fall sei). Das BAKOM habe sowohl die automatische Leistungsbegrenzung als auch die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiberinnen geprüft und validiert und festgestellt, dass diese den Betrieb der adaptiven Antennen korrekt überwachen würden. Es habe mit Communiqué vom 19. August 2021 kommuniziert, dass eine mehrteilige Prüfung bei den Netzbetreibern ergeben habe, dass die Betreiberinnen die automatische Leistungsbegrenzung so einsetzten, dass die Sendeleistung von adaptiven Antennen automatisch gemäss den Anforderungen der Vollzugshilfe auf den bewilligten Wert reduziert werde und, dass die Validierung der QS-Systeme durch das BAKOM aufgezeigt habe, dass diese den Betrieb der adaptiven Antennen korrekt überwachen würden. Mobilfunkanlagen funktionierten innerhalb der ihnen vorgegebenen Parameter. Diese würden nicht ständig geändert werden, weshalb reiche es aus, eine tägliche Überprüfung der Antennenanlagen vorzunehmen. Nämlich werde die Sendeleistung sowohl statisch als auch dynamisch
50 - geregelt. Die statische Einstellung werde, häufig ferngesteuert, von der Betriebszentrale aus vorgenommen. Die so vorgegebene Sendeleistung werde im tatsächlichen Betrieb während des grössten Teils der Zeit unterschritten. Sie werde nur gerade dann erreicht, wenn sämtliche Kanäle belegt seien und sich die Mobilgeräte weit entfernt befänden, wo schlechte Empfangsverhältnisse herrschten. Dies sei nur selten der Fall. Um Störungen zu vermeiden, regelten die Mobilfunksysteme die Sendeleistung auch dynamisch, aber immer nur in Richtung tieferer Werte als die statisch eingestellte Obergrenze. Im QS-System der Netzbetreiber sei für jede Sendeantenne die eingestellte Sendeleistung festgehalten, die momentanen, kurzfristig schwankenden Sendeleistungen seien für die Kontrolle nicht von Belang, weil sie grundsätzlich nicht höher sein könnten (vgl. insb. BGU 1C_97/2019 vom 3. September 2019 E.6.2). Zur Frage wie häufig diese statische Einstellung der Sendeleistung verändert werde, hält die Beigeladene fest, dass die vier Netzbetreiberinnen aufgefordert wurden, die Anzahl NIS-relevanter Änderungen an ihren Sendeanlagen in einem 10-Monate Zeitraum anzugeben. Das Resultat habe im Durchschnitt eine Änderung pro Anlage alle 127 Tage. Damit sei die in den QS-Systemen implementierte tägliche Überprüfung der Einstellungen bei Weitem ausreichend, um den bewilligungskonformen Betrieb zu gewährleisten. Dass Änderungen nur relativ selten vorgenommen werden würden, werde qualitativ auch durch Verfolgen der Einträge in der Antennendatenbank des BAKOM über längere Zeit bestätigt. An diesen Grundsätzen habe sich nichts geändert. Eine Echtzeit-Überwachung des Netzes resp. der Antennenanlagen zu fordern, wäre daher weder sachgerecht noch notwendig. Dass die Mobilfunkanbieterinnen den Messfirmen die zur Hochrechnung der Messergebnisse bei Abnahmemessungen notwendige Sendeleistungen des Referenzsignals mitteilten, sei bekannt. Das
51 - Bundesgericht habe mehrfach bestätigt, dass das vom BAFU empfohlene QS-System den Anforderungen der Rechtsprechung an einer wirksamen Kontrolle der Emissionsbegrenzung genüge (vgl. insb. BGU 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E.3 m.w.H.). Die einzuhaltenden und zu prüfenden Parameter von konventionellen und adaptive betreibbaren Antennen seien bis zur Berücksichtigung der Variabilität resp. bis zur Anwendung des Korrekturfaktors identisch, weshalb sich damit auch eine diesbezügliche Prüfung der QS-Systems erübrige (vgl. Schreiben des BAFU vom 31. Januar 2020). Die Befürchtungen und Behauptungen des Beschwerdeführers erwiesen sich somit als unbegründet. 3.5.4.Gemäss BAFU, bestehe das QS-System für Mobilfunkanlagen im Wesentlichen aus einer Datenbank, die auf den Steuerzentralen der Netzbetreiber implementiert sei. Sie enthalte für jede einzelne Antenne Angaben zu den Hardwarekomponenten und Einstellungen, die sich auf die Sendeleistung und die Senderichtung auswirken würden. Das QS- System müsse über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, welche einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Senderichtungen und maximalen Sendeleistungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten vergleiche. Es treffe zu, dass die Sendeleistung einer Mobilfunkbasisstation im Tagesverlauf variiere. Für die Kontrolle im QS-System spiele dies jedoch keine Rolle, weil im QS- System nicht eine momentane, sondern die höchstmögliche Sendeleistung erfasst und kontrolliert werde. Diese maximal mögliche Sendeleistung werde für jede Antenne von der Steuerzentrale des Mobilfunkbetreibers aus ferngesteuert eingestellt. Die Einstellung sei statisch, sie werde nur alle paar Monate oder noch seltener verändert. Im Betrieb der Antenne sei die Sendeleistung meistens deutlich kleiner als dieser Einstellungswert, für kurze Perioden eventuell gleich hoch, aber nie
52 - höher. Eine Mobilfunkbasisstation sende dauernd technische Informationen, die zum Beispiel für den Verbindungsaufbau benötigt werden. Zusätzlich zu diesem konstanten Anteil werde mehr Leistung abgestrahlt, wenn Gespräche oder andere Daten übertragen werden. Je nach Menge der übermittelten Daten, der Verbindungsqualität und der Art des Netzes (GSM, UMTS) seien die Sendeleistungen verschieden hoch, die eingestellte maximale Sendeleistung werde dabei aber - wenn überhaupt - nur selten erreicht. Erfasst werde im QS-System allerdings diese maximal mögliche Sendeleistung und nicht die jeweils momentane. Es sei daher unerheblich, zu welchem Zeitpunkt eines Tages die eingestellten maximalen Sendeleistungen mit den maximal bewilligten Leistungen gemäss Standortdatenblatt verglichen werden. In seinem BGU 1C_97/2018 vom 3. September 2019 hat das Bundesgericht das BAFU aufgefordert, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme für Mobilfunkantennen durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Im Gegensatz zur letzten Kontrolle dieser Art in den Jahren 2010/2011 sind dabei auch Vor-Ort-Kontrollen an den Anlagen durchzuführen, um auch den korrekten Transfer der baulichen Anlageparameter aus der Realität in die QS-Datenbank zu überprüfen (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinform ationen/massnahmen-elektrosmog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung- der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html zuletzt besucht am 28. Dezember 2023). Im BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 hält das Bundesgericht zusammenfassend Folgendes fest: "Die [...] schweizweite Kontrolle [...] wird zeigen, ob die QS-Systeme ordnungsgemäss funktionieren. Im heutigen Zeitpunkt besteht nach den obigen Ausführungen und mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Veranlassung, die
53 - Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen." (E.9.5.5). Zurzeit hat das BAFU nur einen Zwischenstand-Bericht publiziert. Die Auswertung der Messdaten hat gezeigt, dass bei 36% (2015) resp. 8,5% (2021) der kontrollierten Basisstationen mindestens ein Mangel festgestellt wurde (insb. Abweichungen der Antennenhöhe oder der Antennenausrichtung). Die Messfirmen sowie die NIS-Fachstellen hätten bestätigt, dass früher oft festgestellte Abweichungen der Referenzpunkte für Höhen und Koordinaten gegenüber den Plänen von den Betreibern erkannt und die Übereinstimmung verbessert wurden. Vor-Ort-Kontrollen hätten also zu einer Verbesserung der Qualität bei der Installation der Mobilfunkantennen geführt (vgl. BAFU, Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunkanlagen: Zwischenstand Überprüfung und Vor-Ort-Kontrollen, Bern, 14. Oktober 2022). Wie schon von der Beigeladenen festgehalten, sah insgesamt das Bundesgericht bis anhin keine Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der QS- Systeme zu verneinen; die Verwendung eines solchen QS-Systems genügt den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen, da durch diese Massnahme die Einhaltung der bewilligten Sendeleistungen und Senderichtungen hinreichend sichergestellt ist (vgl. BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.9.4; 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E.8.6.2; 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E.7 und 8.3; 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E.3.3 ff. m.w.H.). Somit besteht von Seiten des Verwaltungsgerichts keine Veranlassung, das QS-System, das vom Bundesgericht als gutes Kontrollinstrument anerkannt wird, in Zweifel zu ziehen. 3.5.5.Die entsprechende Rüge ist dementsprechend abzuweisen und somit auch der Antrag 14 der Beschwerde. 3.6.Gesundheitsgefahren und Vorsorgeprinzip
54 - 3.6.1.1. Gemäss Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Vorgaben mit der erteilten Baubewilligung im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und dem Vorsorgeprinzip nicht eingehalten worden. Gesundheitsgefahren seien hinreichend nachgewiesen. Die von der Beigeladenen zitierten Studien seien veraltet und überholt und liessen die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse unerwähnt. Es sei hinreichend nachgewiesen, dass adaptiv betreibbare Antennen, wie in casu, aufgrund ihrer starken Pulsationen und den ständigen Strahlungsschwankungen zu noch grösseren Gesundheitsgefahren führen würden als herkömmliche. Es seien strengere Grenzwerte als für konventionelle Antenne geboten. Martin L. Pall, Professor für Biochemie und Grundlagenforschung in der Medizin, warne dringend vor den Auswirkungen von 5G. Das Fachgremium der Beratende Expertengruppe NIS (hiernach BERENIS) erwarte Gesundheitsschäden. Mit dem BERENIS-Newsletter von Januar 2021 würden die negativen gesundheitlichen Auswirkungen nichtionisierender Strahlung im nichtthermischen Leistungsbereich bestätigt. Die Schlussfolgerungen seien besorgniserregend und es frage sich, ob die Grenzwerte gemäss NISV den Anforderungen von Art. 13 Abs. 2 USG bzw. Art. 11 Abs. 3 noch genügten. Die Schlussfolgerungen des Expertenberichts hielten zusammenfassend fest, dass die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweisen enthalten würden auf vermehrten oxidativen Stress durch hochfrequente elektromagnetische Felder (hiernach HF-EMF) im Frequenzbereich von 800 MHz bis 2.5 GHz, wie sie für mobile Kommunikationssysteme eingesetzt werden würden und dies im Bereich der AGW (und mit Korrekturfaktor sei es neu noch mehr). Dabei zeichne sich ab, dass EMF- Exposition sogar bereits in niedriger Dosis durchaus zu Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts führen könne. Dies möge bei Menschen ohne Vorschädigungen (und in der mittleren Altersklasse) allenfalls kein
55 - Problem sein, da Organismen und Zellen in der Lage seien, nach einer Erholungsphase auf oxidativen Stress mittels Adaptation zu reagieren. Vorschädigungen wie Immunschwäche oder Erkrankungen (Diabetes, neurodegenerative Erkrankungen wie multiple Sklerose, Parkinson u.a.m.) kompromittierten indes die Abwehrmechanismen inklusive der antioxidativen Schutzmechanismen des Organismus und es sei daher zu erwarten, dass bei Personen mit solchen Vorschädigungen vermehrt "Gesundheitseffekte" aufträten. Oxidativer Stress bzw. ein entsprechendes Ungleichgewicht beeinflusse viele wichtige physiologische Prozesse und Funktionen, wie Entzündung und Wundheilung, neuronale Aktivität, Reproduktion sowie Zellproliferation und Differenzierung, wobei letztere beide in engem Zusammenhang mit Krebsentstehung stunden. Sodann könne oxidativer Stress – zumindest, wenn er über längere Zeit anhalte oder wiederholt auftrete – zu gesundheitsrelevanten Funktionsstörungen führen. Es wurden Erhöhungen von Biomarken für oxidativen Stress als Ursache oder Folge in vielen Krankheitsbildern beobachtet. Zudem gebe es Hinweise, dass, zumindest in Tiermodellen, eine vermehrte ROS-Produktion durch EMF mit einer Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten einhergehe. Es habe Beobachtungen von vermehrtem oxidativem Stress bei Expositionen mit Feldstärken / SAR-Werten unterhalb der Grenzwerte gegeben. Gemäss Newsletter wiesen 13 von total 150 referenzierten Studien EMF- Belastungswerte unterhalb des AGW von 5 V/m auf. Zwar seien weitere Untersuchungen notwendig, doch müsste eine kritische Überprüfung und eine Verschärfung der Grenzwerte der NISV gemacht werden. Doch meinte der Beschwerdeführer, es müsse eine akzessorische Überprüfung der NISV durch Gerichte geben. Da die geltenden Grenzwerte die Bevölkerung und insbesondere die vulnerablen Bevölkerungsgruppen nicht vor gesundheitsschädigenden Auswirkungen schützen würden, seien Grenzwerte zu eruieren, welche gemäss dem Vorsorgeprinzip auch
56 - diese Kategorie vor Gesundheitsschäden bewahren würden. Eine vollständige Risikobewertung nach den Empfehlungen der BERENIS stehe bis heute aus. In Anbetracht der Ausführungen sei das Vorsorgeprinzip in keiner Weise umgesetzt. Weiter gebe es derzeit noch keine Forschungserkenntnisse zu 5G im realen Betrieb, dies habe der Bundesrat in seiner Antwort am 8. März 2021 bestätigt (vgl. Anfrage im Nationalrat 21.7042). Dies zeige, dass vor Versteigerung der 5G- Mobilfunkkonzessionen keinerlei Risikoabklärungen erfolgten seien. Auch die BERENIS habe noch keine einzige Studie zu 5G kommentiert. So seien die Art. 4 NISV, Art. 11 USG und Art. 74 BV verletzt. Das BAFU bestreite hingegen seit Jahren bekannte Wirkmodelle biologisch relevanter Effekte. Es scheine als es verschiedene relevante Erkenntnisse bzgl. der Schädlichkeit von Mobilfunkstrahlung zu ignorieren und auf unrealistisch-optimistisch Szenarien abzustellen. Es ignoriere die Erkenntnisse der BERENIS komplett. Es berücksichtige auch nicht die Erfahrungswerte, was eine Verletzung von Art. 14 USG darstelle. Das BAFU lasse sich dazu verleiten den Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vornichtionisierender Strahlung (hiernach ICNIRP) grosses Vertrauen zu schenken, obwohl deren Einschätzung seit langem als unwissenschaftliche Doktrin kritisiert werde (vgl. Kritik von Lennart Hardell, Mona Nilsson, Tarmo Koppel, Michael Carlber und Dariusz Leszczynski). Auch die BERENIS habe in ihrem Newsletter von Juli 2020 die neuen Empfehlungen der ICNIRP kritisch beurteilt. Gemäss Beschwerdeführer bestünden erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit und Wissenschaftlichkeit des BAFU. In Patent der Beigeladenen von 2004 wurde festgehalten, dass die Strahlung von Mobilfunksystemen Schäden am genetischen Material verursachen könne, insbesondere an weissen Blutkörperchen im menschlichen Blut. Dies führe zu erhöhten Krebsrisiko. Obwohl sich die
57 - Beigeladene von der Aussage inzwischen distanziert habe, behaupte einer der Autoren dieser Schlussfolgerung, Professor Rafi Korenstein, dass sie nie widerlegt werden konnte und in der Fachliteratur 138 Mal wiedergegeben wurde. Die Einführung von 5G-Funkdienst sei ein unfreiwilliges Experiment an der der Schweizer Bevölkerung. Die Kinder seien zu schützen, da sie sich noch im Wachstumsprozess befänden und viel im Freien seien, wo die Dämpfung der Hauswände nicht wirken würde. Beim dem Haus, das der Antenne am nächsten liege, wäre der Wert beim OMEN 4,95 V/m. BERENIS habe bestätigt, dass auch bei einem solchen Wert, aufgrund des oxidativen Stresses bei verletzlichen Menschen, mit Gesundheitseffekte bzw. –defekten gerechnet werden müsse. Weiter sei keine Sicherheitsmarge für nichtthermische Effekte gegeben. Die IGW müssten neu für biologische Effekte festgelegt werden, unter Einbezug einer Sicherheitsmarge für biologische Effekte. Die derzeit geltenden Grenzwerte riechen nicht aus (vgl. Art. 1 USG). 3.6.1.2. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer fest, dass spätestens nach dem Bestätigen des Ungenügens der Schweizer AGW in der Sonderausgabe des BERENIS-Newsletters von Januar 2021, bedeute die weitere Anwendung der AGW zumindest bei verletzlichen Personengruppen ein gravierender Verstoss gegen übergeordnetes Recht, Grundrechte gemäss BV und internationalen Verträge. Wenn das BAFU die klaren Hinweise auf eine erwartete Gesundheitsgefährdung eines Teils der Bevölkerung ignoriere, so läge es an den kommunalen und kantonalen Behörden gegenüber der Bevölkerung dafür einzustehen, dass der Schutzanspruch auch gewährt werde.
58 - Das BAFU vertrete die Auffassung, dass es mit der Schaffung der AGW als "vorsorgliche Emissionsgrenzwerte" ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme und der Schwere der damit verbundenen Nachteile gefunden habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Basis für die AGW, nämlich nichtthermische Kurzzeit- Grenzwertempfehlungen, in Bezug auf den Schutz vor nichtthermischen Mittel- und Langzeitschädigungen sei falsch. Für den Schutz vor nichtthermischen Auswirkungen gebe es weder einen IGW noch einen AGW die den Anforderungen des USG und des Vorsorgeprinzips genügen würden. Das BAFU und das BAG hätten 2020 ein Rechtsgutachten zur Anwendung des Vorsorgeprinzips in Auftrag gegeben. Wenn es unbestritten wäre, dass man mit einem technischen und wirtschaftlich begründeten Emissionsgrenzwert flächendeckend das Vorsorgeprinzip erfüllen könnte, so hätte es wohl keinen Anlass der beiden Bundesämter gegeben, ein entsprechendes Rechtsgutachten einzuholen. Alain Berset (oberster Chef des BAG) habe 2018, gemeinsam in seiner Wohngemeinde, Einsprache gegen eine Mobilfunkantenne in seiner Nachbarschaft erhoben. Er stufte technische Strahlungen als schädlich für Mensch und Tier ein. Sogar die BPUK habe in der Medienmitteilung von März 2022 gefordert, dass der Bund eine ordentliche Revision der NISV mache; dabei solle nicht die Technologie, sondern der Schutz der Bevölkerung vor Strahlung in den Vordergrund gestellt werden, wie z.B. beim Lärmschutz. Das behauptete öffentliche Interesse an den Antennenausbau sei nicht gegeben. Nämlich hielt im Jahr 2019, 60,51% der Bevölkerungsgruppe zwischen 15 und 74 Jahren Antennenmasten des Mobilfunks für sehr oder
59 - gefährlich. Das Datenvolumen diene primär Videos, aber das wirtschaftliche Interesse der Telekommunikationsunternehmen sei nicht gleichbedeutend mit dem öffentlichen Interesse. Videos könnten ebenso gut über einen Festnetzanschluss heruntergeladen und offline auf Mobilgeräten angeschaut werden. 3.6.1.3. In seiner Triplik fügt der Beschwerdeführer gewisse Argumente hinzu. Die renommierten Wissenschaftler Henry Lai und B. Blake Levitt (vgl. The roles of intensity, exposure duration, and modulation on the biological effects of radiofrequency radiation and exposure guidelines, Electromagnetic biology and medicine 2022, Vol. 41, N. 2, 230-255) hätten u.a. gemeint, dass die FCC und die ICNIRP-Richtlinien nur obsolet seien, sie seien auch ungenau und unvollständig hinsichtlich der heutzutage chronischen, langfristigen Schwachen und gleichzeitigen Expositionen auf diversen Frequenzen. Der Beschwerdeführer meint, dass aus den Daten aus der Übersichtsstudie könne man zum Schluss kommen, dass die Annahme, dass geringe Strahlung geringe Effekte habe, und die Stärker der Effekte linear mit der Stärke der Strahlung zunehmen, widerlegt sei. Die zwei Wissenschaftler meinten dazu, dass viele Studien zeigten, dass nicht nur die Trägerfrequenz, sondern auch die Modulationsfrequenz der Signale für Effekte ursächlich sei. Bei 5G kämen sehr komplexe Signale zum Einsatz, welche Organismen besonders stark belasten könnten. Vieles sei aber noch unklar, weil die Wirkungen von EMF nicht linear seien. Der Naturschutzbund Deutschland habe über 190 Studien ausgewertet. 72 von 82 Studien hätten gesundheitlichen Auswirkungen auf das Leben festgestellt. EMF würden den Stoffwechsel beeinflussen. EMF könne auch einen ernsthaften Einfluss auf die Vitalität von Insektenpopulationen haben. Trotz geringer Strahlenbelastung seien nach mehreren Monaten schädliche Auswirkungen aufgetreten. Bereits Felder, welche hundertmal
60 - unter den ICNIRP-Grenzwerten liegen würde, könnten Auswirkungen haben. Die Art. 2 Abs. 1, 3, 5, 6 und 8 der EMRK; die Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 1, 7 und 9 der BV und die Art. 11 Abs. 3, 13 Abs. 1 und Abs. 2 des USG seien verletzt. Das BAFU würde in der Öffentlichkeit weiterhin systematisch wissenschaftliche Falschinformationen verbreiten. 3.6.1.4. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Quadruplik, die fehlende oder mangelhafte Fachkompetenz des BAFU (siehe auch wegen den akademischen Qualifikationen). In Bezug zum BERENIS-Newsletter von 2021 habe das BAFU eine einseitige Version der Erkenntnisse beschrieben. Das BAFU habe mit der Widergabe der Erkenntnisse etwa die Hälfte der Schlussfolgerungen weggelassen. 3.6.2.1. Der Beschwerdegegner 2 hält fest, dass mit dem Hinweis auf die gesundheitsschädigenden Auswirkungen der 5G-Mobilfunktechnologie und den entsprechend geltend gemachten Forschungsergebnissen vermöge der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In erster Linie regle die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend (vgl. Art. 4 NISV i.V.m. Anhang 1). Den Vollzugsbehörden, d.h. sowohl den Beschwerdegegnern 1 und 2 und dem ANU stehe es nicht zu, eine noch weitergehende Begrenzung zu verlangen. Zudem habe das Bundesgericht wiederholt die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der NISV bestätigt und dabei festgehalten, dass bei Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften von Mobilfunkanlagen keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgehe. Daher bestehe kein Anlass, die Baubewilligung aus Gründen der Gesundheitsgefährdung zu verweigern.
61 - Zum Einwand der Verletzung des Vorsorgeprinzips entgegnet der Beschwerdegegner 2, dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung für Mobilfunkantennen abschliessend in Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. Anhang 1 Ziff. 61 ff. regle. Daher stehe es der rechtsanwendenden Behörde im Einzelfall nicht zu, eine noch weitergehende Begrenzung zu verlangen. Der Erlass von AGW erfolge gerade in der Absicht, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit festzulegen, was zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlich sei (vgl. BGE 126 II 399 E.3b/c). Schliesslich habe das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass sowohl die Immissions- als auch die AGW gesetzeskonform seien. 3.6.2.2. In seinem Entscheid vom 26. April 2022 hält der Beschwerdeführer bezüglich dem 2004 Brevet fest, dass die Beigeladene wiederholt gezeigt habe, dass dieser für Mobilfunkantennen wie die fragliche nicht relevant sei. In Bezug auf den BERENIS-Newsletter von 2021, hält der Beschwerdegegner 2 fest, dass der oxidative Stress, welcher in der Studie der Newsletter zitiert wurde, bisher weder in der Elektrosmog- Gesetzgebung noch in den entsprechenden Ausführungsrichtlinien der zuständigen Bundesbehörde auffindbar sei. Die BAB-Behörde müsse sich für die eigene Bewertung zwangsläufig auf die bestehende Rechtsgrundlage stützen. BERENIS habe mit dem Newsletter von 2021 keine konkreten Empfehlungen für Veränderungen formuliert. Zu den angeblich verletzten Grundrechten meint er, dass die Kritik unbegründet sei. Die Beschwerdeführer hätten keinen plausiblen Zusammenhang zwischen dem Projekt und die angebliche Verletzung der Grundrechte festgestellt.
62 - 3.6.3.1. Die Beigeladene verweist in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 integral auf Ziff. 13 ihres generischen Argumentariums (vgl. Be-act. 1). Zum Vorsorgeprinzip verweist die Beigeladene auf die Ausführungen des BAFU auf seiner Webseite. Demgemäss würden die Vorschriften des USG und der NISV für die Strahlung insgesamt gelten und es werde nicht zwischen den verschiedenen Technologien von Mobilfunk unterschieden. Die NISV begrenze daher die Intensität der Strahlung mit Grenzwerte, die sich nach der verwendeten Frequenz unterscheiden würden. Auch wenn 5G-Antennen effizientere Technologie nutzen würden, seien die Eigenschaften die gleichen wie für 4G. Die in der Schweiz vorgesehene Werte seien zehnmal tiefer als die in den Nachbarländern geltenden Grenzwerte. Solange die Bestimmungen der NISV und der baurechtlichen Vorschriften eingehalten seien, sei die Installation von Antennen zur Umsetzung von 5G zu genehmigen. Ausserdem habe der Bundesrat die AGW möglichst tief angesetzt, wobei er bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine zusätzliche Sicherheitsmarge vorgesehen habe (vgl. weiter Art. 4 NISV und BGU 1A.94/2000 vom 30. August 2000 E.3b). 3.6.3.2. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2023 hält die Beigeladene fest, dass die weiteren, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Studien nicht in der Lage seien, einen Nachweis oder auch nur erhebliche Zweifel dafür zu liefern, dass die eingesetzten neuen Antennenanlagen der 5. Generation, die Gesundheit von Mensch oder Tier schädigen würden. Die Beigeladene verwies auf die Medienmitteilung des Bundesrats vom 17. Dezember 2021 im Zusammenhang mit der Revision der NISV, wonach die Grenzwerte der NISV mit dieser Änderung nicht gelockert und das bestehende, auch für konventionelle Antennen geltende Schutzniveau, erhalten bleibe. Der vorsorgliche Gesundheitsschutz sei gewährt. Auch könne diesbezüglich auf den ersten Monitoringbericht zu nichtioniserender Strahlung des BAFU
63 - hingewiesen werden (15. Juni 2022) welcher positiv ausfalle. Nämlich sei der Gesundheitsschutz, an Orten an denen sich die Menschen üblicherweise aufhielten, gewährleistet. Die höchsten Werten wurden an Tramhaltestellen, in Industriegebieten und Grossstadtzentren gemessen und die tiefsten Werte in LWZ und im Naturgebiet. In Privatwohnungen stunden die Messungen erst am Anfang, die Belastung sei tief, aber die Anzahl Messungen klein. Mit dem BGU 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E.4.3 habe das Bundesgericht festgehalten, dass es gegenwärtig keinen wissenschaftlichen Beleg dafür gebe, dass Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensible wahrnehmen, empfindlicher auf elektromagnetische Felder reagieren würden als die restliche Bevölkerung und daher bei der Festlegung der IGW nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für diese Kategorie kein besonderer Schutz vorzusehen sei (vgl. auch weiter Urteil des Baurekursgerichts des Kantons Zürich 0038/2022 vom 16. März 2022). Weiter werde im Schweizer Krebsbericht 2021 auf S. 98 festgehalten, dass kein Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber elektromagnetischen Felder und Hirntumoren gefunden wurde. Dies gelte auch für die Nutzung von Mobiltelefonen. 3.6.4.Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im USG und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USG soll das USG Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft erhalten. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (vgl. Art. 1 Abs. 2 USG). Die Emission von Strahlung wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (vgl. Art. 11 Abs. 1 USG); unter anderem durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a USG), die durch
64 - Verordnungen oder unmittelbar auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG). Im Rahmen der Vorsorge ist die Emission unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (vgl. Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung schädlicher oder lästiger Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung IGW fest (vgl. Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (vgl. Art. 13 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die IGW so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (vgl. BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.5.3.1 m.w.H., 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.1; BGE 146 II 17 E.6.5). Das BAFU hält zur Erwärmung von biologischem Gewebe fest, dass dies bei allen elektromagnetischen Strahlungsarten mit hoher Frequenz und hoher Intensität geschehe. Die akuten Wirkungen intensiver Hochfrequenz-Strahlung seien wissenschaftlich gut untersucht. Ihnen sei gemeinsam, dass sie erst ab einer gewissen Strahlungsstärke auftreten. Die entsprechende Schwelle bilde die Grundlage für internationale Grenzwerte (in der Schweiz seien dies die IGW der NISV). Aber auch unterhalb dieser Schwelle werden biologische Wirkungen beobachtet. Man bezeichne sie manchmal als nicht-thermische Wirkungen. Wie diese ausgelöst werden und ob sie schädlich seien, werde laut BAFU weiterhin erforscht. Das BAFU habe als Umweltfachstelle des Bundes die Aufgabe,
65 - die Forschung über gesundheitliche Auswirkungen nichtionisierender Strahlung (NIS) zu verfolgen, die Ergebnisse zu bewerten und die Öffentlichkeit über den Stand der Wissenschaft und der Erfahrung zu informieren (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/newsletter /beratende-expertengruppe-nis-berenis.html letztmals am 28. Dezember 2023 besucht). Weiter hat sich das Bundesgericht in seinem, hier schon mehrmals zitierten Entscheid 1C_100/2021 zum Gesundheitsschutz und zum Vorsorgeprinzip geäussert (siehe E.5.3), es wird darauf verwiesen und der Inhalt wenn nötig wiedergegeben. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Die NISV sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen IGW vor, die von der ICNIRP übernommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV). Da die IGW von ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht überprüft worden sind. Zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der Bundesrat ausserdem AGW fest, welche unterhalb der IGW liegen. Die AGW weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Mit der Festsetzung der AGW hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine
66 - Sicherheitsmarge geschaffen. Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte Befunde den Massstab für die Bestimmung der konkreten Höhe des AGW abgeben. Ein Abstellen auf vorläufige Erkenntnisse hätte auch eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur Folge (vgl. BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.5.3.2. m.w.H., 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E.3.1; BGE 126 II 399 E.3b). Die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und ggfs. eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden. Gemäss Bundesgericht sei das BAFU dieser Aufgabe mit Unterstützung durch die BERENIS bisher nachgekommen (vgl. BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.5.3.3. m.w.H., 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E.3.2.5, 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E.5.1.1 und 5.2, VGU R 2020 105 vom 1. November 2022 E.5.4.5). Gemäss BAFU habe es im Jahr 2014 die BERENIS zur fachlichen Unterstützung einberufen, die schweizweit führende Forschende auf diesem Gebiet vereine. Diese Expertengruppe sichte laufend die publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wähle diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung seien oder sein könnten. So sollten potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und möglichst kein Hinweis auf eine mögliche Schädlichkeit, der ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die BERENIS folge dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie erfolge, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt werde. Auf internationaler Ebene sei gemäss BAFU u.a. auch die ICNIRP ein solches Gremium (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/newsletter
67 - /beratende-expertengruppe-nis-berenis.html; BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.5.4.1). Gemäss Bundesgericht wurden auch andere Arbeitsgruppen ins Leben gerufen und Berichte in Auftrag gegeben (von UVEK/BAFU), welche sich um das Thema AGW und Vorsorgeprinzip kümmern. Die Arbeitsgruppe "Mobilfunk und Strahlung" kam zum Schluss, dass bisher keine konsistenten Gesundheitsauswirkungen unterhalb der ICNIRP-Richtwerte (bzw. der IGW der NISV) und mit den heute verwendeten Mobilfunkfrequenzen nachgewiesen worden seien. Es gebe kaum Studien an Menschen, bei denen der ganze Körper im Bereich des Ganzkörpergrenzwerts exponiert sei. Im Alltag kämen solche Expositionen, obwohl prinzipiell zulässig, praktisch nicht vor, was beobachtende Studien schwierig mache. In epidemiologischen Studien seien die am stärksten exponierten Personen deutlichweniger stark exponiert (ca. 0.2-1 V/m). Bei diesen Expositionen finde man keine Hinweise auf Gesundheitsauswirkungen. Es seien sehr viele In-vitro- und In-vivo-Studien gemacht worden. Diese fänden häufig biologische Effekte, aber die Ergebnisse seien nicht einheitlich. So finde sich zum Beispiel kein konsistentes Muster in Bezug auf Expositions-Wirkungsbeziehungen oder in Bezug auf die Frage, welche Zellen besonders sensitiv wären (vgl. Bericht Mobilfunk und Strahlung, Herausgegeben von der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung im Auftrag des UVEK, Bern, 18. November 2019, S. 8 und 57 ff. insb. S. 66, BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.5.4.2; VGU R 2020 105 vom 1. November 2022 E.5.4.6 m.w.H., siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2020.27U vom
68 - Bevölkerung mit den neuen Richtwerten grundsätzlich nicht verändert habe. Auch wenn gemäss ICNIRP unterhalb der HF-EMF (= hochfrequente elektromagnetische Felder) Immissionsgrenzwertekeine gesundheitlichen Wirkungen hätten nachgewiesen werden können, gebe es diesbezüglich noch einige Unsicherheiten. Es gebe ausreichend Evidenz, dass HF-EMF Exposition des Gehirns im Bereich von 1-2W/kg messbare Einflüsse auf die elektrische Aktivität des Gehirns habe. In Zell- und Tierstudien fänden sich auch unterhalb der Grenzwerte relativ konsistente Einflüsse auf oxidativen Stress und auf zelluläre Signalwege, wobei unklar sei, ob damit langfristige gesundheitliche Folgen verbunden seien. Die epidemiologische Studienlage zu Langzeit- Ganzkörperexpositionen oberhalb von 1 V/m sei unzureichend. Aufgrund dieser Unsicherheiten empfehle die BERENIS weiterhin die konsequente Anwendung des Vorsorgeprinzips. In der Schweiz sei das Vorsorgeprinzip für Immissionen von fest installierten Sendeanlagen (z.B. Mobilfunkbasisstationen und Rundfunksender) mit dem AGW der NISV konkretisiert (vgl. BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.5.4.3). Weiter ist die NISV mit Änderung vom 17. April 2019 insbesondere um Art. 19b ergänzt worden. Damit wurde dem BAFU die Aufgabe zugewiesen, die NIS-Immissionen in der Umwelt zu erheben und periodisch eine nationale Übersicht über die Belastung der Bevölkerung mit Strahlung zu veröffentlichen. Zudem soll das BAFU die Risikobewertung durchführen sowie periodisch über den Stand der Wissenschaft zu den Auswirkungen der Strahlung auf den Menschen und die Umwelt informieren. Gemäss Bundesgericht liege der Fokus dabei auf der NIS-Belastung durch Anlagen, die in der NISV geregelt sind. Am 24. Mai 2022 ist der im Auftrag des BAFU erstellte Jahresbericht 2021 erschienen. Diesem ist zu entnehmen, dass die HF-EMF RMS (= root mean square: mathematischer Effektivwert für die Feldstärke von Wechselfeldern) Messwerte der
69 - Routenmessungen für Wohnquartiere und für öffentlich zugängliche Bereiche mit Mittelwerten von 0.1-0.7 V/m ähnlich hoch seien wie bei vergleichbaren Studien im Ausland. Die gesamtgemessenen HF-EMF- Immissionen sowie die gemessenen Immissionen von Mobilfunkbasisstationen seien mit einer Messkampagne in der Schweiz aus dem Jahr 2014 vergleichbar. In Stadtzentren seien die Werte gleich geblieben. Beim Vergleich der totalen HF-EMF sei zu berücksichtigen, dass zwischen 2014 und 2021 mehrere Frequenzbänder anderen technische Anwendungen zugewiesen bzw. neue Frequenzbänder vergeben und in den beiden Messperioden deshalbunterschiedliche Frequenzbänder gemessen worden seien. Ein möglicher Grund für leicht tiefere bzw. gleichgebliebene Werte der mittleren Immissionen zwischen 2014 und 2021 trotz zunehmendem Mobilfunk-Datenverkehr sei die Entwicklung hin zu dynamischeren und effizienteren Sendetechnologien. Die gemessenen Werte seien deutlich unter den IGW gelegen, die in Bezug auf die gesundheitlichen Wirkungen massgebend seien. Insgesamt werde das Verständnis zur NIS-Exposition im Alltag mit diesen und den zukünftig zu erwartenden Resultaten deutlich verbessert (vgl. BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.5.4.5. m.w.H.). Das Bundesgericht hat sich im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 bereits eingehend mit den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen und angerufenen Studien auseinandergesetzt. Dabei kam es unter Berücksichtigung des in der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 besprochenen Berichts, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder Veränderungen des oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit gesundheitlichen Auswirkungen für Menschen bewirken könnten (BGU 1C_100/2021 E.5.5.1). Im gleichen Urteil verneinte es, dass die "Pulsation" der Strahlung im Rahmen der Grenzwerte der NISV
70 - negative gesundheitliche Auswirkungen verursachen könnte (BGU 1C_100/2021 E.5.6). Es kam zusammenfassend zum Schluss, dass die IGW und AGW der NISV gesetzeskonform sind (BGU 1C_100/2021 E.5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (siehe nun mehr auch BGU 1C_542/2021 vom 21. September 2023 E.4.4 m.w.H., 1C_153/2022 vom 11. April 2023 E.6; 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E.5; 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E.4.4, für die Auseinandersetzung mit einzelnen Studien siehe BGU 1C_100/2021 E.5.5.2 ff., VGU R 2020 105 vom 1. November 2022 E.5.4.7). Demnach ist davon auszugehen, dass die zuständigen Fachbehörden ihrer Aufgabe nachgekommen seien, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen (siehe nun mehr auch BGU 1C_542/2021 vom
71 - vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die zuständigen Fachbehörden des Bundes oder der Bundesrat angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben wären und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen. Die kommunalen bzw. kantonalen Behörden haben die geltenden IGW und AGW der NISV damit zu Recht angewandt und die gesetzlichen Vorgaben sind mit der erteilten Baubewilligung eingehalten worden. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor. Es erübrigen sich hiermit auch weitere Rügen bzw. Anforderungen des Beschwerdeführers. 3.6.5.Die Rüge ist abzuweisen. 3.7.Versorgungsauftrag bzw. Verhältnismässigkeit 3.7.1.Gemäss Beschwerdeführer (Beschwerde) sei die flächendeckende Outdoor- und Indoorversorgung mit Mobilfunkstrahlung nicht durch das öffentliche Interesse gedeckt. Der Versorgungsauftrag sei nicht an das Mobilfunknetz gebunden, sondern könne auch über das Festnetz erbracht werden, was auch sicherer, schneller und energieeffizienter wäre. Der Versorgungsauftrag für Funkdienste ende auch gestützt auf Art. 8 EMRK spätestens an der Haustüre. Es bestehe am vorgesehenen Standort kein Bedarf für zusätzliche Leistung und/oder 5G-Technologie. Die mit dem Bau verfolgten Ziele seien weder notwendig noch stünden sie im öffentlichen Interesse. Nämlich sei die Abdeckung des F._____ bereits heute hinreichend im Sinne des Versorgungsauftrags gewährleistet, das Wachstum des mobilen Datenvolumens in den letzten Jahren habe sehr stark abgenommen von jährlich 100% auf 30% und eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der Anlage und die Anpassung an den technologischen Fortschritt seien umweltrechtlich relevant und würden ein Verstoss gegen
72 - die Vorgaben gemäss Art. 22 und 24 RPG darstellen. Es stelle sich die Frage ob die 5G-Antennen überhaupt gebraucht werden würden. Dr. Stefan Zbornik habe in seinem Artikel ("Der neueste Mobilfunkstandard unter der Lupe") gesagt, dass 5G höchstens für temporäre Einsätze in Smart Cities Sinn mache. Andere Technologien seien für Videostreaming, mobile Datendownload, Fernoperationen, Landwirtschaft, usw., sicherer, zuverlässiger und besser geeignet. Der Beschwerdeführer meint, dass dem öffentlichen Interesse am Mobilfunk primär das Recht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 118 BV) sowie der Schutz der Umwelt (Art. 74 BV) entgegenstunden. 3.7.2.Die Beigeladene hält fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers falsch seien. Die Beigeladene sei Konzessionärin und habe gemäss Konzession eine Versorgungspflicht gemäss Fernmeldegesetz zu erfüllen. Das Bundesgericht habe dementsprechend bereits entschieden, dass die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen im öffentlichen Interesse sei (vgl. BGU 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E.4.3). Die Gesuchstellerin handle demnach mit dem Bauvorhaben im Sinne des Fernmeldegesetzes und im öffentlichen Interesse an einer qualitativen Mobilfunkversorgung. Das Bundesgericht habe ausserdem im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen Mobilfunk und Gesundheit entschieden, dass die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen im öffentlichen Interesse sei. Dass dies auch für 5G gelte, zeige sich dadurch, dass der Bundesrat das Bereitstellen von neuen Mobilfunkfrequenzen und die Konzessionsvergabe für 5G durch die ComCom im Aktionsplan "Aktionsplan Digitale Schweiz" aufgenommen habe. Dazu sei heutzutage eine gute Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen von den lokal ansässigen Unternehmen wie auch von der breiten Bevölkerung gewünscht und somit ein Bedürfnis darstelle.
73 - 3.7.3.Das Bundesgericht hat sich dazu vor kurzem ausgesprochen: "Wie sich aus der vom BAFU, vom BAKOM und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellten Webseite ergibt, ist die Datenmenge, die über die Mobilfunknetze transportiert wird, in den letzten Jahren massiv angestiegen und wächst weiter. Gemäss der bisherigen und der erwarteten Entwicklung verdoppelt sich dieses Datenvolumen ungefähr alle 18 Monate. Die steigende Anzahl vernetzter Geräte und Sensoren dürfte den Trend zu steigenden Datenmengen weiter verstärken. Mittelfristig wird der mobile Datenverkehr mit der 3G- und 4G-Technologie allein nicht mehr zu bewältigen sein. [...] Hingegen seien im Freien und unterwegs gutausgebaute Mobilfunknetze für die Übermittlung von Daten unverzichtbar. Besonders in entlegenen Gebieten mit beschränkter Festnetzversorgung leiste der Mobilfunk einen wichtigen Beitrag an die Versorgung mit schnellem Internet." Dementsprechend zielen die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es 5G- Antennen gar nicht brauche und keine Nachfrage danach bestehe, daher ins Leere. Hinzu kommt, dass die Vorbringen zu wenig substanziiert sind (BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.10.2). Es ist der Beigeladenen beizupflichten, dass das Bundesgericht schon im Jahr 2011 entschieden hat, dass die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen im öffentlichen Interesse ist (vgl. BGU 1C_403/2010 vom 31. Januar 2011 E.3.2 und 4.3), dementsprechend ist die Rüge des Beschwerdeführers abzuweisen. 3.7.4.Die Rüge ist abzuweisen. 3.8.Widerspruch zu Energiespar- und Klimazielen des Bundes. 3.8.1.Der Beschwerdeführer meint in seiner Beschwerde, dass der Bau und Betrieb von 5G-Mobilfunkanlagen nicht mit den Klimaschutz- und
74 - Energiesparziele vereinbar sei, denn die Datenübertragung über 5G benötige etwa 10-mal mehr Energie als die Übertragung über Glasfaserkabel. Dazu komme, dass die Hard-/Software für die Implementierung der 5G-Protokolle erheblich komplexer sei als diejenige der 4G-Technologie, was ebenfalls mehr Energie erfordere. Seriöse Prognosen würden darauf hindeuten, dass der Strombedarf in den 2020- Jahren exponentiell wachsen werde, hauptsächlich wegen des Bedarfs an Datenübertragung. Der explodierende Anstieg könne durch erneuerbare Energie nicht gedeckt werden. Somit werde es auch nicht möglich sein, Atom, Gas und Kohlekraft abzulösen. Zudem koste die Geräteherstellung Energie und bedürfe einer Unmenge nicht erneuerbaren Rohstoffe. 3.8.2.Die Beigeladene hält fest, dass die diesbezüglichen Vorhalte des Beschwerdeführers nicht Verfahrensgegenstand seien. Immerhin werde es die 5G-Technologie ermöglichen, den Strombedarf pro übertragene Datenmengeinheit zu reduzieren. 3.8.3.Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument befasst sich mit einer vorwiegend politischen Thematik. Die Rüge kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, daher ist dieses nicht weiter zu behandeln. 3.8.4.Auf die Rüge ist dementsprechend nicht einzugehen. 3.9.Haftungsfrage 3.9.1.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass als Baupolizeibehörde die Beschwerdegegnerin 1 für die Sicherstellung der Auflagen der auf Gemeindegebiet betriebenen Anlagen zuständig und verantwortlich sei, daher könne sie auch haftbar gemacht werden. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass verschiedene Vorbehalte und Auflagen bzgl. Bau und Betrieb der streitbetroffenen Anlage nicht
75 - eingehalten werden könnten. Eine erwartete Schädigung von verletzlichen Personengruppen durch die streitbetroffene Antenne und deren geplante Erweiterung könne spätestens nach der Neubewertung nicht-thermisch wirkender nichtionisierender Strahlung auch bei den Bewilligungsbehörden des Kantons Graubünden als bekannt vorausgesetzt werden. Es reiche also nicht mehr für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, wenn die Beschwerdegegnerin 1 nur prüfe, ob Bauvorhaben die Vorschriften und Grenzwerte einhalten würden. Die Erteilung der Baubewilligung sei zu Unrecht erfolgt und der Betrieb der Anlage daher illegal. 3.9.1.2. In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, dass in Deutschland zwischenzeitlich ein wegweisendes Urteil ergangen sei, wonach auch Standortgeber von Mobilfunkanlagen für Schäden haftbar gemacht werden könnten. Im Jahresbericht von Ericsson hiess es, dass jegliche Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern innerhalb des Funkfrequenzbandes zu verschiedenen Produkthaftungsansprüchen führen könnten. Der Beschwerdeführer meint, dass die Mobilfunkindustrie von der Behauptung betroffen sei, dass Mobiltelefone und andere Geräte, die elektromagnetische Felder innerhalb des Funkfrequenzbandes erzeugten, Menschen gesundheitlichen Risiken aussetzen könnten. Potentielle Vermieter eines Grundstücks sollten in jedem einzelnen Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter (Mobilfunkbetreiber) sich verpflichten würde, für alle Anspruche in unbegrenzter Höhe zu haften. 3.9.2.Der Beschwerdegegner 2 sieht keine Verpflichtung der Mobilfunkkonzessionäre zur Vorlage eines Haftpflichtversicherungsnachweises gegen Strahlenschäden vor
76 - Baubewilligungserteilung resp. Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage. Eine solche sei für Mobilfunkanlagen nicht vorgesehen. Im Entscheid vom 26. April 2022 hält der Beschwerdegegner 2 fest, dass zivilrechtliche Aspekte nicht im Zuständigkeitsbereich einer (BAB- )Baubehörden, welche auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts tätig seien, fallen würden. Forderungen in diesem Sinn, seien dem Zivilrichter zu richten. 3.9.3.Die Beigeladene hält fest, dass der Bundesrat am 29. Mai 2019 die Frage der Haftung beantwortet habe. Er habe [zusammenfassend] festgehalten, dass das USG und die NISV so festgelegt wurden, dass in Bezug auf die Strahlung von Mobilfunkanlagen keine Gesundheitsschäden infolge Erwärmung des Körpergewebes verursache und das Risiko noch ungewisser, langfristiger negativer Auswirkungen minimiert werde. Werde eine Mobilfunkanlage demgemäss rechtmässig betrieben, sei davon auszugehen, dass verschuldensabhängige Haftungsbestimmungen wie Art. 41 OR auch bei späteren neuen Erkenntnisse zur Schädlichkeit nicht greifen würden, da keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen würde. Die Beigeladene meint, dass Mobilfunkanlagen rechtmässig bewilligt und betrieben werden. Eine Haftung sei demnach ausgeschlossen. Eine Verpflichtung gemäss Art. 59b lit. a USG sei für Mobilfunkanlagen nicht eingeführt worden. Die Baubehörden könnten daher die Erteilung der Baubewilligung für eine solche Anlage nicht vom Nachweis einer Haftpflichtversicherung abhängig machen. 3.9.4.Soweit diese Rüge des Beschwerdeführers in die Zuständigkeit dieses Gerichts fallen sollte, ist festzuhalten, dass diese in keiner Weise substantiiert ist, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
77 - 3.10.Im Sinne der vorangegangenen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen (auch der Antrag 1 der Beschwerde), soweit darauf einzutreten ist. 4.Verfahrenskosten 4.1.In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer diesbezüglich die Anträge 2 und 3 und in der Triplik den Antrag 4. In der Quadruplik nimmt der Beschwerdeführer auf das BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 Bezug, welches keine Entschädigung für die nicht anwaltlich vertretene C._____ vorgesehen habe (E.4). 4.2.Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4'500.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 erhalten keine Entschädigung, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurden (Art. 78 Abs. 2 VRG). Die nicht anwaltlich vertretene Beigeladene, welche dazu ihre Anträge unter Kostenfolgen (und nicht auch unter Entschädigungsfolge) dem Beschwerdeführer zu Last gestellt hat, hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGU 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E.11). Dementsprechend sind die Anträge 2 und 3 der Beschwerde abzuweisen. Weiter deckt sich der Antrag 4 der Triplik mit dem Antrag 3 der Beschwerde. Daher ist ersterer obsolet. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus:
einer Staatsgebühr vonCHF4'500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF1'564.00
78 - zusammenCHF6064.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]