VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 34 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInnenAudétat und Pedretti Aktuarin ad hoc Casanova URTEIL vom 13. Juni 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Chasper Vital, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerin 1 D._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
3 - Denkmalpflege scheine der vorgeschlagene Standort des Aussengeräts für den Erhalt der äusseren Erscheinung des historischen Wohnhauses und Gartens möglich. Das Gerät im gemeinsamen Gartenhof der historischen Wohnhauses GVG-Nr. J., K., L._____ und I._____ könne optisch aber vor allem akustisch als störendes Element wahrgenommen werden; auch bezüglich Gestaltung. Die Akustik sei Teil dieser Beurteilung. Es solle auch bezüglich Gestaltung der bestmögliche Standort gesucht werden. Aus gestalterischer Sicht wäre der Standort an der bestehenden Bruchsteinmauer auch zu prüfen. Es werde Folgendes empfohlen: (1) Auf die bestehende bauzeitliche Bausubstanz ist Rücksicht zu nehmen. (2) Die Wärmepumpe hat sich bezüglich Gestaltung gut in die bestehende Siedlung einzufügen. Demzufolge soll bezüglich Gestaltung der bestmögliche Standort gesucht werden. Ein fix montierter Sichtschutz (z.B. Holzlamellen), eine Einhausung, farblich abgestimmt auf den Hintergrund solle um das Gerät errichtet werden. Eine gute Gesamtwirkung müsse gewährleistet sein. Unter Einhaltung dieser Empfehlungen könne das Projekt aus Sicht der Denkmalpflege bewilligt werden. 4.D._____ beantragte mit Schreiben vom 8. Februar 2022 sinngemäss die Abweisung der Einsprache, woraufhin die A._____ AG am 15. März 2022 eine weitere Stellungnahme einreichte. 5.Mit Einspracheentscheid vom 25., mitgeteilt am 28. April 2022, wies die Baubehörde B._____ die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab. Sie brachte im Wesentlichen vor, Modernisierungen und Anpassungen an veränderte klimatische Bedingungen im Quartier seien nicht a priori ausgeschlossen, wenn sie gegen aussen in Erscheinung träten. Der gewählte Standort sei nachvollziehbar und akzeptabel. Bezüglich der Ausgestaltung der Verkleidung werde eine betreffende Auflage erlassen. Die hier geltenden Planungswerte der ES III würden eingehalten. Es gebe keine Veranlassung, im Rahmen des Vorsorgeprinzips weitere Einschränkungen vorzusehen, zumal dies technisch und betrieblich nicht
4 - möglich sei bzw. mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre. 6.Gleichentags bewilligte die Gemeinde B._____ das Baugesuch (Bestandteile: Baugesuchsformular, Lärmschutznachweis, Energienachweis, Situation 1:500, Situation Wärmepumpen-Anlage ohne Massstab und Fotodokumentation Standort Wärmepumpen-Anlage). Die Empfehlung der Denkmalpflege wurde zur Auflage erhoben (Ziff. 3). 7.Am 31. Mai 2022 erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid und die Baubewilligung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte: (1) Es sei der Einspracheentscheid sowie der Bauentscheid der Gemeinde B._____ vom 20.04.2022 betreffend das Baugesuch Nr. 2021-0270-10 richterlich vollumfänglich aufzuheben und es sei die nachgesuchte Baubewilligung vollumfänglich zu verweigern. (2) Eventualiter sei die Angelegenheit unter Aufhebung des Einspracheentscheides sowie Bauentscheides der Gemeinde B._____ vom 25.04.2022 betreffend das Baugesuch Nr. 2021-0270-10 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3) Der vorliegenden Beschwerde sei bis zur rechtkräftigen Erledigung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die aufschiebende Wirkung zu gewähren. (4) Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zzgl. jeweils geltende Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin 2. 8.Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere, die Behauptung der Gemeinde den geplanten Standort sorgfältig untersucht und geprüft zu haben, sei nicht belegt. Wärmepumpen dürften das Ortsbild nicht beeinträchtigen und sich in keinem Fall störend auf das Ortsbild auswirken. Die geplante Luft/Wasser-Wärmepumpe sei aber ohne Weiteres sichtbar, auch mit einer Einhausung. Die geplante Pumpe könnte am beabsichtigten Standort an der Westfassade des Gebäudes auf Parzelle F._____ nur ausnahmsweise gerechtfertigt werden. Solche Ausnahmefälle seien vorliegend nicht untersucht worden. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei damit unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt worden. Für das Bauvorhaben gebe es eine zumutbare Alternative, da im Bereich der Parzellen H._____ und G._____
5 - eine bestehende Fernwärmeheizung verlaufe, die an die Leitung der Gemeinde B._____ angeschlossen sei. Ausserdem vermöge das Interesse von D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an einem klimaneutralen Heizsystem die privaten Interessen an einem lärmarmen Heizsystem und das öffentliche Interesse bezüglich Ortsbildschutz nicht zu überwiegen. Die Einhausung der geplanten Luft/Wasser-Wärmepumpe sei als Kleinbaute zu qualifizieren, mit welcher Abstandsvorschriften verbunden seien. Diese würden gegenüber Parzelle G._____ nicht eingehalten. Das Vorsorgeprinzip erfordere eine detaillierte Analyse möglicher zusätzlicher Schallschutzmassnahmen. Der Standortwahl als Massnahme zur Beschränkung des Lärms sei im Rahmen des Vorsorgeprinzips besondere Beachtung zu schenken. Indem lediglich behauptet werde, dass es technisch und betrieblich nicht möglich sei, weitergehende Massnahmen zur Beschränkung der Lärmimmissionen zu realisieren, sei dies nicht gemacht worden. 9.Am 9. Juni 2022 hielt die Beschwerdegegnerin sinngemäss an ihren Anträgen fest. Am jetzt geplanten Standort West (Rückseite des Hauses) befinde sich bereits eine Aussparung im Mauerwerk, nämlich die des Kamins der Ölheizung, die entfernt werde. So müssten keine baulichen Eingriffe am Haus vorgenommen werden. Der Standort sei geeignet, da er verborgen von den Blicken von Fussgängern und Touristen liege und von der öffentlichen Strasse nicht einsehbar sei. Unter dem Balkon und mit dem geplanten Sichtschutz füge die Anlage sich gut in die Umgebung ein. Bohrungen würden schaden, die Fix- und laufenden Kosten seien für die Grösse des Hauses nicht tragbar und die Fernwärme erlaube es nicht, autark zu bleiben. 10.Am 16. August 2022 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge +7.7 % Mehrwertsteuer. Eine Ausnahmeregelung für die Installation der Wärmepumpe auf Parzelle F._____ sei hier gerechtfertigt, weil der vorgesehene Standort der Pumpe unter einem nachträglich angebrachten,
6 - eher neuzeitlichen Balkon, welcher offensichtlich keinen Ortsbildschutz verdiene, zu liegen komme. Die Baubehörde werde gemäss Auflage die konkrete Ausgestaltung der verlangten Einhausung diese Pumpe begleiten und dafür sorgen, dass sie sehr diskret in Erscheinung trete. Die vorgesehene Anlage sei kein Gebäude. Die räumlichen Verhältnisse im Gebäudeinnern des Streitobjekts seien der Baubehörde hinlänglich bekannt, so dass sie den Sachverhalt auch diesbezüglich rechtsgenüglich festgestellt hätten. Die Baubehörde habe in letzter Zeit eine Vielzahl von Wärmepumpen zu begutachten und zu bewilligen gehabt, so dass ihr die technischen Möglichkeiten zum Lärmschutz bekannt seien. Es seien keine zusätzlichen Einschränkungen zumutbar und vertretbar. 11.In ihrer Replik vom 26. August 2022 hielt die A._____ AG an ihren Anträgen fest. Die Replik enthält grundsätzlich nichts Neues. Neu ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Einhausung sei nicht Gegenstand des Baugesuches gewesen. 12.Am 9. September 2022 verzichtete die Gemeinde auf die Einreichung einer Duplik und hielt an ihren Anträgen fest. Auch von weiteren Abklärungen habe sie absehen können. Von der Beschwerdegegnerin ging keine weitere Stellungnahme ein. 13.Am 14. April 2023 wurde insbesondere auf Parzelle F._____ (Gemeinde B.) durch das Gericht (5. Kammer) ein Augenschein durchgeführt. Anwesend waren die Beschwerdegegnerin, RA MLaw Chasper Vital als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, C. (Leiterin Bauamt) für die Gemeinde und RA lic. iur. Josef Brunner als Rechtsvertreter der Gemeinde. Vom Augenschein wurde ein Protokoll mit 20 Fotos erstellt und den Parteien im Nachgang zur Stellungnahme zugestellt. 14.Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. April 2023 gemäss Aufforderung durch das Gericht während des Augenscheins folgende Unterlagen ein:
Fotos einer Innenanlage Luft/Wasser-Wärmepumpe inkl. Erläuterungen
7 -
Fotos der Anlage, welche am Standort E., B. geplant ist inkl. Erläuterung 15.Die Beschwerdeführerin liess zum Augenscheinprotokoll am 4. Mai 2023 Stellung nehmen und verwies darin insbesondere auf bereits eingereichte Unterlagen und bereits in den eingereichten Rechtschriften gemachte Ausführungen. Die nachgereichten Unterlagen der Beschwerdegegnerin würden nichts daran ändern, dass weder sie noch die Vorinstanz in Bezug auf die Aussenanlage anderweitig konkrete Schallschutzmassnahmen geprüft hätten, welche den durch die verfahrensgegenständliche Luft/Wasser-Wärmepumpe verursachten Lärm zusätzlich reduzierten. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Vorliegend ist in erster Linie der Entscheid der Geschäftsleitung der Gemeinde B._____ vom 25. April 2022, mitgeteilt am 28. April 2022, angefochten, worin die Gemeinde die Einsprache der Beschwerdeführer abgewiesen und zugleich die Baubewilligung für das Baugesuch Luft/Wasser-Wärmepumpe auf Parzelle F._____ unter Auflagen erteilt hat. Gleichzeitig ist auch der entsprechende Baubescheid bzw. die Baubewilligung vom 25. April 2022, mitgeteilt am 28. April 2022, angefochten (siehe Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1). Dabei handelt es sich um Entscheide der Gemeinde B., welche nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich zuständig. Als Alleineigentümerin der an die Bauparzelle angrenzende Parzelle G. sowie in der Nachbarschaft gelegene Parzelle H._____ ist die Beschwerdeführerin, welche mit ihren Anträgen im Einspracheverfahren unterlegen ist, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse (Art. 50 Abs. 1 VRG) an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide, womit sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die im
8 - Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
9 - 3.Streitgegenstand ist die Frage, ob die Gemeinde die Bewilligung zum Bau der Luft-/Wasser-Wärmepumpe auf Parzelle F._____ mit Auflage unter Berücksichtigung des eingereichten Baugesuches zu Recht erteilt hatte. 4.Die Gemeinde erteilte die Baubewilligung mit folgender Auflage: Die Wärmepumpe ist mit einer fix montierten Einhausung als Sichtschutz (z.B. Holzlamellen) zu verkleiden. Vor Baubeginn ist die Ausführung der Einhausung mittels Werkplan dem Bauamt zur Genehmigung vorzulegen. Diesbezüglich wird von der Beschwerdeführerin gerügt, die Einhausung der Luft/Wasser-Wärmepumpe sei nicht Gegenstand des Baugesuches gewesen. Diese als Auflage zu erheben, habe zur Folge, dass das verfahrensgegenständliche Bauprojekt eine wesentliche Veränderung erfahre, deren konzeptuellen und gestalterischen Auswirkungen der Mängelbehebung zum Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung nicht beurteilbar gewesen seien. Der Grundsatz der Einheit des Bauentscheides sei verletzt worden. 4.1.Eine gestützt auf Art. 89 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erteilte Bewilligung kann nach Art. 90 Abs. 1 KRG mit den gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) verknüpft werden, wenn dadurch inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen. Art. 90 KRG umschreibt dabei generalklauselartig, welche Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit Baubewilligungen materiell zulässig sind. Nach Art. 107 Abs. 2 KRG ist Art. 90 Abs. 1 KRG unmittelbar anwendbar und geht den kommunalen Bestimmungen vor. Damit ist die erforderliche formell-gesetzliche Grundlage zur Verknüpfung einer Baubewilligung mit einer Auflage ohne Weiteres gegeben (vgl. PVG 2008 Nr. 21 E.2c; VGU R 22 2 E.5.1).
10 - 4.2. Die fix zu montierende Einhausung ist keine erhebliche Änderung am Bauprojekt, die einen grossen planerischen Aufwand bedingen würde. Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen untergeordneten Mangel, der ohne besondere Schwierigkeit behoben werden kann. Mit der Auflage kann daher die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin sichergestellt und – auch im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips – die Erteilung der Baubewilligung grundsätzlich ermöglicht werden. 5.Von der Beschwerdeführerin wird weiter vorgebracht, die geplante Einhausung sei als Kleinbaute gemäss Art. 25 Abs. 1 und 2 BG zu qualifizieren, mit der eine Abstandsvorschrift gemäss Art. 75 Abs. 1 KRG verbunden ist. Der erforderliche Grenzabstand von 2.5 m werde gegenüber der Parzelle G._____ nicht eingehalten. Nachfolgend muss deshalb eine Einordnung der Wärmepumpe und der fix montierten Einhausung vorgenommen werden. 5.1.Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 1C_2014/2015 vom
11 - der Baubegriffe [IVHB; vgl. auch PVG 1989 Nr. 24]). Kleinbaute sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse (maximal zulässige Gesamthöhe: 2.6 m; maximal anrechenbare Gebäudefläche: 12 m2) nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 BG i.V.m. Ziff. 2.2 des Anhang 1 IVHB). Als Nebennutzfläche wird der Teil der Nutzfläche angesehen, welcher die Hauptnutzfläche zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren. Die Erläuterungen zur IVHB qualifizieren beispielsweise Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Pavillons als Kleinbauten (vgl. Erläuterungen zur IVHB, S. 2). 5.3.Die Luft-/Wasser-Wärmepumpe für sich selbst erfüllt diese Definitionsmerkmale einer Kleinbaute klarerweise nicht. Weder handelt es sich um schutzbietende Nebennutzfläche noch ist eine Wärmepumpe mit den genannten Beispielfällen (Garage, Geräteschuppen etc.) vergleichbar. Näher zu prüfen ist, ob es sich bei der Wärmepumpe um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 81401) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) handelt. Demnach sind Geräte den ortsfesten Anlagen gleichzustellen bzw. werden haustechnische Anlagen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen als solche qualifiziert (vgl. ähnlich auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern [LGVE] 2016 IV Nr. 4 E.4.2). Auch Art. 100 Abs. 1 BG subsumiert Wärmepumpen unter den Begriff der technischen Anlage. 5.4.Zwar soll die Luft-/Wasser-Wärmepumpe mit einer fix montierten Einhausung versehen werden, welche als Sichtschutz dient und die technischen Geräte auch vor Witterungseinflüssen schützt sowie gefährdende Kontaktnahmen durch Personen oder Tiere verhindert. Die besagte Einhausung wird jedoch nicht dazu dienen, Menschen, Tieren oder Sachen, welche nicht Bestandteil der Wärmepumpe sind, Schutz zu bieten. Sie wird auch keine Nutzfläche schaffen, wie dies Garagen oder
12 - Geräteschuppen tun. Wie die zur Auflage erhobene fix montierte Einhausung (z.B. Holzlamellen) konkret aussehen wird, ist aus dem Baugesuch bzw. der Baubewilligung allerdings nicht ersichtlich. Eine abschliessende Beurteilung ist deshalb nicht möglich. Wird sie jedoch lediglich als Aussenhülle für die Luft-/Wasser-Wärmepumpe dienen und deren Masse nur im minimal nötigen Bereich übersteigen, wäre eine Qualifikation der Einhausung als (Klein-)Baute nach dem Gesagten abwegig. Die Definitionselemente wären nicht erfüllt. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Aussenhülle bzw. Einhausung, sofern in derselben Dimension wie die Wärmepumpe, von dieser nicht losgelöst als Kleinbaute zu beurteilen ist, sondern Bestandteil der technischen Anlage bzw. Luft-/Wasser-Wärmepumpe bildet. 5.5.Weder im kantonalen Recht noch im kommunalen Baugesetz werden für technische Anlagen Grenzabstände vorgegeben. Art. 76 KRG schreibt zwar unter dem Titel Bauabstände; weitere Bauten und Anlagen, namentlich für offene überdachte Flächen, Mauern, Böschungen, Grabungen, Einfriedungen und Lebhäge spezielle Abstandsregeln vor. Wärmepumpen oder vergleichbare (technische) Anlagen werden hingegen nicht erwähnt. Das kommunale Baugesetz sodann regelt in Art. 23 Abs. 6 konkret den Grenzabstand von Erdsonden für Wärmepumpen in allen Zonen. Auch der kommunale Gesetzgeber hat damit keine baupolizeilichen Mindestgrenzabstände für Wärmepumpen vorgeschrieben. 5.6.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin es handle sich bei der Einhausung um eine Kleinbaute, die den vorgegebenen Grenzabstand von 2.5 m verletze, kann folglich nicht zugestimmt werden. Bei der Luft- /Wasser-Wärmepumpe mit Einhausung (gemäss den Ausführungen in E.5.4) handelt es sich um eine technische Anlage, für welche keine baupolizeilichen Grenzabstände zu berücksichtigen sind. Die Vorschriften zum Immissionsschutz sind hingegen zu beachten (siehe E.7).
13 - 6.Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vereinbarkeit des Ortsbildschutzes mit der Luft/Wasser-Wärmepumpe als technische Anlage sei nicht gegeben. 6.1Die Parzelle F._____ befindet sich in der Altstadtzone und im Ortsbildschutzbereich der Gemeinde B._____ (vgl. Bf-act. 3). Die historische Siedlungsstruktur in der Altstadtzone ist zu erhalten. Alle Bauvorhaben haben bezüglich Struktur (Stellung, Form, Volumen, Proportionen, Höhe, Dachform) und Gestaltung (Fassaden, Material, Farbe) die Einheit des alten Stadtbildes zu wahren (Art. 26 Abs. 2 BG). Gemäss Art. 53 Abs. 2 BG ist auch im Ortsbildschutzbereich die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten und äusserst sorgfältig zu ergänzen. Sollen bauliche Massnahmen an Bauten und Anlagen ausgeführt oder Aussenräume umgestaltet oder überbaut werden, entscheidet die Baubehörde im Einzelfall unter Beizug der Denkmalpflege und/oder Gestaltungsberatung, ob und – falls ja – welcher konkrete Schutzbedarf gilt (Art. 53 Abs. 4 und 5 BG). Die Parzelle F._____ enthält mit der Gartenmauer erhaltenswerte Kulturobjekte bzw. partiell geschützte Bauten und Anlagen. Die wesentliche äussere Bausubstanz sowie wichtige historische Bausubstanz im Gebäudeinnern sind zu erhalten. Teilabbrüche können bewilligt werden, sofern sie sich für die bessere Nutzung des Gebäudes als unerlässlich erweisen und dem Erhaltungsziel nicht widersprechen. Speziell zu den Standorten von technischen Anlagen sagt Art. 100 Abs. 1 BG sodann, dass Standorte von technischen Anlagen wie Antennen, Lüftungen und Wärmepumpen so zu wählen sind, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. 6.2Vorliegend befindet sich der geplante und von der Gemeinde bewilligte Standort der Luft-/Wasser-Wärmepumpe an der Westfassade der Liegenschaft. Die geschützte Gartenmauer wird dabei mit keinen baulichen Eingriffen tangiert. Zur Beurteilung des Ortbildschutzes hat die Denkmalpflege eine Stellungnahme eingereicht. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Gemeinde die kantonalen und kommunalen gesetzlichen Vorgaben bei der Beurteilung des Baugesuches eingehalten hatte.
14 - 6.3.Wie das Bundesgericht in den letzten Jahren wiederholt entschieden hat, fällt das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden (vgl. statt vieler BGE 128 I 3 E.2b und 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_172/2020 vom
16 - Baubewilligung mit einer fix montierten Einhausung als Sichtschutz (z.B. Holzlamellen) verkleidet werden. Gemäss Stellungnahme der Denkmalpflege wäre das Projekt mit dieser Auflage bewilligungsfähig. Es sei eine gute Gesamtwirkung zu gewährleisten und auf die bauzeitliche Bausubstanz Rücksicht zu nehmen. Es müsse der bestmögliche Standort gesucht werden, wobei der vorgeschlagene Standort für die Luft-/Wasser- Wärmepumpe aus ihrer Sicht möglich sei. Auch die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, der Standort an der Westfassade des Hauses sei akzeptabel und die Wärmepumpe sei mit der entsprechenden Verkleidung in der Nische eines mit einfachen Betonplatten und -pfeilern ausgestalteten Balkons ohne architektonische Superlative gut versteckt und diskret kaschiert. Der Augenschein konnte diese Ansicht keinesfalls als falsch oder willkürlich abtun. Es konnte festgestellt werden, dass der Balkon, unter welchem die Wärmepumpe stehen soll, von der Auto- und Fussstrasse kaum sichtbar ist. Die Siedlungsstruktur in der Altstadtzone wird durch die Positionierung der Wärmepumpe unter dem Balkon grundsätzlich nicht beeinflusst und zur Einheit des alten Stadtbildes (Fassaden, Material, Farbe) soll die angeordnete fix zu montierende Einhausung beitragen. Es sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche einen Eingriff in den geschützten (weiten) Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Gemeinde zuliessen. Wenn die Gemeinde der Auffassung ist, eine Luft-/Wasser-Wärmepumpe mit Einhausung (z.B. Holzlamellen) als Sichtschutz würde den Ortsbildschutz wahren bzw. den Ästhetikvorschriften genügen (insb. Art. 73 Abs. 1 KRG, Art. 26 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BG), ist dies vertretbar und keinesfalls willkürlich. Konkrete Pläne zur Einhausung liegen allerdings noch nicht vor. Die Gemeinde muss deshalb nach Einreichung des Werkplanes eine konkrete Prüfung vornehmen. Damit muss eine abschliessende Beurteilung an dieser Stelle auch durch das Verwaltungsgericht entfallen. 6.8.Die Beschwerdeführerin rügt weiter, im Ortsbildschutzbereich seien gemäss Art. 100 Abs. 3 BG technische Anlagen, wie Wärmepumpen, in der Regel nicht zulässig. Eine Ausnahmesituation sei vorliegend nicht
17 - gerechtfertigt und von der Gemeinde ausserdem nicht genügend begründet worden. Wie nachfolgend in E.7.6 aufgezeigt wird, kommt hier allerdings kein Innenstandort für die Luft/Wasser-Wärmepumpe in Frage. Da es nicht das Ziel von Art. 100 Abs. 3 BG sein kann, Wärmepumpen an Aussenstandorten quasi per se zu verbieten, ist es vertretbar, hier von einer Ausnahmesituation auszugehen. Eine andere Auffassung würde auch der Klimastrategie des Bundes und des Kantons entgegenstehen. Vorgaben wie jene des Lärmschutzes und das Einordnungsgebot bzw. Beeinträchtigungsverbot sind natürlich einzuhalten. Die Gemeinde hat hier rechtens und innerhalb ihres Ermessens von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und Art. 100 Abs. 3 BG nicht verletzt. 6.9.Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung ist, die Fernwärmeheizung sei im konkreten Fall eine zumutbare zu wählende Alternative für die Beschwerdegegnerin, kann dem nicht gefolgt werden. Art. 100 Abs. 4 BG besagt, technische Anlagen könnten ganz untersagt werden, sofern durch andere zumutbare technische Einrichtungen gleichwertige Möglichkeiten bestünden. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die im kommunalen Baugesetz unter V. Kommunale Bauvorschriften,
20 - 7.5.Unter anderem zur Klärung der Frage des Vorhandenseins anderer Standortmöglichkeiten für das geplante Split-Gerät (vgl. Baugesuchsunterlagen, Akten der Gemeinde [G-act.] 1) oder alternativ einer Innenanlage bzw. zur möglichen Heilung einer Verletzung der Begründungspflicht wurde am 17. April 2023 ein Augenschein durchgeführt. Dieser hat gezeigt, dass wohl weder ein anderer Aussenstandort noch ein Innenstandort anstelle der Westfassade des Hauses in Frage kommen dürfte (vgl. dazu auch das Protokoll zum Augenschein vom 24. April 2023). Ein Split-Gerät besteht aus zwei Einheiten, von denen eine innerhalb und die zweite ausserhalb des Hauses aufgestellt wird. Grundsätzlich wird eine Bohrung im Mauerwerk zur Verbindung der beiden Geräte benötigt. In der Westfassade ist eine solche Bohrung für den Kamin der zu entfernenden Ölheizung bereits vorhanden. Beim durch die Beschwerdeführerin vorgeschlagenen alternativen Aussenstandort an der Südseite des Hauses bzw. im Rosengarten müssten gemäss überzeugender Erklärung der Beschwerdegegnerin die Wasserleitungen in der Südfassade verschoben werden und es müsste zur Verbindung der beiden Split-Geräte eine neue Aussparung in die südliche Hausfassade gebohrt werden. Bei einer Innenanlage bräuchte es zwei Bohrung in der Hausfassade. Alle am Augenschein gesehenen Alternativstandorte würden bauliche Anpassungen insbesondere Bohrungen im Mauerwerk der Gebäudehülle erforderlich machen. Auch, wenn keine exakte Berechnung der zusätzlichen Installationskosten erfolgt ist, ist einleuchtend, dass die Platzierung der Luft/Wasser-Wärmepumpe an den Alternativstandorten zu erheblich höheren Kosten führen würde. Dies im Gegensatz zum gewählten und durch die Gemeinde bewilligten Standort, wo bereits eine Aussparung in der westlichen Aussenfassade besteht, welche für die neue Wärmepumpe ebenfalls gebraucht würde. 7.6.Der Ausschluss der Alternativstandorte ist damit plausibel. Fällt, wie vorliegend, die Platzierung der Luft/Wasser-Wärmpumpe im Gebäudeinnern bereits aus Kostengründen ausser Betracht, kann die
21 - Prüfung, ob die Gemeinde ohne Abklärung der tatsächlichen Gegebenheiten und damit in willkürlicher Weise festgestellt hatte, es bestünde nicht genügend Platz für die Installation einer Innenanlage oder einer Aussenanlage an der Südfassade, offen bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E.5.1). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde wegen ungenügender Prüfung von Alternativstandorten bzw. deren mangelhafte Begründung wurde mit dem Augenschein geheilt. Die Denkmalpflege war ebenfalls der Auffassung dieser Standort sei möglich, sofern es der bestmögliche sei, was vorliegend wie vorgehend ausgeführt, der Fall ist. 7.7.Neben der Prüfung alternativer Standorte sind gestützt auf das Vorsorgeprinzip weitere Massnahmen zu prüfen, die sich mit relativ geringem Aufwand umsetzen lassen und mit denen eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann. Als Emissionsbegrenzungen im Bereich des Lärmschutzes fallen gemäss Art. 2 Abs. 3 LSV technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Aufbereitungsweg der Emissionen in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E.5.2). 7.8.Die Gemeinde hat keinerlei Ausführungen zu möglichen weiteren Massnahmen gemacht. Sie hat in ihrer Stellungnahme vor Verwaltungsgericht lediglich festgehalten, dass die Lärmschutzwerte eingehalten würden und eine weitere Verbesserung von der Einkleidung der Anlage zu erwarten sei, so dass keine zusätzlichen Einschränkungen zumut- und vertretbar seien. Sie hätte in letzter Zeit eine Vielzahl solcher Wärmepumpen zu begutachten und zu bewilligen gehabt, so dass ihr die technischen Möglichkeiten bezüglich des Lärmschutzes hinreichend bekannt seien. Demzufolge habe sie in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen und Gutachten absehen können.
22 - 7.9.Welche Massnahmen die Gemeinde in Betracht gezogen oder ausgeschlossen hatte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig äussert sie sich zu allfälligen Kosten solcher Massnahmen und zu der Lärmreduktion, die dadurch erzielt werden könnte oder zu den Gründen, weshalb diese Massnahmen vorliegend nicht verhältnismässig seien. Der schallreduzierte Nachtbetrieb von 19:00 bis 07:00 Uhr (sog. Flüstermodus) wurde bereits benötigt, um den erforderlichen Beurteilungspegel zu erreichen und kann damit als vorsorgliche Massnahme nicht berücksichtigt werden. Denkbar wäre die Installation einer Schalldämmhaube, einer Hutze, einer Lärmschutzwand und insbesondere die Wahl eines leiseren Modells bzw. eines Schalldämpfers am Ausbaukanal (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2019 E.5.3; cercle bruit, Vollzugshilfe 6.21, Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen S. 3). Solche Massnahmen wären von der Vorinstanz aufgrund des Vorsorgeprinzips zu prüfen gewesen. Ein simpler Verweis auf ihre eigene Erfahrung vermag der Prüfung und Begründungsdichte nicht zu genügen. Ob die Einhausung, die die Beschwerdeführerin als Sichtschutz der Luft/Wasser- Wärmepumpe gemäss Auflage der Baubewilligung zu montieren hat, Lärmemissionen mindern kann und falls ja in welchem Umfang, wurde nicht aufgezeigt. Weder die Beschwerdeführerin noch die Gemeinde führen hierzu Näheres aus. Der Augenschein hat die unsorgfältige Prüfung der Einhaltung des Vorsorgeprinzips durch die Vorinstanz nicht heilen können. Damit hat die Beschwerdeführerin eine Instanz verloren. 8.Abschliessend ist somit festzustellen, dass die Gemeinde das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV verletzte, weil sie ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Der angefochtene Entscheid (Einspracheentscheid und Baubewilligung beide vom 25. April 2022, mitgeteilt am 28. April 2022) erweisen sich als unvollständig und somit als unrechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen.
23 - 9.Bei diesem Verfahrensausgang, Gutheissung der Beschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht durch die Gemeinde, rechtfertigt es sich, die Kosten gänzlich der Gemeinde aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Unter Beachtung des durchgeführten Augenscheins erscheint eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 2'000.00 angemessen (vgl. VGU R 15 67 vom 17. Mai 2016 E.5). 10.Die Gemeinde B._____ hat der Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG Ersatz für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu leisten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer detaillierten Honorarnote und bat das Gericht mit Schreiben vom 16. September 2022 eine allfällige aussergerichtliche Entschädigung nach Ermessen festzulegen. Vorliegend rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des durchgeführten Augenscheins eine Entschädigung von pauschal CHF 2'500.00. Die Parteientschädigung ist gänzlich durch die Gemeinde zu tragen.
24 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Angelegenheit ist unter Aufhebung des Einspracheentscheides sowie des Bauentscheides der Gemeinde B._____ vom 25. April 2022 betreffend das Baugesuch Nr. 2021-0270-10 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF542.00 zusammenCHF2'542.00 gehen zulasten von der Gemeinde B.. 3.Der A. AG wird eine Parteientschädigung von CHF 2 500.00 zu Lasten der Gemeinde B._____ zugesprochen 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]